MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Tätigkeit des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums im Zeitraum Juli 2012 bis Januar 2014 /* COM/2014/0315 final */
1.
Einleitung
Aufgrund
der weltweiten wirtschaftlichen Interdependenz und der Interaktion nationaler
Steuervorschriften kann sich für multinationale Unternehmen eine
Doppelbesteuerung oder doppelte Nichtbesteuerung ergeben. Der von der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Juli
2013 vorgelegte Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und
Gewinnverlagerung (Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting –
BEPS-Aktionsplan) ist auf eine Verbesserung der internationalen
Steuervorschriften ausgerichtet und hat breite internationale Unterstützung auf
höchster Ebene erhalten. In dem Aktionsplan werden verschiedene Schwachstellen
in den bestehenden internationalen Steuervorschriften aufgezeigt, die es
ermöglichen, für die Besteuerung relevante Elemente in andere Steuergebiete zu
verlagern, um die Gesamtsteuerbelastung zu verringern. Aus der Sicht
der Europäischen Union (EU) behindern die Lücken in den internationalen
Steuervorschriften das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, der
28 verschiedene Steuerregelungen umfasst. Die Kommission hält es für
wichtig, Synergien zwischen der gegenwärtigen weltweiten Debatte über
Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Diskussionen innerhalb der EU
nachzugehen. Es geht ihr dabei sowohl um Lösungen, die unter Berücksichtigung
der EU-Vertragspflichten innerhalb der EU praktikabel sind, als auch darum, die
Interessen der EU bei der Festlegung internationaler Vorschriften zu fördern.
Die Kommission ist sich zudem darüber im Klaren, dass Maßnahmen auf EU-Ebene
zur Verwirklichung der Ziele des BEPS-Aktionsplans beitragen können. Im Bereich der
Verrechnungspreisgestaltung stehen multinationale Unternehmen und
Steuerverwaltungen vor praktischen Problemen, wenn grenzüberschreitende Geschäftsvorfälle
zwischen verbundenen Unternehmen für Besteuerungszwecke zu bewerten sind. Der
Ansatz der EU-Mitgliedstaaten zur korrekten Preisgestaltung bei solchen
Geschäftsvorfällen ist der Fremdvergleichsgrundsatz[1].
Der Fremdvergleichsgrundsatz beruht auf einem Vergleich zwischen den von den
verbundenen Unternehmen angewendeten Bedingungen und jenen Bedingungen, die
zwischen unabhängigen Unternehmen angewendet würden. Der
Fremdvergleichsgrundsatz wird jedoch sowohl von den Steuerverwaltungen als auch
von den Unternehmen unterschiedlich ausgelegt und angewendet. Daraus können
sich Rechtsunsicherheit, Mehrkosten sowie Doppelbesteuerung oder doppelte
Nichtbesteuerung ergeben. Diese Aspekte wirken sich nachteilig auf das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts aus. Die Kommission
hat im Oktober 2002[2]
das Gemeinsame EU-Verrechnungspreisforum (EU Joint Transfer Pricing Forum –
JTPF) eingerichtet, eine Sachverständigengruppe, die pragmatische Lösungen für
Probleme erarbeiten soll, die sich aus der Anwendung des
Fremdvergleichsgrundsatzes innerhalb der EU ergeben. Das Gemeinsame
Verrechnungspreisforum ist auf der Grundlage von der Kommission erteilter
Mandate für jeweils vier Jahre tätig. Das derzeitige Mandat läuft am
31. März 2015 aus. Das Gemeinsame
Verrechnungspreisforum ist ein wichtiges Instrument im Bemühen der Kommission,
die Verwaltung und das Funktionieren der Verrechnungspreisgestaltung in der EU
zu verbessern. Zudem kann das Forum eine wertvolle Informationsquelle für das
von der G20 geförderte BEPS-Projekt der OECD sein. Die vorliegende
Mitteilung gibt Auskunft über die Tätigkeit des Gemeinsamen
Verrechnungspreisforums im Zeitraum Juli 2012 bis Januar 2014.
2.
Zusammenfassung der Tätigkeit des Gemeinsamen
Verrechnungspreisforums von Juli 2012 bis Januar 2014
In Zeitraum Juli
2012 bis Januar 2014 hat das Gemeinsame Verrechnungspreisforum die Durchführung
seines Arbeitsprogramms 2011‑2015 fortgesetzt
und trat vier Mal zusammen. Ausführliche Berichte wurden für drei
Themenbereiche erstellt – Sekundärberichtigungen,
Verrechnungspreis-Risikomanagement und kompensierende Anpassungen. Parallel
dazu hat das Gemeinsame Verrechnungspreisforum mehrere Beobachtungsverfahren
durchgeführt. Zu den laufenden Projekten des Forums gehören die Beobachtung des
praktischen Funktionierens des Übereinkommens 90/436/EWG über die Beseitigung
der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen
Unternehmen[3]
(Schiedsübereinkommen) und des überarbeiteten Verhaltenskodex zur wirksamen
Durchführung des Schiedsübereinkommens[4]
sowie die Beobachtung des Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation
für verbundene Unternehmen in der EU[5].
Die Arbeit des
Gemeinsamen Verrechnungspreisforums steht insgesamt mit den im Aktionsplan zur
Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Aktionsplan) in
Aussicht genommenen Maßnahmen in Einklang. Die unlängst angenommenen Berichte
könnten die Grundlage für eine Änderung der entsprechenden Bestimmungen in den
Anmerkungen zum OECD-Musterabkommen und den Verrechnungspreisleitlinien bilden.
Zudem sind die laufenden Arbeiten des Forums zur Verbesserung des praktischen
Funktionierens des Schiedsübereinkommens für die BEPS-Debatte über eine
Steigerung der Effizienz der Streitbeilegungsmechanismen (Maßnahme 14 des
Aktionsplans) von Bedeutung. Ebenso werden die Ergebnisse der laufenden
Überprüfung der EU-Verrechnungspreisdokumentation durch das Forum den
BEPS-Arbeiten zur Verrechnungspreisdokumentation (Maßnahme 13 des
BEPS-Aktionsplans) zugutekommen.
2.1. Bericht des Gemeinsamen
Verrechnungspreisforums über Sekundärberichtigungen (Anhang I)
Nach den
Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten für die Verrechnungspreisgestaltung
sind „Sekundärgeschäftsvorfälle“ zulässig bzw. vorgeschrieben, um die
tatsächliche Gewinnzuordnung mit der ursprünglichen Verrechnungspreisanpassung
(„Primärberichtigung“) in Einklang zu bringen. Doppelbesteuerung kann
entstehen, wenn der Sekundärgeschäftsvorfall selbst steuerliche Auswirkungen
hat und zu einer Anpassung („Sekundärberichtigung“) führt. Mit einer
Umfrage führte das Gemeinsame Verrechnungspreisforum eine Bestandsaufnahme der
Lage in den Mitgliedstaaten zum 1. Juli 2011 durch. Dabei zeigte sich,
dass sich Rechtsvorschriften und Verwaltungspraxis bei Sekundärberichtigungen
unterscheiden, was zur Doppelbesteuerung innerhalb der EU führen kann. In dem Bericht
werden allgemeine Aspekte von Sekundärberichtigungen erläutert und Empfehlungen
zum Umgang mit einer möglichen diesbezüglichen Doppelbesteuerung gegeben.
Mitgliedstaaten, in denen eine Sekundärberichtigung nicht zwingend
vorgeschrieben ist, wird empfohlen, solche Berichtigungen nicht vorzunehmen, um
Doppelbesteuerung zu vermeiden. Mitgliedstaaten, in denen eine
Sekundärberichtigung zwingend vorgeschrieben ist, wird empfohlen, Vorkehrungen
zu treffen, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Den Empfehlungen liegt die
Annahme zugrunde, dass der Steuerpflichtige in gutem Glauben handelt. In Anlehnung an
die EU-Richtlinie über Mutter- und Tochtergesellschaften[6]
empfiehlt der Bericht, Sekundärberichtigungen innerhalb der EU als verdeckte
Gewinnausschüttungen oder verdeckte Kapitaleinlagen zu betrachten. Die
Mutter-Tochter-Richtlinie gewährleistet, dass bei der Ausschüttung von einer
Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft innerhalb der EU keine
Quellensteuer anfällt. Für nicht unter
die Mutter-Tochter-Richtlinie fallende Fälle beschreibt und empfiehlt der
Bericht das Rückführungsverfahren im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach
dem jeweils geltenden Doppelbesteuerungsabkommen oder sogar zu einem früheren
Zeitpunkt. Zudem wird den Mitgliedstaaten empfohlen, auf die
Sekundärberichtigung keine Strafzuschläge zu erheben. In den
Empfehlungen des Berichts wird den meisten Fällen von Doppelbesteuerung
aufgrund des unterschiedlichen Umgangs der Mitgliedstaaten mit
Sekundärberichtigungen Rechnung getragen.
2.2. Bericht des Gemeinsamen
Verrechnungspreisforums über das Verrechnungspreis-Risikomanagement
(Anhang II)
Die
Durchsetzung bzw. Befolgung der Vorschriften für die Verrechnungspreisgestaltung
kann für die Steuerverwaltungen bzw. Steuerpflichtigen sehr aufwendig sein. Das
Gemeinsame Verrechnungspreisforum stellt fest, dass die für die
Verrechnungspreisgestaltung verfügbaren Ressourcen begrenzt sind und daher
wirksam eingesetzt werden sollten. Folglich kommt es darauf an, die Risiken zu
bewerten, ihnen wirksam zu begegnen und Mechanismen für eine effiziente und
rasche Streitbeilegung bereitzustellen. In
dem Bericht wird hervorgehoben, dass Steuerbehörden und Steuerpflichtige in der
EU über die verfügbaren Rechts- und Verwaltungsinstrumente hinaus auch
besondere Instrumente für das Verrechnungspreismanagement nutzen können. Dazu
gehören der Austausch von Informationen, gemeinsame Arbeitsverfahren für
Prüfungen im Allgemeinen, koordinierte Ansätze bei Verrechnungspreisprüfungen,
ein gemeinsamer Standard für die Dokumentation[7] sowie das
Streitbeilegungsverfahren gemäß dem Schiedsübereinkommen. Der
Bericht knüpft an frühere Arbeiten der Kommission[8]
und anderer Gremien wie der OECD[9]
zum Risikomanagement an und verortet diese im Kontext der besonderen
Herausforderungen der Verrechnungspreisgestaltung und der in der EU verfügbaren
Rechts- und Verwaltungsinstrumente. Der
Bericht enthält Leitlinien für ein Verrechnungspreis-Risikomanagement, das auf
den allgemeinen Grundsätzen der Zusammenarbeit zwischen dem Steuerpflichtigen
und der/den Steuerverwaltung(en) beruht, für die Feststellung von Hoch- und
Niedrigrisikobereichen sowie für gezielte, zeitnahe und angemessene Maßnahmen.
Für die Phase vor einer Prüfung empfiehlt der Bericht, dass der
Steuerpflichtige und die Steuerverwaltung(en) frühzeitig Verbindung aufnehmen
und für ein Gleichgewicht zwischen dem Informationsbedarf der
Steuerverwaltung(en) und der Belastung des Steuerpflichtigen durch
Auskunftsersuchen gesorgt wird. Des Weiteren empfiehlt der Bericht, dass die
Mitgliedstaaten unter geeigneten Umständen einen Austausch von Informationen
gemäß der EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in
Betracht ziehen.[10]
Dieser Richtlinie zufolge kann jede zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die
zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um sachdienliche Informationen
ersuchen. Die zuständigen Behörden können auch auf eigene Initiative
Informationen, die ihres Erachtens für andere zuständige Behörden wesentlich
sind, diesen spontan übermitteln. Darüber hinaus sollten die Steuerverwaltungen
über geeignete Instrumente zum Umgang mit Hochrisikofällen verfügen. Für
die Prüfphase empfiehlt der Bericht, dass der Steuerpflichtige und die
Steuerverwaltung(en) bezüglich des Verständnisses der Fakten und Umstände der
betreffenden Geschäftsvorfälle frühzeitig Einvernehmen herstellen. Des Weiteren
empfiehlt der Bericht, dass die Mitgliedstaaten unter geeigneten Umständen
Konzepte für eine Zusammenarbeit innerhalb der EU bei Prüfungen in Betracht
ziehen. Für
die Streitbeilegung empfiehlt der Bericht eine effiziente und zeitnahe
Abwicklung im Rahmen des Verständigungsverfahrens und des
Schiedsübereinkommens.
2.3. Bericht
des Gemeinsamen Verrechnungspreisforums über kompensierende Anpassungen
(Anhang III)
Eine
kompensierende Anpassung ist eine Verrechnungspreisanpassung, „mit der der
Steuerpflichtige für einen konzerninternen Geschäftsvorfall aus steuerlichen
Gründen den nach seiner Auffassung fremdvergleichskonformen Preis ansetzt,
ungeachtet des Umstands, dass dieser Preis von dem abweicht, der zwischen den
verbundenen Unternehmen tatsächlich verrechnet wurde“.[11]
Mit
einer Umfrage führte das Gemeinsame Verrechnungspreisforum eine Bestandsaufnahme
der Lage in den Mitgliedstaaten zum 1. Juli 2011 durch. Dabei zeigte sich,
dass die Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten in Bezug auf kompensierende
Anpassungen unterschiedlich ist. Die Bedingungen, die Verfahren und die
Fristen für solche Anpassungen variieren von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat,
woraus sich sowohl eine Doppelbesteuerung als auch eine doppelte
Nichtbesteuerung ergeben kann. Der
Bericht soll praktische Hinweise zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und
doppelter Nichtbesteuerung geben, die sich aus dem unterschiedlichen Umgang der
Mitgliedstaaten mit kompensierenden Anpassungen ergeben kann. Diese Hinweise
betreffen kompensierende Anpassungen, die in den Büchern des Steuerpflichtigen
vorgenommen und in der Verrechnungspreisdokumentation des Steuerpflichtigen
erläutert werden. Der
Bericht empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten eine von dem Steuerpflichtigen
veranlasste kompensierende Anpassung (sowohl nach oben als auch nach unten)
zulassen, sofern der Steuerpflichtige bestimmte Voraussetzungen erfüllt: Die
Gewinne der betreffenden verbundenen Unternehmen werden symmetrisch berechnet,
d. h. die an dem Geschäftsvorfall beteiligten Unternehmen melden in allen
betroffenen Mitgliedstaaten denselben Preis für den Geschäftsvorfall; der Steuerpflichtige
hat sich in angemessener Weise darum bemüht, ein dem Fremdvergleichsgrundsatz
entsprechendes Ergebnis zu erzielen; der von dem Steuerpflichtigen verfolgte
Ansatz ist im Zeitverlauf stimmig; die Anpassung wurde vor Abgabe der
Steuererklärung vorgenommen; der Steuerpflichtige kann, wenn seine Vorhersage
von dem erzielten Ergebnis abweicht, dies begründen, sofern mindestens einer
der betroffenen Mitgliedstaaten dies verlangt.
2.4. Monitoringtätigkeit
Zu den laufenden
Aufgaben des Gemeinsamen Verrechnungspreisforums gehört es, die wirksame
Umsetzung des von ihm Erreichten zu beobachten und zu steuern. Dafür werden
sowohl jährliche statistische Berichte als auch Sonderberichte erstellt. Die
Berichte werden von der Kommission und dem Gemeinsamen Verrechnungspreisforum
geprüft, um zu ermitteln, in welchen Bereichen das Gemeinsame
Verrechnungspreisforum weiter tätig sein sollte. Berichte
mit Statistiken zu laufenden Verständigungsverfahren gemäß dem
Schiedsübereinkommen und Vorabvereinbarungen über die
Verrechnungspreisgestaltung werden jährlich erstellt und bewertet. Das Format
der Statistiken zu laufenden Verständigungsverfahren gemäß dem
Schiedsübereinkommen wurde unlängst verbessert, womit nun eine bessere
Bewertung möglich ist. Aus
der derzeit durchgeführten umfassenden Beobachtung des praktischen
Funktionierens des Schiedsübereinkommens und dessen Verhaltenskodex sind
bereits konkrete Vorschläge für seine Verbesserung hervorgegangen, die im
Gemeinsamen Verrechnungspreisforum erörtert werden. Das Funktionieren der
EU-Verrechnungspreisdokumentation wurde im Jahr 2013 beobachtet:
Mitgliedstaaten und nichtstaatliche Interessenträger füllten Fragebogen über
die Auswirkungen der EU-Verrechnungspreisdokumentation aus. Die Ergebnisse
werden 2014 im Gemeinsamen Verrechnungspreisforum erörtert. Neben dem Bericht
über kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und die Verrechnungspreisgestaltung
wurden für KMU wichtige Informationen über die Verrechnungspreisgestaltung 2013
auf der den jeweiligen Mitgliedstaat betreffenden Website des Gemeinsamen
Verrechnungspreisforums veröffentlicht.
3. Schlussfolgerungen der Kommission
Die
Kommission hält die Sachverständigengruppe des Gemeinsamen
Verrechnungspreisforums mit ihren pragmatischen Lösungsvorschlägen nach wie vor
für ein wertvolles Gremium bei der Lösung von Verrechnungspreisfragen. Die
Arbeit des Gemeinsamen Verrechnungspreisforums steht mit den im
BEPS-Aktionsplan in Aussicht genommenen Maßnahmen in Einklang. Die Berichte
über Sekundärberichtigungen, Verrechnungspreis-Risikomanagement und
kompensierende Anpassungen setzen an den zentralen Aufgaben an, die von der
Kommission bei Einsetzung des Gemeinsamen Verrechnungspreisforums und im
BEPS-Aktionsplan benannt wurden. Die
Kommission unterstützt die Schlussfolgerungen und Anregungen der Berichte über
Sekundärberichtigungen, das Verrechnungspreis-Risikomanagement und
kompensierende Anpassungen uneingeschränkt. Die Kommission ersucht den Rat, dem
Bericht über Sekundärberichtigungen zuzustimmen, und fordert die Mitgliedstaaten
auf, die Empfehlungen in die jeweiligen nationalen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zu übertragen. Die Kommission ersucht den Rat, dem
Bericht über das Verrechnungspreis-Risikomanagement zuzustimmen, und legt den
Mitgliedstaaten die Einführung von Verfahren nahe, die den im Bericht
enthaltenen Konzepten und verfahrenstechnischen Erwägungen entsprechen. Die
Kommission ersucht den Rat, dem Bericht über kompensierende Anpassungen
zuzustimmen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die in dem Bericht empfohlene
konkrete Lösung umzusetzen. Nach
Auffassung der Kommission wird ein künftiges regelmäßiges Monitoring der
Umsetzung der Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Berichts nützliche
Rückmeldungen für gegebenenfalls erforderliche Aktualisierungen erbringen. Die
Kommission ermuntert das Gemeinsame Verrechnungspreisforum, seine
Monitoringtätigkeit fortzusetzen, und sieht dem Ergebnis seiner laufenden
Arbeiten zur Verbesserung des praktischen Funktionierens des
Schiedsübereinkommens sowie der Diskussion über den Verhaltenskodex zur
Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der EU
erwartungsvoll entgegen. Im BEPS-Kontext wird das Gemeinsame
Verrechnungspreisforum, sobald konkrete Lösungen für die
Verrechnungspreisgestaltung vereinbart sind, prüfen, wie es zu einer
einheitlichen Umsetzung dieser Lösungen in der EU beitragen kann. [1] Der
Fremdvergleichsgrundsatz wird in Artikel 9 des Musterabkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) dargelegt. Zudem hat die OECD
Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und
Steuerverwaltungen ausgearbeitet. [2] Mitteilung der
Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und
Sozialausschuss: „Ein Binnenmarkt ohne steuerliche Hindernisse – Strategie zur
Schaffung einer konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für die
grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeit in der EU“,
KOM(2001) 582 endg. vom 23.10.2001, S. 21. [3] ABl. L 225 vom
20.8.1990, S. 10. [4] ABl. C 322 vom
30.12.2009, S. 1. [5] ABl. C 176 vom
26.7.2006, S. 1. [6] Richtlinie
2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame
Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten. [7] Verhaltenskodex zur
Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen
Union (EU TPD), ABl. C 176 vom 28.7.2006. [8] Europäische
Kommission: Leitfaden – Risikomanagement für Steuerverwaltungen (Risk
Management Guide for Tax Administrations, 2006) und Leitfaden –
Compliance-Risikomanagement für Steuerverwaltungen (Compliance Risk Management
Guide for Tax Administrations, 2010). [9] OECD-FTA-Studie zum
wirksamen Umgang mit den Herausforderungen der Verrechnungspreisgestaltung
(Dealing Effectively with the Challenges of Transfer Pricing) und Entwurf des
OECD-Handbuchs zum Verrechnungspreis-Risikomanagement. [10] Richtlinie 2011/16/EU
des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie
77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1). [11]
OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und
Steuerverwaltungen, Glossar (2010). ANHANG I BERICHT ÜBER SEKUNDÄRBERICHTIGUNGEN
1. Hintergrund
1. Das
Gemeinsame EU-Verrechnungspreisforum hat im Rahmen seines
Arbeitsprogramms 2011-2015 die so genannten Sekundärberichtigungen
bei den Verrechnungspreisen untersucht, da diese zu Doppelbesteuerung führen
können. Anhand einer im Juni 2011 gestarteten Umfrage ermittelte es die
Lage in den EU-Mitgliedstaaten zum 1. Juli 2011 und erstellte einen
Überblick über die rechtlichen und administrativen/praktischen Aspekte in den
einzelnen Mitgliedstaaten. Die Antworten sämtlicher 27 Mitgliedstaaten
wurden im Dokument JTPF/018/REV1/2011 zusammengefasst. Des Weiteren wurde ein
Entwurf eines Diskussionspapiers zu Sekundärberichtigungen angefertigt
(Dokument JTPF/010/2012/EN), das auf der Sitzung des Gemeinsamen
EU-Verrechnungspreisforums im Juni 2012 erörtert wurde. Der vorliegende
Bericht wurde auf der Sitzung des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums im
Oktober 2012 erörtert und angenommen.
2. Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
2. Verrechnungspreisanpassungen
sind zuweilen mit einer so genannten Sekundärberichtigung verbunden. Im Glossar
der OECD-Verrechnungspreisleitlinien ist die Sekundärberichtigung
folgendermaßen definiert: „Eine Berichtigung, die dadurch entsteht, dass
wegen eines sekundären Vorgangs eine Steuer erhoben wird.“ Ein sekundärer
Vorgang ist dort: „Ein angenommener Vorgang, der von einigen Staaten auf
Grund ihrer innerstaatlichen Gesetze nach Anordnung einer Primärberichtigung
unterstellt wird, um die tatsächliche Gewinnzuordnung in Einklang mit der
Primärberichtigung zu bringen. Sekundäre Vorgänge können je nachdem als
verdeckte Gewinnausschüttungen (d. h. Posten, die wie Gewinnausschüttungen
behandelt werden, obwohl sie normalerweise nicht als solche anzusehen sind),
verdeckte Kapitaleinlagen oder verdeckte Darlehen behandelt werden.“
Nach
den Rechtsvorschriften für Verrechnungspreise einiger Staaten sind
„sekundäre Vorgänge“ zulässig bzw. vorgeschrieben, um die tatsächliche
Gewinnzuordnung in Einklang mit der Primärberichtigung zu bringen.
Doppelbesteuerung kann entstehen, wenn der sekundäre Vorgang selbst
steuerliche Auswirkungen hat und zu einer Berichtigung führt.
Beispielsweise kann die Ertragsberichtigung für eine Tochtergesellschaft
im Zusammenhang mit einem Vorgang mit einer gebietsfremden
Muttergesellschaft im Rechtsgebiet der Tochtergesellschaft wie eine der
Muttergesellschaft ausbezahlte Gewinnausschüttung behandelt und mit einer
Quellensteuer belegt werden.
Sekundärberichtigungen
werden rückgängig gemacht, wenn die Primärberichtigung rückgängig gemacht
wird. Sekundärberichtigungen, die verdeckte Gewinnausschüttungen
darstellen, können zu Doppelbesteuerung führen, wenn der andere Staat für
die auf die Sekundärberichtigung entfallende Quellensteuer keine
entsprechende Anrechnung oder Befreiung gemäß Artikel 23 des
OECD-Musterabkommens gewährt. Zwar ist in Abschnitt 28 des Kommentars
zu Artikel 10 des OECD-Musterabkommens bereits präzisiert, dass
verdeckte Gewinnausschüttungen unter Artikel 10 und die Bestimmungen
zur Vermeidung von Doppelbesteuerung fallen, doch hat der andere Staat
durchaus die Möglichkeit, einen solchen verdeckten Vorgang nicht
anzuerkennen, so dass Quellensteuer anfällt (siehe Ziffer 4.69 der
OECD-Verrechnungspreisleitlinien).
Das
OECD-Musterabkommen verhindert nicht, dass Sekundärberichtigungen
vorgenommen werden, wenn diese nach dem innerstaatlichen Recht zulässig
sind[1].
Allerdings werden die Steuerverwaltungen „ersucht, ihre Berichtigungen
so zu gestalten, dass die Möglichkeit einer daraus folgenden Doppelbesteuerung
minimiert wird, wobei allerdings Fälle ausgenommen sind, in denen das
Verhalten des Steuerpflichtigen auf eine vorsätzliche verdeckte
Gewinnausschüttung zur Vermeidung einer Quellensteuer schließen lässt.“
(Ziffer 4.71 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien).
6. 9 der 27
EU-Mitgliedstaaten verfügen über Rechtsvorschriften zu Sekundärberichtigungen.
Den Antworten auf die Umfrage zufolge werden in einigen dieser 9
Mitgliedstaaten Sekundärberichtigungen nach freiem Ermessen vorgenommen. Empfehlung 1: Die Anwendung von Sekundärberichtigungen kann zu
Doppelbesteuerung führen. Daher sollten Mitgliedstaaten in Fällen, in denen
eine Doppelbesteuerung erfolgen würde und in denen eine Sekundärberichtigung
nicht zwingend vorgeschrieben ist, keine Sekundärberichtigung vornehmen. Sind
Sekundärberichtigungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates
unvermeidlich, so sollten die Mitgliedstaaten Mittel und Wege finden, um eine
Doppelbesteuerung zu vermeiden (beispielsweise im Rahmen von
Verständigungsverfahren oder indem die Mittel soweit möglich frühzeitig
rückgeführt werden). Bei diesen Empfehlungen wird davon ausgegangen, dass das
Verhalten des Steuerpflichtigen nicht auf eine vorsätzliche verdeckte
Gewinnausschüttung zur Vermeidung einer Quellensteuer schließen lässt[2]. 7. In den
meisten Mitgliedstaaten, in denen Sekundärberichtigungen zulässig bzw.
vorgeschrieben sind, werden diese Berichtigungen als verdeckte
Gewinnausschüttungen behandelt, die potenziell der Quellensteuer unterliegen. 8. Sekundärberichtigungen
können auch in anderer Weise behandelt werden, beispielsweise als verdeckte
Darlehen. In den OECD-Verrechnungspreisleitlinien (Ziffer 4.70) wird
darauf hingewiesen, dass solche verdeckten Darlehen selbst wiederum zu
Komplikationen führen, beispielsweise hinsichtlich der Zurechnung von Zinsen.
In ihren Antworten auf die Umfrage führten die meisten Mitgliedstaaten diese
Arten von verdeckten Vorgängen nicht an. Das erklärt sich möglicherweise
daraus, dass die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Komplikationen zu
vermeiden suchen und Sekundärberichtigungen generell als verdeckte
Gewinnausschüttungen oder Kapitaleinlagen behandeln. Bei verdeckten
Kapitaleinlagen und verdeckten Gewinnausschüttungen zwischen einer
EU-Tochtergesellschaft und einer EU-Muttergesellschaft besteht eine geringere
Gefahr für eine Doppelbesteuerung, da dabei keine Quellensteuer anfällt (siehe
Abschnitt 3). Empfehlung 2: Angesichts der zusätzlichen Komplikationen, die
verdeckte Darlehen mit sich bringen, wird empfohlen, Sekundärberichtigungen
innerhalb der EU-Mitgliedstaaten als verdeckte Gewinnausschüttungen oder
verdeckte Kapitaleinlagen zu behandeln, sofern keine Mittelrückführung
stattfindet. 9. Eine
noch problematischere Situation entsteht, wenn die Primärberichtigung zwischen
indirekt verbundenen Unternehmen vorgenommen wird. Für einige Mitgliedstaaten
führt die Sekundärberichtigung hypothetisch zu einer Dividende, die von einer
dieser Gesellschaften an die gemeinsame Muttergesellschaft gezahlt wird, und zu
einer Kapitaleinlage der Muttergesellschaft bei der anderen Tochtergesellschaft
(Ziffer 4.70 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien). 10. Der vorliegende
Bericht betrifft sekundäre Vorgänge zwischen in der EU
ansässigen/niedergelassenen Organisationen, die als verdeckte
Gewinnausschüttungen behandelt werden, und beleuchtet – innerhalb des
Rechtsrahmens der EU – Möglichkeiten, Doppelbesteuerung und andere von
Sekundärberichtigungen verursachte finanzielle oder Verwaltungslasten
(beispielsweise Strafen) zu minimieren[3].
11. In den folgenden
Abschnitten werden die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie der EU
(Abschnitt 3), Situationen, in denen die Mitgliedstaaten eine Befreiung in
Betracht ziehen können (im Rahmen eines Verständigungsverfahrens
(Abschnitt 4.2) oder zu einem früheren Zeitpunkt (Abschnitt 4.3)),
wenn der Steuerpflichtige die Mittel rückführt, Strafen (Abschnitt 5)
sowie Verfahrens- und Verwaltungsaspekte (Abschnitt 6) erörtert.
3. Mutter-Tochter-Richtlinie
12. Wenn
Sekundärberichtigungen als verdeckte Gewinnausschüttungen/Kapitaleinlagen
behandelt werden, führt die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie (Artikel 4
und 5) dazu, dass bei der Ausschüttung von einer Tochtergesellschaft an ihre
Muttergesellschaft keine Quellensteuer anfällt. 13. Neun
EU-Mitgliedstaaten wenden derzeit Sekundärberichtigungen an: Österreich,
Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande,
Slowenien und Spanien. In einer Situation, in der im Zusammenhang mit einem
Vorgang mit der Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat auf
der Grundlage einer primären Verrechnungspreisberichtigung für die
Tochtergesellschaft eine Sekundärberichtigung vorgenommen wird, erheben
sieben[4]
dieser neun Mitgliedstaaten in Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie keine
Quellensteuer. Zwei Mitgliedstaaten[5]
vertreten die Ansicht, dass die Mutter-Tochter-Richtlinie auf verdeckte
Gewinnausschüttungen nicht anwendbar ist.
4. Rückführung der Mittel
4.1 Grundlagen
Unter
Rückführung ist in der Hauptsache ein tatsächlicher Rückfluss der Mittel
zu verstehen, der für die betroffenen Gesellschaften die Kontensalden so
ausgleicht, dass der mit der Primärberichtigung verfolgte wirtschaftliche
Zweck erfüllt wird. In den OECD-Verrechnungspreisleitlinien (Ziffer 4.73)
sind einige Möglichkeiten für eine solche Rückführung beschrieben. Das
OECD-Handbuch für wirksame Verständigungsverfahren (Manual on effective
mutual agreement procedures - MEMAP)[6] enthält
ebenfalls Empfehlungen zur Rückführung. In den
OECD-Verrechnungspreisleitlinien (Ziffer 4.76) wird empfohlen, Rückführungsvereinbarungen
in Verständigungsverfahren mitzubehandeln, wenn diese wegen der
betroffenen Primärberichtigung eingeleitet worden sind.
Die
Bedingungen einer im Rahmen eines Verständigungsverfahrens in Bezug auf
eine Verrechnungspreisberichtigung erzielten Einigung zwischen den
zuständigen Behörden sind fallspezifisch. Haben die zuständigen Behörden
eine Einigung über die Merkmale des verdeckten Vorgangs erzielt, so sind
im Rahmen eines Verständigungsverfahrens auch die beiden folgenden Fragen
zu klären:
·
Verzichtet
die Steuerbehörde, die die Sekundärberichtigung vorgenommen hat, auf die
Quellensteuer oder verzichtet die andere Steuerbehörde auf die sich ergebende
Doppelbesteuerung? ·
Falls
eine Mittelrückführung vorgesehen ist, wie soll diese erfolgen und wie wird
sichergestellt, dass dadurch nicht eine weitere steuerliche Belastung entsteht,
die wiederum zu einer Doppelbesteuerung führen könnte?
Im
OECD-Handbuch für wirksame Verständigungsverfahren wird darauf
hingewiesen, dass auch zu einem früheren Zeitpunkt, beispielsweise im Zuge
der Prüfung, eine Einigung über die Mittelrückführung erzielt werden kann
(siehe Abschnitt 4.3).
4.2 Mittelrückführung im Rahmen eines
Verständigungsverfahrens
17. Sieht die
Einigung eine Mittelrückführung vor, so können die Bedingungen jeweils
unterschiedlich sein, doch in vielen Fällen wird entweder eine direkte
Erstattung oder eine Verrechnung auf den konzerninternen Verrechnungskonten
vorgenommen. In den vereinbarten Bedingungen wird dem Steuerpflichtigen in der
Regel für die Rückführung eine im beiderseitigen Einvernehmen festgesetzte,
angemessene Frist eingeräumt sowie eine Befreiung von der Quellensteuer durch
den Staat, aus dem die Mittel rückgeführt werden, und von einer sonstigen
steuerlichen Belastung durch den Staat, in den die Rückführung erfolgt,
vorgesehen. Die Rückführung der Mittel kann überprüft werden. Empfehlung 3: Kommen zuständige Behörden im Rahmen eines
Verständigungsverfahrens überein, dass die Kontensalden so auszugleichen sind,
dass der mit der Primärberichtigung verfolgte wirtschaftliche Zweck erfüllt
wird, so sehen die Mitgliedstaaten eine Rückführung der Mittel in Form einer
direkten Erstattung oder einer Verrechnung auf den konzerninternen
Verrechnungskonten als zur Erreichung dieses Ziels geeignet an. Empfehlung 4: Die Steuerbehörden sollten berücksichtigen, dass die
Steuerpflichtigen für die Durchführung der Rückführung vom Datum der Mitteilung
der Einigung bis zu 90 Tage benötigen können. Empfehlung 5: Wird im Rahmen eines Verständigungsverfahrens eine
Mittelrückführung vereinbart, so sollte in dieser Vereinbarung festgelegt sein,
dass der Staat, aus dem die Mittel rückgeführt werden, eine Befreiung von der
Quellensteuer gewährt und der Staat, in den die Rückführung erfolgt, von einer
sonstigen Besteuerung absieht. 18. Da eine
Mittelrückführung nach dem ursprünglichen Vorgang erfolgt, kann der
Mitgliedstaat, in den die Mittel rückgeführt werden, verlangen, dass die
Rückführungszahlung ein Zinselement enthält, um den in seinem Hoheitsgebiet
ansässigen Steuerpflichtigen für die Nutzung seiner Mittel durch die im Ausland
ansässige verbundene Gesellschaft während des Zeitraums zwischen dem
ursprünglichen Vorgang und der Rückführung zu entschädigen. Dieser Ansatz würde
die Rückführung allerdings noch weiter komplizieren und könnte seinerseits
steuerliche Folgen nach sich ziehen. Empfehlung 6: Betrifft das Verständigungsverfahren
Mitgliedstaaten, so wird der Einfachheit halber empfohlen, dass die
Mitgliedstaaten für die Rückführung, soweit möglich, kein Zinselement vorsehen
und dies in der Vereinbarung festlegen.
4.3 Mittelrückführung zu einem früheren Zeitpunkt,
beispielsweise im Zuge einer Prüfung
19. Bestimmte
Staaten haben zur Vermeidung von Doppelbesteuerung Ansätze entwickelt, bei
denen sie auf sekundäre Vorgänge und Sekundärberichtigungen verzichten, wenn
eine Rückführung bereits zum Zeitpunkt der Prüfung vorgenommen wird. Für eine
Rückführung zu einem früheren Zeitpunkt, beispielsweise anlässlich einer
Prüfung, ist aus der Sicht des Steuerpflichtigen festzulegen, wie die Konten
mit der Primärberichtigung in Einklang zu bringen sind, und aus der Sicht der
Steuerbehörde die Zustimmung zu diesem Verfahren erforderlich (bestimmte
Mitgliedstaaten können möglicherweise nur im Rahmen eines
Verständigungsverfahrens einem Verzicht auf einen sekundären Vorgang/eine
Sekundärberichtigung zustimmen). Des Weiteren ist erforderlich, dass die andere
beteiligte Steuerbehörde eine entsprechende steuerliche Behandlung zusagt. Da
für diese Steuerbehörde gegebenenfalls bereits die Primärberichtigung nicht
zulässig wäre, muss möglicherweise der andere Mitgliedstaat nach den
Bestimmungen über den Informationsaustausch oder durch die Einleitung eines
Verständigungsverfahrens informiert werden. Dabei ist zu beachten, dass der
Steuerpflichtige gemäß Artikel 25 des OECD-Musterabkommens die Möglichkeit
hat, jederzeit ein Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn er der Auffassung
ist, dass die Maßnahmen eines Landes wahrscheinlich zu einer Doppelbesteuerung
führen werden[7].
Empfehlung 7: Sieht ein Mitgliedstaat die Mittelrückführung zu
einem früheren Zeitpunkt, beispielsweise zum Zeitpunkt einer Prüfung, vor, so
sollte er sicherstellen, dass der andere Mitgliedstaat gleichzeitig im Wege
eines Informationsaustauschverfahrens, oder aber durch den Steuerpflichtigen
selbst (sofern dieser einverstanden ist), informiert wird. Empfehlung 8: Wird zum Zeitpunkt der Prüfung eine
Rückführungsvereinbarung getroffen, so sollten das Recht des Steuerpflichtigen,
ein Verständigungsverfahren zu beantragen, sowie die Anerkennung oder Ablehnung
von Prüfungsfeststellungen davon nicht berührt werden.
5. Strafen
20. In einigen
Mitgliedstaaten werden für Sekundärberichtigungen besondere Strafen oder
Strafen nach dem allgemeinen Bußgeldsystem verhängt. Im Kurzbericht des
Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums über Strafzuschläge[8]
werden die in der EU angewandten Bußgeldsysteme erörtert. In dessen
Abschnitt 5 wird erläutert, dass in den meisten Mitgliedstaaten die
Möglichkeit besteht, auf die Verhängung von Strafzuschlägen zu verzichten
(sofern die Tatbestände im Mitgliedstaat nicht mit einer empfindlichen Strafe
belegt sind). Er enthält außerdem die Vorgabe, dass Strafzuschläge im
Verhältnis zu dem endgültigen und akzeptierten Verrechnungspreis angemessen
sein müssen. Diese Schlussfolgerung kann auch in der Weise interpretiert
werden, dass die Strafen lediglich die Verrechnungspreisberichtigung,
d. h. die Primärberichtigung, und nicht die Sekundärberichtigung betreffen
dürfen. Empfehlung 9: Wird eine Sekundärberichtigung verlangt, so sollten
die Mitgliedstaaten auf diese Sekundärberichtigung keine Strafzuschläge
erheben.
Werden dennoch Strafzuschläge auf
Sekundärberichtigungen erhoben, kann eine Erörterung dieser Strafzuschläge
im Rahmen eines Verständigungsverfahrens angebracht sein, um
sicherzustellen dass die Sekundärberichtigungen nicht zu einer
Doppelbesteuerung führen.
Empfehlung 10: Werden die steuerlichen Folgen einer
Sekundärberichtigung im Wege eines Verständigungsverfahrens abgewendet oder
abgemildert, so sollte auch der betreffende Strafzuschlag entsprechend
annulliert oder verringert werden.
6. Verfahren zur Beseitigung der Doppelbesteuerung
22. In ihren
Antworten auf die Umfrage zu Sekundärberichtigungen (Dokument JTPF/018/REV1/2011)
gab die Mehrzahl der Mitgliedstaaten, die Sekundärberichtigungen anwenden, an,
dass das Schiedsübereinkommen ihrer Ansicht nach nicht auf Probleme der
Doppelbesteuerung infolge von Sekundärberichtigungen anwendbar ist. Nur wenige
gehen davon aus, dass das Schiedsübereinkommen anwendbar ist, und einige andere
halten die Frage der Anwendbarkeit des Schiedsübereinkommens auf
Sekundärberichtigungen für ungeklärt. Allerdings erklärten sich die meisten
Mitgliedstaaten, die Sekundärberichtigungen anwenden, bereit, Probleme der
Doppelbesteuerung im Wege eines Verständigungsverfahrens anzugehen. Daher muss
der Steuerpflichtige in Fällen, in denen es nicht möglich ist,
Doppelbesteuerung (beispielsweise durch Anwendung der
Mutter-Tochter-Richtlinie) von vorneherein zu vermeiden, für einen Fall –
möglicher – Doppelbesteuerung infolge einer Sekundärberichtigung zwei Verfahren
beantragen: eines im Rahmen des Schiedsübereinkommens sowie ein
Verständigungsverfahren. Für das Verständigungsverfahren ist in jedem Fall ein
Abkommen zwischen Mitgliedstaaten erforderlich, das eine Bestimmung über
Verständigungsverfahren in Anlehnung an Artikel 25 des
OECD-Musterabkommens (sowie möglichst auch eine Schiedsklausel in Anlehnung an
Artikel 25 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens) enthält. Empfehlung 11: Da sich die Steuerpflichtigen möglicherweise nicht
darüber im Klaren sind, dass in bestimmten Situationen für die Vermeidung von
Doppelbesteuerung infolge von Sekundärberichtigungen ein gesonderter Antrag
erforderlich ist, werden die Mitgliedstaaten, nach deren Ansicht das
Schiedsübereinkommen nicht auf Sekundärberichtigungen anwendbar ist,
aufgefordert, in ihren Leitfäden für die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen,
dass für die Beseitigung der Doppelbesteuerung ein gesonderter Antrag gemäß
Artikel 25 des OECD-Musterabkommens erforderlich sein kann. Aus
praktischen Gründen wird den Steuerpflichtigen empfohlen, beide Anträge mit
demselben Schreiben zu übermitteln. ANHANG II BERICHT ÜBER DAS
VERRECHNUNGSPREIS-RISIKOMANAGEMENT
Hintergrund
Aus
Sicht des Gemeinsamen Verrechnungspreisforums (Joint Transfer Pricing
Forum, JTPF) ist die Risikobewertung ein zentraler Aspekt der
Verrechnungspreisproblematik. Entsprechend wurde dieser Aspekt in das
JTPF-Arbeitsprogramm 2011-2015[9]
aufgenommen. Zur Einführung in das Thema stellten drei Mitgliedstaaten[10]
sowie einige Nichtregierungsvertreter[11] ihre
Risikomanagement-Konzepte vor. Anschließend wurde eine Untergruppe zur
Vorbereitung der Diskussionen eingesetzt. Bereits zu Beginn der Arbeiten
gelangte man zu der Einschätzung, dass eine Begrenzung des Projekts auf
den Aspekt der Risikobewertung nicht optimal wäre. Deshalb wurde der
Projektumfang ausgeweitet: abgedeckt wird nunmehr generell das
„Verrechnungspreis-Risikomanagement“ und damit auch der gesamte Prozess,
mit dem sichergestellt wird, dass Verrechnungspreise letztlich nach dem
Fremdvergleichsgrundsatz festgesetzt werden. Das JTPF wurde auf seinen
Sitzungen im Oktober 2012 und im Februar 2013 über den Arbeitsfortschritt
der Untergruppe unterrichtet.
Da
bereits umfangreiches Material zum Thema Risikomanagement (z. B. von
der OECD[12])
öffentlich zugänglich ist, wird sich der Bericht – zur Vermeidung von
Doppelarbeit – auf die in diesem Material enthaltenen relevanten
Schlussfolgerungen stützen und den Fokus stärker auf die spezifische
Situation in der EU richten.
Angesichts
der bestehenden Unterschiede in Bezug auf die wirtschaftliche Situation,
der vielfältigen Geschäftsvorfälle innerhalb multinationaler Unternehmen,
des unterschiedlichen rechtlichen und administrativen Umfelds und der je
nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Ressourcen ist es nicht möglich,
einen universellen Ansatz für ein effektives Verrechnungspreis-Management
in der Praxis zu entwickeln. Vor diesem Hintergrund soll der vorliegende
Bericht bewährte Verfahren für ein effektives
Verrechnungspreis-Risikomanagement vorstellen, wobei spezifische, für die
Mitgliedstaaten und die Unternehmen in der EU relevante Aspekte beleuchtet
werden. Mitgliedstaaten und Steuerpflichtige sind aufgefordert, diese
Leitlinien im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der jeweils anwendbaren
Gesetze mit Blick auf ein effektives Verrechnungspreis-Risikomanagement zu
befolgen.
1. Vorbemerkungen
4. Die
Durchsetzung und Befolgung von Verrechnungspreisvorschriften im Sinne des
Fremdvergleichsgrundsatzes gemäß Artikel 9 des OECD-Musterabkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung (OECD MA) können für Steuerverwaltungen
und Steuerpflichtige sehr aufwendig sein. Das JTPF stellt fest, dass die für
die Verrechnungspreisgestaltung verfügbaren Ressourcen begrenzt sind und daher
wirksam eingesetzt werden sollten. Entsprechend deckt der Begriff „Verrechnungspreisrisiko“,
wie er in diesem Bericht verwendet wird, nicht nur das Risiko ab, dass
Verrechnungspreise nicht nach dem Fremdvergleichsgrundsatz festgesetzt werden[13],
sondern auch das Risiko, dass die Ressourcenallokation nicht effizient im Sinne
einer Festsetzung der Verrechnungspreise nach dem Fremdvergleichsgrundsatz ist. 5. Das JTPF
bemüht sich auch um praktische Lösungen für das ordnungsgemäße Funktionieren
des Fremdvergleichsgrundsatzes in der EU. Entsprechend wird die Rolle des JTPF
im Kontext des Verrechnungspreis-Risikomanagements in der Unterstützung der
Mitgliedstaaten und der Steuerpflichtigen bei der Koordinierung von Maßnahmen,
der Gewährleistung von Transparenz und der Anwendung abgestimmter
Vorgehensweisen gesehen. Empfehlung 1: Es wird empfohlen, beim
Verrechnungspreis-Risikomanagement folgende allgemeine Grundsätze zu befolgen: ·
Vorzuziehen
ist ein kooperativer Ansatz auf der Grundlage von Dialog und Vertrauen.
Ein kooperativer Ansatz ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass
Steuerverwaltung und Steuerpflichtige in einem frühen Stadium miteinander
kommunizieren, also bereits dann, wenn eine Prüfung geplant, vorbereitet oder
eingeleitet wird. Eine frühzeitige Kommunikation kann Missverständnisse und
eine ineffiziente Ressourcenallokation vermeiden, indem sie dazu beiträgt, den
Fokus stärker auf die wichtigsten Aspekte eines effektiven Risikomanagements zu
richten. Ein kooperativer Ansatz setzt die Offenlegung und das Verständnis der
Fakten und der Umstände des Einzelfalls seitens des Steuerpflichtigen voraus. ·
Dabei
sollten die Anstrengungen auf die Ermittlung von Faktoren, die ein besonders
hohes Verrechnungspreisrisiko bergen, konzentriert und die spezifischen
Belange von KMU berücksichtigt werden[14]. ·
Ein
effektives Risikomanagement setzt auch die Allokation von Ressourcen für
Bereiche, in denen ein höheres Verrechnungspreisrisiko besteht, voraus. ·
Es
sollten Rechtsinstrumente zur Verfügung stehen, die in Fällen eines hohen
Verrechnungspreisrisikos ein wirksames Vorgehen ermöglichen. ·
Damit
ein unnötiger Ressourceneinsatz vermieden wird, muss sichergestellt sein, dass
alle geplanten Maßnahmen zielgenau und den Umständen des Einzelfalls
angemessen sind, wobei den verfügbaren Ressourcen und den mit den Maßnahmen
einhergehenden Belastungen Rechnung zu tragen ist.
Es
ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der kooperative Ansatz nur in Fällen
in Betracht kommt, in denen sich der Steuerpflichtige kooperativ
zeigt. Als Anhaltspunkte dafür, ob ein Steuerpflichtiger als kooperativ
anzusehen ist, können beispielsweise Erfahrungen aus früheren
Verwaltungsverfahren (z. B. Prüfungen)[15],
die Transparenz oder die Tatsache dienen, dass Unterlagen, die den
Anforderungen des Verhaltenskodexes zur Verrechnungspreisdokumentation für
verbundene Unternehmen in der EU (EU TPD)[16]
entsprechen, aufbewahrt werden und der Steuerverwaltung bei Bedarf zur
Verfügung gestellt werden können.
2. Die einzelnen Phasen im Prozess
der Festsetzung von Verrechnungspreisen
7. Dieser
Abschnitt ist nach den drei Phasen untergliedert, die in der Regel in einer
Verrechnungspreisangelegenheit durchlaufen werden: ·
Erste
Phase: Zeitraum vor der Prüfung einer Verrechnungspreisangelegenheit; ·
Prüfphase:
Zeitraum zwischen der Einleitung und dem Abschluss einer Prüfung; ·
Lösungsphase:
Zeitraum, in dem die Steuerbehörde und der Steuerpflichtige sich um die
Beilegung etwaiger Meinungsverschiedenheiten bemühen.
2.1 Erste Phase
Es
wird anerkannt, dass die Mitgliedstaaten bei der Organisation ihrer
Verwaltungsverfahren und insbesondere von Prüfungen unterschiedlich
vorgehen. In einigen Mitgliedstaaten werden die Steuerpflichtigen, die
einer Prüfung unterzogen werden sollen, anhand allgemeiner Kriterien wie
Größe, Standort oder Branche ausgewählt. Der konkrete Schwerpunkt einer
Prüfung – z. B. die Problematik der Verrechnungspreise – wird dann zu
einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Andere Mitgliedstaaten haben ein
Verfahren eingeführt, bei dem Steuerpflichtige gezielt für eine Verrechnungspreisprüfung
ausgewählt werden. Im vorliegenden Bericht soll nicht generell und
konsequent zwischen den einzelnen Schritten unterschieden werden. Somit
deckt der Begriff „erste Phase“ im Sinne dieses Berichts die Phase vor dem
Zeitpunkt ab, zu dem Ressourcen einer Steuerverwaltung eingesetzt werden,
um konkret zu untersuchen, ob Verrechnungspreise im Einklang mit dem
Fremdvergleichsgrundsatz festgesetzt werden – unabhängig davon, ob dies in
der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaates bereits als Prüfung
oder Vorprüfung angesehen wird.
In
dieser ersten Phase soll es der Steuerverwaltung ermöglicht werden, sich
ein fundiertes Urteil darüber zu bilden, ob es angesichts des ermittelten
Risikos und der verfügbaren Ressourcen angezeigt ist, eine weitergehende
Untersuchung (die Prüfungsphase) durchzuführen und, falls ja, mit welchem
Schwerpunkt. Entsprechend sollte die Steuerverwaltung auch bereit sein,
von einer (weiteren) Behandlung von Verrechnungspreisfragen im Rahmen
einer Prüfung abzusehen, wenn sich in der ersten Phase herausstellt, dass
gar kein oder lediglich ein geringes Verrechnungspreisrisiko besteht.
Generell
sollten im Hinblick auf eine effektive Strukturierung der ersten Phase
folgende Aspekte berücksichtigt werden:
·
Damit
bewertet werden kann, ob ein Verrechnungspreisrisiko besteht, das weitere
Maßnahmen erfordert, müssen bestimmte Informationen verfügbar sein.
Diese Informationen können der Steuerverwaltung aus verschiedenen Quellen
bereitgestellt werden, sei es aus öffentlichen Quellen, in Form von Ergebnissen
früherer Prüfungen oder in Form automatisch (z. B. im Rahmen der
Steuererklärung) oder gezielt (z. B. durch spezielle Fragebögen zu
Verrechnungspreisen) angeforderter Informationen[17]. Empfehlung 2: Bei Ersuchen um zusätzliche Informationen sollte
darauf geachtet werden, dass der Bedarf der Steuerverwaltungen – unter
Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Ansätze – einerseits und die Belastung
für die Steuerpflichtigen andererseits in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.
Insbesondere sollten folgende Fragen berücksichtigt werden: ·
Welche
Informationen werden in der ersten Phase wirklich benötigt? ·
Welches
ist der günstigste Zeitpunkt für die Anforderung dieser Informationen? ·
Welches
ist die geeignete Form zur Anforderung der Informationen? ·
Welcher
Aufwand wird dem Steuerpflichtigen durch das Informationsersuchen verursacht? Allgemein wird es häufig als hilfreicher erachtet,
Fakten und Rahmenbedingungen zu verstehen als über reine Zahlen zu verfügen. ·
Die
eingeholten Informationen müssen unter dem Gesichtspunkt bewertet werden, ob
sie Anhaltspunkte für Verrechnungspreisrisiken liefern, die den Einsatz
von mehr Ressourcen rechtfertigen. Daher ist es notwendig zu wissen, welche
Faktoren zur Entstehung eines Verrechnungspreisrisikos führen, welches die
typischen risikoauslösenden Szenarien sind und wie die vorliegenden
Informationen im Hinblick auf diese Risikofaktoren zu bewerten sind[18].
Hierzu wäre es hilfreich, über einen organisatorischen Rahmen zu
verfügen, der eine Entscheidung darüber ermöglicht, ob es (im Lichte der
Risiken und der verfügbaren Ressourcen) angezeigt ist, weitere Schritte zu
unternehmen[19].
Einige Mitgliedstaaten haben beispielsweise gute Erfahrungen mit der
Einrichtung einer Gruppe von Verrechnungspreisexperten gemacht, die über das
Vorgehen in konkreten Belangen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen
entscheidet. Empfehlung 3a: Im Hinblick auf die Anwendung risikobasierter
Konzepte wird empfohlen, spezifische Kriterien zu entwickeln, anhand deren sich
Verrechnungspreisrisiken ermitteln lassen. Empfehlung 3b: Es wird empfohlen, eine geeignete
Verwaltungsorganisation vorzusehen, die es der Steuerverwaltung ermöglicht,
eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob für einen bestimmten
Fall/Prüfbereich weitere Ressourcen eingesetzt werden sollten. ·
Einige
Mitgliedstaaten haben positive Erfahrungen mit einer sogenannten kooperativen
Compliance-Vereinbarung[20]
gemacht, bei der die Steuerpflichtigen und die Steuerverwaltung in
Verrechnungspreisbelangen miteinander kommunizieren, bevor die Steuererklärung
abgegeben wird oder sogar bevor der Geschäftsvorfall erfolgt. Auch die
Steuerpflichtigen begrüßen aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen ein solches
Konzept. Empfehlung 4: Zwar wird anerkannt, dass der Ansatz einer
kooperativen Compliance-Vereinbarung aufgrund unterschiedlicher
Verwaltungsvorschriften und ‑verfahren nicht in allen Mitgliedstaaten als
geeignet angesehen werden mag, doch wird empfohlen, zumindest Maßnahmen zu
treffen, die eine frühzeitige Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen und
Steuerverwaltungen ermöglichen. Besonders nützlich wäre dies, wenn der
Steuerpflichtige Verrechnungspreisaspekte feststellt, bei denen inhaltliche
oder administrative Probleme abzusehen sind. 11. Auch gibt es
Situationen, in denen es sinnvoll wäre, über ein von einer Steuerverwaltung
festgestelltes Verrechnungspreisrisiko auch die übrigen beteiligten
Steuerverwaltungen zu unterrichten. Die EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden[21]
gibt einen praktikablen Rahmen für einen effektiven und frühzeitigen Austausch
derartiger aus der Risikobewertung gewonnener Informationen vor. In dieser
ersten Phase sollte die Detailtiefe der übermittelten Informationen jedoch
relativ begrenzt sein, da das Ziel des Informationsaustauschs darin bestünde,
Probleme aufgrund einer zu frühen oder zu späten Prüfung zu verhindern oder
eine gleichzeitige oder gemeinsame Prüfung in Betracht zu ziehen. Empfehlung 5: Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten auf der
Grundlage der EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (2011/16/EU)
Informationen über Verrechnungspreisrisiken austauschen, wenn zwischen den
beteiligten Mitgliedstaaten inhaltliche oder administrative Probleme abzusehen
sind oder wenn ein gemeinsames Tätigwerden von Steuerbehörden als geeignete
Reaktion in Betracht kommen könnte.
2.2 Prüfphase
12. Für die Zwecke
dieses Berichts beginnt die Prüfphase mit der Entscheidung, Ressourcen der
Steuerverwaltung einzusetzen, um konkret zu untersuchen, ob Verrechnungspreise
im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz festgesetzt wurden. In der
Prüfphase kommt es darauf an, dass das Verfahren möglichst effektiv
strukturiert ist und die verfügbaren Ressourcen so eingesetzt werden, dass die
Prüfung so schnell wie möglich abgeschlossen werden kann. 13. Grundlage für
ein effektives Prüfverfahren ist ein fundiertes Ergebnis aus der ersten Phase:
es müssen Bereiche ermittelt worden sein, in denen ein Verrechnungspreisrisiko
besteht, das einer eingehenderen Untersuchung bedarf. Wichtig ist ferner die
Aufstellung eines Arbeitsplans, in dem die voraussichtlichen Schritte
genannt und der geplante Zeithorizont auf beiden Seiten, also auf Seiten der
Steuerverwaltung und des Steuerpflichtigen, festgelegt sind. Die Aufstellung
eines solchen Arbeitsplans kann zur Gewährleistung eines effektiven, auf
gegenseitigem Verständnis basierenden Prozesses beitragen. Empfehlung 6: Es wird empfohlen, einen Arbeitsplan für die Prüfung
festzulegen. Der Arbeitsplan sollte sowohl die Perspektive der Steuerverwaltung
als auch die der Steuerpflichtigen abdecken und sämtliche Verfahrensschritte
auf beiden Seiten darlegen. Dem vorliegenden Bericht ist als Anhang ein Beispiel
für einen solchen Arbeitsplan beigefügt. Empfehlung 7: Es wird empfohlen, in der Prüfphase folgende Aspekte
zu berücksichtigen[22]: ·
Vor
der Anwendung von Verrechnungspreisvorschriften gilt es zunächst, unter
Berücksichtigung des wirtschaftlichen und geschäftlichen Umfelds, in dem der
Steuerpflichtige tätig ist, Einvernehmen in Bezug auf das Verständnis der Fakten
und Umstände der für eine weitergehende Prüfung ausgewählten Vorgänge
herzustellen. Zu diesem Zweck könnte die Einbindung von Branchen- oder
Wirtschaftsexperten sinnvoll sein. ·
Eine
enge Zusammenarbeit zwischen Steuerpflichtigen und Steuerverwaltung, z. B.
in Form eines frühzeitig einsetzenden, kontinuierlichen Dialogs, wird für den
gesamten Prozess als förderlich erachtet. Hilfreich sind auch gut vorbereitete
persönliche Treffen. Generell empfiehlt es sich, die Zeitdifferenz zwischen dem
jeweiligen Geschäftsvorfall und der Prüfung so gering wie möglich zu halten
oder gar Gespräche auf Echtzeitbasis ins Auge zu fassen. ·
Wie
bereits in den Vorbemerkungen erwähnt, sollten alle Maßnahmen und Anfragen
zielgenau sein und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Zweckdienlichkeit
der mit Blick auf den zu prüfenden Sachverhalt angeforderten Informationen
einerseits und der dadurch entstehenden Belastung für Steuerpflichtige und
Steuerverwaltung andererseits gewährleistet sein.
Safe-Harbour-Regelungen
und andere Vereinfachungsmaßnahmen können unter bestimmten Umständen zu
einem effektiven Management von Verrechnungspreisrisiken beitragen.[23]
Darüber
hinaus sollte ein Steuerpflichtiger in der Lage sein, durch Vorlage
geeigneter Unterlagen der Steuerverwaltung gegenüber nachzuweisen, dass er
seine Verrechnungspreise im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz
festsetzt. Zwar variiert der Umfang der von den Mitgliedstaaten
eingeführten spezifischen Dokumentationspflichten, doch kann davon
ausgegangen werden, dass angesichts des bilateralen bzw. multilateralen
Charakters von Verrechnungspreisen die Festlegung gemeinsamer
grundlegender Anforderungen an eine derartige Dokumentation von Vorteil
wäre. Dem Steuerpflichtigen könnte dies dabei behilflich sein, die
„Compliance-Belastung“ zu reduzieren, und der Nutzen für die
Steuerverwaltung bestünde darin, dass die Verfügbarkeit standardisierter
Informationen sie mit Blick auf die internationale Zusammenarbeit und die
Entwicklung gemeinsamer Vorschriften unterstützen würde. Für die EU gibt
die im Jahr 2006 entwickelte EU-Verrechnungspreisdokumentation
(EU TPD) bereits einen solchen einvernehmlichen Rahmen für die
Verrechnungspreisdokumentation vor. Führt ein Steuerpflichtiger
Aufzeichnungen, die den Anforderungen der EU-Verrechnungspreisdokumentation
entsprechen, und stellt er die entsprechenden Aufzeichnungen zur
Verfügung, kann dies ebenfalls als Hinweis darauf gewertet werden, dass es
sich um einen kooperativen Steuerpflichtigen handelt. Die
EU-Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen (EU TPD)
besteht aus einem „Masterfile“, der allgemeine Informationen über das
Unternehmen und sein Verrechnungspreissystem enthält, die für alle
betroffenen Mitgliedstaaten relevant und zugänglich sind, und – zur
Ergänzung des „Masterfile“ – einer länderspezifischen Dokumentation, die
denjenigen Steuerverwaltungen zur Verfügung steht, welche ein legitimes
Interesse an der angemessenen steuerlichen Behandlung der dokumentierten
Geschäftsvorfälle haben. Bei der länderspezifischen Dokumentation ist auf
ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Informationsbedarf und der durch
die Anforderungen bedingten Verwaltungsbelastung zu achten. Daher sollte
sich die Dokumentation auch vornehmlich auf diejenigen Bereiche
konzentrieren, in denen höhere Risiken bestehen, und in Bereichen mit
geringeren Risiken weniger intensiv sein.
Empfehlung 8: Bei Zugrundelegung risikobasierter Konzepte in Bezug
auf die Dokumentationen empfiehlt es sich, folgende Faktoren zu
berücksichtigen: ·
quantitative
Aspekte – z. B. geringere
Dokumentationspflichten bei Vorgängen, die einen niedrigen Betrag betreffen; ·
qualitative
Aspekte – z. B. geringere
Dokumentationspflichten bei bestimmten Vorgängen, die mit einem geringen Risiko
verbunden sind; ·
Zeitaspekte – z. B.
Verzicht auf eine jährliche Dokumentationspflicht bei kontinuierlichen
Vorgängen, bei denen Fakten und Umstände unverändert bleiben; ·
Vereinfachungen bei
bestimmten Vorgängen und im Einklang mit den Schlussfolgerungen der OECD über
Safe-Harbour-Regelungen in den überarbeiteten Abschnitten 4.93 bis 4.131
der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. In diesem Zusammenhang sei auch auf die
JTPF-Leitlinien für konzerninterne Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung[24]
und auf den Bericht über Kostenumlagevereinbarungen für Dienstleistungen, durch
die keine immateriellen Wirtschaftsgüter geschaffen werden[25],
hingewiesen.
Ein
weiterer wichtiger Aspekt ist der bilaterale oder gar multilaterale
Charakter der Verrechnungspreis-Problematik. Eine gerechtfertigte
Primärberichtigung durch einen Staat macht eine entsprechende Anpassung in
dem anderen Staat erforderlich, damit eine wirtschaftliche
Doppelbesteuerung vermieden wird. Beschließt ein Staat, Ressourcen für
eine Prüfung in Bezug auf einen bestimmten Steuerpflichtigen / einen
bestimmten Prüfbereich zu mobilisieren, und führt dies zu einer
Primärberichtigung, so muss (müssen) auch der (die) andere(n)
betroffene(n) Mitgliedstaat(en) Ressourcen einsetzen, um festzustellen, ob
die Berichtigung sowohl dem Grundsatz nach als auch der Höhe des Betrags
nach gerechtfertigt ist. Der (die) andere(n) betroffene(n) Staat(en)
müssen ferner darüber entscheiden, ob eine entsprechende Berichtigung
vorgenommen oder eine etwaige wirtschaftliche Doppelbesteuerung im Rahmen
eines Verständigungsverfahrens beseitigt werden sollte. Das Management von
Verrechnungspreisrisiken ist somit nicht nur für den Staat relevant, der
die Primärberichtigung in Betracht zieht, sondern auch für die von der
Primärberichtigung betroffenen anderen Staaten. Es besteht die Gefahr,
dass Staaten mehr Ressourcen als nötig mobilisieren, z. B. aufgrund
einer mangelnden zeitlichen Abstimmung oder eines unterschiedlichen
Informationsstands. In multilateralen Konstellationen, in denen die
Berichtigungen mehr als einen Staat betreffen, multipliziert sich das
Problem. Ein frühzeitiges und koordiniertes Vorgehen der betroffenen
Mitgliedstaaten kann zur Lösung beitragen. Die EU-Richtlinie über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (2011/16/EU) sieht gleichzeitige
Prüfungen[26]
vor. Gleichzeitige Prüfungen oder gar gemeinsame Prüfungen[27]
können im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen angesichts deren
bilateralen bzw. multilateralen Charakters besonders sinnvoll sein. Auch
kann es hilfreich sein, wenn für Steuerpflichtige die Möglichkeit besteht,
im Falle absehbarer Probleme derartige gleichzeitige Prüfungen
vorzuschlagen. Dies kann dazu beitragen, die Lücke zwischen der
Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung (Advance Pricing
Agreements, APA), die in der Regel nur vor der Bewertung gilt, und
Verständigungsverfahren, die in der Praxis meist nach einer Bewertung
gelten, zu schließen; allerdings sind gleichzeitige Prüfungen ein
Instrument des Informationsaustauschs und die Prüfer unter Umständen nicht
befugt, Vereinbarungen auszuhandeln. Ein gemeinsames Dokumentationspaket,
das den Anforderungen der EU-Verrechnungspreisdokumentation entspricht,
ist insbesondere bei gleichzeitigen oder gemeinsamen Prüfungen von Nutzen.
Der
Nutzen gleichzeitiger Prüfungen ist nicht auf die Prüfphase beschränkt,
sondern kann auch in der Lösungsphase zum Tragen kommen. So können
beispielsweise bei Durchführung einer gleichzeitigen Prüfung in diesem
Rahmen Informationen angefordert werden, so dass beide Steuerverwaltungen
frühzeitig mitteilen können, welche Informationen sie im Hinblick auf ein
späteres Verständigungsverfahren mindestens benötigen. Auf diese Weise
können Verzögerungen in Bezug auf den Beginn des Zweijahreszeitraums gemäß
Artikel 7 des Schiedsübereinkommens vermieden werden.
Es
wird anerkannt, dass sich zu Beginn der Durchführung gleichzeitiger und
gemeinsamer Prüfungen rechtliche und praktische Herausforderungen stellen.
Daher wäre es sinnvoll, rechtliche Rahmenvorgaben und praktische
Leitlinien für bilaterale oder multilaterale Verrechnungspreisprüfungen zu
entwickeln bzw. bereits bestehende Rahmen und Leitlinien zu optimieren. Es
wird vorgeschlagen, dass das JTPF künftig entsprechende Arbeiten in
Angriff nimmt.
Empfehlung 9a: In Anbetracht des bilateralen bzw. multilateralen
Charakters der Verrechnungspreisgestaltung
wird empfohlen, in entsprechenden Fällen gleichzeitige Prüfungen auf der
Grundlage der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (2011/16/EU)
oder gemeinsame Prüfungen in Betracht zu ziehen. Dabei sollte jedoch
berücksichtigt werden, dass insbesondere in der ersten Zeit Kapazitäten und
Erfahrung einer oder beider der beteiligten Steuerverwaltungen begrenzt sein
dürften. Empfehlung 9b: In Fällen, in denen der Steuerpflichtige bereits
erhebliche Verrechnungspreisprobleme zwischen Mitgliedstaaten und/oder eine
mangelnde zeitliche Abstimmung absehen kann, wird empfohlen, eine APA zu
beantragen oder die Möglichkeit einer Information der beteiligten
Steuerverwaltungen vorzusehen und gleichzeitige oder gemeinsame Prüfungen
vorzuschlagen.
Für
die Steuerverwaltung ist es nützlich zu wissen, ob sie es mit einem
Steuerpflichtigen zu tun hat, der als kooperativ anzusehen ist. Als
Anhaltspunkt dafür, ob es sich um einen kooperativen Steuerpflichtigen
handelt, können die bei früheren Prüfungen gewonnenen Erfahrungen
herangezogen werden. Von diesen Erfahrungen können nicht nur die
Steuerverwaltungen im Hinblick auf künftige Verfahren profitieren, sondern
auch der Steuerpflichtige selbst, der eine Rückmeldung erhält und für den somit
ein Anreiz gegeben ist, die Situation, soweit erforderlich, zu verbessern.
Empfehlung 10: Wie bereits in den Vorbemerkungen herausgestellt,
ist eine effektive Kommunikation sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für
die Steuerverwaltung von Nutzen. Somit ist es hilfreich, wenn beide Parteien in
den verschiedenen Phasen der Prüfung nicht nur die Inhalte, sondern auch das
Prüfverfahren selbst erörtern. Dies gilt vor allem für den Beginn und den
Abschluss der Prüfung.
2.3 Lösungsphase
Selbst
wenn alle beteiligten Parteien größtmögliche Anstrengungen unternehmen,
wird es Fälle geben, in denen es nicht möglich ist, eine Einigung zu
erzielen. So können Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Steuerpflichtigen und der Steuerverwaltung bestehen, oder die beteiligten
Steuerverwaltungen können – z. B. im Falle gleichzeitiger oder
gemeinsamer Prüfungen – zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangen.
In einer solchen Situation ist zu entscheiden, ob die betreffende Frage im
Rahmen der Prüfphase gelöst werden kann oder ob die sogenannte Lösungsphase
eingeleitet werden sollte.[28]
Im vorliegenden Bericht ist mit „Lösungsphase“ die Fortsetzung des
Verfahrens (Rechtsstreit oder Verständigungsverfahren) auf Antrag des
Steuerpflichtigen gemeint. Die Entscheidung über die Einleitung der
Lösungsphase sollte nicht unnötig lange hinausgeschoben werden.
Während
ein Verständigungsverfahren oder ein Rechtsstreit auf Antrag eines
Steuerpflichtigen eingeleitet wird, erfordert eine Streitbeilegung eine
ausdrückliche Entscheidung in dem Fall, dass eine unilaterale
Steuerentlastung nicht gewährt werden kann. In einigen Mitgliedstaaten hat
es sich bewährt, einen Dritten mit der Überprüfung des Falls
und der Konfliktbereiche zu betrauen, der beurteilt, ob sich die
Einleitung eines Rechtsstreits/Verständigungsverfahrens empfiehlt. Ein
solcher Prozess kann rein intern oder unter Einbeziehung externer Personen
stattfinden.[29]
Sollte
eine einvernehmliche Lösung nicht möglich sein, ist es wichtig, dass ein
wirksamer Streitbeilegungsmechanismus existiert. In der EU ist ein solcher
Mechanismus im Schiedsübereinkommen und im Verhaltenskodex für die
wirksame Durchführung des Übereinkommens vorgesehen. Zwar funktioniert
dieser Mechanismus bereits gut, doch hat das JTPF verschiedene Bereiche
ermittelt, in denen Verbesserungsbedarf besteht.[30]
Empfehlung 11: Es wird empfohlen, einen Verwaltungsrahmen zu
schaffen, der gewährleistet, dass die Entscheidung über die Einleitung der
Lösungsphase zeitnah und auf wirksame Weise getroffen wird. Mitgliedstaaten und
Steuerpflichtige sollten für das ordnungsgemäße Funktionieren des
Schiedsübereinkommens sorgen, indem sie die im Verhaltenskodex festgelegten
Leitlinien befolgen. Angesichts der mit einem Verständigungsverfahren
verbundenen hohen Arbeitsbelastung können die Mitgliedstaaten auch alternative
Streitbeilegungsmechanismen in Betracht ziehen.
3. Bewertung
Die
Herausforderungen an das Verrechnungspreis-Risikomanagement stellen sich
unterschiedlich dar und ändern sich im Laufe der Zeit. Steuerpflichtige
und Steuerverwaltungen können sich mit neuen Fragen und neuen Strukturen
konfrontiert sehen. Das JTPF kommt daher überein, nach Ablauf eines
bestimmten Zeitraums die Erfahrungen mit der Anwendung risikobasierter
Konzepte auszuwerten. Anschließend sollen die Erfahrungen auf der Ebene
des JTPF ausgetauscht werden.
4. Schlussfolgerungen
Die
Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes birgt das Risiko, dass
Verrechnungspreise nicht im Einklang mit diesem Grundsatz festgesetzt und
Ressourcen nicht effizient genug eingesetzt werden, um seine Einhaltung
sicherzustellen. Ein Bestandteil der Lösung des Problems besteht darin,
klare Leitlinien bereitzustellen, die den Gegebenheiten der Wirtschaft von
heute und der Komplexität der weltweiten Geschäftstätigkeit
multinationaler Unternehmen Rechnung tragen. Risikobasierte Konzepte
stellen vornehmlich auf Fälle mit höherem Risiko ab, insbesondere solche
Fälle, in denen sich die Steuerpflichtigen nicht kooperativ zeigen.
Deshalb ist es wichtig, Risiken zu bewerten, im Wege von Prüfungen diesen
Risiken wirksam zu begegnen und über Mechanismen zur effizienten und
zeitnahen Streitbeilegung zu verfügen. Im vorliegenden Bericht wird
aufgezeigt, dass die Situation für Steuerverwaltungen und Steuerpflichtige
in der EU verbessert wird, wenn über die allgemein verfügbaren Instrumente
hinaus spezielle Instrumente für einen effektiven Erfahrungsaustausch,
gemeinsame Arbeitsverfahren für Prüfungen im Allgemeinen sowie für
koordinierte Ansätze, ein gemeinsamer Dokumentationsstandard und ein
wirksamer Streitbeilegungsmechanismus eingeführt werden. Die Kombination
und praktische Anwendung dieser Instrumente trägt zur wirksamen Bekämpfung
der aus der Verrechnungspreisgestaltung erwachsenden Risiken bei.
Anhang:
Arbeitsplan für Verrechnungspreisprüfungen Erläuterungen
zum Arbeitsplan für Verrechnungspreisprüfungen Der
nachstehende Arbeitsplan ist ein Beispiel, das die üblichen Schritte einer
Verrechnungspreisprüfung (und nicht einer umfassenden Prüfung) auf Seiten des
Steuerpflichtigen und auf Seiten der Steuerverwaltung veranschaulicht. Der Plan
dient lediglich Orientierungszwecken; es handelt sich nicht um verbindliche
Vorschriften. Die vorgeschlagene Struktur lässt sich nicht unbedingt auf den
Rechtsrahmen und die Verwaltungspraxis aller Mitgliedstaaten und aller
Steuerpflichtigen übertragen. Der Arbeitsplan basiert unter anderem auf der
Annahme, dass eine in angemessener Form aufbereitete Dokumentation – wie sie
von den örtlich zuständigen Steuerbehörden verlangt wird – vorliegt und dass
auf beiden Seiten gut ausgebildete Mitarbeiter eingesetzt werden. Das
erste Slide gibt einen Überblick über die üblichen Verfahrensschritte und ihre
Abfolge. In den folgenden Slides werden diese Schritte detaillierter
beschrieben. Insbesondere
die ersten Schritte – Vorbereitung der Prüfung und Benachrichtigung über die
Prüfung – können sich in einigen Mitgliedstaaten oder in Situationen, in denen
der Aspekt der Verrechnungspreise nur ein Teil der Prüfung, nicht aber der
Zweck der Prüfung ist, unterschiedlich gestalten. Die Vorbereitung sollte,
soweit möglich, bereits in der ersten Phase erfolgen. Im Übrigen muss nicht
jeder der im Arbeitsplan genannten Schritte in jedem einzelnen Fall getan
werden. Andererseits können bestimmte Schritte, wie z. B.
Informationsersuchen, soweit erforderlich wiederholt werden. Es kann sinnvoll
sein, im Verlauf der Prüfung weitere regelmäßige Zwischensitzungen abzuhalten. Die
zeitliche Planung der einzelnen Schritte muss den Fakten und Umständen des
Falls Rechnung tragen, wobei die einzelnen Schritte – soweit möglich – bereits
im Vorfeld abgestimmt werden sollten. Auch können je nach Organisationsstruktur
des Steuerpflichtigen und der Steuerverwaltung unterschiedliche Personen für
die einzelnen Schritte verantwortlich sein. Generell
sollte die Verrechnungspreisprüfung eines kooperativen Steuerpflichtigen durch
gegenseitiges Verständnis, Transparenz, Pünktlichkeit und Zielgenauigkeit auf
beiden Seiten gekennzeichnet sein. ANHANG III BERICHT ÜBER KOMPENSIERENDE ANPASSUNGEN
1. Hintergrund
Im
Einklang mit dem Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Verrechnungspreisforums
für 2011-2015 (Dokument JTPF/016/2011/EN) vereinbarten die Mitgliedstaaten
auf der Sitzung des Gemeinsamen Verrechnungspreisforums am 9. Juni 2011,
dass es im Zusammenhang mit kompensierenden Anpassungen sinnvoll wäre, bis
zum 1. Juli 2011 die Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten
zu ermitteln, einen Überblick zu erstellen und zu prüfen, ob in diesem
Bereich weitere Arbeiten angezeigt sind (Dokument JTPF/015/2011/EN).
Das
Sekretariat des Forums erstellte einen Fragebogen zu kompensierenden
Anpassungen für die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten und bat um
Beantwortung bis zum 30. Juni 2011. Die Antworten der Mitgliedstaaten
auf diesen Fragebogen (Dokument JTPF/019/REV1/2011/EN), weitere Beiträge
von Mitgliedern des Forums, die nicht einer Verwaltung angehören (Dokument
JTPF/006/2013/EN), und Mitgliedstaaten flossen in die Erörterung der
kompensierenden Anpassungen im Gemeinsamen Verrechnungspreisforum ein und
mündeten in einen Berichtsentwurf (Dokument JTPF/009/2013/EN) für die
Sitzung des Forums im Juni 2013.
3. Der
vorliegende Bericht gibt den Stand der Erörterungen bei den Sitzungen des
Gemeinsamen Verrechnungspreisforums im Juni und November 2013 wieder. Er
enthält praktische Lösungsvorschläge für Probleme, die sich aus der Anwendung
unterschiedlicher Ansätze der Mitgliedstaaten in Bezug auf kompensierende
Anpassungen ergeben. Preisberichtigungen und theoretische Fragen werden nicht
behandelt.
2. Begriffsbestimmung
4. Im
Glossar der OECD-Verrechnungspreisleitlinien ist die kompensierende Anpassung
folgendermaßen definiert: „Eine Anpassung, mit der der Steuerpflichtige für
einen konzerninternen Geschäftsvorfall aus steuerlichen Gründen den nach seiner
Auffassung fremdvergleichskonformen Preis ansetzt, ungeachtet des Umstands,
dass dieser Preis von dem abweicht, der zwischen den verbundenen Unternehmen
tatsächlich verrechnet wurde. Diese Anpassung müsste vor Abgabe der
Steuererklärung vorgenommen werden.“
3. Gegenstand des Berichts
5. Den
Antworten der Mitgliedstaaten auf den Fragebogen des gemeinsamen
Verrechnungspreisforums zufolge (Dokument JTPF/019/REV1/2011/EN) wenden
die Mitgliedstaaten im Hinblick auf kompensierende Anpassungen unterschiedliche
Ansätze an. Diese Unterschiede sind häufig auf die unterschiedliche Auslegung
grundlegender Verrechnungspreisprinzipien, wie Zeitfragen und Verwendung von
Informationen hinsichtlich zeitgleicher Fremdgeschäftsvorfälle[31],
Verfügbarkeit von Vergleichswerten und Qualität von vergleichenden Untersuchungen
auf der Grundlage gewerblicher Datenbanken[32] oder die
Frage, in welchen Fällen eine rückwirkende Beurteilung der Verrechnungspreise
aufgrund nachträglicher Erkenntnisse unangemessen ist[33],
zurückzuführen. 6. Die
Empfehlungen des vorliegenden Berichts lassen keinen Schluss auf den Standpunkt
des Gemeinsamen Verrechnungspreisforums hinsichtlich dieser grundlegenden
Prinzipien zu. Der Zweck des Berichts ist vielmehr, praktische Lösungen für die
in Abschnitt 4.1 beschriebenen Probleme aufzuzeigen, die aus der
Uneinheitlichkeit der von den Mitgliedstaaten verfolgten Ansätze erwachsen. Des
Weiteren ist das Zulassen kompensierender Anpassungen nicht dahingehend zu
werten, dass die Möglichkeit der Steuerbehörde, zu einem späteren Zeitpunkt
Berichtigungen vorzunehmen, eingeschränkt werden soll. 7. Die
Empfehlungen in diesem Bericht gelten für kompensierende Anpassungen, die in
den Büchern vorgenommen und in der Verrechnungspreisdokumentation des
Steuerpflichtigen erläutert werden.
4. Kompensierende Anpassungen
4.1 Grundlagen
8. Die
nachträgliche Änderung von zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls festgelegten
Verrechnungspreisen wirft die für Verrechnungspreise allgemein wichtige
theoretische Frage auf, ob ·
von
den Steuerpflichtigen verlangt werden sollte, dass sie eine
Verrechnungspreisdokumentation erstellen, anhand deren nachweisbar ist, dass
sie angemessene Anstrengungen unternommen haben, um zum Zeitpunkt der
Durchführung ihrer konzerninternen Geschäftsvorfälle anhand von Informationen,
die ihnen zu diesem Zeitpunkt vernünftigerweise zugänglich waren, den
Fremdvergleichsgrundsatz zu befolgen (Ex-ante- oder „Arm’s length
price-setting“-Ansatz)[34],
oder ob ·
die
Steuerpflichtigen das tatsächliche Ergebnis ihrer konzerninternen
Geschäftsvorfälle prüfen können oder sollten, um zu zeigen, dass die
Bedingungen dieser Geschäftsvorfälle dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprachen (Ex-post-
oder „Arm’s length outcome-testing“-Ansatz)[35]. 9. Mitgliedstaaten,
die den Ex-ante-Ansatz anwenden, verlangen im Allgemeinen von den
Steuerpflichtigen, dass sie angemessene Anstrengungen unternehmen, um die
Verrechnungspreise zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls festzulegen. Wurden die
Verrechnungspreise in einer Weise festgelegt, die auch Dritte angewandt hätten
und die sich auf Informationen stützt, die Dritten zum Zeitpunkt des
Geschäftsvorfalls vernünftigerweise zugänglich waren, so werden diese
Verrechnungspreise und das entsprechende wirtschaftliche Ergebnis als
verbindlich angesehen. 10. Mitgliedstaaten,
die den Ex-post-Ansatz anwenden, autorisieren oder verpflichten im Allgemeinen
die Steuerpflichtigen dazu, ihre Verrechnungspreise zum Ende des
Geschäftsjahres, d.h. bevor sie den Rechnungsabschluss vornehmen oder die
Steuererklärung abgeben, zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen[36].
Die Anwendung des Ex-post-Ansatzes kann außerdem bedingen, dass zum Zeitpunkt
der Prüfung die besten verfügbaren Informationen (d.h. Informationen zum
Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls) herangezogen werden müssen. 11. Wenden beide
Mitgliedstaaten den Ex-post-Ansatz an und verlangen beide kompensierende
Anpassungen, kann dies bezüglich folgender Faktoren zu Schwierigkeiten führen
und gegebenenfalls eine Doppelbesteuerung bzw. doppelte Nichtbesteuerung
verursachen: ·
Zeitpunkt,
zu dem diese Anpassung vorgenommen werden kann/muss (Ende des Geschäftsjahres,
Rechnungsabschluss, Abgabe der Steuererklärung), ·
Informationen,
die zugrunde gelegt werden müssen, um zu bestimmen, ob und in welcher Höhe eine
Anpassung notwendig ist, ·
Frage,
ob eine Anpassung in beide Richtungen zulässig ist (nach oben und nach unten), ·
auf
welchen Verrechnungspreis anzupassen ist (bei Wertbereichen, z. B.
nächstes Quartil, Mittelwert usw.). 12. Falls die
geprüften Geschäftsvorfälle zwei verbundene Unternehmen mit Sitz in zwei
Mitgliedstaaten betreffen, von denen einer den Ex-ante-Ansatz und der andere
den Ex-post-Ansatz anwendet, und die Anpassungen in der Rechnungslegung
ausgewiesen werden müssen, stellt sich die Frage, ob eine solche Anpassung
überhaupt möglich ist. 13. Die
OECD-Verrechnungspreisleitlinien beantworten diese Fragen derzeit nur
ansatzweise. Sowohl der „Arm’s length price-setting“-Ansatz als auch der „Arm’s
length outcome-testing“-Ansatz finden sich in den Mitgliedstaaten, und im Fall
von Konflikten soll gemäß OECD auf das Verständigungsverfahren zurückgegriffen
werden[37].
14. Allerdings ist
ein Verständigungsverfahren möglicherweise zu einem frühen Zeitpunkt,
z. B. zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige seine Steuererklärung
abgeben muss, nicht verfügbar oder nicht geeignet, den Konflikt zu lösen. 15. Um diese und
damit verbundene praktische Probleme zu lösen, einigen sich die Mitgliedstaaten
auf Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit vom Steuerpflichtigen
veranlasste kompensierende Anpassungen für die Steuererklärungen zulässig sind.
Die Entscheidung, ob ein Steuerpflichtiger verpflichtet werden soll,
Anpassungen vorzunehmen, bleibt den Mitgliedstaaten vorbehalten.
4.2 Praktische Lösung für kompensierende Anpassungen in der
EU
16. Um die
praktischen Fragen, die sich aus der im Abschnitt 4.1 beschriebenen
Situation ergeben, anzugehen, einigen sich die Mitgliedstaaten darauf: i) die
Gewinne der verbundenen Unternehmen in Bezug auf ihre geschäftlichen oder
finanziellen Beziehungen symmetrisch zu berechnen, d. h. die an dem
Geschäftsvorfall beteiligten Unternehmen müssen für den Geschäftsvorfall
denselben Preis angeben, und ii) eine von dem Steuerpflichtigen veranlasste
kompensierende Anpassung anzunehmen, sofern diese die unten angegebenen
Voraussetzungen erfüllt. Das bedeutet, dass die Vorschriften der
Mitgliedstaaten, deren Vorschriften über kompensierende Anpassungen weniger
restriktiv sind, den Ausschlag geben. Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, den
derzeit geltenden Voraussetzungen für kompensierende Anpassungen keine weiteren
hinzuzufügen. Diese Voraussetzungen sind: ·
Der
Steuerpflichtige hat vor dem betreffenden Geschäftsvorfall bzw. der
betreffenden Reihe von Geschäftsvorfällen angemessene Anstrengungen
unternommen, um ein dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechendes Ergebnis zu
erzielen. Diese sind in der Regel in der Verrechnungspreisdokumentation des
Steuerpflichtigen beschrieben. ·
Der
Steuerpflichtige nimmt die Anpassung symmetrisch in den Rechnungslegungen in
den betroffenen Mitgliedstaaten vor. ·
Der
Steuerpflichtige wendet längerfristig in kohärenter Weise denselben Ansatz an. ·
Der
Steuerpflichtige nimmt die Anpassung vor Abgabe der Steuererklärung vor. ·
Der
Steuerpflichtige ist in der Lage, soweit dies in mindestens einem der
beteiligten Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, zu erläutern, aus welchen
Gründen seine Vorausschätzung nicht mit dem erzielten Ergebnis übereinstimmt. 17. Liegt das
tatsächliche Ergebnis außerhalb der bei der Festlegung des Verrechnungspreises
zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls ins Auge gefassten Bandbreite von Fremdvergleichswerten,
sollte die Anpassung an den am besten geeigneten Wert innerhalb der Bandbreite
vorgenommen werden. In diesem Fall können die Überlegungen in den Ziffern 3.55
ff. der OECD-Verrechnungspreisleitlinien hilfreich sein. Es sollten sowohl
Anpassungen nach oben als auch nach unten zulässig sein. 18. Eine Anpassung
nach dem oben genannten Prinzip sollte als praktische Lösung für Probleme im
Zusammenhang mit der Anwendung kompensierender Anpassungen akzeptiert werden.
Daraus sollte aber nicht auf den Standpunkt des Mitgliedstaates hinsichtlich
der vorstehend genannten Grundprinzipien (Abschnitt 3 Absatz 6)
geschlossen werden. Auch sollte die Möglichkeit der Steuerbehörde, zu einem
späteren Zeitpunkt (beispielsweise im Zuge einer Prüfung) Anpassungen vorzunehmen,
dadurch nicht eingeschränkt werden und das Verständigungsverfahren sollte davon
unberührt bleiben. [1] Abschnitt 9 des Kommentars zu Artikel 9 des
OECD-Musterabkommens. [2] Vorbehalt Italiens: Italien kennt keine nationalen Vorschriften
bezüglich Sekundärberichtigungen und vertritt die Auffassung, dass in erster
Linie die Mitgliedstaaten, die Sekundärberichtigungen vorsehen, gehalten sein
sollten, ihre Berichtigungen so zu gestalten, dass die Möglichkeit einer daraus
folgenden Doppelbesteuerung minimiert wird. Italien will für
Sekundärberichtigungen eines Mitgliedstaates, die zu einer Doppelbesteuerung
führen, grundsätzlich keine Befreiung von der Quellensteuer gewähren. [3] In Ziffer 4.71 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien wird
empfohlen, die Möglichkeit einer aus Sekundärberichtigungen folgenden
Doppelbesteuerung zu minimieren. [4] Österreich, Dänemark, Deutschland, Luxemburg, die Niederlande,
Slowenien und Spanien. [5] Bulgarien und Frankreich. [6] http://www.oecd.org/document/1/0,3746,en_2649_33753_36195905_1_1_1_1,00.html.
[7] Abschnitt 14 des Kommentars zu Artikel 25 des
OECD-Musterabkommens. [8] Dieser Bericht war der Mitteilung über die Tätigkeit des Gemeinsamen
EU-Verrechnungspreisforums im Zeitraum März 2007 bis März 2009
(KOM(2009) 472 endg.) beigefügt. [9] Siehe Dokument JTPF/016/2011/EN. [10] Niederlande (Sitzung des JTPF vom 26. Oktober 2011,
Tagesordnungspunkt 6), Österreich und Vereinigtes Königreich (JTPF-Sitzung
vom 8. März 2012, Tagesordnungspunkt 6 ii). [11] JTPF-Sitzung vom 26. Oktober 2011,
Tagesordnungspunkt 6. [12] OECD-FTA-Studie „How to deal effectively with the Challenges of
Transfer Pricing“ (2012); OECD, „Handbook on Transfer Pricing Risk Assessment“
(2013). [13] Im Rahmen ihres Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung betreffenden
Projekts „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS) hat die OECD die Festsetzung
von Verrechnungspreisen, insbesondere im Zusammenhang mit der Verlagerung von
Risiken und immateriellen Vermögenswerten, als einen Bereich identifiziert, in
dem dringender Handlungsbedarf besteht. [14] Siehe Dokument JTPF/001/FINAL/2011/EN. [15] Siehe Ziffer 19 und Empfehlung 10. [16] Mitteilung der Kommission (KOM(2005) 543) vom
10. November 2005. [17] Siehe z. B. Kapitel 3 der OECD-FTA-Studie „Dealing
Effectively with the Challenges of Transfer Pricing“ und Kapitel 4 des
OECD Draft Handbook on Transfer Pricing Risk Assessment. [18] Siehe z. B. Kapitel 2 der OECD-FTA-Studie „Dealing
Effectively with the Challenges of Transfer Pricing“ und Kapitel 4 des
OECD Draft Handbook on Transfer Pricing Risk Assessment. [19] Siehe z. B. Europäische Kommission: Leitfaden – Risikomanagement
für Steuerverwaltungen (2006) http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/tax_cooperation/gen_overview/risk_management_guide_for_tax_administrations_de.pdf
und Kapitel 5 des OECD Draft Handbook on Transfer Pricing Risk Assessment. [20] Entsprechende Ansätze werden beispielsweise in den Niederlanden und im
Vereinigten Königreich verfolgt. Die Europäische Kommission hat im „Leitfaden –
Risikomanagement für Steuerverwaltungen“ (2010) einschlägige Leitlinien
formuliert: http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/tax_cooperation/gen_overview/risk_management_guide_for_tax_administrations_de.pdf
und Kapitel 6 des OECD Handbook on Transfer Pricing Risk Assessment. [21] Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über
die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur
Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1). [22] Weitere Empfehlungen finden sich in Kapitel 5 der OECD-FTA-Studie
„Dealing effectively with the Challenges of Transfer Pricing”. [23] Siehe OECD-Verrechnungspreisleitlinien (OECD TPG),
Ziffer 4.125 im neuen Abschnitt über Safe-Harbour-Regelungen
(http://www.oecd.org/ctp/transfer-pricing/Revised-Section-E-Safe-Harbours-TP-Guidelines.pdf). [24] Mitteilung der Kommission (KOM(2011) 16 endg.) vom
25. Januar 2011. [25] Mitteilung der Kommission (COM(2012) 516 final) vom
19. September 2012. [26] Artikel 12 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom
15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im
Bereich der Besteuerung (2011/16/EU) sieht gleichzeitige Prüfungen vor. Bei
einer gleichzeitigen Prüfung vereinbaren zwei oder mehr Mitgliedstaaten,
jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitige Prüfungen einer oder
mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse durchzuführen, um
die dabei erlangten Informationen auszutauschen. [27] Gemäß Absatz 7 des Berichts 2010 des OECD-Forums über
Steuerverwaltung handelt es sich um eine gemeinsame Prüfung, wenn
zwei oder mehrere Länder gemeinsam ein einziges Prüfteam bilden, um eine
Frage / einen Vorgang in Bezug auf einen oder mehrere verbundene,
grenzüberschreitend tätige Steuerpflichtige (juristische oder natürliche
Personen) zu prüfen, unter Umständen einschließlich grenzüberschreitender
Geschäftsvorfälle, an denen verbundene Unternehmen in den teilnehmenden Ländern
beteiligt sind, und wenn die betreffenden Länder dabei gemeinsame oder
ergänzende Interessen verfolgen und der Steuerpflichtige in Zusammenarbeit mit
den betreffenden Ländern Erklärungen vorlegt, mit ihnen Informationen
austauscht und dem Team Vertreter der zuständigen Behörden jedes Landes
angehören. [28] Siehe Kapitel 6 der OECD-FTA-Studie „Dealing Effectively with the
Challenges of Transfer Pricing“. [29] Siehe Kapitel 6 (Abschnitt zur alternativen Streitbeilegung) der
OECD-FTA-Studie „Dealing Effectively with the Challenges of Transfer Pricing“. [30] Siehe Dokument JTPF/020/REV1/2012/EN. [31] Ziffer 3.68 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. [32] Ziffern 3.30 ff. der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. [33] Ziffer 3.73 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. [34] Ziffer 3.69 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. [35] Ziffer 3.70 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. [36] Ziffern 4.38 und 4.39 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien. [37] Ziffern 3.71 und 4.39 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien.