BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 /* COM/2014/0511 final */
Inhalt IM
BERICHT VERWENDETE ABKÜRZUNGEN.. Error! Bookmark not defined.2 ZUSAMMENFASSUNG.. 3 1. Einleitung. 7 2. Hintergrund. 7 3. Die REACH-Verordnung und ihre Bedeutung für Bauprodukte. 9 4. Auf die Bauprodukteverordnung gestützte Entwicklungen
und Verfahren. 13 4.1 Das Harmonisierungsverfahren. 13 4.2 Was tun, wenn neuer Regelungsbedarf
besteht?. 14 4.3 Von Grundanforderung Nummer 3 hin
zu harmonisierten technischen Spezifikationen 14 5. Ergebnisse der Studie zum spezifischen Bedarf an
Angaben über den Gehalt an gefährlichen Stoffen 17 5.1
Untersuchungsrahmen. 17 5.2 Untersuchungsergebnisse. 19 6. Fazit 23 IM
BERICHT VERWENDETE ABKÜRZUNGEN Die
folgenden Abkürzungen kommen in diesem Bericht häufiger vor und sind hier daher
der Einfachheit halber aufgeführt: CEN Europäisches
Komitee für Normung Cenelec Europäisches
Komitee für elektrotechnische Normung CPR Verordnung (EU) Nr. 305/2011 über Bauprodukte DoP Leistungserklärung
EAD Europäisches Bewertungsdokument EN(s) Europäische
Norm(en) EOTA Europäische
Organisation für technische Zulassungen ETA Europäische
technische Bewertung REACH Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe SVHC Besonders
besorgniserregender Stoff ZUSAMMENFASSUNG Die Vorlage dieses Berichts beruht auf
Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011[1]
(Bauprodukteverordnung). Nach Artikel 4
Absatz 1 der Bauprodukteverordnung muss ein Hersteller eine
Leistungserklärung ausstellen, wenn er ein Bauprodukt in Verkehr bringt, das
von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder das einer Europäischen
Technischen Bewertung entspricht. Für jedes Produkt, das auf dem Markt
bereitgestellt wird, muss zudem eine Abschrift der Leistungserklärung zur
Verfügung gestellt werden. Überdies sieht Artikel 6 Absatz 5 der
Bauprodukteverordnung vor, dass die in Artikel 31 bzw. Artikel 33 der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Informationen zusammen mit der
Leistungserklärung zur Verfügung gestellt werden. Die
Berichterstattungspflicht der Kommission ist in Artikel 67 Absatz 1
Unterabsatz 1 der Bauprodukteverordnung wie folgt festgelegt: Bis zum 25. April 2014 bewertet die
Kommission den spezifischen Bedarf an Angaben hinsichtlich des Gehalts an
gefährlichen Stoffen in Bauprodukten, erwägt die mögliche Ausweitung der
Informationspflichten gemäß Artikel 6 Absatz 5 auf andere Stoffe und
erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht. In ihrer
Bewertung berücksichtigt die Kommission unter anderem die Notwendigkeit, ein
hohes Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit von Arbeitnehmern, die
Bauprodukte verwenden, und von Nutzern der Bauwerke zu gewährleisten,
einschließlich in Bezug auf die Anforderungen beim Recycling und/oder der Wiederverwendung
von Bauteilen oder ‑materialien. Die Kommission gab zur Erfüllung ihrer
Berichterstattungspflicht eine unabhängige Studie in Auftrag(„Study on specific needs for information on the content of
dangerous substances in construction products“ – Studie zum spezifischen Bedarf
an Angaben über den Gehalt an gefährlichen Stoffen in Bauprodukten),
mit der generell der konkrete Bedarf an Angaben über in Bauprodukten enthaltene
Stoffe präzisiert und analysiert werden sollte. Im Rahmen der Studie wurden dreißig
Systeme ermittelt und eingehend untersucht, die sich mit dem Gehalt an
gefährlichen Stoffen in Bauprodukten befassen. Der Studie zufolge ist kein
einziges sektorspezifisches System lediglich auf den Gehalt an derartigen
Stoffen sowie nur auf Bauprodukte ausgerichtet. Bei
den nationalen Rechtsvorschriften wird, falls diese überhaupt existieren, nach
einem Mischkonzept vorgegangen, auch wenn bei einigen Beispielen – insbesondere
im Zusammenhang mit Beschränkungen (Verboten) bestimmter Stoffe – der Aspekt
des Gehalts im Vordergrund stand. Wie sich im Rahmen der Studie zeigte,
vertreten die Interessenträger unterschiedliche Auffassungen darüber, welche
Rolle Angaben des Gehalts an bestimmten Stoffen auf Bauprodukten spielen. Die
Befürworter sehen den besonderen Vorteil darin, dass Verbote von Stoffen
durchgesetzt sowie Wiederverwendung und Recycling gefördert werden, auch wenn
diese Systeme meist nur auf Freiwilligkeit beruhen. Die Kommission hat die Ergebnisse der
Studie gemeinsam mit den Bestimmungen der Bauprodukteverordnung und der
REACH-Verordnung einer Bewertung unterzogen und auch die Fortschritte bei den
Harmonisierungsarbeiten im Bereich der Bewertung gefährlicher Stoffe in
Bauprodukten analysiert. Sie kam daraufhin zu folgenden Schlussfolgerungen: Unter die derzeitigen harmonisierten
technischen Spezifikationen für Bauprodukte fallen alle Aspekte der
Produktleistung, die in den geltenden einschlägigen Vorschriften auf nationaler
und europäischer Ebene geregelt werden. Bei den zur Entwicklung
europäischer Bewertungsmethoden durchgeführten Normungsarbeiten werden unter
anderem alle nationalen oder europäischen Rechtsvorschriften über den
Inhaltsstoffe berücksichtigt. Die Normungsorganisationen werden diese
Bewertungsmethoden voraussichtlich in Kürze in harmonisierte europäische Normen
einbeziehen und die EOTA-Stellen werden auch in den Europäischen
Bewertungsdokumenten darauf zurückgreifen. Dieses Verfahren gilt für die
Verabschiedung aller neuen Rechtsvorschriften auf nationaler oder auf EU-Ebene. Die Hersteller sind also in der Lage, in
der Leistungserklärung alle erforderlichen Angaben über die Produktleistung und
gegebenenfalls den Gehalt an Stoffen zu machen. Dadurch ist sichergestellt,
dass alle nachgeschalteten Anwender des Produkts Zugriff auf diese
Informationen haben. Der REACH-Verordnung zufolge muss
Produkten, bei denen es sich um Stoffe oder Gemische gemäß REACH handelt und
die einer Untergruppe[2] von
Stoffen mit wahrscheinlich schädlichen Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit und die Umwelt nach deren Artikel 31 angehören, ein
Sicherheitsdatenblatt beigelegt sein; dies gilt entlang der gesamten
Lieferkette, die alle Akteure – mit Ausnahme der Lieferanten für die breite
Öffentlichkeit und der Verbraucher selbst – umfasst. Bei Produkten, die
Erzeugnisse im Sinne der REACH-Verordnung sind, ist dies allerdings nicht
verpflichtend. Im Fall von Erzeugnissen müssen nach Artikel 33 der
REACH-Verordnung die Abnehmer (und nur auf Verlangen auch die Verbraucher) die
für eine sichere Verwendung nötigen Informationen erhalten, und zwar mindestens
die Namen der besonders besorgniserregenden Stoffe2, wenn
deren Konzentration in Erzeugnissen mehr als 0,1 Gewichtsprozent
übersteigt. Nach Artikel 6 Absatz 5 der
Bauprodukteverordnung müssen diese Informationen zusammen mit der
Leistungserklärung zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen
(Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Stoffe oder Angaben über gefährliche
Stoffe in dem betreffenden Bauprodukt) werden daher dem Bauprodukt in jedem
Segment der Lieferkette bis hin zum Endanwender (Auftragnehmer, Arbeitnehmer,
Verbraucher) beigefügt, wodurch die in der REACH-Verordnung festgelegte
Weiterleitungspflicht ausgeweitet wird. Die Informationen, die der Hersteller
laut REACH-Verordnung zur Verfügung stellen muss, berücksichtigen allerdings
den Schutz von Anwendern, Arbeitnehmern und Verbrauchern. Jede künftige
Aufnahme neuer Stoffe in die REACH-Verordnung bedeutet automatisch, dass die
Hersteller von Bauprodukten zur Weiterleitung einschlägiger Informationen
verpflichtet sind, um mit dem neuesten Stand der Wissenschaft Schritt zu
halten. Da ausschließlich
Informationen nach Artikel 31 und 33 der REACH-Verordnung zur Verfügung
gestellt werden müssen und es keine nationalen oder EU-Rechtsvorschriften gibt,
wonach zusätzliche Informationen in der Leistungserklärung ausdrücklich zu
erfassen wären, bieten sich die mit der Bauprodukteverordnung eingeführten
Verpflichtungen derzeit nicht dafür an, Informationen über den Gehalt an
gefährlichen Stoffen in allen Bauprodukten an die Anwender weiterzugeben, zumal
ein Sicherheitsdatenblatt nur dann zusammen mit einer Leistungserklärung
vorgelegt wird, wenn dies in der REACH-Verordnung vorgeschrieben ist.
Allerdings kann in Erwägung gezogen werden, gegen einige schwerwiegende
Bedrohungen für Gesundheit und Umwelt mit umfassenden Maßnahmen vorzugehen. Darüber hinaus kann die
Leistungserklärung, die zusammen mit den Informationen nach der
REACH-Verordnung im Sinne des Artikels 6 Absatz 5 der
Bauprodukteverordnung vorgelegt wird, sich als durchaus nützlich erweisen, wenn
es sich darum handelt, etwa durch fundierte Entscheidungen von Anwendern und
Verbrauchern das angestrebte hohe Niveau beim Schutz von menschlicher
Gesundheit und Umwelt zu erreichen, oder Ressourcen unter anderem durch
Recycling und Wiederverwendung nachhaltig zu nutzen. In der Studie wird auf
einige auf Freiwilligkeit beruhende Zertifizierungs- und Kennzeichnungssysteme
hingewiesen, mit denen auf diese Ziele durch die Bereitstellung von Angaben
über den Gehalt an bestimmten Stoffen in Bauprodukten hingearbeitet wird.
Allerdings seien diese Systeme im Allgemeinen nicht auf Bauprodukte
zugeschnitten, würden nur für ein beschränktes Einzugsgebiet gelten und im
Wesentlichen nicht unter die Leistungserklärung fallen. Diese Studie stellt
keinen Versuch dar, ein eigenes System zu entwickeln oder die Kosten und den
Nutzen zu bewerten, die mit einer Ausweitung bestehender Verpflichtungen auf
eines dieser Systeme verbunden wären. Die Hersteller von
Bauprodukten, insbesondere KMU, die an der Befragung im Zuge der Studie
teilnahmen, betrachteten jedwede Ausweitung der derzeitigen
Informationspflichten als erheblichen und ungerechtfertigten Zusatzaufwand. Die Europäische Kommission ist daher der
Ansicht, dass für den Zweck der Konsolidierung des Binnenmarkts für Bauprodukte
im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 dem
spezifischen Bedarf an Angaben über den Gehalt an gefährlichen Stoffen in
Bauprodukten durch die geltenden Bestimmungen der Bauprodukteverordnung,
insbesondere durch Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5,
hinreichend Rechnung getragen wird. Man sollte aber
noch weiter klären, ob zusätzliche Möglichkeiten vorzusehen sind, um
Endanwender über bestimmte in Bauprodukten vorhandene Stoffe zu informieren und
damit ein hohes Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit von Arbeitnehmern, die
Bauprodukte verwenden, und von Nutzern der Bauwerke zu gewährleisten, und zwar
auch in Bezug auf die Anforderungen beim Recycling und/oder bei der
Wiederverwendung von Bauteilen oder -materialien. Gegebenenfalls sollten dafür
die relevanten, im EU-Recht vorgesehenen Instrumente eingesetzt werden. Hervorzuheben
ist, dass es der Kommission trotz der vorstehenden Schlussfolgerungen über die
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 unbenommen bleibt, gestützt
auf die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
mit Ausnahme von Artikel 114 die geeigneten Gesetzgebungsinitiativen
einzuleiten. BERICHT DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT gemäß
Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 1. Einleitung Die Übermittlung dieses Berichts an das
Europäische Parlament und den Rat beruht auf Artikel 67 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011[3]
(Bauprodukteverordnung). Artikel 6 der Bauprodukteverordnung beschreibt den Inhalt der
Leistungserklärung, in der die Hersteller Angaben über die Leistung von
Bauprodukten machen müssen. Nach Artikel 6 Absatz 5 stellt der
Hersteller die gemäß Artikel 31 bzw. Artikel 33 der REACH-Verordnung
erforderlichen Angaben zusammen mit der Leistungserklärung zur Verfügung. Bei
den Erörterungen vor Erlass der Bauprodukteverordnung zogen einige
Mitgliedstaaten in Erwägung, die in Artikel 6 Absatz 5 der
Bauprodukteverordnung enthaltenen Bestimmungen auf besondere Angaben im
Zusammenhang mit dem Gehalt an gefährlichen Stoffen sowie auf zusätzliche
Stoffe auszuweiten. Beides würde über die mit der REACH-Verordnung eingeführten
Pflichten hinausgehen. Im
Rahmen des Legislativverfahrens zum Erlass der Bauprodukteverordnung wurde die
Kommission schließlich gebeten, den spezifischen Bedarf an Angaben über den
Gehalt an gefährlichen Stoffen[4] in Bauprodukten und die mögliche
Ausweitung der in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
vorgesehenen Informationspflicht auf weitere Stoffe zu untersuchen. Diese
Berichterstattungspflicht ist durch Artikel 67 Absatz 1 begründet. 2. Hintergrund Den
Vorschriften der Mitgliedstaaten zufolge müssen Bauwerke so entworfen und
ausgeführt werden, dass sie weder die Sicherheit von Menschen, Haustieren oder
Gütern gefährden noch die Umwelt schädigen. Als Bauwerke im erweiterten Sinne
gelten Bauten sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus (z. B. Straßen,
Brücken, Dämme und Abwassersysteme). Die
Vorschriften der Mitgliedstaaten können sich auf die Anforderungen an
Bauprodukte auswirken. Diese Anforderungen finden auf nationaler Ebene häufig
ihren Niederschlag in Produktnormen, technischen Zulassungen sowie anderen
technischen Spezifikationen oder Bestimmungen für Bauprodukte. Infolge ihrer
Verschiedenheit behindern diese Anforderungen den Handel mit Bauprodukten in
der Europäischen Union. Der Vorläufer der
Bauprodukteverordnung – die Richtlinie 89/106/EWG des Rates[5] – zielte auf die Beseitigung
technischer Hemmnisse im Bereich des Handels mit Bauprodukten ab, um ihren
freien Verkehr im Binnenmarkt durch die Festlegung harmonisierter technischer
Spezifikationen für Bauprodukte zu verbessern. Die Bauprodukteverordnung löste
die Richtlinie 89/106/EWG ab, damit der geltende Rahmen vereinfacht und
präzisiert wird sowie die Transparenz und Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen
gesteigert werden. Unbeschadet der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften auf
EU- und nationaler Ebene werden in der Bauprodukteverordnung auch mehrfach –
etwa in den Erwägungsgründen 4, 25 und 55, in Artikel 28 Absatz 2
sowie in Artikel 67 Absatz 1 – Bestrebungen formuliert, die Ziele der
EU hinsichtlich eines hohen Maßes an Gesundheitsschutz und Sicherheit von
Arbeitnehmern, die Bauprodukte verwenden, und von Nutzern der Bauwerke zu berücksichtigen
sowie die Möglichkeiten für nachhaltiges Bauen und die Entwicklung
umweltfreundlicher Produkte zu verbessern. Es
wurde sehr viel Wert darauf gelegt, bei der Bewertung der Leistung von
Bauprodukten und der Darstellung dieser Leistung in der vom Hersteller
auszustellenden Leistungserklärung Transparenz und Klarheit zu erzielen. Die
Endanwender von Bauprodukten (Auftragnehmer, Arbeitnehmer und Verbraucher)
werden so in die Lage versetzt, die Produktleistung zu berücksichtigen und zu
gewährleisten, dass jedes Produkt ordnungsgemäß verwendet wird; dies ist
nämlich nur dann der Fall, wenn seine Leistung die vom Konstrukteur des
betreffenden Bauwerks vorgegebenen Anforderungen und die am Ort der
Produktverwendung geltenden Vorschriften erfüllt. Dafür
müssen harmonisierte technische Spezifikationen ausgearbeitet werden, in denen
europäische Methoden und Kriterien zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten
festgelegt sind. Die Leistung eines Produkts lässt sich anhand dieser
harmonisierten technischen Spezifikationen auf eine in Europa allgemeingültige
Art bewerten und anschließend in der Leistungserklärung deklarieren. Die
Leistungserklärung liefert somit genaue und zuverlässige Angaben über die
Leistung eines Bauprodukts. Nach
Artikel 4 Absatz 1 der Bauprodukteverordnung muss ein Hersteller eine
Leistungserklärung erstellen, wenn er ein Bauprodukt in Verkehr bringt, das
unter eine harmonisierte Norm fällt oder für das eine Europäische Technische
Bewertung ausgestellt wurde. Für jedes Produkt, das auf dem Markt angeboten
wird, muss zudem ein Exemplar der Leistungserklärung vorgelegt werden. Überdies
sieht Artikel 6 Absatz 5 der Bauprodukteverordnung vor, dass die in
Artikel 31 bzw. Artikel 33 der REACH-Verordnung genannten
Informationen zusammen mit der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt
werden. Im nächsten Kapitel wird ausführlich erläutert, in welchem Umfang diese
Informationen entlang der Lieferkette bereitzustellen sind. So gilt etwa Artikel 31 zwar für eine größere
Untergruppe von Stoffen als Artikel 33, aber nur für Produkte, bei denen
es sich (wie z. B. bei Farben) selbst um Stoffe oder Gemische handelt. Bei
der Vorlage dieser Informationen gemäß einer der beiden Artikel werden nur
Angaben über das Vorhandensein des Stoffes[6]
gemacht, aber keine mengenmäßigen Angaben über dessen Gehalt in dem jeweiligen
Erzeugnis. Als
die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine neue Verordnung zur
Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG vorlegte, schlugen Interessengruppen
gewisse Bestimmungen vor, die den Herstellern neue Pflichten auferlegt hätten.
Dazu zählten vor allem die Angabe zusätzlicher Informationen über den Gehalt an
gefährlichen Stoffen in Bauprodukten und deren nachfolgende Bereitstellung in
oder zusammen mit der in Artikel 6 der Bauprodukteverordnung vorgesehenen
Leistungserklärung. Die
letztlich in die Bauprodukteverordnung eingegangene Lösung sieht statt dieser
neuen Pflichten eine Berichtsstruktur vor. In Erwägungsgrund 25 wird die
Entscheidung für diese Lösung mit folgenden Worten erläutert: Allerdings sollte der spezifische Bedarf
an Angaben hinsichtlich des Gehalts an gefährlichen Stoffen in Bauprodukten
weiter untersucht werden, damit der Umfang der darunter fallenden Stoffe
vervollständigt wird, um ein hohes Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit von
Arbeitnehmern, die Bauprodukte verwenden, und von Nutzern der Bauwerke zu
gewährleisten, auch in Bezug auf die Anforderungen beim Recycling und/oder bei
der Wiederverwendung von Bauteilen oder -materialien. Die
der Kommission auferlegte Berichterstattungspflicht ist in Artikel 67
Absatz 1 Unterabsatz 1 der Bauprodukteverordnung wie folgt
beschrieben: Bis zum 25. April 2014 bewertet die
Kommission den spezifischen Bedarf an Angaben hinsichtlich des Gehalts an
gefährlichen Stoffen in Bauprodukten, erwägt die mögliche Ausweitung der
Informationspflichten gemäß Artikel 6 Absatz 5 auf andere Stoffe und
erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht. In ihrer
Bewertung berücksichtigt die Kommission unter anderem die Notwendigkeit, ein
hohes Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit von Arbeitnehmern, die
Bauprodukte verwenden, und von Nutzern der Bauwerke zu gewährleisten,
einschließlich in Bezug auf die Anforderungen beim Recycling und/oder der Wiederverwendung
von Bauteilen oder ‑materialien.[7] Die
Kommission gab eine unabhängige Studie zum Bedarf an Angaben über den Gehalt an
gefährlichen Stoffen in Bauprodukten in Auftrag, um ihrer
Berichterstattungspflicht nachzukommen. Die Ergebnisse dieser Studie sind in
Kapitel 5 dargelegt. 3. Die REACH-Verordnung und ihre Bedeutung
für Bauprodukte Die REACH-Verordnung zur Registrierung,
Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe trat am 1. Juni 2007
in Kraft. Sie soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und
für die Umwelt sicherstellen, dabei auch alternative Beurteilungsmethoden für
von Stoffen ausgehende Gefahren fördern sowie den freien Verkehr von Stoffen im
Binnenmarkt gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation
verbessern. In
der REACH-Verordnung werden für einzelne Stoffe, die in der EU hergestellt oder
verwendet oder in die EU eingeführt werden, bestimmte Verpflichtungen
vorgegeben. Die Beweislast liegt nach der REACH-Verordnung bei den Unternehmen.
Die Unternehmen müssen zur Einhaltung der REACH-Verordnung von ihnen
hergestellte und in der EU in Verkehr gebrachte Stoffe bei einer Menge von über
einer Tonne pro Jahr registrieren lassen. Im Registrierungsdossier ist die
sichere Verwendung der Stoffe durch die Aufnahme von Angaben über die von ihnen
ausgehenden Gefahren zu dokumentieren. Dies ermöglicht es den Registranten, die
Stoffe einzustufen, zu kennzeichnen und entsprechende Risikomanagementmaßnahmen
aufzuzeigen und die Informationen an nachgeschaltete Akteure der Lieferkette weiterzugeben.[8]
Die Ausführlichkeit der vom Registranten vorzulegenden Angaben hängt von der
Menge des vom jeweiligen Registranten registrierten Stoffes ab. Bei
Stoffen, die in Mengen von zehn Tonnen oder mehr pro Jahr hergestellt oder
eingeführt werden, müssen die Registranten auch eine
Stoffsicherheitsbeurteilung vornehmen, um den etwaigen Bedarf an zusätzlichen
Risikominderungsmaßnahmen und die Art dieser Maßnahmen zu ermitteln. Die
REACH-Verordnung wirkt sich auf verschiedenste Unternehmen in einer Vielzahl
von Branchen aus, auch auf solche, denen unter Umständen nicht unbedingt
bewusst ist, dass auch sie mit chemischen Stoffen zu tun haben. Nach der
REACH-Verordnung können Bauprodukte entweder Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse
sein. Für
Unternehmen, die Bauprodukte herstellen oder liefern, gelten daher die
folgenden Bestimmungen der REACH-Verordnung: • Erstens
muss der Lieferant nach Artikel 31 der REACH-Verordnung bei allen
Bauprodukten, die registrierte Stoffe oder Gemische sind, (nicht aber bei
Produkten, die Erzeugnisse im Sinne der REACH-Verordnung sind) dem Empfänger
gemäß Anhang II der REACH-Verordnung erstellte Sicherheitsdatenblätter
vorlegen. Dies gilt: (i) für alle
Stoffe oder Gemische, die entweder als gefährlich[9], als
persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder als sehr persistent und
sehr biokkumulierbar (vPvB)[10]
eingestuft sind, und die als besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)
identifiziert und in die Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden Stoffe[11]
aufgenommen wurden; (ii) auf
Nachfrage für Gemische ohne Einstufung, die Folgendes enthalten:
mindestens
einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff oberhalb
spezifischer Konzentrationsgrenzwerte[12]
oder
persistente,
bioakkumulierbare und toxische oder sehr persistente und sehr
bioakkumulierbare Stoffe in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent
oder
besonders
besorgniserregende Stoffe, die aus anderen Gründen in die Liste der für
eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe
aufgenommen wurden, oder
Stoffe,
für die es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am
Arbeitsplatz gibt.
Von der
unter Ziffer i genannten Verpflichtung ausgenommen sind Gemische, die der
breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden und mit ausreichenden
Informationen über ihre sichere Verwendung versehen sind. In solchen Fällen
muss das Sicherheitsdatenblatt nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn es
von einem nachgeschalteten Anwender oder Händler angefordert wird. • Zweitens
haben Lieferanten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung im Fall von
Bauprodukten (die Erzeugnisse sind) die Pflicht, entlang der Lieferkette für
eine sichere Verwendung ausreichende Informationen über besonders
besorgniserregende Stoffe (SVHC) – mindestens den Namen des Stoffes –
anzugeben, wenn diese in dem Erzeugnis in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent
enthalten sind. Dieselben Informationen sind Verbrauchern auf Verlangen zur
Verfügung zu stellen. Darüber hinaus müssen Hersteller oder Importeure von
Erzeugnissen die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) über das Vorkommen
besonders besorgniserregender Stoffe in den Erzeugnissen unterrichten, wenn die
beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Der
Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne
pro Jahr und pro Hersteller oder Importeur enthalten und - der
Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent
enthalten. Die
Meldung muss innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme eines besonders
besorgniserregenden Stoffes in die Liste der für eine Zulassung in Frage
kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe erfolgen. Herstellern
und Importeuren wird empfohlen, die übermittelten Angaben zu aktualisieren,
wann immer sich Änderungen ergeben. Beispiele für solche Änderungen könnten
Änderungen im Mengenbereich sein oder Herstellung/Import anderer Erzeugnisse
mit demselben besonders besorgniserregenden Stoff (z. B. in anderer
Verwendung). ·
Drittens
können die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse laut Titel VIII der
REACH-Verordnung[13]
beschränkt werden. Mehrere der in Anhang XVII der REACH-Verordnung
aufgeführten Beschränkungen gelten für Bauprodukte: So ist beispielsweise die
Verwendung von Arsenverbindungen (Eintrag 19) und von Kreosot
(Eintrag 31) als Holzschutzmittel beschränkt (obwohl bestimmte Ausnahmen
möglich sind), ebenso wie die Verwendung von Chrom VI (Eintrag 47) in
Zement und zementhaltigen Gemischen (die Verwendung in überwachten
geschlossenen und vollautomatischen Prozessen ist jedoch erlaubt). Summa summarum ergeben sich aus der
REACH-Verordnung eine Reihe von Pflichten für die Bauwirtschaft, da sie direkt
auf die Herstellung von Bauprodukten oder deren chemische Bestandteile anwendbar
ist, aber auch für nachgelagerte Bauunternehmen, die chemische Stoffe während
der Bauarbeiten verwenden. Hinzu kommt, dass bei der Risikobewertung von
Bauprodukten die in der REACH-Verordnung dargelegten Informationen zur
menschlichen Gesundheit und zur Umwelt berücksichtigt werden sollten. Durch die Einhaltung der
REACH-Verordnung seitens des Registranten lassen sich daher Gefahren für die
Gesundheit und Umweltschäden abwenden, die durch die Exposition gegenüber der
vom ihm registrierten Menge des Stoffes und im Zuge der registrierten
Verwendungen etwa bei der Herstellung von Bauprodukten, der Verwendung
chemiehaltiger Bauprodukte auf Baustellen sowie der Freisetzung von Stoffen
während der Nutzungsdauer und beim Abriss von Gebäuden entstehen können. Die REACH-Verordnung ist nicht die
einzige Rechtsvorschrift zur Eindämmung dieser Gefahren. Gefahren aufgrund von
Materialversagen oder unsachgemäßer Verwendung werden im Allgemeinen nicht
durch die REACH-Verordnung, sondern durch andere Rechtsvorschriften abgedeckt.
Die Einhaltung der in der REACH-Verordnung vorgesehenen Registrierungspflicht
lässt auch Fragen zur aggregierten Exposition oder zum Ende der Nutzungsdauer
unberührt. Für bestimmte Schadstoffe gibt es diesbezüglich weitere
Risikomanagementmaßnahmen im Rahmen der REACH-Verordnung (Beschränkung und
Zulassung sowie branchenspezifische EU-Rechtsvorschriften z. B. über
flüchtige organische Verbindungen in Lösungsmitteln und Farben), ferner
Umweltnormen sowie Kennzeichnungs- und Abfallvorschriften. Im Kontext der Wirksamkeit der
REACH-Verordnung schloss die Kommission kürzlich eine umfassende, alle
einschlägigen Elemente einbeziehende Bewertung ab. Sie stellte nach eingehender
Überprüfung fest, dass eine Bewertung der Gesamtauswirkungen verfrüht ist, da
noch nicht alle Bestimmungen zur Gänze in Kraft sind[14], und
gelangte zu dem Schluss, dass die REACH-Verordnung[15]
alle überprüfbaren Zielsetzungen erfüllt, und verzichtete darauf, Änderungen am
verfügenden Teil der Verordnung vorzuschlagen. Dennoch wurden auch einige zu Besorgnis
Anlass gebende Bereiche ausgemacht, was die Auswirkungen der REACH-Verordnung
auf KMU anbelangt. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der
REACH-Verordnung auf jene KMU abgemildert werden müssen, die unter anderem
durch Registrierungs- und Zulassungsverfahren beeinträchtigt sind. Für die
Bauwirtschaft ist dies besonders relevant, da die Einhaltung der
REACH-Verordnung gewisse kleine Bauauftragnehmer vor Herausforderungen stellt.
Des Weiteren erkannte die Kommission an, dass alle nachgeordneten
Wirtschaftszweige einschließlich der Baubranche stärker für die
REACH-Verordnung sensibilisiert werden müssen, damit sie die sich daraus
ergebenden Verpflichtungen richtig verstehen und einhalten können. 4. Auf die Bauprodukteverordnung gestützte
Entwicklungen und Verfahren 4.1 Das
Harmonisierungsverfahren Die Bauprodukteverordnung verfolgt das
Ziel, den Binnenmarkt für Bauprodukte durch die Abschaffung ungerechtfertigter
technischer Hemmnisse im Bereich des grenzüberschreitenden Handels zu
konsolidieren. Dies soll folgendermaßen erreicht werden: Die Bauprodukteverordnung sieht die
Festlegung harmonisierter technischer Spezifikationen vor, die alle Akteure im
Baugewerbe befolgen müssen: ·
Die
Behörden der Mitgliedstaaten definieren die Anforderungen an die Verwendung von
Bauprodukten in ihrem Hoheitsgebiet unter Verweis auf die in den harmonisierten
technischen Spezifikationen festgelegten Bewertungsmethoden (basierend auf
Prüfungen, Berechnungen oder Beschreibungen) und Klassifizierungen
(Artikel 8 Absätze 3 bis 6 und am Ende von Artikel 17
Absatz 5 der Bauprodukteverordnung). ·
Die
Hersteller deklarieren die Leistung ihrer Produkte in einer Leistungserklärung
unter Anwendung der harmonisierten technischen Spezifikationen (Artikel 4
und Artikel 8 der Bauprodukteverordnung). Diese Informationen werden der
gesamten nachgeordneten Lieferkette zur Verfügung gestellt. ·
Die
Konstrukteure geben unter Verweis auf dieselben harmonisierten technischen
Spezifikationen die Leistung der in den Bauwerken zu verwendenden Produkte vor,
um die Einhaltung der von den öffentlichen Behörden festgelegten Anforderungen
und der aus den Planungsentscheidungen resultierenden Leistungsanforderungen
nachzuweisen. ·
Die
Auftragnehmer/Anwender erwerben Bauprodukte mit der für den vorgesehenen
Verwendungszweck erforderlichen Leistung, die vom Konstrukteur wiederum auf der
Grundlage der harmonisierten technischen Spezifikationen vorgegeben ist. Die harmonisierten technischen
Spezifikationen sind in Artikel 2 Absatz 10 der Bauprodukteverordnung
als harmonisierte Normen und Europäische Bewertungsdokumente definiert. Die harmonisierten Normen werden anhand
von Normungsaufträgen, die die Europäische Kommission nach Konsultation der
Behörden in den Mitgliedstaaten und anderer Interessengruppen (Hersteller,
notifizierte Stellen, Verbraucher usw.) vergibt, von CEN/Cenelec ausgearbeitet.
Die umfassende Konsultation dient dazu,
alle in den Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsvorschriften, die den Handel
behindern, in den Normungsaufträgen der Kommission an CEN/Cenelec zu
berücksichtigen. Die Technischen Ausschüsse von
CEN/Cenelec, die die harmonisierten europäischen Normen erstellen, stützen sich
auf eben diese ihnen erteilten Aufträge. Somit finden alle derartigen auf
nationaler und europäischer Ebene bestehenden Vorschriften, für die bereits
Mess-/Prüfungsmethoden entwickelt wurden und die auf nationaler oder EU-Ebene
angewendet werden, in die harmonisierten europäischen Normen Eingang. Die
Hersteller können für ihre Produkte deshalb eine Leistungserklärung in Bezug
auf diese Vorschriften abgeben. Die Endanwender von Bauprodukten
(Auftragnehmer, Arbeitnehmer wie auch Verbraucher) werden dadurch in die Lage
versetzt, die Produktleistung zu berücksichtigen und zu gewährleisten, dass
jedes Produkt ordnungsgemäß verwendet wird, nämlich nur dann, wenn seine
Leistung die vom Konstrukteur des betreffenden Bauwerks vorgegebenen
Anforderungen und die am Ort der Produktverwendung geltenden Vorschriften
erfüllt. 4.2 Was tun,
wenn neuer Regelungsbedarf besteht? Wenn Mitgliedstaaten die Einführung
neuer Vorschriften zur Leistung von Bauprodukten für erforderlich halten,
müssen sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten anhand des in der
Richtlinie 98/34/EG festgelegten Verfahrens über die neuen Regelungsentwürfe
unterrichten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind dadurch über die
neuen, begründeten regulatorischen Aspekte informiert und können das Verfahren
zur Änderung der Normungsaufträge in Gang setzen, damit die erforderlichen
Änderungen in die harmonisierten technischen Spezifikationen aufgenommen werden
können. Die Kommission würde ebenso handeln, falls einschlägige EU-Vorschriften
über die Leistung bestimmter Bauprodukte auf EU-Ebene verändert oder erlassen
werden. Dieses Vorgehen gewährleistet, dass die
Normungsaufträge und folglich auch die harmonisierten europäischen Normen dem
jeweiligen Stand der begründeten nationalen Vorschriften entsprechen. 4.3 Von den
Grundanforderungen Nummer 3 und 7 hin zu harmonisierten technischen
Spezifikationen Zu den Grundanforderungen der
Bauprodukteverordnung an Bauwerke (d. h. an Bauten sowohl des Hochbaus als
auch des Tiefbaus) gehören die Anforderungen Nummer 3 und Nummer 7: „3. Hygiene,
Gesundheit und Umweltschutz Das Bauwerk muss derart
entworfen und ausgeführt sein, dass es während seines gesamten Lebenszyklus
weder die Hygiene noch die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern,
Bewohnern oder Anwohnern gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer
hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abriss insbesondere durch
folgende Einflüsse übermäßig stark auf die Umweltqualität oder das Klima
auswirkt: a) Freisetzung giftiger Gase; b) Emission von gefährlichen Stoffen, flüchtigen organischen
Verbindungen, Treibhausgasen oder gefährlichen Partikeln in die Innen- oder
Außenluft; c) Emission gefährlicher Strahlen; d) Freisetzung gefährlicher Stoffe in Grundwasser, Meeresgewässer,
Oberflächengewässer oder Boden; e) Freisetzung gefährlicher Stoffe in das Trinkwasser oder von
Stoffen, die sich auf andere Weise negativ auf das Trinkwasser auswirken; f) unsachgemäße Ableitung von Abwasser, Emission von Abgasen oder
unsachgemäße Beseitigung von festem oder flüssigem Abfall; g) Feuchtigkeit in Teilen des Bauwerks und auf Oberflächen im
Bauwerk.“ und 7. Nachhaltige Nutzung
der natürlichen Ressourcen Das Bauwerk muss derart
entworfen, errichtet und abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen
nachhaltig genutzt werden und insbesondere Folgendes gewährleistet ist: a) Das Bauwerk, seine
Baustoffe und Teile müssen nach dem Abriss wiederverwendet oder recycelt werden
können; b) das Bauwerk muss
dauerhaft sein; c) für das
Bauwerk müssen umweltverträgliche Rohstoffe und Sekundärbaustoffe verwendet
werden. Diese Bestimmungen bilden den Rahmen für
die Regulierung insbesondere gefährlicher Stoffe in den Mitgliedstaaten. Obwohl die Grundanforderung Nr. 3
Emissionen bzw. die Freisetzung gefährlicher Stoffe zum Gegenstand hat, wurden
Vorschriften über den Gehalt an gefährlichen Stoffen in Bauprodukten erlassen,
um die von Bauprodukten ausgehenden Emissionen zu begrenzen und rationale
Verfahren zur Bewertung dieser Emissionen einzuführen. 4.3.1 In harmonisierten Normen enthaltene
Bestimmungen: Die Kommission hat im Internet eine Datenbank eingerichtet, um
Herstellern und Normungsorganisationen Informationen zu liefern und während der
Ausarbeitung der europäischen Bewertungsmethoden die Probleme zu entschärfen,
die aus den abweichenden nationalen Vorschriften resultieren: http://ec.europa.eu/enterprise/construction/cpd-ds/index.cfm Die Datenbank enthält die
Vorschriften derjenigen Mitgliedstaaten, die zu dem Projekt beigetragen haben.
Sie ist eine Unterstützung für Hersteller, die für ihre Produkte eine
Leistungserklärung in diesen Mitgliedstaaten abgeben müssen. Im Jahr 2005 erteilte
die Kommission CEN/Cenelec den Normungsauftrag M/366 (gestützt auf die
Richtlinie 89/106/EWG) zur Entwicklung horizontaler Bewertungsmethoden für
gefährliche Stoffe. In
Abschnitt IV.7 des Normungsauftrags heißt es: „... Die
Entwicklung der horizontalen Mess-/Prüfungsnormen [muss ... ] alle Produkte
oder Produktfamilien, für die die drei folgenden Bedingungen erfüllt sind,
identifizieren und abdecken: – Europäische
oder nationale Vorschriften beschränken oder verbieten die Emission oder den
Gehalt ... gefährlicher Stoffe. – Vorhandene
oder potenzielle Handelshemmnisse wurden festgestellt. – Mess-/Prüfungsmethoden
für diese spezifizierten regulierten gefährlichen Stoffe sind bereits
entwickelt worden und werden auf nationaler oder EU-Ebene verwendet.“ Abschnitt IV.9
desselben Normungsauftrags sieht Folgendes vor: „Aufgrund
der rechtlichen Anforderungen (z. B. der Gehalt beschränkter und
verbotener Stoffe in Bauprodukten) ... ist außerdem beabsichtigt,
Mess-/Prüfungsnormen für den Gehalt zu berücksichtigen.“ Anhang 3 des
Normungsauftrags M/366 enthält die „Technische[n] Vorgaben für die beauftragten
Mess-/Prüfungsnormen für den Gehalt regulierter gefährlicher Stoffe in
Bauprodukten“. Die Kommission hat CEN/Cenelec
somit aufgefordert, Bewertungsmethoden für gefährliche Stoffe zu entwickeln,
die entweder nationalen oder europäischen Rechtsvorschriften unterliegen. Der Technische Ausschuss T/351 des CEN führte
die im Normungsauftrag M/366 vorgegebenen Arbeiten durch. Im Januar 2014
stellte der Ausschuss folgende Dokumente fertig: CEN/TS 16516:2013: Bauprodukte
– Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen – Bestimmung von Emissionen
in die Innenraumluft CEN/TR 16496:2013: Bauprodukte
– Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen – Verwendung
harmonisierter horizontaler Bewertungsmethoden CEN/TR 16410:2012: Bauprodukte
– Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen – Nutzungsbarrieren –
Erweiterung von CEN/TR 15855 zu Handelsbarrieren CEN/TR 16220:2011: Bauprodukte
– Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Substanzen – Ergänzung zur
Probenahme CEN/TR 16098:2010: Bauprodukte:
Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Substanzen aus Bauprodukten –
Evaluierung von horizontalen Ansätzen zur Bewertung der möglichen Freisetzung
von gefährlichen Substanzen aus Bauprodukten im Rahmen von Anforderungen aus
der Bauproduktenrichtlinie CEN/TR 16045:2010: Bauprodukte
– Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen – Gehalt an geregelten
gefährlichen Stoffen – Auswahl von analytischen Verfahren CEN/TR 15858:2009: Bauprodukte –
Bewertung der Freisetzung von regulierten gefährlichen Stoffen aus Bauprodukten
auf der Grundlage der WT-, WFT- und FT-Verfahren CEN/TR 15855:2009: Bauprodukte
– Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen – Handelsbarrieren Die Liste der noch in Bearbeitung
befindlichen Dokumente ist unter folgender Adresse abrufbar: http://standards.cen.eu/dyn/www/f?p=204:22:0::::FSP_ORG_ID,FSP_LANG_ID:510793,25&cs=135BD767027D4B4E081006EF46B5E957C In einem weiteren Harmonisierungsschritt hat die
Kommission mehrere CEN-Normungsaufträge zu Bauprodukten überarbeitet, um das
Verfahren zur Aktualisierung harmonisierter Produktnormen durch die Einführung
der im Rahmen von Normungsauftrag M/366 entwickelten Methoden zur
Bewertung gefährlicher Stoffe in Gang zu setzen. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der genauen
Ermittlung aller nationalen Vorschriften über den Gehalt und/oder die
Emissionen aus Bauprodukten (eine vorläufige Liste von Stoffen und
Rechtsvorschriften ist allen Normungsaufträgen als Anhang II beigefügt)
und auf ihrer Relevanz für Bauprodukte. Darüber hinaus wird bei jeder Änderung bestehender
CEN-Normungsaufträge (zur Entwicklung harmonisierter Normen für Bauprodukte) in
Anhang I eine Liste von Stoffen zu jeder Produktnorm aufgeführt und auf
die einschlägigen nationalen Vorschriften verwiesen. Die Kommissionsdienststellen bemühen sich in enger
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, diese wesentlichen Merkmale im
Zusammenhang mit der Grundanforderung Nr. 7 (etwa hinsichtlich der Recyclingfähigkeit von Bauprodukten, umweltverträglicher
Rohstoffe usw.) zu identifizieren. Im Rahmen des Auftrags M 366
wird auch dem etwaigen Bedarf Rechnung getragen, der sich in Bezug auf
gefährliche Stoffe aus der Grundanforderung Nr. 7 ergeben könnte. Die Kommission hat darüber hinaus
sogenannte Harmonisierungsrahmen (Kriterien und Methodik) für die Kennzeichnung
von Bauprodukten und zur Bewertung der gesundheitlichen Auswirkungen von ihnen
ausgehender Emissionen in die Innenraumluft entwickelt.[16] Dabei
wurde den Vorgaben der Grundanforderungen Nr. 3 der Bauprodukteverordnung,
dem Dokument CEN/TS 16516:2013 und den REACH-Leitlinien Rechnung getragen.
Ferner könnten diese Harmonierungsrahmen dabei eine Rolle spielen, bestehende
Kennzeichnungssysteme in Europa künftig kohärenter zu gestalten und zu
harmonisieren. 4.3.2 Bestimmungen für die Ausstellung Europäischer
Technischer Bewertungen (für nicht durch harmonisierte Normen erfasste
Produkte): Bei nicht oder nicht vollständigen von harmonisierten Normen
erfassten Produkten kann der Hersteller gemäß Artikel 19 Absatz 1 der
Bauprodukteverordnung eine Europäische Technische Bewertung verlangen. Diese
wird von einer dazu von den Mitgliedstaaten benannten Technischen
Bewertungsstelle ausgestellt. Damit
sich feststellen lässt, welche Bewertungen für nicht durch harmonisierten
Normen erfasste Produkte erforderlich sind, hat die EOTA, die Organisation der
Technischen Bewertungsstellen, die nationalen Vorschriften über den Gehalt an
gefährlichen Stoffen zusammengestellt und auch alle beim CEN vorhandenen
einschlägigen Informationen einbezogen. Anhand dieser
Informationen wurde eine Checkliste entwickelt, die den EOTA-Gremien zur
Bewertung von Produkten und zur Ausstellung der entsprechenden Europäischen
Technischen Bewertungen dient. Die Checkliste ist auf www.eota.eu unter dem Titel „EOTA
Technical Report 34: Checklist for ETAGs/CUAPs/ETAs - Content and/or
release of dangerous substances in products/kits“ zu finden. 5. Studie zum spezifischen Bedarf an Angaben über den
Gehalt an gefährlichen Stoffen in Bauprodukten – Ergebnisse und Erläuterung 5.1 Untersuchungsrahmen Die Kommission gab eine Studie mit dem
Titel „Study on specific needs for information on the content of dangerous
substances in construction products“ in Auftrag, um festzustellen, ob die
Notwendigkeit besteht, von Herstellern zusätzliche Angaben über den Gehalt an
gefährlichen Stoffen in Bauprodukten zu verlangen. Diese Untersuchung wurde
nicht nur im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und Sicherheit von
Arbeitnehmern, die die Bauprodukte installieren oder verwenden, durchgeführt,
sondern auch im Hinblick auf den Schutz aller Personen, die in Gebäuden leben
und Tiefbauten während deren gesamter Lebensdauer nutzen. Die Studie sollte vornehmlich
Informationen über Systeme zur Zertifizierung und Kennzeichnung von
Bauprodukten liefern, die den Gehalt an gefährlichen Stoffen in Bauprodukten
bewerten. Dabei wurden die Auswirkungen einzelner Systeme auf die Gesundheit
und Sicherheit von Arbeitnehmern und die Nutzer von Bauwerken ebenso wenig
bewertet wie die damit verbundenen Kosten. In der Studie wurde auch nicht auf
eine Ausweitung der Informationen auf den Gehalt an anderen Stoffen oder auf
Fragen im Zusammenhang mit Recycling und Wiederverwendung eingegangen. Die Auftragnehmer (RPA und Tecnalia)
führten eine umfassende Literaturrecherche zu den entsprechenden Bestimmungen
sowie zum Thema Zertifizierungs- und Kennzeichnungssysteme durch, um die mit der
Studie angestrebten Ziele zu erreichen und zu gewährleisten, dass alle
einschlägigen Systeme und Rechtsvorschriften Berücksichtigung finden. Die
europäischen und nationalen Rechtsvorschriften über den Gehalt an gefährlichen
Stoffen in Bauprodukten wurden so weit wie möglich untersucht. Darüber hinaus
stützten sich die Auftragnehmer noch auf andere Informationsquellen, etwa die
Reaktionen von Interessenträgern auf eine im Rahmen der Studie durchgeführte
Konsultation. Zusätzlich wurden mehr als 300 zentrale
Akteure zur Teilnahme an einer Online-Konsultation aufgerufen. In Brüssel
wurden ferner zwei Workshops abgehalten, bei denen das Untersuchungsteam
weitere Informationen von wichtigen Industrieverbänden und Behörden der
Mitgliedstaaten – einige davon verwalten auch die untersuchten Systeme –
erhielt. Bei
der Analyse sollte vorrangig ermittelt werden, ob bei den bestehenden Systemen
nur allgemeine Anforderungen festgelegt oder auch die spezifischen
Verwendungszwecke der Produkte berücksichtigt werden. Darüber hinaus wurde,
soweit zutreffend, untersucht, wie bei den Systemen die Gefahren für
Verbraucher, Arbeitnehmer und die Umwelt definiert und welche Stoffe und
Risikoszenarien ausgewählt wurden. Der
Schwerpunkt lag auf öffentlichen und privaten Systemen wie • Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraktiken der Europäischen
Union, die die Bewertung und/oder Deklarierung des Gehalts an gefährlichen
Stoffen insbesondere in Bauprodukten vorschreiben (wie die
Trinkwasserrichtlinie oder die technischen Leitlinien für ein
umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen); • nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften oder
Verwaltungspraktiken in den Mitgliedstaaten, die die Bewertung und/oder
Deklarierung des Gehalts an gefährlichen Stoffen insbesondere in Bauprodukten
vorschreiben; • öffentlichen und privaten Systemen, die derzeit in den
Mitgliedstaaten auf nationaler und regionaler Ebene Anwendung finden und auch
Bauprodukte einbeziehen (z. B. Blauer Engel oder Nordic Swan). Die
Emission gefährlicher Stoffe aus Bauprodukten wurde in der Studie nicht
behandelt. Wie in den Kapiteln zuvor erläutert, wird dieser Aspekt durch
einschlägige europäische Normungsarbeiten abgedeckt und spielt bei der Pflicht
zur Leistungserklärung eine Rolle. Bei der
Betrachtung von Systemen, die rein auf den Gehalt ausgerichtet sind, prüften
die Autoren der Studie, wie der Gehalt an gefährlichen Stoffen ermittelt wird
(z. B. anhand von Herstellerangaben, Prüfungen durch Dritte oder
speziellen Kennzeichen). Ferner wurde untersucht, welche Bauprodukte mit diesen
Systemen tatsächlich erfasst werden: Welche Relevanz hat der vorgesehene
Verwendungszweck der Produkte in einem Bauwerk (Tiefbauten) für die Festlegung
der Anforderungen und die Auswahl der zu deklarierenden Stoffe? Welche Methoden
wurden bei einem etwaigen Einsatz von Prüfverfahren verwendet (Methoden im
Rahmen (internationaler) ISO-Normen, (europäischer) EN-Normen oder nationaler
Normen, von Systembetreibern entwickelte Tests usw.)? Wie häufig werden
Produkte im Rahmen der Systeme geprüft? Wie werden die Prüf- oder
Zertifizierungsstellen ausgewählt (sind sie auf Bauprodukte ausgerichtet oder
auf ein breiteres Spektrum)? Mit welchen Schritten wird eine neutrale und
verlässliche Bewertung der Produkte zu gewährleistet? Auf einer eher allgemeinen
Ebene wurden in der Studie die Quantität und die Qualität der an die
nachgeschalteten Anwender weitergegebenen Informationen untersucht: ·
Wurde
mit der Produkterklärung die vollständige Liste der Stoffe übermittelt? Wurden
die Angaben zusammenfassend dargestellt? ·
Wer
war letztlich für die ordnungsgemäße Erklärung verantwortlich? ·
Wurde
ein eindeutiges, messbares Ziel festgelegt (etwa die Verringerung der in den
Produkten verwendeten Stoffe oder ein Rückgang der durch die Auswirkungen
gefährlicher Stoffe in Bauprodukten verursachten Krankheitsfälle)? ·
Wie
wurden diese Ziele festgelegt? ·
Wie
oft werden sie evaluiert? Der Abschlussbericht zu der
Studie ist auf folgender Website öffentlich zugänglich: http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/construction/studies/index_en.htm 5.2
Untersuchungsergebnisse 5.2.1
Systeme, die Bauprodukte und den Stoffgehalt erfassen Der Schwerpunkt der Studie lag auf
Systemen, die sich rein mit dem Stoffgehalt befassen. Da aber nur ein System
ermittelt werden konnte, das ausschließlich dem Stoffgehalt gewidmet ist,
wurden in die Studie auch duale Systeme aufgenommen, also solche, die sich vom
Konzept her sowohl auf den Stoffgehalt als auch auf die Emissionen stützen.
Unter dieser Prämisse wurden dreißig Systeme ausgemacht, die augenscheinlich a) spezifische
Anforderungen an Bauprodukte vorsehen und b) den Stoffgehalt betrachten. Die Systeme sind in der folgenden
Tabelle aufgeführt. Systeme, deren Kriterien nur auf Emissionen abgestellt
sind, wurden ebenso wenig in den Abschlussbericht aufgenommen wie Systeme, die
keine spezifischen Kriterien für Bauprodukte enthalten. In der Studie untersuchte Systeme AENOR Medioambiente || Milieukeur Architettura Naturale (ANAB) || Natureplus Gemeinschaft umweltfreundlicher Teppichboden (GUT) || NF Environment Österreichisches Institut für Bauen und Ökologie (IBO) || Nordic Swan BASTA || SundaHus Miljödata Blauer Engel || BRE Environmental Assessment Method (BREEAM) BRE Global || DGNB System Byggvarubedömningen (BVB) || Eco Green Building Cradle to Cradle || Europäisches Umweltzeichen DGNB Navigator || Umweltzeichen (national) Österreich Ecocycle Council – Building Product Declaration (BPD3) || El Distintiu (katalanisches Umweltzeichen) eco-INSTITUT-Label || Umweltzeichen (national) Kroatien ECOproduct || Umweltzeichen (national) Tschechische Republik EMICODE || Umweltzeichen (national) Ungarn GISCODE || Umweltzeichen (national) Slowakei Die dreißig Systeme weisen erhebliche Unterschiede
auf, was Ziele, Anwendungsbereich sowie Kriterien und Verfahren anlangt. 5.2.2
Ziele der Systeme Die überwiegende Mehrheit der Systeme
geht über den Schutz der Gesundheit von Bauarbeitern und Anwendern von
Bauprodukten hinaus. Den meisten Systemen liegt eine Reihe von Erwägungen
zugrunde. Einige Systeme fungieren als eigenständige Instrumente, während
andere Bestandteil größerer Systeme zur Zertifizierung ganzer Bauwerke sind.
Ein weiterer wichtiger Unterschied liegt in der Ausrichtung der 30 Systeme
auf verschiedene Zielgruppen: Manche richten sich an Fachleute, manche an
Verbraucher und manche an beide Gruppierungen. Die unterschiedlichen Ziele
erklären zu einem gewissen Grad die verschiedenen Ansätze der einzelnen Systeme
und begründen bisweilen die Einbeziehung von Kriterien zum Stoffgehalt. 5.2.3
Verbreitung in den Mitgliedstaaten Die meisten Systeme kommen überwiegend
in dem Mitgliedstaat zum Einsatz, in dem sie ihren Ursprung haben, und nur in
geringerem Maße auch in anderen Ländern. Das am weitesten verbreitete Zeichen
ist der Blaue Engel, der in einundzwanzig europäischen Ländern verwendet wird.
Eine solche Verbreitung kann aus einer bewussten Ausweitung auf andere Märkte
resultieren, sie kann aber auch spontan erfolgen, wenn sich Systeme durch die
Nachfrage von Käufern von Bauprodukten ungeplant ausbreiten. Fast die Hälfte
der Systeme stammt aus zwei Ländern (Deutschland und Schweden), was ein Hinweis
darauf sein könnte, dass dort ein ausgeprägtes Gesundheits- und
Umweltbewusstsein herrscht. 5.2.4
Produktumfang Nur bei einem System (IBO) werden
ausschließlich Bauprodukte zertifiziert. Bei den restlichen Systemen variiert
die Bandbreite der Zertifizierung von Produkten, obwohl bestimmte Muster
erkennbar sind. Vergleicht man die einzelnen Systeme bezüglich ihres Anteils an
zertifizierten Bauprodukten, so zeigt sich, dass bei vorwiegend von Fachleuten
verwendeten Systemen der Prozentsatz an Bauprodukten in der Regel höher ist. Der Anteil der Bauprodukte, die ein
Umweltzeichen tragen, ist weit geringer. Dies ist allerdings nicht
verwunderlich, da Umweltzeichen im Allgemeinen darauf abzielen, Produkte zu
fördern, die umweltverträglicher sind als vergleichbare Produkte. Der
breitgefächerte Ansatz dieser Systeme bedeutet, dass die Palette zertifizierter
Produkte von Toner- und Druckerpatronen bis hin zu Holzfußböden reicht. Das
breite Spektrum der erfassten Produkte erklärt, warum produktspezifische
Kriterien verwendet werden. Am wahrscheinlichsten ist die
Zertifizierung von Bauprodukten bei Bodenbelägen, Isoliermaterial, Beton,
Mörtel und Einpressmörtel. Die vielleicht am häufigsten zertifizierten Produkte
in diesem Bereich sind Bodenbeläge, da sie mit Hilfe verschiedener Systeme, die
sich sowohl an Fachleute als auch an Verbraucher richten, vermarktet werden
können. 5.2.5
Betrachtete Stoffe Die überwiegende Mehrheit der Systeme
beschreibt die Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, während einige auf
europäische Rechtsvorschriften (am häufigsten auf die REACH-Verordnung[17], die
Gefahrstoffrichtlinie 67/548/EWG oder die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen)[18]
oder auf nationale Rechtsvorschriften Bezug nehmen. Viele der Systeme
konzentrieren sich auf bestimmte Stoffe, etwa solche, die als krebserregend,
erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend oder als persistente organische
Schadstoffe, Schwermetalle und Phthalate eingestuft sind. 5.2.6
Bewertungskriterien und -verfahren Fünf der
betrachteten Systeme stützen sich auf verschiedene Ansätze zur Bewertung der
Konformität, was mit ihren unterschiedlichen Zielen und Funktionen
zusammenhängt. Im Allgemeinen stößt man bei den Zertifizierungs- und
Kennzeichnungssystemen auf folgende Ansätze zur Bewertung der verwendeten
Kriterien: · Vollständige
oder partielle Selbstzertifizierung durch den Hersteller; · Prüfung
der vom Hersteller bereitgestellten Unterlagen, einschließlich der
Antragsformulare und Sicherheitsdatenblätter, durch den Betreiber des Systems;
dazu kann auch die Anforderung von Zusatzinformationen beim Hersteller und die
Forderung nach einer Produktprüfung durch den Hersteller gehören; und · von
einer unabhängigen Stelle durchgeführte Prüfung. Einige Systeme beruhen auf der
Selbstzertifizierung durch den Hersteller, während bei anderen verlangt wird,
dass Produkte, für die eine Zertifizierung beantragt wurde, einer Prüfung
unterzogen werden. Bei manchen Systemen umfasst das Zertifizierungsverfahren
auch die Inspektion der Produktionsstätte. Insgesamt zeigte sich, dass bei
einigen Systemen nur einer der obengenannten Ansätze Anwendung findet, während
viele auf eine Kombination aus verschiedenen Bewertungsmethoden und -verfahren
setzen (beispielsweise werden in der ersten Phase die vom Hersteller
bereitgestellten Unterlagen bewertet, bevor unabhängig geprüft wird, ob
bestimmte Kriterien eingehalten werden). 5.2.7
Kommunikation der „Konformität“ Hier wurden hauptsächlich zwei Verfahren
ermittelt. Beim ersten (bei 75 % der Systeme verwendet) kommt ein Logo
oder Kennzeichen zum Einsatz, das auf das Produkt oder die Verpackung
aufgedruckt wird oder in den Begleitunterlagen oder Verkaufsprospekten
Verwendung findet. Zweitens wird bei 64 % der Systeme eine Liste der
zertifizierten Produkte im Internet veröffentlicht. 5.2.8
Ausmaß der Verwendung der Systeme Die einzelnen Systeme werden in
unterschiedlichem Ausmaß eingesetzt. Im (gehaltbasierten) System BASTA sind
derzeit rund 80 000 Produkte erfasst, in anderen Systemen dagegen nur
einige wenige Bauprodukte. Dies dürfte weitgehend mit den verschiedenen
Ansätzen bei der Produktregistrierung und der bisherigen Bestandsdauer des
Systems zusammenhängen (BASTA beispielsweise ist ein
Selbstzertifizierungssystem für Hersteller, das seit 2007 besteht). 5.2.9
Nationale und EU-Rechtsvorschriften Im Rahmen der Studie wurden nur wenige
Beispiele nationaler Rechtsvorschriften gefunden, die sich vornehmlich mit dem
Gehalt potenziell gefährlicher Stoffe in Bauprodukten befassen. Wo derartige
Rechtsvorschriften existieren, kommt ein Mischkonzept zum Einsatz: Für einige
Stoffe oder Stoffgruppen werden Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben, bei anderen
ist der Gehalt an einem Stoff über einem bestimmten Höchstwert maßgeblich.
Wahrscheinlich am auffälligsten ist die Kennzeichnungspflicht für Bauprodukte,
bei denen es sich um Stoffe und Gemische gemäß der CLP-Verordnung18
handelt. Was den Produktumfang angeht, gelten
einige Rechtsvorschriften nur für einzelne Bauprodukte, während andere auf eine
ganze Palette derartiger Produkte ausgerichtet sind. Bei den regulierten Stoffen beziehen
sich die Vorschriften entweder auf Stoffgruppen oder auf spezifische Stoffe.
Ferner können die in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen
unterschiedlich sein: Einige Vorschriften schränken die Verwendung namentlich
aufgeführter Stoffe ein, während andere deren Deklarierung vorschreiben. 5.2.10
Auf dem Stoffgehalt basierender Ansatz – Erörterung In der Studie wird nicht nur auf die
Rechtsvorschriften, sondern auch auf 30 Zertifizierungs- und
Kennzeichnungssysteme für Bauprodukte mit unter anderem auf dem Stoffgehalt basierenden
Kriterien hingewiesen. Allerdings beruht nur eines dieser Systeme – nämlich
BASTA – bei allen Produkt-/Stoffkombinationen rein auf mit dem Stoffgehalt zusammenhängenden
Kriterien. Dies ist höchstwahrscheinlich auf die häufig komplizierten und
kostspieligen Emissionsprüfungen zurückzuführen, für die zudem externes
Fachwissen erforderlich ist. Es wird
weitgehend anerkannt, dass der Bewertung von Produktemissionen besondere
Bedeutung zukommt. Einige der konsultierten Interessengruppen merkten an, dass
die derzeitigen Auslaugtests sogar für Wiederverwendung und Recycling
zuverlässiger sein könnten als die zum Stoffgehalt zusammengetragenen Angaben. Die
Angaben über den Gehalt an bestimmten Stoffen in den Produkten spielen bei der
Umsetzung von nationalen und EU-Rechtsvorschriften – vor allem im Zusammenhang
mit Verboten und dem Vorkommen besonders besorgniserregender Stoffe –
allerdings auch eine wichtige Rolle. Die Bauprodukteverordnung leistet zwar
einen wichtigen Beitrag zu dem von der EU angestrebten hohen Niveau beim Schutz
von menschlicher Gesundheit und Umwelt, bietet sich aber wegen ihres
beschränkten Geltungsbereichs nicht für die systematische Weitergabe von
Informationen über den Gehalt an bestimmten Stoffen in Bauprodukten an. Diese
Informationen könnten gleichwohl dafür genutzt werden, beispielsweise durch
fundierte Verbraucherentscheidungen die Entwicklung und Verwendung
umweltfreundlicher Bauprodukte oder die nachhaltige Nutzung von Ressourcen
(unter anderem durch Recycling und Wiederverwendung) zu fördern. Diese Studie
stellt keinen Versuch dar, ein eigenes System zu entwickeln oder die Kosten
bzw. den Nutzen zu bewerten, der mit einer Ausweitung bestehender
Verpflichtungen im Rahmen eines dieser Systeme verbunden wäre. 5.2.11. Auswirkungen auf die Hersteller,
insbesondere auf KMU Die Konsultation
der Hersteller von Bauprodukten mit einem Online-Fragebogen und die Erörterung
der Untersuchungsergebnisse zeigten, dass die Hersteller jedwede Ausweitung der
Pflicht zur Weiterleitung von Angaben über gefährliche Stoffe an die
nachgeordnete Lieferkette als – insbesondere für KMU – unzumutbar ansehen. 6. Fazit Alle Aspekte der Produktleistung, die in
den geltenden Vorschriften über gefährliche Stoffe auf nationaler und
europäischer Ebene geregelt werden, fallen unter die derzeitigen harmonisierten
technischen Spezifikationen für Bauprodukte. Bei den Normungsarbeiten,
die im Rahmen des Auftrags M/366 zur Entwicklung europäischer
Bewertungsmethoden durchgeführt wurden, werden unter anderem auch nationale
oder europäische Rechtsvorschriften über den Gehalt an gefährlichen Stoffen
berücksichtigt.
Die Normungsorganisationen (CEN) werden diese Bewertungsmethoden
voraussichtlich in Kürze in harmonisierte europäische Normen einbeziehen und
die EOTA-Gremien werden sie in den Europäischen Bewertungsdokumenten verwenden. Die Hersteller werden also in die Lage
versetzt, in der Leistungserklärung alle erforderlichen Angaben über die
Produktleistung und gegebenenfalls den Gehalt an gefährlichen Stoffen zu
machen. Dadurch ist sichergestellt, dass alle nachgeschalteten Anwender des
Produkts Zugriff auf diese Informationen haben. Der Hersteller muss nach der
Bauprodukteverordnung zusammen mit der Leistungserklärung die Informationen zur
Verfügung stellen, die in Artikel 31 (Sicherheitsdatenblatt für Produkte,
die selbst gefährliche Stoffe oder Gemische sind)[19] bzw.
Artikel 33 (ausreichende Informationen für eine sichere Verwendung sowie
mindestens den Namen des Stoffes, wenn ein Produkt einen besonders
besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent
enthält) der REACH-Verordnung verlangt werden. Nach Artikel 6 Absatz 5 der
Bauprodukteverordnung müssen diese Informationen zusammen mit der
Leistungserklärung zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen
(Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Stoffe oder Angaben über gefährliche
Stoffe in dem betreffenden Bauprodukt) werden daher dem Bauprodukt in jedem
Segment der Lieferkette bis hin zum Endanwender (Auftragnehmer, Arbeitnehmer,
Verbraucher) beigefügt. In den mit der REACH-Verordnung
zusammenhängenden Informationen, die der Hersteller unter Umständen zur
Verfügung stellen muss, wird der Schutz von Anwendern, Arbeitnehmern und
Verbrauchern berücksichtigt. Jede künftige Aufnahme neuer Stoffe in die
REACH-Verordnung bedeutet automatisch, dass die Hersteller von Bauprodukten zur
Weiterleitung der einschlägigen Informationen verpflichtet sind, um auf dem
neuesten Stand der Wissenschaft Schritt zu bleiben. Analog dazu wird mit dem Auftrag M/366
und in der Folge mit der Ausarbeitung von Normen, die für die Erklärung der
Leistung eines Bauprodukts anzuwenden sind, die einschlägige Entwicklung auf
nationaler und auf EU-Ebene nachvollzogen. Da ausschließlich Informationen
nach Artikel 31 und 33 der REACH-Verordnung zur Verfügung gestellt werden
müssen und es keine nationalen oder EU-Rechtsvorschriften gibt, wonach
zusätzliche Informationen in der Leistungserklärung ausdrücklich zu erfassen
wären, bieten sich die mit der Bauprodukteverordnung eingeführten
Verpflichtungen derzeit nicht dafür an, Informationen über den Gehalt an
gefährlichen Stoffen in allen Bauprodukten an die Anwender weiterzugeben, zumal
ein Sicherheitsdatenblatt nur dann zusammen mit einer Leistungserklärung
vorgelegt wird, wenn dies in der REACH-Verordnung vorgeschrieben ist. Darüber hinaus kann sich die
Leistungserklärung, die zusammen mit den Informationen nach der
REACH-Verordnung im Sinne des Artikels 6 Absatz 5 der
Bauprodukteverordnung vorgelegt wird, als durchaus nützlich erweisen, wenn es
sich darum handelt, etwa durch fundierte Entscheidungen von Anwendern und
Verbrauchern das angestrebte hohe Niveau beim Schutz von menschlicher
Gesundheit und Umwelt zu erreichen, oder Ressourcen unter anderem durch
Recycling und Wiederverwendung nachhaltig zu nutzen. In der unabhängigen Studie über den spezifischen Bedarf an Angaben hinsichtlich des
Gehalts an Stoffen in Bauprodukten wurde auf eine Reihe von Systemen und
Rechtsvorschriften hingewiesen, die sich auf Angaben über den Stoffgehalt in
den Produkten stützen. Vom Konzept her beruhen diese Systeme meist sowohl auf
dem Stoffgehalt als auch auf den Emissionen, wobei auf den Emissionen aus
Bauprodukten besonderes Augenmerk liegt. Da die Studie tatsächlich nur aus
einer Erhebung und einer Zusammenstellung der relevanten Systeme bestand,
wurden weder ein einzelnes System noch darin enthaltene Bestimmungen ermittelt
oder bewertet, die als eine Ausweitung der derzeit in Artikel 6
Absatz 5 vorgesehenen Verpflichtung empfehlenswert wären. Da die
bewerteten Systeme keine ausführlichen Angaben enthalten, lassen sich keine präziseren
Rückschlüsse auf den Stoffgehalt (an nicht zu den SVHC gehörenden Stoffen)
ziehen. Hersteller von Bauprodukten,
insbesondere KMU, die im Zuge der Studie befragt wurden, betrachten wiederum
jedwede Ausweitung der derzeitigen Informationspflichten als erheblichen und
ungerechtfertigten Zusatzaufwand. Die Europäische Kommission
ist der Ansicht, dass für den Zweck der Konsolidierung des Binnenmarkts für
Bauprodukte im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
dem spezifischen Bedarf an Angaben über den Gehalt an gefährlichen Stoffen in
Bauprodukten durch die geltenden Bestimmungen der Bauprodukteverordnung,
insbesondere durch Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5,
hinreichend Rechnung getragen wird. Man sollte aber noch weiter klären, ob
zusätzliche Möglichkeiten vorzusehen sind, um Endanwender über bestimmte in
Bauprodukten vorhandene Stoffe zu informieren und damit ein hohes Maß an
Gesundheitsschutz und Sicherheit von Arbeitnehmern, die Bauprodukte verwenden,
und von Nutzern der Bauwerke zu gewährleisten, und zwar auch in Bezug auf die
Anforderungen beim Recycling und/oder bei der Wiederverwendung von Bauteilen oder
-materialien. Gegebenenfalls sollten dafür die relevanten, im EU-Recht
vorgesehenen Instrumente eingesetzt werden. Hervorzuheben ist, dass es der
Kommission trotz der vorstehenden Schlussfolgerungen über die Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 unbenommen bleibt, gestützt auf die
Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit
Ausnahme von Artikel 114 nötigenfalls die geeigneten
Gesetzgebungsinitiativen einzuleiten. [1] Verordnung
(EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von
Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl.
L 88 vom 4.4.2011, S. 5). [2] Nähere Einzelheiten in
Kapitel 3. Die verpflichtende Vorlage von Sicherheitsdatenblättern nach
Artikel 31 der REACH-Verordnung betrifft Stoffe, die als gefährlich,
persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder als sehr persistent und
sehr bioakkumulierbar (vPvB) eingestuft bzw. als besonders besorgniserregende
Stoffe (SVHC) im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 der
REACH-Verordnung ermittelt wurden. Ähnliche Bestimmungen gelten für Gemische,
bei denen die dem Lieferanten vorliegenden Informationen auf Ersuchen zur
Verfügung zu stellen ist. Nach Artikel 33 sind entlang der Lieferkette
(und Verbrauchern auf deren Ersuchen) über jeden SVHC, der in Erzeugnissen in
einer Konzentration von mehr als 0,1 % Massenprozent enthalten ist, für
eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichende Informationen zur
Verfügung zu stellen; mindestens ist der Name des Stoffes anzugeben. [3] Verordnung
(EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von
Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl.
L 88 vom 4.4.2011, S. 5). [4] In diesem Zusammenhang
wird in der englischen Sprachfassung der Bauprodukteverordnung die Formulierung
„hazardous substances“ verwendet, während im Bausektor der Begriff „dangerous
substances“ üblich ist. Für die Zwecke dieses Berichts werden beide Begriffe
als identisch angesehen. [5] Richtlinie 89/106/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40
vom 11.2.1989, S. 12). [6] Soweit er eine bestimmte
Konzentration oder einen bestimmten Gewichtsanteil im jeweiligen Erzeugnis
überschreitet. [7] In
diesem Zusammenhang wird in der englischen Sprachfassung der
Bauprodukteverordnung die Formulierung „hazardous substances“ verwendet,
während im Bausektor der Begriff „dangerous substances“ üblich ist. Für die
Zwecke dieser Untersuchung werden beide Begriffe als identisch angesehen. [8] Artikel 31
der REACH-Verordnung. [9] Physikalische Gefahr,
Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Gefahr für die Umwelt. Siehe
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen. Bei Gemischen jene, die als gefährlich
gemäß der Richtlinie 1999/45/EG (ersetzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 ab 1. Juni 2015) eingestuft sind. [10] Im Einklang mit den
Kriterien in Anhang XIII der REACH-Verordnung identifiziert. [11] Diese sogenannten
SVHC-Stoffe sind in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgeführt. Das
Verzeichnis umfasst eine Untergruppe von krebserzeugenden, erbgutverändernden
und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen, von PBT- oder vPvB-Stoffen sowie von
ähnlich besorgniserregenden Stoffen (z. B. endokrin wirksame Schadstoffe)
und dient als Verzeichnis der für eine Zulassung im Rahmen der REACH-Verordnung
in Frage kommenden Stoffe. Das 151 Stoffe (Stand: Dezember 2013)
enthaltende Verzeichnis wird laufend aktualisiert. Siehe http://echa.europa.eu/candidate-list-table. Die Kommission sorgt
mit einem SVHC-Fahrplan dafür, dass bis 2020 alle relevanten Stoffe in das
Verzeichnis aufgenommen werden. [12] Artikel 31
Absatz 3 der REACH-Verordnung: >1 Gewichtsprozent bei
nichtgasförmigen Gemischen und >0,2 Volumenprozent bei gasförmigen
Gemischen. [13] Siehe
Anhang XVII der REACH-Verordnung. [14] Die Frist für die
Registrierung vorregistrierter Stoffe unter 100 t läuft erst 2018 ab. Die
Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden Stoffe ist in Arbeit, die
ersten Zulassungsanträge wurden erst 2014 behandelt. Alle Elemente der im
Rahmen der REACH-Verordnung vorgesehenen Bewertung werden aber bereits in
vollem Umfang angewendet. [15] COM(2013) 49. [16] JRC ECA Report No 29:
Harmonisation framework for health based evaluation of indoor emissions from
construction products in Europe (EU-LCI), EUR 26168 EN, 2013. JRC ECA Report No 27:
Harmonisation framework for indoor products labelling schemes in EU, EUR 25276
EN, 2012. [17] Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni
1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. 196 vom 16.8.1967,
S. 1). Wird ab 1. Juni 2015 durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
ersetzt. [18] Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur
Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008,
S. 1). [19] Der Geltungsbereich von
Artikel 31 der REACH-Verordnung wird in Kapitel 3 ausführlich
beschrieben.