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22.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 443/794 |
P7_TA(2014)0397
Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Neufassung) (COM(2012)0403 — C7-0197/2012 — 2012/0196(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)
(2017/C 443/73)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0403), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0197/2012), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012 (1), |
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nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
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gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2), |
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unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 11. November 2013 an den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
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gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0087/2014), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
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1. |
legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 85.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
P7_TC1-COD(2012)0196
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Neufassung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 ,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen. |
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(2) |
Ziel dieser Verordnung ist es, den Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten, die durch den Handel bedroht sind oder bedroht sein könnten. |
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(3) |
Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung des EG-Vertrags, insbesondere in Bezug auf den Besitz von Exemplaren von Arten, die unter diese Verordnung fallen, strengere Maßnahmen ergreifen oder beibehalten. |
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(4) |
Für die Einbeziehung der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in die Anhänge dieser Verordnung sollten objektive Kriterien festgelegt werden. |
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(5) |
Zur Durchführung dieser Verordnung sollten gleiche Bedingungen für die Erteilung, Verwendung und Vorlage der Dokumente im Zusammenhang mit der Genehmigung der Einfuhr von Exemplaren der unter diese Verordnung fallenden Arten in die Union oder ihre Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Union festgelegt werden. Die Durchfuhr von Exemplaren durch die Union sollte besonders geregelt werden. |
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(6) |
Es obliegt der jeweiligen Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats mit Unterstützung der wissenschaftlichen Behörde dieses Mitgliedstaats und gegebenenfalls unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe über die Anträge auf Einfuhr von Exemplaren in die Union zu befinden. |
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(7) |
Es ist notwendig, im Rahmen der Bestimmungen über die Wiederausfuhr ein Konsultationsverfahren vorzusehen, damit die Gefahr von Verstößen eingeschränkt wird. |
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(8) |
Um einen wirksamen Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sicherzustellen, können die Einfuhr von Exemplaren in die Union und ihre Ausfuhr aus der Union zusätzlich eingeschränkt werden. Ergänzend dazu können für lebende Exemplare auf Gemeinschaftsebene auch der Besitz oder die Beförderung in der Union eingeschränkt werden. |
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(9) |
Es sollten besondere Vorschriften für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare, für Exemplare, die als persönliche oder Haushaltsgegenstände gebraucht werden, sowie für das nichtkommerzielle Verleihen und Verschenken oder Tauschen von Exemplaren zwischen registrierten Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen vorgesehen werden. |
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(10) |
Um einen möglichst umfassenden Schutz der unter diese Verordnung fallenden Arten sicherzustellen, sollten Bestimmungen über die Kontrolle des Handels und der Beförderung von Exemplaren innerhalb der Union sowie Bedingungen für die Unterbringung von Exemplaren vorgesehen werden. Die Erteilung, Gültigkeit und Verwendung der gemäß dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen, die zur Kontrolle der vorgenannten Tätigkeiten beitragen, sollten gemeinsamen Vorschriften unterliegen. |
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(11) |
Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um für lebende Exemplare die negativen Auswirkungen des Transports in die, aus der oder innerhalb der Union möglichst gering zu halten. |
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(12) |
Zur Sicherstellung wirksamer Kontrollen und zur Erleichterung der Zollverfahren sollten Zollstellen bezeichnet werden, die über ausgebildetes Personal verfügen, das für die Durchführung der erforderlichen Förmlichkeiten und der entsprechenden Überprüfungen bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren aus der Union oder bei deren Einfuhr in die Union zuständig ist, um deren zollrechtliche Bestimmung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (5) zu ermitteln. Des Weiteren sollten Einrichtungen zur Verfügung stehen, die eine ausreichende Unterbringung und Pflege lebender Exemplare gewährleisten. |
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(13) |
Die Durchführung dieser Verordnung erfordert ferner die Bezeichnung von Vollzugsbehörden und wissenschaftlichen Behörden in den Mitgliedstaaten. |
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(14) |
Die Unterrichtung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere an den Grenzübergangsstellen, erleichtern die Einhaltung dieser Vorschriften. |
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(15) |
Um die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Einhaltung ihrer Bestimmungen streng überwachen und zu diesem Zweck untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten. Dies erfordert ferner die Übermittlung von Informationen über die Durchführung dieser Verordnung. |
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(16) |
Die Überwachung des Umfangs des Handels mit Arten wildlebender Tiere und Pflanzen, die unter diese Verordnung fallen, ist für die Beurteilung der Auswirkungen des Handels auf den Erhaltungsstatus der Arten von entscheidender Bedeutung. Die ausführlichen Jahresberichte hierüber sollten nach einem gemeinsamen Muster erstellt werden. |
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(17) |
Um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten Verstöße mit Sanktionen ahnden, die im Hinblick auf Art und Schwere des Verstoßes ausreichend und angemessen sind. |
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(18) |
Die zahlreichen biologischen und ökologischen Aspekte, denen bei der Durchführung dieser Verordnung Rechnung zu tragen ist, erfordern die Einsetzung einer Wissenschaftlichen Prüfgruppe, deren Stellungnahme die Kommission an den Ausschuss und die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten übermittelt, um sie bei ihren Entscheidungen zu unterstützen. |
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(19) |
Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der vorliegenden Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen hinsichtlich der Anname bestimmter Maßnahmen zur Regelung des Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, bestimmter Änderungen der Anhänge der vorliegenden Verordnung und weiterer Maßnahmen zur Umsetzung der Resolutionen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) (nachstehend „Übereinkommen“ genannt), der Beschlüsse oder Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens sowie der Empfehlungen des Sekretariats des Übereinkommens . Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
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(20) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden , insbesondere zur Festlegung der Gestaltung, des Musters und des Formats bestimmter Dokumente . Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. [Abänd. 1] |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ziel
Ziel dieser Verordnung ist es, den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch die Regelung des Handels mit ihnen gemäß den Artikeln 2 bis 22 und den Anhängen A bis D, wie in Anhang I dargelegt, nachstehend „Annex A“, „Annex B“, „Annex C“ und „Annex D“ genannt, sicherzustellen.
Diese Verordnung wird im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des in Artikel 2 Buchstabe b definierten Übereinkommens angewandt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
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a) |
„Ausschuss“ der in Artikel 21 Absatz 1 genannte Ausschuss; |
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b) |
„Übereinkommen“ das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES); |
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c) |
„Ursprungsland“ das Land, in dem ein wildlebendes Exemplar einem natürlichen Lebensraum entnommen, in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde; |
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d) |
„Einfuhrmeldung“ eine Meldung des Importeurs oder seines Handelsagenten oder Vertreters zum Zeitpunkt der Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang C oder D aufgeführten Art in die Union auf dem in Artikel 19 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 5 vorgesehenen Formular; [Abänd. 2] |
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e) |
„Einbringung aus dem Meer“ unmittelbare Einbringung eines Exemplars in die Union, das in einer nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt einschließlich des Luftraums über der See, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds entnommen wurde; |
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f) |
„Erteilung“ Abwicklung aller Verfahren zur Erstellung und Gültigerklärung einer Genehmigung oder Bescheinigung und ihre Aushändigung an den Antragsteller; |
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g) |
„Vollzugsbehörde“ eine im Fall eines Mitgliedstaats nach Artikel 13 Absatz 1 und im Fall eines Drittlandes nach Artikel IX des Übereinkommens benannte innerstaatliche Verwaltungsbehörde; |
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h) |
„Bestimmungsmitgliedstaat“ der Bestimmungsmitgliedstaat, der in dem für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr eines Exemplars verwendeten Dokument genannt wird; im Fall der Einbringung aus dem Meer der Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit der Bestimmungsort eines Exemplars unterliegt . |
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i) |
„Angebot zum Verkauf“ Angebot zum Verkauf und jegliche Tätigkeit, die in diesem Sinne ausgelegt werden kann, einschließlich der Werbung oder der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Kaufverhandlungen; |
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j) |
„persönliche oder Haushaltsgegenstände“ im Besitz einer Privatperson befindliche tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus solchen, die Teil des normalen Hab und Guts dieser Person sind oder hierzu bestimmt sind; |
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k) |
„Bestimmungsort“ Ort, von dem zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Union angenommen wird, dass die Exemplare normalerweise dort gehalten werden; im Fall von lebenden Exemplaren ist dies der erste Ort, an dem sie nach einer Quarantäne oder einer sonstigen Unterbringung zur Durchführung von Gesundheitsüberprüfungen und -kontrollen gehalten werden sollen; |
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l) |
„Population“ eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen; |
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m) |
„hauptsächlich kommerzielle Zwecke“ alle Zwecke, deren nichtkommerzieller Charakter nicht deutlich überwiegt; |
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n) |
„Wiederausfuhr aus der Union“ Ausfuhr eines früher eingeführten Exemplars aus der Union; |
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o) |
„Wiedereinfuhr in die Union“ Einfuhr eines früher ausgeführten oder wiederausgeführten Exemplars in die Union; |
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p) |
„Verkauf“ jede Form des Verkaufs. Für die Zwecke dieser Verordnung werden das Vermieten, der Tausch oder Austausch dem Verkauf gleichgesetzt; sinnverwandte Ausdrücke werden entsprechend ausgelegt; |
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q) |
„wissenschaftliche Behörde“ eine von einem Mitgliedstaat nach Artikel 13 Absatz 2 oder von einem Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens ist, nach Artikel IX des Übereinkommens benannte wissenschaftliche Behörde; |
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r) |
„Wissenschaftliche Prüfgruppe“ der nach Artikel 17 eingesetzte beratende Ausschuss; |
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s) |
„Art“ Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; |
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t) |
„Exemplar“ jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse einer in den Anhängen A bis D aufgeführten Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht, sowie sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren oder Pflanzen dieser Art sind oder solche enthalten, sofern diese Teile oder Erzeugnisse nicht ausdrücklich von den Vorschriften dieser Verordnung oder den Vorschriften betreffend den Anhang, in dem die Art verzeichnet ist, aufgrund einer diesbezüglichen Angabe in dem betreffenden Anhang ausgenommen sind. Ein Exemplar wird als Exemplar einer in den Anhängen A bis D aufgeführten Art betrachtet, wenn es sich um ein Tier oder eine Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse davon handelt, von der zumindest ein „Elternteil“ einer der aufgeführten Arten angehört. In Fällen, in denen die „Elternteile“ eines solchen Tieres oder einer solchen Pflanze Arten angehören, die in verschiedenen Anhängen aufgeführt sind, oder Arten angehören, von denen nur eine aufgeführt ist, gelten die Vorschriften des einschränkenderen Anhangs. Im Fall von Exemplaren von Hybridpflanzen, bei denen ein „Elternteil“ einer Art in Anhang A angehört, gelten die Vorschriften des einschränkenderen Anhangs nur, wenn diese Art im Anhang einen diesbezüglichen Hinweis enthält; |
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u) |
„Handel“ die Einfuhr in die Union, einschließlich der Einbringung aus dem Meer, und die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Union sowie die Verwendung, Beförderung oder Überlassung von Exemplaren, für die die Vorschriften der Verordnung gelten, in der Union einschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats; |
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v) |
„Durchfuhr“ die Beförderung von Exemplaren, die für einen namentlich genannten Empfänger bestimmt sind, zwischen zwei Punkten außerhalb der Union durch das Hoheitsgebiet der Union, wobei die Beförderung nur im Zusammenhang mit den für diese Beförderungsart erforderlichen Vorkehrungen unterbrochen werden darf; |
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w) |
„zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden“ Exemplare, deren ursprünglicher natürlicher Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten vor dem 3. März 1947 signifikant verändert wurde und bei denen sich die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats vergewissern konnte, dass sie unter solchen Umständen erworben wurden. Solche Exemplare werden nur als verarbeitet betrachtet, wenn sie eindeutig einer der erwähnten Kategorien angehören und zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen; |
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x) |
„Überprüfungen zum Zeitpunkt der Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Durchfuhr“ die Dokumentenkontrolle bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigungen, Genehmigungen und Meldungen und die Untersuchung der Exemplare gegebenenfalls in Verbindung mit einer Entnahme von Proben für eine Analyse oder einer eingehenderen Überprüfung, falls die Vorschriften der Union dies vorsehen; in den anderen Fällen erfolgt dies durch repräsentative Stichüberprüfungen der Sendungen. |
Artikel 3
Geltungsbereich
(1) Anhang A enthält:
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a) |
die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben; |
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b) |
alle Arten, die
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(2) Anhang B enthält:
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a) |
die in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten, die nicht in Anhang A der vorliegenden Verordnung enthalten sind und zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben; |
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b) |
die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde; |
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c) |
alle sonstigen, nicht in den Anhängen I oder II des Übereinkommens aufgeführten Arten,
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d) |
Arten, bei denen erwiesen ist, dass die Einbringung lebender Exemplare in den natürlichen Lebensraum der Union eine ökologische Gefahr für die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten der Union darstellt. |
(3) Anhang C enthält:
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a) |
die in Anhang III des Übereinkommens aufgeführten Arten, die nicht in den Anhängen A und B der vorliegenden Verordnung enthalten sind und zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben; |
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b) |
die in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde. |
(4) Anhang D enthält:
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a) |
die nicht in den Anhängen A, B und C aufgeführten Arten, bei denen der Umfang der Einfuhren in die Union eine Überwachung rechtfertigt; |
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b) |
die in Anhang III des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde. |
(5) Rechtfertigt der Erhaltungsstatus von Arten, die dieser Verordnung unterliegen, ihre Aufnahme in einen der Anhänge des Übereinkommens, so tragen die Mitgliedstaaten zu den notwendigen Änderungen bei.
Artikel 4
Einfuhr in die Union
(1) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A in die Union sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen.
Die Einfuhrgenehmigung darf nur unter Beachtung der Einschränkungen nach Absatz 6 sowie unter folgenden Bedingungen erteilt werden:
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a) |
Die zuständige wissenschaftliche Behörde vertritt unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Auffassung, dass die Einfuhr in die Union
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b) |
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c) |
Die zuständige wissenschaftliche Behörde hat sich vergewissert, dass die für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung am Bestimmungsort für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist. |
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d) |
Die Vollzugsbehörde hat sich vergewissert, dass das Exemplar nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet wird. |
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e) |
Die Vollzugsbehörde hat sich nach Rücksprache mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde vergewissert, dass sonstige Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nicht entgegenstehen. |
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f) |
Im Fall der Einbringung von Exemplaren aus dem Meer hat sich die Vollzugsbehörde vergewissert, dass jedes lebende Exemplar für den Transport so vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt. |
(2) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs B in die Union sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen.
Die Einfuhrgenehmigung darf nur unter Beachtung der Einschränkungen nach Absatz 6 erteilt werden und wenn
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a) |
die zuständige wissenschaftliche Behörde nach Prüfung der verfügbaren Daten und unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Auffassung vertritt, dass die Einfuhr in die Union den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art unter Berücksichtigung des gegenwärtigen oder des voraussichtlichen Umfangs des Handels nicht beeinträchtigt. Diese Stellungnahme bleibt auch für spätere Einfuhren gültig, solange sich die oben aufgeführten Faktoren nicht erheblich ändern; |
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b) |
der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist, dass die am Bestimmungsort für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist; |
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c) |
die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Buchstaben e und f erfüllt sind. |
(3) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs C in die Union sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrmeldung vorzulegen; ferner
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a) |
hat der Antragsteller im Fall der Ausfuhr aus einem Land, das im Zusammenhang mit der betreffenden Art in Anhang C genannt wird, mit Hilfe einer Ausfuhrgenehmigung, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von einer zuständigen Behörde des Landes erteilt wurde, nachzuweisen, dass die Exemplare unter Einhaltung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Erhaltung der betreffenden Art erworben wurden; oder |
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b) |
hat er im Fall der Ausfuhr aus einem Land, das nicht im Zusammenhang mit der betreffenden Art in Anhang C genannt wird, oder im Fall der Wiederausfuhr aus irgendeinem Land eine Ausfuhrgenehmigung, eine Wiederausfuhrbescheinigung oder eine Ursprungsbescheinigung vorzulegen, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von einer zuständigen Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellt worden ist. |
(4) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs D in die Union sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrmeldung vorzulegen.
(5) Die in Absatz 1 Buchstaben a und d und Absatz 2 Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung gelten nicht für Exemplare, für die der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist,
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a) |
dass sie zuvor rechtmäßig in die Union eingeführt oder in dieser erworben wurden und verändert oder unverändert in die Union wiedereingeführt werden; oder |
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b) |
dass es sich um zu Gegenständen verarbeitete Exemplare handelt, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden. |
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Konsultationen mit den betroffenen Ursprungsländern kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten, und unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 zu erlassen, um die Einfuhr in die Union generell oder in Bezug auf bestimmte Ursprungsländer einschränken einzuschränken : [Abänd. 3]
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a) |
aufgrund der Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Buchstabe e für Exemplare der Arten des Anhangs A; |
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b) |
aufgrund der Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe e oder in Absatz 2 Buchstabe a für Exemplare der Arten des Anhangs B; und |
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c) |
für lebende Exemplare der Arten des Anhangs B, die eine hohe Sterblichkeitsrate während des Transports aufweisen oder erwiesenermaßen in Gefangenschaft kaum eine ihrer natürlichen Lebenserwartung entsprechende Zeitspanne überleben würden; oder |
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d) |
für lebende Exemplare von Arten, deren Einbringung in den natürlichen Lebensraum der Union erwiesenermaßen eine ökologische Gefahr für die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten der Union darstellt. |
Die im ersten Unterabsatz genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 4]
Die Kommission veröffentlicht vierteljährlich ein Verzeichnis der etwaigen Einschränkungen gemäß Unterabsatz 1 im Amtsblatt der Europäischen Union.
(7) Treten bei der Einfuhr in die Union Sonderfälle der Umladung auf See, des Luft- oder des Eisenbahntransportes auf, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf die Gewährung von Ausnahmen von der Überprüfung und der Vorlage der Einfuhrdokumente an der Einfuhrzollstelle gemäß den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels, damit die genannte Überprüfung und die Dokumentenvorlage an einer anderen gemäß Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Zollstelle erfolgen können.
Artikel 5
Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Union
(1) Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A aus der Union sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungszollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.
(2) Eine Ausfuhrgenehmigung für in Anhang A aufgeführte Exemplare darf nur erteilt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
die zuständige wissenschaftliche Behörde hat schriftlich mitgeteilt, dass der Fang oder die sonstige Entnahme der Exemplare aus der Natur oder ihre Ausfuhr den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der betreffenden Population dieser Art nicht beeinträchtigen; |
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b) |
der Antragsteller weist mit Hilfe von Dokumenten nach, dass die Exemplare gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurden; wird der Antrag in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsstaat gestellt, so ist dieser Nachweis anhand einer Bescheinigung zu erbringen, aus der sich ergibt, dass das Exemplar gemäß den in seinem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften seinem natürlichen Lebensraum entnommen wurde; |
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c) |
die Vollzugsbehörde hat sich vergewissert, dass
und |
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d) |
die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats hat sich nach Rücksprache mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde vergewissert, dass keine sonstigen Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung entgegenstehen. |
(3) Eine Wiederausfuhrbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedingungen in Absatz 2 Buchstaben c und d erfüllt sind und der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachgewiesen hat, dass die Exemplare
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a) |
gemäß den Vorschriften dieser Verordnung in die Union eingeführt wurden; oder |
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b) |
falls die Einfuhr in die Union vor dem 3. März 1997 erfolgte, gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 (7) eingeführt wurden, oder falls die Einfuhr in die Union vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung jedoch nach dem 3. März 1997 erfolgte, gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 338/97 eingeführt wurden; oder |
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c) |
falls die Einfuhr in die Union vor 1984 erfolgte, gemäß den Vorschriften des Übereinkommens erstmalig in den internationalen Handel gebracht wurden; oder |
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d) |
rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeführt wurden, bevor die in den Buchstaben a und b genannten Verordnungen oder das Übereinkommen für diese Exemplare oder für den betreffenden Mitgliedstaat Geltung erlangten. |
(4) Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der in den Anhängen B und C aufgeführten Arten aus der Union sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungszollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.
Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die in Absatz 2 Buchstaben a, b, c Ziffer i und Buchstabe d genannten Bedingungen erfüllt sind.
Eine Wiederausfuhrbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedingungen in Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe d und Absatz 3 Buchstaben a bis d erfüllt sind.
(5) Falls ein Antrag auf eine Wiederausfuhrbescheinigung Exemplare betrifft, die aufgrund einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Einfuhrgenehmigung in die Union eingeführt wurden, konsultiert die Vollzugsbehörde vorher die Vollzugsbehörde, die die Einfuhrgenehmigung ausgestellt hat. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 in Bezug auf die Festlegung der Konsultationsverfahren und der Fälle, in denen eine Konsultation erforderlich ist, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(6) Die in Absatz 2 Buchstabe a und Buchstabe c Ziffer ii genannten Bedingungen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gelten nicht für
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a) |
zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden; oder |
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b) |
tote Exemplare und Teile sowie Erzeugnisse aus solchen, wenn der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist, dass sie rechtmäßig erworben wurden, bevor diese Verordnung, die Verordnung (EG) Nr. 338/97, die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder das Übereinkommen für sie Geltung erlangten. |
(7) Die zuständige wissenschaftliche Behörde jedes Mitgliedstaats überwacht die von dem betreffenden Mitgliedstaat für Exemplare von Arten des Anhangs B erteilten Ausfuhrgenehmigungen und die Ausfuhren solcher Exemplare. Ist eine wissenschaftliche Behörde der Auffassung, dass die Ausfuhr von Exemplaren einer dieser Arten beschränkt werden muss, um sie in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet auf einem Niveau zu erhalten, das der Rolle der Art in ihrem Ökosystem entspricht und gleichzeitig weit über dem Niveau liegt, das die Aufnahme dieser Art in Anhang A nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i zur Folge hätte, so teilt sie der zuständigen Vollzugsbehörde schriftlich mit, welche Maßnahmen zur Einschränkung der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare dieser Art zu ergreifen sind.
Wird eine Vollzugsbehörde über Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 unterrichtet, so teilt sie dies zusammen mit ihren Bemerkungen der Kommission mit. Gegebenenfalls empfiehlt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Einschränkungen der Ausfuhr der betreffenden Arten . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 6
Ablehnung von Anträgen auf Genehmigung und Bescheinigungen nach den Artikeln 4, 5 und 10
(1) Lehnt ein Mitgliedstaat einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung ab und ist dieser Fall im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung von Bedeutung, so unterrichtet er die Kommission unverzüglich über die Ablehnung sowie über die Gründe hierfür.
(2) Die Kommission teilt den übrigen Mitgliedstaaten die nach Absatz 1 erhaltenen Informationen mit, um eine einheitliche Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen.
(3) Wird ein Antrag auf eine Genehmigung oder Bescheinigung für Arten gestellt, für die ein gleichartiger Antrag bereits früher abgelehnt worden ist, so hat der Antragsteller die mit dem Antrag befasste zuständige Behörde über die frühere Ablehnung zu unterrichten.
(4) Die Mitgliedstaaten erkennen die Ablehnung eines Antrags durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats an, wenn diese Ablehnung auf den Vorschriften dieser Verordnung beruht.
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn sich die Umstände signifikant verändert haben oder neue Fakten zur Begründung des Antrags vorgelegt werden. Erteilt eine Vollzugsbehörde in solchen Fällen eine Genehmigung oder stellt sie eine Bescheinigung aus, so unterrichtet sie die Kommission hiervon sowie von den maßgeblichen Gründen.
Artikel 7
Abweichungen
(1) In Gefangenschaft geborene und gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare
Exemplare der Arten des Anhangs A, die in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt worden sind, werden nach den Vorschriften für Exemplare der Arten des Anhangs B behandelt, es sei denn, Artikel 8 findet Anwendung.
Im Fall künstlich vermehrter Pflanzen kann unter besonderen Bedingungen, von den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 abgewichen werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf:
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a) |
die Kriterien zur Feststellung, ob ein Exemplar in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt worden ist, und ob dies zu kommerziellen Zwecken erfolgte; |
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b) |
die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes erwähnten besonderen Bedingungen die die folgenden Bereiche betreffen:
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(2) Durchfuhr
Abweichend von Artikel 4 werden bei der Durchfuhr von Exemplaren durch die Union von den Einfuhrzollstellen keine Überprüfungen und keine der vorgeschriebenen Genehmigungen, Bescheinigungen und Meldungen verlangt.
Im Fall der gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b in den Anhängen aufgeführten Arten gilt die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Ausnahme nur, wenn von der zuständigen Behörde des ausführenden oder wiederausführenden Drittlandes ein gültiges, im Übereinkommen vorgesehenes Ausfuhr- oder Wiederausfuhrdokument, das den Exemplaren entspricht, denen es beigefügt ist, und in dem der Bestimmungsort der Exemplare festgelegt ist, ausgestellt worden ist.
Ist vor der Ausfuhr oder Wiederausfuhr kein Dokument nach Unterabsatz 2 ausgestellt worden, so muss das Exemplar beschlagnahmt werden und kann gegebenenfalls eingezogen werden, es sei denn, das Dokument wird entsprechend besonderen Bedingungen nachträglich vorgelegt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 in Bezug auf die besonderen Bedingungen für die nachträgliche Vorlage eines Ausfuhr- oder Wiederausfuhrdokuments delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(3) Persönliche und Haushaltsgegenstände
Abweichend von den Artikeln 4 und 5 gelten die Bestimmungen dieser Artikel nicht für tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus Exemplaren von Arten der Anhänge A bis D, wenn es sich um persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände handelt, die gemäß den besonderen Bestimmungen in die Union eingeführt oder aus der Union ausgeführt oder wiederausgeführt werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 in Bezug auf besondere Vorschriften hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von persönlichen Gegenständen oder Haushaltsgegenständen delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Wissenschaftliche Einrichtungen
Die in den Artikeln 4, 5, 8 und 9 genannten Dokumente sind nicht erforderlich, wenn es sich um nichtkommerzielles Verleihen, Verschenken oder Tauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen haltbar gemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplaren und lebendem Pflanzenmaterial zwischen Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen handelt, die bei einer Vollzugsbehörde ihres Staates registriert sind; diese Exemplare müssen mit einem Etikett, dessen Muster nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes festgelegt wird, oder einem vergleichbaren, von der Vollzugsbehörde eines Drittlandes ausgestellten oder genehmigten Etikett versehen sein.
Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten ein Muster für ein Etikett für lebendes Pflanzenmaterial fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 8
Bestimmungen betreffend die Kontrolle des Handels
(1) Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A sind verboten.
(2) Die Mitgliedstaaten können den Besitz von Exemplaren, insbesondere von lebenden Tieren von Arten, die in Anhang A aufgeführt sind, verbieten.
(3) Im Einklang mit den sonstigen Rechtsvorschriften der Union zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten ist eine Ausnahme von den Verboten des Absatzes 1 möglich, sofern die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Exemplare untergebracht sind, von Fall zu Fall eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellt, wenn die Exemplare
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a) |
in der Union erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder dieser Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten; oder |
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b) |
zu Gegenständen verarbeitet sind, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden; oder |
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c) |
gemäß Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder dieser Verordnung in die Union eingeführt wurden und für Zwecke verwendet werden, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind; oder |
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d) |
in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen sind; oder |
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e) |
unter außergewöhnlichen Umständen für den Fortschritt der Wissenschaft oder grundlegende biomedizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 86/609/EWG des Rates (8) verwendet werden, falls ausschließlich diese Art für diesen Zweck geeignet ist und keine in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplare dieser Art zur Verfügung stehen; oder |
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f) |
zu Zucht- und Fortpflanzungszwecken verwendet werden, die zur Erhaltung der betreffenden Art beitragen; oder |
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g) |
Forschungs- oder Bildungszwecken dienen, die den Schutz oder die Erhaltung der Art zum Ziele haben; oder |
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h) |
aus einem Mitgliedstaat stammen und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ihrem natürlichen Lebensraum entnommen wurden. |
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 in Bezug auf allgemeine Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 dieses Artikels auf der Grundlage der Bedingungen des Absatzes 3 sowie allgemeine Ausnahmen für die Arten des Anhangs A gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii delegierte Rechtsakte zu erlassen. Diese Ausnahmen müssen mit den sonstigen Rechtsvorschriften der Union zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten in Einklang stehen.
(5) Die in Absatz 1 genannten Verbote gelten auch für Exemplare der Arten des Anhangs B, es sei denn, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann nachgewiesen werden, dass diese Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften über die Erhaltung der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten erworben und — falls sie von außerhalb der Union stammen — in diese eingeführt wurden.
(6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Exemplare der in den Anhängen B, C und D aufgeführten Arten, die nach Maßgabe dieser Verordnung eingezogen wurden, nach freiem Ermessen verkaufen, sofern sie nicht direkt an die natürliche oder juristische Person zurückgegeben werden, bei der sie eingezogen wurden oder die an dem Verstoß beteiligt war. Solche Exemplare können anschließend zu allen Zwecken als rechtmäßig erworben behandelt werden.
Artikel 9
Beförderung lebender Exemplare
(1) Jede Beförderung eines lebenden Exemplars einer in Anhang A aufgeführten Art innerhalb der Union von dem Ort aus, der in der Einfuhrgenehmigung oder in jeder gemäß dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigung genannt wird, erfordert die vorherige Genehmigung einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Exemplar befindet. In allen anderen Fällen einer Beförderung muss die für die Beförderung verantwortliche Person gegebenenfalls die rechtmäßige Herkunft des Exemplars nachweisen können.
(2) Diese Genehmigung
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a) |
darf nur erteilt werden, wenn sich die zuständige wissenschaftliche Behörde des Mitgliedstaats oder im Fall der Beförderung nach einem anderen Mitgliedstaat die zuständige wissenschaftliche Behörde des letztgenannten Staates vergewissert hat, dass die am Bestimmungsort für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist; |
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b) |
muss durch Ausstellung einer Bescheinigung bestätigt werden; und |
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c) |
muss gegebenenfalls sofort einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats mitgeteilt werden, in den das Exemplar verbracht werden soll. |
(3) Eine solche Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein lebendes Tier zum Zweck einer dringenden tierärztlichen Behandlung befördert werden muss und direkt an den genehmigten Aufenthaltsort zurückbefördert wird.
(4) Wird ein lebendes Exemplar einer Art des Anhangs B innerhalb der Union befördert, so kann der Besitzer des Exemplars dieses abgeben, wenn der vorgesehene Empfänger über die Unterbringung, Ausrüstung und die erforderlichen Praktiken für eine sorgsame Behandlung des Exemplars ausreichend unterrichtet ist.
(5) Werden lebende Exemplare nach der Union, aus der Union oder innerhalb der Union befördert oder bei der Durchfuhr oder beim Umladen dort eine Zeitlang gehalten, so müssen sie so vorbereitet, befördert und gepflegt werden, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt und im Fall von Tieren die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Schutz von Tieren während ihrer Beförderung eingehalten werden.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 in Bezug auf die Einschränkung des Besitzes oder der Beförderung lebender Exemplare der Arten, deren Einfuhr in die Union nach Artikel 4 Absatz 6 eingeschränkt wurde, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Artikel 10
Genehmigungen, Meldungen und Bescheinigungen [Abänd. 5]
(1) Die Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats kann auf Antrag und bei Vorlage aller erforderlichen Nachweise eine Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b ausstellen, wenn alle Bedingungen hierfür erfüllt sind.
(1a) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Gestaltung der Bescheinigungen nach Absatz 1 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 6]
(1b) Die Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats kann auf Antrag und bei Vorlage der erforderlichen Nachweise eine Genehmigung gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 4 ausstellen, wenn alle Anforderungen hieran erfüllt sind. [Abänd. 7]
(1c) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Gestaltung der Genehmigung nach Absatz 1b festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 8]
(1d) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Gestaltung der Einfuhrmeldung nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 9]
Artikel 11
Gültigkeit der Genehmigungen und Bescheinigungen und besondere Bedingungen
(1) Unbeschadet strengerer Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten erlassen oder beibehalten werden können, gelten Genehmigungen und Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurden, in der ganzen Union.
(2) Diese Genehmigungen oder Bescheinigungen sowie darauf basierende Genehmigungen und Bescheinigungen werden als ungültig angesehen, wenn eine zuständige Behörde oder die Kommission nach Rücksprache mit der ausstellenden zuständigen Behörde feststellt, dass zu Unrecht angenommen wurde, die Bedingungen für die Ausstellung seien erfüllt.
Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindliche Exemplare, für die solche Dokumente ausgestellt wurden, werden durch die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats beschlagnahmt und können eingezogen werden.
(3) In jeder Genehmigung oder Bescheinigung, die gemäß dieser Verordnung erteilt bzw. ausgestellt wird, kann die ausstellende Behörde Bedingungen festlegen und Auflagen erteilen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen. Müssen solche Bedingungen oder Auflagen in das Genehmigungs- oder 1 Bescheinigungsformular aufgenommen werden, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit.
(4) Einfuhrgenehmigungen, die auf der Grundlage einer Kopie der zugehörigen Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung ausgestellt wurden, sind für die Einfuhr von Exemplaren in die Union nur gültig, wenn das gültige Original der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung beiliegt.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 in Bezug auf die Fristen für die Ausstellung der Genehmigungen und Bescheinigungen delegierte Rechtsakte zu erlassen .
Artikel 12
Eingangs- und Ausgangsstellen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen Zollstellen, die die Überprüfungen und die Förmlichkeiten für die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Arten in die Gemeinschaft im Hinblick auf die Ermittlung von deren zollrechtlicher Bestimmung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und für die Ausfuhr aus der Union vornehmen, und geben an, welche dieser Zollstellen speziell für lebende Exemplare bestimmt sind.
(2) Allen nach Absatz 1 benannten Zollstellen ist ausreichendes und entsprechend ausgebildetes Personal zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unterbringungseinrichtungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über den Transport und die Unterbringung lebender Tiere zur Verfügung stehen und dass bei Bedarf angemessene Vorkehrungen für lebende Pflanzen getroffen werden.
(3) Alle gemäß Absatz 1 benannten Stellen werden der Kommission mitgeteilt, die eine entsprechende Liste im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(4) In Ausnahmefällen und gemäß besonderen Kriterien kann eine Vollzugsbehörde gestatten, dass die Einfuhr in die Union oder die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr aus der Union bei einer Zollstelle abgewickelt wird, die nicht gemäß Absatz 1 benannt wurde.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 in Bezug auf die besonderen Kriterien, nach denen eine solche Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr bei einer anderen Zollstelle gestattet werden kann, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit an den Grenzübergangsstellen über die nach dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen informiert wird.
Artikel 13
Vollzugsbehörden, wissenschaftliche Behörden und sonstige zuständige Behörden
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Vollzugsbehörde, die die Hauptverantwortung für die Durchführung dieser Verordnung und die Kontakte zur Kommission trägt.
Jeder Mitgliedstaat kann außerdem weitere Vollzugsbehörden und andere zuständige Behörden benennen, die bei der Durchführung der Verordnung eingeschaltet werden; in diesem Fall ist es Aufgabe der hauptverantwortlichen Vollzugsbehörde, den übrigen Behörden alle für die korrekte Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere fachlich geeignete wissenschaftliche Behörden, deren Aufgabenbereich sich nicht mit demjenigen einer benannten Vollzugsbehörde decken darf.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 3. März 1997 Namen und Anschriften der benannten Vollzugsbehörden, der sonstigen Behörden, die Genehmigungen oder Bescheinigungen erteilen dürfen, und der wissenschaftlichen Behörden; diese Angaben werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Alle in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Vollzugsbehörden übermitteln der Kommission auf deren Ersuchen binnen zwei Monaten die Namen und Unterschriftenmuster der Personen, die ermächtigt sind, Genehmigungen und Bescheinigungen zu unterzeichnen, sowie Stempelabdrücke, Siegel oder sonstige Mittel, mit denen die Echtheit der Genehmigungen oder Bescheinigungen bestätigt wird.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Veränderung der übermittelten Angaben, und zwar spätestens zwei Monate nach Eintreten dieser Veränderung.
Artikel 14
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Ermittlungen bei Verstößen
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung.
Haben die zuständigen Behörden Grund zu der Annahme, dass ein Verstoß gegen diese Vorschriften vorliegt, ergreifen sie die entsprechenden Maßnahmen, um diesen Verstoß abzustellen oder rechtliche Schritte einzuleiten.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und — im Hinblick auf die in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Arten — das Sekretariat des Übereinkommens von allen Maßnahmen der zuständigen Behörden bei wesentlichen Verstößen gegen diese Verordnung, einschließlich der Beschlagnahme und Einziehung von Exemplaren.
(2) Die Kommission weist die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf die Bereiche hin, in denen sie Ermittlungen im Rahmen dieser Verordnung als notwendig erachtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und — im Hinblick auf die in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Arten — das Sekretariat des Übereinkommens über das Ergebnis der darauf folgenden Ermittlungen.
(3) Es wird eine Gruppe „Anwendung der Regelung“ eingesetzt, der Vertreter der Behörden eines jeden Mitgliedstaats angehören und die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung überwachen soll. Den Vorsitz in dieser Gruppe führt der Vertreter der Kommission.
Die Gruppe „Anwendung der Regelung“ prüft technische Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die vom Vorsitzenden entweder von sich aus oder auf Antrag der Mitglieder der Gruppe oder des Ausschusses aufgeworfen werden.
Die Kommission übermittelt die Stellungnahme der Gruppe „Anwendung der Regelung“ an den Ausschuss.
Artikel 15
Weitergabe von Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Informationen aus.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und diese über die Durchführungsbestimmungen zu dem Übereinkommen, über diese Verordnung und die nach dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zu informieren.
(2) Die Kommission steht mit dem Sekretariat des Übereinkommens in Verbindung, um die wirksame Durchführung des Übereinkommens im gesamten räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung sicherzustellen.
(3) Die Kommission teilt den Vollzugsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten sämtliche Stellungnahmen der Wissenschaftlichen Prüfgruppe unverzüglich mit.
(4) Die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 15. Juni alle Informationen über das vorige Jahr, die zur Erstellung der in Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe a des Übereinkommens genannten Berichte erforderlich sind, sowie entsprechende Informationen über den internationalen Handel mit allen Exemplaren der in den Anhängen A, B und C aufgeführten Arten und über die Einfuhr von Exemplaren der in Anhang D aufgeführten Arten in die Union. Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die zu übermittelnden Informationen und deren Form fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Ausgehend von den in Unterabsatz 1 genannten Informationen erstellt die Kommission jedes Jahr vor dem 31. Oktober einen statistischen Bericht über die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Exemplare in die Union und die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr solcher Exemplare aus der Gemeinschaft und übermittelt dem Sekretariat des Übereinkommens die Informationen über die unter das Übereinkommen fallenden Arten.
Unbeschadet des Artikels 22 übermitteln die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten der Kommission jedes zweite Jahr — und erstmals 1999 — vor dem 15. Juni alle Informationen über die zwei vorhergehenden Jahre, die zur Erstellung der in Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens genannten Berichte erforderlich sind, sowie entsprechende Informationen zu den Bestimmungen dieser Verordnung, die nicht in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen. Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten, die zu übermittelnden Informationen und deren Form fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Ausgehend von den in Unterabsatz 3 genannten Informationen erstellt die Kommission jedes zweite Jahr — und erstmals 1999 — vor dem 31. Oktober einen Bericht über die Durchführung und die Anwendung dieser Verordnung.
(5) Zur Vorbereitung der Änderungen der Anhänge übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission alle einschlägigen Informationen. Die Kommission legt die erforderlichen Informationen mittels Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen, die bei der Durchführung dieser Verordnung übermittelt wurden.
Artikel 16
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen durch geeignete Maßnahmen dafür, dass zumindest bei folgenden Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen verhängt werden:
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a) |
Einfuhr von Exemplaren in die Union oder Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr von Exemplaren aus der Gemeinschaft ohne einschlägige Genehmigung oder Bescheinigung, mit falscher, gefälschter oder ungültiger Genehmigung oder Bescheinigung oder einer ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde geänderten Genehmigung oder Bescheinigung; |
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b) |
Nichterfüllung der Auflagen für eine nach Maßgabe dieser Verordnung erteilte Genehmigung oder ausgestellte Bescheinigung; |
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c) |
falsche Erklärungen oder bewusst falsche Informationserteilung, um eine Genehmigung oder Bescheinigung zu erhalten; |
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d) |
Vorlage einer falschen, gefälschten oder ungültigen Genehmigung oder Bescheinigung oder einer ohne Erlaubnis geänderten Genehmigung oder Bescheinigung im Hinblick auf die Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung der Union oder für jeden anderen amtlichen Zweck im Zusammenhang mit dieser Verordnung; |
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e) |
Nichtvorlage einer Einfuhrmeldung oder falsche Einfuhrmeldung; |
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f) |
Versand lebender Exemplare ohne ordnungsgemäße Vorbereitung, um die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum zu beschränken; |
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g) |
Verwendung von Exemplaren der in Anhang A aufgeführten Arten zu anderen als den bei der Erteilung der Einfuhrgenehmigung oder nachträglich zugelassenen Zwecken; |
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h) |
Handel mit künstlich vermehrten Pflanzen entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2; |
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i) |
Verbringung von Exemplaren in die Union oder aus der Union oder Durchfuhr durch die Union ohne eine nach dieser Verordnung ausgestellte entsprechende Genehmigung oder Bescheinigung und im Fall einer Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren aus einem Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens ist, ohne eine nach dem Übereinkommen ausgestellte Genehmigung oder Bescheinigung oder ohne ausreichenden Nachweis über das Vorhandensein einer solchen Genehmigung oder Bescheinigung; |
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j) |
Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Verwendung und Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken, Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren unter Verstoß gegen Artikel 8; |
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k) |
Verwendung einer Genehmigung oder Bescheinigung für ein anderes Exemplar als das Exemplar, für das sie ausgestellt wurde; |
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l) |
Fälschung oder Änderung einer nach Maßgabe dieser Verordnung ausgestellten Genehmigung oder Bescheinigung; |
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m) |
Verheimlichung oder Ablehnung eines Antrags auf Einfuhr in die Union oder Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr aus der Union gemäß Artikel 6 Absatz 3. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Schwere des Verstoßes stehen und Bestimmungen über eine Beschlagnahme und — gegebenenfalls — Einziehung vorsehen.
(3) Wurde ein Exemplar eingezogen, wird es einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übergeben, in dem die Einziehung stattgefunden hat; diese
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a) |
muss das jeweilige Exemplar nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde dieses Mitgliedstaats unter als angemessen erachteten Bedingungen im Einklang mit den Zielen und Bestimmungen des Übereinkommens und dieser Verordnung unterbringen oder in anderer Weise darüber verfügen; und |
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b) |
kann bei der Einfuhr lebender Exemplare in die Union das betreffende Exemplar nach Anhören des Ausfuhrlandes auf Kosten der verurteilten Person wieder in das Ausfuhrland zurücksenden. |
(4) Wird ein lebendes Exemplar der in Anhang B oder C aufgeführten Arten an einer Einfuhrstelle ohne gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Union eingeführt, so muss es beschlagnahmt und kann eingezogen werden, oder wenn der Empfänger seine Annahme verweigert, können die zuständigen Behörden des für den Ort der Einfuhr zuständigen Mitgliedstaats gegebenenfalls die Annahme der Sendung verweigern und vom Transporteur die Rücksendung des Exemplars an seinen Herkunftsort fordern.
Artikel 17
Die Wissenschaftliche Prüfgruppe
(1) Es wird eine Wissenschaftliche Prüfgruppe eingesetzt, der Vertreter der wissenschaftlichen Behörde(n) eines jeden Mitgliedstaats angehören und deren Vorsitz der Vertreter der Kommission führt.
(2) Die Wissenschaftliche Prüfgruppe prüft wissenschaftliche Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung — insbesondere Fragen bezüglich Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 6 —, die vom Vorsitzenden entweder von sich aus oder auf Antrag der Mitglieder der Gruppe oder des Ausschusses aufgeworfen werden.
(3) Die Kommission übermittelt die Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe an den Ausschuss.
Artikel 18
Weitere Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf einheitliche Bedingungen und Kriterien für die
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a) |
Ausstellung, Gültigkeit und Verwendung der in den Artikeln 4 und 5, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 10 genannten Dokumente; |
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b) |
Verwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Pflanzengesundheitsbescheinigungen; |
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c) |
Verfahren — soweit erforderlich — zur Kennzeichnung der Exemplare, damit diese leichter identifiziert werden können und die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gewährleistet wird. |
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, soweit erforderlich, gemäß Artikel 20 in Bezug auf zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung von Entschließungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, von Beschlüssen oder Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens sowie von Empfehlungen des Sekretariats des Übereinkommens delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 zur Änderung der Anhänge A bis D außer im Fall von Änderungen von Anhang A, die sich nicht aus Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ergeben, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Artikel 19
Weitere Durchführungsbefugnisse
(1) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die Gestaltung der in Artikel 4, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 10 genannten Dokumente fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Kommission schreibt mittels Durchführungsrechtsakten ein Formular für die Vorlage der Einfuhrmeldung vor. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 10]
Artikel 20
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 7 Absätze 6 und 7 , Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts oder jeder andere vom Gesetzgeber festgelegte Zeitpunkt] übertragen. [Abänd. 11]
(3) Die in Artikel 4 Absatz 7 Absätze 6 und 7 , Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 genannte Befugnisübertragung kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. [Abänd. 12]
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 7 Absätze 6 und 7 , Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert. [Abänd. 13]
Artikel 21
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, der als Ausschuss für den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen bezeichnet wird, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 22
Schlussbestimmungen
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und das Sekretariat des Übereinkommens über die Bestimmungen, die sie im Einzelnen für die Anwendung dieser Verordnung erlassen, sowie über alle Rechtsinstrumente und Maßnahmen zu deren Anwendung und Durchsetzung.
Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
Artikel 23
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 24
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu …, am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 85.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014.
(3) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.
(4) Siehe Anhang II.
(5) Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren ( ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(7) Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. L 384 vom 31.12.1982, S. 1).
(8) Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1).
(9) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
ANHANG I
Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D
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1. |
Die in den Anhängen A, B, C und D aufgeführten Arten werden bezeichnet
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2. |
Die Abkürzung „spp.“ wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet. |
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3. |
Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation. |
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4. |
In Anhang A fett gedruckte Arten sind dort im Einklang mit ihrem Schutz gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (2) aufgenommen. |
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5. |
Für Pflanzentaxa unterhalb des Artniveaus werden folgende Abkürzungen verwendet:
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6. |
Die Zeichen „(I)“, „(II)“, „(III)“ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons betreffen die Anhänge des Übereinkommens, in denen die betreffenden Arten entsprechend den Anmerkungen 7 bis 9 erwähnt sind. Ist keines dieser Zeichen angegeben, so sind die betreffenden Arten in keinem Anhang des Übereinkommens erwähnt. |
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7. |
Die Angabe von „(I)“ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende höhere Taxon in Anhang I des Übereinkommens steht. |
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8. |
Die Angabe von „(II)“ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende höhere Taxon in Anhang II des Übereinkommens steht. |
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9. |
Die Angabe von „(III)“ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende Taxon in Anhang III des Übereinkommens steht. In diesem Fall ist auch das Land, für das die Art oder das höhere Taxon in den Anhang III aufgenommen wurde, angegeben. |
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10. |
„Kultivar“ bedeutet entsprechend der Definition in der 8. Ausgabe des Internationalen Codes der Nomenklatur der Kulturpflanzen eine Gruppe von Pflanzen, die a) auf eine besondere Eigenschaft oder Kombination von Eigenschaften hin selektiert wurde, b) in Bezug auf diese Eigenschaften unterscheidbar, einheitlich und stabil ist und c) diese Eigenschaften beibehält, wenn sie auf geeignete Weise vermehrt wird. Ein neues Taxon eines Kultivars kann erst dann als solches betrachtet werden, wenn sein Kategoriename und seine Beschreibung formell in der neuesten Ausgabe des Internationalen Codes der Nomenklatur der Kulturpflanzen veröffentlicht wurden. |
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11. |
Hybride können unter der Voraussetzung in die Anhänge aufgenommen werden, dass sie in der freien Natur unterscheidbare und stabile Populationen bilden. Hybride Tiere, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein oder mehrere Exemplare einer Art der Anhänge A oder B vorkommen, fallen wie reine Arten unter die Verordnung, auch wenn die betreffende Hybridart nicht ausdrücklich in den Anhängen aufgeführt ist. |
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12. |
Wird eine Art in Anhang A, B oder C aufgenommen, so werden auch alle Teile und Erzeugnisse dieser Arten in denselben Anhang aufgenommen, sofern die betreffende Art nicht mit der Anmerkung versehen ist, dass nur bestimmte Teile und Erzeugnisse aufgenommen werden. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Buchstabe t dieser Verordnung bezeichnet das Zeichen „#“ vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons in Anhang B oder C Teile oder Erzeugnisse, die in diesem Zusammenhang zu den Zwecken der Verordnung wie folgt gekennzeichnet sind:
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13. |
Da von keiner Art und keinem höheren Pflanzentaxon in Anhang A erwähnt wird, dass für ihre bzw. seine Hybride Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Geltung hat, können künstlich vermehrte Hybride aus einer oder mehreren Arten oder Taxa mit einer Bescheinigung der künstlichen Vermehrung in den Verkehr gebracht werden und fallen Samen und Pollen (einschließlich Pollinien), Schnittblumen, In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in flüssigem oder festem Medium dieser Hybriden, die in sterilen Behältern befördert werden, nicht unter die vorliegende Verordnung. |
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14. |
Die Abfallprodukte Urin, Kot und Ambra, die ohne Zutun des Menschen vom betreffenden Tier abgeschieden werden, fallen nicht unter die vorliegende Verordnung. |
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15. |
Hinsichtlich der in Anhang D genannten Tierarten gelten die Bestimmungen nur für lebende Exemplare und ganze oder größtenteils ganze tote Exemplare, mit Ausnahme der Taxa, denen folgende Anmerkung zugeordnet ist, um deutlich zu machen, dass die Bestimmungen auch für andere Teile und Folgeprodukte gekennzeichnet sind:
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16. |
Hinsichtlich der in Anhang D genannten Pflanzenarten gelten die Bestimmungen nur für lebende Exemplare mit Ausnahme von Taxa, denen folgende Anmerkung zugeordnet ist, um deutlich zu machen, dass die Bestimmungen auch für andere Teile und Folgeprodukte gelten:
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(1) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(2) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(3) Population Argentiniens (in Anhang B): Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit Wolle lebender Vikunjas der Populationen in Anhang B und mit Stoffen und Artikeln aus solchen Produkten sowie mit anderen handgefertigten Waren. Auf der Rückseite des Stoffs müssen das von den Arealstaaten dieser Art, die das Übereinkommen zum Schutz und zur Erhaltung der Vikunjas angenommen haben, vereinbarte Kennzeichen sowie die Worte „VICUÑA — ARGENTINA“ angebracht sein. Andere Erzeugnisse sind mit dem Zeichen und dem Wortlaut „VICUÑA-ARGENTINA-ARTESANÍA“ zu versehen. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.
(4) Population Boliviens (in Anhang B): Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit Wolle lebender Vikunjas und mit Stoffen und Artikeln aus solchen Produkten, einschließlich handgefertigter Luxuswaren und Strickwaren. Auf der Rückseite des Stoffs müssen das von den Arealstaaten dieser Art, die das Übereinkommen zum Schutz und zur Erhaltung der Vikunjas angenommen haben, vereinbarte Kennzeichen sowie die Worte „VICUÑA — BOLIVIA“ angebracht sein. Andere Erzeugnisse sind mit dem Zeichen und dem Wortlaut „VICUÑA-BOLIVIA-ARTESANÍA“ zu versehen. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.
(5) Population Chiles (in Anhang B): Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit Wolle lebender Vikunjas der Populationen in Anhang B und mit Stoffen und Artikeln aus solchen Produkten, einschließlich handgefertigter Luxuswaren und Strickwaren. Auf der Rückseite des Stoffs müssen das von den Arealstaaten dieser Art, die das Übereinkommen zum Schutz und zur Erhaltung der Vikunjas angenommen haben, vereinbarte Kennzeichen sowie die Worte „VICUÑA — CHILE“ angebracht sein. Andere Erzeugnisse sind mit dem Zeichen und dem Wortlaut „VICUÑA-CHILE-ARTESANÍA“ zu versehen. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.
(6) Population Perus (in Anhang B): Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit Wolle lebender Vikunjas und aus Wollelagerbeständen zum Zeitpunkt der neunten Tagung der Konferenz der Parteien vom November 1994 (3 249 kg) sowie mit Stoffen und Artikeln aus solchen einschließlich handgefertigter Luxuswaren und Strickwaren. Auf der Rückseite des Stoffs müssen das von den Arealstaaten dieser Art, die das Übereinkommen zum Schutz und zur Erhaltung der Vikunjas angenommen haben, vereinbarte Kennzeichen sowie die Worte „VICUÑA — PERU“ angebracht sein. Andere Erzeugnisse sind mit dem Zeichen und dem Wortlaut „VICUÑA-PERU-ARTESANÍA“ zu versehen. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.
(7) Alle Arten mit Ausnahme von Balaena mysticetus, Eubalaena spp., Balaenoptera acutorostrata (mit Ausnahme der Population in Westgrönland), Balaenoptera bonaerensis, Balaenoptera borealis, Balaenoptera edeni, Balaenoptera musculus, Balaenoptera omurai, Balaenoptera physalus, Megaptera novaeangliae, Orcaella brevirostris, Orcaella heinsohni, Sotalia spp, Sousa spp, Eschrichtius robustus, Lipotes vexillifer, Caperea marginata, Neophocaena phocaenoides, Phocoena sinus, Physeter macrocephalus, Platanista spp., Berardius spp. und Hyperoodon spp., die in Anhang I stehen, sind in Anhang II aufgeführt. Exemplare der in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten, die von der grönländischen Bevölkerung aufgrund einer Lizenz der jeweils zuständigen Behörde gefangen werden (einschließlich Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse daraus, mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen für kommerzielle Zwecke), gelten als in Anhang B aufgeführt. Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde für lebende, der Natur entnommene und für hauptsächlich kommerzielle Zwecke gehandelte Exemplare der Schwarzmeer-Population des Tursiops truncatus festgelegt.
(8) Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes (in Anhang B aufgeführt): Zur ausschließlichen Genehmigung: a) des Handels mit Jagdtrophäen zu nichtkommerziellen Zwecken, b) des Handels mit lebenden Tieren in einen geeigneten und annehmbaren Bestimmungsort in Übereinstimmung mit der Entschließung Conf. 11.20 für Botsuana und Simbabwe sowie für Programme in ihren Lebensräumen für Namibia und Südafrika; c) des Handels mit Häuten; d) des Handels mit Haar; e) des Handels mit Lederwaren zu kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken für Botsuana, Namibia und Südafrika und zu nichtkommerziellen Zwecken für Simbabwe; f) des Handels mit einzeln gekennzeichneten und zertifizierten Ekipas als Teil fertigen Schmucks für nichtkommerzielle Zwecke für Namibia sowie mit Elfenbeinschnitzereien für nichtkommerzielle Zwecke für Simbabwe; g) des Handels mit registriertem Rohelfenbein (für Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe ganze Stoßzähne und Stoßzahnteile) unter folgenden Voraussetzungen: i) nur aus registrierten Lagerbeständen in Besitz der jeweiligen Regierung, mit Ursprung in dem betreffenden Staat (mit Ausnahme von beschlagnahmten Elfenbein und von Elfenbein unbekannter Herkunft); ii) nur an Handelspartner, die nach Überprüfung durch das Sekretariat in Abstimmung mit dem Ständigen Ausschuss nachweislich über innerstaatliche Rechtsvorschriften und Handelskontrollen verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass eingeführtes Elfenbein nicht reexportiert wird und sämtliche Bestimmungen der Entschließung Conf. 10.10 (Rev. CoP14) über die heimische Fertigung und den Handel angewandt werden; iii) nicht bevor das Sekretariat die beabsichtigten Einfuhrländer und die registrierten Lagerbestände im Besitz der jeweiligen Regierung überprüft hat; iv) Rohelfenbein gemäß dem auf der Sitzung COP12 vereinbarten Verkauf von registrierten Elfenbein-Lagerbeständen in Besitz der jeweiligen Regierung: 20 000 kg (Botsuana), 10 000 kg (Namibia), 30 000 kg (Südafrika); v) unter Aufsicht des Sekretariats darf zusätzlich zu den auf der Sitzung COP12 vereinbarten Mengen Elfenbein im Besitz der Regierungen Botsuanas, Simbabwes, Namibias und Südafrikas, das bis zum 31. Januar 2007 registriert und vom Sekretariat überprüft wurde, zusammen mit dem Elfenbein unter Buchstabe g) Ziffer iv) in einem einmaligen Verkauf je Ziel gehandelt und versandt werden; vi) der Gewinn aus dem Handel wird ausschließlich zum Schutz der Elefanten und für Bevölkerungsschutz- und –Entwicklungsprogramme in den Elefantengebieten oder den Nachbargebieten verwendet; vii) die zusätzlichen Mengen gemäß Buchstabe g) Ziffer v) können nur gehandelt werden, nachdem der Ständige Ausschuss bescheinigt hat, dass die aufgelisteten Bedingungen erfüllt sind; h) der Vertragsstaaten-Konferenz wird in dem Zeitraum, der mit der Sitzung COP14 beginnt und neun Jahre nach dem Zeitpunkt des einmaligen Elfenbeinverkaufs gemäß Buchstabe g) Ziffern i), ii), iii), vi) und vii) endet, kein weiterer Vorschlag über die Genehmigung des Handels mit Elfenbein von Populationen, die bereits in Anhang B aufgeführt sind, vorgelegt. Solche weiteren Vorschläge werden gemäß den Entschließungen 14.77 und 14.78 behandelt. Auf Vorschlag des Sekretariats kann der Ständige Ausschuss den Handel teilweise oder ganz einstellen, wenn die Aus- oder Einfuhrländer gegen die Vorschriften verstoßen oder wenn sich der Handel nachweislich negativ auf die Elefantenpopulationen auswirkt. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.
(9) Die Aufnahme des Lamna nasus in Anhang C gilt, sobald die Aufnahme dieser Art in Anhang III des Übereinkommens wirksam wird, d. h. 90 Tage nach dem das Sekretariat des Übereinkommens allen Vertragsparteien mitgeteilt hat, dass die Art in Anhang III des Übereinkommens aufgenommen wurde.
(10) Diese Verordnung gilt nicht für: Fossilien; Korallensand, d. h. Material mit einem Durchmesser bis zu 2 mm, das vollständig oder teilweise aus fein zerbrochenen Fragmenten toter Korallen besteht und das unter anderem auch Bestandteile von Foraminiferen, Weich- oder Krebstierschalen und Kalkalgen enthalten kann; Korallenfragmente/-bruchstücke (einschließlich Kies und Bruchsteine), d. h. unzusammenhängende Bruchstücke fingerähnlicher toter Korallen und anderer Materialien zwischen 2 und 30 mm, in jeder Richtung gemessen.
(11) Der Handel mit Exemplaren mit dem Quellcode A ist nur erlaubt, wenn die gehandelten Exemplare Cataphylle besitzen.
(12) Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte Exemplare folgender Hybriden und/oder Kultivare: Hatiora x graeseri Schlumbergera x buckleyi Schlumbergera russelliana x Schlumbergera truncata Schlumbergera orssichiana x Schlumbergera truncata Schlumbergera opuntioides x Schlumbergera truncata Schlumbergera truncata (Kultivare) Cactaceae spp. Farbmutanten, aufgepfropft auf folgende Unterlagen: Harrisia „Jusbertii“, Hylocereus trigonus oder Hylocereus undatus Opuntia microdasys (Kultivare)
(13) Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte Hybriden von Cymbidium, Dendrobium, Phalaenopsis und Vanda, wenn die Exemplare leicht als künstlich vermehrt erkennbar sind und keinerlei Anzeichen zeigen, die auf Ursprung in der freien Natur schließen lassen, wie etwa mechanische Beschädigungen oder starke Dehydrierung durch die Entnahme, ungleichmäßigen Wuchs oder unterschiedliche Größe und Form innerhalb des Taxons und einer Warensendung, Blätter mit Algenbewuchs oder anderen epiphyllen Organismen oder Schädigung durch Insekten oder andere Schädlinge; und
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a) |
wenn sie im nichtblühenden Zustand versendet werden, müssen die Exemplare in Warensendungen gehandelt werden, die aus individuellen Verpackungen bestehen (wie etwa Kartons, Schachteln, Kisten oder individuellen Einlegeböden von CC-Containern), jede mit 20 oder mehr Pflanzen desselben Hybrids; die Pflanzen innerhalb einer Verpackungseinheit müssen ein hohes Maß einheitlicher Erscheinungsform und Gesundheit zeigen; und die Warensendung muss von Dokumenten wie einer Warenrechnung begleitet werden, aus denen die Zahl der Pflanzen jedes Hybrids deutlich hervorgeht; oder |
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b) |
wenn sie im blühenden Zustand versendet werden, also mit mindestens einer voll aufgeblühten Blüte pro Exemplar, ist keine Mindestzahl von Exemplaren je Warensendung erforderlich, aber die Exemplare müssen professionell für den kommerziellen Einzelhandel vorbereitet sein, z. B. mit gedruckten Etiketten gekennzeichnet oder in Verpackungen mit Aufdruck verpackt sein, welche den Namen des Hybrids und das Land, in dem die Pflanze zuletzt bearbeitet wurde, aufweisen. Dies hat leicht sichtbar zu sein und eine einfache Überprüfung zu ermöglichen. Pflanzen, die die Bedingungen für die Ausnahme nicht klar erfüllen, müssen von entsprechenden CITES-Dokumenten begleitet sein. |
(14) Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte Exemplare von Kultivaren von Cyclamen persicum. Diese Ausnahme erstreckt sich jedoch nicht auf Exemplare, die als ruhende Knollen in den Handel kommen.
(15) Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte, lebende Hybriden und Kultivare von Taxus cuspidata in Töpfen oder kleinen Behältern, die jeweils mit einem Etikett versehen sind oder denen ein Begleitdokument beiliegt, aus denen der Name des Taxons oder der Taxa hervorgeht und auf denen der Wortlaut „künstlich vermehrt“ angebracht ist.
ANHANG II
Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
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Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates |
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Verordnung (EG) Nr. 938/97 der Kommission |
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Verordnung (EG) Nr. 2307/97 der Kommission |
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Verordnung (EG) Nr. 2214/98 der Kommission |
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Verordnung (EG) Nr. 1476/1999 der Kommission |
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Verordnung (EG) Nr. 2724/2000 der Kommission |
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Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 der Kommission |
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Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 der Kommission |
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Verordnung (EG) Nr. 1497/2003 der Kommission |
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|
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates |
nur Artikel 3 und Anhang III Nr. 66 |
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Verordnung (EG) Nr. 834/2004 der Kommission |
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Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 der Kommission |
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Verordnung (EG) Nr. 318/2008 der Kommission |
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Verordnung (EG) Nr. 407/2009 der Kommission |
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Verordnung (EG) Nr. 398/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 5) Verordnung (EU) Nr. 709/2010 der Kommission (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) Verordnung (EU) Nr. 101/2012 der Kommission |
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ANHANG III
ENTSPRECHUNGSTABELLE
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Richtlinie (EG) Nr. 338/97 |
Vorliegende Richtlinie |
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Artikel 1 |
Artikel 1 |
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Artikel 2 |
Artikel 2 |
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Artikel 3 |
Artikel 3 |
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Artikel 4 |
Artikel 4 |
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Artikel 5 Absätze 1 bis 5 |
Artikel 5 Absätze 1 bis 5 |
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Artikel 5 Absatz 6 einleitende Worte |
Artikel 5 Absatz 6 einleitende Worte |
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Artikel 5 Absatz 6 Ziffer i |
Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a |
|
Artikel 5 Absatz 6 Ziffer ii |
Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b |
|
Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a |
Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b |
Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 |
|
Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b |
Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b einleitende Worte |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffer i |
|
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffer ii |
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Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffer iii |
|
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
|
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
|
— |
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 4 |
|
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
|
— |
Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
|
— |
Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 8 |
Artikel 8 |
|
Artikel 9 |
Artikel 9 |
|
Artikel 10 |
Artikel 10 |
|
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 1 |
|
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 11 Absätze 3, 4 und 5 |
Artikel 11 Absätze 3, 4 und 5 |
|
Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 |
|
Artikel 12 Absatz 4 |
Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
|
— |
Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 12 Absatz 5 |
Artikel 12 Absatz 5 |
|
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 2 |
|
Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3 |
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
|
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 14 Absatz 2 |
|
Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 3 |
|
Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 |
|
Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a |
Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b |
Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c |
Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 3 |
|
Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe d |
Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 4 |
|
Artikel 15 Absätze 5 und 6 |
Artikel 15 Absätze 5 und 6 |
|
Artikel 16 |
Artikel 16 |
|
Artikel 17 Absatz 1 |
Artikel 17 Absatz 1 |
|
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 17 Absatz 2 |
|
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 17 Absatz 3 |
|
Artikel 18 |
Artikel 21 |
|
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
— |
|
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 19 Absatz 2 |
— |
|
Artikel 19 Absatz 3 |
Artikel 18 Absatz 1 |
|
Artikel 19 Absatz 4 |
Artikel 18 Absatz 2 |
|
Artikel 19 Absatz 5 |
Artikel 18 Absatz 3 |
|
— |
Artikel 20 |
|
Artikel 20 |
Artikel 22 |
|
Artikel 21 |
_______ |
|
_______ |
Artikel 23 |
|
Artikel 22 |
Artikel 24 |
|
Anhang |
Anhang I |
|
______ |
Anhang II |
|
______ |
Anhang III |