BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über die Überprüfung und Aktualisierung des Durchführungsplans der Gemeinschaft gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe /* COM/2014/0306 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN
AUSSCHUSS DER REGIONEN über die Überprüfung und Aktualisierung des
Durchführungsplans der Gemeinschaft gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung
(EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe
Einleitung
Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004[1]
über persistente organische Schadstoffe („POP-Verordnung“) wurde im April 2004
angenommen, um das Stockholmer Übereinkommen[2]
(„Übereinkommen“) und das Protokoll zum Übereinkommen über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische
Schadstoffe[3]
(„UNECE-Protokoll betreffend persistente organische Schadstoffe“) in der
Europäischen Union umzusetzen. Der erste Durchführungsplan der Gemeinschaft wurde
gemäß Artikel 8 Absatz 4 der POP-Verordnung im Jahr 2007[4]
erstellt. In diesem Plan wurden die auf EU-Ebene bestehenden Maßnahmen im
Zusammenhang mit persistenten organischen Schadstoffen ermittelt, ihre
Effizienz und Angemessenheit bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen beurteilt, die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen auf EU-Ebene
ermittelt und ein Plan für die Durchführung weiterer Maßnahmen festgelegt. Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der POP-Verordnung
wurde nun eine Überprüfung und Aktualisierung des Durchführungsplans der
Gemeinschaft für angezeigt gehalten, um einige Änderungen im regulatorischen
Umfeld zu berücksichtigen:
die Aufnahme einiger
weiterer persistenter organischer Schadstoffe in das Stockholmer
Übereinkommen und das UNECE-Protokoll betreffend persistente organische
Schadstoffe[5];
die technischen und
legislativen Fortschritte auf diesem Gebiet sowie
die Feststellungen im
Kommissionsbericht COM(2010) 514 über die Anwendung der POP-Verordnung.
Der überprüfte und aktualisierte Durchführungsplan
der Gemeinschaft wird als „Durchführungsplan der Union“ bezeichnet. Diesem
Bericht ist eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen[6]
für diesen Durchführungsplan beigefügt.
Zusammenfassung der zugehörigen
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen
Im Vorwort der Arbeitsunterlage wird ein Überblick
über den internationalen legislativen Rahmen gegeben, in den die POP-Verordnung
eingebettet ist, einschließlich einer Zusammenfassung des UNECE-Protokolls
betreffend persistente organische Schadstoffe und des Stockholmer
Übereinkommens. Teil 1 der Arbeitsunterlage stellt dar, in
welchem Umfang die EU ihren Verpflichtungen als Vertragspartei der
obengenannten internationalen Rechtsrahmen bisher nachgekommen ist. Beschrieben
werden die erlassenen einschlägigen Rechtsvorschriften der EU (einschließlich
der POP-Verordnung, der REACH-Verordnung[7] und der
CLP-Verordnung[8])
sowie die Finanzierungsinstrumente, die die Durchführung unterstützen. Um ein
möglichst detailliertes Bild zu geben, wird in Teil 1 zudem eine
Gesamtbewertung von persistenten organischen Schadstoffen in Bezug auf
Produktion, Verwendung und Inverkehrbringen sowie in Bezug auf vorhandene
Bestände und die Kontaminierung des Abfallstroms vorgenommen. In Teil 2 der Arbeitsunterlage werden die
einzelnen Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen, die den Umgang der
EU mit persistenten organischen Schadstoffen betreffen, eingehend untersucht.
Auf der Grundlage dieser Untersuchung identifiziert die Kommission 26
technische Maßnahmen, mit denen die Umsetzung der sich aus dem Stockholmer
Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen der EU verbessert werden soll. [1] ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5. [2] Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe vom 22. Mai
2001. [3] Protokoll
der UNECE (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) zum
Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend persistente organische Schadstoffe [4] SEK(2007) 341. [5] siehe
Fußnote 3. [6] SWD(2014) 172. [7] Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung
und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH). [8] Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen.