52014DC0286

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT betreffend die Anwendung der Richtlinie 2009/52/EG vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen /* COM/2014/0286 final */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

betreffend

die Anwendung der Richtlinie 2009/52/EG vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen

Im Jahr 2013 hielten sich nach statistischen Angaben 386 230 Drittstaatsangehörige irregulär in der Europäischen Union auf, deutlich weniger als 2008, als es noch 608 870 waren.[1] Dieser Rückgang kann zum Teil auf die Wirtschaftskrise zurückgeführt werden, aufgrund deren es in weiten Teilen der EU schwieriger war, Arbeit zu finden. Allerdings ist das Phänomen des unrechtmäßigen Aufenthalts naturgemäß schwer in Zahlen ausdrückbar, da die Mehrheit der irregulären Migranten unentdeckt bleibt und die Chance auf Arbeit weiterhin ein starker Anreiz für die irreguläre Einwanderung in die EU ist.

Die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt resultiert aus der Hoffnung der Migranten auf ein besseres Leben und der Nachfrage vonseiten der Arbeitgeber, die die Bereitschaft dieser Menschen ausnutzen, gering qualifizierte und schlecht bezahlte Tätigkeiten in arbeitsintensiven Sektoren wie der Baubranche, der Landwirtschaft, bei Reinigungsdiensten und im Hotel- und Gaststättengewerbe zu verrichten.

Die illegale Beschäftigung richtet in vielfacher Hinsicht Schaden an, und zwar durch fehlende Beiträge zum öffentlichen Haushalt in Form von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen und durch die Ersetzung oder Nicht-Einstellung legaler Arbeitskräfte, was dazu führt, dass bestimmte Personen unter gefährlichen Bedingungen und ohne jeden Versicherungsschutz arbeiten müssen.

Mithilfe der am 18. Juni 2009 erlassenen Richtlinie 2009/52/EG[2] soll der illegalen Beschäftigung ihre Attraktivität genommen werden. Mit der Richtlinie werden die Sanktionen für illegale Beschäftigung verschärft und die Aufdeckungsmechanismen verbessert. Gleichzeitig sind Schutzmaßnahmen zur Wiedergutmachung des Unrechts vorgesehen, das irregulären Migranten widerfahren ist.

Die Richtlinie ist Teil eines Maßnahmenpakets, das die EU zur wirksamen Bekämpfung der irregulären Einwanderung verabschiedet hat. Weitere Maßnahmen sind unter anderem die Verbesserung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten[3], das integrierte Grenzmanagement, eine wirksame Rückkehrpolitik[4] und schärfere Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels[5]. Mit der Richtlinie werden die jüngsten politischen Entwicklungen im Bereich der legalen Einwanderung ergänzt. Das aktuellste Beispiel für die Öffnung der EU für die legale Einwanderung gering qualifizierter Arbeitskräfte (üblicherweise in Sektoren wie der Landwirtschaft und dem Fremdenverkehr) ist die „Saisonarbeiterrichtlinie“[6].

Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie 2009/52/EG bis 20. Juli 2011 in nationales Recht umgesetzt haben.[7] Die Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren[8] gegen 20 Mitgliedstaaten[9] eingeleitet, die dem nicht rechtzeitig nachgekommen waren. Alle diese Verfahren sind inzwischen abgeschlossen.

Vor Erlass der Umsetzungsvorschriften gewährten Italien und Luxemburg Arbeitgebern eine Frist, um die für sie tätigen Migranten ohne rechtmäßigen Aufenthalt nachträglich anmelden zu können. Gegen Zahlung einer Geldbuße und Erfüllung bestimmter Auflagen war eine Regularisierung möglich.

In allen an die Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten[10] ist die Beschäftigung irregulärer Migranten nun verboten, und nur in wenigen gibt es eine Ausnahmeregelung für Migranten, deren Rückführung aufgeschoben wurde[11]. Mehrere Mitgliedstaaten haben beschlossen, über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinauszugehen[12] und die Richtlinie auch auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, deren Aufenthaltserlaubnis aber die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht zulässt.

Mit der vorliegenden Mitteilung[13] kommt die Kommission ihrer Pflicht nach, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht[14] über die Umsetzung der Richtlinie über Sanktionen gegen Arbeitgeber vorzulegen. Die Mitteilung gibt einen Überblick über die finanziellen und strafrechtlichen Sanktionen, die Arbeitgebern in der EU auferlegt werden können, wenn sie Personen illegal beschäftigen (I). Anschließend wird dargelegt, inwiefern Schutzmaßnahmen für illegal beschäftigte Migranten in die nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen wurden (II). Zuletzt folgen eine Beschreibung der Umsetzung der in der Richtlinie enthaltenen Maßnahmen zur wirksamen Feststellung und Bestrafung illegaler Beschäftigung durch die Mitgliedstaaten und eine Bewertung der Inspektionsberichte der Mitgliedstaaten (III).

I-       Sanktionen gegen die Arbeitgeberkette bei illegaler Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt

I.1-      Überblick über die in den Mitgliedstaaten geltenden finanziellen und strafrechtlichen Sanktionen

a-         Finanzielle Sanktionen (Artikel 5)

Laut Artikel 5 gehören zu den Sanktionen wegen illegaler Beschäftigung finanzielle Sanktionen, die unter Berücksichtigung der Zahl der illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen ansteigen.

Zum Zeitpunkt der Umsetzung war die Aufnahme finanzieller Sanktionen in das nationale Recht nur in BE, BG, LU, FI und LV noch nicht erfolgt. Die anderen 19 an die Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten sahen derartige Sanktionen bereits vor. Sieben Mitgliedstaaten[15] haben jedoch seitdem ihre Gesetzgebung dahin gehend geändert, dass die Berechnungsmethode geändert und/oder der Sanktionsbetrag erhöht wurde.

Nur CY, FI, HU, NL und PL haben von der Option in Artikel 5 Absatz 3 Gebrauch gemacht und mildere Sanktionen in Fällen eingeführt, in denen es sich bei dem Arbeitgeber um eine natürliche Person handelt, die Beschäftigung zu privaten Zwecken erfolgt und keine besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen vorliegen.

Außer SE und IT, die die durchschnittlichen Rückführungskosten in die Geldbuße mit einrechnen, verpflichten die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber, die Rückführungskosten zusätzlich zu der Geldbuße zu tragen.

Aus Tabelle 1 „Finanzielle Sanktionen“ geht hervor, dass die Mitgliedstaaten bezüglich der Kalkulationsmethode für die Geldbuße in zwei Kategorien eingeteilt werden können. In 16 Mitgliedstaaten[16] steigt die Höhe der Geldbuße mit jedem illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt proportional an. Unter diesen Ländern bewegt sich der pro illegal beschäftigtem Migranten ohne rechtmäßigen Aufenthalt mindestens zu zahlende Pauschalbetrag zwischen 300 EUR in BE und 10 001 EUR in ES. Die meisten Mitgliedstaaten haben zudem einen Höchstbetrag für die Geldbuße festgesetzt, der für eine natürliche Person zwischen 854 EUR in CY und 100 000 EUR in ES variiert. In den übrigen acht Mitgliedstaaten[17] ist gesetzlich eine allgemeine Geldbuße festgelegt, deren Betrag vom Gericht je nach Anzahl der illegal beschäftigten Migranten festgesetzt wird. Unter diesen Ländern bewegt sich der Höchstbetrag für die Geldbuße zwischen 500 EUR in LV und 500 000 EUR in DE.

Das zeigt, dass die Höhe der Geldbußen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich schwankt, so dass die finanziellen Sanktionen möglicherweise nicht immer hoch genug sind, um die Vorteile der Beschäftigung irregulärer Migranten aufzuwiegen. Da es keine umfassenden empirischen Daten zu den Auswirkungen der Sanktionen gibt, kann der Vergleich mit einem Mindestlohn neben anderen Faktoren[18] als Indikator für eine erste Einschätzung der Abschreckungswirkung und der Verhältnismäßigkeit der Sanktionen dienen.

So beträgt die in LU pro illegal beschäftigtem Migranten verhängte Geldbuße im Höchstmaß das 1,3-Fache des monatlichen Mindestlohns. In LV, einem der Länder, die eine Gesamthöhe für die Geldbuße festgelegt haben, beläuft sich der Höchstbetrag auf das 1,7-Fache des monatlichen Mindestlohns. Diese Zahlen stehen in krassem Gegensatz zu BG, wo der Geldbußenhöchstbetrag pro irregulärem Migranten 24,2 Mal so hoch wie der monatliche Mindestlohn ist, und zu CZ mit einem Geldbußenhöchstbetrag, der für eine natürliche Person 584 Mal so hoch ist wie der monatliche Mindestlohn[19].

b-         Strafrechtliche Sanktionen (Artikel 9 und 10)

Laut Artikel 9 sind strafrechtliche Sanktionen für besonders schwere Fälle von illegaler Beschäftigung vorgesehen. Dazu gehören unter anderem:

(i) andauernde oder beharrlich wiederholte Zuwiderhandlungen;

(ii) Zuwiderhandlungen, von denen eine erhebliche Zahl von Drittstaatsangehörigen betroffen ist;

(iii) besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen;

(iv) Fälle, in denen der Arbeitgeber weiß, dass die für ihn arbeitende Person Opfer von Menschenhandel ist und

(v) die illegale Beschäftigung Minderjähriger.

Bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie erfüllte die illegale Beschäftigung irregulärer Migranten in zehn Mitgliedstaaten einen eigenen Straftatbestand.[20] Folglich mussten 14 Mitgliedstaaten[21] noch strafrechtliche Sanktionen für diese besonderen Formen der illegalen Beschäftigung in ihr Recht aufnehmen. AT, DE, EL und IT haben ihre bestehenden Rechtsvorschriften dahin gehend geändert, dass die Dauer der Haftstrafen erhöht bzw. – in der überwiegenden Zahl der Fälle – die Geldstrafen angehoben wurden.

In BE, FI, FR, IT, MT, NL und SE stellt schon die illegale Beschäftigung an sich einen Straftatbestand dar, unabhängig davon, ob die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Umstände hinzukommen oder nicht. Diese Umstände werden üblicherweise als erschwerende Faktoren gewertet.

Die verbleibenden Mitgliedstaaten haben die illegale Beschäftigung allgemein unter sämtlichen in Artikel 9 beschriebenen Umständen zur Straftat erklärt. In wenigen Mitgliedstaaten war die illegale Beschäftigung in Fällen, bei denen „besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen“[22] vorliegen, sowie in Situationen, bei denen „der Arbeitgeber weiß, dass diese Person Opfer von Menschenhandel ist“[23], kein spezieller Straftatbestand. Viele dieser Mitgliedstaaten gingen davon aus, dass diese Formen der illegalen Beschäftigung bereits von den nationalen Rechtsvorschriften gegen den Menschenhandel erfasst waren.

Aus Tabelle 2 lassen sich erhebliche Unterschiede bei der Härte der strafrechtlichen Sanktionen ablesen. Bei einigen Mitgliedstaaten können diesbezüglich Zweifel an der Abschreckungswirkung der Strafen aufkommen. LV und AT verhängen für die illegale Beschäftigung unter bestimmten in Artikel 9 Absatz 1 genannten Umständen Haftstrafen von bis zu drei bzw. sechs Monaten, während in den übrigen Mitgliedstaaten eine Höchststrafe zwischen einem und fünf Jahren Freiheitsentzug vorgesehen ist. In zehn Mitgliedstaaten kann die Haftstrafe mit einer Geldstrafe verbunden oder durch eine solche ersetzt werden, wobei die Beträge für eine natürliche Person zwischen 600 EUR in BE und 240 000 EUR in PT variieren.

c-         Strafrechtliche Sanktionen für juristische Personen (Artikel 11 und 12) und andere Maßnahmen (Artikel 7)

Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 sind in allen Mitgliedstaaten strafrechtliche Sanktionen für juristische Personen vorgesehen, die für illegale Beschäftigung im Sinne von Artikel 9 verantwortlich sind, zum Beispiel Geldstrafen, Betriebsschließung, Einschränkung von Rechten und Einziehung von Vermögen. Es haben darüber hinaus alle Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von BG, EE, FI, HU und NL) auch die in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie genannten Maßnahmen in ihren Strafkatalog für juristische Personen aufgenommen.

Artikel 7 Absatz 1 enthält eine Liste zusätzlicher Strafmaßnahmen für Arbeitgeber, die illegale Arbeitskräfte beschäftigen. Dazu gehören unter anderem:

(i) Ausschluss von einigen oder allen öffentlichen Zuwendungen für die Dauer bis zu fünf Jahren;

(ii) Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren für die Dauer bis zu fünf Jahren;

(iii) Einziehung einiger oder aller öffentlicher Zuwendungen, die dem Arbeitgeber in einem Zeitraum bis zu zwölf Monaten vor Feststellung der illegalen Beschäftigung gewährt wurden und

(iv) vorübergehende oder endgültige Schließung der Betriebsstätten, die zur Begehung der Zuwiderhandlung genutzt wurden.

Diese Maßnahmen, die potenziell eine starke Abschreckungswirkung haben können, wurden jedoch noch nicht von allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt.[24] Ferner haben nur AT, CY und SK von der Option aus Artikel 12 Absatz 2 Gebrauch gemacht, der zufolge die Mitgliedstaaten eine Liste von Arbeitgebern, die für Straftaten im Sinne von Artikel 9 haftbar gemacht wurden, veröffentlichen können.

I.2-      Haftbarkeit der gesamten Arbeitgeberkette (Artikel 2 Buchstabe c, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11)

Um die Wirksamkeit des Verbots der illegalen Beschäftigung zu garantieren, verwenden alle Mitgliedstaaten die sehr allgemein gehaltene Definition von „Beschäftigung“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c, die sämtliche Tätigkeiten umfasst, die entlohnt werden oder werden sollten und unabhängig vom Rechtsverhältnis für einen Arbeitgeber oder nach dessen Weisung und/oder unter dessen Aufsicht durchgeführt werden.

Darüber hinaus ist laut Artikel 8 die gesamte Arbeitgeberkette für die Zahlung der finanziellen Sanktionen aus Artikel 5 haftbar, da in manchen Sektoren, insbesondere denjenigen, die vom Phänomen „illegale Beschäftigung“ betroffen sind, die Untervergabe von Aufträgen weit verbreitet ist.

Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a ist im nationalen Recht der Mitgliedstaaten (außer bei EE und LT) festgelegt, dass, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um einen unmittelbaren Unterauftragnehmer handelt, der Auftragnehmer neben oder an Stelle des Arbeitgebers für die Zahlung von etwaigen finanziellen Sanktionen gemäß Artikel 5 haftbar gemacht werden kann. Laut Artikel 8 Absatz 2 stellen die meisten Mitgliedstaaten[25] für den Fall, dass es sich bei dem Arbeitgeber um einen Unterauftragnehmer handelt, außerdem sicher, dass der Hauptauftragnehmer und jeder zwischengeschaltete Unterauftragnehmer für Zahlungen haftbar gemacht werden können, sofern ihnen bekannt war, dass der beschäftigende Unterauftragnehmer irreguläre Migranten beschäftigt hat.

Um die Durchsetzung dieser Bestimmungen zu erleichtern und den Auftragnehmern Rechtssicherheit zu bieten, besagt Artikel 8 Absatz 3, dass ein Auftragnehmer, der seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, nicht nach Absatz 1 oder 2 haftet. Zahlreiche Mitgliedstaaten[26] haben eine derartige Sorgfaltspflicht in ihrem nationalen Recht allerdings nicht näher definiert, verweisen jedoch häufig auf allgemeine zivil- oder vertragsrechtliche Bestimmungen.

Zu guter Letzt tragen alle Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 dafür Sorge, dass auch die Anstiftung zur vorsätzlichen Beschäftigung von Migranten ohne rechtmäßigen Aufenthalt, ihre Begünstigung oder die Beihilfe dazu unter Strafe gestellt wird. Im Einklang mit Artikel 11 tragen die Mitgliedstaaten ferner dafür Sorge, dass juristische Personen für eine Straftat nach Artikel 9 verantwortlich gemacht werden können, wenn eine solche Straftat zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person innehat und die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat, oder wenn die Straftat durch mangelnde Überwachung ermöglicht wurde.[27]

Infolge der Umsetzung der Richtlinie können in der Mehrheit der Mitgliedstaaten alle Akteure, die von illegaler Beschäftigung profitieren, angemessen bestraft werden. Das ist zum einen wichtig, um illegale Beschäftigung wirksam bekämpfen zu können, darüber hinaus ist es aber auch ein entscheidender Faktor, durch den die Ausübung der Rechte, die illegale Migranten durch die Richtlinie erhalten, erleichtert wird.

II-      Schutzmaßnahmen für illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige

II.1-     Nachzahlung von Gehältern und Steuern (Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8)

Die Mitgliedstaaten haben Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, wonach irreguläre Migranten ein Recht auf Entlohnung der geleisteten Arbeit haben, und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, sämtliche Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, die er entrichtet hätte, wenn der Drittstaatsangehörige rechtmäßig beschäftigt gewesen wäre, korrekt umgesetzt.

Zur Berechnung der zu zahlenden Summen wird laut Artikel 6 Absatz 3 vermutet, dass das Beschäftigungsverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat, es sei denn, der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kann diese Vermutung durch Gegenbeweis widerlegen. Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von EE, ES und RO haben diese Vermutung in ihr nationales Recht aufgenommen. In NL wird sogar von einem Beschäftigungsverhältnis von sechs Monaten ausgegangen.

In allen Mitgliedstaaten sind die Arbeitgeber nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c grundsätzlich verpflichtet, die Kosten der Überweisung ausstehender Beträge in das Land, in das der Drittstaatsangehörige zurückgekehrt ist oder zurückgeführt wurde, zu tragen.

Im Einklang mit Artikel 8 haben die Mitgliedstaaten[28] im Allgemeinen dafür Sorge getragen, dass neben den Arbeitgebern auch unmittelbare Auftragnehmer und alle zwischengeschalteten Unterauftragnehmer gegebenenfalls für die Zahlung ausstehender Vergütungen und Steuern haftbar gemacht werden können.

II.2-     Zugang zur Justiz und Erleichterung der Einreichung von Beschwerden (Artikel 6 Absätze 2 bis 5 und Artikel 13)

Der Zugang zur Justiz und die Erleichterung der Einreichung von Beschwerden stellen den Kern der in der Richtlinie enthaltenen Schutzmaßnahmen zur Wiedergutmachung des von irregulären Migranten erlittenen Unrechts dar. Und doch ist es gerade dieser Teil der Richtlinie, der Anlass zur Sorge geben kann, weil die Mitgliedstaaten diese Bestimmungen, mit denen irregulären Migranten die Durchsetzung ihrer Rechte erleichtert werden soll, häufig unzureichend oder gar nicht umgesetzt haben.

Nur sehr wenige Mitgliedstaaten[29] haben das Recht illegal beschäftigter Migranten, Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber für alle ausstehenden Vergütungen geltend zu machen, und zwar auch nach ihrer Rückkehr oder Rückführung, ausdrücklich in nationales Recht umgesetzt.[30] Die meisten Mitgliedstaaten verweisen lediglich auf allgemeine Bestimmungen zum Recht auf Klageeinreichung vor den Zivil- oder Arbeitsgerichten. Eine begrenzte Zahl von Mitgliedstaaten[31] hat von der Option in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Gebrauch gemacht, Verfahren zur Einziehung ausstehender Vergütungen einzurichten, bei denen der Drittstaatsangehörige nicht selbst einen Anspruch geltend machen muss.

Laut Artikel 13 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten für wirksame Verfahren sorgen, mit deren Hilfe irreguläre Migranten unmittelbar oder über Dritte Beschwerde gegen ihre Arbeitgeber einreichen können. Laut Artikel 13 Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Dritte, die ein berechtigtes Interesse daran haben, für die Einhaltung dieser Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen Drittstaatsangehöriger oder zu deren Unterstützung an Verwaltungs- oder zivilrechtlichen Verfahren zur Verteidigung der Rechte von Drittstaatsangehörigen beteiligen können. In mehreren Mitgliedstaaten sind die Gewerkschaften berechtigt, im Namen irregulärer Migranten Beschwerde einzureichen und sie vor den nationalen Gerichten zu vertreten.[32] Seltener wird diese Rolle von Organisationen für Wanderarbeitnehmer[33] und von Behörden[34] mit Inspektionsbefugnis übernommen. LU, MT und NL haben die Benennung von solchen Dritten noch nicht in ihr Recht aufgenommen.

Nur vier Mitgliedstaaten[35] haben besondere Maßnahmen eingeführt, dank deren irreguläre Migranten die ihnen zustehenden Zahlungen erhalten können, und zwar auch nach ihrer Rückkehr bzw. Rückführung (Artikel 6 Absatz 4). Zum Beispiel kann das französische Einwanderungs- und Integrationsbüro Vollstreckungstitel zur Einziehung fälliger Zahlungen im Namen von illegal beschäftigten Migranten ausstellen und ihnen das Geld dann überweisen. Andere Länder stützen sich auf allgemeine Vollstreckungsvorschriften.

Laut der Richtlinie werden irreguläre Migranten „systematisch und objektiv“ über ihre Rechte informiert. Einige Mitgliedstaaten[36] haben dies nicht in ihrem Recht verankert, andere Mitgliedstaaten[37] stützen sich auf allgemeine Verwaltungsleitlinien und auf Vorschriften bezüglich der Information von Personen, die sich einem Verwaltungsverfahren unterziehen müssen. In der Praxis bedeutet das unter Umständen, dass diese Mitgliedstaaten auf Informationen bestimmter Internetseiten verweisen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass irreguläre Migranten diese kennen oder darauf Zugriff haben.

Nur eine begrenzte Anzahl von Mitgliedstaaten[38] hat Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 4 ausdrücklich umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, befristete Aufenthaltstitel entsprechend der Dauer der betreffenden innerstaatlichen Verfahren für Drittstaatsangehörige zu erteilen, die an Strafverfahren wegen Straftaten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c und e beteiligt sind, und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Dauer dieser Titel verlängert werden kann, bis die Person alle ausstehenden Nachzahlungen erhalten hat.

Allgemein ist festzustellen, dass sich der in vielen Mitgliedstaaten festgestellte Mangel an besonderen Maßnahmen zur Beseitigung der Schwierigkeiten, mit denen irreguläre Migranten bezüglich des Zugangs zur Justiz und der Geltendmachung ihrer Rechte konfrontiert sind, möglicherweise kontraproduktiv auf die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung auswirkt. Die Förderung von Klagen gegen die Arbeitgeber ist gegebenenfalls ein wichtiger Faktor bei den Strategien der Mitgliedstaaten zur Aufdeckung illegaler Beschäftigung.

III-    Feststellung der illegalen Beschäftigung und Durchsetzung des Beschäftigungsverbots

III.1-   Präventivmaßnahmen: Pflichten der Arbeitgeber (Artikel 4)

Alle Mitgliedstaaten haben die Präventivmaßnahmen aus Artikel 4 zur Sensibilisierung der Arbeitgeber und zur Erleichterung von Inspektionen umgesetzt. Drittstaatsangehörige müssen vor der Beschäftigungsaufnahme eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder einen anderen gültigen Aufenthaltstitel besitzen und vorlegen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, mindestens für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie oder Aufzeichnungen des Inhalts der Aufenthaltserlaubnis oder eines anderen Aufenthaltstitels im Hinblick auf etwaige Inspektionen aufzubewahren und den zuständigen Behörden binnen einer bestimmten Frist den Beginn der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen mitzuteilen.

In den meisten Mitgliedstaaten[39] muss dieses Verfahren einige Tage vor Beschäftigungsbeginn oder vor Vertragsabschluss[40], spätestens jedoch am ersten Arbeitstag[41] abgeschlossen sein. In anderen Mitgliedstaaten ist diese Meldung innerhalb einiger Tage[42] bis mehrerer Wochen[43] nach Aufnahme der Beschäftigung zu machen. Wenn die Arbeitgeber diesen Pflichten nachgekommen sind, sind sie von der Haftung befreit, es sei denn, sie hatten Kenntnis davon, dass das vorgelegte Dokument eine Fälschung war.[44]

Die Mitgliedstaaten machten nur begrenzt von der Möglichkeit eines vereinfachten Meldeverfahrens in Fällen Gebrauch, bei denen es sich bei dem Arbeitgeber um eine natürliche Person handelt und die Beschäftigung dessen privaten Zwecken dient (DE, IT, LU), und/oder von der Befreiung der Arbeitgeber von der Meldepflicht, wenn dem Arbeitnehmer eine langfristige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde (AT, CY und EE).

III.2-   Inspektionen (Artikel 14)

Im Einklang mit Artikel 14 ist in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt, dass die zuständigen nationalen Behörden, um das Verbot der illegalen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen besser durchsetzen zu können, Inspektionen auf der Grundlage einer Risikobewertung durchführen, anhand deren die Beschäftigungsbereiche ermittelt werden, in denen besonders viele Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt werden.

Wirksame und angemessene Inspektionen sind im Kampf gegen die illegale Beschäftigung und zur Sicherstellung der Ausübung der Rechte der irregulären Migranten unabdingbar. Ohne ordnungsgemäße Inspektionen bleiben etwaige Sanktionen nur leere Drohungen.

Allerdings geben Verzögerungen bei der Übermittlung der Inspektionsberichte an die Kommission sowie Qualitätsprobleme bei manchen Berichten Anlass zur Sorge. Im Jahr 2012 erstatteten nur vier Mitgliedstaaten (DE, FR, LV und SK) über die 2011 durchgeführten Inspektionen Bericht. 2013 legten nur neun Mitgliedstaaten (FI, FR, HU, LT, LV, PL, RO, SK und SI) ihre Berichte fristgerecht vor. Am 10. Oktober 2013 erinnerte die Kommission die verbleibenden 15 Mitgliedstaaten daher in einem Mahnschreiben an ihre Berichtspflicht. Inzwischen haben alle Mitgliedstaaten einen Bericht eingereicht.

Insgesamt gibt es bei der Berichterstattung Raum für Verbesserungen. Die übermittelten Angaben sind teilweise unvollständig, es wurden unterschiedliche Berechnungsmethoden und Definitionen verwendet, und/oder sie entsprechen ganz einfach nicht den Berichterstattungsanforderungen der Richtlinie. Folglich sind die Informationen zu den Inspektionsergebnissen nur begrenzt aussagekräftig, und es ist schwierig, einen vollständigen Überblick über die durchgeführten Inspektionen und deren Ergebnisse für die gesamte EU zu liefern. Zur Vereinfachung der Berichterstattung hatte die Kommission bereits 2010 eine Berichterstattungsvorlage an alle Mitgliedstaaten geschickt. Diese wurde kürzlich aktualisiert, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten vergleichbare Daten und Informationen liefern, anhand deren die Kommission dann beurteilen kann, ob die Richtlinie wirksam umgesetzt wurde.

Die Ermittlung der am stärksten gefährdeten Sektoren ist wichtig, damit die Inspektionen als wirksames Instrument gegen die illegale Beschäftigung eingesetzt werden können. Während mehrere Mitgliedstaaten (CZ, EE, LT, MT und RO) keine klaren Angaben dazu machen, ob, und wenn ja, wie stärker gefährdete Sektoren ermittelt wurden, geht aus den Berichten anderer Mitgliedstaaten hervor, dass die am stärksten von illegaler Beschäftigung betroffenen Bereiche in den meisten Mitgliedstaaten dieselben sind: Bauwesen, Landwirtschaft und Gartenbau, Hauswirtschafts-/Reinigungsdienste, Catering sowie Hotel- und Gaststättengewerbe.

Tabelle 3 enthält von den Mitgliedstaaten übermittelte Informationen zu den in den Risikosektoren durchgeführten Inspektionen, die gegebenenfalls um offizielle Zahlen von Eurostat zur Anzahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergänzt wurden. Daraus geht hervor, dass die Anzahl an Inspektionen in einigen Mitgliedstaaten höchstwahrscheinlich nicht ausreicht, um Arbeitgeber von der Einstellung irregulärer Migranten abzuschrecken. In BG, EE, PL, RO und SE wurden im Jahr 2012 weniger als 1 % aller Arbeitgeber kontrolliert. Im Vergleich dazu waren es in AT 16,98 %, in IT 17,33 % und in SI 28,93 %.[45] Dies lässt vermuten, dass große Unterschiede bei den Durchsetzungsbemühungen vonseiten der Mitgliedstaaten bestehen, und bedeutet gegebenenfalls, dass Arbeitgeber, die gegen das Gesetz verstoßen, in einigen Mitgliedstaaten wahrscheinlich eher der Entdeckung und Strafverfolgung entgehen als in anderen.

IV.    Schlussfolgerung und nächste Schritte

Infolge der Umsetzung der Richtlinie 2009/52/EG ist die Beschäftigung irregulärer Migranten in allen Mitgliedstaaten verboten und mit finanziellen, administrativen oder strafrechtlichen Sanktionen gegen die Arbeitgeber dieser Personen belegt. Die Härte der gesetzlich festgelegten Sanktionen variiert allerdings erheblich von einem Mitgliedstaat zum anderen. Das wirft die Frage auf, ob diese Sanktionen in jedem Fall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein können, was einer eingehenderen Prüfung bedarf.

Bei einigen Mitgliedstaaten besteht Nachholbedarf hinsichtlich einer zufriedenstellenden Umsetzung der in der Richtlinie enthaltenen Schutzelemente. Was den Schutz für illegale Migranten anbelangt, besteht in allen Bereichen noch Raum für Verbesserungen, sei es das Recht, Ansprüche gegen einen Arbeitgeber geltend zu machen, wirksame Rechtsschutzverfahren oder so grundlegende Dinge wie ein systematisches und objektives Informationsangebot zu den Rechten dieser Personen.

In einigen Mitgliedstaaten sind erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung nicht nur der Inspektionsberichterstattung, sondern auch hinsichtlich der Inspektionen selbst sowie der Priorisierung durch systematische Ermittlung der Risikosektoren erforderlich. Die für 2012 erhobenen Daten lassen darauf schließen, dass noch einiges geschehen muss, bis ein adäquates und wirksames Inspektionssystem etabliert ist. Ohne ein solches System bestehen ernsthafte Zweifel an der wirksamen Durchsetzung des Verbots der illegalen Beschäftigung und an den Bemühungen der Mitgliedstaaten, die unterschiedliche Umsetzung der Richtlinie zu korrigieren.

Da die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, jährlich bis zum 1. Juli über die Inspektionen Bericht zu erstatten, wird die Kommission die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich weiterhin genau beobachten und gegebenenfalls eingreifen. Um die Mitgliedstaaten für diese und andere potenzielle, im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie ermittelten Probleme zu sensibilisieren, steht die Kommission mit jedem einzelnen Mitgliedstaat bilateral in Kontakt und wird erforderlichenfalls EU-Pilotverfahren in die Wege leiten.

Die Kommission wird den Mitgliedstaaten ihre Unterstützung anbieten, damit EU-weit ein zufriedenstellendes Umsetzungsniveau der Richtlinie sichergestellt ist. Wie schon seit Erlass der Richtlinie im Jahr 2009 wird die Kommission die Mitgliedstaaten auch zukünftig weiterhin regelmäßig zu Gesprächen über die rechtliche Umsetzung und Durchführung verschiedener Schlüsselbestimmungen der Richtlinie einladen. Falls erforderlich, könnte auch ein Praxisleitfaden zur Umsetzung der Richtlinie erstellt werden, in dem dann auch die Durchsetzung von Migrantenrechten behandelt würde.

Vorerst wird die Kommission keine Änderung der Richtlinie vorschlagen. Sie wird im Laufe der Zeit prüfen, ob die Umsetzungsvorschriften zur Reduzierung der illegalen Beschäftigung ausreichend sind und als Anreiz dienen, legalen Migrationskanälen den Vorzug zu geben, was sowohl Migranten als auch Arbeitgebern und Mitgliedstaaten zugute käme.

Tabelle 1:       Finanzielle Sanktionen

Mit-glied-staat || N/J Per-son (1) || Höhe der finanziellen Sanktionen || Arti-kel 5 Ab-satz 3(2) || Vergleich mit früherem Recht (vor Umsetzung)

Mindestbetrag || Pauschalbetrag || Höchstbetrag

Geldbuße pro illegal beschäftigtem Migrant ohne rechtmäßigen Aufenthalt

AT || J/N || 1000/4000 EUR || || 10 000/50 000 EUR || N || →

BE || J/N || 300 EUR || || 3000 EUR || N || Keine früheren Rechtsvorschriften

BG || N || 750/1500 BGN (383/767 EUR) || || 7500/15 000 BGN (3834/7669 EUR) || N || Keine früheren Rechtsvorschriften

J || 3000/6000 BGN (1534/3068 EUR) || || 30 000/60 000 BGN (15 338/30 677 EUR)

CY || J/N || || || 500/2000 CYP (854/3417 EUR) || J || →

EE || N || || || 1200 EUR || N || →

J || || || 3200 EUR

EL || J/N || || 5000/10 000 EUR || || N || ↑

ES || J/N || 10 001 EUR || || 100 000 EUR || N || ↑

FR || J/N || 6980 EUR || || 52 350 EUR || N || ↑

HU || J/N || || 500 000 HUF (1630 EUR) || || J || →

IT || N || 1950 EUR || || 15 600 EUR || N || ↑

LT || J/N || || 3000/10 000 LTL (869/2896 EUR) || 10 000/20 000 LTL (2896/5792 EUR) || N || →

LU || J/N || || 2500 EUR || || N || Keine früheren Rechtsvorschriften

NL || N || || || 11 250 EUR || J || ↑

J || || || 45 000 EUR

RO || J/N || 3000 RON (662 EUR) || || 4000 RON (883 EUR) || N || ↑

SE || J/N || || || 22 200/44 400 SEK (2477/4954 EUR) || N || →

SI || N || 2000 EUR || || 5000 EUR || N || →

J || 4000 EUR || || 12 000 EUR

Anzahl irregulärer Migranten bei Festlegung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt

CZ || N || || || 5 000 000 CZK (182 305 EUR) || N || ↑

J || 250 000 CZK (9115 EUR) || || 10 000 000 CZK (364 606 EUR)

DE || J/N || || || 500 000 EUR || N || →

FI || J/N || 1000 EUR || || 30 000 EUR || J || Keine früheren Rechtsvorschriften

LV || N || 210 EUR || || 500 EUR || N || Keine früheren Rechtsvorschriften

MT || J/N || || || 11 646,87 EUR || N || →

PL || J/N || 3000 PLN (720 EUR) || || || J || →

PT || J/N || 2000 EUR || || 90 000 EUR || N || →

SK || J/N || 2000 EUR || || 200 000 EUR || N || →

*J/N = Juristische Person/Natürliche Person ** Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2009/52/EG: „Die Mitgliedstaaten können mildere finanzielle Sanktionen vorsehen, wenn es sich beim Arbeitgeber um eine natürliche Person handelt, die einen Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt zu privaten Zwecken beschäftigt, und wenn keine besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen vorliegen.“ Wechselkurse (4.4.2014): 1 BGN = 0,511281 EUR; 1 CYP = 1,70860 EUR; 1 CZK = 0,0364632 EUR; 1 HUF= 0,00326012 EUR; 1 LTL = 0,289620 EUR; 1 PLN = 0,240083 EUR; 1 ROL = 0,224388 EUR; 1 SEK = 0,111573 EUR) 

Tabelle 2: Strafrechtliche Sanktionen

Mitgliedstaat || Sanktionen (Dauer des Freiheitsentzugs und ggf. Geldstrafe) || Vergleich mit früherem Recht (vor Umsetzung) 

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a || Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b || Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c || Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d || Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e

AT || Bis zu sechs Monaten Freiheitsentzug || Bis zu sechs Monaten Freiheitsentzug oder Geldstrafe || Bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug || Bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug ||  Bis zu sechs Monaten Freiheitsentzug oder Geldstrafe ||  ↓

BE || Zwischen sechs Monaten und drei Jahren Freiheitsentzug und/oder 600 bis 6000 EUR Geldstrafe || Keine früheren Rechtsvorschriften

BG || Ein bis fünf Jahre Freiheitsentzug und 5000 BGN (2554 EUR) bis 50 000 BGN (25 564 EUR) Geldstrafe ||  Bis zu vier Jahren Freiheitsentzug und 2000 BGN (1022 EUR) bis 20 000 BGN (10 225 EUR) Geldstrafe || Ein bis fünf Jahre Freiheitsentzug und 5000 BGN (2554 EUR) bis 50 000 BGN (25 564 EUR) Geldstrafe ||  Bis zu vier Jahren Freiheitsentzug und 2000 BGN (1022 EUR) bis 20 000 BGN (10 225 EUR) Geldstrafe || Ein bis fünf Jahre Freiheitsentzug und 5000 BGN (2554 EUR) bis 50 000 BGN (25 564 EUR) Geldstrafe || Keine früheren Rechtsvorschriften

CY || Bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug und/oder maximal 20 000 EUR Geldstrafe || Keine früheren Rechtsvorschriften

CZ || Sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsentzug ||  - || Sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsentzug || →

DE || Bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe || Bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe || Bis zu drei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe (in schweren Fällen: sechs Monate bis fünf Jahre) || Bis zu drei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe || Bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe || ↑

EE || Geldstrafe in Höhe von 30 bis 500 Tagessätzen (96 bis 1600 EUR) oder bis zu drei Jahren Freiheitsentzug || Keine früheren Rechtsvorschriften

EL || Mindestens fünf Monate Freiheitsentzug || Mindestens sechs Monate Freiheitsentzug || Mindestens sechs Monate Freiheitsentzug || ↑

ES ||  - || Sechs Monate bis sechs Jahre Freiheitsentzug und Geldstrafe von sechs bis zwölf Monatslöhnen || Zwei bis fünf Jahre Freiheitsentzug und Geldstrafe von sechs bis zwölf Monatslöhnen ||  - ||  - || →

FI || Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsentzug || →

FR || Bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug und maximal 15 000 EUR Geldstrafe || →

HU || Bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug || Bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug || Ein bis fünf Jahre Freiheitsentzug || Ein bis fünf Jahre Freiheitsentzug || Ein bis fünf Jahre Freiheitsentzug ||  Keine früheren Rechtsvorschriften

Mitgliedstaat || Sanktionen (Dauer des Freiheitsentzugs und ggf. Geldstrafe) || Vergleich mit früherem Recht (vor Umsetzung) 

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a || Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b || Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c || Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d || Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e

IT || Sechs Monate bis drei Jahre Freiheitsentzug und 5000 EUR Geldstrafe || ↑

Erhöhung um ein Drittel bis die Hälfte der Sanktion || || Erhöhung um ein Drittel bis die Hälfte der Sanktion

LT || Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug ||  - || Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug || Keine früheren Rechtsvorschriften

LU || Acht Tage bis ein Jahr Freiheitsentzug und/oder 2501 bis 20 000 EUR Geldstrafe || Keine früheren Rechtsvorschriften

LV || Bis zu drei Monaten Freiheitsentzug oder Geldstrafe in Höhe von 100 monatlichen Mindestlöhnen (32 000 EUR) || Bis zu drei Monaten Freiheitsentzug oder gemeinnützige Arbeit oder Geldstrafe in Höhe von 100 monatlichen Mindestlöhnen (32 000 EUR) ||  Bis zu drei Monaten Freiheitsentzug oder Geldstrafe in Höhe von 100 monatlichen Mindestlöhnen (32 000 EUR) || Keine früheren Rechtsvorschriften

MT || Maximal 11 646,87 EUR Geldstrafe und/oder bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug || →

NL ||  Bis zu drei Jahren Freiheitsentzug oder maximal 78 000 EUR Geldstrafe || Bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder maximal 78 000 EUR Geldstrafe || →

PL || Bis zu zwölf Monaten Freiheitsentzug und Geldstrafe || Bis zu drei Jahren Freiheitsentzug || Bis zu zwölf Monaten Freiheitsentzug und Geldstrafe  || Keine früheren Rechtsvorschriften

PT || Bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe in Höhe von maximal 240 Tagessätzen (max. 120 000 EUR) || Bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe in Höhe von maximal 480 Tagessätzen (max. 240 000 EUR) || Ein bis fünf Jahre Freiheitsentzug || Zwei bis sechs Jahre Freiheitsentzug || Bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe in Höhe von maximal 480 Tagessätzen (max. 240 000 EUR) || Keine früheren Rechtsvorschriften

RO ||  - || Ein bis zwei Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe ||  - || Ein bzw. zwei Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe || Ein bis drei Jahre Freiheitsentzug || Keine früheren Rechtsvorschriften

SE || Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsentzug || Keine früheren Rechtsvorschriften

SI || Bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug ||  Bis zu drei Jahren Freiheitsentzug || Keine früheren Rechtsvorschriften

SK || Bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug || Sechs Monate bis drei Jahre Freiheitsentzug || Keine früheren Rechtsvorschriften

Tabelle 3: 2012 durchgeführte Inspektionen

Mitgliedstaat || Richtlinie 2009/52/EG || Beobachtungen

Inspektionen || Ergebnisse

In absoluten Zahlen || In Prozent (%) der Arbeitgeber in allen Sektoren || Anzahl der Inspektionen, bei denen DORA* entdeckt wurden || Anzahl der entdeckten DORA || Anteil entdeckter DORA an Gesamtzahl der Beschäftigten in allen Sektoren (in %)

AT || 32 765 || 16,98 || 2948 || 4490 || 0,11 || Alle Sektoren erfasst.

BE || 14 127 || 7,86 || 1538 || 1826 || 0,41 || Alle Sektoren erfasst.

BG || 119 || 0,12 || 1 || 1 || 0,00003 || Alle Sektoren erfasst.

CY || 5736 || 38,5 || / || 1340 || 0,35 || Risikosektoren abgedeckt.

CZ || 27 914 || 17,45 || 27 || 46 || 0,00095 || Alle Sektoren erfasst.

DE || 122 577 || 6,91 || / || / || / || Risikosektoren abgedeckt.

EE || 79 || 0,36 || 0 || 0 || 0 || Risikosektoren abgedeckt.

EL || 8704 || 3,35 || 30 || 49 || 0,00138 || Risikosektoren abgedeckt; Daten für den Zeitraum 1.8.2012 bis 31.12.2012.

ES || 53 671 || 6,12 || 5386 || 5386 || 0,03145 || Alle Sektoren erfasst.

FI || 1800 || 1,9 || / || / || / || Alle Sektoren erfasst.

FR || 1331 || / || / || 621 || / || Risikosektoren abgedeckt. Daten beziehen sich auf Migranten, die ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt sind; Angaben zu deren Aufenthaltsberechtigung liegen nicht vor.

HU || 19 080 || 9,72 || / || / || / || Alle Sektoren erfasst.

IT || 243 847 || 17,33 || / || 11 499 || 0,05115 || Alle Sektoren erfasst.

LT || 1453 || 5,38 || / || 0 || 0 || Alle Sektoren erfasst. Daten für den Zeitraum vom 1.8.2012 bis 31.12.2012.

LV || 2648 || / || / || 1 || 0,00012 || Alle Sektoren erfasst. Daten für den Zeitraum 1.1.2012 bis 1.5.2013.

LU || 3097 || 43,62 || / || / || / || Alle Sektoren erfasst.

MT || 3831 || 53,07 || 70 || 88 || 0,05167 || Daten beziehen sich auf Migranten, die ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt sind. Angaben zu deren Aufenthaltserlaubnis liegen nicht vor.

NL || 11 181 || / || 776 || 1123 || / || Alle Sektoren erfasst. Es liegen keine Eurostat-Daten zur Gesamtzahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor.

PL || 2776 || 0,44 || 61 || 133 || 0,00306 || Alle Sektoren erfasst.

PT || 2305 || 1,09 || / || 10 828 || 0,25 || Risikosektoren abgedeckt.

RO || 916 || 0,82 || / || 22 || 0,00025 || Alle Sektoren erfasst.

SE || 414 || 0,25 || / || / || / || Alle Sektoren erfasst.

SI || 9027 || 28,93 || / || 8 || 0,00088 || Risikosektoren abgedeckt.

SK || 39 801 || 57,77 || / || 22 || 0,00095 || Alle Sektoren erfasst. Bei einem Teil der Daten ist die Aufenthaltserlaubnis nicht angegeben.

DORA: Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt

[1] Eurostat 2013, keine Daten für NL und EL verfügbar.

[2] Richtlinie 2009/52/EG vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, ABl. L 168 vom 30. Juni 2009, S. 24 („Richtlinie über Sanktionen gegen Arbeitgeber“).

[3] Mitteilung „Gesamtansatz für Migration und Mobilität“ vom 18. November 2011 (KOM(2011) 743 endgültig).

[4] Mitteilung zur Rückkehrpolitik der EU vom 28. März 2014 (COM(2014) 199 final).

[5] Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, ABl. L 101 vom 15. April 2011, S. 1.

[6] Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. L 94 vom 28. März 2014, S. 375.

[7] Artikel 17 der Richtlinie 2009/52/EG.

[8] Artikel 258 (Ex-Artikel 226) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

[9] AT, BE, BG, CZ, DE, FR, EL, IT, CY, LT, LU, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, FI, und SE.

[10] Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich unterliegen der Richtlinie 2009/52/EG. Die Bewertung der Umsetzung durch Kroatien nach dessen Beitritt steht noch aus.

[11] DE, EL, FI, FR, MT, RO und SE (Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/52/EG).

[12] AT, BE, CZ, DE, EE, FR, FI, HU, LT, MT, RO und SE.

[13] Die Mitteilung basiert auf einer im Auftrag der Kommission durchgeführten Studie.

[14] Artikel 16 der Richtlinie 2009/52/EG.

[15] CZ, EL, ES, FR, IT, NL und RO.

[16] AT, BE, BG, CY, EE, EL, ES, FR, HU, IT, LT, LU, NL, RO, SE und SI.

[17] CZ, DE, FI, LV, MT, PL, PT und SK.

[18] Andere Faktoren beinhalten zum Beispiel einen Vergleich mit Sanktionen für ähnliche Vergehen sowie eine genaue Definition des Vergehens in dem jeweiligen nationalen Recht. Zur Bewertung der Wirksamkeit wurde eine Sammlung empirischer Daten zu aktuellen Sanktionen herangezogen.

[19] Mindestlöhne laut Eurostat:        http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/labour_market/earnings/main_tables.

[20] AT, CZ, DE, EL, ES, FI, FR, IT, MT und NL.

[21] BE, BG, CY, EE, HU LT, LU, LV, PL, PT, RO, SE, SI und SK.

[22] RO.

[23] CZ, ES und LT.

[24] BE, EL, BG, FI, LU, CZ, IT und EE.

[25] Ausgenommen EE und LT.

[26] BG, CZ, DE, EE, EL, ES, HU, IT, LT, MT, PT, RO, SE, SI und SK.

[27] Die Einführung der Haftung juristischer Personen in Fällen mangelnder Überwachung oder Kontrolle erwies sich nur bei LU als problematisch.

[28] Ausgenommen EE und LT.

[29] BG, CY, EL und SI.

[30] CY, EL, PL und SE.

[31] BE, FR, HU, MT und PL.

[32] AT, CY, DE, EE, EL, FI, FR, HU, IT, LT, RO, SI und SK.

[33] CZ, FI, HU, LV und SE.

[34] EL, ES, FI, IT und LT.

[35] BE, EL und FR.

[36] BG, ES, IT, LV, MT, NL, SI und SK.

[37] BE, FI, HU und RO.

[38] AT, DE, EL, ES, HU, IT, LU, SE, SI und SK.

[39] Ausgenommen FI.

[40] BG, CY, ES, FR, LT, NL und RO.

[41] BE, CZ, EL, IT, LV, MT und PT.

[42] AT, EE, HU, LU, PL und SK.

[43] DE, SE und SI.

[44] Ausgenommen BG und IT.

[45] Einige Mitgliedstaaten lieferten Angaben zu Inspektionen in Risikosektoren, während andere Mitgliedstaaten Daten zu Inspektionen in allen Sektoren bereitstellten; siehe Tabelle 3 für weitere Informationen.