BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT über die Realisierbarkeit eines Netzes kleinerer Ratingagenturen /* COM/2014/0248 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT über die Realisierbarkeit eines Netzes
kleinerer Ratingagenturen 1. Einleitung Wenn
es um den Zugang zu Kapital und die langfristige Finanzierung der
internationalen Wirtschaft geht, spielen Ratingagenturen (CRA) an den heutigen
Kapitalmärkten eine wichtige Rolle. Da ein Rating die Einschätzung einer
Ratingagentur zur Bonität eines bestimmten Staates, eines bestimmten
Unternehmens, eines bestimmten Wertpapiers oder einer bestimmten Verpflichtung
zu einem bestimmten Zeitpunkt widerspiegelt, stellt es für Anleger und andere
Marktteilnehmer einen wichtigen Faktor dar, der ihre strategischen
Anlageentscheidungen beeinflusst. Die Rolle, die die Ratingagenturen in der
jüngsten Finanzkrise gespielt haben, zeigt deren Bedeutung für die
globalisierten Finanzmärkte, denn ihre Ratings beeinflussen die
Wertpapiermärkte in vielerlei Hinsicht, so auch den Zugang eines Emittenten zu
Kapital, die Struktur von Transaktionen und die Fähigkeit von Treuhändern und anderen
Personen, bestimmte Anlagen zu tätigen. Noch wichtiger ist dies bei
langfristigen Anlagen, bei denen die Ratingagenturen einen Einfluss darauf
haben, wie Ersparnisse in langfristige Anlagen gelenkt werden[1]. In
Europa ist eine Reihe deutlich kleinerer Ratingagenturen entstanden (deren Zahl
seit Einführung der europäischen Rechtsvorschriften über Ratingagenturen 2009[2]
erheblich zugenommen hat). Sie konzentrieren sich auf bestimmte Branchen (wie
z. B. die Versicherungsbranche), Finanzmarktsegmente (z. B. kommunale
Anleihen) oder bestimmte geografische Gebiete und reagieren somit auf spezielle
Marktbedürfnisse. Der
durch die Verordnung über Ratingagenturen in der EU geschaffene Rechtsrahmen
verlangt, dass diese Ratingagenturen registriert und zugelassen sind und von
der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) beaufsichtigt
werden. Als Voraussetzung für die Abgabe von Ratings unterliegen sie den
Rechtsvorschriften zufolge auch strengen Unabhängigkeitsregeln. Die Einhaltung
dieses Rechtsrahmens hat die Qualität ihrer Dienste auf dem Markt gewährleistet
und so dazu beigetragen, dass sie im Laufe der Zeit zu seriösen
Marktteilnehmern geworden sind. Doch trotz ihres guten Wachstumspotenzials hat
sich bis heute häufig nichts an ihrem eingeschränkten Tätigkeitsbereich und
ihrer eingeschränkten geografischen Ausrichtung geändert. 1.1.
Zweck des Berichts Eines
der Hauptziele der politischen Arbeit der Europäischen Kommission auf diesem
Gebiet besteht darin, auf dem konzentrierten Markt für Ratingagenturen die
Bedingungen für effektiven Wettbewerb zu verbessern und dadurch die
Voraussetzungen für den Markteintritt und die Expansion neuer Marktteilnehmer
zu schaffen. Dieses
Ziel ist auch fester Bestandteil der Bemühungen, die auf internationaler Ebene
(G20, Rat für Finanzstabilität (FSB) und Internationale Organisation der
Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO)) zur Erhöhung der Transparenz und zur
Stärkung des Wettbewerbs auf dem Ratingmarkt unternommen werden[3]. Zur
weiteren Stärkung des Wettbewerbs sieht die Europäische Kommission in ihrem
Vorschlag für eine dritte Verordnung über Ratingagenturen, die unlängst
erlassen wurde und in Kraft getreten ist[4]
(im Folgenden „CRA III-Verordnung"), zusätzliche Maßnahmen vor. In
Artikel 39b Absatz 3 der CRA-Verordnung heißt es: „Die Kommission
übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember
2013 einen Bericht darüber, ob ein Netz kleinerer Ratingagenturen aufgebaut
werden könnte, um den Wettbewerb am Markt zu stärken. In dem Bericht wird auch
die Frage einer finanziellen und nicht finanziellen Unterstützung für den
Aufbau eines solchen Netzes beurteilt, wobei Interessenkonflikten, die durch
eine solche öffentliche Finanzierung entstehen können, Rechnung getragen wird.
Die Kommission kann ausgehend von den Ergebnissen dieses Berichts und den
technischen Empfehlungen der ESMA eine Neubewertung vornehmen und eine Änderung
von Artikel 8d[5]
[der CRA III-Verordnung] vorschlagen.”[6] Mit
der Schaffung eines solchen Netzes würde das Ziel verfolgt, die kleineren
Ratingagenturen zu stärken und deren Wachstum zu fördern, so dass sie sich zu
wettbewerbsfähigeren Marktteilnehmern entwickeln können. In Abschnitt 2 dieses Berichts
werden alle möglichen politischen Optionen, wie dieses Netz aufgebaut werden
könnte, damit es die oben genannten Ziele erreicht, auf ihre Realisierbarkeit
hin überprüft. Die Analyse umfasst sowohl operative als auch finanzielle
Aspekte eines solchen Aufbaus. In
Abschnitt 3 werden ausgehend von den Ergebnissen in Abschnitt 2
Schlussfolgerungen gezogen sowie kurz- und mittel-/langfristige Schritte zur
Erreichung des Gesamtziels vorgeschlagen. 1.2.
Konsultation der Beteiligten Bei
Prüfung der Frage, ob ein Netz kleinerer Ratingagenturen denkbar wäre, führte
die Kommission eine umfassende Konsultation aller Beteiligten durch, um sich
einen Überblick über die Anliegen kleinerer Ratingagenturen zu verschaffen. Um
die Bereitschaft der Beteiligten zur Schaffung eines solchen Netzes auszuloten,
fand im Januar 2013 ein erstes Treffen mit den Mitgliedern der
Europäischen Vereinigung der Ratingagenturen (EACRA), einer Vereinigung
kleinerer Ratingagenturen, statt. Die Frage der Schaffung eines Netzes
kleinerer Ratingagenturen wurde auch bei Treffen mit einzelnen Vertretern
kleinerer Ratingagenturen erörtert. Um
detaillierte Stellungnahmen zur Realisierbarkeit eines Netzes kleinerer
Ratingagenturen zu erhalten, veranstaltete die Kommission zudem am 2. Juli
2013 einen Runden Tisch mit kleineren Ratingagenturen. Daran nahmen Vertreter
von 13 Ratingagenturen und der EACRA, ein Vertreter der ESMA sowie des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses teil.[7] Bei
dem Rundtisch-Gespräch diskutierten die Teilnehmer engagiert über
Marktentwicklungen und Trends für kleinere Ratingagenturen, die für den
Kommissionsbericht von großer Bedeutung waren. Vor und nach den
Rundtisch-Gesprächen erhielt die Kommission überdies nützliches Feedback in
Form schriftlicher Beiträge. Darüber
hinaus bat die Kommission die ESMA um technische Empfehlungen zu dem Bericht.
Der eingegangene Kommentar leistete einen wertvollen Beitrag zum vorliegenden
Bericht.[8] 1.3. Definition
kleinerer Ratingagenturen für die Zwecke dieses Berichts Gemäß
der CRA-Verordnung wird in diesem Bericht die Realisierbarkeit eines Netzes
„kleinerer Ratingagenturen“ bewertet. Die
CRA-Verordnung legt für den Umsatz, die Zahl der Beschäftigten und den
Marktanteil eine Reihe von Schwellen fest. Die entsprechenden Bestimmungen
sollen auf dem Markt für kleinere Ratingagenturen für größeren Wettbewerb
sorgen (weitere Details siehe unten). Doch enthält die Verordnung keine
Definition „kleinerer Ratingagenturen“ als solche. Für
die Zwecke dieses Berichts werden ausgehend von der Marktanalyse der ESMA 19
von 22 registrierten Ratingagenturen sowie die beiden zertifizierten
Ratingagenturen (vollständige Liste der registrierten und zertifizierten
Ratingagenturen siehe Anhang) als „kleinere Ratingagenturen“ eingestuft. Bei
dieser Einstufung wird den großen Unterschieden, die die „größeren“ und
„kleineren“ Ratingagenturen im Hinblick auf die Zahl ihrer Beschäftigten, ihren
Tätigkeitsbereich (Art der abgegebenen Ratings), ihre Gruppenstruktur und ihren
Umsatz aufweisen, Rechnung getragen. 2. Realisierbarkeit
eines Netzes kleinerer Ratingagenturen In
der Folgenabschätzung zur CRA III-Verordnung wurde erstmals analysiert,
wie sich die Schaffung eines Netzes kleinerer Ratingagenturen auf den
Wettbewerb am Markt für Ratingagenturen auswirken könnte. Auf der Grundlage
einer Konsultation der Beteiligten kam man zu dem Schluss, dass für die
Schaffung eines solchen Netzes gewisse Unterstützung besteht. Davon ausgehend
hat die Europäische Kommission bei Erstellung dieses Berichts weiter bewertet,
welchen Mehrwert die Schaffung eines solchen Netzes mit sich brächte und welche
Art von Netz den verfolgten Zweck am besten erfüllen würde und leicht umsetzbar
wäre. Angesichts
dessen wurden je nach Umfang und Art der vorgeschlagenen Zusammenarbeit zwei
Arten von Netzen ins Auge gefasst. Das Für und Wider der einzelnen Optionen
wird im Folgenden dargelegt und dabei auch die logistische Seite der Umsetzung
betrachtet. 2.1. Ein integriertes Netz Ein
integriertes Netz würde sich durch eine breitere und tiefere Zusammenarbeit
auszeichnen. Anhand der Beiträge der Vertreter kleinerer Ratingagenturen hat die
Kommission eine Reihe von Bereichen bewertet, die für eine solche
Zusammenarbeit in Frage kommen könnten. Dieser
Bewertung zufolge könnte ein integriertes Netz in folgenden Punkten mit einem
Mehrwert verbunden sein: Entwicklung einer gemeinsamen Datenplattform für die
Informationen, die bei Erstellung eines Ratings herangezogen werden, Konzeption
und Nutzung gemeinsamer Methoden, Austausch von Expertenwissen und bewährten
Praktiken bei einem breiten Themenspektrum wie interne Kontrollen, Vermittlung
von Wissen an Anleger, Kommunikation, Methoden und Einhaltung der
Rechtsvorschriften. Die Reaktionen kleinerer Ratingagenturen fielen
jedoch eher gemischt aus. Beim von der Kommission organisierten
Rundtisch-Gespräch sprach sich nur eine Minderheit der Teilnehmer für ein
integriertes Netz aus, so wie es oben beschrieben und von der Kommission
anfänglich zur Diskussion gestellt wurde. Die Analyse der Option eines integrierten Netzes hat
auch ergeben, dass kleinere Ratingagenturen beim Aufbau eines Netzes mit vertiefter
Zusammenarbeit auf eine Reihe von Hindernissen stoßen. So verfolgen sie oftmals
sehr unterschiedliche Geschäftsmodelle und Ziele, so dass sich eine so große
Zahl von Akteuren nur schwer miteinander vereinbaren lässt. Darüber hinaus sind
die Ratingagenturen in verschiedenen Marktnischen tätig und wenden in
Abhängigkeit von ihrem geografischen Tätigkeitsbereich unterschiedliche
Methoden und Strategien an. Dies würde die Schaffung eines ihren Bedürfnissen
entsprechenden Netzes erschweren. Kleinere Ratingagenturen, die in einem
wettbewerbsorientierten Umfeld tätig sind, halten es auch für schwierig, mit
Konkurrenten, die die gleiche geografische Ausrichtung und/oder den gleichen
Marktnischenfokus haben, in einem Netz zusammenzuarbeiten. Deshalb verwiesen
die Beteiligten darauf, dass Netze (auch solche mit einer begrenzten Anzahl
kleinerer Ratingagenturen) eher aufgrund von Marktentwicklungen entstehen als
von der Europäischen Kommission offiziell eingerichtet zu werden. Auch
sei die Einrichtung eines integrierten Netzes zum jetzigen Zeitpunkt als große
Investition ohne deutliche Gewinnaussichten anzusehen. Klare und tragfähige
wirtschaftliche Argumente für die Einrichtung von Ratingagentur-Netzen, die als
gesonderte Unternehmen auf dem Markt tätig sind, gibt es derzeit nicht. Die
Einführung einer besonderen Regelung für Netze, die deren Teilnehmern eine
Registrierung bei der ESMA als Ratingagenturen unter einem neuen
Netz-Markennamen gestattet, während sie auch ihre individuellen Markennamen
behalten können, könnte diese Entwicklung erleichtern. Die
gegenwärtige Regulierung gestattet Netzen eine Registrierung, aber nur unter
dem gleichen Markennamen. Eine solche Sonderregelung könnte die Einrichtung von
ad hoc-Netzen durch mehrere Ratingagenturen gestatten, die ihre
Ressourcen zusammenlegen, um Ratings für bestimmte Ratingklassen oder
geografische Gebiete abzugeben. Außerdem
besteht die Gefahr, dass ein solches integriertes Netz verstärkt zu
wettbewerbsschädlichem Verhalten führen könnte. Dies stünde im Widerspruch zum
erklärten Ziel der Europäischen Union, in der Ratingbranche für größere
Vielfalt zu sorgen. Auch das EU-Wettbewerbsrecht müsste unter allen Umständen
eingehalten werden. So müsste bei Umfang und Art des Informationsaustauschs
Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) in jeder Hinsicht beachtet werden[9]. Für
die Einrichtung eines solchen vollständig integrierten Netzes kleinerer
Ratingagenturen müsste die Europäischen Kommission eine umfangreiche
Finanzierung bereitstellen und entsprechende Projektfolgemaßnahmen vorsehen, um
das Projekt zu lancieren und ständig weiter zu führen. Je nach Umfang des
Netzes wurde die Finanzierung bei einer Beteiligung von 15 Ratingagenturen
auf 900 000 bis 1 950 000 EUR jährlich veranschlagt[10]. Sollte
die Weiterverfolgung einer solchen Initiative beschlossen werden, könnten dafür
zwei Programme des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 in Frage kommen,
nämlich die Programme „Horizont 2020“ und „COSME“. Eine Voraussetzung für eine
erfolgreiche Projektfinanzierung wäre eine starke Einbeziehung von
Branchenvertretern in die Abfassung des Projektantrags, der für eines der
beiden genannten Programme zu stellen ist. Dabei müssen Umfang und
Ausgestaltung des Projekts klar abgesteckt sein. Die Gewährung einer solchen
Finanzierung ist an die positive Bewertung des Projektantrags durch die
jeweilige Kommissionsdienststelle gebunden, bei der die rechtlichen
Anforderungen für solche Anträge zu beachten sind. Bei einem solchen von der EU
finanzierten Projekt müsste die Europäische Kommission zudem umfangreiche
Folgemaßnahmen für die Einreichung des Finanzierungsantrags und die
anschließende Umsetzung des Projekts vorsehen. Darüber hinaus ist die
Kommission auch gehalten, im vorliegenden Bericht den potenziellen
Interessenkonflikt zu bewerten, der sich bei den einzelnen Optionen aus einer
finanziellen und nicht finanziellen Unterstützung ergibt. Bei der vorliegenden
Option ist dies jedoch nicht erforderlich, denn sie wurde abgelehnt, weil
mehrere größere Hindernisse sowie wettbewerbsbezogene Bedenken für die Art der
potenziell auszutauschenden Informationen festgestellt wurden. Eine solche
Analyse wird nur für die bevorzugte Option durchgeführt. 2.2. Ein kooperatives Netz Als
Alternative zu dem oben beschriebenen integrierten Netz wurde auch die
Schaffung eines kooperativen Netzes bewertet. Ein solches Netz würde mit einer
weniger intensiven Zusammenarbeit einhergehen. Es könnte als Forum für kleinere
Ratingagenturen dienen, was die Schaffung einer Struktur für regelmäßigen
Austausch und Zusammenarbeit zwischen den kleineren Ratingagenturen ermöglichen
würde. Die
Analyse sollte zeigen, in welchem Umfang dieses Forum als Plattform dienen
könnte, um Fragen vorzubringen, die für kleinere Ratingagenturen von Interesse
sind, sowie Informationen und bewährte Praktiken auszutauschen, insbesondere
was die potenziellen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der
CRA III-Verordnung und strategische Fragen von gemeinsamer Bedeutung
betrifft. Auch wurde bewertet, inwieweit ein solches Forum zum Abbau der
Markteintrittsschranken und zu einem verstärkten Wachstum für kleinere
Ratingagenturen im Sinne des Abschnitts 3 beitragen könnte, indem zur
Folgenabschätzung der CRA III-Maßnahmen und der Identifizierung eventuell
zusätzlicher Mittel/Instrumente für die Umsetzung in diesem Bereich beigetragen
wurde. Ferner wurde geprüft, ob ein kooperatives Netz auch im Hinblick darauf
nützlich sein könnte, weitere Möglichkeiten zu finden, um die Bereitstellung
von Emittenten-Informationen für die CRA und damit die Abgabe unaufgeforderter
Ratings für Unternehmen, einschließlich kleinerer Unternehmen, zu erleichtern.
Im Rahmen des Netzes könnte auch über die Beseitigung von Hindernissen für eine
grenzübergreifende Expansion kleinerer Ratingagenturen in Nicht-EU-Länder
diskutiert werden. Die
Kommission könnte sich beispielsweise durch Festlegung der Tagesordnung und
Übernahme des Sitzungsvorsitzes an den Arbeiten des Netzes beteiligen. Auf diese Weise könnte das kooperative Netz auch für
einen Dialog über Regulierungsfragen zwischen kleineren Ratingagenturen und der
Europäischen Kommission genutzt werden. Durch diesen Dialog erhielte die
Kommission ein Feedback zu potenziellen Problemen, mit denen kleinere
Ratingagenturen konfrontiert sind. Dies könnte in weitere Kommissionsberichte,
die als Folgemaßnahme zur CRA III Verordnung vorzulegen sind, einfließen.
Nach der CRA III-Verordnung prüft die Kommission insbesondere die
Anforderung, wonach bei Inanspruchnahme mehrerer Ratingagenturen auf eine kleine
Ratingagentur zurückzugreifen ist (wobei der Grundsatz „comply or explain“
gilt), sowie die Ausdehnung des Rotationsmechanismus auf andere Instrumente und
die Notwendigkeit zusätzlicher Initiativen zur Förderung des Wettbewerbs auf
dem Ratingmarkt.[11] Im
Zusammenhang mit den Aufgaben eines potenziellen Netzes wurde auch darüber
nachgedacht, wie Umfang und Art der Zusammenarbeit schrittweise vertieft oder
ausgebaut werden können. Dadurch könnte sich das Netz nach Bedarf im Laufe der
Zeit weiterentwickeln. Hier könnte das Ziel des Netzes darin bestehen, die
möglichen Hindernisse für eine Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen
kleineren Ratingagenturen zu ermitteln und Vorschläge zur Beseitigung dieser
Hindernisse zu unterbreiten. Allerdings müsste hierbei, wie bereits erwähnt,
das EU-Wettbewerbsrecht jederzeit eingehalten werden. Auch
wenn die kleineren Ratingagenturen ein kooperatives Netz nicht kategorisch
ablehnen, haben sie im Rahmen der Diskussionen doch darauf hingewiesen, dass
sie hauptsächlich an einem kontinuierlichen Dialog mit der Kommission über eine
verhältnismäßige Regulierung interessiert sind, die den Besonderheiten
kleinerer Ratingagenturen Rechnung trägt. Was
die Organisation der Sitzungen angeht, könnte das Netz im Plenum arbeiten, und
Arbeitsgruppen könnten sich auf einzelne Themenbereiche konzentrieren und dem
Plenum Bericht erstatten. Finanzielle
Unterstützung wäre hier nur für die Veranstaltung von Sitzungen erforderlich.
Die Kommission könnte für die organisatorische und logistische Unterstützung
des Forums sorgen. 3.
Schlussfolgerungen und nächste Schritte Die
Analyse der Optionen hat für die Schaffung eines integrierten Netzes zahlreiche
Marktwiderstände und für ein kooperatives Netz einige Hindernisse für dessen
potenziellen Umfang festgestellt. Außerdem hat die Konsultation der Beteiligten
ergeben, dass es keine Unterstützung und kein Engagement von Seiten der
Branchenvertreter gibt, wenn es darum geht, unter den derzeitigen Bedingungen
eine wie auch immer geartete Form eines Netzes kleinerer Ratingagenturen zu
schaffen. Kleinere Ratingagenturen haben sich eher für einen strukturierten
Dialog oder ein Forum mit der Europäischen Kommission ausgesprochen, um über
die Lage des Marktes für Ratingagenturen und seine Regulierung zu diskutieren,
vor allem aber über Fragen, die kleinere Ratingagenturen betreffen. Obwohl ein
kooperatives Netz mit begrenztem Informationsaustausch realisierbar sein
könnte, scheint es den Bedürfnissen kleinerer Ratingagenturen doch nicht in
vollem Umfang zu entsprechen. Wie
ebenfalls im Bericht dargelegt, wurde eine Reihe von Maßnahmen bereits mit
Inkrafttreten der CRA III-Verordnung eingeführt, die auf die Verbesserung
der Wettbewerbsfähigkeit und die Förderung des Wachstums kleiner
Ratingagenturen auf dem Ratingmarkt abzielt. Allerdings erfordern einige dieser
Maßnahmen weitere delegierte Rechtsakte und Umsetzungsvorschriften, die von den
europäischen Aufsichtsbehörden ausgearbeitet und von der Kommission angenommen
werden müssen. Dieser Prozess ist derzeit im Gange. Gleichzeitig sind die seit
Inkrafttreten der CRA-Verordnung über Ratingagenturen am 20. Juni 2013
anwendbaren Maßnahmen noch nicht lange genug in Kraft, um eine Bewertung ihrer
Auswirkungen auf den Wettbewerb zu gestatten. Eine
solche Bewertung ist jedoch erforderlich, um jede Form der Zusammenarbeit
zwischen kleineren Ratingagenturen angemessen bewerten und eine entsprechende
politische Option vorschlagen zu können. Sobald die Auswirkungen dieser
Maßnahmen und damit auch die noch offenen Bedürfnisse kleinerer Ratingagenturen
analysiert werden können, gestattet dies wiederum die Prüfung, ob ein Netz noch
eine tragfähige Option ist. Im positiven Fall können somit sein
Anwendungsbereich und seine Wesensart unter Berücksichtigung
wettbewerbsrechtlicher Erwägungen bestimmt werden. Gleichzeitig kann die
Einrichtung eines Dialogs über Regulierungsfragen mit der Branche zu diesem
Prozess beitragen und ihn erleichtern. Angesichts
dessen wird in diesem Bericht vorgeschlagen, die mittel- bis langfristige Schaffung
eines Netzes schrittweise zu bewerten. 3.1
Kurzfristige politische Optionen Als
zweckmäßigste kurzfristige Lösung schlägt die Kommission alternativ zur
Schaffung eines Netzes einen Dialog über Regulierungsfragen vor. Die Analyse
der Beiträge von Marktteilnehmern und Beteiligten hat gezeigt, dass bei den
kleineren Ratingagenturen derzeit ein klarer Bedarf an der Schaffung einer
solchen Form des Austausches über den Zustand des Marktes und insbesondere über
die für kleinere Marktteilnehmer relevanten Fragen besteht. Dieser
Dialog könnte in einem regelmäßigen Follow-up zu den Marktentwicklungen in der
Ratingbranche bestehen und eine Diskussion über Regulierungsaspekte im
Zusammenhang mit der Verordnung über Ratingagenturen gestatten. Auch
könnte dieser Dialog die Form einer oder mehrerer Veranstaltungen pro Jahr
annehmen, auf denen sich die Beteiligten zur Lage auf dem Markt äußern und mit
der Europäischen Kommission über regulatorische Fragen von besonderem Interesse
für kleinere Ratingagenturen in ähnlicher Weise wie bei der Option des
kooperativen Netzes erläutert diskutieren können. 3.2
Mittel-/ langfristige politische Optionen Ausgehend
von den Ergebnissen des Dialogs über Regulierungsfragen und der Bewertung der
Auswirkungen der im Rahmen der CRA III-Verordnung getroffenen Maßnahmen
werden die Kommissionsdienststellen zu einem späteren Zeitpunkt prüfen, ob ein
Netz kleinerer Ratingagenturen mit einem Mehrwert verbunden ist und wenn ja,
die Maßnahmen festlegen, die zur Schaffung eines regulatorischen Rahmens für
Netze zu ergreifen sind, damit diese effizient funktionieren können. [1] Siehe auch Grünbuch über die langfristige Finanzierung der
europäischen Wirtschaft, COM(2013) 150 final, http://ec.europa.eu/internal_market/finances/financing-growth/long-term/index_de.htm [2] Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
S. 1), im Folgenden „CRA -Verordnung". [3] Nach der G20-Erklärung im Anschluss an das Treffen vom 4. und 5. November 2012,
in der die IOSCO aufgefordert wurde, „die Transparenz der Ratingagenturen und
den Wettbewerb dieser Agenturen untereinander zu erhöhen“ legte die IOSCO der G20
im April 2013 einen Bericht über „Transparenz und Wettbewerb zwischen
Ratingagenturen“ sowie über ihre laufenden Arbeiten vor (abrufbar unter: http://www.iosco.org/library/briefing_notes/pdf/IOSCOBN01-13.pdf).
Darüber hinaus leitete die IOSCO eine Überarbeitung des Verhaltenskodexes für
Ratingagenturen vom Dezember 2004 ein (abrufbar unter: http://www.iosco.org/library/pubdocs/pdf/IOSCOPD180.pdf),
die bis zum Sommer 2014 abgeschlossen sein und den genannten Aspekten
Rechnung tragen soll. Im August 2013 legte der FSB der G20 einen Bericht
über die Fortschritte seiner Arbeiten in Sachen Ratingagenturen vor, der auch
die Arbeiten der IOSCO auf diesem Gebiet einschloss. [4] Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
über Ratingagenturen (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1). [5] In Artikel 8d der
CRA-Verordnung („Inanspruchnahme mehrerer Ratingagenturen”) heißt es: „1. Wenn ein Emittent oder ein mit ihm verbundener
Dritter mindestens zwei Ratingagenturen mit der Abgabe eines Ratings für
dieselbe Emission oder dieselbe Einheit zu beauftragen beabsichtigt, prüft der
Emittent oder verbundene Dritte die Beauftragung mindestens einer
Ratingagentur, deren Marktanteil höchstens 10 % des Gesamtmarktes beträgt
und die nach Einschätzung des Emittenten oder des verbundenen Dritten imstande
ist, ein Rating für die betreffende Emission oder die betreffende Einheit
abzugeben, vorausgesetzt, dass nach der in Absatz 2 genannten Liste der
ESMA eine Ratingagentur zur Bewertung der Emission bzw. der Einheit zur
Verfügung steht. Wenn der Emittent oder verbundene Dritte nicht mindestens eine
Ratingagentur beauftragt, deren Marktanteil höchstens 10 % des
Gesamtmarktes beträgt, wird dies dokumentiert. 2. Damit die in Absatz 1 genannte Bewertung durch
den Emittenten oder einen mit ihm verbundenen Dritten stattfinden kann,
veröffentlicht die ESMA auf ihrer Website jährlich eine Liste der registrierten
Ratingagenturen, in der der jeweilige Anteil der Agenturen am Gesamtmarkt und
die Arten der Ratings angegeben sind, die die Agentur abgibt und die dem
Emittenten als Ausgangspunkt für seine Bewertung dienen können. 3. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Anteil am
Gesamtmarkt anhand des mit Rating- und Nebendienstleistungen auf Gruppenebene
erzielten Jahresumsatzes ermittelt.“ [6] Artikel 39b Absatz 3 der CRA-Verordnung. [7] Siehe Protokoll der Rundtisch-Gespräche, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/rating-agencies/docs/130702_minutes_en.pdf [8] ESMA: „Technical Advice on the feasibility of a network of small
and medium-sized CRAs“, 21. November 2013, abrufbar
unter: http://www.esma.europa.eu/system/files/2013-1703_technical_advice_on_the_feasibility_of_a_network_of_small_and_medium-sized_cras_0.pdf
[9] Siehe
auch Leitlinien zur Anwendbarkeit des Artikels 101 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale
Zusammenarbeit, ABl. C 11 vom 14.1.2011, S. 1, ab Absatz 55. [10] Folgenabschätzung zum
CRA III-Legislativvorschlag, Anhang X, S. 161. [11] Artikel 39 Absätze 4 und 5.