52014DC0306

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über die Überprüfung und Aktualisierung des Durchführungsplans der Gemeinschaft gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe /* COM/2014/0306 final */


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

über die Überprüfung und Aktualisierung des Durchführungsplans der Gemeinschaft gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe

Einleitung

Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004[1] über persistente organische Schadstoffe („POP-Verordnung“) wurde im April 2004 angenommen, um das Stockholmer Übereinkommen[2] („Übereinkommen“) und das Protokoll zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe[3] („UNECE-Protokoll betreffend persistente organische Schadstoffe“) in der Europäischen Union umzusetzen.

Der erste Durchführungsplan der Gemeinschaft wurde gemäß Artikel 8 Absatz 4 der POP-Verordnung im Jahr 2007[4] erstellt. In diesem Plan wurden die auf EU-Ebene bestehenden Maßnahmen im Zusammenhang mit persistenten organischen Schadstoffen ermittelt, ihre Effizienz und Angemessenheit bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen beurteilt, die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen auf EU-Ebene ermittelt und ein Plan für die Durchführung weiterer Maßnahmen festgelegt.

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der POP-Verordnung wurde nun eine Überprüfung und Aktualisierung des Durchführungsplans der Gemeinschaft für angezeigt gehalten, um einige Änderungen im regulatorischen Umfeld zu berücksichtigen:

die Aufnahme einiger weiterer persistenter organischer Schadstoffe in das Stockholmer Übereinkommen und das UNECE-Protokoll betreffend persistente organische Schadstoffe[5]; die technischen und legislativen Fortschritte auf diesem Gebiet sowie die Feststellungen im Kommissionsbericht COM(2010) 514 über die Anwendung der POP-Verordnung.

Der überprüfte und aktualisierte Durchführungsplan der Gemeinschaft wird als „Durchführungsplan der Union“ bezeichnet. Diesem Bericht ist eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen[6] für diesen Durchführungsplan beigefügt.

Zusammenfassung der zugehörigen Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen

Im Vorwort der Arbeitsunterlage wird ein Überblick über den internationalen legislativen Rahmen gegeben, in den die POP-Verordnung eingebettet ist, einschließlich einer Zusammenfassung des UNECE-Protokolls betreffend persistente organische Schadstoffe und des Stockholmer Übereinkommens.

Teil 1 der Arbeitsunterlage stellt dar, in welchem Umfang die EU ihren Verpflichtungen als Vertragspartei der obengenannten internationalen Rechtsrahmen bisher nachgekommen ist. Beschrieben werden die erlassenen einschlägigen Rechtsvorschriften der EU (einschließlich der POP-Verordnung, der REACH-Verordnung[7] und der CLP-Verordnung[8]) sowie die Finanzierungsinstrumente, die die Durchführung unterstützen. Um ein möglichst detailliertes Bild zu geben, wird in Teil 1 zudem eine Gesamtbewertung von persistenten organischen Schadstoffen in Bezug auf Produktion, Verwendung und Inverkehrbringen sowie in Bezug auf vorhandene Bestände und die Kontaminierung des Abfallstroms vorgenommen.

In Teil 2 der Arbeitsunterlage werden die einzelnen Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen, die den Umgang der EU mit persistenten organischen Schadstoffen betreffen, eingehend untersucht. Auf der Grundlage dieser Untersuchung identifiziert die Kommission 26 technische Maßnahmen, mit denen die Umsetzung der sich aus dem Stockholmer Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen der EU verbessert werden soll.

[1] ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5.

[2] Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe vom 22. Mai 2001.

[3] Protokoll der UNECE (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe

[4] SEK(2007) 341.

[5] siehe Fußnote 3.

[6] SWD(2014) 172.

[7] Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH).

[8] Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.