MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT betreffend die Anwendung der Richtlinie 2009/52/EG vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen /* COM/2014/0286 final */
MITTEILUNG
DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT betreffend die Anwendung
der Richtlinie 2009/52/EG vom 18. Juni 2009 über
Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die
Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen Im
Jahr 2013 hielten sich nach statistischen Angaben 386 230 Drittstaatsangehörige
irregulär in der Europäischen Union auf, deutlich weniger als 2008, als es noch
608 870 waren.[1]
Dieser Rückgang kann zum Teil auf die Wirtschaftskrise zurückgeführt werden,
aufgrund deren es in weiten Teilen der EU schwieriger war, Arbeit zu finden.
Allerdings ist das Phänomen des unrechtmäßigen Aufenthalts naturgemäß schwer in
Zahlen ausdrückbar, da die Mehrheit der irregulären Migranten unentdeckt bleibt
und die Chance auf Arbeit weiterhin ein starker Anreiz für die irreguläre
Einwanderung in die EU ist. Die
Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt
resultiert aus der Hoffnung der Migranten auf ein besseres Leben und der Nachfrage
vonseiten der Arbeitgeber, die die Bereitschaft dieser Menschen ausnutzen,
gering qualifizierte und schlecht bezahlte Tätigkeiten in arbeitsintensiven
Sektoren wie der Baubranche, der Landwirtschaft, bei Reinigungsdiensten und im
Hotel- und Gaststättengewerbe zu verrichten. Die
illegale Beschäftigung richtet in vielfacher Hinsicht Schaden an, und zwar
durch fehlende Beiträge zum öffentlichen Haushalt in Form von Steuern oder
Sozialversicherungsbeiträgen und durch die Ersetzung oder Nicht-Einstellung legaler
Arbeitskräfte, was dazu führt, dass bestimmte Personen unter gefährlichen
Bedingungen und ohne jeden Versicherungsschutz arbeiten müssen. Mithilfe der am 18. Juni 2009
erlassenen Richtlinie 2009/52/EG[2]
soll der illegalen Beschäftigung ihre Attraktivität genommen werden. Mit der
Richtlinie werden die Sanktionen für illegale Beschäftigung verschärft und die
Aufdeckungsmechanismen verbessert. Gleichzeitig sind Schutzmaßnahmen zur
Wiedergutmachung des Unrechts vorgesehen, das irregulären Migranten widerfahren
ist. Die
Richtlinie ist Teil eines Maßnahmenpakets, das die EU zur wirksamen Bekämpfung
der irregulären Einwanderung verabschiedet hat. Weitere Maßnahmen sind unter
anderem die Verbesserung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten[3],
das integrierte Grenzmanagement, eine wirksame Rückkehrpolitik[4]
und schärfere Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels[5].
Mit der Richtlinie werden die jüngsten politischen Entwicklungen im Bereich der
legalen Einwanderung ergänzt. Das aktuellste Beispiel für die Öffnung der EU
für die legale Einwanderung gering qualifizierter Arbeitskräfte (üblicherweise
in Sektoren wie der Landwirtschaft und dem Fremdenverkehr) ist die
„Saisonarbeiterrichtlinie“[6]. Die
Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie 2009/52/EG bis 20. Juli 2011
in nationales Recht umgesetzt haben.[7]
Die Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren[8] gegen 20 Mitgliedstaaten[9]
eingeleitet, die dem nicht rechtzeitig nachgekommen waren. Alle diese Verfahren
sind inzwischen abgeschlossen. Vor Erlass
der Umsetzungsvorschriften gewährten Italien und Luxemburg Arbeitgebern eine
Frist, um die für sie tätigen Migranten ohne rechtmäßigen Aufenthalt nachträglich
anmelden zu können. Gegen Zahlung einer Geldbuße und Erfüllung bestimmter
Auflagen war eine Regularisierung möglich. In allen
an die Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten[10] ist die
Beschäftigung irregulärer Migranten nun verboten, und nur in wenigen gibt es
eine Ausnahmeregelung für Migranten, deren Rückführung aufgeschoben wurde[11].
Mehrere Mitgliedstaaten haben beschlossen, über den Anwendungsbereich der
Richtlinie hinauszugehen[12]
und die Richtlinie auch auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die sich
rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, deren Aufenthaltserlaubnis aber
die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht zulässt. Mit der
vorliegenden Mitteilung[13]
kommt die Kommission ihrer Pflicht nach, dem Europäischen Parlament und dem Rat
einen Bericht[14]
über die Umsetzung der Richtlinie über Sanktionen gegen Arbeitgeber vorzulegen.
Die Mitteilung gibt einen Überblick über die finanziellen und strafrechtlichen
Sanktionen, die Arbeitgebern in der EU auferlegt werden können, wenn sie
Personen illegal beschäftigen (I). Anschließend wird dargelegt,
inwiefern Schutzmaßnahmen für illegal beschäftigte Migranten in die nationalen
Rechtsvorschriften aufgenommen wurden (II). Zuletzt folgen eine
Beschreibung der Umsetzung der in der Richtlinie enthaltenen Maßnahmen zur
wirksamen Feststellung und Bestrafung illegaler Beschäftigung durch die
Mitgliedstaaten und eine Bewertung der Inspektionsberichte der Mitgliedstaaten
(III). I- Sanktionen gegen die Arbeitgeberkette bei
illegaler Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt I.1- Überblick
über die in den Mitgliedstaaten geltenden finanziellen und strafrechtlichen
Sanktionen a- Finanzielle
Sanktionen (Artikel 5) Laut
Artikel 5 gehören zu den Sanktionen wegen illegaler Beschäftigung finanzielle
Sanktionen, die unter Berücksichtigung der Zahl der illegal beschäftigten
Drittstaatsangehörigen ansteigen. Zum Zeitpunkt
der Umsetzung war die Aufnahme finanzieller Sanktionen in das nationale Recht
nur in BE, BG, LU, FI und LV noch nicht erfolgt. Die anderen 19 an die
Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten sahen derartige Sanktionen bereits vor. Sieben
Mitgliedstaaten[15]
haben jedoch seitdem ihre Gesetzgebung dahin gehend geändert, dass die
Berechnungsmethode geändert und/oder der Sanktionsbetrag erhöht wurde. Nur CY, FI, HU,
NL und PL haben von der Option in Artikel 5 Absatz 3 Gebrauch gemacht
und mildere Sanktionen in Fällen eingeführt, in denen es sich bei dem
Arbeitgeber um eine natürliche Person handelt, die Beschäftigung zu privaten
Zwecken erfolgt und keine besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen
vorliegen. Außer SE und IT,
die die durchschnittlichen Rückführungskosten in die Geldbuße mit einrechnen,
verpflichten die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber, die Rückführungskosten
zusätzlich zu der Geldbuße zu tragen. Aus
Tabelle 1 „Finanzielle Sanktionen“ geht hervor, dass die Mitgliedstaaten
bezüglich der Kalkulationsmethode für die Geldbuße in zwei Kategorien
eingeteilt werden können. In 16 Mitgliedstaaten[16]
steigt die Höhe der Geldbuße mit jedem illegal beschäftigten
Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt proportional an. Unter
diesen Ländern bewegt sich der pro illegal beschäftigtem Migranten ohne
rechtmäßigen Aufenthalt mindestens zu zahlende Pauschalbetrag zwischen 300 EUR
in BE und 10 001 EUR in ES. Die meisten Mitgliedstaaten haben zudem
einen Höchstbetrag für die Geldbuße festgesetzt, der für eine natürliche Person
zwischen 854 EUR in CY und 100 000 EUR in ES variiert. In den
übrigen acht Mitgliedstaaten[17] ist
gesetzlich eine allgemeine Geldbuße festgelegt, deren Betrag vom Gericht je
nach Anzahl der illegal beschäftigten Migranten festgesetzt wird. Unter
diesen Ländern bewegt sich der Höchstbetrag für die Geldbuße zwischen 500 EUR
in LV und 500 000 EUR in DE. Das zeigt, dass
die Höhe der Geldbußen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich schwankt, so
dass die finanziellen Sanktionen möglicherweise nicht immer hoch genug sind, um
die Vorteile der Beschäftigung irregulärer Migranten aufzuwiegen.
Da es keine umfassenden empirischen Daten zu den Auswirkungen der Sanktionen
gibt, kann der Vergleich mit einem Mindestlohn neben anderen Faktoren[18]
als Indikator für eine erste Einschätzung der Abschreckungswirkung und der
Verhältnismäßigkeit der Sanktionen dienen. So beträgt die
in LU pro illegal beschäftigtem Migranten verhängte Geldbuße im Höchstmaß das 1,3-Fache
des monatlichen Mindestlohns. In LV, einem der Länder, die eine Gesamthöhe für
die Geldbuße festgelegt haben, beläuft sich der Höchstbetrag auf das 1,7-Fache
des monatlichen Mindestlohns. Diese Zahlen stehen in krassem Gegensatz zu BG,
wo der Geldbußenhöchstbetrag pro irregulärem Migranten 24,2 Mal so hoch
wie der monatliche Mindestlohn ist, und zu CZ mit einem Geldbußenhöchstbetrag, der
für eine natürliche Person 584 Mal so hoch ist wie der monatliche
Mindestlohn[19].
b- Strafrechtliche
Sanktionen (Artikel 9 und 10) Laut
Artikel 9 sind strafrechtliche
Sanktionen für besonders schwere Fälle von illegaler Beschäftigung vorgesehen.
Dazu gehören unter anderem: (i)
andauernde
oder beharrlich wiederholte Zuwiderhandlungen; (ii)
Zuwiderhandlungen,
von denen eine erhebliche Zahl von Drittstaatsangehörigen betroffen ist; (iii)
besonders
ausbeuterische Arbeitsbedingungen; (iv)
Fälle,
in denen der Arbeitgeber weiß, dass die für ihn arbeitende Person Opfer von
Menschenhandel ist und (v)
die
illegale Beschäftigung Minderjähriger. Bereits vor
Inkrafttreten der Richtlinie erfüllte die illegale Beschäftigung irregulärer
Migranten in zehn Mitgliedstaaten einen eigenen Straftatbestand.[20]
Folglich mussten 14 Mitgliedstaaten[21] noch
strafrechtliche Sanktionen für diese besonderen Formen der illegalen
Beschäftigung in ihr Recht aufnehmen. AT, DE, EL und IT haben ihre bestehenden
Rechtsvorschriften dahin gehend geändert, dass die Dauer der Haftstrafen erhöht
bzw. – in der überwiegenden Zahl der Fälle – die Geldstrafen angehoben wurden. In BE, FI, FR,
IT, MT, NL und SE stellt schon die illegale Beschäftigung an sich einen
Straftatbestand dar, unabhängig davon, ob die in Artikel 9 Absatz 1
genannten Umstände hinzukommen oder nicht. Diese Umstände
werden üblicherweise als erschwerende Faktoren gewertet. Die
verbleibenden Mitgliedstaaten haben die illegale Beschäftigung allgemein unter
sämtlichen in Artikel 9 beschriebenen Umständen zur Straftat erklärt.
In wenigen Mitgliedstaaten war die illegale Beschäftigung in Fällen, bei denen
„besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen“[22] vorliegen,
sowie in Situationen, bei denen „der Arbeitgeber weiß, dass diese Person Opfer
von Menschenhandel ist“[23],
kein spezieller Straftatbestand. Viele dieser Mitgliedstaaten gingen davon aus,
dass diese Formen der illegalen Beschäftigung bereits von den nationalen
Rechtsvorschriften gegen den Menschenhandel erfasst waren. Aus
Tabelle 2 lassen sich erhebliche Unterschiede bei der Härte der
strafrechtlichen Sanktionen ablesen. Bei
einigen Mitgliedstaaten können diesbezüglich Zweifel an der
Abschreckungswirkung der Strafen aufkommen. LV und AT verhängen für die
illegale Beschäftigung unter bestimmten in Artikel 9 Absatz 1
genannten Umständen Haftstrafen von bis zu drei bzw. sechs Monaten, während in
den übrigen Mitgliedstaaten eine Höchststrafe zwischen einem und fünf Jahren Freiheitsentzug
vorgesehen ist. In zehn Mitgliedstaaten kann die Haftstrafe mit einer
Geldstrafe verbunden oder durch eine solche ersetzt werden, wobei die Beträge
für eine natürliche Person zwischen 600 EUR in BE und 240 000 EUR
in PT variieren. c- Strafrechtliche
Sanktionen für juristische Personen (Artikel 11 und 12) und andere
Maßnahmen (Artikel 7) Im Einklang mit
Artikel 12 Absatz 1 sind in allen Mitgliedstaaten strafrechtliche
Sanktionen für juristische Personen vorgesehen, die für illegale
Beschäftigung im Sinne von Artikel 9 verantwortlich sind, zum Beispiel
Geldstrafen, Betriebsschließung, Einschränkung von Rechten und Einziehung von
Vermögen. Es haben darüber hinaus alle
Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von BG, EE, FI, HU und NL) auch die in
Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie genannten Maßnahmen in ihren
Strafkatalog für juristische Personen aufgenommen. Artikel 7
Absatz 1 enthält eine Liste zusätzlicher Strafmaßnahmen für
Arbeitgeber, die illegale Arbeitskräfte beschäftigen. Dazu
gehören unter anderem: (i)
Ausschluss
von einigen oder allen öffentlichen Zuwendungen für die Dauer bis zu fünf
Jahren; (ii)
Ausschluss
von öffentlichen Vergabeverfahren für die Dauer bis zu fünf Jahren; (iii)
Einziehung
einiger oder aller öffentlicher Zuwendungen, die dem Arbeitgeber in einem Zeitraum
bis zu zwölf Monaten vor Feststellung der illegalen Beschäftigung gewährt
wurden und (iv)
vorübergehende
oder endgültige Schließung der Betriebsstätten, die zur Begehung der
Zuwiderhandlung genutzt wurden. Diese Maßnahmen,
die potenziell eine starke Abschreckungswirkung haben können, wurden jedoch
noch nicht von allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt.[24]
Ferner haben nur AT, CY und SK von der Option aus Artikel 12 Absatz 2
Gebrauch gemacht, der zufolge die Mitgliedstaaten eine
Liste von Arbeitgebern, die für Straftaten im Sinne von Artikel 9 haftbar
gemacht wurden, veröffentlichen können. I.2- Haftbarkeit
der gesamten Arbeitgeberkette (Artikel 2 Buchstabe c, Artikel 8,
Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11) Um die
Wirksamkeit des Verbots der illegalen Beschäftigung zu garantieren, verwenden
alle Mitgliedstaaten die sehr allgemein gehaltene Definition von
„Beschäftigung“ im Sinne von Artikel 2
Buchstabe c, die sämtliche Tätigkeiten umfasst, die entlohnt werden oder
werden sollten und unabhängig vom Rechtsverhältnis für einen Arbeitgeber oder
nach dessen Weisung und/oder unter dessen Aufsicht durchgeführt werden. Darüber
hinaus ist laut Artikel 8 die gesamte Arbeitgeberkette für die Zahlung
der finanziellen Sanktionen aus Artikel 5 haftbar, da in
manchen Sektoren, insbesondere denjenigen, die vom Phänomen „illegale
Beschäftigung“ betroffen sind, die Untervergabe von Aufträgen weit verbreitet
ist. Im
Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a ist im nationalen
Recht der Mitgliedstaaten (außer bei EE und LT) festgelegt, dass, wenn es sich
bei dem Arbeitgeber um einen unmittelbaren Unterauftragnehmer handelt, der
Auftragnehmer neben oder an Stelle des Arbeitgebers für die Zahlung von
etwaigen finanziellen Sanktionen gemäß Artikel 5 haftbar gemacht werden
kann. Laut Artikel 8 Absatz 2 stellen die meisten Mitgliedstaaten[25]
für den Fall, dass es sich bei dem Arbeitgeber um einen Unterauftragnehmer
handelt, außerdem sicher, dass der Hauptauftragnehmer und jeder
zwischengeschaltete Unterauftragnehmer für Zahlungen haftbar gemacht werden
können, sofern ihnen bekannt war, dass der beschäftigende Unterauftragnehmer irreguläre
Migranten beschäftigt hat. Um die
Durchsetzung dieser Bestimmungen zu erleichtern und den Auftragnehmern
Rechtssicherheit zu bieten, besagt Artikel 8 Absatz 3, dass ein
Auftragnehmer, der seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, nicht nach
Absatz 1 oder 2 haftet. Zahlreiche Mitgliedstaaten[26]
haben eine derartige Sorgfaltspflicht in ihrem nationalen Recht allerdings
nicht näher definiert, verweisen jedoch häufig auf allgemeine zivil- oder
vertragsrechtliche Bestimmungen. Zu guter Letzt
tragen alle Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2
dafür Sorge, dass auch die
Anstiftung zur vorsätzlichen Beschäftigung von Migranten ohne rechtmäßigen Aufenthalt,
ihre Begünstigung oder die Beihilfe dazu unter Strafe
gestellt wird. Im Einklang mit Artikel 11 tragen die Mitgliedstaaten
ferner dafür Sorge, dass juristische
Personen für eine Straftat nach Artikel 9 verantwortlich gemacht werden
können, wenn eine solche Straftat zu ihren
Gunsten von einer Person begangen wurde, die eine leitende Stellung innerhalb
der juristischen Person innehat und die entweder allein oder als Teil eines
Organs der juristischen Person gehandelt hat, oder wenn die Straftat durch
mangelnde Überwachung ermöglicht wurde.[27] Infolge der
Umsetzung der Richtlinie können in der Mehrheit der Mitgliedstaaten alle
Akteure, die von illegaler Beschäftigung profitieren, angemessen bestraft
werden. Das ist zum einen wichtig, um illegale Beschäftigung wirksam bekämpfen
zu können, darüber hinaus ist es aber auch ein entscheidender Faktor, durch den
die Ausübung der Rechte, die illegale Migranten durch die Richtlinie erhalten,
erleichtert wird. II- Schutzmaßnahmen für illegal beschäftigte
Drittstaatsangehörige II.1- Nachzahlung
von Gehältern und Steuern (Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8) Die
Mitgliedstaaten haben Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, wonach irreguläre
Migranten ein Recht auf Entlohnung der geleisteten Arbeit haben,
und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, wonach der Arbeitgeber
verpflichtet ist, sämtliche Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen,
die er entrichtet hätte, wenn der Drittstaatsangehörige rechtmäßig beschäftigt
gewesen wäre, korrekt umgesetzt. Zur Berechnung
der zu zahlenden Summen wird laut Artikel 6 Absatz 3 vermutet,
dass das Beschäftigungsverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat, es
sei denn, der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kann diese Vermutung durch
Gegenbeweis widerlegen. Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von EE, ES und RO
haben diese Vermutung in ihr nationales Recht aufgenommen. In NL wird sogar von
einem Beschäftigungsverhältnis von sechs Monaten ausgegangen. In allen
Mitgliedstaaten sind die Arbeitgeber nach Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe c grundsätzlich verpflichtet, die Kosten der Überweisung
ausstehender Beträge in das Land, in
das der Drittstaatsangehörige zurückgekehrt ist oder zurückgeführt wurde, zu
tragen. Im Einklang mit
Artikel 8 haben die Mitgliedstaaten[28] im
Allgemeinen dafür Sorge getragen, dass neben den Arbeitgebern auch
unmittelbare Auftragnehmer und alle zwischengeschalteten Unterauftragnehmer gegebenenfalls
für die Zahlung ausstehender Vergütungen und Steuern haftbar gemacht werden
können. II.2- Zugang
zur Justiz und Erleichterung der Einreichung von Beschwerden (Artikel 6
Absätze 2 bis 5 und Artikel 13) Der Zugang zur
Justiz und die Erleichterung der Einreichung von Beschwerden stellen den Kern
der in der Richtlinie enthaltenen Schutzmaßnahmen zur Wiedergutmachung des von
irregulären Migranten erlittenen Unrechts dar. Und doch ist es gerade dieser
Teil der Richtlinie, der Anlass zur Sorge geben kann, weil die Mitgliedstaaten diese
Bestimmungen, mit denen irregulären Migranten die Durchsetzung ihrer Rechte
erleichtert werden soll, häufig unzureichend oder gar nicht umgesetzt haben. Nur sehr wenige
Mitgliedstaaten[29]
haben das Recht illegal beschäftigter Migranten, Ansprüche gegen ihren
Arbeitgeber für alle ausstehenden Vergütungen geltend zu machen,
und zwar auch nach ihrer Rückkehr oder Rückführung, ausdrücklich in nationales
Recht umgesetzt.[30]
Die meisten Mitgliedstaaten verweisen lediglich auf allgemeine Bestimmungen zum
Recht auf Klageeinreichung vor den Zivil- oder Arbeitsgerichten. Eine begrenzte
Zahl von Mitgliedstaaten[31]
hat von der Option in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Gebrauch
gemacht, Verfahren zur Einziehung ausstehender Vergütungen einzurichten, bei
denen der Drittstaatsangehörige nicht selbst einen Anspruch geltend machen
muss. Laut
Artikel 13 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten für wirksame
Verfahren sorgen, mit
deren Hilfe irreguläre Migranten unmittelbar oder über Dritte Beschwerde gegen
ihre Arbeitgeber einreichen können. Laut
Artikel 13 Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Dritte,
die ein berechtigtes Interesse daran haben, für die Einhaltung dieser
Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen Drittstaatsangehöriger oder zu
deren Unterstützung an Verwaltungs- oder zivilrechtlichen Verfahren zur
Verteidigung der Rechte von Drittstaatsangehörigen beteiligen können. In
mehreren Mitgliedstaaten sind die Gewerkschaften berechtigt, im Namen irregulärer
Migranten Beschwerde einzureichen und sie vor den nationalen Gerichten zu
vertreten.[32]
Seltener wird diese Rolle von Organisationen für Wanderarbeitnehmer[33]
und von Behörden[34]
mit Inspektionsbefugnis übernommen. LU, MT und NL haben die Benennung von
solchen Dritten noch nicht in ihr Recht aufgenommen. Nur vier
Mitgliedstaaten[35]
haben besondere Maßnahmen eingeführt, dank deren irreguläre Migranten die
ihnen zustehenden Zahlungen erhalten können, und zwar auch nach ihrer Rückkehr
bzw. Rückführung (Artikel 6 Absatz 4). Zum
Beispiel kann das französische Einwanderungs- und Integrationsbüro
Vollstreckungstitel zur Einziehung fälliger Zahlungen im Namen von illegal
beschäftigten Migranten ausstellen und ihnen das Geld dann überweisen. Andere
Länder stützen sich auf allgemeine Vollstreckungsvorschriften. Laut der
Richtlinie werden irreguläre Migranten „systematisch und objektiv“ über ihre
Rechte informiert. Einige
Mitgliedstaaten[36]
haben dies nicht in ihrem Recht verankert, andere Mitgliedstaaten[37]
stützen sich auf allgemeine Verwaltungsleitlinien und auf Vorschriften
bezüglich der Information von Personen, die sich einem Verwaltungsverfahren
unterziehen müssen. In der Praxis bedeutet das unter Umständen, dass diese
Mitgliedstaaten auf Informationen bestimmter Internetseiten verweisen, bei
denen es unwahrscheinlich ist, dass irreguläre Migranten diese kennen oder
darauf Zugriff haben. Nur eine
begrenzte Anzahl von Mitgliedstaaten[38]
hat Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 4 ausdrücklich
umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, befristete
Aufenthaltstitel entsprechend der
Dauer der betreffenden innerstaatlichen Verfahren für Drittstaatsangehörige zu
erteilen, die an Strafverfahren wegen Straftaten nach Artikel 9
Absatz 1 Buchstaben c und e beteiligt sind, und die Bedingungen
festzulegen, unter denen die Dauer dieser Titel verlängert werden kann, bis die
Person alle ausstehenden Nachzahlungen erhalten hat. Allgemein ist
festzustellen, dass sich der in vielen Mitgliedstaaten festgestellte Mangel an
besonderen Maßnahmen zur Beseitigung der Schwierigkeiten, mit denen irreguläre
Migranten bezüglich des Zugangs zur Justiz und der Geltendmachung ihrer Rechte
konfrontiert sind, möglicherweise kontraproduktiv auf die Bekämpfung der
illegalen Beschäftigung auswirkt. Die Förderung von Klagen gegen die
Arbeitgeber ist gegebenenfalls ein wichtiger Faktor bei den Strategien der
Mitgliedstaaten zur Aufdeckung illegaler Beschäftigung. III- Feststellung der illegalen Beschäftigung und
Durchsetzung des Beschäftigungsverbots III.1- Präventivmaßnahmen:
Pflichten der Arbeitgeber (Artikel 4) Alle
Mitgliedstaaten haben die Präventivmaßnahmen aus Artikel 4 zur
Sensibilisierung der Arbeitgeber und zur Erleichterung von Inspektionen
umgesetzt. Drittstaatsangehörige müssen vor der Beschäftigungsaufnahme eine
gültige Aufenthaltserlaubnis oder einen anderen gültigen Aufenthaltstitel
besitzen und vorlegen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, mindestens für die
Dauer der Beschäftigung eine Kopie oder Aufzeichnungen des Inhalts der
Aufenthaltserlaubnis oder eines anderen Aufenthaltstitels im Hinblick auf
etwaige Inspektionen aufzubewahren und den zuständigen Behörden binnen einer
bestimmten Frist den Beginn der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen
mitzuteilen. In den meisten
Mitgliedstaaten[39]
muss dieses Verfahren einige Tage vor Beschäftigungsbeginn oder vor
Vertragsabschluss[40],
spätestens jedoch am ersten Arbeitstag[41]
abgeschlossen sein. In anderen Mitgliedstaaten ist diese Meldung innerhalb
einiger Tage[42]
bis mehrerer Wochen[43]
nach Aufnahme der Beschäftigung zu machen. Wenn die Arbeitgeber diesen
Pflichten nachgekommen sind, sind sie von der Haftung befreit, es sei denn, sie
hatten Kenntnis davon, dass das vorgelegte Dokument eine Fälschung war.[44] Die
Mitgliedstaaten machten nur begrenzt von der Möglichkeit eines vereinfachten
Meldeverfahrens in Fällen Gebrauch, bei denen es sich bei dem Arbeitgeber um
eine natürliche Person handelt und die Beschäftigung dessen privaten Zwecken
dient (DE, IT, LU), und/oder von der Befreiung der Arbeitgeber von der
Meldepflicht, wenn dem Arbeitnehmer eine langfristige Aufenthaltsberechtigung
erteilt wurde (AT, CY und EE). III.2- Inspektionen
(Artikel 14) Im Einklang mit
Artikel 14 ist in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt, dass die
zuständigen nationalen Behörden, um das Verbot der illegalen Beschäftigung von
Drittstaatsangehörigen besser durchsetzen zu können, Inspektionen auf der
Grundlage einer Risikobewertung durchführen, anhand deren die
Beschäftigungsbereiche ermittelt werden, in denen besonders viele
Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt werden. Wirksame und
angemessene Inspektionen sind im Kampf gegen die illegale Beschäftigung und zur
Sicherstellung der Ausübung der Rechte der irregulären Migranten unabdingbar.
Ohne ordnungsgemäße Inspektionen bleiben etwaige Sanktionen nur leere
Drohungen. Allerdings geben
Verzögerungen bei der Übermittlung der Inspektionsberichte an
die Kommission sowie Qualitätsprobleme bei manchen Berichten Anlass zur Sorge.
Im Jahr 2012 erstatteten nur vier Mitgliedstaaten (DE, FR, LV und SK) über
die 2011 durchgeführten Inspektionen Bericht. 2013 legten nur neun
Mitgliedstaaten (FI, FR, HU, LT, LV, PL, RO, SK und SI) ihre Berichte
fristgerecht vor. Am 10. Oktober 2013 erinnerte die Kommission die
verbleibenden 15 Mitgliedstaaten daher in einem Mahnschreiben an ihre Berichtspflicht.
Inzwischen haben alle Mitgliedstaaten einen Bericht eingereicht. Insgesamt
gibt es bei der Berichterstattung Raum für Verbesserungen.
Die übermittelten Angaben sind teilweise unvollständig, es wurden
unterschiedliche Berechnungsmethoden und Definitionen verwendet, und/oder sie
entsprechen ganz einfach nicht den Berichterstattungsanforderungen der
Richtlinie. Folglich sind die Informationen zu den Inspektionsergebnissen nur
begrenzt aussagekräftig, und es ist schwierig, einen vollständigen Überblick
über die durchgeführten Inspektionen und deren Ergebnisse für die gesamte EU zu
liefern. Zur Vereinfachung der Berichterstattung hatte die Kommission bereits 2010
eine Berichterstattungsvorlage an alle Mitgliedstaaten geschickt. Diese wurde
kürzlich aktualisiert, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten
vergleichbare Daten und Informationen liefern, anhand deren die Kommission dann
beurteilen kann, ob die Richtlinie wirksam umgesetzt wurde. Die Ermittlung
der am stärksten gefährdeten Sektoren ist wichtig, damit die Inspektionen als
wirksames Instrument gegen die illegale Beschäftigung eingesetzt werden können.
Während mehrere Mitgliedstaaten (CZ, EE, LT, MT und RO) keine klaren Angaben
dazu machen, ob, und wenn ja, wie stärker gefährdete Sektoren ermittelt
wurden, geht aus den Berichten anderer Mitgliedstaaten hervor, dass die am
stärksten von illegaler Beschäftigung betroffenen Bereiche in den meisten
Mitgliedstaaten dieselben sind: Bauwesen, Landwirtschaft und Gartenbau,
Hauswirtschafts-/Reinigungsdienste, Catering sowie Hotel- und
Gaststättengewerbe. Tabelle 3
enthält von den Mitgliedstaaten übermittelte Informationen zu den in den
Risikosektoren durchgeführten Inspektionen, die gegebenenfalls um offizielle
Zahlen von Eurostat zur Anzahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergänzt wurden.
Daraus geht hervor, dass die Anzahl an Inspektionen in einigen Mitgliedstaaten
höchstwahrscheinlich nicht ausreicht, um Arbeitgeber von der Einstellung irregulärer
Migranten abzuschrecken. In BG, EE, PL, RO und SE wurden im Jahr 2012
weniger als 1 % aller Arbeitgeber kontrolliert. Im Vergleich dazu waren es
in AT 16,98 %, in IT 17,33 % und in SI 28,93 %.[45]
Dies lässt vermuten, dass große Unterschiede bei den Durchsetzungsbemühungen
vonseiten der Mitgliedstaaten bestehen, und bedeutet gegebenenfalls, dass
Arbeitgeber, die gegen das Gesetz verstoßen, in einigen Mitgliedstaaten
wahrscheinlich eher der Entdeckung und Strafverfolgung entgehen als in anderen. IV. Schlussfolgerung und nächste Schritte Infolge der
Umsetzung der Richtlinie 2009/52/EG ist die Beschäftigung irregulärer
Migranten in allen Mitgliedstaaten verboten und mit finanziellen,
administrativen oder strafrechtlichen Sanktionen gegen die Arbeitgeber dieser
Personen belegt. Die Härte der gesetzlich festgelegten Sanktionen variiert
allerdings erheblich von einem Mitgliedstaat zum anderen. Das wirft die Frage
auf, ob diese Sanktionen in jedem Fall wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein können, was einer eingehenderen Prüfung bedarf. Bei einigen
Mitgliedstaaten besteht Nachholbedarf hinsichtlich einer zufriedenstellenden
Umsetzung der in der Richtlinie enthaltenen Schutzelemente. Was den Schutz für
illegale Migranten anbelangt, besteht in allen Bereichen noch Raum für
Verbesserungen, sei es das Recht, Ansprüche gegen einen Arbeitgeber geltend zu
machen, wirksame Rechtsschutzverfahren oder so grundlegende Dinge wie ein
systematisches und objektives Informationsangebot zu den Rechten dieser
Personen. In einigen
Mitgliedstaaten sind erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung nicht nur der
Inspektionsberichterstattung, sondern auch hinsichtlich der Inspektionen selbst
sowie der Priorisierung durch systematische Ermittlung der Risikosektoren
erforderlich. Die für 2012 erhobenen Daten lassen darauf schließen, dass noch
einiges geschehen muss, bis ein adäquates und wirksames Inspektionssystem
etabliert ist. Ohne ein solches System bestehen ernsthafte Zweifel an der
wirksamen Durchsetzung des Verbots der illegalen Beschäftigung und an den
Bemühungen der Mitgliedstaaten, die unterschiedliche Umsetzung der Richtlinie
zu korrigieren. Da die
Mitgliedstaaten verpflichtet sind, jährlich bis zum 1. Juli über die
Inspektionen Bericht zu erstatten, wird die Kommission die Maßnahmen der
Mitgliedstaaten in diesem Bereich weiterhin genau beobachten und gegebenenfalls
eingreifen. Um die Mitgliedstaaten für diese und andere potenzielle, im
Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie ermittelten Probleme zu
sensibilisieren, steht die Kommission mit jedem einzelnen Mitgliedstaat
bilateral in Kontakt und wird erforderlichenfalls EU-Pilotverfahren in die Wege
leiten. Die Kommission
wird den Mitgliedstaaten ihre Unterstützung anbieten, damit EU-weit ein
zufriedenstellendes Umsetzungsniveau der Richtlinie sichergestellt ist. Wie
schon seit Erlass der Richtlinie im Jahr 2009 wird die Kommission die
Mitgliedstaaten auch zukünftig weiterhin regelmäßig zu Gesprächen über die
rechtliche Umsetzung und Durchführung verschiedener Schlüsselbestimmungen der
Richtlinie einladen. Falls erforderlich, könnte auch ein Praxisleitfaden zur
Umsetzung der Richtlinie erstellt werden, in dem dann auch die Durchsetzung von
Migrantenrechten behandelt würde. Vorerst wird die
Kommission keine Änderung der Richtlinie vorschlagen. Sie wird im Laufe der
Zeit prüfen, ob die Umsetzungsvorschriften zur Reduzierung der illegalen
Beschäftigung ausreichend sind und als Anreiz dienen, legalen Migrationskanälen
den Vorzug zu geben, was sowohl Migranten als auch Arbeitgebern und
Mitgliedstaaten zugute käme. Tabelle 1: Finanzielle
Sanktionen Mit-glied-staat || N/J Per-son (1) || Höhe der finanziellen Sanktionen || Arti-kel 5 Ab-satz 3(2) || Vergleich mit früherem Recht (vor Umsetzung) Mindestbetrag || Pauschalbetrag || Höchstbetrag Geldbuße pro illegal beschäftigtem Migrant ohne rechtmäßigen Aufenthalt AT || J/N || 1000/4000 EUR || || 10 000/50 000 EUR || N || → BE || J/N || 300 EUR || || 3000 EUR || N || Keine früheren Rechtsvorschriften BG || N || 750/1500 BGN (383/767 EUR) || || 7500/15 000 BGN (3834/7669 EUR) || N || Keine früheren Rechtsvorschriften J || 3000/6000 BGN (1534/3068 EUR) || || 30 000/60 000 BGN (15 338/30 677 EUR) CY || J/N || || || 500/2000 CYP (854/3417 EUR) || J || → EE || N || || || 1200 EUR || N || → J || || || 3200 EUR EL || J/N || || 5000/10 000 EUR || || N || ↑ ES || J/N || 10 001 EUR || || 100 000 EUR || N || ↑ FR || J/N || 6980 EUR || || 52 350 EUR || N || ↑ HU || J/N || || 500 000 HUF (1630 EUR) || || J || → IT || N || 1950 EUR || || 15 600 EUR || N || ↑ LT || J/N || || 3000/10 000 LTL (869/2896 EUR) || 10 000/20 000 LTL (2896/5792 EUR) || N || → LU || J/N || || 2500 EUR || || N || Keine früheren Rechtsvorschriften NL || N || || || 11 250 EUR || J || ↑ J || || || 45 000 EUR RO || J/N || 3000 RON (662 EUR) || || 4000 RON (883 EUR) || N || ↑ SE || J/N || || || 22 200/44 400 SEK (2477/4954 EUR) || N || → SI || N || 2000 EUR || || 5000 EUR || N || → J || 4000 EUR || || 12 000 EUR Anzahl irregulärer Migranten bei Festlegung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt CZ || N || || || 5 000 000 CZK (182 305 EUR) || N || ↑ J || 250 000 CZK (9115 EUR) || || 10 000 000 CZK (364 606 EUR) DE || J/N || || || 500 000 EUR || N || → FI || J/N || 1000 EUR || || 30 000 EUR || J || Keine früheren Rechtsvorschriften LV || N || 210 EUR || || 500 EUR || N || Keine früheren Rechtsvorschriften MT || J/N || || || 11 646,87 EUR || N || → PL || J/N || 3000 PLN (720 EUR) || || || J || → PT || J/N || 2000 EUR || || 90 000 EUR || N || → SK || J/N || 2000 EUR || || 200 000 EUR || N || → *J/N = Juristische Person/Natürliche Person ** Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2009/52/EG: „Die Mitgliedstaaten können mildere finanzielle Sanktionen vorsehen, wenn es sich beim Arbeitgeber um eine natürliche Person handelt, die einen Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt zu privaten Zwecken beschäftigt, und wenn keine besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen vorliegen.“ Wechselkurse (4.4.2014): 1 BGN = 0,511281 EUR; 1 CYP = 1,70860 EUR; 1 CZK = 0,0364632 EUR; 1 HUF= 0,00326012 EUR; 1 LTL = 0,289620 EUR; 1 PLN = 0,240083 EUR; 1 ROL = 0,224388 EUR; 1 SEK = 0,111573 EUR) Tabelle 2:
Strafrechtliche Sanktionen Mitgliedstaat || Sanktionen (Dauer des Freiheitsentzugs und ggf. Geldstrafe) || Vergleich mit früherem Recht (vor Umsetzung) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a || Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b || Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c || Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d || Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e AT || Bis zu sechs Monaten Freiheitsentzug || Bis zu sechs Monaten Freiheitsentzug oder Geldstrafe || Bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug || Bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug || Bis zu sechs Monaten Freiheitsentzug oder Geldstrafe || ↓ BE || Zwischen sechs Monaten und drei Jahren Freiheitsentzug und/oder 600 bis 6000 EUR Geldstrafe || Keine früheren Rechtsvorschriften BG || Ein bis fünf Jahre Freiheitsentzug und 5000 BGN (2554 EUR) bis 50 000 BGN (25 564 EUR) Geldstrafe || Bis zu vier Jahren Freiheitsentzug und 2000 BGN (1022 EUR) bis 20 000 BGN (10 225 EUR) Geldstrafe || Ein bis fünf Jahre Freiheitsentzug und 5000 BGN (2554 EUR) bis 50 000 BGN (25 564 EUR) Geldstrafe || Bis zu vier Jahren Freiheitsentzug und 2000 BGN (1022 EUR) bis 20 000 BGN (10 225 EUR) Geldstrafe || Ein bis fünf Jahre Freiheitsentzug und 5000 BGN (2554 EUR) bis 50 000 BGN (25 564 EUR) Geldstrafe || Keine früheren Rechtsvorschriften CY || Bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug und/oder maximal 20 000 EUR Geldstrafe || Keine früheren Rechtsvorschriften CZ || Sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsentzug || - || Sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsentzug || → DE || Bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe || Bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe || Bis zu drei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe (in schweren Fällen: sechs Monate bis fünf Jahre) || Bis zu drei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe || Bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe || ↑ EE || Geldstrafe in Höhe von 30 bis 500 Tagessätzen (96 bis 1600 EUR) oder bis zu drei Jahren Freiheitsentzug || Keine früheren Rechtsvorschriften EL || Mindestens fünf Monate Freiheitsentzug || Mindestens sechs Monate Freiheitsentzug || Mindestens sechs Monate Freiheitsentzug || ↑ ES || - || Sechs Monate bis sechs Jahre Freiheitsentzug und Geldstrafe von sechs bis zwölf Monatslöhnen || Zwei bis fünf Jahre Freiheitsentzug und Geldstrafe von sechs bis zwölf Monatslöhnen || - || - || → FI || Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsentzug || → FR || Bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug und maximal 15 000 EUR Geldstrafe || → HU || Bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug || Bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug || Ein bis fünf Jahre Freiheitsentzug || Ein bis fünf Jahre Freiheitsentzug || Ein bis fünf Jahre Freiheitsentzug || Keine früheren Rechtsvorschriften Mitgliedstaat || Sanktionen (Dauer des Freiheitsentzugs und ggf. Geldstrafe) || Vergleich mit früherem Recht (vor Umsetzung) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a || Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b || Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c || Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d || Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e IT || Sechs Monate bis drei Jahre Freiheitsentzug und 5000 EUR Geldstrafe || ↑ Erhöhung um ein Drittel bis die Hälfte der Sanktion || || Erhöhung um ein Drittel bis die Hälfte der Sanktion LT || Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug || - || Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug || Keine früheren Rechtsvorschriften LU || Acht Tage bis ein Jahr Freiheitsentzug und/oder 2501 bis 20 000 EUR Geldstrafe || Keine früheren Rechtsvorschriften LV || Bis zu drei Monaten Freiheitsentzug oder Geldstrafe in Höhe von 100 monatlichen Mindestlöhnen (32 000 EUR) || Bis zu drei Monaten Freiheitsentzug oder gemeinnützige Arbeit oder Geldstrafe in Höhe von 100 monatlichen Mindestlöhnen (32 000 EUR) || Bis zu drei Monaten Freiheitsentzug oder Geldstrafe in Höhe von 100 monatlichen Mindestlöhnen (32 000 EUR) || Keine früheren Rechtsvorschriften MT || Maximal 11 646,87 EUR Geldstrafe und/oder bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug || → NL || Bis zu drei Jahren Freiheitsentzug oder maximal 78 000 EUR Geldstrafe || Bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder maximal 78 000 EUR Geldstrafe || → PL || Bis zu zwölf Monaten Freiheitsentzug und Geldstrafe || Bis zu drei Jahren Freiheitsentzug || Bis zu zwölf Monaten Freiheitsentzug und Geldstrafe || Keine früheren Rechtsvorschriften PT || Bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe in Höhe von maximal 240 Tagessätzen (max. 120 000 EUR) || Bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe in Höhe von maximal 480 Tagessätzen (max. 240 000 EUR) || Ein bis fünf Jahre Freiheitsentzug || Zwei bis sechs Jahre Freiheitsentzug || Bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe in Höhe von maximal 480 Tagessätzen (max. 240 000 EUR) || Keine früheren Rechtsvorschriften RO || - || Ein bis zwei Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe || - || Ein bzw. zwei Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe || Ein bis drei Jahre Freiheitsentzug || Keine früheren Rechtsvorschriften SE || Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsentzug || Keine früheren Rechtsvorschriften SI || Bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug || Bis zu drei Jahren Freiheitsentzug || Keine früheren Rechtsvorschriften SK || Bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug || Sechs Monate bis drei Jahre Freiheitsentzug || Keine früheren Rechtsvorschriften Tabelle 3:
2012 durchgeführte Inspektionen Mitgliedstaat || Richtlinie 2009/52/EG || Beobachtungen Inspektionen || Ergebnisse In absoluten Zahlen || In Prozent (%) der Arbeitgeber in allen Sektoren || Anzahl der Inspektionen, bei denen DORA* entdeckt wurden || Anzahl der entdeckten DORA || Anteil entdeckter DORA an Gesamtzahl der Beschäftigten in allen Sektoren (in %) AT || 32 765 || 16,98 || 2948 || 4490 || 0,11 || Alle Sektoren erfasst. BE || 14 127 || 7,86 || 1538 || 1826 || 0,41 || Alle Sektoren erfasst. BG || 119 || 0,12 || 1 || 1 || 0,00003 || Alle Sektoren erfasst. CY || 5736 || 38,5 || / || 1340 || 0,35 || Risikosektoren abgedeckt. CZ || 27 914 || 17,45 || 27 || 46 || 0,00095 || Alle Sektoren erfasst. DE || 122 577 || 6,91 || / || / || / || Risikosektoren abgedeckt. EE || 79 || 0,36 || 0 || 0 || 0 || Risikosektoren abgedeckt. EL || 8704 || 3,35 || 30 || 49 || 0,00138 || Risikosektoren abgedeckt; Daten für den Zeitraum 1.8.2012 bis 31.12.2012. ES || 53 671 || 6,12 || 5386 || 5386 || 0,03145 || Alle Sektoren erfasst. FI || 1800 || 1,9 || / || / || / || Alle Sektoren erfasst. FR || 1331 || / || / || 621 || / || Risikosektoren abgedeckt. Daten beziehen sich auf Migranten, die ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt sind; Angaben zu deren Aufenthaltsberechtigung liegen nicht vor. HU || 19 080 || 9,72 || / || / || / || Alle Sektoren erfasst. IT || 243 847 || 17,33 || / || 11 499 || 0,05115 || Alle Sektoren erfasst. LT || 1453 || 5,38 || / || 0 || 0 || Alle Sektoren erfasst. Daten für den Zeitraum vom 1.8.2012 bis 31.12.2012. LV || 2648 || / || / || 1 || 0,00012 || Alle Sektoren erfasst. Daten für den Zeitraum 1.1.2012 bis 1.5.2013. LU || 3097 || 43,62 || / || / || / || Alle Sektoren erfasst. MT || 3831 || 53,07 || 70 || 88 || 0,05167 || Daten beziehen sich auf Migranten, die ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt sind. Angaben zu deren Aufenthaltserlaubnis liegen nicht vor. NL || 11 181 || / || 776 || 1123 || / || Alle Sektoren erfasst. Es liegen keine Eurostat-Daten zur Gesamtzahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor. PL || 2776 || 0,44 || 61 || 133 || 0,00306 || Alle Sektoren erfasst. PT || 2305 || 1,09 || / || 10 828 || 0,25 || Risikosektoren abgedeckt. RO || 916 || 0,82 || / || 22 || 0,00025 || Alle Sektoren erfasst. SE || 414 || 0,25 || / || / || / || Alle Sektoren erfasst. SI || 9027 || 28,93 || / || 8 || 0,00088 || Risikosektoren abgedeckt. SK || 39 801 || 57,77 || / || 22 || 0,00095 || Alle Sektoren erfasst. Bei einem Teil der Daten ist die Aufenthaltserlaubnis nicht angegeben. DORA: Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt [1] Eurostat 2013, keine Daten für NL und EL verfügbar. [2] Richtlinie 2009/52/EG vom 18. Juni 2009 über
Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die
Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen,
ABl. L 168 vom 30. Juni 2009, S. 24 („Richtlinie über
Sanktionen gegen Arbeitgeber“). [3] Mitteilung „Gesamtansatz für Migration und Mobilität“ vom 18. November 2011
(KOM(2011) 743 endgültig). [4] Mitteilung zur Rückkehrpolitik der EU vom 28. März 2014
(COM(2014) 199 final). [5] Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels
und zum Schutz seiner Opfer, ABl. L 101 vom
15. April 2011, S. 1. [6]
Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als
Saisonarbeitnehmer, ABl. L 94 vom 28. März 2014, S. 375.
[7] Artikel 17 der Richtlinie 2009/52/EG. [8] Artikel 258 (Ex-Artikel 226) des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. [9] AT, BE, BG, CZ, DE, FR, EL, IT, CY, LT, LU, HU, MT, NL, PL, PT, RO,
SI, FI, und SE. [10] Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem
Vereinigten Königreich unterliegen der Richtlinie 2009/52/EG. Die
Bewertung der Umsetzung durch Kroatien nach dessen Beitritt steht noch aus. [11] DE, EL, FI, FR, MT, RO und SE (Artikel 3 Absatz 3 der
Richtlinie 2009/52/EG). [12] AT, BE, CZ, DE, EE, FR, FI, HU, LT, MT, RO
und SE. [13]
Die Mitteilung basiert auf einer im Auftrag der Kommission durchgeführten
Studie. [14]
Artikel 16 der Richtlinie 2009/52/EG. [15] CZ, EL, ES, FR, IT, NL und RO. [16] AT, BE, BG, CY, EE, EL, ES, FR, HU, IT, LT, LU, NL, RO, SE und SI. [17] CZ, DE, FI, LV, MT, PL, PT und SK. [18] Andere
Faktoren beinhalten zum Beispiel einen Vergleich mit Sanktionen für ähnliche
Vergehen sowie eine genaue Definition des Vergehens in dem jeweiligen nationalen
Recht. Zur Bewertung der Wirksamkeit wurde eine Sammlung empirischer Daten zu
aktuellen Sanktionen herangezogen. [19] Mindestlöhne laut Eurostat:
http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/labour_market/earnings/main_tables. [20] AT, CZ, DE, EL, ES, FI, FR, IT, MT und NL. [21] BE, BG, CY, EE, HU LT, LU, LV, PL, PT, RO, SE, SI und SK. [22] RO. [23] CZ, ES und LT. [24] BE, EL, BG, FI, LU, CZ, IT und EE. [25] Ausgenommen EE und LT. [26] BG, CZ, DE, EE, EL, ES, HU, IT, LT, MT, PT, RO, SE, SI und SK. [27] Die Einführung der Haftung juristischer Personen in Fällen mangelnder
Überwachung oder Kontrolle erwies sich nur bei LU als problematisch. [28] Ausgenommen EE und LT. [29] BG, CY, EL und SI. [30] CY, EL, PL und SE. [31] BE, FR, HU, MT und PL. [32] AT, CY, DE, EE, EL, FI, FR, HU, IT, LT, RO, SI und SK. [33] CZ, FI, HU, LV und SE. [34] EL, ES, FI, IT und LT. [35] BE, EL und FR. [36] BG, ES, IT, LV, MT, NL, SI und SK. [37] BE, FI, HU und RO. [38] AT, DE, EL, ES, HU, IT, LU, SE, SI und SK. [39] Ausgenommen FI. [40] BG, CY, ES, FR, LT, NL und RO. [41] BE, CZ, EL, IT, LV, MT und PT. [42] AT, EE, HU, LU, PL und SK. [43] DE, SE und SI. [44] Ausgenommen BG und IT. [45] Einige Mitgliedstaaten lieferten Angaben zu Inspektionen in Risikosektoren,
während andere Mitgliedstaaten Daten zu Inspektionen in allen Sektoren
bereitstellten; siehe Tabelle 3 für weitere Informationen.