BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung /* COM/2014/0554 final */
INHALTSVERZEICHNIS 1............ Einführung. 3 1.1......... Hintergrund. 3 1.2......... Hauptbestandteile und Zweck des
Rahmenbeschlusses 2008. 3 1.3......... Gegenstand des Berichts. 5 2............ Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. 5 2.1......... Strafrechtliche Ahndung der neuen
Straftaten der öffentliche Aufforderung, zur Begehung einer terroristischen
Straftat sowie der Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke 5 2.1.1...... Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer
terroristischen Straftat 6 2.1.2...... Anwerbung für terroristische Zwecke. 7 2.1.3...... Ausbildung für terroristische Zwecke. 9 2.2......... Ergänzende Straftatbestände. 11 2.2.1...... Beihilfe. 11 2.2.2...... Versuch. 11 2.3......... Bestrafung natürlicher Personen. 11 3............ Schlussbemerkungen. 12 BERICHT
DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die
Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008
zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung
1.
Einführung
1.1.
Hintergrund
Der Rahmenbeschluss 2002/475/JI
zur Terrorismusbekämpfung („Rahmenbeschluss 2002“[1])
bot die Grundlage zur Angleichung der Strafrechtsvorschriften über
terroristische Straftaten. Als Reaktion auf die wachsende Bedrohung durch die
Radikalisierung, die Anwerbung und den Terrorismus wurden mit dem
Rahmenbeschluss 2008/919/JI („Rahmenbeschluss 2008“[2])
als neue Straftatbestände die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer
terroristischen Straftat, die Anwerbung für terroristische Zwecke und die Ausbildung
für terroristische Zwecke eingeführt. Ähnliche Straftatbestände mit Bezug zum
Terrorismus waren bereits im Jahr 2005 durch das Übereinkommen des
Europarats zur Verhütung des Terrorismus von 2005 eingeführt worden. Ferner
hatten die Vereinten Nationen (VN) die Staaten aufgerufen, Wege und Mittel zu erkunden,
um die Anstiftung zu terroristischen Handlungen sowie die Erscheinungsformen
des Terrorismus im Internet zu bekämpfen.[3]
Die Mitgliedstaaten mussten
bis zum 9. Dezember 2010 Maßnahmen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses
treffen und diese Maßnahmen mitteilen. Die Kommission sollte anhand dieser
Angaben einen Bericht erstellen. Sodann hätte der Rat bis zum 9. Dezember 2011
überprüfen sollen, ob die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen
getroffen haben, um dem Rahmenbeschluss 2008 nachzukommen.[4]
Ab dem 1. Dezember 2014 ist die Kommission befugt, die Erfüllung der Vorschriften
des Rahmenbeschlusses durch die Mitgliedstaaten zu prüfen und gegebenenfalls
Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.
1.2.
Hauptbestandteile und Zweck des Rahmenbeschlusses 2008
In den Rahmenbeschluss 2008
wurden drei neue Straftatbestände mit Bezug zum Terrorismus aufgenommen,
nämlich die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen
Straftat, die Anwerbung für terroristische Zwecke und die Ausbildung für
terroristische Zwecke.[5]
Die Mitgliedstaaten müssen auch die Beihilfe zu diesen neuen Straftaten unter
Strafe stellen.[6]
Der Versuch der Anwerbung für terroristische Zwecke und der Versuch der
Ausbildung für terroristische Zwecke können ebenfalls unter Strafe gestellt
werden.[7]
Ziel des Rahmenbeschlusses 2008
ist es, die Verbreitung von Botschaften und Materialien zu reduzieren, die
Personen zu Terroranschlägen verleiten könnten,[8]
und die geltenden Rechtsvorschriften an die veränderte Vorgehensweise von
Terroristen und Sympathisanten anzupassen. Verändert hat sich insbesondere,
dass an die Stelle organisierter, hierarchisch aufgebauter Strukturen
halbautonome Zellen oder Einzeltäter getreten sind und das Internet verstärkt zur
Beeinflussung, Mobilisierung, Unterweisung und Ausbildung von lokalen
Terrornetzen und Einzelpersonen eingesetzt wird.[9]
Die geltenden Vorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002 wurden
als unzureichend erachtet, da Handlungen wie die Verbreitung von Botschaften
mit einer öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat,
die eine bestimmte Person nicht tatsächlich anstifteten, eine solche Straftat
zu begehen, die Verbreitung von Botschaften mit der an Personen gerichteten Ermunterung,
Terroristen zu werden, ohne dass darin Bezug auf eine bestimmte terroristische
Straftat genommen wurde, oder die Verbreitung von terroristischen
Fachkenntnissen über das Internet, die nicht zum Ziel hatte, die Aktivitäten
einer bestimmten terroristischen Vereinigung zu unterstützen, nicht zwingendermaßen
unter Strafe gestellt waren. Der Rahmenbeschluss 2008 diente dazu, diese
Lücke zu schließen, die Strafverfolgung zu fördern und die polizeiliche und
justizielle Zusammenarbeit zu verbessern. In Artikel 2
des Rahmenbeschlusses 2008 wird klargestellt, dass der Rahmenbeschluss die
Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die im
Widerspruch zu Grundprinzipien stehen, die unter anderem die Freiheit der
Meinungsäußerung betreffen. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Mitgliedstaaten
daran erinnert, dass sie sicherstellen müssen, dass die strafrechtliche Ahndung
in einem angemessenen Verhältnis zu den rechtmäßigen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendigen Zielen steht und jede Form der Willkür
und Diskriminierung ausschließt. Diese Vorschriften spiegeln die Garantien in Artikel 12
des Übereinkommens des Europarats wider. Des Weiteren sollen die Vorschriften
über die neuen Straftatbestände nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie
darauf abzielen, die Verbreitung von Informationen für Wissenschafts-,
Forschungs- oder Berichtszwecke zu beschränken oder zu behindern, und sie
erstrecken sich auch nicht auf die Äußerung radikaler, polemischer oder
kontroverser Ansichten in der öffentlichen Debatte über sensible politische
Themen, die unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fällt.
1.3.
Gegenstand des Berichts
Die Beschreibung und Analyse
in diesem Bericht beruhen in erster Linie auf den von den Mitgliedstaaten
übermittelten Informationen, die durch öffentlich verfügbare Informationen und Ergebnisse
einer externen Studie ergänzt wurden. Im Mittelpunkt des Berichts
stehen die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten bislang ergriffen haben, um die
Vorschriften über die neuen Straftaten und die hiermit in Zusammenhang
stehenden ergänzenden Straftaten sowie die damit einhergehenden Strafen[10]
umzusetzen. Überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss 2008
binnen der vorgesehenen Frist umgesetzt haben, ob sie die Anforderungen der
Klarheit und Rechtssicherheit erfüllen und ob sie die im Rahmenbeschluss 2008
gesetzten Ziele erreicht haben. Umfang und Erfolg der Strafverfolgung hängen
auch von der ordnungsgemäßen Umsetzung der (nicht geänderten) Vorschriften des Rahmenbeschlusses 2002
ab. Zwar soll in diesem Bericht die Befolgung dieser Vorschriften[11] nicht
(erneut) überprüft werden, es wird aber dennoch auf die Ergebnisse der früheren
Umsetzungsberichte und die darin festgestellten Mängel verwiesen.[12] Wenn
diesbezüglich keine Abhilfe geschaffen wird, werden sich solche Mängel nachteilig
auf die neuen Straftatbestände der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer
terroristischen Straftat sowie der Anwerbung und Ausbildung für terroristische
Zwecke auswirken.
2.
Umsetzung durch die Mitgliedstaaten
2.1.
Strafrechtliche Ahndung der neuen Straftaten der öffentliche
Aufforderung, zur Begehung einer terroristischen
Straftat sowie der Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke
Die meisten Mitgliedstaaten
haben die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat
sowie die Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke unter Strafe gestellt,
auch wenn die Vorschriften in einigen Fällen enger gefasst sind, als mit dem Rahmenbeschluss 2008
beabsichtigt war. Die meisten Mitgliedstaaten
mussten besondere Vorschriften erlassen, da die Verhaltensweisen, die der
Vorbereitung oder Einleitung solcher Straftaten dienen, nicht ausdrücklich
unter Strafe gestellt waren und nicht in den Anwendungsbereich der allgemeinen Vorschriften
über die Beteiligung und den Versuch fielen. Nach der Annahme des
Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus von 2005 hatten einige
Mitgliedstaaten bereits Maßnahmen ergriffen, um die drei neuen Straftatbestände
unter Strafe zu stellen (DK, EE, IT, LV, MT, FI und UK).[13]
Nur wenige Mitgliedstaaten gaben an, dass die geltenden allgemeinen Vorschriften
die in Rede stehenden Verhaltensweisen bereits erfassen. Die meisten Mitgliedstaaten
setzten den Rahmenbeschluss 2008 durch Änderung oder Ergänzung ihres
Strafgesetzbuches um. Andere verabschiedeten oder änderten einschlägige Antiterror-Gesetze
(IE, CY, PT, RO, SE, UK) oder stützten sich auf andere Gesetze, etwa auf
das Pressegesetz von 1881 (FR).[14] Relativ wenige
Mitgliedstaaten, die neue Maßnahmen ergreifen mussten, hielten die
entsprechenden Fristen ein (DE, ES, CY, NL, SI, SK, SE). Die übrigen Mitgliedstaaten
setzten den Rahmenbeschluss 2008 erst im Jahr 2011 (BG, CZ, AT,
PL, PT) bzw. im Jahr 2012 (FR, LU, RO) oder im Jahr 2013 (BE,
HR, LT, HU) um. Zwei Mitgliedstaaten haben die notwendigen
Rechtsvorschriften noch nicht erlassen (IE, EL).[15]
2.1.1.
Öffentliche Aufforderung zur
Begehung einer terroristischen Straftat
Nach
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2002 in
der geänderten Fassung bedeutet der Ausdruck „öffentliche Aufforderung zur
Begehung einer terroristischen Straftat“ „das öffentliche Verbreiten oder
sonstige öffentliche Zugänglichmachen einer Botschaft mit dem Vorsatz, zur Begehung
einer unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis h aufgeführten
Straftat anzustiften, wenn dieses Verhalten, unabhängig davon, ob dabei
terroristische Straftaten unmittelbar befürwortet werden, eine Gefahr
begründet, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten; […]“.
Weniger als die Hälfte
der Mitgliedstaaten hat eng an den Wortlaut des Rahmenbeschlusses 2008
angelehnte Vorschriften erlassen, in denen das öffentliche Verbreiten von
Botschaften mit dem Vorsatz, zur Begehung einer terroristischen Straftat
anzustiften, unter Strafe gestellt wird (BE, DE, IE, ES,
HR, CY, LU, RO, SI, FI, UK). Alle
anderen Mitgliedstaaten haben beschlossen, sich auf die Vorschriften zu
stützen, in denen die „Aufforderung“ zur Begehung einer terroristischen
Straftat (BG, DK, MT, PL, PT, SK, SE), die „Anstiftung“ hierzu (EE,
FR, IT, LV, LT, HU) oder die Begünstigung oder Unterstützung einer terroristischen
Straftat (CZ, NL, AT, PL) allgemein unter Strafe gestellt werden. Beruft man sich auf Vorschriften,
in denen allgemein auf die öffentliche Anstiftung oder die öffentliche
Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat Bezug genommen wird, anstatt
auf die bloße Absicht, zur Begehung einer terroristischen Straftat anzustiften,
wie dies im Rahmenbeschluss 2008 geregelt ist, wird unter Umständen nur
die „direkte Aufforderung“[16]
zur Begehung einer terroristischen Straftat anstatt die „indirekte Aufforderung“
hierzu unter Strafe gestellt, die lediglich die Möglichkeit strafbarer
Handlungen impliziert (in BG, EE, FR ist die Vorschrift ausdrücklich auf
die direkte Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat beschränkt;
IT, LT, HU, MT). Dennoch kann auch die „indirekte Aufforderung“ zur
Begehung einer terroristischen Straftat erfasst sein, wenn sich die nationalen Vorschriften
auf vorbereitende oder begünstigende Verhaltensweisen erstrecken (wie dies offenbar
in CZ, EE, NL, AT, PL, PT der Fall ist), wenn sie Verhaltensweisen
umfassen, die lediglich die Gefahr begründen, dass eine terroristische Straftat
begangen wird (wie dies offenbar in LV, AT, SK der Fall
ist), unabhängig davon, dass tatsächlich eine terroristische Straftat begangen oder
der Versuch dazu unternommen wird (CZ, SE), oder wenn sie von den
nationalen Gerichten auf Verhaltensweisen angewendet werden, die als indirekte Aufforderung
zur Begehung einer terroristischen Straftat betrachtet werden können (wie dies anscheinend
in DK der Fall ist). Manche Mitgliedstaaten stellen
ausdrücklich klar, dass die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer
terroristischen Straftat strafbar ist, unabhängig davon, ob eine Person tatsächlich
zu dieser aufgerufen wurde (z. B. UK) oder ob die terroristische
Straftat tatsächlich begangen wurde (z. B. IE, CY, LU),
und dass sie auch in Fällen strafbar ist, in denen dieses Verhalten terroristischen
Straftaten allgemein Vorschub leistet (UK). Einige Mitgliedstaaten stellen
nicht nur die Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat unter
Strafe, sondern auch die Aufforderung, eine solche Straftat vorzubereiten und
zu einer solchen Straftat anzustiften (UK), oder die Anstiftung, zur Begehung
einer solchen Straftat auszubilden oder sich ausbilden zu lassen (RO). Einige
Mitgliedstaaten stellen nicht nur die Handlung der Verbreitung, sondern auch die
Handlung des Erhaltens oder Besitzens von Material, das für terroristische Propagandazwecke
bestimmt ist, unter Strafe (DE, UK). Während die meisten Mitgliedstaaten
lediglich das vorsätzliche Verhalten unter Strafe stellen, wird in mindestens
einem Mitgliedstaat auch das grob fahrlässige Verhalten strafrechtlich geahndet
(UK). Einige Mitgliedstaaten haben noch engere Straftatbestände
eingeführt, etwa – zusätzlich zu der Ermunterung zum Terrorismus – die öffentliche
Verbreitung terroristischer Propaganda (UK), die öffentliche Verherrlichung,
Bewerbung oder Billigung des Terrorismus (DK, ES, LT AT, SI,
SK) oder die Erniedrigung und Verachtung von Terroropfern (ES, LT).
Allerdings sind in einigen Fällen offenbar nicht alle terroristischen Straftaten
nach Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002 erfasst (DE).
2.1.2.
Anwerbung für terroristische Zwecke
Nach Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses 2002 in der
geänderten Fassung bedeutet der Ausdruck „Anwerbung für terroristische Zwecke“ „eine andere Person dazu zu bestimmen,
eine in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis h oder in Artikel 2
Absatz 2 aufgeführte Straftat zu begehen; […]“. Die meisten Mitgliedstaaten
haben einschlägige Vorschriften erlassen, in denen die Bestimmung einer anderen
Person dazu, eine terroristische Straftat zu begehen und sich an den
Aktivitäten einer Terrorgruppe zu beteiligen, unter Strafe gestellt ist. Die Anwerbung
zur Begehung einer terroristischen Straftat (im Sinne von Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002)
und die Anwerbung für eine Terrorgruppe (im Sinne von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002)
sind in fast der Hälfte der Mitgliedstaaten (BE, CZ, DK, ES, HR, LT, LU, HU,
NL, SI, FI) Bestandteile ein- und derselben Vorschrift. In mehreren anderen
Mitgliedstaaten gelten separate Vorschriften für beide Formen der Anwerbung (DE,
FR, AT, UK). In einigen Mitgliedstaaten ist offenbar lediglich die Anwerbung
zur Begehung einer terroristischen Straftat strafbar, nicht hingegen die Anwerbung
zur Beteiligung an den Aktivitäten einer Terrorgruppe im Sinne von Artikel 2
Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002 (BG, EE, IE, MT, PT,
RO, SK, SE; im Falle von CY und LV ist nicht
klar, ob sich die Bezugnahme auf terroristische Handlungen auch auf die Beteiligung
an einer Terrorgruppe erstreckt). Von den Mitgliedstaaten,
die besondere Vorschriften eingeführt haben, um die neuen Straftatbestände zu
erfassen, verwenden nur wenige den Begriff „bestimmen“ in ihrer Definition des
Begriffs „Anwerbung“ (HR, LU, SK: „verlangen“, MT: „bestimmen“
oder „anwerben“). Die meisten Mitgliedstaaten haben sich offenbar für den
Begriff „anwerben“ entschieden (BE, BG, DE, EE. IE, IT, ES, LV,
LT, MT: „bestimmen“ oder „anwerben“, PT, RO, SI:
„Rekrutierung“, FI) oder sie verwenden andere Begriffe wie „sich
bemühen, eine Person zu bewegen“ (SE), „anstiften“ und „auffordern“ (NL),
„Aufwiegelung“ (HU) oder „Ermunterung“ (CY). In einigen Mitgliedstaaten
wird argumentiert, dass der Betriff „anwerben“ eine gewisse Planung oder einen institutionellen
Mindestrahmen erfordern würde, an den sich die angeworbene Person halten solle (PT).
Dies könnte zu Zweifeln darüber führen, ob die Ermunterung eines „Einzeltäters“
zur Begehung einer terroristischen Handlung nach den nationalen Vorschriften
tatsächlich unter Strafe gestellt ist. Während die meisten Mitgliedstaaten
allgemein auf die Anwerbung (oder auf Synonyme hiervon) Bezug nehmen, ist das
strafbare Verhalten in den Vorschriften einiger weniger Mitgliedstaaten näher
bestimmt (in FR wird in der Begriffsbestimmung auf das Anbieten von
Geschenken oder sonstigen Vorteilen verwiesen, um eine Person außer mittels
Drohung oder Druck dazu zu bringen, eine terroristische Straftat zu begehen). Hierdurch
kann der Anwendungsbereich der Vorschrift zu sehr eingeschränkt sein, da er
sich dann nicht auf Fälle erstreckt, in denen eine Person auf andere Art und
Weise hierzu ermuntert wird. Nur wenige Mitgliedstaaten
stellen ausdrücklich klar, dass die Anwerbung für terroristische Zwecke strafbar
ist, selbst wenn die Person nicht einwilligt, eine terroristische Straftat zu
begehen (CY, LU). Einige Mitgliedstaaten berufen
sich auf geltende oder allgemeine Vorschriften, die sich auf verschiedene
Formen der Beteiligung an einer terroristischen Straftat (z. B. CZ, AT),
der Begünstigung einer terroristischen Straftat (z. B. PL), der
Unterstützung einer Terrorgruppe (z. B. CZ, DE, AT), der Anstiftung
zur Begehung einer terroristischen Straftat oder zur Beteiligung an einer
verbotenen Gruppe (z. B. UK), der versuchten Beteiligung, der
Verschwörung (DE, FR: „association de malfaiteurs“ – kriminelle
Vereinigung) oder sonstiger vorbereitender Aktivitäten (z. B. HU, UK)
erstrecken. Eine mögliche Gefahr besteht darin, dass mit Vorschriften, in denen
auf die Unterstützung terroristischer Vereinigungen oder die Beteiligung an einer
Verschwörung Bezug genommen wird, nicht die Anwerbung von „Einzeltätern“ für
terroristische Zwecke erfasst wird (z. B. CZ, DE, FR, UK). Dies
kann problematisch werden, wenn es keine andere Vorschrift gibt, nach der
dieses Verhalten strafbar ist. Die Berufung auf allgemeine Vorschriften kann
auch Anlass zu Zweifeln darüber geben, ob einleitende Straftaten tatsächlich
unter Strafe gestellt sind. Dies wird davon abhängen, wie Begrifflichkeiten,
etwa die Begünstigung terroristischer Straftaten oder vorbereitende Handlungen
hierfür, ausgelegt und angewendet werden. Während sich die Vorschriften
über die Anwerbung für terroristische Zwecke in einigen Mitgliedstaten offenbar
nicht auf alle Straftaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a
bis h des Rahmenbeschlusses 2002 erstrecken (IT), stellen andere Mitgliedstaaten
nicht nur die Anwerbung zur Begehung einer terroristischen Straftat, sondern
auch die Anwerbung zur Begünstigung (DK), zur Vorbereitung (FI) oder
zur Beteiligung (LT, SI, SK) an einer terroristischen
Straftat unter Strafe. In einigen Mitgliedstaaten erstreckt sich die Bestimmung
des Begriffs „Anwerbung“ für terroristische Zwecke auch auf die Terrorismusfinanzierung
(DK). In manchen Mitgliedstaaten kann jede Person, die weiß, dass ihre
Tätigkeit terroristischen Straftaten förderlich ist, bestraft werden (FI).
Schließlich ist noch anzumerken, dass einige Länder auch das Zulassen der
Anwerbung der eigenen Person für terroristische Zwecke unter Strafe stellen (z. B.
DK).
2.1.3.
Ausbildung für terroristische Zwecke
Nach
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Rahmenbeschlusses 2002
in der geänderten Fassung bedeutet der Ausdruck „Ausbildung für terroristische
Zwecke“ „die Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von
Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen
Stoffen oder die Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren
mit dem Ziel der Begehung einer unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a
bis h aufgeführten Straftat, in Kenntnis der Tatsache, dass die vermittelten
Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen“. Die meisten Mitgliedstaaten
haben einschlägige Vorschriften erlassen, in denen die Unterweisung in Methoden
oder Verfahren mit dem Ziel der Begehung einer terroristischen Straftat ausdrücklich
unter Strafe gestellt ist; der Wortlaut dieser Vorschriften lehnt sich eng an
den Rahmenbeschluss 2008 an (BE, DE, IE, HR, IT,
CY, LU, MT, AT, PT, RO, SI, SK, FI,
SE, UK). Einige Mitgliedstaaten
nehmen eher allgemein auf die „Ausbildung zur Begehung einer terroristischen
Straftat“ (BG, DK, EE, ES, LV) oder auf die „Bereitstellung
von Informationen und die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur
Begehung einer terroristischen Straftat“ (LT, NL) Bezug, ohne die
spezifischen Fähigkeiten nach Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2008 aufzuführen
(selbst wenn in einigen Mitgliedstaaten, z. B. in DK, offenbar
zusätzliche Klarstellungen in den erläuternden Bemerkungen zum Gesetz vorgenommen
werden). Soweit sich die Mitgliedstaaten
auf allgemeine geltende Vorschriften über die Beteiligung an einer
terroristischen Straftat sowie auf die Vorbereitung, die Begünstigung und die
Unterstützung einer terroristischen Straftat berufen (CZ, HU, PL), ist
nicht klar, ob im nationalen Recht die Ausbildung in Fällen, in denen keine terroristische
Straftat begangen oder versucht wird, unter Strafe gestellt ist. Dies wird
letztlich von der Auslegung und Anwendung der betreffenden Begriffe im nationalen
Recht abhängen. Des Weiteren ist nicht klar, ob sich der Begriff der Verschwörung
(z. B. in FR „association de malfaiteurs“ – kriminelle
Vereinigung) auch auf die bloße Verbreitung von Ausbildungsmaterial ohne bestehende
Verbindungen zu einer Terrorgruppe erstreckt. Die meisten Mitgliedstaaten
stellen sowohl die Unterweisung als auch die Ausbildung unter Strafe (z. B.
BE, DK – dort wird auch auf „Unterricht erteilen“ Bezug genommen;
IE, IT, MT, AT, PT, RO, UK), während
andere Mitgliedstaaten nur auf die Ausbildung (BG, EE, ES, LV, FI) oder einige
Formen der Unterweisung (DE, HR und CY: „Anleitung geben“, LU,
NL: „Informationen bereitstellen“ und „Unterricht erteilen“, SI, SK:
„Vermittlung von Fachwissen“, SE) Bezug nehmen. Während der Begriff
„Ausbildung“ so verstanden werden könnte, dass zwischen der ausbildenden und
der auszubildenden Person eine Art von Beziehung besteht, würde sich der
Begriff „Unterweisung“ auf die Verbreitung von Informationen für die Selbstunterweisung
erstrecken (z. B. IT, AT). Einige nationale
Vorschriften erhalten nähere Erläuterungen, z. B. dahingehend, dass die Ausbildung
strafbar ist, wenn sie einer bestimmten Person oder mehreren bestimmten
Personen (BG, UK) oder allgemein (UK) erteilt wird oder wenn
die vermittelten Fähigkeiten für bestimmte terroristische Handlungen oder für terroristische
Straftaten allgemein verwendet werden können (UK) oder dass die Ausbildung
strafbar ist, selbst wenn die ausgebildete Person keinen Terroranschlag begeht
oder sich nicht an einem solchen Anschlag beteiligt (DK, LU). In der Regel ist
eine Handlung nur dann strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wurde, jedoch reicht
in einigen Mitgliedstaaten die Kenntnis aus, dass die erteilte Unterweisung Personen
zur Begehung einer terroristischen Straftat ermuntert (FI), oder es
genügt Fahrlässigkeit (UK in Bezug auf die Teilnahme an Ausbildungslagern).
In anderen Fällen wird der erforderliche Vorsatz offenbar vermutet, und der Angeklagte
muss nachweisen, dass das Erteilen der Unterweisung oder Ausbildung oder die
Teilnahme hieran rechtmäßig waren (IE, UK). Während in einigen
Mitgliedstaaten die Vorschriften über die Ausbildung zur Begehung einer terroristischen
Straftat nicht auf alle Straftaten nach Artikel 1 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002
erstrecken (z. B. DE, IT), gehen andere Mitgliedstaaten über
diese Anforderungen hinaus, indem sie z. B. vorschreiben, dass auch die Ausbildung
im Zusammenhang mit der Terrorismusfinanzierung unter Strafe gestellt wird (DK)
oder dass die Vermittlung von Fähigkeiten bestraft wird, wenn diese Fähigkeiten
von einer terroristischen Vereinigung genutzt werden sollen (CY). In einigen
Mitgliedstaaten ist die Ausbildung nicht nur dann strafbar, wenn sie mit dem
Ziel der Begehung einer terroristischen Straftat erteilt wird, sondern auch,
wenn sie mit dem Ziel der Beteiligung an einer solchen Handlung (SI) oder
mit dem Ziel der Begehung einer Straftat zu dem Zweck, eine terroristische
Straftat vorzubereiten oder zu begünstigen (NL, FI, UK), oder mit dem
Ziel der Unterstützung anderer Personen bei der Begehung oder Vorbereitung
einer terroristischen Handlung (UK) erteilt wird. Des Weiteren stellen
mehrere Mitgliedstaaten die „passive Ausbildung“, d. h. das
Sich-Unterweisen- oder Sich-Ausbilden-Lassen, unter Strafe (BE, DK,
DE, IE, NL, AT, RO, UK). Einige Mitgliedstaaten
haben ergänzende Vorschriften erlassen, in denen die Teilnahme an Ausbildungslagern
unter Strafe gestellt wird (z. B. UK).
2.2.
Ergänzende Straftatbestände
2.2.1.
Beihilfe
Nach Artikel 4
Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002 in der geänderten Fassung muss
jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen,
dass die Beihilfe zur Begehung einer neuen Straftat nach Artikel 3 unter
Strafe gestellt wird. Fast alle Mitgliedstaaten haben die Beihilfe zur Begehung
dieser neuen Straftaten unter Strafe gestellt. In den meisten Mitgliedstaaten
finden die allgemeinen Vorschriften über die Beihilfe automatisch Anwendung auf
die neuen Straftaten. Lediglich CY hat in den einschlägigen Vorschriften
ausdrücklich bestimmt, dass die Beihilfe zur Begehung der neuen Straftaten
keine Straftat ist.
2.2.2.
Versuch
Nach Artikel 4
Absatz 4 des Rahmenbeschlusses 2002 in der geänderten Fassung haben
die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Versuch der Ausbildung oder Anwerbung für
terroristische Zwecke unter Strafe zu stellen. In den meisten Mitgliedstaaten gelten
die allgemeinen Vorschriften über den Versuch ohne weitere Unterscheidungen
oder Qualifizierungen für alle Straftaten und Verstöße und somit auch für die
neuen terroristischen Straftatbestände. Daher haben die meisten Mitgliedstaaten
den Versuch der Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke und die
versuchte öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat unter
Strafe gestellt (BE, BG, CZ, EE, ES, HU, LV, LT,
MT, NL, AT, PL). In einigen Mitgliedstaaten wird
jedoch offenbar in der Rechtsprechung darauf abgestellt, dass die allgemeinen Vorschriften
über den Versuch nicht auf Vorbereitungshandlungen anwendbar sind (z. B. IT). In bestimmten Mitgliedstaaten
ist der Versuch lediglich im Falle von Verbrechen und Straftaten, die mit bestimmten
Mindestsanktionen bedroht sind, strafbar, nicht jedoch bei minderschweren Straftaten.
In einigen Mitgliedstaaten werden alle drei neuen Straftatbestände als Verbrechen
eingestuft (DK, HR, PT), in anderen hingegen nicht. Der
Versuch ist daher nicht strafbar (DE; SI zweifelhaft). In anderen Mitgliedstaaten
ist der Versuch strafbar, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist. Einige Mitgliedstaaten
haben den Versuch bei allen drei neuen Straftatbeständen ausdrücklich unter
Strafe gestellt (IE, SE, UK). Manche Mitgliedstaaten haben
lediglich den Versuch der Anwerbung und Ausbildung einer Person für terroristische
Zwecke unter Strafe gestellt (LU, SK, FI), andere haben den Versuch
nicht unter Strafe gestellt (CY – dort ist der Versuch ausdrücklich
nicht strafbar; RO).
2.3.
Bestrafung natürlicher Personen
Die Schwere der
Sanktionen und Strafen ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr
unterschiedlich.[17]
Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe reicht von weniger als einem Jahr bis zu 20 Jahren.
Ebenso schwankt die Höchstdauer der Freiheitsstrafe zwischen zwei und 25 Jahren,
oder sie ist lebenslänglich. Eine Geldstrafe kann alternativ vorgesehen sein (DK,
DE, IE, LU, NL, UK) oder sie kann als zusätzliche Strafe zur
Freiheitsstrafe verhängt werden (BE, IE, FR, LU, UK). In mehr als der Hälfte
der Mitgliedstaaten gilt für die drei neuen Straftatbestände dasselbe Strafmaß (BE,
BG, CZ, EE, IE, HR, LU, HU, MT, PL, SI, SK, SE). In Mitgliedstaaten mit
unterschiedlichen Strafen für die drei neuen Straftatbestände sind die Strafen für
die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat in der
Regel geringer als für die anderen beiden Straftatbestände (DK, DE, ES, IT,
CY, LV, LT, PT, RO, FI, UK). In Mitgliedstaaten,
die die aktive und passive Anwerbung, Ausbildung und Unterweisung für
terroristische Zwecke unter Strafe stellen, wird in den meisten Fällen derselbe
Strafrahmen angewendet (DK, DE, IE, NL, AT). In anderen Fällen ist die
Teilnahme an der Ausbildung unter Strafe gestellt, jedoch mit einer geringeren
Strafe bewehrt als das Erteilen der Ausbildung (RO). Ebenso gelten in Mitgliedstaaten,
in denen nicht nur die Verbreitung, sondern auch das Erlangen oder Besitzen terroristischer
Propaganda unter Strafe gestellt ist, dieselben Strafen für beide Straftatbestände
(DE, UK). In einigen Mitgliedstaaten, in denen zwischen der Aufforderung
zum Terrorismus und der Rechtfertigung oder Verherrlichung des Terrorismus
unterschieden wird, ist die Rechtfertigung des Terrorismus mit einer geringeren
Strafe bewehrt (DK, ES,), während in anderen Mitgliedstaaten dasselbe
Strafmaß gilt (DK, AT, SI, SK, UK). In Mitgliedstaaten, in denen die Ausbildung
und Unterweisung unter Strafe gestellt sind, werden beide Straftatbestände
zumeist gleich bestraft. In einem Mitgliedstaat hingegen ist die Strafe für den
Tatbestand der Unterweisung geringer als die Strafe für den Tatbestand der Ausbildung
(AT). Mehrere Mitgliedstaaten unterscheiden im Strafmaß danach, ob die Anwerbung
im Namen einer Terrorgruppe erfolgt; in diesem Fall kann eine höhere Strafe
verhängt werden (DK, HU, AT).
3.
Schlussbemerkungen
Die meisten Mitgliedstaaten
haben Maßnahmen ergriffen, um die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer
terroristischen Straftat sowie die Anwerbung und die Ausbildung für terroristische
Zwecke im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2008 unter Strafe zu stellen. Die
Kommission stellt fest, dass zwei Mitgliedstaaten (IE und EL) den
Rahmenbeschluss 2008 noch nicht umgesetzt haben, und fordert diese
nachdrücklich auf, die erforderlichen Gesetzgebungsmaßnahmen unverzüglich zu
ergreifen. Zwar haben die meisten Mitgliedstaaten im Großen und Ganzen dem Rahmenbeschluss 2008
entsprochen, jedoch bestehen Bedenken insbesondere im Hinblick auf die
strafrechtliche Ahndung der „indirekten“ Aufforderung zur Begehung einer
terroristischen Straftat und die Anwerbung von „Einzeltätern“ nach den nationalen
Vorschriften. Die Mitgliedstaaten werden gebeten, der Kommission ergänzende
Erläuterungen und Informationen zu übermitteln, die es ihr ermöglichen, die
Bewertung abzuschließen. Die Diskussion über
die Auswirkungen der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Terrorismus auf die
Grundrechte fand zumeist im Zusammenhang mit der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002
statt und nur in geringerem Umfang im Zusammenhang mit den neuen Straftatbeständen.[18] Zwar
mögen die Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die Grundrechte bei der
Auslegung und Anwendung der nationalen Vorschriften zu den drei neuen Straftatbeständen
eine Rolle spielen, jedoch hat sich hieraus offenbar nicht die Notwendigkeit
ergeben, den Anwendungsbereich der einschlägigen Vorschriften nach dem nationalen
Recht zu beschränken.[19]
Die Kommission merkt
an, dass die Interessenträger einen intensiveren Austausch über die Erfahrungen
und Praktiken zwischen Staatsanwälten und Richtern befürworten und es für
erforderlich halten, die Strafverfolgungsmaßnahmen in einen umfassenderen
Rahmen zu integrieren, der auch die frühzeitige Prävention der Radikalisierung und
der Anwerbung für terroristische Zwecke umfasst. Die Kommission fordert
die Mitgliedstaaten auf, die Anwendung der Strafrechtsvorschriften zur Terrorismusbekämpfung
in der Praxis zu beobachten und zu bewerten. Hierbei sollte dem Schutz der
Grundrechte sowie der umfassenderen Strategie zur Bekämpfung der Radikalisierung
und der Anwerbung für terroristische Zwecke Rechnung getragen werden. Die Kommission
wird die Wirksamkeit und die Auswirkungen des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung
weiterhin beobachten. [1] ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3. [2] ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 21. [3] Siehe die Resolution des VN-Sicherheitsrats 1624(2005) sowie
die im Jahr 2006 angenommene weltweite Strategie
der VN zur Bekämpfung des Terrorismus. [4] Siehe Artikel 3 Absätze 1 und 2 des
Rahmenbeschlusses 2008. [5] Siehe Artikel 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008,
mit dem Artikel 3 geändert wurde. Die Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen
Aktivitäten nach Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2002 umfassten
lediglich den schweren Diebstahl, die Erpressung und die Ausstellung gefälschter
Verwaltungsdokumente mit dem Ziel, eine terroristische Straftat zu begehen. Diese
Straftatbestände, die vormals in Artikel 3 Buchstaben a bis c
aufgelistet waren, finden sich jetzt in Artikel 3 Absatz 1
Buchstaben d bis f, während die drei neuen Straftatbestände in
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis c eingefügt wurden. [6] Siehe Artikel 1 Nummer 2 des Rahmenbeschlusses 2008
zur Änderung von Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2002 (mit dem
Artikel 4 Absatz 1 eingeführt wurde). [7] Siehe Artikel 1 Nummer 2 des
Rahmenbeschlusses 2008 zur Änderung von Artikel 4 des
Rahmenbeschlusses 2002 (mit dem Artikel 4 Absatz 4 eingeführt
wurde. [8] Siehe Erwägungsgrund 7 des Rahmenbeschlusses 2008. [9] Siehe insbesondere die Erwägungsgründe 4 und 5 des
Rahmenbeschlusses 2008. Siehe auch den jüngsten von Europol
veröffentlichten Tendenz- und Lagebericht über den Terrorismus in der
Europäischen Union (2014), in dem unter anderen darauf hingewiesen wird, dass
der Einsatz des Internets und der sozialen Medien als Instrumente zur Planung,
Finanzierung, Anwerbung, Kommunikation, Unterweisung und Propaganda dazu
beigetragen haben dürfte, die Radikalisierung von Bürgern in der EU oder der
eigenen Person zu beschleunigen. [10] Siehe auch Erwägungsgrund 11 des Rahmenbeschlusses 2008. [11] In den meisten Fällen erteilten die Mitgliedstaaten lediglich
die Informationen, die zur Bewertung der Befolgung der Vorschriften in den
geänderten Artikeln 3 und 4 des Rahmenbeschlusses erforderlich waren. [12] Siehe den ersten Umsetzungsbericht vom 8. Juni 2004 (KOM(2004) 409
endg., SEK(2004) 688) und den zweiten Umsetzungsbericht vom 6. November
2007 (KOM(2007) 681 endg., SEK(2007) 1463). Aus diesen
Umsetzungsberichten geht hervor, dass die Mängel bei der Umsetzung der
Vorschriften die zentralen terroristischen Straftatbestände (siehe Artikel 1
des Rahmenbeschlusses 2002), die Verantwortlichkeit juristischer Personen
(siehe die Artikel 7 und 8 des Rahmenbeschlusses 2002) sowie die
Zuständigkeitsvorschriften (siehe die Artikel 9 und 10 des Rahmenbeschlusses 2002)
betreffen. [13] Alle Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von CZ) haben
das Übereinkommen unterzeichnet. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat es noch
nicht ratifiziert (BE, CZ, IE, EL, IT, LT, MT, PT, UK). [14] Einen detaillierten Überblick über die von den Mitgliedstaaten
ergriffenen Gesetzgebungsmaßnahmen enthält Tabelle 1 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen
(SWD(2014) xxx). [15] Die irische Regierung hat eine Gesetzesvorlage - Criminal
Justice (Terrorist Offences) (Amendment) Bill 2012 – vorgelegt und der Kommission
mitgeteilt, dass diese demnächst im Parlament eingebracht wird. Die
Ausführungen in diesem Bericht beruhen auf dieser Gesetzesvorlage. Die
griechische Regierung teilte der Kommission mit, dass eine Gesetzesvorlage mit
dem Titel „Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des
Terrorismus und des Protokolls zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zur
Bekämpfung des Terrorismus und damit zusammenhängender Rechtsvorschriften“ in
Vorbereitung ist, legte sie jedoch nicht vor. [16] Unter der „direkten Aufforderung“ zur Begehung einer
terroristischen Straftat sind Fälle erfasst, in denen die Anstiftung zur
Begehung einer terroristischen Straftat dazu geführt hat, dass eine Person eine
solche Straftat begangen hat oder zumindest versucht hat, eine solche Straftat
zu begehen, und in denen in der Anstiftung auf eine bestimmte terroristische
Straftat Bezug genommen wurde. [17] Einen detaillierten Überblick über die anwendbaren Strafen
enthält Tabelle 2 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen. [18] In den Diskussionen ging es unter anderem um die
Rechtssicherheit, die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei
Sanktionen für vorbereitende Straftaten und den möglichen Konflikt zwischen der
freien Meinungsäußerung und der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer
terroristischen Straftat. [19] Wie aus den Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission
hervorgeht, haben sich erstere nicht auf Artikel 2 oder Artikel 3 des
Rahmenbeschlusses 2008 berufen, um den Tatbestand der neuen
terroristischen Straftaten zu beschränken oder die Bedenken hinsichtlich der
Grundrechte als Grund dafür anzugeben, keine Vorschriften zu den neuen
Straftatbeständen in Kraft zu setzen.