28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/51


P8_TA(2014)0019

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2014/003 ES/Aragonien – Gastronomie – Spanien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/003 ES/Aragonien Gastronomie aus Spanien) (COM(2014)0456 – C8-0099/2014 – 2014/2054(BUD))

(2016/C 234/14)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0456 – C8-0099/2014),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung).

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für regionale Entwicklung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A8-0006/2014),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben oder infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass Spanien den Antrag EGF/2014/003 ES/Aragonien Gastronomie auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 904 Entlassungen in 661 Unternehmen, die in der NACE-Rev.-2-Abteilung 56 (Gastronomie) (4) in der Region Aragonien auf NUTS-2-Niveau (ES24) tätig waren, während des Bezugszeitraums vom 1. März 2013 bis 1. Dezember 2013 gestellt hat, wobei 280 Arbeitnehmer durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen;

D.

in der Erwägung, dass die spanischen Behörden anführen, dass die Entlassungen im Wesentlichen durch den erheblichen Rückgang des Verzehrs von Speisen und Getränken, vor allem des Außer-Haus-Verzehrs, als Folge des Wirtschaftsabschwungs, der Erhöhung der Steuern, vor allem der Mehrwertsteuer, und rückläufiger Gehälter bedingt waren;

E.

in der Erwägung, dass 65,36 % der von den Maßnahmen erfassten Arbeitnehmer Frauen und 34,64 % Männer sind; in der Erwägung, dass die überwiegende Mehrheit (82,86 %) der Arbeitnehmer zwischen 25 und 54 Jahre alt ist; in der Erwägung, dass 9,29 % der Arbeitnehmer zwischen 15 und 24 Jahre alt sind;

F.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Spanien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die spanischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 21. Februar 2014 gestellt und bis zum 18. April 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 10. Juli 2014 vorgelegt wurde; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von fünf Monaten;

3.

ist der Ansicht, dass die Entlassungen in den 661 Unternehmen, die in der NACE-Rev.-2-Abteilung 56 (Gastronomie) tätig waren, mit der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise in Zusammenhang stehen, wobei es darauf verweist, dass der Rückgang der durchschnittlichen Einkommen und ein rückläufiger Verbrauch der privaten Haushalte in Spanien zu einer sinkenden Gesamtnachfrage in der Gastronomie führten;

4.

stellt fest, dass von den 904 förderfähigen Begünstigten voraussichtlich nur 280 an den vorgeschlagenen Maßnahmen teilnehmen werden; ist der Ansicht, dass in Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit die Zahl der Teilnehmer an Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen höher sein muss;

5.

stellt fest, dass die 904 Entlassungen die hohe Arbeitslosigkeit in Aragonien – die Arbeitslosenquote ist rasch angestiegen: von 4,2 % im Dezember 2007 auf 18,4 % im Dezember 2014 – weiter verschärfen werden;

6.

stellt fest, dass viele Unternehmen nur eine Person entlassen haben;

7.

begrüßt, dass die spanischen Behörden am 21. Februar 2014 mit der Bereitstellung der personalisierten Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten begonnen haben;

8.

weist darauf hin, dass Spanien nach den Entlassungen im Baugewerbe und im Einzelhandel in Aragonien für diese Region im Mai 2010 (5) und im Dezember 2011 (6) Anträge auf Finanzbeiträge aus dem EGF gestellt hat;

9.

stellt fest, dass 100 Teilnehmer als Anreiz für eine Rückkehr ins Erwerbsleben über einen Zeitraum von bis zu drei Monaten einen Lohnzuschuss von 200 EUR erhalten können; weist darauf hin, dass die Arbeitsverträge dieser Teilnehmer auch für die Zeit nach dem Auslaufen des Lohnzuschusses günstige Perspektiven bieten sollten;

10.

nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, Maßnahmen für entlassene Arbeitnehmer wie Berufsberatung und Arbeitssuche, Weiterbildung um Umschulung, Wiedereingliederung ins Erwerbsleben und Anreize umfasst;

11.

nimmt zur Kenntnis, dass 20 Teilnehmer über einen Zeitraum von bis zu drei Monaten einen Beschäftigungsanreiz für Selbständige in Höhe von 400 EUR erhalten können; ist der Ansicht, dass dieser Betrag zu niedrig und der Zeitraum, über den er gewährt wird, zu kurz ist, um einen echten Anreiz für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu bieten;

12.

begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Gewerkschaften Confederación Sindical de Comisiones Obreras-CC.OO und Unión General de Trabajadores-UGT Aragón sowie den Arbeitgeberverbänden Confederación de Empresarios de Aragón-CREA und Confederación de la Pequeña y Mediana Empresa Aragonesa-CEPYME Aragón ausgearbeitet wurde und dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;

13.

stellt fest, dass diese Beihilfen deutlich unter dem Höchstwert von 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bleiben;

14.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

15.

fordert die spanischen Behörden auf sicherzustellen, dass die Auswahl der Empfänger von Beihilfen und Anreizen den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit in vollem Umfang Rechnung trägt;

16.

stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die spanischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

17.

fordert die spanischen Behörden und die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen und effizienten Haushaltsführung durchgeführt werden;

18.

begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; stellt fest, dass die Kommission die Bewertung, ob der Antrag die Voraussetzungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags erfüllt, innerhalb von 12 Wochen nach Erhalt des vollständigen Antrags abgeschlossen hat;

19.

weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

20.

betont, dass gemäß Artikel 9 der EGF-Verordnung dafür zu sorgen ist, dass der Finanzbeitrag sich auf das zur Bereitstellung solidarischer Hilfe und zur befristeten, einmaligen Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten notwendige Maß beschränkt und nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen;

21.

stellt fest dass sich die geschätzten Gesamtkosten für Informations- und Werbemaßnahmen nur auf 4 100 EUR belaufen; erinnert daran, wie wichtig es ist, eine Sensibilisierung für den EGF-Beitrag zu bewirken und die Wahrnehmbarkeit der Rolle, die die Union in diesem Zusammenhang spielt, zu erhöhen;

22.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  EGF/2010/016 ES Aragón – Einzelhandel, COM(2010)0615.

(6)  EGF/2011/017 ES Aragón Hochbau, COM(2012)0290.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/003 ES/Aragonien Gastronomie aus Spanien)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2014/815/EU.)