BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer /* COM/2014/071 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die
Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer 1. Einleitung Gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis
spätestens 1. November 2013 und anschließend alle fünf Jahre Bericht über
die Anwendung dieser Verordnung erstatten. Dieser Bericht ist der erste seit
der Annahme und dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des
Rates. Die genannte Verordnung ist eine Neufassung der vorherigen Verordnung (EG)
Nr. 1798/2003 des Rates und stellt den Mitgliedstaaten weitere Instrumente
für eine intensivere behördliche Zusammenarbeit zur Unterstützung der
Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zur Verfügung. Mit der überarbeiteten Verordnung sollte der
Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden erheblich
verbessert und ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung des
Mehrwertsteuerbetrugs geschaffen werden. Insbesondere werden durch die
Verordnung folgende Aspekte neu geregelt: · Qualität der Informationen in den Datenbanken; · Einrichtung des Eurofisc-Netzwerks für einen multilateralen, schnellen
und gezielten Informationsaustausch im Bereich des Mehrwertsteuerbetrugs; · Einführung eines Feedback-Mechanismus; · automatisierter Zugang zu den Datenbanken anderer Mitgliedstaaten. Die Kommission möchte betonen, dass der Bericht
als Gelegenheit aufgefasst werden sollte, die Erfahrungen in den
Mitgliedstaaten zusammenfassend zu betrachten – mit dem Ziel, das Funktionieren
und die Anwendung dieser Regelungen zu verbessern. (Artikel 49
Absatz 1). Im vorliegenden Bericht wird geprüft, wie die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im derzeitigen Rechtsrahmen
funktioniert. Damit beurteilt werden kann, ob die Änderungen Wirkung gezeigt
haben, wird insbesondere analysiert, inwieweit frühere Empfehlungen
berücksichtigt wurden, um die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zu
verbessern, und es wird untersucht, wie die neu eingeführten Regelungen genutzt
werden. Darüber hinaus geht der Bericht auf neue Ideen im Bereich der Zusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ein, unter anderem auf
gemeinsame Steuerprüfungen. Zudem sollte dieser Bericht nicht nur als ein
Überblick über die Anwendung der Verordnung an sich gesehen werden, sondern
vielmehr auch als Grundlage für einen ständigen und strukturierten Dialog
zwischen der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat und den
Mitgliedstaaten, um die Effizienz der behördlichen Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Mehrwertsteuer mit dem spezifischen Ziel einer wirkungsvolleren
Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs zu steigern. Es ist auch zu beachten, dass der vorliegende
Bericht Teil einer umfangreicheren Dokumentation zu diesem Thema ist. Die Kommission veröffentlichte jüngst, am 19. September
2013, eine Studie zur Quantifizierung und Analyse der Mehrwertsteuerlücke. Die
Mehrwertsteuerlücke der 26 Mitgliedstaaten wurde für das Jahr 2011 auf nahezu 193 Mrd. EUR
geschätzt. Das sind etwa 18 % der theoretischen MwSt.-Schuld bzw. 1,5 %
des BIP dieser Mitgliedstaaten. Wie in dem Bericht erläutert, darf die Höhe der
Mehrwertsteuerausfälle nicht direkt mit Betrug und Hinterziehung gleichgesetzt
werden, da sich in dieser Zahl auch einfache Fehler (im Bereich Statistik oder
Berichterstattung, z. B. in den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen)
sowie Insolvenzen und Zahlungsschwierigkeiten niederschlagen. Dennoch ist der
Mehrwertsteuerbetrug nach wie vor ein ernstes Problem in den Mitgliedstaaten.
Das haben auch andere Studien deutlich gezeigt. Daher kommt der vorliegende Bericht zur
rechten Zeit, denn er gibt einen Überblick über die Nutzung der durch die
Verordnung bereitgestellten Instrumente für die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
durch die Mitgliedstaaten. Neben dem vorliegenden Bericht veröffentlicht
die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG,
Euratom) Nr. 1553/89 des Rates auch einen Bericht über die Erhebung und
Kontrolle der Mehrwertsteuer (sogenannter Artikel 12-Bericht). Die Studie über die Mehrwertsteuerlücke
bietet, zusammen mit den beiden Berichten der Kommission, einen Überblick über
das Problem, das der Mehrwertsteuerbetrug in der EU nach wie vor darstellt.
Untersucht wird dabei auch die Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten dieses
grenzübergreifende Problem mit den Instrumenten angehen, die ihnen durch
EU-Recht über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer zur Verfügung stehen, sowie die in den Mitgliedstaaten
eingesetzten Verfahren zur Erhebung und Kontrolle der Mehrwertsteuer, damit es
ihnen möglich ist, Risiken zu bewerten und Chancen zur Verbesserung ihrer
innerstaatlichen Systeme zur Mehrwertsteuererhebung und -kontrolle zu erkennen.
Und schließlich ist der aktuelle Bericht in den
weiter gefassten Kontext der koordinierten Strategie zur Verbesserung der
Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs gemäß der vorigen Mitteilung der
Kommission zu diesem Thema[1]
einzuordnen, sowie in den Kontext der Mitteilung der Kommission zur Zukunft der
Mehrwertsteuer – Wege zu einem einfacheren, robusteren und effizienteren MwSt.-System,
das auf den Binnenmarkt zugeschnitten ist[2].
In letztgenannter Mitteilung besagt Maßnahme Nr. 14, dass die Kommission
die vollständige Durchführung der neuen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
gewährleisten und überwachen und 2014 Berichte zu deren Effizienz und zur
Notwendigkeit weiterer Maßnahmen vorlegen wird. In ähnlicher Weise bezieht sich
Maßnahme Nr. 16 auf die Möglichkeit der Einführung grenzübergreifender
EU-Prüfteams, um multilaterale Kontrollen zu vereinfachen und zu verbessern,
und Maßnahme Nr. 19 besagt, dass die Kommission die Arbeit von Eurofisc
weiterhin verfolgen und die Mitgliedstaaten ermutigen wird, diese Instrument
auszubauen, um neue Betrugsmuster ausfindig zu machen oder ihr Entstehen zu
verhindern. 2. Informationsquellen für die
Bewertung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Da der vorliegende Bericht die praktische
Anwendung der verschiedenen Instrumente für die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
durch die nationalen Steuerbehörden wiedergeben sollte, war für die Bewertung
eine umfangreiche Zuarbeit der Mitgliedstaaten erforderlich. Daher hielt es die Kommission im Vorfeld der
Berichterstellung für sinnvoll, die für eine umfassende Bewertung der
behördlichen Zusammenarbeit gemäß der neuen Verordnung erforderlichen
Informationen über einen Fragebogen zu erfassen, der den Mitgliedstaaten
zuging. Im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, das dem vorliegenden
Bericht beiliegt, sind die Antworten der Mitgliedstaaten ausführlich aufgeführt
und analysiert[3].
Die Mitgliedstaaten erhielten die Gelegenheit,
bestimmte Fragen ausführlicher zu beantworten und ihre allgemeinen Ansichten
zum Funktionieren der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer und zu weiteren Verbesserungen auszutauschen. Es zeigte jedoch
nur ein Mitgliedstaat Interesse an einer diesbezüglichen Diskussion mit der
Kommission. Die Kommission sammelte darüber hinaus
Informationen im Rahmen von Erörterungen über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden und die Bekämpfung von Steuerbetrug während zahlreicher
Sitzungen der Expertengruppe für die Strategie zur Bekämpfung des Steuerbetrugs
(ATFS) und der Sitzungen des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden (SCAC) sowie aus den Jahresberichten des
Eurofisc-Netzwerks. Eine weitere aufschlussreiche Informationsquelle
war die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelte jährliche Statistik. Zur
Untermauerung einer Reihe von Schlussfolgerungen wurden insbesondere Angaben
aus den Statistiken für die Jahre 2011 und 2012 herangezogen. 3. Wichtigste Feststellungen 3.1. Informationsaustausch auf
Ersuchen (Artikel 7 bis 12) 3.1.1. Im vorigen Bericht aufgezeigte
Probleme Der vorige Bericht über das Funktionieren der
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden[4]
nannte eine Reihe von Problemen im Hinblick auf den Informationsaustausch. Dabei
handelte es sich um Probleme, die im ersuchten Mitgliedstaat bestanden, aber
vom ersuchenden Mitgliedstaat erkannt wurden: Schwierigkeiten, das zuständige
zentrale Verbindungsbüro zu ermitteln, verspätete Antworten und fehlende
Benachrichtigung bei verzögerter Beantwortung eines Informationsersuchens. Ein Informationsaustauschsystem kann nur dann
reibungslos funktionieren, wenn es in den Mitgliedstaaten ein effizientes
System der internen Verwaltung und effiziente Verfahren gibt, um eine
ordnungsgemäße und fristgerechte Bearbeitung solcher Informationsersuchen zu
gewährleisten. Es scheint, dass die Probleme in Bezug auf die
Ermittlung der Kontaktpersonen in den zentralen Verbindungsbüros oder in Bezug
auf die Beschreibung der Zuständigkeit der einzelnen Verbindungsbüros
inzwischen ausgeräumt sind. Es besteht jedoch nach wie vor die Anforderung,
dass relevante Informationen, die auf der CIRCABC-Plattform (Communication and
Information Resource Centre for Administrations, Businesses and Citizens) zur
Verfügung stehen, fortlaufend zu aktualisieren sind. Bezüglich der rechtzeitigen Beantwortung von
Ersuchen und der Benachrichtigungsverfahren scheint es, dass viele
Mitgliedstaaten immer noch nicht in der Lage sind, fristgerecht zu antworten,
und dass die ersuchenden Mitgliedstaaten selten von den Gründen für diesen
Verzug in Kenntnis gesetzt werden. Die Statistik zeigt, dass die Gesamtanzahl
der verspätet erfolgten Antworten ein nicht hinnehmbares Ausmaß erreicht hat
(etwa 43 %). Das Problem ist je nach Mitgliedstaat unterschiedlich stark
ausgeprägt, aber die Gesamtsituation muss verbessert werden, insbesondere unter
Berücksichtigung der Vorschläge aus den Mitgliedstaaten selbst (dieses Thema
wird in Kapitel 3.1.3 eingehender behandelt). Die Kommission vertritt die Ansicht, dass es den
Mitgliedstaaten obliegt, in diesem Bereich tätig zu werden. In einigen
Mitgliedstaaten können verspätete Antworten zu Problemen führen, wenn für Steuerprüfungen
gesetzlich vorgeschriebene Fristen einzuhalten sind oder wenn die Informationen
dringend benötigt werden, z. B. in Betrugsfällen oder wenn die
Steuererhebung an eine Frist gebunden ist. Um die Mitgliedstaaten beim Informationsaustausch zu unterstützen,
wurden neue e-Formulare entwickelt. Diese neuen e-Formulare stehen nun zur Verfügung
und die Kommission erwartet, dass Steuerverwaltungen Ersuchen damit schneller
bearbeiten können. Darüber hinaus sollte die kürzlich für die
zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten eingeführte Möglichkeit,
automatisiert Zugang zu bestimmten Informationen in den Datenbanken anderer
Mitgliedstaaten zu erhalten, sowohl die Anzahl der Ersuchen um
„Standardauskünfte“ deutlich reduzieren als auch die behördliche Zusammenarbeit
erleichtern und beschleunigen. Dadurch werden Zeit und Ressourcen für gründliche
Ermittlungen im Rahmen komplexerer Ersuchen frei. 3.1.2. Ersuchen um Informationen und
um behördliche Ermittlungen (Artikel 7) Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
des Rates bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich gegenseitig Ersuchen
um Informationen und um behördliche Ermittlungen zuzusenden. In der Mehrheit der Mitgliedstaaten haben fast
alle Informationsersuchen behördliche Ermittlungen nach sich gezogen. Es
scheint, dass die vom SCAC anerkannten bewährten Verfahren[5] zur Vermeidung eines
unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands in diesem Zusammenhang rege genutzt
werden. Nur sehr wenige Ersuchen um die Durchführung einer behördlichen
Ermittlung wurden abgelehnt. Es gibt einige konkrete und berechtigte Gründe,
warum eine behördliche Ermittlung auf Grundlage von Artikel 7 der
Verordnung bisweilen für eine Steuerbehörde schwieriger durchzuführen ist als
ein Ersuchen um behördliche Ermittlung aus dem Inland, zum Beispiel weil
relevante und eindeutige Informationen im Ersuchen gemäß Artikel 7 fehlen
oder das Ersuchen übersetzt werden muss. Diese Faktoren können die Antwort auf
solche Ersuchen deutlich verzögern. Dennoch ist die Kommission überzeugt, dass sich
zumindest das Übersetzungsproblem durch die Einführung der neuen e-Formulare,
die seit Juli 2013 Anwendung finden, weitestgehend lösen lassen wird. In
diesen Formularen können die Informationen zum Großteil in festgelegten Feldern
zur Verfügung gestellt werden. 3.1.3. Frist für die
Informationsübermittlung (Artikel 10 bis 12) Die Frist für die Informationsübermittlung ist in
den Artikeln 10 bis 12 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
festgelegt. Diese Frist beträgt entweder 3 Monate oder 1 Monat. Um
Mehrwertsteuerbetrug wirkungsvoll zu bekämpfen und eine ordnungsgemäße
Mehrwertsteuererhebung sicherzustellen, ist es für die Mitgliedstaaten wichtig,
dass der Informationsaustausch so zügig wie möglich erfolgt. Im vorigen Bericht hatten alle Mitgliedstaaten
erklärt, dass sie ein über ihr Intranet oder eine andere spezielle Software
laufendes Überwachungssystem haben, mit dem sie die Bearbeitung von Ersuchen
verfolgen. In der Regel überwacht das zentrale Verbindungsbüro diesen Prozess. Dennoch zeigen die neuesten statistischen Daten
aus den Mitgliedstaaten ganz klar, dass die Mitgliedstaaten ganz überwiegend
immer noch Probleme mit der fristgerechten Beantwortung aller Ersuchen haben
und dass sie sich der Defizite ihrer internen Verwaltung und Verfahren bewusst
sind. Einige Mitgliedstaaten haben konkrete Maßnahmen ergriffen, um eine Verbesserung
im Hinblick auf die fristgerechte Beantwortung von Ersuchen zu erreichen, oder
beabsichtigen, dies zu tun. Die Schlussfolgerung, dass die Nichteinhaltung von
Fristen bei der Beantwortung von Informationsersuchen auf interne Faktoren
zurückzuführen ist (zum Beispiel mangelnde Ressourcen), wurde bereits im
vorigen Bericht über das Funktionieren der Regelungen zur Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden genannt. Die überarbeitete Verordnung enthält einige neue
Instrumente auf Grundlage von Vorschlägen, die zu jenem Zeitpunkt erarbeitet
wurden, um diese Defizite zu beheben, zum Beispiel den direkten Zugang zu
bestimmten Daten in nationalen Datenbanken. Es bleibt jedoch die Tatsache
bestehen, dass das Problem auf der Führungsebene in den Mitgliedstaaten angegangen
werden muss. In diesem Zusammenhang könnten beispielsweise die Beamten auf
lokaler Ebene dafür sensibilisiert werden, solche Ersuchen in ihrer
Arbeitsplanung vorrangig zu behandeln und sich direkt an die Kontaktstellen in
den anderen Mitgliedstaaten zu wenden, wenn Klärungsbedarf besteht, oder es
könnten die Bemühungen der lokalen Beamten im Rahmen der Evaluierung ihrer
Arbeit anerkannt werden usw. Eines der entscheidenden Merkmale des
Karussellbetrugs ist die Geschwindigkeit der Umsätze und die Art und Weise, wie
„Missing Traders“ verschwinden, nachdem ein innergemeinschaftlicher Erwerb
erfolgt ist. Entsprechend wichtig ist ein schneller und reibungsloser
Informationsaustausch, um diesem Betrug einen Riegel vorzuschieben. Die Kommission ist der Ansicht, dass die
Einhaltung der durch die Verordnung vorgegebenen Fristen eine
Grundvoraussetzung ist, welche die Steuerverwaltungen erfüllen müssen.
Bestimmte Mitgliedstaaten hinken in diesem Bereich deutlich hinterher. Der
Erfolg der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden wird unweigerlich von einer
Umkehr dieses Trends abhängig sein, und von den Bemühungen der Mitgliedstaaten,
Informationsersuchen von Kollegen aus anderen Mitgliedstaaten sorgfältig und
fristgerecht zu beantworten. Um dieses Ziel zu unterstützen, wird die
Kommission das Thema weiter mit den Mitgliedstaaten, und gegebenenfalls auch
bilateral mit einzelnen Steuerverwaltungen, erörtern. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten dringend tätig
werden müssen, damit sichergestellt ist, dass ihre innerstaatlichen Verfahren
zu einer garantiert fristgerechten Beantwortung von Informationsersuchen
führen. 3.2. Informationsaustausch ohne
vorheriges Ersuchen (Artikel 13 bis 15) Die Liste der Kategorien, die unter den
Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen fallen, wurde in der neuen
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012[6]
der Kommission reduziert. Entsprechend enthält Artikel 2 dieser Verordnung
derzeit nur zwei Kategorien, in denen Informationen automatisch
ausgetauscht werden sollten, wobei die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit
haben, von der Teilnahme an einem solchen automatischen Informationsaustausch
abzusehen. Die Tatsache, dass die Liste reduziert wurde, bedeutet gleichzeitig,
dass die verbliebenen Kategorien von allen Mitgliedstaaten als wichtige
Informationen betrachtet werden, für die ein automatischer
Informationsaustausch sinnvoll/erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße
Erhebung und Kontrolle der Mehrwertsteuer zu gewährleisten. Daher ist es
selbstverständlich, dass die Mitgliedstaaten den Austausch bestimmter
Informationen nur ausnahmsweise und wohlbegründet verweigern sollten. Laut den aus den Mitgliedstaaten erhaltenen
„Meldungen zu Artikel 4“ sieht eine Minderheit von der Teilnahme am
automatischen Informationsaustausch über nicht gebietsansässige
Steuerpflichtige ab, weil sie entweder technische Probleme mit dem Abrufen
dieser Information haben oder weil sie der Meinung sind, dass die Erfassung
einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellt. Diese Information wird als nützlich erachtet, weil
sie Daten ergänzt, die im Rahmen der Richtlinie zur Erstattung der
Mehrwertsteuer ausgetauscht werden sollten. Darüber hinaus sind Informationen
über nicht gebietsansässige Steuerpflichtige auch für direkte Steuern betreffende
Zwecke relevant. Auf Grundlage eben dieser „Meldungen zu
Artikel 4“ sehen zehn Mitgliedstaaten von der Teilnahme am automatischen
Informationsaustausch über neue Verkehrsmittel (insbesondere
Kraftfahrzeuge) ab, da sie der Ansicht sind, dass diese Information weder
verfügbar ist noch erfasst wird, oder dass die Erfassung solcher Informationen
zur Einführung neuer Pflichten für Steuerpflichtige oder zu einer nicht
tragbaren Erhöhung des Verwaltungs- und finanziellen Aufwands führt. Trotzdem ist, wie schon oben erwähnt, der
Austausch beider Arten von Informationen für die Mitgliedstaaten äußerst
sinnvoll und erforderlich, um eine ordnungsgemäße Besteuerung zu gewährleisten,
und betrügerische Umsätze zu bekämpfen, insbesondere im Bereich neuer Verkehrsmittel.
Solche Informationen sind innerstaatlich nicht zu beschaffen, und Informationen
aus anderen Mitgliedstaaten, in denen die Zulieferer ansässig sind, sind
unverzichtbar. Obwohl es nach Artikel 14 zulässig ist, dass
Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen von der Teilnahme am
automatischen Informationsaustausch absehen, haben einige Mitgliedstaaten ihren
Verzicht nicht begründet. Da die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Ansicht
ist, dass die erhaltenen Informationen sinnvoll und von praktischem Nutzen für
sowohl die Risikoanalyse als auch Kontrollzwecke sind, ist die Kommission der
Meinung, dass die Mitgliedstaaten wirkungsvolle Verfahren für die Erfassung von
Daten in den verschiedenen Kategorien einführen und nicht von diesem
automatischen Austausch absehen sollten. Dieser Punkt wurde bereits im Bericht
des Rechnungshofes von 2008 über das Funktionieren der Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden[7]
genannt. Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, die Informationen über
neue Verkehrsmittel zu erfassen, wird empfohlen, sich mit den bewährten
Verfahren anderer Mitgliedstaaten vertraut zu machen, die in diesem Bereich
aktiv sind. So hat zum Beispiel Belgien angeboten, seine Erfahrungen im
Zusammenhang mit der Sammlung von Informationen über solche Umsätze mit anderen
Mitgliedstaaten zu teilen. Die Kommission bedauert, dass einige Mitgliedstaaten sich dem Austausch
dieser Informationen weiterhin verwehren, insbesondere da die Liste der Daten,
die unter diesen Informationsaustausch fallen, deutlich reduziert worden ist. 3.3. Rückmeldungen (wie in
Artikel 16 beschrieben) Die Rückmeldung (Feedback) ist eine neue Maßnahme,
die 2012 auf ausdrücklichen Wunsch mehrerer Mitgliedstaaten durch die
Verordnung eingeführt wurde. Es wird die Ansicht vertreten, dass die
Rückmeldungen den Verwaltungen helfen werden, Defizite in den Verfahren zu
beheben und Steuerprüfer zu motivieren, die Qualität der ausgetauschten
Informationen zu erhöhen. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten hat den
Feedback-Mechanismus im Jahr 2012, im ersten Jahr der Umsetzung, jedoch nicht
genutzt. Die Mitgliedstaaten sind sich einig, dass
Rückmeldungen nicht systematisch, sondern auf Fallbasis angefragt werden
sollten, um die durch das Feedback-Instrument verursachte zusätzliche Arbeit in
akzeptablen Grenzen zu halten. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten ist der Ansicht,
dass es für endgültige Schlussfolgerungen in Bezug auf die Wirksamkeit und
Qualität der Rückmeldungen noch zu früh ist. Einige Mitgliedstaaten haben einen
positiven Einfluss auf die Motivation der Mitarbeiter und eine Erhöhung der
spontan übermittelten Informationen beobachtet. Zu dieser Schlussfolgerung kam
auch die Expertengruppe[8],
die ein Brainstorming über die Vorteile der Einrichtung eines
Feedback-Mechanismus durchführte und der Meinung war, dass Rückmeldungen eine
wertvolle Rolle für die Motivation von Prüfbeamten spielen und einen spontanen
Informationsaustausch begünstigen könnten. Mitgliedstaaten, die das Feedback-Instrument
nutzen, weisen darauf hin, dass die erhaltenen Informationen eine positive
Auswirkung auf ihre MwSt.-Prüfungen und Steuereinnahmen haben könnten. Im Kontext einer guten Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden und bewährter Verfahren sollten Rückmeldungen gefördert
werden, da sie der beste Weg sind, um Steuerbeamten des anderen Mitgliedstaates
mitzuteilen, dass die von ihnen übermittelten Informationen nützlich waren und
ihr besonderer Einsatz zu einem positiven Ergebnis geführt hat oder für den
ersuchenden Mitgliedstaat wenigstens nützlich war. Die Kommission freut sich auch festzustellen, dass
einige Mitgliedstaaten spontan Rückmeldung geben, und zwar nicht nur auf
Ersuchen, sondern auch, wenn die von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen
Informationen sich im eigenen Land als nützlich erwiesen. Das spiegelt eine
positive Einstellung dieser Mitgliedstaaten wider und zeigt, wie
grenzübergreifende Zusammenarbeit funktionieren sollte. Da Rückmeldungen wichtig sind, um die Effizienz des
Informationsaustausches zu verbessern, müssen die Mitgliedstaaten diesen Mechanismus
verstärkt nutzen und sicherstellen, dass eine solche Rückmeldung immer erfolgt,
wenn darum ersucht wird, und auch in den Fällen, in denen nicht darum ersucht
wird, die Rückmeldung jedoch für andere Mitgliedstaaten nützlich sein würde. Damit das gelingt, sollte die Schulung von Steuerprüfern verbessert
werden, um diese dafür zu sensibilisieren, wie wichtig Rückmeldungen und ein
spontaner Informationsaustausch über die Steuererhebung in anderen
Mitgliedstaaten sind. 3.4. Speicherung und Austausch bestimmter
Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze (Artikel 17 bis 24) 3.4.1. Die MIAS-Datenbank Die Bestimmungen in Bezug auf die MIAS-Datenbank
wurden geändert, um die Menge und Qualität der gespeicherten und ausgetauschten
Informationen zu erhöhen. Es wurde eine neue Liste der Informationen erstellt,
die gespeichert und verarbeitet werden sollen. Einige Informationen müssen
jedoch erst ab 2015 bereitgestellt werden. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten ist mit den
Änderungen im Allgemeinen zufrieden und erwähnt die verringerte Anzahl
nachträglicher Korrekturen und Diskrepanzen, die schnellere Aktualisierung und
zuverlässigeren Umsatzdaten. Darüber hinaus hat der engere zeitliche Rahmen für
die Abgabe und Übermittlung zusammenfassender Meldungen die Geschwindigkeit des
Informationsaustausches erhöht. Das hat deutliche Vorteile für die
Steuerverwaltung. In der Vergangenheit wurde häufig bemängelt, dass
MwSt.-Identifikationsnummern nicht gültig seien und Daten nicht sofort
berichtigt würden und somit die Qualität der in der Datenbank enthaltenen
Informationen beeinträchtigt sei. Im vorigen Bericht der Kommission heißt es, dass
eine häufige Aktualisierung, wenn möglich täglich, die Qualität der in der
Datenbank enthaltenen Informationen erhöht. Die Mitgliedstaaten wenden
inzwischen überwiegend ein System der täglichen Aktualisierung an. Auch wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten, welche
die Qualität und Zuverlässigkeit bewerten, mit den im Zuge der überarbeiteten
Verordnung umgesetzten Änderungen im Allgemeinen zufrieden ist, scheint es
dennoch weiterhin Diskrepanzen und nachträgliche Korrekturen von MIAS-Daten zu
geben. Die Kommission stellt fest, dass die
Steuerverwaltungen in der Regel keine einschlägigen oder genauen Daten über die
Anzahl der Abweichungen haben. Es bleibt die Frage, ob die Qualitätskontrollen
der Mitgliedstaaten geeignet sind, die Zuverlässigkeit der MIAS-Datenbank zu
verbessern. In Bezug auf die nachträgliche Löschung von
MwSt.-Identifikationsnummern möchte die Kommission wiederholen, was sie bereits
mehrfach betont hat, nämlich dass solche Praktiken die Rechtssicherheit für
Marktteilnehmer gefährden und daher vermieden werden sollten. Aus der
Verordnung geht eindeutig hervor, dass die Mitgliedstaaten ihre Datenbanken auf
einem aktuellen Stand halten sollen. Zuverlässige Informationen sind für die
Glaubwürdigkeit des MIAS-Systems unerlässlich. Die Kommission empfiehlt daher, dass alle Mitgliedstaaten Maßnahmen
einführen, um die MIAS-Datenbank auf aktuellem Stand zu halten. In Kombination
mit dem engeren zeitlichen Rahmen wird dies ein zuverlässiges und aktuelles
MIAS-System zur Folge haben, in dem Daten über innergemeinschaftliche Umsätze
so schnell wie möglich zur Verfügung stehen. 3.4.2. Automatisierter Zugang zu
Datenbanken Die Verordnung sieht nun vor, dass die zuständigen
Behörden automatisch Zugang zu bestimmten Informationen in den Datenbanken
anderer Mitgliedstaaten erhalten. Der Zweck eines solchen automatischen Zugangs
besteht darin, die Anzahl der Ersuchen zu verringern, die der ersuchte
Mitgliedstaat abwickeln muss, und darin, einen schnelleren Zugriff auf die
gewünschten Daten zu bieten. Die Mitgliedstaaten haben diese Vorgabe
unterschiedlich umgesetzt: Einige extrahieren die erforderlichen Daten aus
bestehenden Datenbanken, während andere für diese Zwecke eine separate
Datenbank eingerichtet haben. Beide Ansätze halten sich in etwa die Waage. Es
lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten
die Nutzung bestehender Datenbanken klar bevorzugen würde. Es ist auch zu
bedenken, dass die Kosteneffizienz oder andere technische Beschränkungen eine
Rolle spielen könnten, wenn sich ein Mitgliedstaat für die Nutzung bestehender
Datenbanken entscheidet. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass alle
Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden in allen anderen Mitgliedstaaten
automatischen Zugang zu den in Artikel 21 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Daten zu den Bedingungen gemäß
diesem Artikel gewähren werden. Für ein zuverlässiges Bild über die Nutzung ist
es noch zu früh, da dieses Instrument erst am 1. Januar 2013 eingeführt
worden ist. Die Kommission wird die korrekte Anwendung des automatisierten Zugangs
überwachen und Näheres über den Nutzen und die Effizienz dieses Instruments in
einem zukünftigen Bericht veröffentlichen. 3.5. Anwesenheit in den Amtsräumen
der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in einem anderen
Mitgliedstaat (Artikel 28) Im vorigen Bericht wurde eine Reihe von Problemen bei
der Nutzung dieses Instruments genannt. Die jährlich vorgelegten Statistiken zeigen, dass
dieses Instrument in der Praxis nur begrenzt genutzt wird, auch wenn es
weiterhin als sinnvoll gilt, insbesondere in Grenzregionen. Die Hindernisse,
bei denen es sich mehrheitlich um Aspekte handelt, die auf nationaler Ebene
gelöst werden müssen (wie der Ausbau von Sprachkenntnissen, der Aufbau
personeller Ressourcen und interner Verfahren), waren dieselben, die auch schon
im vorigen Bericht genannt worden waren. Die wichtigsten und immer wieder auftretenden
Gründe für diese eingeschränkte Nutzung waren fehlende nationale
Rechtsgrundlagen für eine Teilnahme an internen Ermittlungen, spezielle
innerstaatliche Auflagen und Sprachprobleme. Die große Mehrheit der Mitgliedstaaten erlaubt den
Beamten anderer Mitgliedstaaten, in den Amtsräumen der Steuerverwaltung
anwesend zu sein und an behördlichen Ermittlungen teilzunehmen, sofern die
Bedingungen gemäß Artikel 28 erfüllt sind. Die Budgetprobleme aufgrund begrenzter
finanzieller Ressourcen sind Gegenstand des neuen Programms Fiscalis 2020.
Darin sind Mittel für Besuche dieser Art in anderen Mitgliedstaaten vorgesehen.
Darüber hinaus ist es erforderlich, die Beamten für die potenzielle Nutzung
dieses Instruments zu sensibilisieren. Mitgliedstaaten sollten die Nutzung des
Instruments auch innerstaatlich fördern, damit dessen Vorzüge bekannt werden.
Sie könnten auch von den positiven Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten mit
diesem Instrument profitieren. Bei Problemen mit der Organisation einer
Anwesenheit gemäß Artikel 28 sollten die Mitgliedstaaten versuchen, diese
auf bilateraler Basis zu lösen. Die Verwendung dieses Instruments könnte noch
verbessert werden, da eine erhebliche Anzahl Mitgliedstaaten es weiterhin nicht
häufig nutzt. Dabei wird durch die Zusammenarbeit im Rahmen einer
multilateralen Prüfung, einschließlich der Anwesenheit in den Räumlichkeiten
des Steuerpflichtigen, viel Zeit gespart (einschließlich der Zeit des Steuerpflichtigen),
da sich Fragen im Rahmen gegenseitiger Zusammenarbeit lösen lassen. Die Kommission hofft, dass dieses Instrument in Zukunft häufiger
genutzt wird. 3.6. Gleichzeitige Prüfungen –
multilaterale Prüfungen (Artikel 29 bis 30) 3.6.1. Organisation multilateraler
Prüfungen (MLC) Die Mitgliedstaaten räumen ein, dass das Instrument
nützlich ist. Sie sind mit der Einrichtung der Plattform für multilaterale
Prüfungen (MLC-Plattform) und der MLC-Anleitung zufrieden. Die Anzahl der
jährlich in die Wege geleiteten multilateralen Prüfungen ist gleich geblieben. Von
Seiten der Mitgliedstaaten wird die relativ geringe Anzahl in die Wege
geleiteter multilateraler Prüfungen damit begründet, dass es schwierig sei,
multilaterale Prüfungen in etablierte jährliche Prüfprogramme zu integrieren,
dass es für lokale, unerfahrene Beamte eine zusätzliche Arbeitslast bedeute und
dass es schwierig sei, die Verwaltung zu überzeugen, dass sich die Investition
in Prüfungen lohnt, die unter Umständen nur für die anderen beteiligten
Mitgliedstaaten einen Nutzen haben. 3.6.2. Kommunikation zwischen den
Abteilungen für multilaterale Prüfungen und anderen Abteilungen Im vorigen Bericht wird erwähnt, dass bezüglich
der Kommunikation zwischen den Koordinatoren für multilaterale Prüfungen und
anderen Abteilungen (z. B. den zentralen Verbindungsbüros und Dienststellen
für Steuerbetrugsbekämpfung) noch Verbesserungsbedarf besteht, möglicherweise
durch die Anpassung bestehender MLC-Verfahren, um in bestimmten Betrugsfällen eine
schnellere und weniger bürokratische Reaktion zu gewährleisten. In der Regel haben die Mitgliedstaaten angemessene
Kommunikationskanäle zwischen den Dienststellen/Personen, die für
Betrugsprävention zuständig sind, und den Dienststellen für die Koordinierung
multilateraler Prüfungen/Koordinatoren eingerichtet. Die Art und Weise, wie
eine solche Kommunikation organisiert ist, hängt größtenteils von der
Verwaltungsorganisation der Steuerbehörde im betreffenden Mitgliedstaat ab: Das
kann von direkten Kontakten innerhalb ein und derselben Abteilung bis hin zu
Kontakten zwischen verschiedenen Abteilungen in einer dezentralisierten
Struktur reichen. Die Mitgliedstaaten verstehen, dass ein
etabliertes System der direkten Kommunikation zwischen der für die Koordinierung
multilateraler Prüfungen zuständigen Dienststelle und der für Kontrollen und
Betrugsbekämpfung zuständigen Dienststelle nützlich ist, damit in Betrugsfällen
schnell gehandelt werden kann. In Bezug auf die Interaktion mit Eurofisc könnten
gezielte Informationen aus dem Eurofisc-Netzwerk hilfreich sein, um
multilaterale Prüfungen in die Wege zu leiten. Der Zugang zum Eurofisc-Netzwerk
liegt allein in der Verantwortung des Eurofisc-Verbindungsbeamten, von diesem für
multilaterale Prüfungen für sinnvoll erachtete Informationen könnten aber an
den MLC-Koordinator weitergeleitet werden. Die Zusammenarbeit zwischen Eurofisc
und der MLC-Koordinierungsfunktion könnte in einem Protokoll festgelegt werden. Kürzlich legte eine Projektgruppe[9] einige Empfehlungen
vor, um die Verwendung des Instruments zu optimieren, unter anderem auf dem
Gebiet der Verbrauchsteuern. Einige dieser Empfehlungen betreffen zudem eine
engere Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Steuerverwaltungen in den
Mitgliedstaaten, in denen die zwei Steuerarten von verschiedenen
innerstaatlichen Abteilungen verwaltet werden. Belgien hat ein Pilotprojekt zur Bereitstellung eines
Schnellanalyseteams auf europäischer Ebene gestartet, um auf Frühwarnungen
schnell reagieren zu können und die globale Kette betrügerischer Umsätze zu
rekonstruieren. Dies könnte eine nützliche Informationsquelle für die
multilateralen Prüfungen sein. Dieses belgische Pilotprojekt, dessen Ziel die
verstärkte Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs ist, wird im Rahmen der
Eurofisc-Plattform weiter erörtert werden. Die multilateralen Prüfungen und die Anwesenheit
von Beamten in den Amtsräumen anderer Mitgliedstaaten sind Instrumente, welche
die Mitgliedstaaten häufiger nutzen sollten, insbesondere da die Kosten im
Zusammenhang mit ihrer Nutzung in Zukunft (weiterhin) durch das
Fiscalis-Programm finanziert werden. Es ist schwer nachvollziehbar, warum das
Instrument der multilateralen Prüfungen nach wie vor relativ begrenzt
eingesetzt wird und seine Nutzung in den letzten Jahren sogar zurückgegangen
ist, obwohl es allen betreffenden Mitgliedstaaten erwiesenermaßen Vorteile
bringt. Die Mitgliedstaaten sollten mehr Ressourcen für die Verwendung dieses
Instruments bereitstellen und alle Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass
sie solche multilateralen Prüfungen entweder in die Wege leiten oder aktiv an
diesen teilnehmen. Eine Erhöhung auf etwa 75 multilaterale Prüfungen für 2014
sollte erreichbar sein, insbesondere da dies nur durchschnittlich 3
multilaterale Prüfungen pro Mitgliedstaat bedeuten würde. 3.6.3. Ein möglicher Ansatz für die
Zukunft: die gemeinsame Steuerprüfung Die OECD versteht unter einer gemeinsamen Steuerprüfung,
dass zwei oder mehr Länder gemeinsam ein Prüfteam bilden, das eine Angelegenheit/einen
Umsatz bzw. Angelegenheiten/Umsätze eines oder mehrerer miteinander verbundener
Steuerpflichtiger (sowohl juristische als auch natürliche Personen) mit
grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit prüft, was auch grenzüberschreitende
Umsätze zugehöriger verbundener Unternehmen einschließen kann, die in den
teilnehmenden Ländern organisiert sind, und an denen die teilnehmenden Länder
ein gemeinsames oder komplementäres Interesse haben. Dabei legt der Steuerpflichtige
gemeinsame Erklärungen vor und tauscht Informationen mit den Ländern aus, und
das Team umfasst Vertreter der zuständigen Behörden aus jedem Land.[10] Nur drei Mitgliedstaaten haben bisher Erfahrung
mit gemeinsamen Prüfungen der oben beschriebenen Art gemacht. Ein Mitgliedstaat
hat gemeinsame Prüfungen mit einem Drittland durchgeführt, während die
Niederlande und das Vereinigte Königreich ein Pilotprojekt auf diesem Gebiet
gestartet haben. Zu dieser relativ beschränkten Erfahrung kann gesagt werden,
dass die Zuständigkeiten, Koordinierung, Befugnisse und Beschränkungen des
Prüfteams in (bilateralen) Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und
den Informationsaustausch in Steuersachen geregelt sind. Die Mitgliedstaaten haben sehr unterschiedliche
Antworten auf die Frage gegeben, ob gemeinsame Prüfungen unter bestimmten
Umständen ein sinnvolles Instrument im Vergleich zu beispielsweise einer
multilateralen Prüfung sein könnten. Die Mitgliedstaaten vertreten mehrheitlich
die Ansicht, dass zu viele rechtliche und organisatorische Fragen bisher nicht
geklärt sind (fehlende Rechtsgrundlage, ungeeignete nationale Verfahren,
unterschiedliche gerichtliche Zuständigkeiten, Einverständnis des
Steuerpflichtigen usw.), und daher nicht gesagt werden könne, ob gemeinsame
Prüfungen durch ein einziges Prüfteam in bestimmten Fällen effizienter sind als
eine multilaterale Prüfung. Nichtsdestoweniger haben einige Mitgliedstaaten
signalisiert, dass eine gemeinsame Prüfung in Fällen wirkungsvoll sein könnte, in
denen ein schneller Informationsaustausch angezeigt ist, insbesondere in direkte
Steuern betreffenden Fällen, in denen sehr große Unternehmen mit Tochterfirmen betroffen
sein könnten (z. B. Verrechnungspreise). Die Mitgliedstaaten, die ein Pilotprojekt ins
Leben gerufen haben, müssen noch prüfen, ob ein einziges Prüfteam die
Verständigung in Bezug auf die wesentlichen Fragestellungen beschleunigen kann
(zum Beispiel die Beseitigung von Unklarheiten im Bereich internationaler
Steuerfragen, eine bessere Beurteilung internationaler Steuerrisiken, ein
effizienterer Umgang mit grenzüberschreitenden Risiken) und ob es sich als
weniger teuer für Verwaltungen und Steuerpflichtige herausstellt, da es nur
eine Prüfung mit einem einzigen Ergebnis gibt. Obgleich die große Mehrheit der Mitgliedstaaten
bisher keine Erfahrung mit gemeinsamen Prüfungen hat, scheint es, als ob sie
grundsätzlich nicht abgeneigt sind (insbesondere im Bereich der direkten
Steuern). Die vielen noch unbeantworteten rechtlichen und organisatorischen
Fragen könnten auf Grundlage der bestehenden Erfahrungen und des Pilotprojekts,
das derzeit von zwei Mitgliedstaaten organisiert wird, im Rahmen einer
Fiscalis-Projektgruppe vertieft werden. Anhand des Ergebnisses könnte die
Kommission einen Vorschlag zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Nutzung
dieses Instruments auf EU-Ebene erarbeiten. 3.7. Unterrichtung der
Steuerpflichtigen (Artikel 31 bis 32) Um die Rechtssicherheit für Marktteilnehmer zu
erhöhen, können diese in einigen Mitgliedstaaten eine Bestätigung der
Gültigkeit der MwSt.-Identifikationsnummer (MwSt.-IDNr.) erhalten,
vorausgesetzt, sie geben ihre eigene MwSt.-Identifikationsnummer an. Das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem
(MIAS) wurde vor vielen Jahren von den Mitgliedstaaten, mit Unterstützung der
Kommission, für die Unterrichtung der Steuerpflichtigen geschaffen. Bis heute
nutzen alle Mitgliedstaaten, mit einer Ausnahme, das MIAS zur Bestätigung der
Gültigkeit von sowohl der MwSt.-IDNr. als auch des Namens und der Adresse des
jeweiligen Marktteilnehmers. In Bezug auf die Anwendung dieser Bestimmungen
stellt nur ein Mitgliedstaat anfragenden EU-Steuerpflichtigen weiterhin keine
Bestätigung der MwSt.-IDNr. inländischer Marktteilnehmer über die
MIAS-Webanwendung bereit; stattdessen müssen die Steuerpflichtigen, die diese
Information anfragen, den Weg über das nationale zentrale Verbindungsbüro
nehmen, um eine Bestätigung dieser Daten zu erhalten. Ein weiterer
Mitgliedstaat gab an, dass dies der einzige Grund sei, warum er weiterhin ein
innerstaatliches System vorhielte. Es kann der Schluss gezogen werden, dass alle
Mitgliedstaaten für die Zwecke der Unterrichtung der Steuerpflichtigen im
Hinblick auf die Überprüfung der Gültigkeit der MwSt.-ID-Nummern ihrer Kunden
über ein solches System verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass das webbasierte
MIAS-System systematisch aktualisiert wird. 3.8. Eurofisc (Artikel 33 bis
37) Das Eurofisc-Netzwerk ist ein neu eingeführter
Mechanismus für eine zügige behördliche Zusammenarbeit. Es wurde gegründet, um
gegen Betrug im großen Stil oder neue Betrugsmuster vorzugehen. Das Netzwerk
besteht aus vier Arbeitsbereichen und hat im März 2012 und April 2013
seine ersten Berichte vorgelegt. Die Bestimmungen für die Schaffung des
Netzwerks traten im November 2010 in Kraft. Derzeit gibt es vier Arbeitsbereiche, die
verschiedene, von Mehrwertsteuerbetrug betroffene Sektoren abdecken. Gegenwärtig
wird kein echter Bedarf wahrgenommen, zusätzliche Arbeitsbereiche zu schaffen,
es sei denn, in einem bestimmten Sektor treten neue Betrugsfälle in erheblicher
Zahl auf. Mehrere Mitgliedstaaten sind der Ansicht, dass für
den Abgleich von Daten in sämtlichen Arbeitsbereichen eine gemeinsame
Risikoanalyse auf Eurofisc-Ebene erfolgen könnte. Sie möchten ein Pilotprojekt
für die Durchführung einer gemeinsamen Risikoanalyse auf den Weg bringen. Im
Ergebnis würde diese Analyse gezielte Informationen liefern, die allen betroffenen
Mitgliedstaaten mitgeteilt würden und letztendlich zu neuen multilateralen
Prüfungen führen könnten. Eine solche gemeinsame Risikoanalyse könnte als
separater Arbeitsbereich eingerichtet werden. Diesbezügliche Diskussionen zwischen
den Mitgliedstaaten in Eurofisc sind noch nicht abgeschlossen. Leider haben aber
jüngste Erörterungen im Rahmen der Expertengruppe für die Strategie zur
Bekämpfung des Steuerbetrugs gezeigt, dass nicht alle Mitgliedstaaten davon
überzeugt sind, dass Eurofisc zum jetzigen Zeitpunkt die Option einer
gemeinsamen Risikoanalyse weiterverfolgen sollte. Sie sind der Meinung, dass
sich die Aktivität von Eurofisc darauf beschränken sollte, aktuelle
Arbeitsverfahren zu verbessern. Um die Effizienz des Netzwerks zu erhöhen,
vertritt die Kommission die Meinung, dass Risikoanalyse und Feedback
Schlüsselbereiche sind, in denen sich Verbesserungen erzielen lassen: –
Insbesondere bei den übermittelten Daten sollte es
sich um gezieltere Informationen handeln. Das große Informationsvolumen, das
bisweilen übermittelt wird, ist schwierig auszuwerten. Daher haben mehrere
Mitgliedstaaten vorgeschlagen, dass alle Mitgliedstaaten über ein
wirkungsvolles nationales Risikoanalyse-Instrument verfügen sollten, damit das
Datenvolumen besser gefiltert werden kann und sichergestellt ist, dass nur
Verdachtsfälle übermittelt werden. –
Die MIAS-Datenbank könnte ebenfalls für die Zwecke
der Risikoanalyse verwendet werden. Das wäre unter Umständen ein sehr schneller
Weg zur Sammlung von Informationen über einen potenziellen Karussellbetrug, da
die Daten vor der Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen oder zusammenfassenden
Meldungen zur Verfügung gestellt werden können. Mitgliedstaaten, die ein
Suchtool für die Analyse dieser Art von Informationen entwickeln, könnten sich über
bewährte Verfahren austauschen. –
Es bedarf eines prompten und klaren
Feedback-Mechanismus innerhalb des Netzwerks. Rückmeldungen sollten eingesetzt
werden, um Risikoanalysen zu verbessern. Das hätte gezieltere Daten zur Folge.
Der derzeit innerhalb von Eurofisc eingesetzte Feedback-Mechanismus hilft den
Mitgliedstaaten, die Qualität der Warnungen zu überprüfen, die in Bezug auf
bestimmte Unternehmen ausgegeben werden, da der gewarnte Mitgliedstaat die
Ergebnisse an den Mitgliedstaat zurückmelden kann, der die Warnung ausgegeben
hat. Darüber hinaus können Steuerverwaltungen auf Basis
der von Eurofisc erhaltenen Informationen Prüfungen in die Wege leiten, die dazu
führen können, dass MwSt.-ID-Nummern für ungültig erklärt werden. Eine höhere Qualität der übermittelten Daten und
verbesserte Effizienz des Netzwerks lässt sich durch eine optimierte interne
Funktionsweise erreichen, die im Rahmen von Eurofisc-Sitzungen vereinbart
werden kann. Schnelle und korrekte Rückmeldungen sind für die Effizienz des
Netzwerks von entscheidender Bedeutung. Ein Mitgliedstaat hat argumentiert,
dass die Schaffung eines gemeinsamen Risikoanalyse-Teams in einem separaten
Arbeitsbereich durch die Tatsache gerechtfertigt wäre, dass dadurch ein starkes
politisches Signal gesetzt würde, das die Ernsthaftigkeit der Bemühungen der
Mitgliedstaaten in Sachen Betrugsbekämpfung unter Beweis stellt. Die Kommission stellt fest, dass verschiedene
Mitgliedstaaten die behördliche Zusammenarbeit weiter verstärken möchten und
den Eurofisc-Verbindungsbeamten ermöglichen wollen, die im Netzwerk verfügbaren
Informationen besser zu nutzen. Die Mitgliedstaaten könnten dann besser gegen
Mehrwertsteuerbetrug vorgehen, noch bevor er stattfindet. Trotzdem bevorzugen
einige Mitgliedstaaten weiterhin eine Risikoanalyse auf nationaler Ebene. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten, die dazu
bereit sind, die Frage weiterverfolgen sollten, wie man die verfügbare
Information besser nutzen könnte. Die Kommission glaubt, dass die Entwicklung einer
gemeinsamen Risikoanalyse innerhalb von Eurofisc ein wichtiger Schritt in
Richtung eines Austausches gezielterer Informationen sein könnte. Das Netzwerk
sollte daher die Vorzüge einer solchen gemeinsamen Risikoanalyse ausloten. 3.9. Beziehungen zur Kommission
(Artikel 49) Artikel 49 der Verordnung sieht vor, dass die
Mitgliedstaaten das Funktionieren der Regelungen für die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden prüfen und bewerten. Im vorigen Bericht wurde angemerkt,
dass die meisten Mitgliedstaaten scheinbar keine systematische interne
Bewertung durchführen, sondern ihre Selbstbewertung einzig und allein auf die
jährlichen Statistiken stützen, die sie der Kommission diesbezüglich zu liefern
haben. An dieser Situation hat sich nichts geändert. Im Zuge der Erörterungen im Vorfeld der Annahme
der neuen Verordnung vertrat der Rat die Ansicht, dass keine Notwendigkeit
bestünde, in der überarbeiteten Fassung festzulegen, dass die Mitgliedstaaten
das Funktionieren der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden regelmäßig
überprüfen sollten. Dennoch ist die Kommission weiterhin der Ansicht,
dass eine solche innerstaatliche Analyse für die Mitgliedstaaten selbst sehr
nützlich wäre, um die Bedeutung, den Nutzen und die Wirksamkeit der Instrumente
für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zu bewerten. Insbesondere in
Bezug auf das Eurofisc-Netzwerk, das speziell für eine effizientere
Betrugsbekämpfung eingerichtet wurde, liegt es im Interesse der Mitgliedstaaten
zu bewerten, inwieweit dieses Netzwerk zur Verringerung der durch
Mehrwertsteuerbetrug verlorenen Einnahmen beigetragen hat. Da die Kommission im
Hinblick auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer nur eine unterstützende Rolle spielen kann, sind die
Mitgliedstaaten selbst am besten in der Lage, die Wirksamkeit der verschiedenen
Instrumente zu bewerten. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten daher, ein solches
Verfahren einzuführen, um eine echte Kosten-Nutzen-Analyse der verschiedenen
Instrumente durchzuführen. 3.10. Beziehungen zu Drittländern
(Artikel 36) Nach Ansicht der Mitgliedstaaten könnten
Informationen aus Drittländern nützlich sein, um die Steuererhebung oder die
Aufdeckung von Betrugsfällen zu vereinfachen. Jedoch haben nicht alle
Mitgliedstaaten Steuerabkommen geschlossen, die den Bereich der Mehrwertsteuer
mit einschließen, und es ist ihnen daher nicht möglich, von Drittländern
erhaltene Informationen an andere Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Die Mitgliedstaaten verfügen über keine
einheitliche Vorgehensweise beim Informationsaustausch mit Drittländern. Einige
Mitgliedstaaten haben das OECD-Abkommen unterzeichnet/ratifiziert, das
vorrangig für den Bereich der direkten Steuern bestimmt ist. Darüber hinaus
haben einige Mitgliedstaaten eine Reihe von Übereinkommen über den Austausch
von Steuerinformationen abgeschlossen, während andere
Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben. Aus den Zahlen, welche die Mitgliedstaaten
bereitgestellt haben, kann nur der Schluss gezogen werden, dass insgesamt wenig
Erfahrung mit dem Austausch von MwSt.-Informationen mit Drittländern vorhanden
ist. Die Kommission ist daher überzeugt, dass ein auf
EU-Ebene koordinierter Ansatz zur Einführung von Regelungen der behördlichen
Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer der richtige
Weg ist. Ein multilaterales Übereinkommen auf EU-Ebene könnte als langfristiges
Projekt ins Auge gefasst werden. Die neue Regelung zur Implementierung der
kleinen einzigen Anlaufstelle, die 2015 in Kraft tritt, wird ein weiteres
Argument zugunsten eines multilateralen Übereinkommens auf EU-Ebene liefern. Die Kommission beabsichtigt die Erarbeitung eines Vorschlags mit dem
Ziel, die Zustimmung des Rates dafür zu erhalten, Anfang 2014 mit bestimmten
Drittländern Verhandlungen für ein bilaterales Übereinkommen über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zu beginnen. 4. Ein Sonderthema: die kleine
einzige Anlaufstelle (KEA) Ab dem 1. Januar 2015 wird als
vereinfachende Maßnahme für bestimmte Marktteilnehmer eine optionale kleine
einzige Anlaufstelle (KEA) eingeführt. Damit muss sich ein Leistungserbringer zu
Mehrwertsteuerzwecken nicht in jedem Land registrieren lassen, in dem er Kunden
hat, sondern er kann sich über ein einziges Webportal in einem einzigen
Mitgliedstaat – dem Mitgliedstaat der Identifizierung – registrieren lassen und
auf diesem Weg die in anderen Mitgliedstaaten anfallende Mehrwertsteuer für
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und
elektronisch erbrachte Dienstleistungen anmelden und entrichten. Die KEA wird sich auch auf die Zusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten im Bereich der Prüfung und Kontrolle
von Steuerpflichtigen auswirken. Die rechtlichen und praktischen Vorarbeiten
sind beinahe abgeschlossen. Die Kommission hat darüber hinaus eine
Fiscalis-Projektgruppe (Nr. 86) eingerichtet, die Prüf- und Kontrollfragen
im Kontext der KEA behandelt. Die Mitglieder dieser Gruppe haben eine Liste von
Empfehlungen erstellt, wie Informationen von Marktteilnehmern über eine
Standard-Prüfdatei für die KEA-Regelung abgefragt und diese Unternehmen am
besten kontaktiert werden können, wenn zusätzliche Informationen oder Anfragen
erforderlich sind. Da die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, diese Leitlinien
einstimmig anzunehmen, hofft die Kommission, dass sie sich einverstanden
erklären werden, die Leitlinien in Form eines Gentlemen's Agreement
anzuwenden und damit den Aufwand für die Wirtschaft zu verringern und die
Nutzung dieses Mechanismus für eine vereinfachte Abwicklung zu fördern. 5. Allgemeine Beurteilung des
Funktionierens der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden Im Allgemeinen scheint das Gesamturteil über das
Funktionieren der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden positiv auszufallen.
Viele Mitgliedstaaten geben an, dass eine gute Qualität der SCAC-Formulare für
Auskunftsersuchen von entscheidender Bedeutung ist, ebenso wie die
Fristeinhaltung bei der Beantwortung dieser Ersuchen. Zudem verweisen einige
Mitgliedstaaten weiterhin auf nationale Probleme (wie einen Mangel an
Ressourcen) und auf bereits seit langem bestehende Probleme mit dem
Informationsaustausch (unvollständige Hintergrunddaten in Informationsersuchen,
Diskrepanzen bei den statistischen Informationen, nachträgliche Änderungen in
den MIAS-Datenbanken, unterschiedliche Regeln bei den Antwortfristen). Einige Mitgliedstaaten haben eine Reihe von
Vorschlägen unterbreitet, um die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem
Gebiet der Mehrwertsteuer zu verbessern. Ein erstes Vorschlagsbündel fällt in den
Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene aktiv
werden müssen (zum Beispiel verstärkte Sensibilisierung der Verwaltung,
Informationsersuchen erst dann, wenn alle denkbaren Ressourcen im ersuchenden
Mitgliedstaat ausgeschöpft sind). Andere Vorschläge würden Änderungen der Rechtsakte
erfordern, zum Beispiel zur Einführung eines verbindlichen Charakters der
Rückmeldungen, von Sanktionen bei Fristverzug oder die Erhöhung der Schwellenwerte
für Auskunftsersuchen. Abgesehen von der schwierigen Annahme solcher
legislativer Maßnahmen sieht die Kommission dabei auch einige praktische
Probleme, zum Beispiel die Frage, wie Strafgelder durchgesetzt würden und von
wem, wie die Höhe der Strafen berechnet würde usw. Andere Vorschläge wiederum würden eine Änderung
der Datenübertragung an die Kommission erfordern, zum Beispiel die Erfassung
von Statistiken zur Erstellung einer Rangfolge des Fristverzugs (3-6-9 Monate
verspätet). Die Kommission ist der Ansicht, dass es möglich sein sollte, in
diesem Punkt im SCAC eine Einigung zu erzielen. Eine weitere Anregung lautet, dass die Kommission
in Bezug auf Mitgliedstaaten aktiv werden sollte, die ihre Pflichten gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 systematisch verletzen. Hier könnte die
Kommission Maßnahmen in der Form einer technischen Unterstützung oder einer
konstanten Überwachung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG,
Euratom) Nr. 1553/89 vorschlagen. Die Verbreitung bewährter Verfahren sowie
Seminare für zentrale Verbindungsbüros im Rahmen von Fiscalis wurden als gute
Instrumente genannt, um die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zu
verbessern. Einige dieser Vorschläge wurden in der Vergangenheit erfolglos
erörtert. Die Kommission beabsichtigt jedoch, diese Vorschläge an geeigneter
Stelle weiterzuverfolgen, um das Funktionieren der behördlichen Zusammenarbeit
zu verbessern, vorausgesetzt, eine ausreichende Unterstützung durch die
Mitgliedstaaten ist gewährleistet. 6. Fazit Wie bereits mehrfach erwähnt, zuletzt in der
koordinierten Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung von
Mehrwertsteuerbetrug im Rahmen der jüngsten Mitteilung der Kommission über
einen Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und
Steuerhinterziehung (COM(2012) 722 final vom 6.12.2012), können die
Mitgliedstaaten nur dann wirksam gegen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung
vorgehen, wenn sie zusammenarbeiten. Die Verbesserung der behördlichen
Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten ist daher
ein zentrales Ziel der Strategie der Kommission auf diesem Gebiet. Im Bericht sind Bereiche genannt, in denen die
behördliche Zusammenarbeit noch verstärkt werden kann, indem die erweiterten
Möglichkeiten der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 besser genutzt werden: · Allgemein muss auf Informationsersuchen schneller reagiert werden, denn
die verzögerte Beantwortung von Ersuchen ist ein kritischer Punkt; · einige Mitgliedstaaten sehen immer noch von der Teilnahme am
automatischen Informationsaustausch über nicht gebietsansässige
Steuerpflichtige und neue Verkehrsmittel ab, auch wenn sie diese Informationen
als sehr nützlich erachten. Das ist sehr problematisch, und die Kommission
beabsichtigt daher eine verstärkte Überwachung der Entwicklungen auf diesem
Gebiet; · Rückmeldungen, spontan oder auf Ersuchen, sind ein Ansatz, der im
Kontext einer guten Zusammenarbeit und bewährter Verfahren weiter gefördert
werden muss, da sie der beste Weg sind, um Steuerbeamten mitzuteilen, dass ihre
Arbeit (bis zu einem gewissen Grad) nützlich war; · Mitgliedstaaten müssen die Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
fördern, indem sie die bestehenden rechtlichen Bestimmungen der Verordnung
nutzen. Das ist ein sehr nützliches Instrument, das in der überarbeiteten
Verordnung beibehalten wurde. Es ist daher bedauerlich, dass die
Mitgliedstaaten dieses Instrument so wenig einsetzen; · multilaterale Prüfungen haben sich als sinnvoll erwiesen. Es scheint
jedoch, dass die Mitgliedstaaten sie in letzter Zeit weniger häufig genutzt
haben. Ein erneutes Engagement der Mitgliedstaaten im Bereich der
multilateralen Prüfungen ist erforderlich und die in diesem Bericht genannten
diesbezüglichen Schwierigkeiten gilt es zu überwinden; · das Instrument der gemeinsamen Steuerprüfungen sollte durch eine
Fiscalis-Projektgruppe auf Grundlage der von den Niederlanden und dem
Vereinigten Königreich im Zuge ihres Pilotprojekts gewonnenen Erfahrungen
weiterentwickelt werden. Gegebenenfalls wird die Kommission die Initiative
übernehmen und eine rechtliche Grundlage für die Nutzung des Instruments auf
EU-Ebene schaffen; · innerhalb von Eurofisc wären eine gemeinsame Risikoanalyse und ein
effizienter Feedback-Mechanismus eine geeignete Lösung, um den Bedarf an
gezielteren Informationen zu decken, und die Informationen, die bereits im Netzwerk
zur Verfügung stehen, besser zu nutzen. Dadurch könnte das Netzwerk seiner
Rolle als reaktionsschnelle Antwort der Steuerverwaltungen auf
grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug noch besser gerecht werden; · ein auf EU-Ebene koordiniertes Konzept zur Einführung einer
Zusammenarbeit mit den Behörden in Drittländern auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer wäre eine Alternative zur derzeitigen unterschiedlichen
Handhabung der Kontakte mit Drittländern durch die Mitgliedstaaten. Die
Kommission wird in Kürze einen Vorschlag vorlegen, mit dem Ziel, die Zustimmung
des Rates dafür zu erhalten, mit bestimmten Drittländern Verhandlungen für ein
bilaterales Übereinkommen über die behördliche Zusammenarbeit zu beginnen. Die Kommission kann hier mithelfen, den Weg für eine
effiziente behördliche Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten zur Bekämpfung
von Mehrwertsteuerbetrug zu bereiten. Sie ist bereit, jede Initiative zu
unterstützen, die eine Zusammenarbeit verbessern würde, und legislativ tätig zu
werden, wenn sich dies als notwendig erweist. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch den
erforderlichen politischen Willen für diesen Weg zeigen. Sie müssen auf
nationaler Ebene die erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um das
Funktionieren der Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in
der Praxis zu verbessern, damit diese Instrumente ihre Wirkung in vollem Umfang
entfalten können. Die grenzübergreifende Zusammenarbeit ist in der
Tat die einzige adäquate Antwort auf grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug,
und die Mitgliedstaaten müssen bei der Zuweisung von Mitteln in diesen
schwierigen wirtschaftlichen Zeiten Prioritäten setzen. Die Kommission ist
davon überzeugt, dass sich die Verluste für die Staatshaushalte infolge von Mehrwertsteuerbetrug
nur durch die vollständige Nutzung dieser Instrumente und eine ausreichende
Mittelausstattung auf nationaler Ebene verringern lassen. Die Kommission wird weiter über die Fortschritte
der Mitgliedstaaten auf den in diesem Bericht genannten Gebieten berichten.
Angesichts des Ausmaßes des Problems des Mehrwertsteuerbetrugs wird sie nicht
den nächsten Bericht abwarten, der erst Ende 2018 fällig wird, sondern
beabsichtigt, dem SCAC Ende 2015 eine Bewertung des aktuellen Stands zu
übermitteln, und dabei insbesondere auf die Anstrengungen der Mitgliedstaaten
zur Beseitigung der Defizite einzugehen, die im vorliegenden Bericht aufgeführt
sind, und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer weiter zu verbessern. [1] Mitteilung der Kommission über eine koordinierte
Strategie zur wirksameren Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs in der
Europäischen Union, KOM(2008) 807 endgültig, 1.12.2008. [2] KOM(2011) 851, 6.12.2011. [3] 27 Mitgliedstaaten beantworteten den Fragebogen, der
ihnen mit dem Schreiben 1763918 vom 19.12.2012 zugesandt wurde. [4] BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer, KOM(2009) 428 endgültig vom 18.8.2009. [5] Siehe Arbeitsdokument Nr. 562 des SCAC. [6] ABl. L 29 vom 1.2.2012, S. 13 [7] Sonderbericht 08/2007 des Europäischen
Rechnungshofs, ABl. C 20 vom 25.1.2008, Kapitel 51 [8] Fiscalis-Projektgruppe Nr. 43 „Exchange of
information and need for feedback“ (Informationsaustausch und Feedback-Bedarf) [9] Fiscalis-Projektgruppe Nr. 84 „MLC's in the field
of excise duties“ (Multilaterale Prüfungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern) [10] Joint Audit Report, OECD, FTA September 2010