MITTEILUNG DER KOMMISSION über die Europäische Bürgerinitiative „Wasser und sanitäre Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein öffentliches Gut, keine Handelsware“ /* COM/2014/0177 final */
1. EINLEITUNG Im Rahmen der europäischen Bürgerinitiative,
die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt wurde, um eine stärkere
demokratische Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der europäischen Politik
zu fördern[1],
können eine Million Bürger der Europäischen Union (EU) aus mindestens sieben
Mitgliedstaaten die Kommission auffordern, einen Rechtsakt auf einem Gebiet zu
erlassen, für das die EU zuständig ist. Es ist das allererste Instrument
partizipatorischer Demokratie auf EU-Ebene. Seit ihrer Einführung im April 2012
haben mehr als fünf Millionen Bürgerinnen und Bürger über 20 verschiedene
Initiativen unterzeichnet. „Right2Water“ ist die erste europäische
Bürgerinitiative, die die Anforderungen der Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative erfüllt. Sie
wurde der Kommission am 20. Dezember 2013 von ihren Organisatoren
offiziell unterbreitet, nachdem sie die Unterstützung von mehr als 1,6 Millionen
Bürgerinnen und Bürgern erhalten hatte. Im Einklang mit den Bestimmungen der
Verordnung über die Bürgerinitiative hat die Kommission drei Monate Zeit, um
sich in einer Mitteilung zu der Initiative zu äußern und „ihre rechtlichen
und politischen Schlussfolgerungen zu der Bürgerinitiative sowie ihr weiteres
Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die Gründe dafür
darzulegen“.[2]
Die Organisatoren wurden am 17. Februar 2014
von der Kommission empfangen und erhielten noch am selben Tag die Gelegenheit,
ihre Initiative in einer öffentlichen Anhörung im Europäischen Parlament
vorzustellen. Anhang I enthält weitere Informationen über die
verfahrensrechtlichen Aspekte dieser ersten Bürgerinitiative. Die Initiative „Right2Water“ fordert „die
Europäische Kommission zur Vorlage eines Gesetzesvorschlags“ auf, „der
das Menschenrecht auf Wasser und sanitäre Grundversorgung entsprechend der
Resolution der Vereinten Nationen durchsetzt und eine funktionierende Wasser-
und Abwasserwirtschaft als existenzsichernde öffentliche Dienstleistung für
alle Menschen fördert“[3].
Die Initiative „stellt nachdrücklich
folgende Forderungen: –
Die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten
haben die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass alle Bürger und Bürgerinnen das Recht
auf Wasser und sanitäre Grundversorgung haben. –
Die Versorgung mit Trinkwasser und die
Bewirtschaftung der Wasserressourcen darf nicht den Binnenmarktregeln
unterworfen werden. Die Wasserwirtschaft ist von der Liberalisierungsagenda
auszuschließen. –
Die EU verstärkt ihre Initiativen, einen
universellen Zugang zu Wasser und sanitärer Grundversorgung zu erreichen.“ Die Initiative betrifft Querschnittsthemen,
die ein großes Spektrum an Politikbereichen auf Ebene der EU und der
Mitgliedstaaten betreffen. Sie muss in Einklang mit den Bestimmungen des
EU-Vertrags betrachtet werden, einschließlich und insbesondere des Grundsatzes
der begrenzten Einzelermächtigung sowie des Verhältnismäßigkeits- und des
Subsidiaritätsprinzips. 2. Aktueller Stand Der Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem
Trinkwasser und zu Abwasserentsorgung ist untrennbar mit dem Recht auf Leben
und der Menschenwürde sowie mit der Notwendigkeit eines angemessenen
Lebensstandards verbunden. In den vergangenen zehn Jahren wurde das Recht
auf unbedenkliches Trinkwasser und eine sanitäre Grundversorgung
völkerrechtlich, vor allem auf der Ebene der Vereinten Nationen (UN), anerkannt[4]. In der Resolution 64/292
der Generalversammlung der Vereinten Nationen wird „das Recht auf
einwandfreies und sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung als ein
Menschenrecht“ anerkannt, „das unverzichtbar für den vollen Genuss des
Lebens und aller Menschenrechte ist“. In dem endgültigen Abschlussdokument
der UN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung von 2012 (Rio+20) bekräftigten
die Staats- und Regierungschefs und hochrangigen Vertreter erneut ihre
Verpflichtungen im Hinblick auf das Menschenrecht auf unbedenkliches
Trinkwasser und auf sanitäre Grundversorgung, das für ihre jeweilige
Bevölkerungen unter Beachtung der nationalen Souveränität schrittweise zu
verwirklichen ist („We reaffirm our commitments regarding the human right to
safe drinking water and sanitation, to be progressively realized for our
populations with full respect for national sovereignty“[5]). Auf europäischer Ebene betonte die
Parlamentarische Versammlung des Europarates, „dass der Zugang zu Wasser als
ein grundlegendes Menschenrecht anerkannt werden muss, da es von entscheidender
Bedeutung für das Leben auf Erden und ein Rohstoff ist, den sich die Menschheit
teilen muss“[6].
Die EU bekräftigte ferner „die auf den Menschenrechten beruhende
Verantwortung aller Staaten für den Zugang zu sauberem Trinkwasser, welches
verfügbar, physisch zugänglich, bezahlbar und von annehmbarer Qualität sein
muss“[7]. Diese Grundsätze haben auch das Vorgehen der
EU geleitet. In der EU-Wasserrahmenrichtlinie heißt es: „Wasser ist keine
übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und
entsprechend behandelt werden muss“[8].
Bestimmte Rechte und Grundsätze in der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union können so ausgelegt werden, dass sie auch für den Zugang zu
unbedenklichem Trinkwasser und eine bessere Abwasserentsorgung direkt relevant
sind. Ein wirksamer Schutz der Grundrechte wie des Rechts auf Achtung der Würde
des Menschen (Artikel 1) oder des Rechts auf Leben (Artikel 2) wird
durch die fehlende Versorgung mit unbedenklichem Trinkwasser und fehlende
Abwasserentsorgung deutlich beeinträchtigt. Darüber hinaus
sollte in diesem Zusammenhang auch der Selbstverpflichtung der EU zu einem
hohen Umweltschutzniveau[9]
(Artikel 37) Rechnung getragen werden. Auch wenn die Charta für die
Mitgliedstaaten nur in Bezug auf die Anwendung des EU-Rechts gilt, müssen alle
Bestimmungen des EU-Rechts als solchem mit der Charta vereinbar sein. Daher
müssen alle Organe und Einrichtungen der EU die in der Charta verankerten
Rechte achten und sicherstellen, dass jede auf der Grundlage des AEU-Vertrags
getroffene Maßnahme mit diesen Rechten vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die
Bürgerinitiative geprüft, um gemäß Artikel 10 der Verordnung über die
Bürgerinitiative ihre Schlussfolgerungen zu formulieren. Der Beitrag der EU zu einem leichteren
Zugang zu Wasser von höherer Qualität Für eine sicherere und bessere
Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung sind drei Aspekte wesentlich:
Qualität, physische Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit. Die EU hat im Wesentlichen durch zwei Arten
von Maßnahmen dazu beigetragen, für die Bevölkerung ihrer Mitgliedstaaten den
Zugang zu unbedenklichem Wasser und zu Abwasserentsorgung sicherzustellen. Sie
hat erstens ehrgeizige Normen für die Wasserqualität erlassen, die ein hohes
Maß an Schutz für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt gewährleisten, und
zweitens den Ausbau und die Verbesserung der Wasserinfrastruktur in den
Mitgliedstaaten finanziell unterstützt und so dazu beitragen, die Qualität
wasserwirtschaftlicher Dienstleistungen und den physischen Zugang dazu zu
verbessern. Die EU führte in den 1970er Jahren
Mindestkriterien für die Wasserqualität ein und hat im Laufe der letzten
vierzig Jahre ihr Wasserrecht allmählich erweitert. Die Wasserrahmenrichtlinie[10], die
Trinkwasserrichtlinie[11]
und die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser[12] sind die wichtigsten
EU-Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet. Solche Rechtsvorschriften verfolgen einen
ganzheitlichen Wasserbewirtschaftungsansatz und stellen sicher, dass das Wasser
strengen Anforderungen genügt und somit einwandfrei, gesundheitlich
unbedenklich und sauber ist. Die Anwendung dieser EU-Umweltschutzvorschriften
hat in der EU und vor allem in Mittel- und Osteuropa zu einer deutlichen
besseren Qualität des Trinkwassers geführt. Im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik wurden über
viele Jahre hinweg die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Entwicklung und
Verbesserung von Infrastrukturen, die den Zugang zu Trinkwasser und
abwasserbezogenen Dienstleistungen bieten, nachdrücklich unterstützt. So
wurde beispielsweise seit 2007 mithilfe von EU-Finanzmitteln der Zugang zur
Trinkwasserversorgung für 2,6 Millionen Menschen in neun Mitgliedstaaten verbessert.
Weitere 5,7 Millionen Menschen in 14 Mitgliedstaaten wurden an
bessere Abwasserbehandlungssysteme angeschlossen. In den vergangenen sieben
Jahren (2007-2013) erreichte die finanzielle Unterstützung der EU für
Investitionen in den Bereichen Trinkwasserversorgung sowie Tätigkeiten und
Infrastruktur im Zusammenhang mit der Abwasserentsorgung knapp 22 Mrd.
EUR. Auch die Erschwinglichkeit ist ein
zentraler Faktor, da sie sich auf den tatsächlichen Zugang zu
Wasserdienstleistungen für alle auswirkt. Die EU hat keine Zuständigkeit bei
der Festsetzung der Wasserpreise, die auf nationaler Ebene festgelegt werden.
Die Umweltvorschriften der EU zum Thema Wasser geben jedoch einige
Grundprinzipien für die Wassertarifpolitik der Mitgliedstaaten vor. Nach der Wasserrahmenrichtlinie
müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die beim Wasserverbraucher
erhobene Gebühr die tatsächlichen Kosten des Wasserverbrauchs widerspiegelt.
Dies fördert die nachhaltige Nutzung begrenzter Wasserressourcen. Die
Wasserpolitik der EU beruht auf dem Grundsatz, dass die Erschwinglichkeit von
Wasserdienstleistungen von entscheidender Bedeutung ist. Es ist Sache der
nationalen Behörden, konkrete Unterstützungsmaßnahmen zum Schutz
benachteiligter Personen zu treffen und gegen Probleme im Zusammenhang mit
Wasserknappheit vorzugehen (z. B. durch die Unterstützung
einkommensschwacher Haushalte oder durch die Einführung von
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen). Bereitstellung von
Wasserdienstleistungen im Binnenmarkt In der EU liegt die Entscheidung über die
optimale Verwaltung von Wasserdienstleistungen fest in den Händen der Behörden
in den Mitgliedstaaten. Für die Bereitstellung von Wasserdienstleistungen sind
im Allgemeinen lokale Behörden zuständig, die den Bürgern und deren Belangen am
nächsten stehen. Öffentliche Behörden können nach eigenem
Ermessen die jeweiligen Aufgaben direkt mit eigenen Mitteln wahrnehmen oder sie
rechtlich unabhängigen, vollständig öffentlichen Stellen innerhalb der Behörde
übertragen. Sie können ferner beschließen, Wasserdienstleistungen ganz oder
teilweise an private oder gemischte Verwaltungseinrichtungen auszulagern. In
diesem Fall sind die öffentlichen Behörden uneingeschränkt befugt, den
Privatunternehmen klare Vorgaben zu machen, um sicherzustellen, dass die in
ihrem geografischen Zuständigkeitsbereich erbrachten Dienstleistungen den
vorgegebenen Normen entsprechen. Die EU sorgt ihrerseits dafür, dass
wesentliche Grundsätze des AEUV – wie Transparenz und Gleichbehandlung –
beachtet werden. Gleichzeitig verpflichten die Vertragsbestimmungen sie zu
Neutralität gegenüber nationalen Entscheidungen über die Eigentumsordnung für
Wasserversorgungsunternehmen.[13] Die EU-Binnenmarktvorschriften
respektieren in vollem Umfang, dass es Sache der öffentlichen Behörden ist,
dafür zu sorgen, dass Dienstleistungen den erforderlichen Qualitätsstandards
entsprechen, die geltenden Tarife festzulegen und relevante Vorgaben für
öffentliche Dienstleistungen zu machen (z. B. Schutz benachteiligter
Nutzer). Diese Vorschriften sollen die Transparenz steigern, Gleichbehandlung
gewährleisten und es den Bürgern ermöglichen, den bestmöglichen Gegenwert für
das Geld zu erhalten, das sie in Form von Gebühren oder Steuern zahlen. So
sorgen beispielsweise die EU-Vergabevorschriften dafür, dass öffentliche
Behörden, die ein externes Unternehmen mit der Erbringung von
wasserwirtschaftlichen Dienstleistungen betrauen wollen, ein transparentes
Auswahlverfahren durchführen, das den Nutzern das vorteilhafteste Angebot
sichert. Beschließen die öffentlichen Behörden hingegen, diese Dienstleistungen
im Wege einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit zu erbringen, so bietet
das EU-Vergaberecht ebenfalls einen sicheren und flexiblen Rechtsrahmen für die
Zusammenarbeit. Was das im Rahmen der Bürgerinitiative
vorgebrachte Anliegen anbelangt, dass „die Versorgung mit Trinkwasser und die
Bewirtschaftung der Wasserressourcen ... nicht den Binnenmarktregeln
unterworfen werden“ dürften und dass die Wasserversorgung von der
Liberalisierungsagenda auszuschließen sei, so bestätigt die Kommission, dass
die Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe nicht anwendbar
sind, wenn lokale Behörden beschließen, die betreffenden Dienstleistungen
selbst, im Rahmen eines Joint-Venture oder durch ein verbundenes Unternehmen zu
erbringen.[14] Die Besonderheit der Wasserversorgung und
Abwasserentsorgung und ihre Bedeutung für die Befriedigung grundlegender
Bedürfnisse der Bevölkerung werden durchgehend im EU-Recht anerkannt.
Konzessionen in der Wasserwirtschaft unterliegen häufig spezifischen, komplexen
Regelungen, die besonderer Berücksichtigung bedürfen, da „Wasser als
öffentliches Gut für alle Bürger der Union von grundlegendem Wert ist“[15].
Trinkwasserkonzessionen sowie einige Konzessionen für die Abwasserreinigung und
‑entsorgung sind deswegen vom Anwendungsbereich der neuen EU-Vorschriften
über die Konzessionsvergabe ausgenommen. Auch die Wasserverteilung und
-versorgung sowie die Abwasserentsorgung sind ausdrücklich von der Anwendung
der in der Dienstleistungsrichtlinie[16]
verankerten grenzüberschreitenden Dienstleistungsfreiheit ausschlossen. Das
langfristige Engagement der EU auf globaler Ebene Armutsbekämpfung, integratives Wachstum und
nachhaltige Entwicklung hängen in hohem Maße von der Verfügbarkeit und Qualität
der Wasserversorgung ab. Weltweit haben über 2,6 Milliarden Menschen
keinen Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen, und fast eine Milliarde trinkt
noch immer unbehandeltes Trinkwasser. Die Verwirklichung der
Milleniumsentwicklungsziele für unbedenkliches Trinkwasser kommt gut voran, bei
der Abwasserentsorgung allerdings ist weltweit ein großer Rückstand zu
verzeichnen, da bei den derzeitigen Entwicklungstrends dieses Ziel für mehr als
eine Milliarde Menschen verfehlt wird. Die EU engagiert sich seit langem dafür, in
Partnerländern den Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser und Abwasserentsorgung
zu gewährleisten und eine integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen zu
fördern. Seit 2002 gibt es mit der „Mitteilung über Wasserbewirtschaftung in
der Politik von Entwicklungsländern“[17]
einen speziellen Politikrahmen, der in der Wasserinitiative der EU[18] kulminierte,
einem politischen Instrument zur Verbesserung der Zusammenarbeit und zur
Leistung wirksamerer Entwicklungshilfe durch Partnerschaft und einen Multi-Stakeholder-Ansatz.
Die politischen Ziele der EU haben im
vergangenen Jahrzehnt viele konkrete Maßnahmen hervorgebracht, für die
erhebliche Finanzmittel bereitgestellt wurden, darunter auch die Einrichtung
der AKP-EU-Wasserfazilität[19]
im Jahr 2004. Als direkte Folge der Hilfe der EU hat sich von 2004 bis 2013 die
Trinkwasserversorgung von mehr als 70 Millionen Menschen verbessert, und 24 Millionen
Menschen erhielten Zugang zu Abwasserentsorgungsanlagen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten stellen
derzeit nahezu 1,5 Mrd. EUR jährlich für Programme für
Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Hygiene (Water Supply, Sanitation and
Hygiene - WASH) in Entwicklungsländern bereit. Damit ist die Union der wichtigste
einzelne Geldgeber im Bereich Wasserwirtschaft. Seit 2007 hat die EU rund 2,5 Mrd. EUR
für Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsmaßnahmen in mehr als 60 Ländern
bereitgestellt.[20]
Viele Maßnahmen der Europäischen Union in diesem Bereich bestehen in der
Errichtung von Infrastruktur wie Wasserversorgungs- und Kanalisationsnetzen,
Trinkwasseraufbereitungs- und Kläranlagen, Wasserversorgung in entlegenen
Gebieten und Abwasserentsorgung im ländlichen Raum. Darüber hinaus ist die EU der größte Geldgeber
für humanitäre Maßnahmen im WASH-Bereich. Sie stellt derzeit jährlich rund 200 Mio.
EUR bereit, damit Menschen, die durch laufende oder drohende humanitäre Krisen
bedroht sind, zur rechten Zeit menschenwürdigen Zugang zu ausreichenden und
sicheren Wasserdienstleistungen haben. Die EU unterstützt die Partnerschaftsprojekte
(Nord-Süd und Süd-Süd) zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich Wasser und
Abwasser durch den Transfer von Fachwissen und Kenntnissen aus
Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, von lokalen Behörden und
Akteuren der Wasserwirtschaft. Viele der bislang eingesetzten Mittel haben
kapitalschwachen Wasserversorgungsunternehmen geholfen, die Wasserversorgung
auf die ärmsten Bevölkerungsschichten auszudehnen. Darüber hinaus wurden seit 2007
rund 30 Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsprojekte aus den
regionalen Kombinationsfazilitäten der EU finanziert, was zu Darlehen und
Investitionen in Höhe von mehr als 2 Mrd. EUR führte. 3. Massnahmen im
Zusammenhang mit der europäischen Bürgerinitiative Mit den vorstehend
beschriebenen früheren und laufenden Maßnahmen der EU wird deutlich anerkannt,
dass Wasser als öffentliches Gut für den vollen Genuss des Lebens und aller
Menschenrechte unverzichtbar ist. Im Rahmen ihrer Befugnisse und unter
vollständiger Beachtung der Subsidiarität hat die EU stets konkret dazu
beigetragen, den Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser und zu einer besseren
Abwasserentsorgung für alle Menschen innerhalb und außerhalb Europas zu
verwirklichen. Im Lichte der Europäischen Bürgerinitiative
war die Kommission bemüht, noch vorhandene Lücken sowie Bereiche zu ermitteln,
in denen auf EU- oder nationaler Ebene noch mehr getan werden muss, um auf die
Anliegen einzugehen, die den Aufruf der Bürger zum Handeln motivieren. Die Kommission ist entschlossen, dafür zu
sorgen, dass ihr Handeln auch in Zukunft weiterhin durch das Recht des Menschen
auf Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser und zu Abwasserentsorgung bestimmt
wird, die von höchstmöglicher Qualität, physisch zugänglich und erschwinglich
sein müssen. Gewährleistung von leichter zugänglichem
Wasser einer besseren Qualität Die vollständige Umsetzung des EU-Wasserrechts
durch die Mitgliedstaaten ist die Voraussetzung dafür, dass alle EU-Bürgerinnen
und -Bürger Zugang zu unbedenklichem Wasser haben. Auch wenn über die Jahre erhebliche
Fortschritte erzielt wurden, lässt sich der Zugang zu guter Wasserversorgung
und Abwasserentsorgung weiter verbessern, insbesondere für Menschen, die in
Gebieten mit kleinmaßstäblichen Wasserversorgungssystemen leben. Im neuen 7. Umweltaktionsprogramm[21], das für die
EU-Maßnahmen im Umweltbereich maßgeblich ist, wird betont, dass die
EU-Vorschriften besser angewandt werden müssen, damit alle EU-Bürgerinnen und
-Bürger bis 2020 in den Genuss hoher Standards für einwandfreies Trinkwasser
und unbedenkliche Badegewässer kommen. Es muss aber noch mehr getan werden, um ·
für eine höhere Trinkwasserqualität für kleine
Versorgungssysteme (d. h. mit weniger als 5000 Abnehmern) zu sorgen, an
die in der EU rund 65 Millionen Menschen angeschlossen sind; ·
die bestehende Infrastruktur zu erhalten und zu
erneuern und dabei auf eine höhere Effizienz zu achten; ·
fehlende Abwasserinfrastruktur (Kanalisationsnetze
und Kläranlagen) zu errichten, vor allem in den osteuropäischen
Mitgliedstaaten. All dies erfordert ausreichende
Finanzierungsmöglichkeiten, eine angemessene Prioritätensetzung und
verantwortungsvolle Verwaltung, einschließlich einer nationalen und lokalen
Verwaltungskapazität für die Planung, Koordinierung und Durchführung der
Investitionen. Die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über ihre
Ausgabenprioritäten für künftige EU-Finanzmittel[22] sind besonders
wichtig, um die ermittelten Lücken zu schließen. Die Kommission wird sich
bemühen sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten im neuen
Finanzplanungszeitraum (2014-2020) die weitreichenden Möglichkeiten für eine
finanzielle Unterstützung der EU im Bereich der Wasserwirtschaft in vollem
Umfang nutzen werden, namentlich durch eine Prioritätensetzung für
Investitionen, bei der die Wasserbewirtschaftung im Mittelpunkt steht. Die Kommission wird sich stärker dafür einsetzen, dass die
Mitgliedstaaten das EU-Wasserrecht vollständig umsetzen. Dabei wird sie
mit ihnen und mit Interessenträgern eng bei der Durchführung der Vorschläge im
Wasser-Blueprint[23]
von 2012 zusammenarbeiten, in dem die wichtigsten Herausforderungen für die
EU-Wasserpolitik bereits ausgewiesen sind. Außerdem wird die Kommission auch in Zukunft das EU-Wasserrecht laufend
überprüfen. Die Vorschriften über prioritäre Stoffe im Wasser[24] wurden 2013
verschärft, und die Grundwasserrichtlinie[25]
wird derzeit auf den neuesten Stand gebracht. Die Kommission hat außerdem
zusammen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern daran gearbeitet, die
Überwachungs- und Analysevorschriften der Trinkwasserrichtlinie an den wissenschaftlichen
und technischen Fortschritt anzupassen. Darüber hinaus wird die Kommission –
namentlich angesichts der vorgebrachten Bedenken in Bezug auf kleine
Wasserversorgungssysteme – eine EU-weite öffentliche Konsultation
einleiten, um zu prüfen, inwieweit Verbesserungen erforderlich sind und wie
diese erreicht werden können. Außerdem wird sie eine Überprüfung der
Wasserrahmenrichtlinie vorbereiten und gegebenenfalls erforderliche
Änderungen vorschlagen[26].
Was den entscheidenden Aspekt der Erschwinglichkeit
von Wasser anbelangt, so sind Maßnahmen auf nationaler Ebene weiterhin von
wesentlicher Bedeutung. Solche Maßnahmen sind Teil der Politik der
Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, die auch auf
EU-Ebene unterstützt und ergänzt wird.[27]
Maßnahmen zum Schutz benachteiligter Personen sind besonders wichtig, da
während der Wirtschaftskrise die durch Wasserknappheit verursachten Probleme
zugenommen haben und einige Menschen nicht in der Lage sind, ihre
Wasserrechnung zu bezahlen. Die Kommission fordert daher die Mitgliedstaaten
auf, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten allen Bürgerinnen und Bürgern einen
Mindestzugang zur Wasserversorgung gemäß den Empfehlungen der
Weltgesundheitsorganisation[28]
zu sichern und die Wasserrichtlinie ordnungsgemäß umzusetzen. Sicherstellung von Neutralität bei der
Bereitstellung von Wasserdienstleistungen Die Kommission achtet weiterhin darauf, dass
die AEUV-Regeln, nach denen die EU zu Neutralität gegenüber den
einzelstaatlichen Entscheidungen über die Eigentumsordnung für
Wasserversorgungsunternehmen verpflichtet ist[29],
in vollem Umfang eingehalten werden und sorgt gleichzeitig dafür, dass die
wichtigsten Grundsätze des AEUV wie Transparenz und Gleichbehandlung beachtet
werden. Was das von der Bürgerinitiative vorgebrachte Anliegen anbelangt, dass
„die Versorgung mit Trinkwasser und die Bewirtschaftung der Wasserressourcen
... nicht den Binnenmarktregeln unterworfen werden“ dürften und dass die
Wasserversorgung von der Liberalisierungsagenda auszuschließen sei, so
bestätigt die Kommission, dass die neuen Rechtsvorschriften für die öffentliche
Auftragsvergabe nicht anwendbar sind, wenn lokale Behörden beschließen, die
betreffenden Dienstleistungen selbst, im Rahmen eines Joint-Venture oder durch
ein verbundenes Unternehmen zu erbringen.[30] Auch bei internationalen Handelsverhandlungen
wird die Kommission weiterhin aktiv mit den Handelspartnern zusammenarbeiten,
um sicherzustellen, dass die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene
getroffenen Entscheidungen über die Verwaltung von Wasserdienstleistungen
respektiert und angemessen gesichert werden. Wie bereits erwähnt werden die Besonderheit
der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung und ihre Bedeutung für die
Befriedigung grundlegender Bedürfnisse der Bevölkerung durchgehend in den
EU-Binnenmarktvorschriften anerkannt. Die neuen EU-Vorschriften über die
Konzessionsvergabe, die das Europäische Parlament und der Rat am 26. Februar
2014 angenommen haben, sind nur die jüngsten Beispiele hierfür. Angesichts der
Bedenken, die die Öffentlichkeit während des Rechtsetzungsverfahrens zum
Ausdruck gebracht hat, hat die Kommission vorgeschlagen,
Trinkwasserkonzessionen sowie einige Konzessionen für Abwasserbehandlung
ausdrücklich vom Geltungsbereich dieser Vorschriften auszunehmen. Damit ging
sie auch auf die Bedenken der Initiative Right2Water ein. Mehr Transparenz schaffen Transparenz kann bei der Verbesserung des
Zugangs der Bürgerinnen und Bürger zu Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
eine wichtige Rolle spielen, da sie die drei wichtigsten Aspekte –
Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit und Qualität – berührt. Einige Bestimmungen
der Wasserrahmenrichtlinie gehen auf die Notwendigkeit von Transparenz zurück.
Gemäß Artikel 14 muss die europäische Öffentlichkeit im Verlauf des
Verfahrens zur Annahme von Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete
informiert und angehört werden, und die Behörden müssen erklären, wie ihren
Standpunkten Rechnung getragen wurde. Darüber hinaus garantiert das EU-Recht
das Recht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen oder für diese
bereitgehaltenen Umweltinformationen und enthält die Grundvoraussetzungen und
die praktischen Modalitäten für die Ausübung dieses Rechts und trägt so zu
einer transparenteren Politik bei.[31]
Die Kommission teilt die Auffassung, dass mehr
getan werden sollte, um den Bürgerinnen und Bürgern mehr und bessere
Informationen über Wasserqualität und -dienstleistungen zur Verfügung zu
stellen. Durch bessere Informationen kann die politische Einflussnahme der
Bürgerinnen und Bürger verstärkt werden, indem ihnen ermöglicht wird,
Entscheidungen über die Wasserbewirtschaftung, die überwiegend auf nationaler,
regionaler oder lokaler Eben getroffen werden, zu verfolgen und sich aktiv
daran zu beteiligen. Die Kommission wird auch weiterhin neue
Initiativen zur Verbesserung der Transparenz für die Öffentlichkeit
entwickeln. Im Rahmen der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem
Abwasser arbeitet sie eng mit den Mitgliedstaaten und vor allem mit einer Reihe
von Pilotländern zusammen, um neue Informationssysteme einzurichten, die
Bürgerinnen und Bürgern über das Internet wichtige Informationen über die
Rechtskonformität leicht zugänglich machen (strukturierte Anwendungs- und
Informationskonzepte). Die Kommission wird ein ähnliches Konzept
erarbeiten, um für die Verbraucher die Transparenz bei der Qualität von
Trinkwasser zu erhöhen. Ähnlich wie im Bereich der Behandlung von kommunalem
Abwasser könnte die Kommission den Mitgliedstaaten dabei helfen zu ermitteln,
welche Art von Informationen Vergleichbarkeit in der gesamten EU möglich
machen. Das bestehende Wasserinformationssystem für Europa[32] könnte als
einzige Anlaufstelle für solche Informationen fungieren. Darüber hinaus prüft die Kommission, ob Richtwerte
für die Wasserqualität aufgestellt werden sollten, um die Möglichkeiten der
Bürgerinnen und Bürger zur politischen Einflussnahme zu verbessern. Die
Kommission ist auch bereit, öffentliche und private Dienstleister
zusammenzubringen, um so einen besser strukturierten Dialog zwischen den
Interessenträgern zu fördern und mit bestehenden Initiativen zusammenzuarbeiten[33],
um ein breiteres Spektrum von Indikatoren und Richtwerten für
Wasserdienstleistungen anzubieten. Dies ist ein erster Schritt zur
erheblichen Verbesserung der Transparenz und Rechenschaftspflicht der Anbieter
von Wasserdienstleistungen, da die Bürgerinnen und Bürger auf diese Weise
Zugang zu vergleichbaren Daten über die zentralen wirtschaftlichen, technischen
und qualitativen Leistungsindikatoren der Wasserversorgungsunternehmen
erhalten.
Ein integrativeres Konzept für die
Entwicklungshilfe Die Kommission ist entschlossen
sicherzustellen, dass das Recht des Menschen auf Zugang zu unbedenklichem
Trinkwasser und sicherer Abwasserentsorgung auch künftig im Mittelpunkt
ihrer Entwicklungspolitik steht. Die EU will als Kernaspekt ihrer
Entwicklungspolitik ihre Bemühungen fortsetzen, den universellen Zugang zu
Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung zu verwirklichen, Trotz der erzielten
Fortschritte sterben weltweit jeden Tag mehr als 4000 Kinder unter fünf Jahren
an Krankheiten, die auf den mangelnden Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser
zurückzuführen sind. Im Programmplanungszeitraum 2014-2020 wird die
EU ihre finanzielle Hilfe gezielt auf eine bestimmte Anzahl von Sektoren in den
einzelnen Partnerländern und vorrangig auf die Gebiete mit höchstem
Handlungsbedarf konzentrieren, um sicherzustellen, dass Entwicklungshilfegelder
effizient eingesetzt und die bestmöglichen Ergebnisse erzielt werden.[34]
Die Fördermittel für den Bereich Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und
Hygiene (WASH) fließen gezielt in die Partnerländer, die bei der
Aufstellung ihrer nationalen Richtprogramme die Wasserver- und
Abwasserentsorgung als Priorität ausgewiesen haben. Die Kommission wird sich
mit den Partnerländern, den Mitgliedstaaten und anderen Partnern der
Entwicklungszusammenarbeit abstimmen, um dafür zu sorgen, dass der WASH-Bereich
in allen Partnerländern hinreichend gefördert wird. Gleichzeitig wird die EU zu einem
integrativeren Ansatz übergehen, und die Schaffung von Synergien zwischen
den Bereichen Wasser, Energie und Ernährungssicherheit wird der maßgebliche
Grundsatz für künftige Maßnahmen, insbesondere auf regionaler Ebene, sein. Da
die Ernährungssicherheit für mehr als 50 Länder ein vorrangiger Bereich ist,
werden die WASH-Maßnahmen in Ernährungssicherheitsprogramme eingegliedert, um
das Problem der Unterernährung in Entwicklungsländern anzugehen. Im neuen
Finanzrahmen (2014-2020) werden mehr als 3 Mrd. EUR für
ernährungsrelevante Maßnahmen bereitgestellt, von denen WASH eine der
wichtigsten ist. Wasserprobleme werden auch im Rahmen der
thematischen Instrumente durch die Querverbindungen zu Landwirtschaft, Energie
und Sicherheit behandelt. Das thematische Programm „Globale öffentliche Güter
und Herausforderungen“ ist darauf ausgerichtet, die Kohärenz der Maßnahmen im
Außenbereich und ihre Verknüpfung mit anderen politischen Initiativen der EU
(unter anderem EU-Klimaschutz- und Energiepolitik, biologische Vielfalt,
Umwelt, Bewirtschaftung der Wasserressourcen und Wasserdiplomatie) zu stärken. Die Kommission wird sich weiterhin mit
Nachdruck für humanitäre Maßnahmen im WASH-Sektor einsetzen, um in
Notfallsituationen zu helfen und um solche Situationen zu verhindern. Damit
erkennt sie das steigende Konfliktpotenzial knapper Wasserressourcen ebenso an
wie den steigenden Bedarf an wasserbezogenen humanitären Maßnahmen in
Ballungsgebieten. Die Kommission wird ihre laufenden Arbeiten fortsetzen, um
durch eine verstärkte Koordinierung zwischen den Partnern im Bereich der
humanitären Hilfe diese Hilfe noch schneller, effizienter und wirksamer leisten
zu können. Förderung öffentlich-öffentlicher
Partnerschaften Das Potenzial von nicht gewinnorientierten
Partnerschaften in der Wasserwirtschaft wird zunehmend anerkannt. In den
letzten zehn Jahren hat die AKP-EU-Wasserfazilität durch Maßnahmen zum Auf- und
Ausbau der Kapazitäten der öffentlichen Behörden in den AKP-Staaten auf diesem
Gebiet eine Pionierrolle gespielt. Eine Bewertung der Wasserfazilität und ihrer
Auswirkungen wurde im Jahr 2013 in Auftrag gegeben und wird derzeit
vorgenommen. Die Ergebnisse dieser Evaluierung werden bei der künftigen
Programmierung und künftigen Entscheidungen gebührend berücksichtigt und
einbezogen. Unterstützung erhalten die
öffentlich-öffentlichen Partnerschaften auch im Rahmen der Programme zur
Unterstützung des WASH-Bereichs in denjenigen Partnerländern, die Wasser als
Schwerpunktbereich gewählt haben. Auf der Grundlage der Erkenntnisse aus
abgeschlossenen und aus laufenden Projekten wird sich die Kommission bemühen,
neue Partnerschaftsmöglichkeiten (Nord-Süd und Süd-Süd) zu ermitteln, um im
Sektor Wasserversorgung und Abwasserentsorgung durch den Transfer von
Fachwissen und Know-how zwischen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsunternehmen,
lokalen Behörden und anderen Akteuren der Wasserwirtschaft Kapazitäten
aufzubauen. Folgemaßnahmen zu Rio+20 Die EU wird auch im Kontext der Folgemaßnahmen
zu der UN-Konferenz Rio+20 über nachhaltige Entwicklung, auf der anerkannt
wurde, dass Wasser im Mittelpunkt der nachhaltigen Entwicklung steht, weitere
Anstrengungen unternehmen, um den universellen Zugang zu unbedenklichem
Trinkwasser und zu Abwasserentsorgung zu erreichen. In der Ministererklärung „The Future We Want“
(Die Zukunft, die wir wollen)[35]
bekräftigten die Staats- und Regierungschefs ihr Engagement für das
Menschenrecht auf einwandfreies Trinkwasser und sichere Abwasserentsorgung, für
die schrittweise Verwirklichung des Zugangs zu einwandfreiem, erschwinglichem
Trinkwasser und zu Abwasserentsorgung für alle (womit sie über die Ziele von
Johannesburg und die Milleniumsentwicklungsziele hinausgingen) sowie für eine
wesentlich bessere Umsetzung der integrierten Bewirtschaftung der
Wasserressourcen. In der jüngsten Mitteilung „Ein
menschenwürdiges Leben für alle: Beseitigung der Armut und Gestaltung einer
nachhaltigen Zukunft“[36]
hat die Kommission Wasser als einen der Sektoren hervorgehoben, für den in der
von der UN zu erarbeitenden Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015
ein integriertes Konzept erforderlich ist, um eine grundlegende menschliche
Entwicklung sowie inklusives und nachhaltiges Wachstum zu erreichen. In seinen
Schlussfolgerungen vom 25. Juni 2013[37]
betonte der Rat, dass der Handlungsrahmen für die Zeit nach 2015 die
wirtschaftliche, die soziale und die ökologische Dimension der nachhaltigen
Entwicklung (einschließlich Wasserver- und Abwasserentsorgung) auf ausgewogene
Weise integrieren, die Triebkräfte für eine grüne Wirtschaft fördern sowie die
nachhaltige Nutzung, die nachhaltige Verwaltung und den nachhaltigen Schutz der
natürlichen Ressourcen sicherstellen sollte. Die hochrangige Arbeitsgruppe der Vereinten
Nationen hat in ihrem Bericht über die Entwicklungsagenda für den Zeitraum nach
2015[38]
ein Ziel für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung vorgeschlagen, das
sich somit für den Handlungsrahmen für die Zeit nach 2015 als prioritärer
Bereich abzeichnet. Die Kommission arbeitet an einer daran
anknüpfenden Mitteilung über den Entwicklungsrahmen für die Zeit nach 2015[39], in der sie auf die
Wasserversorgung und Abwasserentsorgung eingeht und dabei die einschlägigen
Ziele priorisiert. Auf internationaler Ebene arbeitet die offene Arbeitsgruppe
(Open Working Group, OWG) zum Thema Ziele für eine nachhaltige Entwicklung[40] ebenfalls Ziele aus.
Sie wird der UN-Generalversammlung im September 2014 ihren Vorschlag
unterbreiten, und das Ergebnis wird anschließend in die zwischenstaatlichen
Verhandlungen einbezogen, die in einen für September 2015 geplanten abschließenden
Gipfel münden sollen, auf dem die EU und ihre Mitgliedstaaten weiterhin eine
wichtige Rolle spielen werden. 4. Schlussfolgerungen Die Kommission begrüßt die Mobilisierung der
europäischen Bürgerinnen und Bürger zur Förderung des Zugangs zu unbedenklichem
Trinkwasser und zu Abwasserentsorgung in Europa und weltweit. Sie betont die
Bedeutung des Rechts des Menschen auf Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser und
zu Abwasserentsorgung und wird auch in Zukunft dafür sorgen, dass diese
Grundsätze weiterhin im Mittelpunkt ihrer Politik stehen. Auf EU-Ebene wird die
Kommission auf ihren bisherigen Arbeiten aufbauen und weiterhin durch ihre
Umweltpolitik und die Finanzierung von Infrastrukturen dafür sorgen, dass die
gesamte Bevölkerung breiteren und besseren Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser
und zu Abwasserentsorgung hat. Die Kommission wird auch künftig die
Neutralität der EU gegenüber nationalen, regionalen und lokalen Entscheidungen
für die Erbringung von Wasserdienstleistungen gewährleisten und gleichzeitig
dafür sorgen, dass wesentliche Vertragsgrundsätze wie Transparenz und
Gleichbehandlung beachtet werden. Sie bleibt weiterhin offen für die Anliegen
der Öffentlichkeit in Bezug auf Besonderheit von Wasserdienstleistungen, wie
dies auch bei der Rechtsetzung der EU-Vorschriften für Konzessionen der Fall
war. Mehr Transparenz für die Bürgerinnen und
Bürger der EU wird künftig im Zentrum der Maßnahmen der EU auf diesem Gebiet
stehen. Ziel ist es, die Handlungsmöglichkeiten der Menschen dadurch zu
stärken, dass Informationslücken beseitigt werden, die verhindern, dass sie
sich aktiver an Entscheidungen über die Wasserbewirtschaftung auf lokaler,
regionaler und nationaler Ebene beteiligen. Insgesamt engagiert sich die Union weiterhin
an dem internationalen Prozess zur Ausarbeitung einer Entwicklungsagenda für
die Zeit nach 2015, und sie wird durch ihre Entwicklungshilfepolitik den Zugang
zu unbedenklichem Trinkwasser und zu Abwasserentsorgung sowie eine integrierte
Bewirtschaftung der Wasserressourcen auch künftig aktiv fördern, insbesondere
indem sie im Zeitraum 2014-2020 mehr als 3 Mrd. EUR für
ernährungsrelevante Maßnahmen, darunter auch Wasserver- und Abwasserentsorgung,
bereitstellt. Die Kommission reagiert auf den Aufruf der
Bürger zum Handeln mit der Zusage, konkrete Schritte zu unternehmen und eine
Reihe neuer Maßnahmen in Bereichen auszuarbeiten, die direkt für die Initiative
und ihre Ziele relevant sind. Sie wird insbesondere ·
aufbauend auf den Zusagen im 7. UAP und im
Wasser-Blueprint die Umsetzung ihrer Rechtsvorschriften im Bereich der
Wasserqualität verbessern; ·
eine EU-weite öffentliche Konsultation zur
Trinkwasserrichtlinie einleiten, um namentlich den Zugang zu hochwertigem
Wasser in der EU zu verbessern, ·
die Transparenz bei der Verarbeitung von Daten zu
kommunalem Abwasser und zu Trinkwasser verbessern und die Festsetzung von
Richtwerten für die Wasserqualität prüfen; ·
einen besser strukturierten Dialog zwischen den
Interessenträgern über die Transparenz in der Wasserwirtschaft einleiten; ·
mit bestehenden Initiativen zusammenarbeiten, um
ein breiteres Spektrum von Richtwerten für Wasserdienstleistungen
bereitzustellen; ·
Anreize für innovative Ansätze für die
Entwicklungshilfe geben (z. B. Förderung von Partnerschaften zwischen
Wasserversorgungsunternehmen und von öffentlich-öffentlichen Partnerschaften),
den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten fördern
(Solidaritätsinstrumente) und neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit ermitteln; ·
sich dafür einsetzen, dass der universelle Zugang
zu unbedenklichem Trinkwasser und zu Abwasserentsorgung eine Priorität
künftiger Ziele für die nachhaltige Entwicklung ist. Schließlich fordert die Kommission die
Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den im Rahmen dieser
Initiative vorgebrachten Anliegen der Bürger Rechnung zu tragen und ihre
eigenen Anstrengungen zu verstärken, um sicherzustellen, dass einwandfreies,
sauberes und erschwingliches Trinkwasser und eine Abwasserentsorgung für alle
zur Verfügung steht. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der
Verordnung über die europäische Bürgerinitiative wird die vorliegende
Mitteilung den Organisatoren sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat
übermittelt und veröffentlicht werden. [1] Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative,
ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1. [2] Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 der
Verordnung über die Bürgerinitiative. [3] http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/initiatives/finalised/details/2012/000003 [4] Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen
Nr. 64/292 vom 3.8.2010 und des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen. Resolutionen 7/22 vom 28.3.2008 und 15/9 vom 6.10.10. [5] http://www.un.org/en/sustainablefuture/. [6] Entschließung 1693/2009 der Parlamentarischen
Versammlung des Europarats. [7] Erklärung der Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, im
Namen der EU zur Begehung des Weltwassertages am 22. März 2010:
http://register.consilium.europa.eu/, Dok. 7810/10. [8] Erster Erwägungsgrund der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG. [9] Gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV zielt die
Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau
ab. [10] Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für
Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000,
S. 1. [11] Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998
über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom
5.12.1998, S. 32). [12] Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über
die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40). [13] In Artikel 345 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) wird eindeutig festgelegt, dass „die Verträge ... die
Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt lassen“. Die EU
kann somit keine Rechtsakte erlassen, die die Vorschriften über die
Eigentumsordnung einschließlich der Vorschriften betreffen, die das Eigentum an
Unternehmen regeln, die eine öffentliche Dienstleistung wie z. B. die
Wasserversorgung erbringen. [14] Unter bestimmten Bedingungen, die in Artikel 23 der
Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004)
enthalten sind. [15] 40. Erwägungsgrund der unlängst erlassenen Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe
(PE-CONS 73/13, wird in Kürze im Amtsblatt veröffentlicht). [16] Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt. [17] KOM(2002)132 endg. [18] www.euwi.net. [19] AKP: Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im
Pazifischen Ozean. [20] Dies schließt nicht die von einzelnen Mitgliedstaaten
geleistete Hilfe ein. [21] Beschluss Nr. 1386/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines
Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der
Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“. [22] Was die Europäischen Strukturfonds und den
Investitionsfonds anbelangt, so werden derzeit die endgültigen
Ausgabenprioritäten für jedes einzelne Land der EU in
Partnerschaftsvereinbarungen und Operationellen Programmen festgehalten, die
von den Mitgliedstaaten ausgearbeitet und von der Kommission gebilligt werden. [23] COM(2012) 673 final. [24] Stoffe, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die
aquatische Umwelt darstellen; Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG
und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik. [25] Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979
über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte
gefährliche Stoffe, ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43. [26] Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 2 der
Richtlinie. [27] Siehe insbesondere das Paket zur Sozialinvestition, das
die Kommission im Februar 2013 veröffentlicht hat
(http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1044&langId=de). [28] Der WHO zufolge sind täglich 50 bis 100 Liter Wasser pro
Person erforderlich, um wenigstens den Grundbedarf zu decken und
Gesundheitsprobleme weitestgehend zu vermeiden. Der Zugang zu 20 bis 25 Liter
Wasser pro Person und Tag ist ein Minimum, kann jedoch zu Gesundheitsproblemen
führen, da diese Menge nicht ausreicht, um grundlegende Anforderungen an
Körperhygiene und Verbrauch zu erfüllen. Siehe:
http://www.ohchr.org/Documents/Publications/FactSheet35en.pdf. [29] In Artikel 345 AEUV wird eindeutig festgelegt, dass
„die Verträge ... die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten
unberührt lassen“. Die EU kann somit keine Rechtsakte erlassen, die die
Vorschriften über die Eigentumsordnung einschließlich der Vorschriften
betreffen, die das Eigentum an Unternehmen regeln, die eine öffentliche
Dienstleistung wie z. B. die Wasserversorgung erbringen. Außerdem gibt es
keine Rechtsgrundlage in den Verträgen, die die Annahme eines EU-Rechtsakts
zuließe, durch den Unternehmen eine Verpflichtung für die Neuinvestition ihrer
Gewinne auferlegt oder ihre Aktionärsstruktur geregelt würde. [30] Unter bestimmten Bedingungen, die in den Artikeln 28,
29 und 30 der Richtlinie 2014/XXX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (wurde am 26. Februar
2014 vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet und wird in Kürze
veröffentlicht) enthalten sind. [31] Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu
Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates. [32] http://water.europa.eu/ [33] Zum Beispiel: http://www.waterbenchmark.org [34] Siehe Mitteilung „Agenda für den Wandel“, KOM(2011) 637. [35] http://www.un.org/en/sustainablefuture/. [36] COM(2013) 92. [37] http://www.eu-un.europa.eu/articles/en/article_13692_en.htm. [38] http://www.un.org/sg/management/pdf/HLP_P2015_Report.pdf. [39] Arbeitsprogramm der Kommission 2014, COM(2013) 739. [40] Das Abschlussdokument von Rio+20 sah vor, dass eine 30-köpfige
offene Arbeitsgruppe der UN-Generalversammlung einen Vorschlag für Ziele für
die nachhaltige Entwicklung erarbeitet, der auf der 68. Tagung der
Versammlung geprüft werden soll.