BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über Rumäniens Fortschritte im Rahmen des Kooperations- und Überprüfungsverfahrens /* COM/2014/037 final */
1. EINLEITUNG Fünf Jahre nach
Schaffung des Kooperations- und Überprüfungsmechanismus (Cooperation and
Verification Mechanism – CVM) legte die Europäische Kommission im Juli 2012
einen Bericht mit einer Gesamtbewertung der von Rumänien erzielten Fortschritte
vor.[1]
Darin gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass viele der notwendigen
Grundlagen vorhanden waren und dass der CVM einen wesentlichen Beitrag zu den
Reformen in Rumänien geleistet hatte. Der Schwerpunkt verlagerte sich nunmehr
auf die Umsetzung der Reformen. Der Bericht, die zugrunde gelegte Methode und
das Fazit wurden in Form von Schlussfolgerungen des Ministerrats gebilligt.[2] In dem Bericht
fanden die Ereignisse in Rumänien vom Juli 2012 ihren Niederschlag, durch die
bestimmte Fragen in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit
der rumänischen Justiz aufgeworfen wurden. Mit diesen Fragen befasste sich die
Kommission in ihrem Zwischenbericht vom Januar 2013.[3]
Das Fazit des Berichts lautete, dass Rumänien einige, wenn auch nicht alle
einschlägigen Empfehlungen der Kommission umgesetzt hatte. Ferner wurde
unterstrichen, dass den Kommissionsempfehlungen zur Reform der Justiz, zum
Thema Integrität und zur Korruptionsbekämpfung rascher nachgekommen werden
müsse. Im vorliegenden
Bericht werden die Fortschritte bewertet, die Rumänien seit Vorlage der
genannten Berichte in den beiden Kernbereichen des Kooperations- und
Überprüfungsmechanismus – Justizreform und Korruptionsbekämpfung – erzielt hat.
Die bisher im Rahmen des CVM gewonnenen Erkenntnisse zeigen, dass die
Entwicklung nicht immer nur in die eine Richtung geht: Fortschritte in einem
Bereich können durch Rückschläge in einem anderen Bereich gemindert oder
zunichtegemacht werden. Einschlägige Parlamentsbeschlüsse vom Dezember 2013
führten vor Augen, dass die Grundprinzipien und Ziele der Reform nach wie vor
in Frage gestellt werden. Das Verfassungsgericht musste intervenieren, um diese
Prinzipien noch einmal klarzustellen. Dies macht es besonders schwierig, die
Nachhaltigkeit der Reformen und die Binnendynamik daraufhin zu bewerten, ob sie
eine insgesamt positive Entwicklung gewährleisten. Anzumerken ist,
dass die schwierigen Rahmenbedingungen des Jahres 2012 der von vielen
Institutionen und Einzelpersonen in Rumänien an den Tag gelegten
Entschlossenheit, die Fortschritte weiter zu konsolidieren, keinen Abbruch
getan haben. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Begleitung der
Reformen im Rahmen des CVM, die durch Bereitstellung von EU-Mitteln eröffneten
Möglichkeiten sowie das konstruktive Engagement der Kommission und zahlreicher
Mitgliedstaaten auch künftig eine wertvolle Unterstützung für die Reformen in
Rumänien sein werden. Der nächste Bericht wird in etwa einem Jahr vorgelegt. 2. STAND
DES REFORMPROZESSES IN RUMÄNIEN 2.1 Justizsystem Unabhängigkeit
der Justiz und Rechtsstaatlichkeit waren zentrale Themen des Berichts vom Juli 2012
und des Folgeberichts vom Januar 2013.[4]
Auch in der in Rumänien selbst geführten Debatte sind sie dauerhaft Thema,
wobei die Justizorgane nunmehr stärkeres Gewicht auf diesen Aspekt ihrer
Tätigkeit legen. Dies könnte sich auf den Grad des in die rumänischen
Justizorgane gesetzten Vertrauens ausgewirkt haben.[5] Unabhängigkeit
der Justiz und Rechtsstaatlichkeit Verfassungsordnung Verfassung und
Verfassungsgericht sind, auch wenn sie nicht Teil des Justizwesens im
strengeren Sinne sind, Kernelemente der Rechtsstaatlichkeit. Die Autorität des
Verfassungsgerichts wurde nicht erneut – wie im Sommer 2012 geschehen – in
Frage gestellt; vielmehr konnte es seine Rolle als wichtige Schiedsinstanz
konsolidieren. Auch künftig wird ihm eine zentrale Rolle bei der Verteidigung
grundlegender Prinzipien wie der Gewaltenteilung zukommen, nicht zuletzt im
Hinblick auf etwaige künftige Diskussionen über Verfassungsänderungen. Wenn die
Verfassungsdebatte in diesem Jahr – wie zu erwarten – wiederaufgenommen wird,
gilt es sicherzustellen, dass der Oberste Richterrat Gelegenheit erhält, sich
zu allen justizrelevanten Bereichen zu äußern. Insbesondere wird darauf zu
achten sein, dass keine Änderungen vorgenommen werden, die Politikern größere
Möglichkeiten einer Einflussnahme auf die Verantwortlichen der Justiz eröffnen
oder die Unabhängigkeit oder Autorität der Justiz in Frage stellen. Vor diesem
Hintergrund ist die von der Regierung eingegangene Verpflichtung, die
Venedig-Kommission zu konsultieren, ein wichtiges Signal für die
Entschlossenheit Rumäniens, etwaige künftige Verfassungsänderungen an
europäischen Rechtsnormen auszurichten. Ferner haben die rumänischen Behörden
ihre Absicht bekundet, die Europäische Kommission über die Entwicklungen au dem
Laufenden zu halten. Ausübung von
Druck auf die Justiz Im Sommer und
Herbst 2012 gingen bei der Kommission zahlreiche Berichte von Justizorganen
ein, in denen Fälle einer von Politikern direkt geübten Kritik und politisch
motivierter Medienattacken gegen einzelne Richter, Staatsanwälte und deren
Familienangehörige sowie gegen Justizorgane und Staatsanwaltschaft geschildert
wurden.[6]
Häufigkeit und Schärfe solcher Attacken scheinen seit Juli 2012 abgenommen zu
haben, doch werden nach wie vor derartige Fälle berichtet, unter anderem
solche, in denen sich Justizorgane und Richter nach Gerichtsentscheidungen, die
wichtige politische Persönlichkeiten betrafen, unmittelbarer Kritik ausgesetzt
sehen. Dem gegenüber
steht die Praxis in vielen anderen Mitgliedstaaten, in denen der Respekt der
durch Regeln oder Konventionen verankerten Prinzipien der Gewaltenteilung und
der Unabhängigkeit der Justiz dazu führt, dass Politiker nur sehr begrenzt Gerichtsentscheidungen
kommentieren. Der Oberste
Richterrat ist die Hauptinstanz, die die Unabhängigkeit der Justiz verteidigt.
Er nimmt diese Aufgabe systematisch und auf professionelle Weise wahr, was dazu
beigetragen hat, dass das Problem von Bürgern und Politik inzwischen ernster
genommen wird. Auf diese Aufgabe entfällt ein immer größerer Teil der
Tätigkeiten des Obersten Richterrates. Ein klar festgelegtes, öffentlich
zugängliches Verfahren für die Vorgehensweise der Obersten Richterrates in
derartigen Fällen wäre der Konsolidierung dieser Rolle förderlich. Der Oberste
Richterrat könnte auch andere Möglichkeiten prüfen, wie für einen institutionellen
Rückhalt zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz in der Praxis gesorgt
werden kann, indem etwa einzelnen Richtern in entsprechenden Situationen
Unterstützung geleistet wird.[7] Außerdem hat der
Justizminister eine nützliche Initiative ins Leben gerufen, die darauf abzielt,
einen Dialog zwischen Medien und Richterschaft in Gang zu bringen. Ein besseres
gegenseitiges Verständnis und eine professionelle Herangehensweise der
Justizorgane an den Umgang mit den Medien können zur Verbesserung der
Beziehungen beitragen. Nach wie vor gilt jedoch, dass es schwierig sein wird,
Fortschritte zu erzielen, wenn von den Verantwortlichen weiterhin Kritik an
Richtern und gerichtlichen Entscheidungen geübt wird. Befolgung von
Gerichtsentscheidungen Dies hängt mit
einem wichtigen Aspekt der Gewaltenteilung und der Rechtsstaatlichkeit
zusammen, nämlich der Befolgung von Gerichtsentscheidungen. Hier kommen
verschiedene Ebenen ins Spiel. Die Nichtbefolgung von Gerichtsentscheidungen
oder die wiederholte ungerechtfertigte Anfechtung von Gerichtsentscheidungen
durch die öffentliche Verwaltung bedeuten, dass der verbindliche Charakter
gerichtlicher Entscheidungen in Frage gestellt wird. Es handelt sich
um ein Problem, das die höchsten Staatsorgane betrifft. Seit Juli 2012 musste
die Justiz mehr als einmal das Verfassungsgericht anrufen, weil das Parlament
nicht bereit war, Parlamentariern aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher
Unvereinbarkeitsentscheidungen das Mandat zu entziehen. Das jüngste
einschlägige Urteil des Verfassungsgerichts ist im November 2013 ergangen,
allerdings ist der Senat noch nicht tätig geworden. Ernennungen auf
hoher Ebene Die
Unabhängigkeit von Justiz und Staatsanwaltschaft lässt sich am besten anhand
von innerhalb des Justizsystems vorgenommenen Ernennungen belegen. Der
CVM-Prozess macht deutlich, welche Bedeutung klaren, objektiven und
wohldurchdachten Verfahren für derartige Ernennungen zukommt:[8]
Nicht politisch motivierte Ernennungen von Personen, die sich durch hohe
Professionalität und Integrität auszeichnen, sind eine entscheidende
Voraussetzung für das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Justizsystem. Die
Entwicklungen im letzten Jahr ergeben ein gemischtes Bild.[9]
Auf der Ebene der Verantwortlichen beim Obersten Gerichtshof gab es keine
Anzeichen für eine Einmischung in Verfahren. Schwieriger stellt sich die
Situation im Bereich der Staatsanwaltschaft dar, wo das im September 2012
eingeleitete Ernennungsverfahren den starken Verdacht einer politischen
Einflussnahme nahelegte, woran auch spätere Verfahrensänderungen nichts
änderten. Dies kann einige potenzielle Kandidaten von einer Bewerbung
abgehalten haben. Der endgültige Kandidatenvorschlag die Namen einiger
Persönlichkeiten, die nachweislich über Erfahrung im Bereich der
Korruptionsbekämpfung verfügen. Doch war das Gesamtresultat nicht das Ergebnis eines
transparenten Verfahrens, das eine Auswahl der Kandidaten nach Eignung und
einen echten Wettbewerb ermöglicht hätte. Die Kommission brachte ihr Bedauern
darüber zum Ausdruck, dass die Entscheidung nicht auf der Grundlage eines
soliden Verfahrens getroffen wurde. Damit ist es nun an den ernannten Personen,
unter Beweis zu stellen, dass sie die Korruptionsbekämpfungstätigkeit der
betreffenden Institutionen als Aufgabe ernst nehmen. Im Herbst 2013
stellte sich erneut ein Problem im Zusammenhang mit der Ernennung eines
Abteilungsleiters sowie stellvertretender Abteilungsleiter bei der DNA. Wieder
einmal wurden provisorische Ernennungen kurzfristig rückgängig gemacht und es
wurden Ernennungen durch den Justizminister vorgenommen, bei denen das
Verfahren der Konsultation des DNA-Leiters nicht konsequent eingehalten wurde.
Aufgrund der Kritik der Öffentlichkeit und des Obersten Richterrates wurde ein
zweites, stärker konsensorientiertes Verfahren im Einklang mit den bestehenden
Regeln durchgeführt, das zum Teil zur dauerhaften Ernennung anderer Personen
führte. Bedenken in der Öffentlichkeit löste auch der Zeitpunkt des Verfahrens
aus, der einen Zusammenhang zwischen DNA-Entscheidungen über Persönlichkeiten
aus der Politik und der öffentlich geübten politischen Kritik an einzelnen
Staatsanwälten vermuten ließ.[10] Rechtsrahmen Neue Gesetzbücher und Verfahrensordnungen In den
sukzessiven CVM-Berichten wurde die Ausarbeitung neuer Gesetzbücher und
Verfahrensordnungen in Rumänien verfolgt. Im CVM-Bericht vom Juli 2012 wurde
unterstrichen, dass damit eine wesentliche Modernisierung des in Rumänien
bestehenden Rechtsrahmens vorgenommen werde. Die Umsetzung geht zwar nicht ohne
Probleme vonstatten, insbesondere dann nicht, wenn Parallelsysteme
aufrechterhalten werden müssen, doch entsteht zunehmend der Eindruck, dass die verantwortlichen
Justizorgane mit dem Justizministerium zusammenarbeiten, um den Übergang zu
erleichtern. Bei den Vorarbeiten für das Inkrafttreten des neuen
Strafgesetzbuchs und der neuen Strafprozessordnung ist man bemüht, Lehren aus
den Erfahrungen der Vergangenheit zu ziehen.[11] Auch stellt
das Justizministerium zusätzliche Haushaltsmittel und Stellen bereit, um die
Einführung der neuen Gesetzbücher zu unterstützen. Hilfreich ist, dass etwas
längere, realistische Fristen gesetzt wurden. Die Einführung
der neuen, ab Februar geltenden Strafprozessordnung ist ein gewaltiges
Unterfangen. Alle Bestimmungen sind unmittelbar anwendbar; außerdem werden zwei
neue Einrichtungen geschaffen, nämlich die eines „Richters für Rechte und
Freiheit“ und die eines Richters der „provisorischen Kammer“. Somit kommt es in
besonderem Maße darauf an, etwaige Probleme soweit möglich zu antizipieren und
im Vorfeld zu lösen. Sobald die neuen Gesetzeswerke in Kraft sind, ist eine
regelmäßige Kontrolle der Umsetzung der neuen Vorschriften und ihrer
Auswirkungen in der Praxis angezeigt. Ein nach wie vor
bestehendes Problem ist die Instabilität der neuen Gesetzbücher nur wenige
Monate vor ihrem Inkrafttreten. Es wurden verschiedene rechtliche Probleme
festgestellt, die Änderungen der Gesetzbücher oder des noch zu erlassenden Gesetzes
über die Anwendung der Strafprozessordnung noch vor deren Inkrafttreten
erforderlich machen könnten.[12] Zudem
hat das rumänische Parlament im Dezember eine Reihe kontroverser Änderungen des
Strafgesetzbuchs verabschiedet, die das Verfassungsgericht als
verfassungswidrig verworfen hat. Kohärenz der Rechtsprechung Die Einführung
der neuen Gesetzbücher ist darüber hinaus eine gute Gelegenheit, die Frage der
Kohärenz der Rechtsprechung aufzugreifen. Die Inkohärenz und mangelnde
Vorhersehbarkeit der Rechtsprechung der Gerichte bzw. der Auslegung von
Gesetzen bereitet sowohl den Unternehmen als auch der Gesellschaft im
Allgemeinen nach wie vor große Sorge. Der Oberste
Gerichts- und Kassationshof hat einige sinnvolle Schritte unternommen, um die
Problematik anzugehen. Die neuen Verfahrensordnungen legen bei Verfahren in
dritter Instanz den Fokus auf den primären Revisionszweck und stärken die Rolle
des Obersten Gerichtshofs mit Blick auf eine Verbesserung der Kohärenz. Mit dem
Vorabentscheidungsverfahren wird ein neuer Mechanismus eingeführt, der es
ermöglicht, dem Obersten Gerichtshof Fragen vorzulegen und um eine
Auslegungsentscheidung zu ersuchen, die für das betreffende Gericht und für
künftige Fälle bindend ist. Sowohl in Bezug auf Schulungsmaßnahmen als auch in
Bezug auf die Veröffentlichung von Urteilsbegründungen haben der Oberste
Gerichtshof und der Oberste Richterrat bereits wichtige Schritte eingeleitet.
Unter anderem haben Richter und Gerichtsbedienstete künftig Zugang zu den
Entscheidungen aller Gerichte des Landes. Der nächste Schritt sollte darin
bestehen, sicherzustellen, dass sämtliche Gerichtsentscheidungen für Angehörige
der Rechtsberufe und die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich sind.[13] Zu erwähnen
bleibt noch das Problem, dass Rechtsprechung und Leitlinien der obersten
Gerichte mancherorts auf Widerstände stoßen, wodurch das normale Funktionieren
der Justiz behindert wird. Die daraus resultierenden Unsicherheiten untergraben
das Vertrauen ins Justizwesen und sind eine Quelle von Ineffizienz und
Frustration sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten als auch für die Bürgerinnen
und Bürger. Die Gerichtsleiter könnten mehr tun, um ihren Kolleginnen und
Kollegen zu vermitteln, wie wichtig Kohärenz ist, und insbesondere Fälle zu
prüfen, in denen Urteile von der Linie des Obersten Gerichtshofs abzuweichen
scheinen. Der Oberste Gerichtshof muss seinerseits Abhilfe schaffen in Fällen,
in denen seine eigenen Entscheidungen Inkohärenzen aufzuweisen scheinen. Weitere Schwierigkeiten
mit Blick auf eine einheitliche Rechtsanwendung betreffen die Qualität und
Stabilität des Rechtsrahmens. Die hohe Zahl von Dringlichkeitsanordnungen und
parlamentarischen Verfahren, bei denen nicht einmal ein Mindestmaß an
Transparenz gegeben ist, macht eine angemessene Bewertung, Konsultation und
Vorbereitung häufig unmöglich, selbst dann, wenn nicht unbedingt Dringlichkeit
geboten scheint. Dies führt nicht nur zu Verwirrung bei Richtern,
Staatsanwälten, Rechtsanwälten, Unternehmen, Verwaltungsbehörden und Bürgern,
die das Recht anwenden müssen, sondern auch zu Fehlern; außerdem erhöht sich
das Risiko, dass es zu Rechtslücken und in der Folge zu unterschiedlichen
Rechtsauslegungen kommt. Strukturreform des Justizsystems Strategie für
die Entwicklung des Justizwesens (2014-2018) Das
Justizministerium arbeitet derzeit an einer Strategie für die Entwicklung des
Justizwesens (2014-2018). Sie soll die laufenden Reformen und die Justizorgane
unterstützen und das Vertrauen in das Justizwesen stärken. Die übergeordneten
Ziele – höhere Effizienz, Stärkung der Institutionen, Integrität, Qualität,
Transparenz und Zugang zur Justiz – stehen im Einklang mit den Zielen, an denen
sich die einschlägigen Arbeiten in anderen Mitgliedstaaten und auf europäischer
Ebene ausrichten. Angestrebt wird eine Verabschiedung der Strategie und eines
begleitenden Aktionsplans im Februar 2014. Eine solche Initiative ist auf eine
enge Zusammenarbeit zwischen Regierung und Justizorganen angewiesen. Dem
zuständigen Minister ist es gelungen, die Institutionen zusammenzubringen. Eine
Konsensbildung wird auch der Akzeptanz der Strategie förderlich sein. Darüber
hinaus wäre es wichtig, Angehörige anderer Rechtsberufe wie Rechtsanwälte,
Notare und Gerichtsvollzieher in den Prozess einzubeziehen. Eine wichtige
Komponente jeder künftigen Reform des Justizsystems muss die Stärkung der
Fähigkeit der Justizverwaltung sein, Entscheidungsprozesse durch Sammlung
verlässlicher Daten über das Funktionieren des Justizsystems, Recherche und
Langzeitplanung auf eine solidere Grundlage zu stellen. Andere Mitgliedstaaten
haben auch Verfahren zur Aufdeckung der Schwächen des Systems eingeführt, wie
beispielsweise Befragungen derjenigen, die die Gerichte in Anspruch nehmen, und
Mitarbeiterbefragungen. Bewältigung der
Arbeitsbelastung und Effizienz des Justizwesens Die übermäßige
Arbeitsbelastung einiger Gerichte und Staatsanwaltschaften ist ein dauerhaftes
Problem, das zusätzlich verschärft wird durch die Unsicherheiten bezüglich der
Auswirkungen der Gesetzbücher. Verschiedene positive Entwicklungen, die sich im
Justizwesen abzeichnen, wie etwa eine Spezialisierung, ein effizienterer
Einsatz der Justizangestellten oder Maßnahmen der Gerichtspraxis zur
Verhinderung ärgerlicher Verzögerungen, können Wirkung entfalten. Allerdings ist
es ebenfalls wichtig, sich der bereits lange anstehenden Frage[14]
eines ausgewogeneren Einsatzes der verfügbaren Ressourcen im Wege einer
Neuordnung der Gerichtssprengel zuzuwenden. Dies würde jedoch Änderungen der
Rechtsvorschriften erfordern, und trotz Befürwortung seitens des
Justizministeriums scheint eine Unterstützung durch das Parlament nach wie vor
fraglich. Integrität des
Justizwesens Der Oberste
Richterrat hat unterstrichen, dass er in Bezug auf Integritätsprobleme im
Justizwesen eine Null-Toleranz-Politik verfolgt. Mit Unterstützung der
Justizinspektion kristallisiert sich nunmehr ein kohärenterer und
konsequenterer Ansatz heraus. Es wird entscheidend darauf ankommen, dass dies
auch seinen Niederschlag in einem kohärenten Vorgehen der Verwaltungsabteilung
des Obersten Gerichtshofs findet. Diese Entwicklung scheint zu einem Anstieg
der Fallzahlen[15]
geführt zu haben; es wird aber weiter beobachtet werden müssen, ob tatsächlich
ein Abschreckungseffekt erzielt wird. 2.2 Rahmen
für die Gewährleistung von Integrität Der Rahmen für
die Gewährleistung von Integrität ist eine der Hauptkomponenten des CVM. Er
stützt sich auf Institutionen und Regeln und soll dafür sorgen, dass
Erwartungen klar formuliert und auch erfüllt werden. Außerdem basiert er in
hohem Maße auf der politischen und kulturellen Akzeptanz des
Integritätspostulats in der gesamten öffentlichen Verwaltung und der
Selbstverständlichkeit von Konsequenzen bei Übertreten der geltenden Regeln. Nationale
Integritätsbehörde (National Integrity Agency – ANI) und Nationaler
Integritätsrat (National Integrity Council – NIC) Im vergangenen
Jahr hat die Nationale Integritätsbehörde (ANI) ihre Erfolgsbilanz weiter
konsolidieren können.[16]
Nach wie vor bestehen jedoch Hindernisse, und die in den Themenbereichen
Unvereinbarkeiten, Interessenkonflikte und unrechtmäßig erworbenes Vermögen
erzielten Fortschritte sind unterschiedlich groß. Insbesondere waren die ANI
und ihr Management wiederholt Zielscheibe von Angriffen, die zeitlich oftmals
mit ANI-Fällen zusammenzufallen schienen, die führende politische
Persönlichkeiten betrafen. Der Nationale Integritätsrat hat seinen Wert als
Überwachungsgremium, das in der Lage ist, den Auftrag der ANI zu erläutern und
im Bedarfsfall öffentlich zu intervenieren, bereits unter Beweis gestellt. Die ANI konnte
sich inzwischen als Institution etablieren. Um ihr effektives Funktionieren
sicherzustellen, setzt sich die Regierung für eine bessere Mittelausstattung
der ANI ein. Von zentraler Bedeutung sind deren Beziehungen zu anderen
Regierungsstellen. Die von der ANI zur Regelung dieser Beziehungen getroffenen
Arbeitsvereinbarungen tragen mal mehr und mal weniger Früchte. Die
ANI-Entscheidungen werden häufig vor Gericht angefochten. Wie aus den
vorliegenden Daten hervorgeht, wurden jedoch in über 80 % der Fälle, in
denen eine Interessenkonflikte betreffende Entscheidung der ANI angefochten
wurde, die Schlussfolgerungen der ANI von den Gerichten bestätigt. Inzwischen
scheinen die Gerichte mit dem Integritätsrahmen vertraut zu sein. Nach wie vor
ist die Rechtsprechung jedoch uneinheitlich, wobei es zu widersprüchlichen
Entscheidungen nicht nur auf der Ebene der Instanzgerichte, sondern auch auf
der Ebene des Obersten Gerichts- und Kassationshofs kommt. Außerdem ziehen sich
die Gerichtsverfahren in Unvereinbarkeitsfällen immer noch lang hin. Vor dem
Obersten Gerichts- und Kassationshofs ist noch ein Fall anhängig, bei dem es um
die Frage geht, ob die ANI gegen eine Entscheidung des Ausschusses für die
Untersuchung von Vermögensverhältnissen, einen ANI-Fall nicht vor Gericht zu
bringen, ein Rechtsmittel einlegen kann. Die Zeit, die bis zur Annullierung von
unter Nichteinhaltung der Vorschriften über Interessenkonflikte geschlossenen
Verträgen verstreicht, und die magere Bilanz der staatlichen Verwaltung in
diesem Bereich sind weitere Faktoren, die die abschreckende Wirkung der
ANI-Aktivitäten unterminieren. Außerdem haben sie Verluste für die öffentlichen
Finanzen zur Folge. Durch die
Entscheidung, ein neues System der Vorabprüfung von Interessenkonflikten bei
öffentlichen Vergabeverfahren zu entwickeln, wurden die Tätigkeiten der ANI um
eine weitere wichtige Aufgabe erweitert.[17] Natürlich
wäre es wünschenswert, dass potenzielle Interessenkonflikte vor Unterzeichnung
der Verträge aufgedeckt bzw. von vornherein vermieden werden. Damit das System
funktionieren kann, müssen die öffentlichen Auftraggeber rechtlich verpflichtet
werden, die von der ANI festgestellten Probleme anzugehen. Wichtig wäre auch
eine Bestimmung, nach der der sich in einem Interessenkonflikt befindende
Bedienstete in dem Fall, dass der Vertrag fortgeführt und die ANI-Entscheidung
bestätigt wird, für einen bestimmten Mindestanteil der Vertragskosten haftbar
gemacht wird. Wenn dieses Vorgehen zum Erfolg führt, sollte es von den Fällen,
in denen EU-Mittel involviert sind, auf sämtliche Vergabeverfahren ausgeweitet
werden. Logischerweise
sollten die Lehren aus der gegenwärtigen Arbeit der ANI gezogen werden, damit
der Rechtsrahmen für ihre Tätigkeit optimiert werden kann. Ein derzeit auf
Regierungsebene erörtertes Paket umfasst wichtige Maßnahmen wie die
unverzügliche Annullierung eines Vertrags, sobald das Vorliegen eines
Interessenkonflikts mit einer endgültigen Entscheidung bestätigt wurde,
häufigere Kontrollen bei Ernennungen und eine Erleichterung des Zugangs zu
Interessenerklärungen. Dies wäre auch eine günstige Gelegenheit für die ANI,
eine Kodifizierung des Integritätsrahmens auf den Weg zu bringen, wobei
gewährleistet sein sollte, dass sämtliche innerhalb des bestehenden Rahmens
festgestellte Unstimmigkeiten beseitigt werden. Derart sensible
Maßnahmen werden allerdings erschwert durch die Unsicherheiten, die aus den
immer wieder im Parlament unternommenen Versuchen resultieren, den
Integritätsrahmen auszuhebeln.[18]
So gab es beispielsweise im Sommer 2013 Versuche, die Unvereinbarkeitsregeln
für gewählte kommunale Volksvertreter abzuändern, und in jüngster Zeit
Bestrebungen, das Strafgesetzbuch dahingehend zu ändern, dass
ganze-Personengruppen von der Anwendung der Integritätsregeln, einschließlich
der Bestimmungen zu Interessenkonflikten, ausgenommen werden (siehe weiter
unten). Auch war das Parlament mitunter nicht bereit, ANI-Entscheidungen
umzusetzen, auch wenn sie durch Gerichtsurteil bestätigt worden waren. Ein
Regierungsvorschlag zur Änderung des Gesetzes über die ANI müsste daher die
Rolle der ANI stärken und konsolidieren. Damit könnte der politische Wille
unter Beweis gestellt werden, an einem wirksamen Integritätsrahmen
festzuhalten. Integritätsrahmen und Parlament In früheren
CVM-Berichten wurde auf das Risiko hingewiesen, dass parlamentarische Regeln
als Mittel zum Schutz der Parlamentarier vor der Anwendung der Gesetze
angesehen werden könnten.[19]
Wie im CVM-Bericht von Januar dargelegt, hat das Parlament im Januar 2013
Änderungen zum Statut der Parlamentsmitglieder verabschiedet, durch die das
Verfahren zur Aufhebung der Immunität zum Zwecke der Durchsuchung, Festnahme
oder Verhaftung von Parlamentariern und staatsanwaltlicher Ermittlungen gegen
ehemalige Minister geändert wurde. Das Statut scheint hilfreich zu sein, da es
für mehr Klarheit bezüglich einer ein Mandatsende herbeiführenden
Unvereinbarkeit sorgt und Fristen für die parlamentarische Prüfung von Anträgen
der Staatsanwaltschaft auf Verhaftung, Festnahme oder Durchsuchung von
Parlamentariern setzt. Bei Ablehnung einer Verfolgung wird jedoch keine
Begründung verlangt.[20] Aufgrund einer
Verfassungsbeschwerde sind diese Vorschriften erst im Juli in Kraft getreten.
Die Durchführungsregelungen und der neue Verhaltenskodex[21]
wurden noch nicht verabschiedet. Die Wirksamkeit des Statuts wird im Laufe der
Zeit zu bewerten sein. Leider ließ die im Herbst 2013 festgestellte Praxis
nicht unbedingt darauf schließen, dass die Parlamentarier tatsächlich mit
neuen, strengeren Verfahrensregeln rechneten.[22] Insbesondere
wurde ein Urteil des Obersten Gerichtshofs, durch das eine ANI-Entscheidung
bestätigt wurde, vom Parlament nicht umgesetzt, womit die im Januarbericht
geäußerten Bedenken bestätigt werden.[23] 2.3 Bekämpfung
von Korruption auf hoher Ebene In früheren
CVM-Berichten und Schlussfolgerungen des Rates wurde herausgestellt, dass die
Erfolgsbilanz der für die Bekämpfung von Korruption auf hoher Ebene
verantwortlichen Stellen eines der wichtigsten Instrumente ist, mit dem
Rumänien der Verwirklichung der CVM-Ziele näher kommt. Seit Vorlage der letzten
Kommissionsberichte können die DNA auf der Ebene der Staatsanwaltschaft[24]
und der HCCJ auf der Ebene der Gerichte[25] trotz
schwieriger Umstände eine gute Erfolgsbilanz vorweisen. Sowohl in Bezug auf
Anklageerhebungen als auch in Bezug auf Verurteilungen demonstriert die
Anwendung des Justizsystems auf mächtige politische Persönlichkeiten die
Reichweite der rumänischen Justiz. Was die
gerichtliche Praxis anbelangt, sind deutliche Verbesserungen festzustellen, zu
denen insbesondere die Beschleunigung der DNA-Ermittlungen und der
Urteilsfindung zählen.[26]
Eine gravierende Rechtslücke wurde geschlossen, womit verhindert wird, dass ein
Fall durch die Niederlegung eines Amts wie des Mandats eines Parlamentariers
verzögert wird. Außerdem stehen beim Obersten Gerichtshof inzwischen
Pflichtverteidiger zur Verfügung, so dass das Fehlen eines Verteidigers nicht
mehr als Grund für einen Aufschub geltend gemacht werden kann. Die Bekämpfung
von Korruption innerhalb der Richterschaft[27] ist für die
Glaubwürdigkeit des Systems von entscheidender Bedeutung. Diesbezüglich werden
Anstrengungen unternommen, um zum einen für mehr Kohärenz und zum anderen für
abschreckendere Sanktionen zu sorgen. Zu diesem Zweck wurde ein Gesetzentwurf
vorgelegt, der vorsieht, dass Richtern nach einer rechtswirksamen Verurteilung
aufgrund vorsätzlich begangener Straftaten, einschließlich Korruption, die
„Sonderdienstpension“ gestrichen wird.[28] Der Bekämpfung
von Korruption auf hoher Ebene stehen jedoch nach wie vor erhebliche
Hindernisse im Wege. Zwar kommt es zu Ermittlungen, Anklageerhebungen und
Verurteilungen, doch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Korruption nicht
immer als schwere Straftat betrachtet wird. Innerhalb des Justizwesens scheint
sich am hohen Prozentsatz der Strafaussetzungen die mangelnde Bereitschaft der
Richter ablesen zu lassen, Schuldsprüche in letzter Konsequenz durchzusetzen[29],
was im Widerspruch zu den Urteilsleitlinien des Obersten Gerichtshofs steht. Ein
weiterer wichtiger Aspekt ist in diesem Zusammenhang die Verbesserung der
Erfolgsbilanz bei der Einziehung und Abschöpfung von Vermögen. Die erweiterte
Einziehung, die es ermöglicht, Vermögen von Familienangehörigen einzuziehen,
ist ein immer noch neues Verfahren, von dem bisher nur relativ selten Gebrauch
gemacht wird.[30] Besonders
deutlich zeigt sich die ablehnende Haltung in Erklärungen, mit denen rumänische
Politiker ihre Sympathie für Personen bekunden, die rechtskräftig wegen eines
Korruptionsdelikts verurteilt wurden. Die inkohärente Anwendung der Regeln auf
Minister, die von ihrem Amt zurücktreten, vermittelt den Eindruck von
Subjektivität. Hier könnte ein Zusammenhang mit den Änderungen des
Strafgesetzbuchs bestehen, die vom Parlament im Dezember 2013 ohne
vorherige Debatte oder öffentliche Anhörung verabschiedet wurden. Die
rumänischen Justizorgane, einschließlich des Obersten Gerichtshofs und des
Obersten Richterrats, haben ernsthafte Bedenken gegenüber diesen Änderungen
geäußert, weil sie zur Folge hätten, dass Parlamentarier[31]
aus dem Anwendungsbereich der für Korruptionsdelikte – wie Bestechung,
Einflussnahme und Amtsmissbrauch – geltenden Rechtsvorschriften ausgenommen
werden. Laut DNA-Daten belief sich die Zahl der Parlamentarier, die wegen
Korruption verurteilt wurden oder gegen die ein Verfahren wegen Korruption
eingeleitet wurde, auf 28.[32] Eine weitere
Änderung war die Einführung einer neuen Verjährungsregelung, durch die die
Verjährungsfrist deutlich verkürzt wird. Die in Rumänien geltende
Verjährungsregelung ist immer wieder Gegenstand der CVM-Berichte.[33]
Sie enthält eine relativ unübliche Bestimmung, der zufolge die Verjährung erst
mit dem letztinstanzlichen Urteil endet. Eine weitere wichtige Bestimmung
betraf die Neudefinition des Begriffs „Interessenkonflikt“, durch die
zahlreiche Personengruppen von einer Haftung im Falle eines Straftatbestands
ausgeschlossen wurden.[34]
Eine andere der vorgeschlagenen Änderungen hätte wahrscheinlich den Effekt,
dass sämtliche Konsequenzen eines Korruptionsvergehens für Personen, die
bereits verurteilt wurden und gegen die bereits Strafen verhängt wurden, wieder
aufgehoben werden.[35] Diese Änderungen
lösten Reaktionen der rumänischen Richterschaft[36]
und der internationalen Gemeinschaft aus.[37] Eine Frage,
die aufgeworfen wurde, betraf den Umstand, dass nach dem Übereinkommen der
Vereinten Nationen gegen Korruption alle öffentlichen Bediensteten, die ein Amt
im Bereich der Gesetzgebung, Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehaben, den
für Korruption und Interessenkonflikte geltenden Vorschriften unterliegen
sollten..[38]
Das rumänische Verfassungsgericht hat im Januar 2014 die Verfassungswidrigkeit
der Änderungen festgestellt und dabei insbesondere auf die Notwendigkeit
hingewiesen, dass die sich aus internationalem Recht ergebenden Verpflichtungen
ebenso wie der in der rumänischen Verfassung verankerte Grundsatz der
Gleichheit vor dem Gesetz eingehalten werden müssen. Zwar zeigt das Urteil des
Verfassungsgerichts in aller Deutlichkeit, dass Gewaltenteilung und gegenseitige
Kontrolle funktionieren, doch verwundert es schon, dass Änderungen
verabschiedet wurden, durch die so grundlegende Prinzipien unmittelbar in Frage
gestellt zu werden scheinen. 2.4 Korruptionsbekämpfung
auf allen Ebenen Der CVM verlangt
größere Anstrengungen zur Bekämpfung von Korruption auf allen Ebenen der
rumänischen Gesellschaft. Immer wieder zeigen Umfragen, dass die Öffentlichkeit
angesichts des Ausmaßes der Korruption in hohem Maße besorgt ist.[39]
Mit der gerichtlichen Belangung hochstehender Persönlichkeiten, denen
Korruption zur Last gelegt wird, kann zwar eine positive Wirkung in der
öffentlichen Wahrnehmung erzielt werden, doch erfordert eine Bekämpfung von
Korruption auf allen Ebenen dauerhafte Anstrengungen, die darauf abzielen,
Möglichkeiten zur Korruption einzudämmen und darüber hinaus deutlich zu machen,
dass Korruption aufgedeckt werden kann und Konsequenzen nach sich zieht.
Entsprechende Management- und Präventionsmaßnahmen lassen immer noch auf sich
warten.[40] Die Nationale
Antikorruptionsstrategie (NAS) ist eine wichtige Anschlussinitiative, durch die
ein gemeinsamer Rahmen auf eine Vielzahl rumänischer Einrichtungen ausgedehnt
wurde.[41]
Die dort vorgesehenen Maßnahmen, die darauf abzielen, bewährte Verfahren zu
verbreiten und öffentliche Stellen zu ermutigen, der Korruptionsbekämpfung
Aufmerksamkeit zu schenken und Ressourcen dafür bereitzustellen, haben sich
eindeutig als nützlich erwiesen.[42]
Der nächste Schritt bestünde darin, einheitlichere Regeln in Bereichen wie
Risikobewertung und interne Kontrollstandards anzuwenden. Solange es jedoch an
Durchsetzungsbefugnissen fehlt[43],
hängt die Strategie in hohem Maße von der Prioritätensetzung der
Verantwortlichen der verschiedenen Institutionen ab. Es gibt Möglichkeiten, den
Willen zur Bekämpfung von Korruption unter Beweis zu stellen, wie die
Bereitschaft, Einrichtungen der Korruptionsbekämpfung von Regelübertretungen in
Kenntnis zu setzen. Dass die Erfolgsbilanz der verschiedenen Einrichtungen in
Bezug auf entsprechende Maßnahmen höchst unterschiedlich ausfällt, ist Ausdruck
einer mangelnden Kohärenz des verfolgten Ansatzes. Ein weiterer
wichtiger Schritt bestünde darin, sicherzustellen, dass neue Maßnahmen und
Rechtsvorschriften von Beginn an unter Berücksichtigung des Aspekts der
Korruptionsprävention konzipiert werden. Als Beispiel seien Initiativen zur
Förderung von Dezentralisierung und Regionalisierung genannt, bei denen die
Delegation von Finanzentscheidungen mit einer Risikobewertung und Maßnahmen zur
Beseitigung neuer Schwachstellen einhergehen sollte.[44] Spezifische, aus
EU-Mitteln geförderte Antikorruptionsprojekte, zum Beispiel in den Ministerien
für Bildung, Gesundheit, Justiz und Regionalentwicklung sowie bei der
Nationalen Behörde für Steuerverwaltung, werden fortgesetzt und liefern interessante
Ergebnisse und Beispiele für bewährte Verfahren. Bei der Ausarbeitung
spezifischer Projekte für den nächsten Programmplanungszeitraum will die
Kommission auf diesen Initiativen aufbauen. Abgesehen von
der Notwendigkeit, ein schlagkräftigeres Instrumentarium zur Verhinderung von
Korruption und Interessenkonflikten im öffentlichen Beschaffungswesen zu
entwickeln, wird es aus Sicht der Richterschaft und der Akteure der
öffentlichen Auftragsvergabe in Rumänien vor allem darauf ankommen, die Rechtsvorschriften
zu straffen und für mehr Stabilität zu sorgen.[45] Wie
verschiedene Nichtregierungsorganisationen, Unternehmen und unabhängige
Experten berichten, ist das öffentliche Beschaffungswesen nach wie vor
korruptionsanfällig. Dies ist zwar kein rein rumänisches Problem, doch geht es
hier auch um die Frage der Verwaltungskapazitäten für die Abwicklung der
Verfahren, insbesondere auf lokaler Ebene. Diese Frage bedarf besonderer
Aufmerksamkeit, namentlich unter dem Gesichtspunkt der Prävention. Ein
wichtiger Aspekt wird die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen ANRMAP und ANI
zur Einführung eines Ex-ante-Systems zur Überprüfung von Interessenkonflikten
bei öffentlichen Vergabeverfahren sein, einschließlich einer baldigen
Ausweitung der Regeln für Ausschreibungen, bei denen EU-Mittel involviert sind,
auf das gesamte öffentliche Beschaffungswesen in Rumänien. 3. SCHLUSSFOLGERUNGEN
UND EMPFEHLUNGEN Die vorliegende Bewertung zeigt, dass Rumänien seit
Vorlage der vorangegangenen CVM-Berichte in vielen Bereichen Fortschritte
erzielt hat. Die Erfolgsbilanz der wichtigsten Justizorgane und
Integritätseinrichtungen fällt nach wie vor positiv aus. Die notwendigen und
lang erwarteten Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften sind auf gutem
Wege, und der Geist der Zusammenarbeit zwischen Justizorganen und
Justizministerium erleichtert es, Managementfragen in Angriff zu nehmen. Somit hat
sich die Situation angesichts des weniger angespannten politischen Klimas seit
dem Frühjahr 2013 verbessert. Die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz bereitet
jedoch immer noch Sorge, und es lassen sich zahlreiche Beispiele dafür
anführen, dass Integritäts- und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen in Politik und
Verwaltung auf Widerstand stoßen. Die übereilte und intransparente Änderung des
Strafgesetzbuchs im Dezember 2013 hat allgemeine Bedenken ausgelöst. Hier liegt
eine wesentliche Herausforderung für gesetzliche Regelungen zur Bekämpfung von
Korruption und Förderung von Integrität, wenngleich das Verfassungsgericht mit
der Feststellung der Verfassungswidrigkeit den Beweis dafür erbracht hat, dass
Gewaltenteilung und gegenseitige Kontrolle funktionieren. In Bezug auf die
wichtige Maßnahme der Besetzung von Schlüsselpositionen ergibt sich ein
gemischtes Bild: Einige Verfahren zeichnen sich durch Offenheit, Transparenz
und an den Verdiensten der Bewerber orientierten Wettbewerb, während andere
aufgrund politischer Einmischung Anlass zu Kritik bieten. Dies hat Auswirkungen darauf, inwieweit der
Reformprozess in Rumänien als nachhaltig betrachtet werden kann. Die
Widerstandsfähigkeit der wichtigsten Einrichtungen zur Korruptionsbekämpfung
angesichts eines anhaltenden Drucks hat gezeigt, dass der Reformansatz in
wesentlichen Bereichen der rumänischen Gesellschaft Fuß gefasst hat.
Andererseits hat die Leichtigkeit, mit der Grundlagen der Reform vom Parlament
wieder in Frage gestellt werden können, vor Augen geführt, dass es an einem
Konsens bezüglich der Ziele des CVM fehlt. Die Kommission
fordert Rumänien auf, Maßnahmen in folgenden Bereichen zu treffen:
Unabhängigkeit der Justiz
Die
Verantwortlichen des Justizwesens müssen die Unabhängigkeit der Justiz weiter
verteidigen. Integrität und Professionalität müssen die Hauptkriterien
transparenter Ernennungsverfahren sein. In diesem Bereich sollte Rumänien ·
sicherstellen,
dass der Verhaltenskodex für Parlamentarier klare Bestimmungen enthält, die
gewährleisten, dass die Parlamentsmitglieder und der parlamentarische Prozess
die Unabhängigkeit der Justiz und insbesondere Gerichtsentscheidungen
respektieren; ·
die
nötigen Voraussetzungen dafür schaffen, dass der Oberste Richterrat seine Tätigkeiten
zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und zur Unterstützung einzelner
Richter konsolidieren kann, die sich mit Schwierigkeiten konfrontiert sehen,
welche die Unabhängigkeit der Justiz betreffen; ·
die
Möglichkeit einer etwaigen Verfassungsrevision nutzen, um die bestehenden
Bestimmungen zur Gewaltenteilung durch eine eindeutige Erklärung zur
Verpflichtung der Exekutive und der Legislative, die Unabhängigkeit der Justiz
und wahren, zu ergänzen; ·
verstärkte
Anstrengungen zur Information und Aufklärung von Presse und Öffentlichkeit über
Rolle und Status der Justiz und über laufende Verfahren unternehmen.
Justizreform
Die Fortschritte
zu mehr Kohärenz von Rechtsprechung und Gerichtspraxis, einschließlich
Maßnahmen zur Beschleunigung von Gerichtsverfahren und zur Nutzung neuer
Möglichkeiten wie der erweiterten Einziehung, sollten weiter vorangetrieben
werden. In diesem Bereich sollte Rumänien ·
sich
weiter mit der Problematik der Arbeitsbelastung auseinandersetzen und die
erforderlichen Maßnahmen zur Umstrukturierung des Gerichtssystems erlassen; ·
die
Justizverwaltung mit den erforderlichen Instrumenten zur Information über die
Funktionsweise des Justizsystems (wie Statistikinstrumente, Fallmanagement,
Nutzerbefragungen, Mitarbeiterbefragungen) ausstatten mit dem Ziel,
Entscheidungsprozesses auf eine solidere Grundlage zu stellen und die erzielten
Fortschritte aufzuzeigen; ·
die
vollständige und rechtzeitige Online-Veröffentlichung und laufende
Aktualisierung sämtlicher Gerichtsentscheidungen und Begründungen
sicherstellen; ·
einen
Prozess gewährleisten, in den alle Rechtsberufe und die öffentliche Verwaltung
einbezogen werden; ·
das
Verfahren im Zusammenhang mit dem Gesetz über die Pensionen strafrechtlich
verurteilter Richter zum Abschluss bringen; ·
für
eine bessere Befolgung von Gerichtsurteilen auf allen Ebenen sorgen, damit
sichergestellt wird, dass Entscheidungen und finanzielle Sanktionen
ordnungsgemäß umgesetzt werden. 3. Integrität Die in Bezug auf
den Integritätsrahmen erzielten Fortschritte müssen konsolidiert werden, indem
der Rechtsrahmen präzisiert und gewährleistet wird, dass jegliche Zweifel
hinsichtlich seiner Anwendung ausgeräumt werden. In diesem Bereich sollte
Rumänien ·
dafür
sorgen, dass es keine Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Gesetze über
Unvereinbarkeiten, Interessenkonflikte und unrechtmäßig erworbenes Vermögen
gibt; ·
Regierung
und ANI sollten zusammenarbeiten, um gemeinsam Rechtsvorschriften zu entwickeln
und vorzuschlagen, die auf eine Optimierung des Integritätsrahmens abzielen; ·
die
Vorabkontrolle der öffentlichen Auftragsvergabe durch die ANI implementieren
und eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Fällen, in denen EU-Mittel
involviert sind, auf sämtliche öffentliche Vergabeverfahren vorsehen; ·
sicherstellen,
dass sich mit der Umsetzung des neuen Abgeordnetenstatuts so weit wie möglich
ein Automatismus der Anwendung endgültiger Gerichtsentscheidungen etabliert. 4. Korruptionsbekämpfung Die
Entschlossenheit, mit der Recht und Gesetz auf Fälle von Korruption auf hoher
Ebene angewandt werden, muss aufrechterhalten und auf Kleinkorruption
ausgeweitet werden. In diesem Bereich sollte Rumänien ·
sicherstellen,
dass die Gesetze zur Korruptionsbekämpfung unterschiedslos auf alle Personen
angewandt werden; ·
Kohärenz
und abschreckende Wirkung der in Korruptionsfällen von den rumänischen
Gerichten verhängten Strafen verbessern; ·
die
Anstrengungen zur Verfolgung von Kleinkorruption verstärken; ·
die
Nationale Antikorruptionsstrategie weiterentwickeln, um kohärentere Vorgaben
und Auflagen für die öffentliche Verwaltung festzulegen, und die Ergebnisse
öffentlich bekannt machen. [1] COM(2012) 410
final. [2] 24. September 2012 [3] COM(2013) 47
final. Die
darin enthaltenen Analysen und Empfehlungen wurden vom Rat „Allgemeine
Angelegenheiten“ in seinen Schlussfolgerungen vom 11. März 2013
gebilligt. [4] COM(2012) 410
final, COM(2013) 47 final. [5] Laut
einer Eurobarometer-Umfrage zur Justiz (Eurobarometer Spezial 385) haben 44 %
der rumänischen Öffentlichkeit Vertrauen in die Justiz. Dieser Wert liegt nicht
wesentlich unter dem EU-Durchschnitt (53 %). In der Rangliste der 28
EU-Mitgliedstaaten liegt Rumänien damit an 17. Stelle. [6] COM(2013) 47
final, S. 4. [7] Siehe
Technischen Bericht, Abschnitt 1.1.1. [8]
Z. B wurde im Bericht COM(2012) 410 final für die Einrichtungen zur
Korruptionsbekämpfung „ein transparentes und objektives Ernennungsverfahren
durch offene Auswahlverfahren, bei denen eindeutige Kriterien zugrunde gelegt
werden, um die bestmögliche Führung sicherzustellen und die Kontinuität der
Funktionsweise dieser Einrichtungen zu gewährleisten", angemahnt. Siehe
auch Schlussfolgerungen des Ministerrats vom 13. März 2013. [9]
Technischer Bericht, Abschnitt 1.5. [10]
Technischer Bericht, Abschnitt 1.5. [11]
Technischer Bericht, Abschnitt 1.2.2. [12] Technischer Bericht,
Abschnitt 1.2.2. [13] Die
bisher eingeleiteten Initiativen sind in Abschnitt 1.3.2 des Technischen
Berichts im Einzelnen aufgeführt. [14] Siehe
z. B. COM(2012) 410 final, S. 8. [15]
Technischer Bericht, Abschnitt 1.4.4. Die genannte Abteilung vermeldet im
Übrigen einen hohen Prozentsatz von Fällen, in denen Entscheidungen erfolgreich
vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden, wodurch die Wirksamkeit der
Maßnahmen in Frage gestellt wird. [16] Technischer
Bericht, Abschnitt 2.1.3. [17]
Abschnitt 2.1.4 des Technischen Berichts enthält eine detaillierte
Beschreibung des geplanten Verfahrens. [18]
Beispiele aus den letzten Jahren finden sich in COM(2012) 410 final,
S. 14. [19]
Z. B. COM(2012) 410 final, S. 14. [20] COM(2013) 47
final (S. 7) enthielt folgende Empfehlung: „Für den Fall, dass es das
Parlament nicht zu einer normalen Strafverfolgung kommen lässt, sollte eine
ausführliche Begründung vorgeschrieben werden.“ [21] Der
Präsident der Abgeordnetenkammer signalisierte im Dezember 2013, dass man
bereit sei, den Verhaltenskodex an der internationalen Praxis auszurichten und
den Entwurf dem Europäischen Parlament vorzulegen. [22]
Technischer Bericht, Abschnitt 2.2. [23] Trotz
der eindeutigen Unterstützung sowohl durch den Obersten Gerichts- und
Kassationshof als auch durch das Verfassungsgericht in einem Fall, der einen
Senator betraf. [24] Im Jahr
2013 war ein signifikanter Anstieg der Zahl der Anklageerhebungen (insgesamt 1073)
zu verzeichnen. Siehe Technischen Bericht, Abschnitt 3.2.3. [25] Die vom
Obersten Gerichtshof genannten Zahlen bewegen sich in einer ähnlichen
Größenordnung wie die Zahlen für 2012. Siehe Technischen Bericht,
Abschnitt 3.1. [26] Von den
205 DNA-Fällen, in denen im Bezugszeitraum abschließende Entscheidungen ergangen
sind, wurde der größte Teil (etwa 73 %) in weniger als vier Jahren (die
meisten innerhalb von zwei Jahren) abgeschlossen Siehe Technischen Bericht,
Abschnitt 3.1. [27] Sowohl
dem Obersten Gerichts- und Kassationshof als auch der DNA wurden einige jüngere
Fälle berichtet. [28] Der
betreffende Gesetzentwurf wurde bereits von der Abgeordnetenkammer
verabschiedet, jedoch noch nicht vom Senat. [29] In den
von der DNA zwischen dem 1. Januar und dem 15. Oktober 2013
behandelten Fällen wurden gegen 853 Angeklagte Gefängnisstrafen verhängt.
Letztlich wurden in 22,2 % der Fälle (189 Verurteilungen) Gefängnisstrafen
verhängt und in 77,8 % der Fälle (664 Verurteilungen) die Strafe
ausgesetzt (Strafaussetzung zur Bewährung oder Strafaussetzung mit
Beaufsichtigung). Siehe Technischen Bericht, Abschnitt 3.6.1. [30] Laut
Angaben des Justizministeriums wurde das 2012 erlassene Gesetz über die
erweiterte Einziehung zwischen dem 1. Januar und dem 1. September 2013
in 34 Fällen in Anspruch genommen. Es wurde nur eine Gerichtsentscheidung erlassen, bei der
es um die erweiterte Einziehung ging. Im betreffenden Fall ist ein
Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichts- und Kassationshof anhängig. [31] Ebenso
wie der Präsident und Personen, die den Beruf eines Rechtsanwalts, eines Notars
oder eines Gerichtsvollziehers ausüben. [32]
Technischer Bericht, Abschnitt 3.2.1. [33] Im
Bericht COM(2012) 410 final wurde empfohlen, die Verjährungsfristen bei
Beginn einer gerichtlichen Untersuchung auszusetzen. [34] Gegen
mehr als 100 Bürgermeister und stellvertretende Bürgermeister laufen derzeit im
Rahmen der Zuständigkeiten der DNA Verfahren wegen
Rechtsverletzungen. [35] Die
Prüfung dieser Änderung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. [36] Siehe
z. B. Pressemitteilung der DNA unter http://www.pna.ro/comunicat.xhtml?id=4510&jftfdi=&jffi=comunicat und
Oberster Gerichts- und Kassationshof: http://www.scj.ro/sesizari%20CC/Hot%20SU%201%202013.pdf [37] Vgl.
z. B. die Reaktion der Botschaft der Vereinigten Staaten in Rumänien: http://romania.usembassy.gov/policy/media/pr-12112013.html [38] Vgl.
z. B. Artikel 4 Absatz 5 des Vorschlags für eine Richtlinie über
die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der
Europäischen Union gerichtetem Betrug, COM(2012) 363 final vom 11.7.2012.
Dies steht auch im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen
Korruption, nach dem Antikorruptionsvorschriften für öffentliche Bedienstete in
gleicher Weise gelten wie für alle anderen ernannten oder gewählten Personen, ein
Amt im Bereich der Gesetzgebung, Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehaben. [39] Vgl.
Special Eurobarometer 374 vom Februar 2012, http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_374_en.pdf und Transparency
International 2013 Corruption Perceptions Index: http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/ [40]
Bemerkenswert ist beispielsweise, dass zahlreiche Bürgermeister in einer
Situation der Unvereinbarkeit befanden und nichts unternommen wurde, bis die
ANI sich des Problems annahm. Die bestehenden Verwaltungskontrollen hatten
somit versagt. [41] So
beteiligen sich inzwischen nahezu 80 % der kommunalen Behörden an der
Strategie und haben Kontaktpersonen für Aktivitäten im Zusammenhang mit der
Umsetzung der NAS benannt. [42] Für die
NAS wurde ein Portal eingerichtet, das die Möglichkeit bietet, Daten zu
Präventionsindikatoren und Selbstbewertungen öffentlicher Institutionen
mitzuteilen. [43]
Abgesehen von einer schwarzen Liste derjenigen, die ihre Berichte nicht
veröffentlicht haben. [44] Das
Dezentralisierungsgesetz war unlängst Gegenstand einer erfolgreichen
Verfassungsbeschwerde. [45] So
haben beispielsweise verschiedene Änderungen des Gesetzes über einen
allgemeinen Rahmen für die öffentliche Auftragsvergabe in nicht einmal einem
Jahr bereits erhebliche Verwirrung gestiftet. Zusätzlich für Unsicherheit sorgt
die Anhebung der Obergrenze für Aufträge, die ohne öffentliche Ausschreibung
vergeben werden können.