5.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/21 |
P8_TA(2014)0047
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland — Irland
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland, Irland) (COM(2014)0616 — C8-0173/2014 — 2014/2098(BUD))
(2016/C 285/06)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0616 — C8-0173/2014), |
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gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung), |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 12, |
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gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13, |
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unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren, |
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unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, |
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unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0024/2014), |
A. |
in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; |
B. |
in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte; |
C. |
in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt; |
D. |
in der Erwägung, dass Irland den Antrag EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 171 Entlassungen bei Andersen Ireland Limited, einem Unternehmen der NACE-Rev.-2-Abteilung 32 („Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen“), während des Bezugszeitraums vom 21. Oktober 2013 bis 21. Februar 2014 gestellt hat; |
E. |
in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt; |
1. |
stellt fest, dass die irischen Behörden den Antrag unter Berufung auf das Interventionskriterium von Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung gestellt haben, das von dem Kriterium nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, wonach es in einem Unternehmen eines Mitgliedstaats innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Einstellung der Tätigkeit von Selbständigen gekommen sein muss, abweicht; |
2. |
teilt die Auffassung der Kommission, dass die von den irischen Behörden geltend gemachten außergewöhnlichen Umstände, nämlich dass die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die regionale Beschäftigung und die lokale und regionale Wirtschaft haben, eine Abweichung von der Untergrenze von 500 Entlassungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung rechtfertigen und dass Irland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat; |
3. |
stellt fest, dass die irischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 16. Mai 2014 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 3. Oktober 2014 vorgelegt wurde; begrüßt den zügigen Bewertungszeitraum von weniger als fünf Monaten; |
4. |
ist der Ansicht, dass die 171 Entlassungen bei Andersen Ireland Limited mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung in Zusammenhang stehen, wobei die Einfuhren — darunter 95 % aus Asien — innerhalb von vier Jahren (2008-2012) das Vierfache der Erzeugung des EU-Schmucksektors erreichten; |
5. |
stellt fest, dass dies der erste EGF-Antrag für Arbeitnehmer ist, die im Wirtschaftszweig Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen entlassen wurden, einem Sektor, der auch unter der Zunahme des Online-Vertriebs leidet und daher eine weitere Schwächung erfahren könnte; |
6. |
stellt fest, dass diese Entlassungen die Arbeitslosigkeit in der Region weiter verschärfen werden, da Andersen Ireland in diesem weitgehend ländlich geprägten Gebiet, dessen Arbeitslosenquote (39,3 %) bereits doppelt so hoch wie im Landesdurchschnitt (19 %) war, einer der größten Arbeitgeber war; |
7. |
stellt fest, dass die irischen Behörden beschlossen haben, zusätzlich zu den entlassenen Arbeitnehmern auch bis zu 138 jungen Menschen unter 25 Jahren, die sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden (NEET-Jugendliche), aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten, womit sich die Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, die voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen werden, auf 276 Personen erhöht; ist besorgt über die Unsicherheit, die in Bezug auf die Frage herrscht, wie die zu unterstützenden NEET-Jugendlichen ermittelt werden sollen; fordert die irischen Behörden auf, die sozialen Kriterien nicht aus dem Auge zu verlieren und sicherzustellen, dass die Auswahl der Empfänger der EGF-Unterstützung den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit in vollem Umfang Rechnung trägt; |
8. |
weist darauf hin, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen auf den unterschiedlichen Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer und der NEET-Jugendlichen zugeschnitten werden sollten; |
9. |
erwartet im Rahmen der Halbzeitüberprüfung eine gesonderte Liste finanzieller Maßnahmen für die zu unterstützenden NEET-Jugendlichen; |
10. |
stellt fest, dass die den NEET-Jugendlichen angebotenen Schulungen inklusiv ausgerichtet sein sollten und für alle Gesellschaftsschichten einschließlich benachteiligter Gruppen zugänglich sein sollten; |
11. |
begrüßt, dass die irischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützten, beschlossen haben, am 21. Oktober 2013, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen; |
12. |
nimmt zur Kenntnis, dass mit dem koordinierten Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, ein möglichst breites Spektrum an Beschäftigungsmöglichkeiten in einer Region geschaffen werden soll, in der es nur wenige expandierende Branchen oder Produktionsstätten gibt, und dass für die entlassenen Arbeitnehmer somit umfassende Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen; |
13. |
stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten und den Vertretern der zu unterstützenden Begünstigten sowie den Sozialpartnern ausgearbeitet wurde, und begrüßt, dass ein beratendes Forum eingerichtet werden soll, das die Arbeit der EGF-Koordinierungsstelle ergänzt, sodass die entlassenen Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, fortlaufend Input zur EGF-Programmdurchführung zu geben; |
14. |
begrüßt die Einrichtung eines Büros der EGF-Koordinierungsstelle in unmittelbarer Nähe zu dem betroffenen Standort, das als zentrale Anlaufstelle für die Arbeitnehmer und NEET-Jugendlichen dienen wird; |
15. |
begrüßt, dass vor Ort ein Tag der offenen Tür sowohl für die betroffenen entlassenen Arbeitnehmer als auch für die NEET-Jugendlichen veranstaltet wurde, um die verschiedenen Unterstützungsangebote im Rahmen des Programms vorzustellen und den potenziellen EGF-Begünstigten Gelegenheit zu geben, mit den Dienstleistern ihre Möglichkeiten zu erörtern; |
16. |
nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den entlassenen Arbeitnehmern angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt, die zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen bilden: Berufsberatung und Unterstützung bei der Planung der beruflichen Laufbahn, EGF-Fortbildungsbeihilfen, berufliche Aus- und Weiterbildung und Bildungsprogramme im sekundären Bereich, Bildungsprogramme im tertiären Bereich, Unterstützung für Skillsnet-Bildungsgänge, Unterstützung für Unternehmensgründung/Selbständigkeit und Einkommensbeihilfen einschließlich Beiträgen zu Schulungskosten; |
17. |
begrüßt, dass im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahmen auch Skillsnet-Bildungsgänge unterstützt werden sollen, die auf die Wiedereingliederung ins Arbeitsleben, und zwar in Unternehmen, die in derselben Branche oder Region tätig sind, ausgerichtet sind; |
18. |
stellt fest, dass die Einkommensbeihilfen strikt auf maximal 35 % des Gesamtpakets der personalisierten Dienstleistungen begrenzt sein werden, wie es die EGF-Verordnung vorsieht; |
19. |
stellt einen Mangel an Klarheit bei den Schätzungen der als Unterstützung für Unternehmensgründung bzw. Selbständigkeit zu zahlenden Beträge fest; ist der Ansicht, dass die Zahl der tatsächlichen Begünstigten von den Schätzungen abweichen könnte, was zu einer anderen Verteilung der geschätzten Gesamtkosten führen würde; verweist auf die wichtige Rolle der Local Enterprise Boards bei der Bereitstellung von „Soft Services“ und monetärer Unterstützung, insbesondere bei der Bewertung der Tragfähigkeit der Unternehmensprojekte und der Vergabe der Unterstützungsbeträge bis zum Höchstbetrag von 15 000 EUR; |
20. |
weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte; |
21. |
begrüßt, dass beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung beachtet werden; |
22. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
23. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
24. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland, Irland)
(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss 2014/877/EU.)