BERICHT DER KOMMISSION Die Einführung intelligenter Verbrauchsmesssysteme in der EU-27 mit Schwerpunkt Strom im Vergleich /* COM/2014/0356 final */
BERICHT DER KOMMISSION Die Einführung intelligenter
Verbrauchsmesssysteme in der EU-27 mit Schwerpunkt Strom im Vergleich Ziel Ziel
dieses Berichts ist die Feststellung, welche Fortschritte bei der Einführung
intelligenter Verbrauchsmesssysteme entsprechend den Bestimmungen des dritten
Energiepakets[1]
in den EU-Mitgliedstaaten erzielt wurden. Abhängig vom Ergebnis einer
wirtschaftlichen Bewertung der langfristigen Kosten und Vorteile sind die
Mitgliedstaaten aufgefordert, einen Zeitplan (über bis zu 10 Jahre im Fall
von Strom) für die Einführung intelligenter Verbrauchsmesssysteme aufzustellen[2]. Dieser Bericht befasst sich mit
den in der EU-27[3]
bislang erzielten Fortschritten und skizziert Empfehlungen für den weiteren
Weg. Diesem
Bericht liegen zwei Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen bei. In ihnen
wird der Stand der Umsetzung der intelligenten Verbrauchsmesssysteme in der EU
dargelegt. Ferner geben sie einen Überblick über die Kosten-Nutzen-Analysen,
die von den Mitgliedstaaten unter Zugrundelegung landesspezifischer Daten
durchgeführt wurden. Intelligente Verbrauchsmessung im EU-Recht Gemäß
dem dritten Energiepaket müssen die Mitgliedstaaten für die Einführung
intelligenter Verbrauchsmessgeräte zum langfristigen Nutzen der Verbraucher
sorgen. Die Einführung kann von einer positiven wirtschaftlichen Bewertung der
langfristigen Kosten und Vorteile abhängig gemacht werden, die bis zum 3. September
2012 abgeschlossen sein musste. Für den Stromsektor gilt ein Einführungsziel
von mindestens 80 % bis 2020 im Falle einer positiven Bewertung. In
diesem Sinne und ergänzend zu den Bestimmungen des dritten Energiepakets
unterstützt die Energieeffizienzrichtlinie[4] die
Entwicklung von Energiedienstleistungen, denen Daten von intelligenten
Messgeräten, die Laststeuerung[5]
und dynamische Preise zugrunde liegen. Dabei wahrt und fördert sie das in
Artikel 8 der Charta verankerte Recht des Einzelnen auf Schutz seiner
personenbezogenen Daten sowie ein hohes Maß an Verbraucherschutz (Artikel 38
der Charta). Im
dritten Energiepaket wurde zwar kein besonderes Einführungsziel für die
intelligente Verbrauchsmessung im Gassektor festgelegt, doch im
Auslegungsvermerk zu den Endkundenmärkten[6]
ist festgehalten, dass dies innerhalb einer angemessenen Frist erreicht werden
sollte. Fortschritte bei der Einführung der intelligenten
Verbrauchsmessung in der EU-27 Die Analyse
zeigt, dass deutliche Fortschritte erzielt wurden. Nachdem in über zwei
Dritteln der Fälle die Bewertung der Kosten und Vorteile positiv ausfiel, sind
die Mitgliedstaaten jetzt gehalten, mit der Einführung intelligenter
Verbrauchsmesssysteme fortzufahren (wenn sie diese nicht bereits abgeschlossen
haben). In drei Mitgliedstaaten (Finnland, Italien und Schweden) wurden bereits
nahezu 45 Millionen intelligente Verbrauchsmessgeräte und damit 23 %
der für die EU bis 2020 geplanten Geräte installiert. Unseren Schätzungen
zufolge bedeuten die Einführungsverpflichtungen Investitionen im Volumen von
etwa 45 Mrd. EUR für den bis 2020 vorzunehmenden Einbau von fast 200 Millionen
intelligenten Messgeräten für den Stromverbrauch (das entspricht etwa 72 %
aller Verbraucher in Europa) und von 45 Millionen Messgeräten für den
Gasverbrauch (etwa 40 % der Verbraucher). Diese Zahlen sind ermutigend.
Sie zeigen, dass bei einer positiven Bewertung der Einführung von intelligenten
Messgeräten die erwartete Durchdringungsrate im Stromsektor in diesen
Mitgliedstaaten das im dritten Energiepaket festgelegte Ziel von 80 %
übersteigt, wenngleich sie hinter einer EU-weiten Durchdringungsrate von 80 %
zurückbleibt. Sie zeigen auch, dass europaweit die Einführung intelligenter
Messsysteme wirtschaftlich gesehen noch nicht überwältigend und bei Gas noch
problematischer ist. Überblick über die Benchmarking-Ergebnisse Die
von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen brachten folgende
Ergebnisse: Strom -
16 Mitgliedstaaten (Dänemark, Estland, Irland, Frankreich Italien,
Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Finnland, Schweden
und das Vereinigte Königreich[7])
werden mit der großmaßstäblichen Einführung intelligenter Messsysteme bis
spätestens 2020 fortfahren oder haben diese bereits abgeschlossen. In zwei
dieser Staaten, in Polen und Rumänien, war die Kosten-Nutzen-Analyse positiv, die
offiziellen Entscheidungen über die Einführung stehen jedoch noch aus. -
In sieben Mitgliedstaaten (Belgien, Tschechische Republik,
Deutschland, Lettland, Litauen, Portugal und Slowakei) fielen die
Kosten-Nutzen-Analysen für die großmaßstäbliche Einführung bis 2020 negativ
oder unentschieden aus, wenngleich in Deutschland, Lettland und der Slowakei
die Einführung intelligenter Verbrauchsmesssysteme für bestimmte
Verbrauchergruppen als wirtschaftlich gerechtfertigt angesehen wurde. -
In vier Mitgliedstaaten (Bulgarien, Zypern, Ungarn und Slowenien)
lagen die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analysen zum Zeitpunkt der Ausarbeitung
des Berichts noch nicht vor[8]. -
Die meisten Mitgliedstaaten haben die rechtlichen Voraussetzungen
für intelligente Geräte zur Messung des Stromverbrauchs geschaffen, indem sie
einen Rechtsrahmen für die Einführung festlegten und/oder besondere Fragen wie
den Zeitplan für die Einführung regelten oder technische Spezifikationen für
die Messgeräte festlegten. Nur fünf Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien,
Lettland, Litauen und Ungarn) verfügen über keinen derartigen Rechtsrahmen. Gas -
Fünf Mitgliedstaaten (Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande
und das VK) haben beschlossen, intelligente Verbrauchsmessgeräte bis 2020 oder
früher einzuführen. -
Zwei Mitgliedstaaten (Frankreich und Österreich) planen, mit einer
großmaßstäblichen Einführung fortzufahren, es fehlen jedoch noch die
offiziellen Entscheidungen. -
In zwölf Mitgliedstaaten (Belgien, Tschechische Republik,
Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Lettland, Portugal, Rumänien,
Slowakei, Schweden und Finnland) fielen die Ergebnisse der
Kosten-Nutzen-Analyse negativ aus. -
Die übrigen Mitgliedstaaten müssen ihre Bewertung noch abschließen
(n. b. in Zypern und Malta gibt es kein Gasnetz). Eigentumsfragen
und Umgang mit den Daten bei Stromzählern -
In 15 der 16 Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, mit einer
großmaßstäblichen Einführung fortzufahren, sind die Verteilernetzbetreiber für
die Einführung zuständig und Eigentümer der Zähler, weshalb die Einführung über
die Netztarife finanziert wird. -
In vier Mitgliedstaaten (Dänemark, Estland, Polen und im VK)
werden die Daten von einer unabhängigen zentralen Stelle verwaltet. -
Ein ähnliches Bild ergibt sich für die Mitgliedstaaten, die
(zumindest unter den gegenwärtigen Bedingungen) nicht mit großmaßstäblichen
Einführungen bis 2020 fortfahren – mit Ausnahme der Tschechischen Republik, von
Deutschland und der Slowakei, in denen alternative Optionen für den Umgang mit
den Daten geprüft werden – und in denen die Verteilernetzbetreiber ebenfalls
für die Einführung, das Eigentum und den Umgang mit den Daten verantwortlich
sind. Intelligente Verbrauchsmessung – ein Vorteil für den Verbraucher
und das Energiesystem Wenngleich
angesichts der Abweichungen bei wichtigen Parametern der Einführung (Tabelle 1
und Tabelle 2) Vorsicht geboten ist, lassen die vorliegenden Daten darauf
schließen, dass ein intelligentes Verbrauchsmesssystem die Verbraucher im
Durchschnitt zwischen 200 und 250 EUR kosten wird. Die Kosten je Messpunkt
reichen von unter 100 EUR (77 EUR in Malta, 94 EUR in Italien)
bis zu 766 EUR in der Tschechischen Republik. Tabelle 1:
Zusammenfassung — Die wichtigsten Parameter für die Einführung intelligenter
Stromverbrauchszähler (gestützt auf die wirtschaftliche Bewertung der
langfristigen Kosten und Vorteile durch die Mitgliedstaaten) [9] || Spanne der Werte || Durchschnitt anhand der Daten der positiv bewerteten Fälle Abzinsungsfaktor || 3,1 bis 10 % || 5,7 % + 1,8 % (70 %[10]) Prozentsatz bezieht sich auf die Zahl der Messungen (im Rahmen der konsultierten Daten), die in den Bereich des angegebenen Durchschnittswerts fallen ± der gegebenen Standardabweichung.) Lebensdauer || 8 bis 20 Jahre || 15 + 4 Jahre (56 %) Energieeinsparung || 0 bis 5 % || 3 % + 1,3 % (67 %) Verlagerung der Spitzenlast || 0,8 bis 9,9 % || Keine Angaben Kosten je Messpunkt || 77 EUR bis 766 EUR || 223 EUR + 143 EUR (80 %) Vorteil je Messpunkt || 18 EUR bis 654 EUR || 309 EUR + 170 EUR (75 %) Vorteile für die Verbraucher (Anteil am Gesamtnutzen in %) || 0,6 % bis 81 % || Keine Angaben Tabelle 2:
Zusammenfassung — Die wichtigsten Parameter für die Einführung intelligenter
Gasverbrauchszähler (gestützt auf die wirtschaftliche Bewertung der
langfristigen Kosten und Vorteile durch die Mitgliedstaaten) || Spanne der Werte || Durchschnitt gestützt auf alle Daten Abzinsungsfaktor || 3,1 bis 10 % || n. z. Lebensdauer || 10 bis 20 Jahre || 15 - 20 Jahre (75 %) Energieeinsparung || 0 bis 7 % || 1,7 % + 1 % (55 %) Kosten je Messpunkt || 100 EUR bis 268 EUR || 200 EUR + 55 EUR (65 %) Vorteil je Messpunkt || 140 EUR bis 1000 EUR || 160 EUR + 30 EUR (80 %) Intelligente
Verbrauchsmesssysteme dürften je Verbraucher zu einem Vorteil von insgesamt 160 EUR
bei Gas und von 309 EUR bei Strom sowie zu Energieeinsparungen von 3 %
führen. Letztere reichen von 0 % in der Tschechischen Republik bis zu 5 % in
Griechenland und Malta. Von den Ländern, die die Einführung bereits
abgeschlossen haben, melden Finnland und Schweden Energieeinsparungen in der
Größenordnung von 1 bis 3 %, während zu Italien keine Daten vorlagen. Intelligente Verbrauchsmesssysteme mit endkunden- und verbraucherfreundlichen
Funktionen im Zentrum verbraucherorientierter Energiesysteme Die einzuführenden intelligenten Verbrauchsmesssysteme müssen
sorgfältig konzipiert sein und sollten daher -
mit zweckmäßigen, standardisierten Funktionen entsprechend der
Empfehlung 2012/148/EU der Kommission[11] ausgestattet sein, um die technische
und kommerzielle Interoperabilität zu gewährleisten, oder gewährleisten, dass
Funktionen zu einem späteren Zeitpunkt hinzugefügt werden können; -
Privatsphäre und Sicherheit gewährleisten; -
Möglichkeiten für die Laststeuerung und andere
Energiedienstleistungen offen halten und -
Endverbrauchermärkte unterstützen, so dass Verbraucher und das
Energiesystem in den Genuss sämtlicher Vorteile kommen. Acht
der Mitgliedstaaten, die mit der großmaßstäblichen Einführung von intelligenten
Stromverbrauchszählern bis 2020 fortfahren, melden, dass der Funktionsumfang
voll und ganz im Einklang mit der Empfehlung 2012/148/EU steht. Das
größte Problem beim Funktionsumfang betrifft die Häufigkeit, mit der die
Verbrauchsdaten aktualisiert und den Verbrauchern und Dritten in deren Auftrag
übermittelt werden. Diese Funktion unterstützt die direkte Rückmeldung der
Kosten an den Verbraucher, ermöglicht es den Verbrauchern, ihre
Verbrauchsmuster bewusst zu wählen, und erleichtert die Entwicklung neuer Dienste
und Produkte auf dem Endkundenmarkt. In sieben der Mitgliedstaaten, die mit der
großmaßstäblichen Einführung der intelligenten Messsysteme bis 2020 fortfahren,
und drei der Mitgliedstaaten, die keine Einführung beabsichtigen, wird diese
Funktion nicht angeboten. Bietet das intelligente Verbrauchsmesssystem diese
Funktion nicht, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie zu einem
späteren Zeitpunkt aufgenommen werden kann oder andere Vorkehrungen diese
Funktion erfüllen. Es besteht offenbar kein direkter Zusammenhang zwischen dem
gemeinsamen Mindestfunktionsumfang für intelligente Verbrauchsmesssysteme und
ihren Gesamtkosten. Die Auswahl nur einiger Funktionen aus dem gemeinsamen Mindestfunktionsumfang
führt also nicht unbedingt zu geringeren Kosten. So lassen Abweichungen bei den
Kosten je Messpunkt zwischen den Mitgliedstaaten darauf schließen, dass die
Gesamtinvestition sehr viel stärker von anderen Parametern beeinflusst wird,
wie etwa: -
Startbedingungen; -
lokale Arbeitskosten; -
geografische Konfigurationen; -
zusätzliche Merkmale, die über den Mindestfunktionsumfang
hinausgehen; -
Gesamtszenarios, Abzinsungssätze und Bewertungszeiträume der
jeweiligen Kosten-Nutzen-Analysen. Dies legt es nahe, von Beginn an den gemeinsamen
Mindestfunktionsumfang zu übernehmen. Unterstützt die Kosten-Nutzen-Analyse
eines Mitgliedstaats diesen Ansatz nicht, wird dringend empfohlen, dass die
Systeme, die eingeführt werden sollen, zumindest nachrüstbar sind, so dass sie
„intelligente“ Dienste und Produkte in Zukunft unterstützen können. Die
Entscheidung für ein suboptimales, unflexibles, nichtnachrüstbares System wird
letztlich zu höheren Kosten führen, wenn z. B. aufgrund der Markt- und
Verbraucheranforderungen bald nach dem Einbau erhebliche Veränderungen oder
sogar ein vollständiger Austausch nötig werden. Derzeit
haben nur wenige Mitgliedstaaten Leitlinien für die funktionellen Anforderungen
an intelligente Verbrauchsmesssysteme festgelegt. Die übrigen überlassen es den
für die Einführung Verantwortlichen – meist den Verteilernetzbetreibern – die
Optionen zu analysieren, ohne klare Anreize zu geben oder Anforderungen an die
Funktionsmerkmale festzulegen, die auch den Verbrauchern zugutekommen. Normen und Vorkehrungen für den Datenschutz und die
Datensicherheit – entscheidend für die Ausschöpfung des vollen Potenzials
intelligenter Verbrauchsmessung in der EU Auf
dem Energiebinnenmarkt muss gewährleistet sein, dass beim Zugang zu Daten für
Geschäftsprozesse die Privatsphäre der Verbraucher geschützt wird. Daher muss
sichergestellt sein, dass das in Artikel 8 der Grundrechtecharta
verankerte Recht der Verbraucher auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten gewahrt
wird. Arbeiten zu diesem Thema haben folgende Bedenken deutlich gemacht: -
das Risiko der Erstellung von Nutzerprofilen durch die sehr
häufige Datenablesung, d. h. durch die Erhebung sensibler Informationen
über das Energieverbrauchsprofil des Endkunden -
Schutz gespeicherter Daten und des Zugangs zu diesen Daten unter
dem Blickwinkel des Schutzes der Privatsphäre und der Wahrung der
Vertraulichkeit In
diesem Bericht und den beigefügten Arbeitsdokumenten der
Kommissionsdienststellen werden die vom Markt, von den zuständigen nationalen
Behörden und auf europäischer Ebene[12]
entwickelten Lösungen dieser Probleme erörtert und die wichtige Rolle der
Normung[13]
hervorgehoben, die notwendig ist, wenn das Potenzial der intelligenten
Verbrauchsmessung als Beitrag zu den intelligenten Netzen[14] voll ausgeschöpft werden soll. Lehren aus den Pilotprogrammen[15]
und Erfahrungen aus dem Betrieb Anhand
der bislang gemachten Erfahrungen mit abgeschlossenen oder laufenden
Pilotprogrammen sollten die folgenden Aspekte bei der Planung der Einführung
intelligenter Messsysteme berücksichtigt werden: -
Nutzung der Infrastruktur bei der Einführung intelligenter
Messsysteme: o Nutzung
vorhandener Normen und eines passenden Funktionsumfangs,
um die technische und kommerzielle Interoperabilität zu gewährleisten, den
Schutz der personenbezogenen Daten und die Datensicherheit zu garantieren und
den Verbrauchern und dem Energiesystem den vollen Nutzen zukommen zu lassen. o Bewertung der Notwendigkeit von Rechtsvorschriften im Rahmen des
nationalen oder EU-Rechts speziell für den Datenschutz und die
Datensicherheit vor der Einführung. -
Der Verbraucher sollte von Anfang an in den Prozess einbezogen
werden. o Ausarbeitung
einer Kommunikationsstrategie und einer Informationskampagne; o Gewinnung
des Verbrauchervertrauens; daher müssen die Verbraucher verstehen, welche Daten
übertragen werden, und Zugang zu den Daten erhalten; o Informationsrücklauf
zum Verbraucher auf Basis der Messdaten sowie Eröffnung von Möglichkeiten für
die Entwicklung neuer Produkte und verbraucherorientierter Dienste; o Förderung
der Mitwirkung von Verbrauchern, indem diesen angemessene, nutzerfreundliche
Instrumente und Mechanismen für ihre Entscheidungen sowie attraktive
Belohnungen für deren Mitwirkung zur Verfügung gestellt werden; -
Konzipierung von Anreizen für alle Akteure, damit diese die
Entwicklung und Einführung intelligenter Verbrauchsmessgeräte- und -dienste
beschleunigen. -
Zügige Entwicklung und Umsetzung von Vorschriften oder Maßnahmen
als vertrauensbildende Maßnahme gegenüber den Energieversorgern und
Netzbetreibern, damit diese in intelligente Verbrauchsmesstechnik investieren
und entsprechende Dienste entwickeln. -
Gewährleistung, dass Lehren und bewährte Verfahren aus
laufenden kleinmaßstäblichen Einführungen oder Pilotprojekten bei der großmaßstäblichen
Einführung berücksichtigt werden, vor allem im Hinblick auf
technisch-wirtschaftliche Fragen, die Einbeziehung von Verbrauchern und die
Marktentwicklung von intelligenten Verbrauchsmessgeräten. Benchmarking mit Einschränkungen Die
wichtigsten Parameter für die Einführung stützen sich in dieser Phase
überwiegend auf Projektionen und Prognosen, da nur sehr wenige
EU-Mitgliedstaaten die Einführung abgeschlossen haben oder weit fortgeschritten
sind. Daher ist bei der Auslegung der Ergebnisse der hier vorgestellten
vergleichenden Analyse Vorsicht geboten. Wie in Tabelle 1 und Tabelle 2 dargestellt,
weichen die zentralen Annahmen und Werte voneinander ab. Das kann auf
unterschiedliche lokale Gegebenheiten und Ausgangsbedingungen, aber auch auf
methodische Unterschiede (Abzinsungssatz, Bewertungszeitraum) sowie die Tatsache
zurückzuführen sein, dass weitere Merkmale (zusätzliche Lösungen, über den
empfohlenen Mindestumfang hinausgehende Funktionen, usw.) aufgenommen wurden. Die
Vorteile für die Verbraucher sind abgesehen von einer genaueren
Rechnungstellung schwer zu bewerten, da sie von der tatsächlichen Einbeziehung
des Verbrauchers abhängen (etwa von der Laststeuerung) sowie von den Anreizen
etwa in Form differenzierter Preissysteme. In
einigen Fällen fehlt es an umfassenden Daten, um klare Schlussfolgerungen
ziehen zu können. So haben zum Zeitpunkt dieser Analyse und der Abfassung des
Berichts vier Mitgliedstaaten ihre Daten der Kosten-Nutzen-Analyse noch nicht
vorgelegt. Auch fehlen noch umfangreiche Daten zum Funktionsumfang der Systeme. Nächste Schritte und Zukunftsperspektiven Die
wichtigsten Erkenntnisse dieses Berichts, vor allem in Bezug auf den Markt, die
Beziehungen zwischen den wichtigsten Akteuren und den Auswirkungen auf den
Umgang mit den Daten der intelligenten Verbrauchsmessung, werden in die Initiative
für den Endkundenenergiemarkt einfließen, die derzeit ausgearbeitet
wird. Mitgliedstaaten,
die die nächsten Schritte der Einführung intelligenter Verbrauchsmesssysteme in
Erwägung ziehen, sollten eine Reihe von Überlegungen anstellen, die nachstehend
erläutert werden. Diese stützen sich weitestgehend auf die bislang gemachten
Erfahrungen aus laufenden oder bereits abgeschlossenen Vorhaben. Verbrauchervertrauen Damit
die Verbraucher ihre Rechte und den Nutzen des Einbaus von intelligenten
Zählern verstehen und sich an Programmen zur Laststeuerung beteiligen, sind
intensive Kommunikationsanstrengungen notwendig. Die Verbraucher sollten
darüber informiert werden, welche Funktionen es gibt, welche Daten erhoben
werden und wofür diese Daten verwendet werden. Ein
innovativer Energiedienstleistungsmarkt Die
Regulierung sollte die Wertschöpfung für die Verbraucher und das Energiesystem
insgesamt durch eine intelligente Verbrauchsmessung erleichtern und einen
innovativen Energiedienstleistungsmarkt fördern. Die Maßnahmen sollten so
konzipiert sein, dass allen Beteiligten Anreize geboten werden, damit
intelligente Messprodukte und –dienste zügig entwickelt und eingeführt werden
können. In der Mitteilung zum Energiebinnenmarkt[16] wurden die Mitgliedstaaten
aufgefordert, Aktionspläne auszuarbeiten, in
denen aufgezeigt wird, wie das Netz modernisiert werden kann, was auch die
Vorschriften und Pflichten für die Verteilernetzbetreiber, Synergien mit dem
IKT-Sektor, die Förderung der Laststeuerung und die dynamische Preisgestaltung
einschließt. Datenschutz Vor
der Einführung sollte die Notwendigkeit besonderer Rechtsvorschriften für den
Datenschutz und die Datensicherheit im Rahmen des nationalen oder EU-Rechts
geprüft werden. Ferner gilt es, bei der Entwicklung von Normen für intelligente
Verbrauchsmessgeräte ein hohes Maß an Schutz der personenbezogenen Daten zu
wahren. Umgang
mit Daten Besonderes
Augenmerk gilt: -
den Auswirkungen auf die regulierten Aufgaben, Anreize und
Pflichten der Verteilernetzbetreiber; -
der Förderung eines dynamischeren Wettbewerbs auf dem
Endkundenmarkt durch Vorschriften, die eine dynamische Preisgestaltung
ermöglichen; -
der Erkundung von Möglichkeiten für das Datenmanagement und von
Synergien mit dem IKT-Sektor. Funktionsumfang der
intelligenten Verbrauchsmessung Auf
EU-Ebene wird die Einhaltung des in der Empfehlung 2012/148/EU der Kommission
genannten Mindestfunktionsumfangs, der den Normungsarbeiten auf diesem Gebiet
entspricht, dringend empfohlen. Dies stellt die technische und kommerzielle
Interoperabilität intelligenter Messsysteme sicher, garantiert den Datenschutz
und die Datensicherheit und schafft die Voraussetzungen für die Entwicklung von
Laststeuerungs- und sonstigen Energiedienstleistungen. Die Mitgliedstaaten werden
so in die Lage versetzt herauszufinden, wie sie durch gemeinsames Vorgehen bei
ihren Einführungsplänen Kosteneffizienz erreichen und die notwendige
Auftragsvergabe erleichtern können. Außerdem können sie die Einführung
zweckmäßiger intelligenter Messsysteme sicherstellen, die die Investitionen
lohnen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten den geforderten Funktionsumfang
zügig festlegen, um Klarheit und Kohärenz insbesondere für die Akteure zu
gewährleisten, die mit der Einführung beauftragt sind. Wirtschaftliche
Bewertung der langfristigen Kosten und Vorteile Die
nationalen Behörden, insbesondere in den Mitgliedstaaten, die keine
großmaßstäbliche Einführung intelligenter Verbrauchsmessung planen[17], sollten die für die aktuellen
Kosten-Nutzen-Analysen verwendeten kritischen Parameter und Annahmen anhand der
einschlägigen Informationen aus den Pilotprogrammen und der praktischen
Erfahrungen nochmals überprüfen, um die Wahl der Technologie und die Annahmen
im Zusammenhang mit den Kosten und Vorteilen zu präzisieren. Mitgliedstaaten,
die ihre Kosten-Nutzen-Analysen noch abschließen[18] müssen oder Einführungspläne
ankündigen, sollten zügig ihre Analysen durchführen und ihre
Entscheidungsfindung abschließen. [1] Anhang I.2 der Strom-Richtlinie (2009/72/EG) und der
Gas-Richtlinie (2009/73/EG). [2] Unter einem „intelligenten Verbrauchsmesssystem“ ist ein
elektronisches System zur Messung des Energieverbrauchs zu verstehen, das mehr
Informationen liefert als ein herkömmlicher Zähler sowie mittels elektronischer
Kommunikation Daten übertragen und empfangen kann - Begriffsbestimmung nach
Artikel 2 Nummer 28 der Energieeffizienz-Richtlinie
(2012/27/EU), ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1. [3] EU-27: Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark,
Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien,
Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich,
Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden, Vereinigtes
Königreich. Kroatien wurde von der Analyse nicht erfasst,
da die Datenerhebung im Wesentlichen bereits vor dem Beitritt des Landes
durchgeführt worden war. [4] Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU. [5] Die „Laststeuerung“ ist eine freiwillige Abweichung des
Endverbrauchers von seinem üblichen Stromverbrauchsmuster als Reaktion auf
Marktsignale (etwa zeitabhängige Strompreise oder Anreizzahlungen) oder nach der
Annahme
von verbraucherseitigen Angeboten (einzeln oder gebündelt) dafür, dass
sie ihre
Bereitschaft, zu einem bestimmten Zeitpunkt die
Stromnachfrage zu verändern, auf organisierten Strommärkten verkaufen.
Entsprechend sollte die Laststeuerung weder unfreiwillig noch unentgeltlich
erfolgen (Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 5.11.2013). [6] Auslegungsvermerk zur Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame
Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Richtlinie 2009/73/EG
über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, Arbeitsdokument der
Kommissionsdienststellen vom 22.1.2010. [7] Die Daten zum Vereinigten Königreich-Großbritannien (VK-GB) werden in
diesem Bericht als repräsentativ für das Vereinigte Königreich behandelt. In
der Region Nordirland stellt die Gesamtzahl der Messpunkte mit etwa 1,5 %
des VK nur einen sehr geringen Teil des für das gesamte VK geltenden Werts dar
und ist damit für den Mitgliedstaat insgesamt nicht repräsentativ. Ferner ist
es aufgrund der unterschiedlichen Verfahren sowie aufgrund der Unterschiede in
den Energiemärkten zwischen Nordirland und Großbritannien schwierig, für das
gesamte VK geltende Daten zu generieren. Die besondere Situation in Nordirland
wird ebenfalls erfasst, da sie in das entsprechende landesspezifische
Datenblatt des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen im Anhang zu
diesem Bericht aufgenommen wurde. [8] Ungarn teilte der Kommission die Ergebnisse seiner
Kosten-Nutzen-Analyse im Dezember 2013 mit. Dieser Bericht und das beigefügte
Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen beziehen sich jedoch auf die
Kosten-Nutzen-Analysen, die bis Ende Juli 2013 vorlagen. [9] Auf die Kosten und Vorteile der Investitionen in intelligente
Verbrauchsmesssysteme wird in den jeweils geprüften Szenarios ein
„Abzinsungsfaktor“ angewandt. Er berücksichtigt den Zeitpunkt, auf den sich
der monetäre Wert bezieht, sowie das Risiko oder die Ungewissheit
antizipierter künftiger Cash Flows. Der Abzinsungsfaktor hat großen Einfluss
auf die Bewertung potenzieller Investitionen in intelligente Messsysteme, da Kosten
vor allem zu Beginn der geprüften Szenarios anfallen, während sich die Vorteile
aus der Investition in diese intelligenten Systeme erst langfristig zeigen. Die
statistischen Angaben zu den „Kosten je Messpunkt“ und zum „Vorteil je
Messpunkt“ stützen sich auf Berechnungen anhand des derzeitigen Nettowerts der
jeweiligen Kosten (CAPEX und OPEX) und Vorteile. [10] Dieser Prozentsatz bezieht sich auf die Zahl der Messungen (im Rahmen
der konsultierten Daten), die in den Bereich des angegebenen Durchschnittswerts
fallen ± der gegebenen Standardabweichung. Die Daten für Strom beziehen sich
auf die positiv bewerteten Kosten-Nutzen-Analysen aus 16 Ländern, die die
großmaßstäbliche Einführung fortführen oder bereits abgeschlossen haben. [11] Empfehlung 2012/148/EU der Kommission (ABl. L 73 vom 13.3.2012,
S. 9). http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX:32012H0148 . [12] Europäische
Datenschutzreform: http://ec.europa.eu/justice/newsroom/data-protection/news/120125_en.htm. [13] Normungsauftrag (M/490) an CEN/CENELEC/ETSI für intelligente Netze http://www.cencenelec.eu/standards/Sectors/SustainableEnergy/Management/SmartGrids/Pages/default.aspx. [14] Die europäische Task Force „Intelligente Netze“ definiert
intelligente Netze als Stromnetze, die das Verhalten und die Handlungen aller
daran angeschlossenen Nutzer (Erzeuger, Verbraucher und Akteure, die sowohl
Erzeuger als auch Verbraucher sind) effizient integrieren können, um ein
wirtschaftlich effizientes, nachhaltiges Stromsystem mit geringen Verlusten,
einer hohen Versorgungsqualität und einem hohen Niveau an Versorgungssicherheit
und Betriebssicherheit zu gewährleisten. http://ec.europa.eu/energy/gas_electricity/smartgrids/doc/expert_group1.pdf. [15] Projekte für intelligente Netze Europa: Lessons learned and current
developments —2012 update European Commission, 2013; http://ses.jrc.ec.europa.eu/jrc-scientific-and-policy-report2013; European
Smart Metering Landscape Report, Smart Regions Deliverable 2.1, Österreichische
Energieagentur (AEA), 2012; http://www.smartregions.net/default.asp?sivuID=26927. [16] COM(2012) 663. [17] d. h. Belgien, Tschechische Republik, Deutschland, Lettland,
Litauen, Ungarn, Portugal und Slowakei. [18] d. h. Bulgarien, Zypern und Slowenien.