BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Gemeinsamer Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft („Richtlinie zur Rassengleichheit“) und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf („Gleichbehandlungsrichtlinie für den Bereich Beschäftigung“) /* COM/2014/02 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT Gemeinsamer Bericht über die Anwendung der
Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft
(„Richtlinie zur Rassengleichheit“) und der Richtlinie 2000/78/EG des
Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für
die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
(„Gleichbehandlungsrichtlinie für den Bereich Beschäftigung“) 1. Einleitung Der Schutz vor Diskriminierung zählt zu den
Bereichen, in denen sich das EU-Recht unmittelbar auf den Alltag der Menschen
in der EU auswirkt. Der durch die beiden Antidiskriminierungsrichtlinien der EU[1] geschaffene umfassende
Rahmen prägt seit nunmehr über einem Jahrzehnt das europäische
Antidiskriminierungsrecht. Einige Mitgliedstaaten verfügten vor der Umsetzung
dieser beiden Richtlinien so gut wie gar nicht über eigene Rechtsvorschriften
in diesem Bereich; zudem sorgten die Richtlinien für die Aufnahme neuartiger
Elemente, wie des Schutzes vor Diskriminierung aus Gründen des Alters, in die
Gesetzgebung sämtlicher Mitgliedstaaten. Die Antidiskriminierungsrichtlinien: – verbieten Diskriminierung aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft (Richtlinie 2000/43/EG) und aufgrund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (Richtlinie 2000/78/EG); – gewähren Schutz in einer Reihe besonders wichtiger Lebensbereiche: Beschäftigung und berufliche Bildung (beide Richtlinien), Bildung, soziale Sicherheit und Gesundheitsfürsorge sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum (Richtlinie 2000/43/EG); – verbieten verschiedene Formen der Diskriminierung: unmittelbare und mittelbare Diskriminierung, Belästigung, Anweisung zur Diskriminierung sowie Viktimisierung; – verpflichten die Mitgliedstaaten dazu, für wirksame Sanktionen und Rechtsbehelfe zu sorgen. Die ersten Durchführungsberichte stammen aus dem
Jahr 2006[2]
bzw. 2008[3].
Da über beide Antidiskriminierungsrichtlinien[4]
regelmäßig Bericht zu erstatten ist, wurde das vorliegende Dokument als
gemeinsamer Bericht verfasst, da der Regelungsansatz und der Inhalt der meisten
Bestimmungen identisch sind. Zudem wurden die beiden Richtlinien von den
meisten Mitgliedstaaten durch denselben nationalen Rechtsakt umgesetzt. Als die
beiden ersten Berichte angenommen wurden, hatten viele Mitgliedstaaten die
Antidiskriminierungsrichtlinien gerade erst in nationales Recht umgesetzt und
verfügten daher kaum über Erfahrung mit deren Anwendung. Inzwischen haben alle 28 Mitgliedstaaten
die Richtlinien umgesetzt und Erfahrungen mit deren Anwendung gesammelt. Ferner
hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen seiner
Rechtsprechung eine Auslegung der Richtlinien vorgenommen. Der vorliegende
Bericht bietet die Gelegenheit, die Anwendung der Richtlinien zu untersuchen,
eine Bestandsaufnahme der Auslegung durch den EuGH und die einzelstaatlichen
Gerichte vorzunehmen und die künftigen Herausforderungen zu benennen.[5] Im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinien[6] übermittelten sämtliche
Mitgliedstaaten der Kommission Informationen für diesen Bericht. Darüber hinaus
konsultierte die Kommission die einzelstaatlichen Gleichstellungsstellen[7], das Europäische Netz
nationaler Gleichstellungsstellen (Equinet), die Agentur der Europäischen Union
für Grundrechte, die Sozialpartner[8],
Organisationen der Zivilgesellschaft[9]
und das Europäische Netz unabhängiger Sachverständiger im Bereich des Nichtdiskriminierungsrechts[10]. 2. Stand der Umsetzung und
Vertragsverletzungsverfahren Beide Richtlinien wurden in allen
28 Mitgliedstaaten[11]
in nationales Recht umgesetzt, die Übereinstimmung der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften mit den Richtlinien wird von der Kommission überprüft. Vertragsverletzungsverfahren
wegen nicht konformer Umsetzung der beiden Richtlinien wurden gegen
25 Mitgliedstaaten[12]
eingeleitet, und zwar vor allem zwischen 2005 und 2007. Die Tatsache, dass
viele Mitgliedstaaten anfangs Probleme bei der Umsetzung hatten, lässt sich
damit erklären, dass mit den beiden Richtlinien zum damaligen Zeitpunkt Neuland
beschritten wurde. Typische Probleme betrafen die Definitionen für unmittelbare
und mittelbare Diskriminierung, Belästigung, Viktimisierung, die Rechtsstellung
interessierter Organisationen, die Beschränkung des Geltungsbereichs und eine zu
weit gefasste Auslegung der im Rahmen der Richtlinien zulässigen
Ausnahmeregelungen. Fast alle diese Vertragsverletzungsverfahren der „ersten
Generation“ wurden inzwischen eingestellt, da die Mitgliedstaaten ihre
Rechtsvorschriften an die Richtlinien angepasst haben.[13] In einem Fall mündete
ein von der Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren in einer
Entscheidung durch den EuGH, der zufolge der betreffende Mitgliedstaat dadurch gegen
seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
verstoßen hatte, dass er keine angemessenen Vorkehrungen für Personen mit
Behinderung im Bereich der Beschäftigung getroffen hatte.[14] Die Kommission behält die Entwicklungen in den
Mitgliedstaaten auch weiterhin im Auge und leitet erforderlichenfalls
Vertragsverletzungsverfahren ein.[15] Bei der Kommission geht in jedem Jahr eine Reihe
von Beschwerden ein, die diese Richtlinien betreffen (im Durchschnitt ca.
20-30), doch bei der Mehrzahl handelt es sich um individuelle Fälle von
Diskriminierung, bei denen es nicht um die fehlerhafte Umsetzung oder Anwendung
der Richtlinien geht und die daher keine Vertragsverletzungsverfahren nach sich
ziehen. Eine wesentlich größere Zahl von Beschwerden wird auf nationaler Ebene
behandelt. Während Rechtsbehelfe für individuelle Fälle von Diskriminierung
lediglich im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsprechung zur Verfügung stehen und
auch nur vor nationalen Gerichten geltend gemacht werden können, ist es Aufgabe
der Kommission zu prüfen, ob eine Beschwerde mit einer fehlerhaften Umsetzung
oder Anwendung der Richtlinien durch den betreffenden Mitgliedstaat einhergeht.
Für drei Fälle auf der Grundlage von Beschwerden, die die Richtlinie 2000/78/EG
betreffen, sind derzeit Vertragsverletzungsverfahren anhängig.[16] 3. Durchführung und Anwendung der Richtlinien Beide Richtlinien wurden in einzelstaatliches
Recht umgesetzt, doch die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gesammelten
Erfahrungen zeigt, dass bei ihrer Durchführung und Anwendung nach wie vor Probleme
auftreten. Ausgehend hiervon wurden von der Kommission, dem
Europäischen Netz nationaler Gleichstellungsstellen (Equinet), der Agentur der
Europäischen Union für Grundrechte (FRA) sowie einzelnen Mitgliedstaaten
Leitlinien für die Anwendung der beiden Richtlinien erarbeitet, um diese
Probleme zu lösen.[17]
Die Kommission stellt ferner Mittel für die Schulung von Richtern und anderen Angehörigen
der Rechtsberufe bereit, um durch die Vermittlung von Wissen über die
europäischen Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung die ordnungsgemäße
Anwendung der Richtlinien zu fördern.[18] 3.1 Kenntnis der Rechte In beiden Richtlinien[19] wird auf die Bedeutung
der Informationsverbreitung verwiesen, um sicherzustellen, dass die Betroffenen
ihre Gleichstellungsrechte kennen. Bei allen EU-Bürgern, nicht nur bei den
Angehörigen von Minderheiten, besteht diesbezüglich Nachholbedarf.[20] So wissen viele Bürger
wahrscheinlich nicht, dass Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung bereits
auf der Stufe der Bewerbung um einen Arbeitsplatz verboten ist.[21] Viele Mitgliedstaaten
sehen in diesem Informationsdefizit ein großes Problem und haben erläutert, wie
sie versuchen, Abhilfe zu schaffen, beispielsweise durch Informationsschriften
und Leitlinien, Aufklärungskampagnen und Informationsportale, die sich
u. a. an besondere Zielgruppen wenden (Minderheiten, Jugendliche).[22] Die gezielte Ansprache
besonders gefährdeter Personen sowie von Personen, die aufgrund ihrer Position gegen
die Richtlinien verstoßen könnten, wie z. B. Arbeitgeber, erweist
sich hier als effektive Maßnahme.[23] Im Bereich der Beschäftigung kommt
Gewerkschaften und Sozialpartnern bezüglich der Sensibilisierung sowohl der
Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber für Fragen der Antidiskriminierung eine
Schlüsselrolle zu.[24]
Viele Mitgliedstaaten bieten zudem nützliche und praktische Orientierungshilfen
zu ihren Antidiskriminierungsvorschriften an, die sich auf den Bereich der Beschäftigung
erstrecken.[25] 3.2 Mangel an Gleichstellungsdaten Die Mitgliedstaaten sind durch die Richtlinien
nicht verpflichtet, Gleichstellungsdaten zu erheben.[26] Doch die Erhebung und
Analyse derartiger Daten, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind, tragen
zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Förderung der Gleichstellung bei,
indem tatsächliche Fälle von Diskriminierung nachgewiesen, offengelegt und
zahlenmäßig erfasst werden. Dagegen erschwert ein Mangel an
Gleichstellungsdaten die Bewertung bestimmter Situationen und den Nachweis von
Diskriminierung.[27]
Dies betrifft insbesondere die mittelbare Diskriminierung, bei der statistische
Belege für den Nachweis der negativen Auswirkungen einer scheinbar neutralen
Maßnahme auf eine bestimmte Gruppe oftmals von entscheidender Bedeutung sind.
Im ersten Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2000/43/EG wurden Bedenken
geäußert, dass „die Tatsache, dass in den meisten
Mitgliedstaaten kaum nach ethnischer Herkunft aufgeschlüsselte Daten vorliegen,
eine angemessene Überwachung der Anwendung der gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften beeinträchtigen“ könnte. An dieser Situation, die beide Richtlinien betrifft, hat sich im
Wesentlichen nichts geändert. Auf dieses Problem wurde von vielen der Befragten
(nationalen Gleichstellungsstellen[28],
FRA, NRO) hingewiesen und die Kommission teilt diese Bedenken. Die meisten Mitgliedstaaten akzeptieren
statistische Angaben als Nachweis für eine Diskriminierung und stimmen
Situationstests[29]
als Mittel der Beweisführung zu. Allerdings werden in vielen Mitgliedstaaten
keine Gleichstellungsdaten erhoben, oder sie werden beispielsweise unter
Verweis auf den Datenschutz nur in sehr begrenztem Umfang erhoben. Dabei ist zu
betonen, dass das EU-Recht, speziell die Datenschutzrichtlinie[30], die Mitgliedstaaten
nicht an der Erhebung von Daten zu statistischen Zwecken hindert, solange die
in der Richtlinie vorgesehenen Garantien berücksichtigt werden.[31] Praktische
Orientierungshilfen sowie Vorgaben für die Erhebung von Gleichstellungsdaten
auf nationaler Ebene sind bewährte Praktiken, die zumindest einen Lösungsansatz
in dieser Frage bieten.[32] 3.3 Dunkelziffer Die verfügbaren Informationen bestätigen, dass nur
wenige Fälle von Diskriminierung gemeldet werden. Dies betrifft sowohl die Erstmeldung,
beispielsweise bei einer Gleichstellungsstelle oder der Polizei, wie auch die
gerichtliche Weiterverfolgung entsprechender Fälle. Aus Daten der jüngsten Zeit
geht hervor, dass in allen befragten ethnischen Minderheiten und
Migrantengruppen 82 % derjenigen, die von Diskriminierung betroffen waren,
den Vorfall nicht gemeldet haben.[33]
Zu den häufigsten Gründen, die dafür angeführt wurden, zählen die Überzeugung,
dass eine Meldung nichts ändern werde, das Fehlen von Informationen darüber,
wie und an welche Stellen Beschwerden zu richten sind, sowie negative
Erfahrungen aufgrund des damit verbundenen Aufwands, der Bürokratie oder der
Länge derartiger Verfahren. Im Gegensatz zu einigen Bedenken, die vor der
Annahme der Richtlinien geäußert wurden, war eindeutig keine wesentliche
Zunahme von Gerichtsverfahren zu Diskriminierungsfällen zu verzeichnen. Die
Zahl der gemeldeten Fälle ist allgemein gering; es wird davon ausgegangen, dass
sie lediglich einen Bruchteil der tatsächlichen Fälle von Diskriminierung in
der EU ausmacht. In einigen Mitgliedstaaten ist die Zahl möglicherweise sogar
zu niedrig, da Fälle von eindeutiger Diskriminierung nicht gemeldet werden und keine
Klage erhoben wird. Daran wird deutlich, dass weitere Bemühungen im Bereich der
Aufklärung und Meldung erforderlich sind und der Zugang zu
Beschwerdemechanismen und zur Justiz verbessert werden muss. Nationale
Gleichstellungsstellen könnten maßgeblich zu einer „kundenfreundlicheren“
Gestaltung von Beschwerdeverfahren beitragen[34]
und Diskriminierungsopfern die Meldung derartiger Fälle erleichtern. 3.4 Zugang zur Justiz Ein effektiver, zügiger Rechtsschutz ist für
Diskriminierungsopfer von elementarer Bedeutung. Ein Hindernis sind oftmals die
kurzen Fristen für die Einleitung einer Diskriminierungsklage, ebenso die Dauer
und Kosten der Verfahren (nicht zuletzt wegen der potenziell abschreckenden
Wirkung des Grundsatzes, wonach die unterlegene Partei die Kosten tragen muss)
sowie die begrenzte Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe.[35] Anhang I zu diesem Bericht bietet konkrete
Orientierungshilfe dazu, wie eine Diskriminierungsklage eingereicht werden kann;
hierzu werden die Rechte von Opfern in leicht verständlicher Sprache und Form
erläutert, und es werden praktische Empfehlungen für das Vorgehen in einem
Diskriminierungsfall gegeben. 3.5 Sanktionen und Rechtsbehelfe Die beiden Richtlinien schreiben keine
Harmonisierung der bei Diskriminierung vorgesehenen Sanktionen und
Rechtsbehelfen vor, sondern die Mitgliedstaaten sind gehalten, wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen und sicherzustellen,
dass Ansprüche aus diesen Richtlinien auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden
können, gegebenenfalls nach einem vorprozessualem Verwaltungsverfahren. Die
anfänglichen Probleme, auf die viele Mitgliedstaaten bei der ordnungsgemäßen
Umsetzung der die Sanktionen betreffenden Vorschriften[36] gestoßen waren, sind
mittlerweile behoben, und die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen sind im
Allgemeinen angemessen. Allerdings besteht noch immer potenziell Anlass zur
Sorge, und zwar hinsichtlich der tatsächlichen praktischen Verfügbarkeit von
Rechtsbehelfen und der Frage, ob die in konkreten Fällen verhängten Sanktionen
in vollem Umfang den Anforderungen der Richtlinien entsprechen.[37] Die einzelstaatlichen
Gerichte neigen offenbar dazu, sich bei Festsetzung der Höhe der Sanktionen und
der Stufe und Höhe der Entschädigung am unteren Ende der gesetzlichen Vorgaben
zu orientieren.[38]
In der Rechtssache ACCEPT stellte der EuGH fest, dass die Richtlinie 2000/43/EG
einzelstaatlichen Regelungen entgegensteht, nach denen Sanktionen rein
symbolischen Charakter tragen und die unter bestimmten Bedingungen gegen die
Richtlinie verstoßen, wenn in einem Diskriminierungsfall nur eine Verwarnung
ausgesprochen werden kann.[39]
In Anbetracht dieser Probleme wird die Kommission die bei der Verhängung von
Sanktionen und der Anwendung von Rechtsbehelfen in den Mitgliedstaaten
angewendeten Normen streng überwachen. 3.6 Auslegung durch die Gerichte Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung die
Auslegung beider Richtlinien präzisiert. Die meisten Fälle betreffen die
Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG in Verbindung mit Diskriminierung
aufgrund des Alters und dabei insbesondere Artikel 6 Absatz 1, in dem
es heißt, dass eine Ungleichbehandlung wegen des Alters gerechtfertigt sein kann,
wenn ein legitimes Ziel vorliegt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen
und erforderlich sind. Die Rechtsprechung in Bezug auf Diskriminierung
aufgrund der sexuellen Ausrichtung, einer Behinderung, der Rasse oder der
ethnischen Herkunft ist weniger gut entwickelt, da weniger Fälle an den
Gerichtshof verwiesen werden. Bei Rechtssachen, die diese
Diskriminierungsgründe betreffen, befasste sich der EuGH mit grundlegenden
Fragen, bei denen es u. a. um das Verbot allgemeiner diskriminierender
Äußerungen von Arbeitgebern ging, außerdem um die Definition von Behinderung
oder den Ausschluss gleichgeschlechtlicher Partner von den mit einer
Erwerbstätigkeit verbundenen Vorteilen, die heterosexuellen Paaren vorbehalten
sind. Der EuGH hatte bislang keine Gelegenheit, Entscheidungen in Fällen von
Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung zu treffen. Die nationale Rechtsprechung ist in den
Mitgliedstaaten in diesem Bereich unterschiedlich stark ausgeprägt. In einigen
Mitgliedstaaten hatten die Richtlinien wichtige Urteile zur Folge,[40] und es werden
regelmäßig Fälle an den EuGH verwiesen[41].
Andere Mitgliedstaaten melden eine niedrige Zahl entsprechender Fälle.[42] Anhang II zu diesem Bericht vermittelt
einen Überblick über die wichtigsten Urteile des EuGH und verweist auf einige aufschlussreiche
Rechtssachen, die vor einzelstaatlichen Gerichten verhandelt wurden. 4. GEMEINSAMKEITEN DER BEIDEN RICHTLINIEN Ungeachtet einiger Merkmale, die sich speziell
auf einzelne Diskriminierungsgründe beziehen,[43]
weisen die Struktur der beiden Richtlinien und die grundlegenden Konzepte
Ähnlichkeiten auf (Definitionen, positive Maßnahmen, Mindestanforderungen, Rechtsschutz,
Beweislast, Unterrichtung, Dialog mit den Sozialpartnern und mit NRO, Sanktionen). 4.1 Mittelbare Diskriminierung Von mittelbarer Diskriminierung spricht man
dann, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren
Personen, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen, gegenüber anderen Personen in
besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden
Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel
sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels
angemessen und erforderlich. Das Konzept der mittelbaren Diskriminierung ist
komplex, und vielen Mitgliedstaaten bereitete seine ordnungsgemäße Umsetzung
zunächst Schwierigkeiten. Inzwischen ist es gesetzlich verankert, doch seine
praktische Anwendung bereitet nach wie vor Probleme. So bestehen den Angaben
einiger Mitgliedstaaten[44]
zufolge Bedenken, weil das Konzept der mittelbaren Diskriminierung von den nationalen
Gerichten nicht vollständig verstanden wird und noch Unklarheiten bestehen. Andere
Mitgliedstaaten[45]
geben an, dass noch keine einschlägigen Urteile vorliegen, die die Auslegung
des Konzepts der mittelbaren Diskriminierung ermöglichen würden.[46] Anhang I zu
diesem Bericht enthält Beispiele für typische Situationen mittelbarer
Diskriminierung. 4.2 Beweislast Ein entscheidendes Element, das eine
ordnungsgemäße Prüfung von Diskriminierungsvorwürfen gewährleistet, ist die
Beweislastumkehr in Verfahren vor Gerichten oder zuständigen Behörden.[47] Dies bedeutet, dass in
Fällen, in denen eine Person, die nach eigenen Angaben diskriminiert wurde,
eine Diskriminierung anhand von Fakten glaubhaft machen kann, durch den
Beklagten zu beweisen ist, dass keine Diskriminierung vorlag. Acht
Mitgliedstaaten[48]
hatten zunächst Probleme bei der ordnungsgemäßen Umsetzung des Konzepts der
Beweislast. Einige Mitgliedstaaten[49]
geben an, dass die ordnungsgemäße Anwendung der Beweislastumkehr für sie nach
wie vor eine Herausforderung darstellt und dass ihre nationalen Gerichte mit
diesem Konzept nicht ausreichend vertraut sind. Um dieses Problem zu lösen,
wird beispielsweise derzeit in einem Mitgliedstaat[50] geprüft, ob die
Beweislastumkehr direkt in das Zivilprozessrecht aufgenommen werden soll (und
nicht nur in die Gleichbehandlungsgesetzgebung). Die Kommission fördert die
ordnungsgemäße Anwendung des Konzepts im Rahmen der Schulung von Richtern und
anderen Angehörigen der Rechtsberufe.[51] 4.3 Positive Maßnahmen Die Richtlinien gestatten den Mitgliedstaaten
ausdrücklich, spezifische Maßnahmen beizubehalten oder zu beschließen, mit
denen Benachteiligungen aus den von den Richtlinien erfassten Gründen
verhindert oder ausgeglichen werden, ohne die Mitgliedstaaten hierzu zu
verpflichten.[52]
Definitionsgemäß müssen positive Maßnahmen den Zielgruppen zugutekommen. Fast
alle Mitgliedstaaten haben positive Maßnahmen nach Maßgabe der beiden
Richtlinien[53]
ergriffen, beispielsweise zugunsten von Menschen mit Behinderungen oder der Roma[54]. 4.4 Mehrfachdiskriminierung Die Richtlinien enthalten keine spezifischen
Bestimmungen zur Mehrfachdiskriminierung, doch in beiden Richtlinien wird
darauf verwiesen, das „Frauen häufig Opfer mehrfacher Diskriminierung sind“[55]. Die Richtlinien
gestatten jedoch bereits das gleichzeitige Vorgehen gegen zwei oder mehr
Diskriminierungsgründe, wenngleich aufgrund von Unterschieden in Bezug auf das
Schutzniveau, das von den beiden Richtlinien für unterschiedliche
Diskriminierungsgründe gewährt wird, Probleme auftreten könnten, da sich der Anwendungsbereich
der Richtlinie 2000/78/EG auf den Bereich der Beschäftigung beschränkt. Die
Kommission hat 2008 versucht, diese Lücke mit ihrem Vorschlag für eine neue
Richtlinie zu schließen.[56] 4.5 Diskriminierung durch Assoziierung, Vermutung
und Wahrnehmung Der EuGH hat bereits entschieden, dass sich die
Diskriminierung aufgrund einer Behinderung unter bestimmten Umständen auch auf
Diskriminierung auf der Grundlage einer Verbindung des Klägers mit einer
behinderten Person erstrecken kann, auch wenn der Kläger selbst nicht behindert
ist[57].
Diese Argumentation scheint allgemeiner Natur zu sein und auch für die anderen
in den beiden Richtlinien enthaltenen Diskriminierungsgründe zu gelten. Im Einklang mit der einzelstaatlichen
Rechtsprechung[58]
vertritt die Kommission die Ansicht, dass es gemäß der Richtlinien auch nicht
zulässig ist, Personen auf der Grundlage falsch wahrgenommener oder vermuteter
geschützter Merkmale unmittelbar zu diskriminieren, wenn also beispielsweise
ein Bewerber für eine Stelle nicht ausgewählt wird, weil der Arbeitgeber
fälschlicherweise annimmt, er gehöre einer bestimmten ethnischen Gruppe an oder
sei homosexuell. 4.6 Schutz für jedermann in der EU Aus den beiden Richtlinien geht eindeutig
hervor, dass das Diskriminierungsverbot auch für Drittstaatsangehörige gilt,
jedoch keine Ungleichbehandlungen aufgrund der Staatsangehörigkeit betrifft und
die Vorschriften über Einreise und Aufenthalt unberührt lässt.[59] Hierbei handelt es
sich um ein wichtiges Element der Richtlinien, mit dem signalisiert wird, dass
jedermann in der EU – nicht nur EU-Bürger – durch das Diskriminierungsverbot
geschützt wird. Drittstaatsangehörige, einschließlich staatenloser Personen[60], sind aufgrund ihrer
Lage Diskriminierungen häufig in besonderem Maße ausgesetzt.[61] Einige der Probleme
sind jedoch nicht auf die eigentlichen Rechtsvorschriften zurückzuführen,
sondern auf deren Anwendung in der Praxis. Die Rechtsvorschriften müssen zudem
mit geeigneten politischen und finanziellen Maßnahmen verknüpft werden.[62] Den Angaben der
Mitgliedstaaten zufolge erstreckt sich der Schutz vor Diskriminierung aus den
von den beiden Richtlinien abgedeckten Gründen auf alle Menschen in ihrem Land.
Mehrere Mitgliedstaaten beschreiben ihre Integrationspolitik für Migranten und
Drittstaatsangehörige als präventive Maßnahmen gegen Diskriminierung. 5. Spezifische Aspekte in Bezug auf die Richtlinie
zur Rassengleichheit (2000/43/EG) 5.1 Verbot der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen
Herkunft Die Begriffe der Rasse oder der ethnischen
Herkunft werden in Richtlinie 2000/43/EG nicht definiert. Es bleibt den
Mitgliedstaaten überlassen, ob sie diese Begriffe im Rahmen ihrer nationalen
Gesetzgebung definieren.[63]
Einige Mitgliedstaaten verweisen lediglich auf den Begriff der „ethnischen
Herkunft“ oder der „ethnischen Zugehörigkeit“ und verwenden den Begriff der
„Rasse“ oder „rassischen Herkunft“ in ihrer nationalen Gesetzgebung gar nicht.
Grundsätzlich stellt ein solcher Ansatz aus der Sicht der Kommission im
Hinblick auf die Anwendung der Richtlinie kein Problem dar, solange
sichergestellt ist, dass dies nicht mit einer Einschränkung des
Geltungsbereichs der nationalen Gesetzgebung im Vergleich zur Richtlinie einhergeht. Bisweilen kommt es zu Überschneidungen zwischen
Rasse oder ethnischer Herkunft und anderen Gründen, insbesondere Nationalität,
Religion und Sprache. Die Richtlinie 2000/43/EG erstreckt sich nicht auf die
Diskriminierung aufgrund der Nationalität als solcher (es sei denn, eine
unterschiedliche Behandlung auf der Grundlage von Nationalität oder Sprache
erweist sich als mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft), und
im Fall der Religion greift die Richtlinie 2000/78/EG.[64] 5.2 Sachlicher Anwendungsbereich der
Richtlinie Gemäß Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe h ist Diskriminierung in Bezug auf „den Zugang zu und die
Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung
stehen, einschließlich von Wohnraum“ verboten. Die Richtlinie gilt sowohl
für den öffentlichen als auch für den privaten Sektor, doch bestimmte Maßnahmen
der Mitgliedstaaten (die beispielsweise die Polizei betreffen) sind
gegebenenfalls mit der Ausübung der öffentlichen Gewalt verbunden und enthalten
kein Element der Erbringung einer „Dienstleistung“ im Sinne der Verträge und
der Rechtsprechung des EuGH. Fragen treten bisweilen auch bei der Bezugnahme auf
Güter und Dienstleistungen, „die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen“, auf.
Die Bedingung der „Verfügbarkeit für die Öffentlichkeit“ könnte dem Anschein
nach Situationen ausschließen, in denen bestimmte Güter oder Dienstleistungen
nicht in einem öffentlich zugänglichen Bereich angeboten werden (z. B.
durch eine Anzeige in einer Zeitung oder auf einer öffentlich zugänglichen
Website), sondern in einem begrenzten Kreis von Familienmitgliedern. 5.3 Die Rolle der Gleichstellungsstellen Gemäß der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten
verpflichtet, eine oder mehrere Stellen einzurichten, deren Aufgabe darin
besteht, die Opfer von Diskriminierung auf unabhängige Weise zu unterstützen,
unabhängige Untersuchungen durchzuführen und unabhängige Berichte zu
erarbeiten; diese Pflicht wird von allen Mitgliedstaaten erfüllt.[65] Diese Verpflichtung
betrifft lediglich den Diskriminierungsgrund der Rasse oder der ethnischen
Herkunft (und des Geschlechts im Rahmen der Richtlinien zur Gleichstellung der
Geschlechter[66]),
nicht jedoch die Gründe der Religion oder der Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. In den meisten
Mitgliedstaaten erstreckt sich das Mandat der nationalen Gleichstellungstelle
jedoch auf sämtliche Gründe[67]
und in 15 Mitgliedstaaten auch auf Belange, die über die von der
EU-Gesetzgebung erfassten Diskriminierungsgründe hinausgehen (z. B. Nationalität,
Sprache, politische Meinung). In vielen Mitgliedstaaten ist die
Gleichstellungsstelle mit umfassenderen als den von der Richtlinie vorgesehenen
Befugnissen ausgestattet oder verfügt, was die Gründe der Religion oder der
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
anbelangt, über Zuständigkeiten, die über den Bereich der Beschäftigung
hinausreichen. Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen deutliche
Unterschiede in Bezug auf die Kompetenzen und Ressourcen dieser Stellen sowie
ihren Aufbau. Einige Gleichstellungsstellen haben eine Beratungs- und
Förderfunktion, während andere über eine quasi-gerichtliche Zuständigkeit
verfügen. Gemäß der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür
Sorge zu tragen, dass die Gleichstellungsstellen mit den Befugnissen und
Ressourcen ausgestattet werden, die für eine wirksame Durchführung ihrer
Arbeit, einschließlich des besonders wichtigen Aspekts der Unterstützung von
Diskriminierungsopfern, notwendig sind. Angesichts wachsender diesbezüglicher
Bedenken untersucht die Kommission derzeit eingehender, wie die Anforderungen
der Richtlinie (sowie der Richtlinien zur Gleichstellung der Geschlechter) im
Hinblick auf die nationalen Gleichstellungsstellen durch die Mitgliedstaaten
eingehalten werden. Zu diesem Zweck muss überprüft werden, ob jede
Gleichstellungsstelle über das erforderliche Mandat und die erforderlichen
Befugnisse verfügt, aber auch, ob die in der Richtlinie vorgesehenen Aufgaben
tatsächlich wirksam erfüllt werden.[68] 5.4 Schutz der Roma im Rahmen der Richtlinie Richtlinie 2000/43/EG behandelt umfassend
sämtliche Formen der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen
Herkunft. Als besonders große und benachteiligte ethnische Gruppe fallen die Roma
eindeutig in den Geltungsbereich der Richtlinie. Die Kommission befasst sich bereits mit Problemen,
die ihren Ursprung direkt in nationalen Rechtsvorschriften haben, u. a. gegebenenfalls
im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren.[69]
Roma-spezifische Probleme leiten sich jedoch selten aus den Rechtsvorschriften[70] ab, sondern sind
gewöhnlich darauf zurückzuführen, wie die entsprechenden Rechtsvorschriften[71] in der Praxis angewendet
werden. Folglich ist es notwendig, dass die Kommission gegebenenfalls auch
einzelstaatliche Praktiken untersucht, die die Umsetzung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung betreffen. Während individuelle Fälle von Diskriminierung im
Rahmen nationalen Rechts und durch nationale Gerichte behandelt werden müssen, überwacht
die Kommission, ob die Richtlinie von den Mitgliedstaaten in ihrer
Verwaltungspraxis konsequent eingehalten wird. Die Kommission ist sich bewusst, dass Gesetze
allein nicht ausreichen, um die tief verwurzelte soziale Ausgrenzung der Roma
und die ihnen nach wie vor entgegengebrachten Vorurteile zu überwinden. Die
Gesetze müssen mit politischen und finanziellen Maßnahmen verknüpft werden. Ein
entscheidendes Element der Anstrengungen im Kampf gegen die Diskriminierung der
Roma auf EU-Ebene war die Verabschiedung eines EU-Rahmens für nationale
Strategien zur Integration der Roma bis 2020.[72]
Als nächster Schritt folgte die jährliche Überwachung der von den
Mitgliedstaaten entwickelten nationalen Strategien durch die Kommission. Die
vier Kernbereiche der nationalen Roma-Strategien (Bildung, Beschäftigung,
Gesundheitsfürsorge und Wohnraum) sind ausnahmslos Bestandteil der Richtlinie.
Zur Erreichung einer vollständigen Gleichstellung in der Praxis können unter
bestimmten Bedingungen positive Roma-spezifische Maßnahmen, vor allem in den
vorstehend genannten vier Kernbereichen, erforderlich sein. Gleichzeitig hat die Kommission an der
Weiterentwicklung des Rechtsschutzes gearbeitet und dazu einen Vorschlag für
eine Empfehlung des Rates zur Integration der Roma[73] vorgelegt, die vom Rat
am 9. Dezember 2013 erlassen wurde. Empfohlen werden eine breite Palette
von spezifischen Maßnahmen in den vier Kernbereichen sowie horizontale
Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Roma. Besonderes Augenmerk gilt
der wirksamen, praxisbezogenen Umsetzung der Richtlinie. Die Mitgliedstaaten
werden zu weiteren Schritten aufgefordert, um sicherzustellen, dass die
nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungsvorschriften nichtdiskriminierend
sind und nicht zu segregierenden Gepflogenheiten führen.[74] Die Empfehlung wird
sie zu einem wirksameren Schutz vor Diskriminierung und zur Förderung
proaktiver Maßnahmen beitragen. Vom EuGH wurden bislang keine Urteile in
speziell die Roma betreffenden Rechtssachen gefällt[75], doch die
Rechtsprechung auf nationaler Ebene bietet einige aufschlussreiche Fälle (siehe
Anhang II). 6. Spezifische Aspekte in Bezug auf die
Gleichbehandlungsrichtlinie im Bereich der Beschäftigung (2000/78/EG) 6.1 Alter Zu der Zeit, als die Richtlinie angenommen
wurde, war der Begriff der Altersdiskriminierung in Beschäftigung und Beruf in
vielen Mitgliedstaaten neu und erforderte von den Arbeitgebern ein Umdenken.
Die Diskriminierung älterer Beschäftigter wegen ihres Alters gewinnt aufgrund
des sich in Europa vollziehenden demografischen Wandels zunehmend an Bedeutung;
dieser Wandel ist Anlass für die Mehrzahl der jüngsten altersspezifischen
Rechtsvorschriften, wie die Abschaffung oder Anhebung des gesetzlichen
Rentenalters, Negativanreize für den Vorruhestand und weitere Maßnahmen, um
ältere Arbeitnehmer zum Verbleiben im Arbeitsmarkt zu bewegen. Gemäß Artikel 6 der Richtlinie ist in
bestimmten Situationen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters gerechtfertigt.[76] Ausnahmen müssen
jedoch objektiv und angemessen durch ein legitimes Ziel begründet sein,
einschließlich von Zielen aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt
und berufliche Bildung, und sie müssen angemessen und erforderlich sein. Da
diese Ausnahmeregelung den Mitgliedstaaten beträchtlichen Spielraum lässt, war
sie Anlass für etliche Grundsatzentscheidungen durch den EuGH und
einzelstaatliche Gerichte, durch die die Anforderungen für eine Zulässigkeit
der Ungleichbehandlung näher erläutert werden. Aufgrund der besonderen Bedeutung und der
praktischen Relevanz dieses Bereichs wurden in Anhang III zu diesem Bericht
altersspezifische Fragen in einer Übersicht zusammengefasst.[77] 6.2 Behinderung Der EuGH hat bereits einige Grundsatzurteile zum
Diskriminierungsgrund der Behinderung gefällt. In der Rechtssache Chacon
Navas[78]
definierte der EuGH den Begriff der Behinderung und stellte in seinem Urteil
fest, dass Krankheit als solche nicht unter diesen Begriff fällt. In
Entscheidungen zu den jüngeren Rechtssachen Ring und Skouboe Werge[79] präzisierte der EuGH
den Begriff der Behinderung jedoch dahingehend, dass der Begriff der
Behinderung unter bestimmten Umständen Zustände einschließen kann, die durch
unheilbare oder heilbare Erkrankungen von langer Dauer verursacht werden. Der
EuGH nahm ferner den Begriff der Behinderung gemäß dem VN-Übereinkommen über
die Rechte von Menschen mit Behinderungen in seine Auslegung auf. Das Übereinkommen ist das erste rechtsverbindliche
internationale Menschenrechtsinstrument, dem die Europäische Union beigetreten
ist.[80]
Folglich ist die Europäische Union in den Grenzen ihrer Zuständigkeiten[81] an das Übereinkommen
gebunden, und die Richtlinie 2000/78/EG muss, soweit möglich, in Übereinstimmung
mit dem Übereinkommen ausgelegt werden.[82] Zu den wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie
zählt, dass vom Arbeitgeber angemessene Vorkehrungen für Menschen mit
Behinderungen zu treffen sind[83],
wobei die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Bestimmung in nationales Recht von
der Kommission streng überwacht wird. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hatte in
diesem Punkt anfangs Probleme.[84]
Ein Mitgliedstaat hatte laut Urteil des EuGH vom 4. Juli 2013[85] dadurch gegen die
Richtlinie verstoßen, dass er diese Bestimmung nicht ordnungsgemäß umgesetzt
und es versäumt hatte, sie umfassend auf alle Menschen mit Behinderungen anzuwenden,
doch alle anderen Fälle konnten inzwischen eingestellt werden. 6.3 Sexuelle Ausrichtung Zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie war
das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung für nahezu
alle Mitgliedstaaten neu. Die Kommission sah sich veranlasst, aufgrund von
Defiziten beim Schutz vor dieser Form der Diskriminierung gegen eine Reihe von
Mitgliedstaaten[86] Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. All
diese Verfahren wurden inzwischen eingestellt, und sämtliche Mitgliedstaaten
bieten den vorgeschriebenen Schutz. In einer Reihe von Grundsatzurteilen nahm der
EuGH eine Auslegung zur Abgrenzung des Diskriminierungsgrunds der sexuellen
Ausrichtung vor; so in den Rechtssachen Maruko und Römer[87], in denen er zu dem
Schluss gelangte, dass in Fällen, in denen die Lebenspartnerschaft Personen
gleichen Geschlechts nach nationalem Recht in eine Situation versetzt, die der
Situation von Ehegatten vergleichbar ist, nationale Regelungen, die
Lebenspartnern gleichen Geschlechts Leistungen verweigern, die Ehegatten gewährt
werden, in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Die unlängst entschiedene
Rechtssache ACCEPT[88]
macht deutlich, dass es in diesem Bereich noch offene Fragen gibt und dass die
Durchsetzung des Diskriminierungsverbots weiterhin aufmerksam überwacht werden
muss.[89]
Hierbei handelte es sich um einen Fall, in dem der EuGH entschied, dass die
öffentliche Ankündigung des Besitzers eines rumänischen Profifußballklubs, er
werde niemals einen homosexuellen Spieler einstellen, gegen Richtlinie 2000/78/EG
verstößt. 6.4 Religion oder Weltanschauung Die Richtlinie verbietet die Diskriminierung im
Bereich der Beschäftigung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung und
sieht einen solchen Schutz für alle Menschen unabhängig von ihrer Religion oder
Weltanschauung vor. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie sind für
Kirchen und andere religiöse oder weltanschauliche Organisationen in deren
Funktion als Arbeitgeber jedoch Ausnahmen zulässig. Diese Organisationen dürfen
unter bestimmten Bedingungen bestimmte Anforderungen festlegen, die die Religion
oder Weltanschauung ihrer Arbeitnehmer betreffen. Solche Anforderungen (die als
„berufliche Anforderungen“ bezeichnet werden) müssen wesentlich, legitim und
gerechtfertigt sein und dürfen keine anderen Kriterien als Grundlage haben
(beispielsweise die sexuelle Ausrichtung eines Arbeitnehmers). Die Kommission
überwacht die Vereinbarkeit der nationalen Durchführungsvorschriften mit dieser
Ausnahmeregelung, die eng ausgelegt werden muss, da sie eine Ausnahme betrifft.
Anfangs hatten sechs Mitgliedstaaten[90]
bei der ordnungsgemäßen Anwendung der Ausnahmeregelung Probleme, aber
inzwischen konnten alle Vertragsverletzungsverfahren eingestellt werden. 7. Schlussfolgerungen und nächste Schritte Inzwischen haben
sämtliche Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der beiden
Richtlinien in ihre einzelstaatliche Rechtsordnung und zur Festlegung der
Verfahren und Einsetzung der Gremien, die für die Durchführung dieser
Richtlinien unerlässlich sind, ergriffen. Jetzt ist es an den Verwaltungs- und
Justizbehörden der Mitgliedstaaten sowie ihren Gleichstellungsstellen,
systematisch den umfassenden Schutz aller Betroffenen in der Praxis zu
gewährleisten. Die Europäische Kommission wird zum einen die Durchführung
streng überwachen und zum anderen die Behörden der Mitgliedstaaten hierbei
unterstützen. Außerdem wird die Kommission ihre Kontrolle im Rahmen ihres
jährlichen Berichts über die Anwendung der EU-Charta der Grundrechte
fortsetzen. Die größte
Herausforderung besteht nunmehr darin, das Bewusstsein für den vorhandenen
Schutz zu stärken und dafür Sorge zu tragen, dass die praktische Durchführung
und Anwendung der Richtlinien verbessert werden. Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten
und deren Gleichstellungsstellen wird die Kommission konzertierte Anstrengungen
unternehmen, um das volle Potenzial der Richtlinien in Bezug auf den Schutz des
Grundrechts auf Gleichbehandlung in der EU zu erschließen. Ziel der drei
Anhänge zu diesem Bericht ist es, diese Anstrengungen zu unterstützen. Gesetze
allein reichen zur Durchsetzung einer umfassenden Gleichstellung allerdings
nicht aus, sie müssen mit geeigneten politischen Maßnahmen gekoppelt werden. So
werden im Rahmen des Programms der Europäischen Union für Beschäftigung und
soziale Solidarität (Progress) bereits Mittel für Aufklärungs- und
Schulungsmaßnahmen bereitgestellt, doch müssen diese Maßnahmen von der
Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten intensiviert werden, damit
die Bürger in der gesamten EU deutlich besser über ihre Rechte informiert sind. Die Stärkung der Rolle der nationalen
Gleichstellungsstellen als Kontrollinstanzen für die Gleichstellung kann
ebenfalls entscheidend zu größerer Wirksamkeit von Durchführung und Anwendung
der Richtlinien beitragen. Die Effektivität der Gleichstellungsstellen zu
verbessern und ihnen die Möglichkeit zu verschaffen, ihr Potenzial voll zur
Entfaltung zu bringen, könnte maßgeblich dazu beitragen, die Gleichbehandlung
so zu fördern, dass sich jedermann in der EU darauf berufen kann, und zwar mit
geringerem zeitlichen und finanziellen Aufwand für alle Beteiligten
(einschließlich der Mitgliedstaaten), als dies bei einer gerichtlichen
Durchsetzung der Fall wäre. [1] Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni
2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse
oder der ethnischen Herkunft, ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22,
und Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung
eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16. [2] KOM(2006) 643 endgültig, 30.10.2006, zur Richtlinie
2000/43/EG. [3] KOM(2008) 225 endgültig/2, 8.7.2008, zur Richtlinie
2000/78/EG. [4] Artikel 17 der Richtlinie 2000/43/EG und
Artikel 19 der Richtlinie 2000/78/EG. [5] Gemäß Artikel 25 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) erstattet die Kommission alle drei Jahre Bericht
über die Anwendung der Bestimmungen des Vertrags über die „Nichtdiskriminierung
und Unionsbürgerschaft“, siehe COM(2013) 270 vom 8.5.2013 für den
Berichtszeitraum 2011-2013. Im Bericht gemäß Artikel 25 wird bezüglich der
Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 19 AEUV auf den vorliegenden
Bericht verwiesen. [6] Entsprechende Artikel siehe Fußnote 4. [7] Die Gleichstellungsstellen von Belgien, Dänemark,
Deutschland, Ungarn, Österreich, Schweden und des Vereinigten Königreichs
legten separate Antworten vor. [8] Europäischer Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft
(CEEP), BusinessEurope, Europäischer Gewerkschaftsbund (EGB), EUROCADRES und
Union européenne de l’artisanat et des petites et moyennes enterprises
(UEAPME). [9] Europäische Frauenlobby, Plattform der europäischen NRO
des sozialen Sektors (Sozialplattform), European Network of Religion and Belief
(Europäisches Netzwerk für Religion und Glauben (ENORB)), Europäisches Netzwerk
gegen Rassismus (ENAR), ILGA-Europa, AGE-Plattform Europa, Europäisches
Behindertenforum (EDF), Open Society, Amnesty International sowie Europäisches
Zentrum für die Rechte der Roma (ERRC). Ferner legten die Platform for
International Cooperation on Undocumented Migrants (Plattform für
internationale Zusammenarbeit bezüglich Migranten ohne Ausweispapiere – PICUM))
und das European Forum of Muslim Women (Europäisches Forum muslimischer Frauen)
aus eigener Initiative Beiträge vor. [10] Dieses Netz unterstützt die Kommission im Bereich des
Nichtdiskriminierungsrechts. [11] Die Richtlinie 2000/43/EG war bis zum 19. Juli
2003 in den EU-15-Staaten, bis zum 1. Mai 2004 in den EU-10-Staaten, bis
zum 1. Januar 2007 in Rumänien und Bulgarien und bis zum 1. Juli 2013
in Kroatien umzusetzen; die Richtlinie 2000/78/EG war bis zum
2. Dezember 2003 in den EU-15-Staaten und wie vorstehend in den neuen Mitgliedstaaten
umzusetzen. Im Fall der Richtlinie 2000/78/EG konnte jedoch für die
Umsetzung der Bestimmungen über die Diskriminierung aufgrund des Alters und
einer Behinderung eine Zusatzfrist von drei Jahren in Anspruch genommen werden.
[12] Gegen Luxemburg wurde kein Verfahren eingeleitet; die
Prüfung der Umsetzung durch Bulgarien und Kroatien dauert noch an. [13] Derzeit sind Vertragsverletzungsverfahren wegen
fehlerhafter Umsetzung gegen Belgien und Rumänien anhängig (im Falle Belgiens bezüglich beider Richtlinien, im Falle Rumäniens
bezüglich Richtlinie 2000/78/EG). [14] Rechtssache C-312/11, Kommission/Italien, Urteil
vom 4. Juli 2013. [15] Dies wird anhand von Vertragsverletzungsverfahren gegen
zwei Mitgliedstaaten aus jüngerer Zeit deutlich (im Falle Ungarns bezüglich
Richtlinie 2000/78/EG im Jahr 2012 und im Falle Finnlands bezüglich
Richtlinie 2000/43/EG im Jahr 2013). Der erstgenannte Fall betrifft
die Herabsetzung des vorgeschriebenen Rentenalters für Richter, Staatsanwälte
und Notare; im zweiten Fall geht es darum, dass die nationale
Gleichstellungsstelle nicht mit den in Richtlinie 2000/43/EG vorgesehenen
Zuständigkeiten ausgestattet wurde. Der EuGH stellte fest, dass Ungarn durch
die deutliche Herabsetzung der Altersgrenze für das zwingende Ausscheiden von Richtern,
Staatsanwälten und Notaren aus dem Dienst gegen die Richtlinie 2000/78/EG
verstoßen hatte (Rechtssache C-286/12, Kommission/Ungarn, Urteil vom
6. November 2012). Nach Erlass des Urteils verabschiedete Ungarn am
11.3.2013 das Gesetz T-9598, mit dem die Einhaltung der Richtlinie
gewährleistet werden soll, sodass das Verfahren am 20.11.2013 abgeschlossen
werden konnte. [16] Zwei Fälle betreffen Griechenland und diskriminierende
Altersgrenzen im öffentlichen Dienst, ein Fall betrifft die Tschechische Republik
und den unzureichenden Schutz arbeitsuchender Menschen mit Behinderungen vor
Diskriminierung. [17] Die Veröffentlichungen der Kommission wurden vom
Europäischen Netz unabhängiger Sachverständiger im Bereich des
Nichtdiskriminierungsrechts erarbeitet und sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/justice/discrimination/document/index_en.htm#h2-7;
die Berichte von Equinet sind zu finden unter http://www.equineteurope.org und die
Berichte der FRA unter http://fra.europa.eu. [18] Die Finanzierung erfolgt aus dem Programm
PROGRESS 2007-2013, Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein
Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität – Progress,
ABl. L 315 vom 15.11.2006. Die Schulung erfolgt derzeit auf der
Grundlage eines Vertrags mit der Kommission durch die Europäische Rechtsakademie
in Trier, siehe http://www.era.int. [19] Artikel 10 der Richtlinie 2000/43/EG und
Artikel 12 der Richtlinie 2000/78/EG. [20] Der von der FRA 2010 durchgeführten EU-MIDIS-Erhebung
zufolge gaben lediglich 25 % der Befragten an, dass sie von der
Antidiskriminierungsgesetzgebung Kenntnis hatten: http://fra.europa.eu/de/publications-and-resources.
[21] Stellenanzeigen dürfen keine diskriminierenden
Anforderungen, beispielsweise in Bezug auf das Alter oder die ethnische
Herkunft der Bewerber, enthalten. Einige Mitgliedstaaten haben bei Bewerbungen
mit anonymisierten Lebensläufen experimentiert, um bei der Auswahl der
Kandidaten für ein Vorstellungsgespräch jegliche Vorurteile auszuschließen, so
z. B. im Rahmen des deutschen Pilotprojekts:
http://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ThemenUndForschung/anonymisierte_bewerbungen/anonymisierte_bewerbungen_node.html.
[22] Beispielsweise Bulgarien, Irland, Italien, Polen,
Rumänien, die Slowakei und Spanien. Darüber hinaus stellten die
Gleichstellungsstellen in Österreich, dem Vereinigten Königreich und Polen
ausführliche Informationen zu dieser Thematik bereit. Mehrere Mitgliedstaaten
berichten, dass Mittel aus dem EU-Programm Progress für Aufklärungsprojekte
verwendet wurden. [23] Dies war auch eine der Empfehlungen der FRA in ihrer
Stellungnahme 1/2013 zu den beiden Richtlinien, die auf folgender Website
eingesehen werden kann: http://fra.europa.eu/en/opinion/2013/fra-opinion-situation-equality-european-union-10-years-initial-implementation-equality.
[24] Artikel 11 und 12 der Richtlinie 2000/43/EG und
Artikel 13 und 14 der Richtlinie 2000/78/EG heben die Rolle der
Sozialpartner und von NRO bei der Förderung der Gleichbehandlung hervor. [25] Beispielsweise bietet die Equality and Human Rights
Commission, die Gleichstellungsbehörde des Vereinigten Königreichs, auf ihrer
Website eine Orientierungshilfe für Arbeitgeber und Arbeitnehmer an: http://www.equalityhumanrights.com/advice-and-guidance/new-equality-act-guidance/. [26] Bei Gleichstellungsdaten handelt es sich um Angaben, die
im Hinblick auf Gleichstellung und Diskriminierung erfasst werden. [27] Dies betrifft nicht nur Daten zu den durch die beiden
Richtlinien abgedeckten Diskriminierungsgründe, sondern auch Daten zu
geschlechtsbezogener Diskriminierung. Werden von den Mitgliedstaaten keine
diesbezüglichen Daten erhoben, sind sie auch nicht in der Lage festzustellen,
ob eher Frauen als Männer Opfer bestimmter Formen der Diskriminierung sind. [28] Siehe auch Equinet-Bericht „Statistics on Discrimination
and Database on Complaints. A contribution from national equality bodies“
(Diskriminierungsstatistik und Datenbank der Beschwerden. Ein Beitrag
nationaler Gleichstellungsstellen), Dezember 2009, abrufbar unter: http://www.equineteurope.org. [29] Ein Situationstest ist ein Verfahren, das dem Nachweis der
Diskriminierung mithilfe eines Paarvergleichs dient und bei dem sich
aufeinander abgestimmte Personenpaare, die sich nur in dem speziellen Merkmal
voneinander unterscheiden, das untersucht werden soll (z. B. dem Alter),
beispielsweise um eine offene Stelle bewerben. [30] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr,
ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31-50. Die bevorstehende und von
der Kommission vorgeschlagene Reform des EU-Rechtsrahmens für den Schutz
personenbezogener Daten wird daran nichts ändern. [31] Sämtliche Verweise auf Gleichstellungsdaten im
vorliegenden Bericht beziehen sich auf anonymisierte Daten, die zu
statistischen Zwecken und als Nachweis erhoben werden und die eine
Identifizierung der betreffenden natürlichen Personen ausschließen. [32] So haben beispielsweise Deutschland, Irland, Frankreich,
Kroatien und Ungarn Untersuchungen, Berichte oder Handbücher über die Erhebung
von Gleichstellungsdaten veröffentlicht. [33] EU-MIDIS-Erhebung 2010, durchgeführt von der FRA, abrufbar
unter: http://fra.europa.eu/en/publications-and-resources.
[34] Siehe den 2012 von Equinet veröffentlichten Bericht
„Tackling the ‚Known Unknown‘ How Equality Bodies Can Address Under-Reporting
of Discrimination through Communications“ (Das „bekannte Unbekannte“ anpacken –
Wie Gleichstellungsstellen die Dunkelziffer bei Fällen von Diskriminierung
durch Kommunikation verringern können), abrufbar unter: http:// www.equineteurope.org. [35] Diese Hemmnisse wurden im Rahmen einschlägiger
Untersuchungen ermittelt, so in der von der Europäischen Kommission in Auftrag
gegebenen und 2011 veröffentlichten Studie „Comparative study on access to
justice in gender equality and anti-discrimination law“ (Vergleichende Studie
über den Zugang zum Recht im Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsrecht),
abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/justice/gender-equality/files/conference_sept_2011/final_report_access_to_justice_final_en.pdf sowie im Bericht der FRA „Access to justice in
cases of discrimination in the EU – Steps to further equality“ (Zugang zur
Justiz in Fällen der Diskriminierung in der EU – Maßnahmen zur Förderung der
Gleichstellung), abrufbar unter: http://fra.europa.eu/en/publications-and-resources. [36] So hatten mehrere Mitgliedstaaten unkorrekterweise eine
Obergrenze für Entschädigungen in Fällen von Diskriminierung festgelegt. [37] Siehe u. a. die in Fußnote 35 erwähnten Studien
sowie nationale Berichte unabhängiger Rechtssachverständiger im Bereich der
Antidiskriminierung, nationaler Gleichstellungsstellen und von Equinet. [38] Siehe u. a. die von unabhängigen
Rechtssachverständigen aus allen Mitgliedstaaten erhobenen Daten, die in dem im
Oktober 2012 veröffentlichten Bericht „Developing Anti-Discrimination Law
in Europe“ (Entwicklung eines Antidiskriminierungsrechts in Europa) verglichen
und zusammengefasst werden, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/discrimination/document/index_en.htm#h2-7. [39] Rechtssache C-81/12, Asociatia Accept/Consiliul
National pentru Combaterea Discriminarii, Urteil vom 25. März 2013. Der
EuGH überließ die Beurteilung, ob dies der Fall war, dem nationalen Gericht. [40] Z. B. Deutschland. [41] Z. B. Dänemark und Deutschland. [42] So gibt Estland an, dass von estnischen Gerichten im
Zeitraum 2007-2011 in lediglich drei Fällen, die eine Diskriminierung im
Bereich Beschäftigung betrafen, ein Urteil gefällt wurde; Finnland berichtet,
dass in Verbindung mit dem Gesetz gegen Diskriminierung nur wenige Urteile
existieren und dass die Gerichte höherer Instanzen kaum mit Fällen von
Diskriminierung befasst waren. Lettland meldet für den Zeitraum 2009-2012 keine
Strafsachen sowie jährlich zwischen 44 und 57 Fällen, bei denen im weitesten
Sinne eine Verbindung zu Diskriminierung und Ungleichbehandlung bestand. Malta
gibt an, dass kaum einschlägige Urteile existieren. [43] Wie das Konzept der angemessenen Vorkehrungen, das nur bei
Behinderungen zur Anwendung kommt. [44] Z. B. Irland und Dänemark. [45] Z. B. Estland, Slowenien und Finnland. [46] Nach der in ihrem gemeinsamen Beitrag geäußerten Ansicht
der Gleichstellungsstellen sollte vor allem das Monitoring verstärkt werden, um
eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen zur mittelbaren Diskriminierung
sicherzustellen. Siehe „Equality Law in Practice – Report on the Implementation
of the Race and General Framework Directives“ (Bericht über die Durchführung
der Richtlinie zur Rassengleichheit und der allgemeinen Rahmenrichtlinie),
Equinet-Bericht, Mai 2013, abrufbar unter: http://www.equineteurope.org. [47] Dies gilt lediglich für Zivilrechtsverfahren und nicht für
Strafrechtsverfahren. [48] Tschechische Republik, Estland, Italien, Zypern, Litauen,
Ungarn, Malta und Rumänien. [49] Belgien, Malta und die Slowakei. [50] Slowakei. [51] Siehe Fußnote 18. Die Beweislast in
Diskriminierungsfällen ist eines der Themen, die im Rahmen der Schulung konkret
behandelt werden. [52] Artikel 5 der Richtlinie 2000/43/EG und
Artikel 7 der Richtlinie 2000/78/EG. Darin heißt es, dass der
Gleichbehandlungsgrundsatz die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, zur
Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis spezifische Maßnahmen,
mit denen Benachteiligungen aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft (bzw.
wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder
der sexuellen Ausrichtung) verhindert oder ausgeglichen werden, beizubehalten
oder zu beschließen. [53] Lediglich Litauen gibt an, dass keine Maßnahmen dieser Art
ergriffen wurden. [54] Bezüglich positiver Maßnahmen zugunsten von Menschen mit
Behinderungen berichten die Mitgliedstaaten über die Vorgabe entsprechender
Einstellungsquoten für Arbeitgeber des öffentlichen Sektors. Die positiven
Maßnahmen zugunsten von Roma sind den Angaben der Mitgliedstaaten zufolge
breiter gefächert und erstrecken sich auf die vier Kernbereiche der nationalen
Strategien für diese Gruppe (Beschäftigung, Wohnraum, Bildung und
Gesundheitsfürsorge). In der Empfehlung des Rates für wirksame Maßnahmen zur
Integration der Roma in den Mitgliedstaaten vom 9. Dezember 2013
(Ratsdokument 16970/13: http://consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/lsa/139979.pdf
– Amtsblattangabe noch nicht verfügbar) wird empfohlen, die Mitgliedstaaten
sollten „wirksame politische Maßnahmen ergreifen, um die Gleichbehandlung der
Roma und die Wahrung ihrer Grundrechte sicherzustellen, einschließlich des
gleichberechtigten Zugangs zu Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge und
Wohnraum“ (Nummer 1.1). [55] Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2000/43/EG und
Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2000/78/EG. In beiden Richtlinien
wird zudem darauf verwiesen, dass im Einklang mit dem Grundsatz der
Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen die Auswirkung der Maßnahmen
auf Frauen und Männer bewertet werden sollte (Artikel 17 Absatz 2 der
Richtlinie 2000/43/EG und Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/78/EG).
Viele Mitgliedstaaten gaben an, dass ihnen keine diesbezüglichen Informationen
vorliegen, doch Irland, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Polen legten
umfassende Angaben vor. [56] Vorschlag für eine Richtlinie zur Anwendung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung,
KOM(2008) 426 endgültig. [57] Rechtssache C-303/06, Coleman, Urteil vom
17. Juli 2008, in der der Gerichtshof entschied, dass die
Richtlinie 2000/78/EG auch die Mutter eines behinderten Kindes vor
Belästigung und Diskriminierung im Beschäftigungsbereich schützt; in dem Fall
waren die Probleme darauf zurückzuführen, dass die Mutter zusätzlich freinehmen
wollte, um sich um ihr Kind zu kümmern. [58] Siehe Anhang II, Ziffer 2 Buchstabe c. [59] Artikel 3 Absatz 2 beider Richtlinien,
Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2000/43/EG und
Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2000/78/EG. [60] „Drittstaatsangehöriger“ bezeichnet eine Person, die nicht
Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist, z. B. in
der Richtlinie 2011/98/EU. [61] Beispiele für Richtlinien, in denen vorgesehen ist, dass
Drittstaatsangehörige das Recht auf die gleiche Behandlung wie Staatsangehörige
genießen: Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003
betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44) in der
Fassung der Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011,
S. 1) zur Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Personen, die
internationalen Schutz genießen, sowie Richtlinie 2011/98/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein
einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für
Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten
und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für
Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten
(ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1). Die letztgenannte Richtlinie
verweist in Erwägungsgrund 29 ausdrücklich auf die
Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG. [62] Die Gemeinsamen Grundprinzipien zur Integration bieten auf
EU-Ebene einen Rahmen für die politische Zusammenarbeit bei der Integration von
Drittstaatsangehörigen, der die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung
einschließt und durch die Mitteilungen der Kommission im Bereich der
Integration, den Austausch zwischen den Mitgliedstaaten und die Konsultation
beteiligter Interessengruppen weiterentwickelt wurde. Gemeinsame Grundprinzipien
für die Politik der Integration von Einwanderern in der Europäischen Union,
angenommen am 19. November 2004, Dok. 14615/04, und Gemeinsame
Integrationsagenda, KOM(2005) 389 endgültig; Europäische Agenda für die
Integration von Drittstaatsangehörigen, KOM(2011) 455 endgültig. [63] Das Vereinigte Königreich gibt an, dass der Begriff
„Rasse“ in Section 9(1) des Equality Act 2010
(Gleichbehandlungsgesetz 2010) definiert wird (danach umfasst der Begriff
der Rasse a) die Hautfarbe, b) die Nationalität, c) die ethnische oder
nationale Herkunft), wobei der Begriff der „ethnischen oder nationalen
Herkunft“ in der Definition von „Rasse“ enthalten ist, aber selbst nicht
definiert wird. Schweden definiert in seinem Antidiskriminierungsgesetz den
Begriff der „ethnischen Identität“ anhand der nationalen oder ethnischen
Herkunft, der Hautfarbe oder ähnlicher Merkmale. Einige andere Mitgliedstaaten
verweisen auf die Auslegung in nationalen vorbereitenden Dokumenten, in der
nationalen Rechtsprechung oder in internationalen Übereinkommen, insbesondere
dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung, das auch in der Präambel der Richtlinie erwähnt wird. [64] Der Equinet-Report „Equality Law in Practice – Comparative
analysis of discrimination cases in Europe“ (Vergleichende Analyse von
Diskriminierungsfällen in Europa) demonstriert anhand einer von nationalen
Gleichstellungsstellen bewerteten Fallstudie, wie schwierig eine Abgrenzung der
einzelnen Diskriminierungsgründe sein kann. Der Bericht ist abrufbar unter: http://www.equineteurope.org. [65] Allerdings sind gegen Belgien und Finnland
Vertragsverletzungsverfahren anhängig, weil die nationale Gleichstellungsstelle
bzw. die nationalen Gleichstellungsstellen nicht mit den erforderlichen
Kompetenzen ausgestattet wurden; im Fall Belgiens wird demnächst eine Klärung
dieser Angelegenheit erwartet. [66] Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom
13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen, ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37, und
Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und
Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
(Neufassung), ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23. [67] Mit Ausnahme von Dänemark, Italien, Malta, Portugal,
Spanien und Finnland. Allerdings ist der dänische Ausschuss für
Gleichbehandlung, bei dem es sich um eine unabhängige verwaltungsrechtliche
Beschwerdestelle handelt, für eine Vielzahl von Diskriminierungsgründen
zuständig, einschließlich aller Gründe, auf die sich die
Richtlinie 2000/78/EG erstreckt. [68] Im Rahmen dieser Überprüfung wurden mehrere
Mitgliedstaaten aufgefordert, Nachweise über die Unterstützung von
Diskriminierungsopfern, die Berichterstattung und die Durchführung von
Untersuchungen zu erbringen. Bislang wurde ein Vertragsverletzungsverfahren
gegen Finnland eingeleitet (weil das Land nicht über eine für den Bereich der
Beschäftigung zuständige Gleichstellungsstelle gemäß Richtlinie 2000/43/EG
verfügt). [69] So hat die Kommission eine in der rumänischen Gesetzgebung
verankerte Bestimmung angefochten, die den Eindruck erweckt, als gestatte sie
eine spezielle Art der mittelbaren Diskriminierung im Bereich der
Bodenbewirtschaftung und Raumplanung. Die Bestimmung war neutral formuliert,
schien sich aber besonders auf die Roma auszuwirken. [70] Für die Feststellung, ob durch bestimmte
Rechtsvorschriften oder Maßnahmen speziell Roma diskriminiert werden, ist es
unwichtig, ob sich diese ausdrücklich auf Roma beziehen oder ob andere
Bezeichnungen (wie „Nomaden“) verwendet werden, solange deutlich wird, dass die
Maßnahmen auf Roma abzielen. [71] Dies gilt nicht notwendigerweise ausschließlich für
Gleichbehandlungsvorschriften, sondern auch für andere Gesetze, die die
Gleichbehandlung in den von der Richtlinie erfassten Bereichen betreffen (wie
die Gesetzgebung im Bereich des sozialen Wohnungswesens im Hinblick auf den
Zugang zu Wohnraum). [72] KOM(2011) 173 endgültig vom 5.4.2011. [73] Ratsdokument Nr. 16970/13; die englische Fassung ist
verfügbar unter: http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/lsa/139979.pdf
(Amtsblattangabe liegt noch nicht vor). [74] Nummer 2.1 der Empfehlung. [75] Die Rechtssache C-394/11, Belov, der erste an den
Gerichtshof verwiesene Roma-spezifische Diskriminierungsfall, wurde am
31. Januar 2013 vom Gerichtshof für „nicht zulässig“ erklärt, weil die
bulgarische Gleichstellungsstelle (die den Fall an den Gerichtshof verwiesen
hatte) nicht als ein Gericht im Sinne des Vertrags beurteilt wurde. [76] Besondere Bedingungen für jüngere und ältere Arbeitnehmer,
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder
das Dienstalter und die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung. [77] Die Grundlage bildeten die Beiträge der Mitgliedstaaten
und beteiligten Interessengruppen sowie ein Bericht der Kommission von 2011
über Alter und Beschäftigung („Age and Employment“), der auf folgender Website
eingesehen werden kann: http://ec.europa.eu/justice/discrimination/document/index_en.htm#h2-7. [78] Rechtssache C-13/05, Chacon Navas, Urteil vom
11. Juli 2006. [79] Verbundene Rechtssachen C-335/11 und C-337/11, Ring
und Skouboe Werge, Urteil vom 11. April 2013. [80] Die Europäische Union unterzeichnete das Übereinkommen am
30. März 2007, das für die EU am 22. Januar 2011 in Kraft trat. Der
erste regelmäßige Bericht der EU über die Durchführung des VN-Übereinkommens
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist für 2014 vorgesehen. [81] Die Zuständigkeiten werden in Anhang II zum
Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den
Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft,
ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35, erläutert. [82] Siehe Randnummern 28-32 in der in Fußnote 79
zitierten Rechtssache Ring und Skouboe Werge. [83] Im Rahmen der angemessenen Vorkehrungen ist der
Arbeitgeber verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit
Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den
beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu
ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig
belasten. [84] Belgien, Estland, Zypern, Italien, Lettland, Litauen,
Ungarn, Polen und die Slowakei. [85] Italien. Rechtssache C-312/11, Kommission/Italien,
Urteil vom 4. Juli 2013. Nach dem Urteil änderte Italien seine
Rechtsvorschriften, die Abänderung wird derzeit von der Kommission geprüft. [86] Tschechische Republik, Lettland, Polen, die Slowakei,
Finnland und das Vereinigte Königreich. [87] Rechtssachen C-267/06, Maruko/Versorgungsanstalt der
deutschen Bühnen, Urteil vom 1. April 2008, und C-147/08, Römer/Freie und
Hansestadt Hamburg, Urteil vom 10. Mai 2011. [88] Rechtssache C-81/12, Asociatia Accept/Consiliul
National pentru Combaterea Discriminarii, Urteil vom 25. März 2013. [89] Siehe EU-weite Erhebung der FRA zu den Erfahrungen von
LGBT-Personen mit Diskriminierung, Gewalt und Belästigung, veröffentlicht im
Mai 2013 und abrufbar unter: http://fra.europa.eu/en/publication/2013/eu-lgbt-survey-european-union-lesbian-gay-bisexual-and-transgender-survey-results, sowie die 2013 in der Reihe „An Equinet
Perspective“ erschienene Veröffentlichung „Equality bodies promoting equality
& non-discrimination for LGBTI people“ (Die Förderung der Gleichstellung
und Nichtdiskriminierung von LGBTI-Personen durch Gleichstellungsstellen),
abrufbar unter: www.equineteurope.org,
die die Arbeit von Gleichstellungsstellen im Hinblick auf die Förderung der
Gleichstellung und den Kampf gegen die Diskriminierung von LGBTI-Personen
verbessern soll. [90] Deutschland, Irland, die Niederlande, Slowenien, Finnland
und das Vereinigte Königreich.