22.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 443/794


P7_TA(2014)0397

Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Neufassung) (COM(2012)0403 — C7-0197/2012 — 2012/0196(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)

(2017/C 443/73)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0403),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0197/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 11. November 2013 an den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0087/2014),

A.

in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 85.

(2)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


P7_TC1-COD(2012)0196

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.

(2)

Ziel dieser Verordnung ist es, den Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten, die durch den Handel bedroht sind oder bedroht sein könnten.

(3)

Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung des EG-Vertrags, insbesondere in Bezug auf den Besitz von Exemplaren von Arten, die unter diese Verordnung fallen, strengere Maßnahmen ergreifen oder beibehalten.

(4)

Für die Einbeziehung der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in die Anhänge dieser Verordnung sollten objektive Kriterien festgelegt werden.

(5)

Zur Durchführung dieser Verordnung sollten gleiche Bedingungen für die Erteilung, Verwendung und Vorlage der Dokumente im Zusammenhang mit der Genehmigung der Einfuhr von Exemplaren der unter diese Verordnung fallenden Arten in die Union oder ihre Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Union festgelegt werden. Die Durchfuhr von Exemplaren durch die Union sollte besonders geregelt werden.

(6)

Es obliegt der jeweiligen Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats mit Unterstützung der wissenschaftlichen Behörde dieses Mitgliedstaats und gegebenenfalls unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe über die Anträge auf Einfuhr von Exemplaren in die Union zu befinden.

(7)

Es ist notwendig, im Rahmen der Bestimmungen über die Wiederausfuhr ein Konsultationsverfahren vorzusehen, damit die Gefahr von Verstößen eingeschränkt wird.

(8)

Um einen wirksamen Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sicherzustellen, können die Einfuhr von Exemplaren in die Union und ihre Ausfuhr aus der Union zusätzlich eingeschränkt werden. Ergänzend dazu können für lebende Exemplare auf Gemeinschaftsebene auch der Besitz oder die Beförderung in der Union eingeschränkt werden.

(9)

Es sollten besondere Vorschriften für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare, für Exemplare, die als persönliche oder Haushaltsgegenstände gebraucht werden, sowie für das nichtkommerzielle Verleihen und Verschenken oder Tauschen von Exemplaren zwischen registrierten Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen vorgesehen werden.

(10)

Um einen möglichst umfassenden Schutz der unter diese Verordnung fallenden Arten sicherzustellen, sollten Bestimmungen über die Kontrolle des Handels und der Beförderung von Exemplaren innerhalb der Union sowie Bedingungen für die Unterbringung von Exemplaren vorgesehen werden. Die Erteilung, Gültigkeit und Verwendung der gemäß dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen, die zur Kontrolle der vorgenannten Tätigkeiten beitragen, sollten gemeinsamen Vorschriften unterliegen.

(11)

Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um für lebende Exemplare die negativen Auswirkungen des Transports in die, aus der oder innerhalb der Union möglichst gering zu halten.

(12)

Zur Sicherstellung wirksamer Kontrollen und zur Erleichterung der Zollverfahren sollten Zollstellen bezeichnet werden, die über ausgebildetes Personal verfügen, das für die Durchführung der erforderlichen Förmlichkeiten und der entsprechenden Überprüfungen bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren aus der Union oder bei deren Einfuhr in die Union zuständig ist, um deren zollrechtliche Bestimmung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (5) zu ermitteln. Des Weiteren sollten Einrichtungen zur Verfügung stehen, die eine ausreichende Unterbringung und Pflege lebender Exemplare gewährleisten.

(13)

Die Durchführung dieser Verordnung erfordert ferner die Bezeichnung von Vollzugsbehörden und wissenschaftlichen Behörden in den Mitgliedstaaten.

(14)

Die Unterrichtung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere an den Grenzübergangsstellen, erleichtern die Einhaltung dieser Vorschriften.

(15)

Um die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Einhaltung ihrer Bestimmungen streng überwachen und zu diesem Zweck untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten. Dies erfordert ferner die Übermittlung von Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.

(16)

Die Überwachung des Umfangs des Handels mit Arten wildlebender Tiere und Pflanzen, die unter diese Verordnung fallen, ist für die Beurteilung der Auswirkungen des Handels auf den Erhaltungsstatus der Arten von entscheidender Bedeutung. Die ausführlichen Jahresberichte hierüber sollten nach einem gemeinsamen Muster erstellt werden.

(17)

Um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten Verstöße mit Sanktionen ahnden, die im Hinblick auf Art und Schwere des Verstoßes ausreichend und angemessen sind.

(18)

Die zahlreichen biologischen und ökologischen Aspekte, denen bei der Durchführung dieser Verordnung Rechnung zu tragen ist, erfordern die Einsetzung einer Wissenschaftlichen Prüfgruppe, deren Stellungnahme die Kommission an den Ausschuss und die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten übermittelt, um sie bei ihren Entscheidungen zu unterstützen.

(19)

Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der vorliegenden Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen hinsichtlich der Anname bestimmter Maßnahmen zur Regelung des Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, bestimmter Änderungen der Anhänge der vorliegenden Verordnung und weiterer Maßnahmen zur Umsetzung der Resolutionen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) (nachstehend „Übereinkommen“ genannt), der Beschlüsse oder Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens sowie der Empfehlungen des Sekretariats des Übereinkommens . Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(20)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden , insbesondere zur Festlegung der Gestaltung, des Musters und des Formats bestimmter Dokumente . Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. [Abänd. 1]

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch die Regelung des Handels mit ihnen gemäß den Artikeln 2 bis 22 und den Anhängen A bis D, wie in Anhang I dargelegt, nachstehend „Annex A“, „Annex B“, „Annex C“ und „Annex D“ genannt, sicherzustellen.

Diese Verordnung wird im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des in Artikel 2 Buchstabe b definierten Übereinkommens angewandt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

a)

„Ausschuss“ der in Artikel 21 Absatz 1 genannte Ausschuss;

b)

„Übereinkommen“ das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES);

c)

„Ursprungsland“ das Land, in dem ein wildlebendes Exemplar einem natürlichen Lebensraum entnommen, in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde;

d)

„Einfuhrmeldung“ eine Meldung des Importeurs oder seines Handelsagenten oder Vertreters zum Zeitpunkt der Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang C oder D aufgeführten Art in die Union auf dem in Artikel 19 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 5 vorgesehenen Formular; [Abänd. 2]

e)

„Einbringung aus dem Meer“ unmittelbare Einbringung eines Exemplars in die Union, das in einer nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt einschließlich des Luftraums über der See, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds entnommen wurde;

f)

„Erteilung“ Abwicklung aller Verfahren zur Erstellung und Gültigerklärung einer Genehmigung oder Bescheinigung und ihre Aushändigung an den Antragsteller;

g)

„Vollzugsbehörde“ eine im Fall eines Mitgliedstaats nach Artikel 13 Absatz 1 und im Fall eines Drittlandes nach Artikel IX des Übereinkommens benannte innerstaatliche Verwaltungsbehörde;

h)

„Bestimmungsmitgliedstaat“ der Bestimmungsmitgliedstaat, der in dem für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr eines Exemplars verwendeten Dokument genannt wird; im Fall der Einbringung aus dem Meer der Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit der Bestimmungsort eines Exemplars unterliegt .

i)

„Angebot zum Verkauf“ Angebot zum Verkauf und jegliche Tätigkeit, die in diesem Sinne ausgelegt werden kann, einschließlich der Werbung oder der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Kaufverhandlungen;

j)

„persönliche oder Haushaltsgegenstände“ im Besitz einer Privatperson befindliche tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus solchen, die Teil des normalen Hab und Guts dieser Person sind oder hierzu bestimmt sind;

k)

„Bestimmungsort“ Ort, von dem zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Union angenommen wird, dass die Exemplare normalerweise dort gehalten werden; im Fall von lebenden Exemplaren ist dies der erste Ort, an dem sie nach einer Quarantäne oder einer sonstigen Unterbringung zur Durchführung von Gesundheitsüberprüfungen und -kontrollen gehalten werden sollen;

l)

„Population“ eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen;

m)

„hauptsächlich kommerzielle Zwecke“ alle Zwecke, deren nichtkommerzieller Charakter nicht deutlich überwiegt;

n)

„Wiederausfuhr aus der Union“ Ausfuhr eines früher eingeführten Exemplars aus der Union;

o)

„Wiedereinfuhr in die Union“ Einfuhr eines früher ausgeführten oder wiederausgeführten Exemplars in die Union;

p)

„Verkauf“ jede Form des Verkaufs. Für die Zwecke dieser Verordnung werden das Vermieten, der Tausch oder Austausch dem Verkauf gleichgesetzt; sinnverwandte Ausdrücke werden entsprechend ausgelegt;

q)

„wissenschaftliche Behörde“ eine von einem Mitgliedstaat nach Artikel 13 Absatz 2 oder von einem Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens ist, nach Artikel IX des Übereinkommens benannte wissenschaftliche Behörde;

r)

„Wissenschaftliche Prüfgruppe“ der nach Artikel 17 eingesetzte beratende Ausschuss;

s)

„Art“ Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart;

t)

„Exemplar“ jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse einer in den Anhängen A bis D aufgeführten Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht, sowie sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren oder Pflanzen dieser Art sind oder solche enthalten, sofern diese Teile oder Erzeugnisse nicht ausdrücklich von den Vorschriften dieser Verordnung oder den Vorschriften betreffend den Anhang, in dem die Art verzeichnet ist, aufgrund einer diesbezüglichen Angabe in dem betreffenden Anhang ausgenommen sind.

Ein Exemplar wird als Exemplar einer in den Anhängen A bis D aufgeführten Art betrachtet, wenn es sich um ein Tier oder eine Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse davon handelt, von der zumindest ein „Elternteil“ einer der aufgeführten Arten angehört. In Fällen, in denen die „Elternteile“ eines solchen Tieres oder einer solchen Pflanze Arten angehören, die in verschiedenen Anhängen aufgeführt sind, oder Arten angehören, von denen nur eine aufgeführt ist, gelten die Vorschriften des einschränkenderen Anhangs. Im Fall von Exemplaren von Hybridpflanzen, bei denen ein „Elternteil“ einer Art in Anhang A angehört, gelten die Vorschriften des einschränkenderen Anhangs nur, wenn diese Art im Anhang einen diesbezüglichen Hinweis enthält;

u)

„Handel“ die Einfuhr in die Union, einschließlich der Einbringung aus dem Meer, und die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Union sowie die Verwendung, Beförderung oder Überlassung von Exemplaren, für die die Vorschriften der Verordnung gelten, in der Union einschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats;

v)

„Durchfuhr“ die Beförderung von Exemplaren, die für einen namentlich genannten Empfänger bestimmt sind, zwischen zwei Punkten außerhalb der Union durch das Hoheitsgebiet der Union, wobei die Beförderung nur im Zusammenhang mit den für diese Beförderungsart erforderlichen Vorkehrungen unterbrochen werden darf;

w)

„zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden“ Exemplare, deren ursprünglicher natürlicher Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten vor dem 3. März 1947 signifikant verändert wurde und bei denen sich die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats vergewissern konnte, dass sie unter solchen Umständen erworben wurden. Solche Exemplare werden nur als verarbeitet betrachtet, wenn sie eindeutig einer der erwähnten Kategorien angehören und zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen;

x)

„Überprüfungen zum Zeitpunkt der Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Durchfuhr“ die Dokumentenkontrolle bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigungen, Genehmigungen und Meldungen und die Untersuchung der Exemplare gegebenenfalls in Verbindung mit einer Entnahme von Proben für eine Analyse oder einer eingehenderen Überprüfung, falls die Vorschriften der Union dies vorsehen; in den anderen Fällen erfolgt dies durch repräsentative Stichüberprüfungen der Sendungen.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Anhang A enthält:

a)

die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben;

b)

alle Arten, die

i)

im Handel in der Union oder im internationalen Handel gefragt sind oder sein könnten und vom Aussterben bedroht oder so selten sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde,

oder

ii)

die einer Gattung oder Art angehören, deren Arten bzw. Unterarten gemäß den Kriterien unter Buchstabe a oder 1 Buchstabe b Ziffer i größtenteils in Anhang A aufgeführt sind und deren Aufnahme in den genannten Anhang für den wirksamen Schutz dieser Taxa von wesentlicher Bedeutung ist.

(2)   Anhang B enthält:

a)

die in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten, die nicht in Anhang A der vorliegenden Verordnung enthalten sind und zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben;

b)

die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde;

c)

alle sonstigen, nicht in den Anhängen I oder II des Übereinkommens aufgeführten Arten,

i)

die international in Mengen gehandelt werden,

die das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden können,

die die Erhaltung der Gesamtpopulation auf einem Niveau beeinträchtigen können, das der Rolle der Art in ihrem Ökosystem entspricht,

oder

ii)

deren Aufnahme in den Anhang aus Gründen der Ähnlichkeit mit anderen Arten in den Anhängen A oder B wesentlich ist, um eine wirksame Kontrolle des Handels mit Exemplaren dieser Arten zu gewährleisten;

d)

Arten, bei denen erwiesen ist, dass die Einbringung lebender Exemplare in den natürlichen Lebensraum der Union eine ökologische Gefahr für die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten der Union darstellt.

(3)   Anhang C enthält:

a)

die in Anhang III des Übereinkommens aufgeführten Arten, die nicht in den Anhängen A und B der vorliegenden Verordnung enthalten sind und zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben;

b)

die in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde.

(4)   Anhang D enthält:

a)

die nicht in den Anhängen A, B und C aufgeführten Arten, bei denen der Umfang der Einfuhren in die Union eine Überwachung rechtfertigt;

b)

die in Anhang III des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde.

(5)   Rechtfertigt der Erhaltungsstatus von Arten, die dieser Verordnung unterliegen, ihre Aufnahme in einen der Anhänge des Übereinkommens, so tragen die Mitgliedstaaten zu den notwendigen Änderungen bei.

Artikel 4

Einfuhr in die Union

(1)   Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A in die Union sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen.

Die Einfuhrgenehmigung darf nur unter Beachtung der Einschränkungen nach Absatz 6 sowie unter folgenden Bedingungen erteilt werden:

a)

Die zuständige wissenschaftliche Behörde vertritt unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Auffassung, dass die Einfuhr in die Union

i)

den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art nicht beeinträchtigt,

ii)

 

zu einem der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben e, f und g genannten Zweck oder

zu sonstigen Zwecken, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind,

erfolgt.

b)

i)

Der Antragsteller weist mit Hilfe von Dokumenten nach, dass die Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurden; werden Exemplare von Arten, die in den Anhängen zum Übereinkommen aufgeführt sind, aus einem Drittland eingeführt, so ist hierfür eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung oder eine Kopie derselben erforderlich, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen durch eine zuständige Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellt worden ist.

ii)

Zur Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Arten, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a in Anhang A aufgeführt sind, ist ein solcher Nachweis mit Hilfe von Dokumenten zwar nicht erforderlich, jedoch ist die Erstausfertigung einer solchen Einfuhrgenehmigung dem Antragsteller nicht vor der Vorlage der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung auszuhändigen.

c)

Die zuständige wissenschaftliche Behörde hat sich vergewissert, dass die für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung am Bestimmungsort für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist.

d)

Die Vollzugsbehörde hat sich vergewissert, dass das Exemplar nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet wird.

e)

Die Vollzugsbehörde hat sich nach Rücksprache mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde vergewissert, dass sonstige Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nicht entgegenstehen.

f)

Im Fall der Einbringung von Exemplaren aus dem Meer hat sich die Vollzugsbehörde vergewissert, dass jedes lebende Exemplar für den Transport so vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt.

(2)   Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs B in die Union sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen.

Die Einfuhrgenehmigung darf nur unter Beachtung der Einschränkungen nach Absatz 6 erteilt werden und wenn

a)

die zuständige wissenschaftliche Behörde nach Prüfung der verfügbaren Daten und unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Auffassung vertritt, dass die Einfuhr in die Union den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art unter Berücksichtigung des gegenwärtigen oder des voraussichtlichen Umfangs des Handels nicht beeinträchtigt. Diese Stellungnahme bleibt auch für spätere Einfuhren gültig, solange sich die oben aufgeführten Faktoren nicht erheblich ändern;

b)

der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist, dass die am Bestimmungsort für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist;

c)

die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Buchstaben e und f erfüllt sind.

(3)   Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs C in die Union sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrmeldung vorzulegen; ferner

a)

hat der Antragsteller im Fall der Ausfuhr aus einem Land, das im Zusammenhang mit der betreffenden Art in Anhang C genannt wird, mit Hilfe einer Ausfuhrgenehmigung, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von einer zuständigen Behörde des Landes erteilt wurde, nachzuweisen, dass die Exemplare unter Einhaltung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Erhaltung der betreffenden Art erworben wurden; oder

b)

hat er im Fall der Ausfuhr aus einem Land, das nicht im Zusammenhang mit der betreffenden Art in Anhang C genannt wird, oder im Fall der Wiederausfuhr aus irgendeinem Land eine Ausfuhrgenehmigung, eine Wiederausfuhrbescheinigung oder eine Ursprungsbescheinigung vorzulegen, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von einer zuständigen Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellt worden ist.

(4)   Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs D in die Union sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrmeldung vorzulegen.

(5)   Die in Absatz 1 Buchstaben a und d und Absatz 2 Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung gelten nicht für Exemplare, für die der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist,

a)

dass sie zuvor rechtmäßig in die Union eingeführt oder in dieser erworben wurden und verändert oder unverändert in die Union wiedereingeführt werden; oder

b)

dass es sich um zu Gegenständen verarbeitete Exemplare handelt, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden.

(6)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Konsultationen mit den betroffenen Ursprungsländern kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten, und unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 zu erlassen, um die Einfuhr in die Union generell oder in Bezug auf bestimmte Ursprungsländer einschränken einzuschränken : [Abänd. 3]

a)

aufgrund der Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Buchstabe e für Exemplare der Arten des Anhangs A;

b)

aufgrund der Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe e oder in Absatz 2 Buchstabe a für Exemplare der Arten des Anhangs B; und

c)

für lebende Exemplare der Arten des Anhangs B, die eine hohe Sterblichkeitsrate während des Transports aufweisen oder erwiesenermaßen in Gefangenschaft kaum eine ihrer natürlichen Lebenserwartung entsprechende Zeitspanne überleben würden; oder

d)

für lebende Exemplare von Arten, deren Einbringung in den natürlichen Lebensraum der Union erwiesenermaßen eine ökologische Gefahr für die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten der Union darstellt.

Die im ersten Unterabsatz genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 4]

Die Kommission veröffentlicht vierteljährlich ein Verzeichnis der etwaigen Einschränkungen gemäß Unterabsatz 1 im Amtsblatt der Europäischen Union.

(7)   Treten bei der Einfuhr in die Union Sonderfälle der Umladung auf See, des Luft- oder des Eisenbahntransportes auf, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf die Gewährung von Ausnahmen von der Überprüfung und der Vorlage der Einfuhrdokumente an der Einfuhrzollstelle gemäß den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels, damit die genannte Überprüfung und die Dokumentenvorlage an einer anderen gemäß Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Zollstelle erfolgen können.

Artikel 5

Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Union

(1)   Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A aus der Union sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungszollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.

(2)   Eine Ausfuhrgenehmigung für in Anhang A aufgeführte Exemplare darf nur erteilt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die zuständige wissenschaftliche Behörde hat schriftlich mitgeteilt, dass der Fang oder die sonstige Entnahme der Exemplare aus der Natur oder ihre Ausfuhr den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der betreffenden Population dieser Art nicht beeinträchtigen;

b)

der Antragsteller weist mit Hilfe von Dokumenten nach, dass die Exemplare gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurden; wird der Antrag in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsstaat gestellt, so ist dieser Nachweis anhand einer Bescheinigung zu erbringen, aus der sich ergibt, dass das Exemplar gemäß den in seinem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften seinem natürlichen Lebensraum entnommen wurde;

c)

die Vollzugsbehörde hat sich vergewissert, dass

i)

alle lebenden Exemplare so für den Transport vorbereitet und versandt werden, dass die Gefahr einer Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt,

ii)

die Exemplare von Arten, die nicht in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden, oder

im Fall einer Ausfuhr von Exemplaren der Arten des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a in einen Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, eine Einfuhrgenehmigung erteilt worden ist;

und

d)

die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats hat sich nach Rücksprache mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde vergewissert, dass keine sonstigen Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung entgegenstehen.

(3)   Eine Wiederausfuhrbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedingungen in Absatz 2 Buchstaben c und d erfüllt sind und der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachgewiesen hat, dass die Exemplare

a)

gemäß den Vorschriften dieser Verordnung in die Union eingeführt wurden; oder

b)

falls die Einfuhr in die Union vor dem 3. März 1997 erfolgte, gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 (7) eingeführt wurden, oder falls die Einfuhr in die Union vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung jedoch nach dem 3. März 1997 erfolgte, gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 338/97 eingeführt wurden; oder

c)

falls die Einfuhr in die Union vor 1984 erfolgte, gemäß den Vorschriften des Übereinkommens erstmalig in den internationalen Handel gebracht wurden; oder

d)

rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeführt wurden, bevor die in den Buchstaben a und b genannten Verordnungen oder das Übereinkommen für diese Exemplare oder für den betreffenden Mitgliedstaat Geltung erlangten.

(4)   Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der in den Anhängen B und C aufgeführten Arten aus der Union sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungszollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.

Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die in Absatz 2 Buchstaben a, b, c Ziffer i und Buchstabe d genannten Bedingungen erfüllt sind.

Eine Wiederausfuhrbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedingungen in Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe d und Absatz 3 Buchstaben a bis d erfüllt sind.

(5)   Falls ein Antrag auf eine Wiederausfuhrbescheinigung Exemplare betrifft, die aufgrund einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Einfuhrgenehmigung in die Union eingeführt wurden, konsultiert die Vollzugsbehörde vorher die Vollzugsbehörde, die die Einfuhrgenehmigung ausgestellt hat. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 in Bezug auf die Festlegung der Konsultationsverfahren und der Fälle, in denen eine Konsultation erforderlich ist, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(6)   Die in Absatz 2 Buchstabe a und Buchstabe c Ziffer ii genannten Bedingungen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gelten nicht für

a)

zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden; oder

b)

tote Exemplare und Teile sowie Erzeugnisse aus solchen, wenn der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist, dass sie rechtmäßig erworben wurden, bevor diese Verordnung, die Verordnung (EG) Nr. 338/97, die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder das Übereinkommen für sie Geltung erlangten.

(7)   Die zuständige wissenschaftliche Behörde jedes Mitgliedstaats überwacht die von dem betreffenden Mitgliedstaat für Exemplare von Arten des Anhangs B erteilten Ausfuhrgenehmigungen und die Ausfuhren solcher Exemplare. Ist eine wissenschaftliche Behörde der Auffassung, dass die Ausfuhr von Exemplaren einer dieser Arten beschränkt werden muss, um sie in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet auf einem Niveau zu erhalten, das der Rolle der Art in ihrem Ökosystem entspricht und gleichzeitig weit über dem Niveau liegt, das die Aufnahme dieser Art in Anhang A nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i zur Folge hätte, so teilt sie der zuständigen Vollzugsbehörde schriftlich mit, welche Maßnahmen zur Einschränkung der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare dieser Art zu ergreifen sind.

Wird eine Vollzugsbehörde über Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 unterrichtet, so teilt sie dies zusammen mit ihren Bemerkungen der Kommission mit. Gegebenenfalls empfiehlt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Einschränkungen der Ausfuhr der betreffenden Arten . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 6

Ablehnung von Anträgen auf Genehmigung und Bescheinigungen nach den Artikeln 4, 5 und 10

(1)   Lehnt ein Mitgliedstaat einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung ab und ist dieser Fall im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung von Bedeutung, so unterrichtet er die Kommission unverzüglich über die Ablehnung sowie über die Gründe hierfür.

(2)   Die Kommission teilt den übrigen Mitgliedstaaten die nach Absatz 1 erhaltenen Informationen mit, um eine einheitliche Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen.

(3)   Wird ein Antrag auf eine Genehmigung oder Bescheinigung für Arten gestellt, für die ein gleichartiger Antrag bereits früher abgelehnt worden ist, so hat der Antragsteller die mit dem Antrag befasste zuständige Behörde über die frühere Ablehnung zu unterrichten.

(4)   Die Mitgliedstaaten erkennen die Ablehnung eines Antrags durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats an, wenn diese Ablehnung auf den Vorschriften dieser Verordnung beruht.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn sich die Umstände signifikant verändert haben oder neue Fakten zur Begründung des Antrags vorgelegt werden. Erteilt eine Vollzugsbehörde in solchen Fällen eine Genehmigung oder stellt sie eine Bescheinigung aus, so unterrichtet sie die Kommission hiervon sowie von den maßgeblichen Gründen.

Artikel 7

Abweichungen

(1)   In Gefangenschaft geborene und gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare

Exemplare der Arten des Anhangs A, die in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt worden sind, werden nach den Vorschriften für Exemplare der Arten des Anhangs B behandelt, es sei denn, Artikel 8 findet Anwendung.

Im Fall künstlich vermehrter Pflanzen kann unter besonderen Bedingungen, von den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 abgewichen werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf:

a)

die Kriterien zur Feststellung, ob ein Exemplar in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt worden ist, und ob dies zu kommerziellen Zwecken erfolgte;

b)

die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes erwähnten besonderen Bedingungen die die folgenden Bereiche betreffen:

i)

Verwendung von Gesundheitsbescheinigungen für Pflanzen;

ii)

Handel durch registrierte gewerbliche Handelstreibende und die in Nummer 4 dieses Artikels erwähnten wissenschaftlichen Einrichtungen; und

iii)

Handel mit Hybriden.

(2)   Durchfuhr

Abweichend von Artikel 4 werden bei der Durchfuhr von Exemplaren durch die Union von den Einfuhrzollstellen keine Überprüfungen und keine der vorgeschriebenen Genehmigungen, Bescheinigungen und Meldungen verlangt.

Im Fall der gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b in den Anhängen aufgeführten Arten gilt die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Ausnahme nur, wenn von der zuständigen Behörde des ausführenden oder wiederausführenden Drittlandes ein gültiges, im Übereinkommen vorgesehenes Ausfuhr- oder Wiederausfuhrdokument, das den Exemplaren entspricht, denen es beigefügt ist, und in dem der Bestimmungsort der Exemplare festgelegt ist, ausgestellt worden ist.

Ist vor der Ausfuhr oder Wiederausfuhr kein Dokument nach Unterabsatz 2 ausgestellt worden, so muss das Exemplar beschlagnahmt werden und kann gegebenenfalls eingezogen werden, es sei denn, das Dokument wird entsprechend besonderen Bedingungen nachträglich vorgelegt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 in Bezug auf die besonderen Bedingungen für die nachträgliche Vorlage eines Ausfuhr- oder Wiederausfuhrdokuments delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(3)   Persönliche und Haushaltsgegenstände

Abweichend von den Artikeln 4 und 5 gelten die Bestimmungen dieser Artikel nicht für tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus Exemplaren von Arten der Anhänge A bis D, wenn es sich um persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände handelt, die gemäß den besonderen Bestimmungen in die Union eingeführt oder aus der Union ausgeführt oder wiederausgeführt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 in Bezug auf besondere Vorschriften hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von persönlichen Gegenständen oder Haushaltsgegenständen delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)   Wissenschaftliche Einrichtungen

Die in den Artikeln 4, 5, 8 und 9 genannten Dokumente sind nicht erforderlich, wenn es sich um nichtkommerzielles Verleihen, Verschenken oder Tauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen haltbar gemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplaren und lebendem Pflanzenmaterial zwischen Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen handelt, die bei einer Vollzugsbehörde ihres Staates registriert sind; diese Exemplare müssen mit einem Etikett, dessen Muster nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes festgelegt wird, oder einem vergleichbaren, von der Vollzugsbehörde eines Drittlandes ausgestellten oder genehmigten Etikett versehen sein.

Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten ein Muster für ein Etikett für lebendes Pflanzenmaterial fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Bestimmungen betreffend die Kontrolle des Handels

(1)   Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A sind verboten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können den Besitz von Exemplaren, insbesondere von lebenden Tieren von Arten, die in Anhang A aufgeführt sind, verbieten.

(3)   Im Einklang mit den sonstigen Rechtsvorschriften der Union zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten ist eine Ausnahme von den Verboten des Absatzes 1 möglich, sofern die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Exemplare untergebracht sind, von Fall zu Fall eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellt, wenn die Exemplare

a)

in der Union erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder dieser Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten; oder

b)

zu Gegenständen verarbeitet sind, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden; oder

c)

gemäß Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder dieser Verordnung in die Union eingeführt wurden und für Zwecke verwendet werden, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind; oder

d)

in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen sind; oder

e)

unter außergewöhnlichen Umständen für den Fortschritt der Wissenschaft oder grundlegende biomedizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 86/609/EWG des Rates (8) verwendet werden, falls ausschließlich diese Art für diesen Zweck geeignet ist und keine in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplare dieser Art zur Verfügung stehen; oder

f)

zu Zucht- und Fortpflanzungszwecken verwendet werden, die zur Erhaltung der betreffenden Art beitragen; oder

g)

Forschungs- oder Bildungszwecken dienen, die den Schutz oder die Erhaltung der Art zum Ziele haben; oder

h)

aus einem Mitgliedstaat stammen und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ihrem natürlichen Lebensraum entnommen wurden.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 in Bezug auf allgemeine Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 dieses Artikels auf der Grundlage der Bedingungen des Absatzes 3 sowie allgemeine Ausnahmen für die Arten des Anhangs A gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii delegierte Rechtsakte zu erlassen. Diese Ausnahmen müssen mit den sonstigen Rechtsvorschriften der Union zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten in Einklang stehen.

(5)   Die in Absatz 1 genannten Verbote gelten auch für Exemplare der Arten des Anhangs B, es sei denn, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann nachgewiesen werden, dass diese Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften über die Erhaltung der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten erworben und — falls sie von außerhalb der Union stammen — in diese eingeführt wurden.

(6)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Exemplare der in den Anhängen B, C und D aufgeführten Arten, die nach Maßgabe dieser Verordnung eingezogen wurden, nach freiem Ermessen verkaufen, sofern sie nicht direkt an die natürliche oder juristische Person zurückgegeben werden, bei der sie eingezogen wurden oder die an dem Verstoß beteiligt war. Solche Exemplare können anschließend zu allen Zwecken als rechtmäßig erworben behandelt werden.

Artikel 9

Beförderung lebender Exemplare

(1)   Jede Beförderung eines lebenden Exemplars einer in Anhang A aufgeführten Art innerhalb der Union von dem Ort aus, der in der Einfuhrgenehmigung oder in jeder gemäß dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigung genannt wird, erfordert die vorherige Genehmigung einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Exemplar befindet. In allen anderen Fällen einer Beförderung muss die für die Beförderung verantwortliche Person gegebenenfalls die rechtmäßige Herkunft des Exemplars nachweisen können.

(2)   Diese Genehmigung

a)

darf nur erteilt werden, wenn sich die zuständige wissenschaftliche Behörde des Mitgliedstaats oder im Fall der Beförderung nach einem anderen Mitgliedstaat die zuständige wissenschaftliche Behörde des letztgenannten Staates vergewissert hat, dass die am Bestimmungsort für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist;

b)

muss durch Ausstellung einer Bescheinigung bestätigt werden; und

c)

muss gegebenenfalls sofort einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats mitgeteilt werden, in den das Exemplar verbracht werden soll.

(3)   Eine solche Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein lebendes Tier zum Zweck einer dringenden tierärztlichen Behandlung befördert werden muss und direkt an den genehmigten Aufenthaltsort zurückbefördert wird.

(4)   Wird ein lebendes Exemplar einer Art des Anhangs B innerhalb der Union befördert, so kann der Besitzer des Exemplars dieses abgeben, wenn der vorgesehene Empfänger über die Unterbringung, Ausrüstung und die erforderlichen Praktiken für eine sorgsame Behandlung des Exemplars ausreichend unterrichtet ist.

(5)   Werden lebende Exemplare nach der Union, aus der Union oder innerhalb der Union befördert oder bei der Durchfuhr oder beim Umladen dort eine Zeitlang gehalten, so müssen sie so vorbereitet, befördert und gepflegt werden, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt und im Fall von Tieren die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Schutz von Tieren während ihrer Beförderung eingehalten werden.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 in Bezug auf die Einschränkung des Besitzes oder der Beförderung lebender Exemplare der Arten, deren Einfuhr in die Union nach Artikel 4 Absatz 6 eingeschränkt wurde, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 10

Genehmigungen, Meldungen und Bescheinigungen [Abänd. 5]

(1)   Die Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats kann auf Antrag und bei Vorlage aller erforderlichen Nachweise eine Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b ausstellen, wenn alle Bedingungen hierfür erfüllt sind.

(1a)     Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Gestaltung der Bescheinigungen nach Absatz 1 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 6]

(1b)     Die Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats kann auf Antrag und bei Vorlage der erforderlichen Nachweise eine Genehmigung gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 4 ausstellen, wenn alle Anforderungen hieran erfüllt sind. [Abänd. 7]

(1c)     Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Gestaltung der Genehmigung nach Absatz 1b festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 8]

(1d)     Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Gestaltung der Einfuhrmeldung nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 9]

Artikel 11

Gültigkeit der Genehmigungen und Bescheinigungen und besondere Bedingungen

(1)   Unbeschadet strengerer Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten erlassen oder beibehalten werden können, gelten Genehmigungen und Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurden, in der ganzen Union.

(2)   Diese Genehmigungen oder Bescheinigungen sowie darauf basierende Genehmigungen und Bescheinigungen werden als ungültig angesehen, wenn eine zuständige Behörde oder die Kommission nach Rücksprache mit der ausstellenden zuständigen Behörde feststellt, dass zu Unrecht angenommen wurde, die Bedingungen für die Ausstellung seien erfüllt.

Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindliche Exemplare, für die solche Dokumente ausgestellt wurden, werden durch die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats beschlagnahmt und können eingezogen werden.

(3)   In jeder Genehmigung oder Bescheinigung, die gemäß dieser Verordnung erteilt bzw. ausgestellt wird, kann die ausstellende Behörde Bedingungen festlegen und Auflagen erteilen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen. Müssen solche Bedingungen oder Auflagen in das Genehmigungs- oder 1 Bescheinigungsformular aufgenommen werden, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit.

(4)   Einfuhrgenehmigungen, die auf der Grundlage einer Kopie der zugehörigen Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung ausgestellt wurden, sind für die Einfuhr von Exemplaren in die Union nur gültig, wenn das gültige Original der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung beiliegt.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 in Bezug auf die Fristen für die Ausstellung der Genehmigungen und Bescheinigungen delegierte Rechtsakte zu erlassen .

Artikel 12

Eingangs- und Ausgangsstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen Zollstellen, die die Überprüfungen und die Förmlichkeiten für die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Arten in die Gemeinschaft im Hinblick auf die Ermittlung von deren zollrechtlicher Bestimmung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und für die Ausfuhr aus der Union vornehmen, und geben an, welche dieser Zollstellen speziell für lebende Exemplare bestimmt sind.

(2)   Allen nach Absatz 1 benannten Zollstellen ist ausreichendes und entsprechend ausgebildetes Personal zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unterbringungseinrichtungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über den Transport und die Unterbringung lebender Tiere zur Verfügung stehen und dass bei Bedarf angemessene Vorkehrungen für lebende Pflanzen getroffen werden.

(3)   Alle gemäß Absatz 1 benannten Stellen werden der Kommission mitgeteilt, die eine entsprechende Liste im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(4)   In Ausnahmefällen und gemäß besonderen Kriterien kann eine Vollzugsbehörde gestatten, dass die Einfuhr in die Union oder die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr aus der Union bei einer Zollstelle abgewickelt wird, die nicht gemäß Absatz 1 benannt wurde.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 in Bezug auf die besonderen Kriterien, nach denen eine solche Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr bei einer anderen Zollstelle gestattet werden kann, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit an den Grenzübergangsstellen über die nach dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen informiert wird.

Artikel 13

Vollzugsbehörden, wissenschaftliche Behörden und sonstige zuständige Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine Vollzugsbehörde, die die Hauptverantwortung für die Durchführung dieser Verordnung und die Kontakte zur Kommission trägt.

Jeder Mitgliedstaat kann außerdem weitere Vollzugsbehörden und andere zuständige Behörden benennen, die bei der Durchführung der Verordnung eingeschaltet werden; in diesem Fall ist es Aufgabe der hauptverantwortlichen Vollzugsbehörde, den übrigen Behörden alle für die korrekte Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(2)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere fachlich geeignete wissenschaftliche Behörden, deren Aufgabenbereich sich nicht mit demjenigen einer benannten Vollzugsbehörde decken darf.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 3. März 1997 Namen und Anschriften der benannten Vollzugsbehörden, der sonstigen Behörden, die Genehmigungen oder Bescheinigungen erteilen dürfen, und der wissenschaftlichen Behörden; diese Angaben werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Alle in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Vollzugsbehörden übermitteln der Kommission auf deren Ersuchen binnen zwei Monaten die Namen und Unterschriftenmuster der Personen, die ermächtigt sind, Genehmigungen und Bescheinigungen zu unterzeichnen, sowie Stempelabdrücke, Siegel oder sonstige Mittel, mit denen die Echtheit der Genehmigungen oder Bescheinigungen bestätigt wird.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Veränderung der übermittelten Angaben, und zwar spätestens zwei Monate nach Eintreten dieser Veränderung.

Artikel 14

Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Ermittlungen bei Verstößen

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung.

Haben die zuständigen Behörden Grund zu der Annahme, dass ein Verstoß gegen diese Vorschriften vorliegt, ergreifen sie die entsprechenden Maßnahmen, um diesen Verstoß abzustellen oder rechtliche Schritte einzuleiten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und — im Hinblick auf die in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Arten — das Sekretariat des Übereinkommens von allen Maßnahmen der zuständigen Behörden bei wesentlichen Verstößen gegen diese Verordnung, einschließlich der Beschlagnahme und Einziehung von Exemplaren.

(2)   Die Kommission weist die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf die Bereiche hin, in denen sie Ermittlungen im Rahmen dieser Verordnung als notwendig erachtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und — im Hinblick auf die in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Arten — das Sekretariat des Übereinkommens über das Ergebnis der darauf folgenden Ermittlungen.

(3)   Es wird eine Gruppe „Anwendung der Regelung“ eingesetzt, der Vertreter der Behörden eines jeden Mitgliedstaats angehören und die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung überwachen soll. Den Vorsitz in dieser Gruppe führt der Vertreter der Kommission.

Die Gruppe „Anwendung der Regelung“ prüft technische Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die vom Vorsitzenden entweder von sich aus oder auf Antrag der Mitglieder der Gruppe oder des Ausschusses aufgeworfen werden.

Die Kommission übermittelt die Stellungnahme der Gruppe „Anwendung der Regelung“ an den Ausschuss.

Artikel 15

Weitergabe von Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Informationen aus.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und diese über die Durchführungsbestimmungen zu dem Übereinkommen, über diese Verordnung und die nach dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zu informieren.

(2)   Die Kommission steht mit dem Sekretariat des Übereinkommens in Verbindung, um die wirksame Durchführung des Übereinkommens im gesamten räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung sicherzustellen.

(3)   Die Kommission teilt den Vollzugsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten sämtliche Stellungnahmen der Wissenschaftlichen Prüfgruppe unverzüglich mit.

(4)   Die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 15. Juni alle Informationen über das vorige Jahr, die zur Erstellung der in Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe a des Übereinkommens genannten Berichte erforderlich sind, sowie entsprechende Informationen über den internationalen Handel mit allen Exemplaren der in den Anhängen A, B und C aufgeführten Arten und über die Einfuhr von Exemplaren der in Anhang D aufgeführten Arten in die Union. Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die zu übermittelnden Informationen und deren Form fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Ausgehend von den in Unterabsatz 1 genannten Informationen erstellt die Kommission jedes Jahr vor dem 31. Oktober einen statistischen Bericht über die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Exemplare in die Union und die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr solcher Exemplare aus der Gemeinschaft und übermittelt dem Sekretariat des Übereinkommens die Informationen über die unter das Übereinkommen fallenden Arten.

Unbeschadet des Artikels 22 übermitteln die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten der Kommission jedes zweite Jahr — und erstmals 1999 — vor dem 15. Juni alle Informationen über die zwei vorhergehenden Jahre, die zur Erstellung der in Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens genannten Berichte erforderlich sind, sowie entsprechende Informationen zu den Bestimmungen dieser Verordnung, die nicht in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen. Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten, die zu übermittelnden Informationen und deren Form fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Ausgehend von den in Unterabsatz 3 genannten Informationen erstellt die Kommission jedes zweite Jahr — und erstmals 1999 — vor dem 31. Oktober einen Bericht über die Durchführung und die Anwendung dieser Verordnung.

(5)   Zur Vorbereitung der Änderungen der Anhänge übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission alle einschlägigen Informationen. Die Kommission legt die erforderlichen Informationen mittels Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen, die bei der Durchführung dieser Verordnung übermittelt wurden.

Artikel 16

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen durch geeignete Maßnahmen dafür, dass zumindest bei folgenden Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen verhängt werden:

a)

Einfuhr von Exemplaren in die Union oder Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr von Exemplaren aus der Gemeinschaft ohne einschlägige Genehmigung oder Bescheinigung, mit falscher, gefälschter oder ungültiger Genehmigung oder Bescheinigung oder einer ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde geänderten Genehmigung oder Bescheinigung;

b)

Nichterfüllung der Auflagen für eine nach Maßgabe dieser Verordnung erteilte Genehmigung oder ausgestellte Bescheinigung;

c)

falsche Erklärungen oder bewusst falsche Informationserteilung, um eine Genehmigung oder Bescheinigung zu erhalten;

d)

Vorlage einer falschen, gefälschten oder ungültigen Genehmigung oder Bescheinigung oder einer ohne Erlaubnis geänderten Genehmigung oder Bescheinigung im Hinblick auf die Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung der Union oder für jeden anderen amtlichen Zweck im Zusammenhang mit dieser Verordnung;

e)

Nichtvorlage einer Einfuhrmeldung oder falsche Einfuhrmeldung;

f)

Versand lebender Exemplare ohne ordnungsgemäße Vorbereitung, um die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum zu beschränken;

g)

Verwendung von Exemplaren der in Anhang A aufgeführten Arten zu anderen als den bei der Erteilung der Einfuhrgenehmigung oder nachträglich zugelassenen Zwecken;

h)

Handel mit künstlich vermehrten Pflanzen entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2;

i)

Verbringung von Exemplaren in die Union oder aus der Union oder Durchfuhr durch die Union ohne eine nach dieser Verordnung ausgestellte entsprechende Genehmigung oder Bescheinigung und im Fall einer Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren aus einem Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens ist, ohne eine nach dem Übereinkommen ausgestellte Genehmigung oder Bescheinigung oder ohne ausreichenden Nachweis über das Vorhandensein einer solchen Genehmigung oder Bescheinigung;

j)

Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Verwendung und Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken, Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren unter Verstoß gegen Artikel 8;

k)

Verwendung einer Genehmigung oder Bescheinigung für ein anderes Exemplar als das Exemplar, für das sie ausgestellt wurde;

l)

Fälschung oder Änderung einer nach Maßgabe dieser Verordnung ausgestellten Genehmigung oder Bescheinigung;

m)

Verheimlichung oder Ablehnung eines Antrags auf Einfuhr in die Union oder Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr aus der Union gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Schwere des Verstoßes stehen und Bestimmungen über eine Beschlagnahme und — gegebenenfalls — Einziehung vorsehen.

(3)   Wurde ein Exemplar eingezogen, wird es einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übergeben, in dem die Einziehung stattgefunden hat; diese

a)

muss das jeweilige Exemplar nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde dieses Mitgliedstaats unter als angemessen erachteten Bedingungen im Einklang mit den Zielen und Bestimmungen des Übereinkommens und dieser Verordnung unterbringen oder in anderer Weise darüber verfügen; und

b)

kann bei der Einfuhr lebender Exemplare in die Union das betreffende Exemplar nach Anhören des Ausfuhrlandes auf Kosten der verurteilten Person wieder in das Ausfuhrland zurücksenden.

(4)   Wird ein lebendes Exemplar der in Anhang B oder C aufgeführten Arten an einer Einfuhrstelle ohne gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Union eingeführt, so muss es beschlagnahmt und kann eingezogen werden, oder wenn der Empfänger seine Annahme verweigert, können die zuständigen Behörden des für den Ort der Einfuhr zuständigen Mitgliedstaats gegebenenfalls die Annahme der Sendung verweigern und vom Transporteur die Rücksendung des Exemplars an seinen Herkunftsort fordern.

Artikel 17

Die Wissenschaftliche Prüfgruppe

(1)   Es wird eine Wissenschaftliche Prüfgruppe eingesetzt, der Vertreter der wissenschaftlichen Behörde(n) eines jeden Mitgliedstaats angehören und deren Vorsitz der Vertreter der Kommission führt.

(2)   Die Wissenschaftliche Prüfgruppe prüft wissenschaftliche Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung — insbesondere Fragen bezüglich Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 6 —, die vom Vorsitzenden entweder von sich aus oder auf Antrag der Mitglieder der Gruppe oder des Ausschusses aufgeworfen werden.

(3)   Die Kommission übermittelt die Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe an den Ausschuss.

Artikel 18

Weitere Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf einheitliche Bedingungen und Kriterien für die

a)

Ausstellung, Gültigkeit und Verwendung der in den Artikeln 4 und 5, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 10 genannten Dokumente;

b)

Verwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Pflanzengesundheitsbescheinigungen;

c)

Verfahren — soweit erforderlich — zur Kennzeichnung der Exemplare, damit diese leichter identifiziert werden können und die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gewährleistet wird.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, soweit erforderlich, gemäß Artikel 20 in Bezug auf zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung von Entschließungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, von Beschlüssen oder Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens sowie von Empfehlungen des Sekretariats des Übereinkommens delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 zur Änderung der Anhänge A bis D außer im Fall von Änderungen von Anhang A, die sich nicht aus Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ergeben, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 19

Weitere Durchführungsbefugnisse

(1)   Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die Gestaltung der in Artikel 4, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 10 genannten Dokumente fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Kommission schreibt mittels Durchführungsrechtsakten ein Formular für die Vorlage der Einfuhrmeldung vor. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 10]

Artikel 20

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 7 Absätze 6 und 7 , Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts oder jeder andere vom Gesetzgeber festgelegte Zeitpunkt] übertragen. [Abänd. 11]

(3)   Die in Artikel 4 Absatz 7 Absätze 6 und 7 , Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 genannte Befugnisübertragung kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. [Abänd. 12]

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 7 Absätze 6 und 7 , Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert. [Abänd. 13]

Artikel 21

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss, der als Ausschuss für den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen bezeichnet wird, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 22

Schlussbestimmungen

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und das Sekretariat des Übereinkommens über die Bestimmungen, die sie im Einzelnen für die Anwendung dieser Verordnung erlassen, sowie über alle Rechtsinstrumente und Maßnahmen zu deren Anwendung und Durchsetzung.

Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 23

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …, am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 85.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014.

(3)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(4)  Siehe Anhang II.

(5)  Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(6)   Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren ( ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. L 384 vom 31.12.1982, S. 1).

(8)  Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1).

(9)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

ANHANG I

Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D

1.

Die in den Anhängen A, B, C und D aufgeführten Arten werden bezeichnet

a)

mit dem Namen der Art oder

b)

als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik) oder einem bestimmten Teil desselben angehörenden Arten.

2.

Die Abkürzung „spp.“ wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet.

3.

Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.

4.

In Anhang A fett gedruckte Arten sind dort im Einklang mit ihrem Schutz gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (2) aufgenommen.

5.

Für Pflanzentaxa unterhalb des Artniveaus werden folgende Abkürzungen verwendet:

a)

„ssp.“ für Unterart,

b)

„var.“ für Varietät und

c)

„fa.“ für Forma (Abart).

6.

Die Zeichen „(I)“, „(II)“, „(III)“ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons betreffen die Anhänge des Übereinkommens, in denen die betreffenden Arten entsprechend den Anmerkungen 7 bis 9 erwähnt sind. Ist keines dieser Zeichen angegeben, so sind die betreffenden Arten in keinem Anhang des Übereinkommens erwähnt.

7.

Die Angabe von „(I)“ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende höhere Taxon in Anhang I des Übereinkommens steht.

8.

Die Angabe von „(II)“ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende höhere Taxon in Anhang II des Übereinkommens steht.

9.

Die Angabe von „(III)“ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende Taxon in Anhang III des Übereinkommens steht. In diesem Fall ist auch das Land, für das die Art oder das höhere Taxon in den Anhang III aufgenommen wurde, angegeben.

10.

„Kultivar“ bedeutet entsprechend der Definition in der 8. Ausgabe des Internationalen Codes der Nomenklatur der Kulturpflanzen eine Gruppe von Pflanzen, die a) auf eine besondere Eigenschaft oder Kombination von Eigenschaften hin selektiert wurde, b) in Bezug auf diese Eigenschaften unterscheidbar, einheitlich und stabil ist und c) diese Eigenschaften beibehält, wenn sie auf geeignete Weise vermehrt wird. Ein neues Taxon eines Kultivars kann erst dann als solches betrachtet werden, wenn sein Kategoriename und seine Beschreibung formell in der neuesten Ausgabe des Internationalen Codes der Nomenklatur der Kulturpflanzen veröffentlicht wurden.

11.

Hybride können unter der Voraussetzung in die Anhänge aufgenommen werden, dass sie in der freien Natur unterscheidbare und stabile Populationen bilden. Hybride Tiere, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein oder mehrere Exemplare einer Art der Anhänge A oder B vorkommen, fallen wie reine Arten unter die Verordnung, auch wenn die betreffende Hybridart nicht ausdrücklich in den Anhängen aufgeführt ist.

12.

Wird eine Art in Anhang A, B oder C aufgenommen, so werden auch alle Teile und Erzeugnisse dieser Arten in denselben Anhang aufgenommen, sofern die betreffende Art nicht mit der Anmerkung versehen ist, dass nur bestimmte Teile und Erzeugnisse aufgenommen werden. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Buchstabe t dieser Verordnung bezeichnet das Zeichen „#“ vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons in Anhang B oder C Teile oder Erzeugnisse, die in diesem Zusammenhang zu den Zwecken der Verordnung wie folgt gekennzeichnet sind:

#1

 

Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

a)

Samen, Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien);

b)

In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden;

c)

Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen und

d)

Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla stammen.

#2

 

Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

a)

Samen und Pollen und

b)

fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit.

#3

 

Bezeichnet ganze oder in Scheiben geschnittene Wurzeln oder Teile davon.

#4

 

Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

a)

Samen (einschließlich Samenkapseln von Orchidaceae), Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien). Die Ausnahme gilt nicht für Samen von Cactaceae spp., ausgeführt aus Mexiko, und Samen von Beccariophoenix madagascariensis und Neodypsis decaryi, ausgeführt aus Madagaskar;

b)

In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden;

c)

Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen;

d)

Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla (Orchidaceae) und der Familie Cactaceae stammen;

e)

Stängel, Blüten sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattungen Opuntia, Untergattung Opuntia, und Selenicereus (Cactaceae) stammen, und

f)

fertige Produkte von Euphorbia antisyphilitica, verpackt und für den Einzelhandel bereit.

#5

 

Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter.

#6

 

Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter sowie Sperrholz.

#7

 

Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Holzschnitzel, Pulver und Extrakte.

#8

 

Bezeichnet unterirdische Teile (d. h. Wurzeln, Rhizome): im Ganzen, Teile oder pulverisiert.

#9

 

Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: solche mit der Kennzeichnung: „Hergestellt aus Hoodia spp.-Material aus kontrollierter Ernte und Erzeugung in Zusammenarbeit mit der CITES-Vollzugsbehörde von Botsuana/Namibia/Südafrika auf der Grundlage des Abkommens Nr. BW/NA/ZA xxxx“.

#10

 

Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, einschließlich Rohlinge, die zur Anfertigung von Bogen für Streichinstrumente verwendet werden.

#11

 

Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz, Pulver und Extrakte.

#12

 

Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und etherisches Öl, ausgenommen fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit.

#13

 

Bezeichnet das Endosperm (auch „Fruchtfleisch“ oder „Kopra“ genannt) und alle Erzeugnisse davon.

13.

Da von keiner Art und keinem höheren Pflanzentaxon in Anhang A erwähnt wird, dass für ihre bzw. seine Hybride Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Geltung hat, können künstlich vermehrte Hybride aus einer oder mehreren Arten oder Taxa mit einer Bescheinigung der künstlichen Vermehrung in den Verkehr gebracht werden und fallen Samen und Pollen (einschließlich Pollinien), Schnittblumen, In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in flüssigem oder festem Medium dieser Hybriden, die in sterilen Behältern befördert werden, nicht unter die vorliegende Verordnung.

14.

Die Abfallprodukte Urin, Kot und Ambra, die ohne Zutun des Menschen vom betreffenden Tier abgeschieden werden, fallen nicht unter die vorliegende Verordnung.

15.

Hinsichtlich der in Anhang D genannten Tierarten gelten die Bestimmungen nur für lebende Exemplare und ganze oder größtenteils ganze tote Exemplare, mit Ausnahme der Taxa, denen folgende Anmerkung zugeordnet ist, um deutlich zu machen, dass die Bestimmungen auch für andere Teile und Folgeprodukte gekennzeichnet sind:

§ 1

 

Ganze oder weitgehend ganze rohe oder gegerbte Häute.

§ 2

 

Federn oder Häute oder sonstige Teile, die Federn enthalten.

16.

Hinsichtlich der in Anhang D genannten Pflanzenarten gelten die Bestimmungen nur für lebende Exemplare mit Ausnahme von Taxa, denen folgende Anmerkung zugeordnet ist, um deutlich zu machen, dass die Bestimmungen auch für andere Teile und Folgeprodukte gelten:

§ 3

 

Getrocknete und frische Pflanzen gegebenenfalls einschließlich Blätter, Wurzeln/Wurzelstöcke, Stämme, Samen/Sporen, Rinde und Früchte.

§ 4

 

Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter.


 

Anhang A

Anhang B

Anhang C

Deutsche Bezeichnung

FAUNA

 

 

 

 

CHORDATA (CHORDATIERE)

 

 

 

 

MAMMALIA

 

 

 

Säugetiere

ARTIODACTYLA

 

 

 

PAARHUFER

Antilocapridae

 

 

 

Gabelböcke

 

Antilocapra americana (I) (Nur die Population Mexikos; andere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.)

 

 

Niederkalifornischer Gabelbock

Bovidae

 

 

 

Hornträger

Addax nasomaculatus (I)

 

 

Addax oder Mendesantilope

 

Ammotragus lervia (II)

 

Mähnenschaf oder Mähnenspringer

 

 

Antilope cervicapra (III Nepal)

Hirschziegenantilope

 

Bison bison athabascae (II)

 

Waldbison

Bos gaurus (I) (Ausgenommen ist die domestizierte Form von Bos frontalis, für die diese Verordnung nicht gilt.)

 

 

Gaur

Bos mutus (I) (Ausgenommen ist die domestizierte Form von Bos grunniens, für die diese Verordnung nicht gilt.)

 

 

Wildyak

Bos sauveli (I)

 

 

Kouprey

 

 

Bubalus arnee (III Nepal) (Ausgenommen ist die domestizierte Form von Bubalus bubalis, für die diese Verordnung nicht gilt.)

Arni oder Wasserbüffel

Bubalus depressi cornis (I)

 

 

Tieflandanoa oder Gemsbüffel

Bubalus mindorensis (I)

 

 

Tamarau, Mindorobüffel

Bubalus quarlesi (I)

 

 

Berganoa

 

Budorcas taxicolor (II)

 

Takin

Capra falconeri (I)

 

 

Markhor oder Schraubenziege

Capricornis milneed wardsii (I)

 

 

China-Serau

Capricornis rubidus (I)

 

 

Roter Serau

Capricornis sumatraensis (I)

 

 

Sumatra-Serau

Capricornis thar (I)

 

 

Himalaya-Serau

 

Cephalophus brookei (II)

 

Brookeducker

 

Cephalophus dorsalis (II)

 

Schwarzrückenducker

Cephalophus jentinki (I)

 

 

Jentinkducker

 

Cephalophus ogilbyi (II)

 

Ogilby-Ducker, Fernando-Po-Ducker

 

Cephalophus silvicultor (II)

 

Gelbrückenducker

 

Cephalophus zebra (II)

 

Zebraducker

 

Damaliscus pygargus pygargus (II)

 

Unterart des Buntbocks

Gazella cuvieri (I)

 

 

Edmi-Gazelle

 

 

Gazella dorcas (III Algerien/ Tunesien)

Dorkas-Gazelle

Gazella leptoceros (I)

 

 

Afrikanische Dünengazelle

Hippotragus niger variani (I)

 

 

Riesen-Rappenantilope

 

Kobus leche (II)

 

Litschi-Wasserbock

Naemorhedus baileyi (I)

 

 

Roter Goral

Naemorhedus caudatus (I)

 

 

Langschwanz-Goral

Naemorhedus goral (I)

 

 

Goral oder Waldziegenantilope

Naemorhedus griseus (I)

 

 

Chinesischer Goral

Nanger dama (I)

 

 

Damagazelle

Oryx dammah (I)

 

 

Säbel-Antilope

Oryx leucoryx (I)

 

 

Weiße Oryx, Arabische Oryx

 

Ovis ammon (II) (Ausgenommen sind Unterarten des Anhangs A.)

 

Argali

Ovis ammon hodgsonii (I)

 

 

Himalayaschaf

Ovis ammon nigrimontana (I)

 

 

Kara-Tau-Argali

 

Ovis canadensis (II) (Nur die Population Mexikos; andere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.)

 

Mexikanisches Dickhornschaf

Ovis orientalis ophion (I)

 

 

Zyprisches Mufflon

 

Ovis vignei (II) (Ausgenommen sind Unterarten des Anhangs A.)

 

Steppenschaf, Urial

Ovis vignei vignei (I)

 

 

Afghanisches Steppenschaf

Pantholops hodgsonii (I)

 

 

Tibetantilope, Tschiru, Orongo

 

Philantomba monticola (II)

 

Blauducker, Blauböckchen

Pseudoryx nghetinhensis (I)

 

 

Vietnamesisches Waldrind, Vu-Quang-Rind

Rupicapra pyrenaica ornata (I)

 

 

Abruzzen-Gämse

 

Saiga borealis (II)

 

Mongolische Saiga

 

Saiga tatarica (II)

 

Steppensaiga

 

 

Tetracerus quadricornis (III Nepal)

Vierhorn-Antilope

Camelidae

 

 

 

Kamele

 

Lama glama guanicoe (II)

 

Guanako

Vicugna vicugna (I) (Ausgenommen die Populationen von: Argentinien [Populationen der Provinzen Jujuy und Catamarca und die halbwilden Populationen der Provinzen Jujuy, Salta, Catamarca, La Rioja und San Juan], Bolivien [die gesamte Population], Chile [Population der Primera Región] und Peru [die gesamte Population], die in Anhang B aufgeführt sind.)

Vicugna vicugna (II) (Nur die Populationen von Argentinien  (3) [Populationen der Provinzen Jujuy und Catamarca und die halbwilden Populationen der Provinzen Jujuy, Salta, Catamarca, La Rioja und San Juan], Bolivien  (4) [die gesamte Population], Chile  (5) [Population der Primera Región] und Peru  (6) [die gesamte Population]; alle anderen Populationen sind in Anhang A aufgeführt.)

 

Vikunja

Cervidae

 

 

 

Hirschartige

Axis calamia nensis (I)

 

 

Calamian-Hirsch

Axis kuhlii (I)

 

 

Bawean-Schweinshirsch, Kuhlhirsch

Axis porcinus annamiticus (I)

 

 

Hinterindischer Schweinshirsch

Blastocerus dichotomus (I)

 

 

Sumpfhirsch

 

Cervus elaphus bactrianus (II)

 

Bucharahirsch

 

 

Cervus elaphus barbarus (III Algerien/ Tunesien)

Berberhirsch, Atlashirsch

Cervus elaphus hanglu (I)

 

 

Kaschmirhirsch

Dama dama mesopotami ca (I)

 

 

Mesopotamischer Damhirsch

Hippocame lus spp. (I)

 

 

Andenhirsche

 

 

Mazama temama cerasina (III Guatemala)

Großmazama

Muntiacus crinifrons (I)

 

 

Schwarzer Muntjak

Muntiacus vuquangensis (I)

 

 

Riesenmuntjak

 

 

Odocoi leus virgi nianus mayensis (III Guatemala)

Mittelamerikanischer Weißwedelhirsch

Ozotoceros bezoarticus (I)

 

 

Pampahirsch

 

Pudu mephistophiles (II)

 

Nordpudu

Pudu puda (I)

 

 

Südpudu

Rucervus duvaucelii (I)

 

 

Barasingha

Rucervus eldii (I)

 

 

Leierhirsch

Hippopotamidae

 

 

 

Flusspferde

 

Hexaprotodon liberiensis (II)

 

Zwergflusspferd

 

Hippopotamus amphibius (II)

 

Flusspferd

Moschidae

 

 

 

Moschustiere

Moschus spp. (I) (Nur die Populationen von Afghanistan, Bhutan, Indien, Myanmar, Nepal und Pakistan; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

Moschus spp. (II) (Ausgenommen sind die Populationen von Afghanistan, Bhutan, Indien, Myanmar, Nepal und Pakistan, die in Anhang A aufgeführt sind.)

 

Moschustier

Suidae

 

 

 

Echte Schweine

Babyrousa babyrussa (I)

 

 

Buru-Hirscheber

Babyrousa bolabatuensis (I)

 

 

Bola-Batu-Hirscheber

Babyrousa celebensis (I)

 

 

Nördlicher Sulawesi-Hirscheber

Babyrousa togeanensis (I)

 

 

Togian-Hirscheber

Sus salvanius (I)

 

 

Zwergwildschwein

Tayassuidae

 

 

 

Pekaris

 

Tayassuidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Art des Anhangs A und die Populationen von Pecari tajacu in Mexiko und den Vereinigten Staaten, die nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt sind.)

 

Pekaris

Catagonus wagneri (I)

 

 

Chaco-Pekari

CARNIVORA

 

 

 

RAUBSÄUGER

Ailuridae

 

 

 

Kleine Pandas

Ailurus fulgens (I)

 

 

Kleiner Panda

Canidae

 

 

 

Hundeartige

 

 

Canis aureus (III Indien)

Goldschakal

Canis lupus (I/II)

(Alle Populationen mit Ausnahme der spanischen Populationen nördlich des Duero und der griechischen Populationen nördlich des 39. Breitengrades. Die Populationen Bhutans, Indiens, Nepals und Pakistans sind in Anhang I verzeichnet; alle anderen Populationen sind in Anhang II aufgeführt. Ausgenommen sind die domestizierte Form und der Dingo, die als Canis lupus familiaris und Canis lupus dingo bezeichnet werden).

Canis lupus (II) (Spanische Populationen nördlich des Duero, griechische Populationen nördlich des 39. Breitengrades. Ausgenommen sind die domestizierte Form und der Dingo, die als Canis lupus familiaris und Canis lupus dingo bezeichnet werden).

 

Wolf

Canis simensis

 

 

Abessinischer Wolf

 

Cerdocyon thous (II)

 

Waldfuchs, Maikong

 

Chrysocyon brachyurus (II)

 

Mähnenwolf

 

Cuon alpinus (II)

 

Rothund

 

Lycalopex culpaeus (II)

 

Magellanfuchs

 

Lycalopex fulvipes (II)

 

Darwinfuchs

 

Lycalopex griseus (II)

 

Argentinischer Graufuchs

 

Lycalopex gymnocercus (II)

 

Pampasfuchs

Speothos venaticus (I)

 

 

Waldhund

 

 

Vulpes bengalen sis (III Indien)

Bengalfuchs

 

Vulpes cana (II)

 

Afghanfuchs

 

Vulpes zerda (II)

 

Fennek, Wüstenfuchs

Eupleridae

 

 

 

Madagassische Schleichkatzen

 

Cryptoprocta ferox (II)

 

Fossa, Frettkatze

 

Eupleres goudotii (II)

 

Otterzivette, Mampalon

 

Fossa fossana (II)

 

Fanaloka

Felidae

 

 

 

Katzen

 

Felidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A. Für domestizierte Formen gilt die Verordnung nicht.)

 

Katzen

Acinonyx jubatus (I) (Die jährlichen Ausfuhrquoten für lebende Exemplare und Jagdtrophäen werden wie folgt festgesetzt: Botsuana: 5; Namibia: 150; Simbabwe: 50. Für den Handel mit solchen Exemplaren gilt Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung.)

 

 

Gepard

Caracal caracal (I) (Nur die Population Asiens; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

 

 

Karakal, Wüstenluchs

Catopuma temminckii (I)

 

 

Asiatische Goldkatze

Felis nigripes (I)

 

 

Schwarzfußkatze

Felis silvestris (II)

 

 

Wildkatze

Leopardus geoffroyi (I)

 

 

Geoffroy-Katze

Leopardus jacobitus (I)

 

 

Bergkatze

Leopardus pardalis (I)

 

 

Ozelot

Leopardus tigrinus (I)

 

 

Tigerkatze

Leopardus wiedii (I)

 

 

Langschwanzkatze

Lynx lynx (II)

 

 

Eurasischer Luchs

Lynx pardinus (I)

 

 

Pardelluchs

Neofelis nebulosa (I)

 

 

Nebelparder

Panthera leo persica (I)

 

 

Asiatischer Löwe

Panthera onca (I)

 

 

Jaguar

Panthera pardus (I)

 

 

Leopard

Panthera tigris (I)

 

 

Tiger

Pardofelis marmorata (I)

 

 

Marmorkatze

Prionailurus bengalensis bengalensis (I) (Nur die Populationen Bangladeschs, Indiens und Thailands; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

 

 

Indische Bengalkatze

Prionailurus iriomotensis (II)

 

 

Iriomoto-Katze

Prionailurus planiceps (I)

 

 

Flachkopfkatze

Prionailurus rubiginosus (I) (Nur die Population Indiens; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

 

 

Rostkatze

Puma concolor coryi (I)

 

 

Florida-Puma

Puma concolor costaricensis (I)

 

 

Costa-Rica-Puma

Puma concolor couguar (I)

 

 

Ostamerikanischer Puma

Puma yagouaroundi (I) (Nur die Populationen Mittel- und Nordamerikas; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

 

 

Wieselkatze, Jaguarundi

Uncia uncia (I)

 

 

Schneeleopard

Herpestidae

 

 

 

Mangusten

 

 

Herpestes fuscus (III Indien)

Indische Kurzschwanzmanguste

 

 

Herpestes edwardsi (III Indien)

Indischer Mungo

 

 

Herpestes javanicus auropunctatus (III Indien)

Kleiner Mungo

 

 

Herpestes smithii (III Indien)

Indische Rotmanguste

 

 

Herpestes urva (III Indien)

Krabbenmanguste

 

 

Herpestes vitticollis (III Indien)

Halsstreifenmanguste

Hyaenidae

 

 

 

Hyänenartige

 

 

Proteles cristata (III Botsuana)

Erdwolf

Mephitidae

 

 

 

Skunke

 

Conepatus humboldtii (II)

 

Patagonischer Skunk

Mustelidae

 

 

 

Marderartige

Lutrinae

 

 

 

Otter

 

Lutrinae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Otter

Aonyx capensis microdon (I) (Nur die Populationen Kameruns und Nigerias; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

 

 

Kleinkrallenotter

Enhydra lutris nereis (I)

 

 

Seeotter

Lontra felina (I)

 

 

Meerotter

Lontra longicaudis (I)

 

 

Südamerika-Fischotter

Lontra provocax (I)

 

 

Südlicher Flussotter

Lutra lutra (I)

 

 

Eurasischer Fischotter

Lutra nippon (I)

 

 

Japanischer Fischotter

Pteronura brasiliensis (I)

 

 

Riesenotter

Mustelinae

 

 

 

Marder i.e.S.

 

 

Eira barbara (III Honduras)

Tayra

 

 

Galictis vittata (III Costa Rica)

Großer Grison

 

 

Martes flavigula (III Indien)

Buntmarder

 

 

Martes foina intermedia (III Indien)

Steinmarder-Unterart

 

 

Martes gwatkinsii (III Indien)

Indischer Charsa

 

 

Mellivora capensis (III Botsuana)

Honigdachs

Mustela nigripes (I)

 

 

Schwarzfußiltis

Odobenidae

 

 

 

Walrosse

 

Odobenus rosmarus (III Kanada)

 

Walross

Otariidae

 

 

 

Ohrenrobben

 

Arctocephalus spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Südliche Seebären

Arctoce phalus philippii (II)

 

 

Juan-Fernandez-Seebär

Arctoce phalus townsendi (I)

 

 

Guadeloupe-Seebär

Phocidae

 

 

 

Hundsrobben

 

Mirounga leonina (II)

 

Südlicher See-Elefant

Monachus spp. (I)

 

 

Mönchsrobben

Procyonidae

 

 

 

Kleinbären

 

 

Bassari cyon gabbii (III Costa Rica)

Schlankbär

 

 

Bassaris cus sumi chrasti (III Costa Rica)

Mittelamerikanisches Katzenfrett

 

 

Nasua narica (III Honduras)

Nasenbär

 

 

Nasua nasua solitaria (III Uruguay)

Südamerikanischer Nasenbär

 

 

Potos flavus (III Honduras)

Wickelbär

Ursidae

 

 

 

Bären

 

Ursidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Bären

Ailuropoda melanoleuca (I)

 

 

Riesen-Panda

Helarctos malayanus (I)

 

 

Malayenbär

Melursus ursinus (I)

 

 

Lippenbär

Tremarctos ornatus (I)

 

 

Brillenbär

Ursus arctos (I/II)

(Nur die Populationen Bhutans, Chinas, Mexikos und der Mongolei sowie die Unterart Ursus arctos isabellinus sind in Anhang I aufgeführt; alle anderen Populationen und Unterarten sind in Anhang II aufgeführt.)

 

 

Braunbär

Ursus thibetanus (I)

 

 

Kragenbär

Viverridae

 

 

 

Schleichkatzen

 

 

Arctictis binturong (III Indien)

Binturong

 

 

Civettictis civetta (III Botsuana)

Afrikanische Zibetkatze

 

Cynogale bennettii (II)

 

Mampalon (Otterzivette)

 

Hemigalus derbyanus (II)

 

Bänderroller

 

 

Paguma larvata (III Indien)

Larvenroller

 

 

Paradoxu rus herma phroditus (III Indien)

Fleckenmusang

 

 

Paradoxu rus jerdoni (III Indien)

Jerdon-Musang

 

Prionodon linsang (II)

 

Bänderlingsang

Prionodon pardicolor (I)

 

 

Fleckenlingsang

 

 

Viverra civettina (III Indien)

Großfleck-Zibetkatze

 

 

Viverra zibetha (III Indien)

Indien-Zibetkatze

 

 

Viverri cula indica (III Indien)

Indische Kleinzibetkatze

CETACEA

 

 

 

Wale

CETACEA spp. (I/II) (7)

 

 

Wale

CHIROPTERA

 

 

 

FLEDERTIERE

Phyllostomidae

 

 

 

Blattnasen

 

 

Platyrrhi nus lineatus (III Uruguay)

Blattnasen-Art

Pteropodidae

 

 

 

Flughunde

 

Acerodon spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Flughund-Gattung

Acerodon jubatus (I)

 

 

Luzon-Flughund

 

Pteropus spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Flughund-Gattung

Pteropus insularis (I)

 

 

Truk-Flughund

Pteropus livingstonii (II)

 

 

Komoren-Flughund

Pteropus loochoensis (I)

 

 

Japanischer Flughund

Pteropus mariannus (I)

 

 

Marianen-Flughund

Pteropus molossinus (I)

 

 

Ponape-Flughund

Pteropus pelewensis (I)

 

 

Palau-Flughund

Pteropus pilosus (I)

 

 

Großer Palau-Flughund

Pteropus rodricensis (II)

 

 

Rodriguez-Flughund

Pteropus samoensis (I)

 

 

Samoa-Flughund

Pteropus tonganus (I)

 

 

Tonga-Flughund

Pteropus ualanus (I)

 

 

Kosrae-Flughund

Pteropus voeltzkowi (II)

 

 

Pemba-Flughund

Pteropus yapensis (I)

 

 

Yap-Flughund

CINGULATA

 

 

 

GÜRTELTIERE

Dasypodidae

 

 

 

Gürteltiere

 

 

Cabassous centralis (III Costa Rica)

Mittelamerikanisches Nacktschwanzgürteltier

 

 

Cabassous tatouay (III Uruguay)

Nacktschwanzgürteltier

 

Chaetophrac tus nationi (II) (Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt. Alle Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten, und der Handel mit diesen ist dementsprechend zu regeln.)

 

Anden-Borstengürteltier

Priodontes maximus (I)

 

 

Riesengürteltier

DASYUROMORPHIA

 

 

 

 

Dasyuridae

 

 

 

Raubbeutler

Sminthopsis longicaudata (I)

 

 

Langschwanz-Schmalfußbeutelmaus

Sminthopsis psammophila (I)

 

 

Große Wüsten-Schmalfußbeutelmaus

Thylacinidae

 

 

 

Beutelwölfe

Thylacinus cynocephalus (möglicherweise ausgestorben) (I)

 

 

Beutelwolf

DIPROTODONTIA

 

 

 

 

Macropodidae

 

 

 

Känguruhs

 

Dendrolagus inustus (II)

 

Graues Baumkänguruh

 

Dendrolagus ursinus (II)

 

Bären-Baumkänguruh

Lagorchestes hirsutus (I)

 

 

Zottelhasen-Känguruh

Lagostrophus fasciatus (I)

 

 

Bänder-Känguruh

Onychogalea fraenata (I)

 

 

Kurznagel-Känguruh

Onychogalea lunata (I)

 

 

Mondnagel-Känguruh

Phalangeridae

 

 

 

Kletterbeutler

 

Phalanger intercastella nus (II)

 

Östlicher Wollkuskus

 

Phalanger mimicus (II)

 

Südlicher Wollkuskus

 

Phalanger orientalis (II)

 

Nördlicher Wollkuskus

 

Spilocuscus kraemeri (II)

 

Admiralty-Island-Tüpfelkuskus

 

Spilocuscus maculatus (II)

 

Eigentlicher Tüpfelkuskus

 

Spilocuscus papuensis (II)

 

Waigeou-Tüpfelkuskus

Potoroidae

 

 

 

Rattenkänguruhs

Bettongia spp. (I)

 

 

Bürstenkänguruhs

Caloprymnus campestris (möglicherweise ausgestorben) (I)

 

 

Nacktbrust-Känguruh

Vombatidae

 

 

 

Plumpbeutler, Wombats

Lasiorhinus krefftii (I)

 

 

Moonie-Wombat

LAGOMORPHA

 

 

 

HASENARTIGE

Leporidae

 

 

 

Hasen

Caprolagus hispidus (I)

 

 

Borstenkaninchen

Romerolagus diazi (I)

 

 

Mexikanisches Vulkankaninchen

MONOTREMATA

 

 

 

KLOAKENTIERE

Tachyglossidae

 

 

 

Ameisenigel

 

Zaglossus spp. (II)

 

Langschnabeligel

PERAMELEMORPHIA

 

 

 

NASENBEUTLER

Chaeropodidae

 

 

 

Schweinsfuß-Nasenbeutler

Chaeropus ecaudatus (möglicherweise ausgestorben) (I)

 

 

Schweinsfuß-Nasenbeutler

Peramelidae

 

 

 

Eigentliche Nasenbeutler

Perameles bougainville (I)

 

 

Westaustralischer Streifenbeuteldachs

Thylacomyidae

 

 

 

Kaninchen nasenbeutler

Macrotis lagotis (I)

 

 

Großer Kaninchennasenbeutler

Macrotis leucura (I)

 

 

Kleiner Kaninchennasenbeutler

PERISSODACTYLA

 

 

 

UNPAARHUFER

Equidae

 

 

 

Pferdeartige

Equus africanus (I) (Ausgenommen ist die domestizierte Form von Equus asinus, für die diese Verordnung nicht gilt.)

 

 

Afrikanischer Wildesel

Equus grevyi (I)

 

 

Grevyzebra

Equus hemionus (I/II) (Diese Art steht in Anhang II, die Unterarten Equus hemionus hemionus und Equus hemionus khur sind dagegen in Anhang I aufgeführt.)

 

 

Asiatischer Halbesel

Equus kiang (II)

 

 

Kiang

Equus przewalskii (I)

 

 

Przewalskipferd (Urwildpferd)

 

Equus zebra hartmannae (II)

 

Hartmann-Bergzebra

Equus zebra zebra (I)

 

 

Kap-Bergzebra

Rhinocerotidae

 

 

 

Nashörner

Rhinocerotidae spp. (I) (Ausgenommen ist die Unterart des Anhangs B.)

 

 

Nashörner

 

Ceratotherium simum simum (II) (Nur die Populationen Südafrikas und Swasilands; alle anderen Populationen sind in Anhang A aufgeführt. Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit lebenden Tieren, die nach annehmbaren und geeigneten Bestimmungsorten verbracht werden, und des Handels mit Jagdtrophäen. Alle anderen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten, und der Handel mit diesen ist dementsprechend zu regeln.)

 

Südliches Breitmaulnashorn

Tapiridae

 

 

 

Tapire

Tapiridae spp. (I) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs B.)

 

 

Tapire

 

Tapirus terrestris (II)

 

Flachlandtapir

PHOLIDOTA

 

 

 

SCHUPPENTIERE

Manidae

 

 

 

Schuppentiere

 

Manis spp. (II)

(Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Exemplare von Manis crassicaudata, Manis culionensis, Manis javanica und Manis pentadactyla, die in der Wildnis gefangen und für überwiegend kommerzielle Zwecke gehandelt werden.)

 

Schuppentiere

PILOSA

 

 

 

ZAHNARME

Bradypodidae

 

 

 

Dreizehenfaultiere

 

Bradypus variegatus (II)

 

Geflecktes Dreizehenfaultier

Megalonychidae

 

 

 

Zweizehenfaultiere

 

 

Choloepus hoffmanni (III Costa Rica)

Weißkopf-Zweizehenfaultier

Myrmecophagidae

 

 

 

Ameisenbären

 

Myrmecopha ga tridactyla (II)

 

Großer Ameisenbär

 

 

Tamandua mexicana (III Guatemala)

Kleiner Ameisenbär

PRIMATES

 

 

 

HERRENTIERE

 

PRIMATES spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Herrentiere

Atelidae

 

 

 

Klammerschwanzaffen

Alouatta coibensis (I)

 

 

Coiba-Brüllaffe

Alouatta palliata (I)

 

 

Mantelbrüllaffe

Alouatta pigra (I)

 

 

Guatemala-Brüllaffe

Ateles geoffroyi frontatus (I)

 

 

Schwarzbrauen-Geoffrey-Klammeraffe

Ateles geoffroyi panamensis (I)

 

 

Panama-Klammeraffe

Brachyteles arachnoides (I)

 

 

Südlicher Spinnenaffe

Brachyteles hypoxanthus (I)

 

 

Nördlicher Spinnenaffe

Oreonax flavicauda (I)

 

 

Gelbschwanz-Wollaffe

Cebidae

 

 

 

Kapuzinerartige

Callimico goeldii (I)

 

 

Springtamarin

Callithrix aurita (I)

 

 

Weißohr-Seidenäffchen

Callithrix flaviceps (I)

 

 

Gelbkopf-Büscheläffchen

Leontopi thecus spp. (I)

 

 

Löwenäffchen

Saguinus bicolor (I)

 

 

Manteläffchen

Saguinus geoffroyi (I)

 

 

Geoffroy-Perückenaffe, Panama-Perückenaffe

Saguinus leucopus (I)

 

 

Weißfußäffchen

Saguinus martinsi (I)

 

 

Martin-Tamarin

Saguinus oedipus (I)

 

 

Lisztäffchen

Saimiri oerstedii (I)

 

 

Gelbes Totenkopfäffchen

Cercopithecidae

 

 

 

Meerkatzenartige

Cercocebus galeritus (I)

 

 

Tana-Haubenmangabe

Cercopi thecus diana (I)

 

 

Diana-Meerkatze

Cercopi thecus roloway (I)

 

 

Roloway-Meerkatze

Cercopi thecus solatus (II)

 

 

Gabun-Meerkatze

Colobus satanas (II)

 

 

Schwarzer Guereza, Schwarzer Stummelaffe

Macaca silenus (I)

 

 

Wanderu, Bartaffe

Mandrillus leucophaeus (I)

 

 

Drill

Mandrillus sphinx (I)

 

 

Mandrill

Nasalis larvatus (I)

 

 

Nasenaffe

Piliocolobus foai (II)

 

 

Zentralafrikanischer Stummelaffe

Piliocolobus gordonorum (II)

 

 

Uzungwa-Stummelaffe

Piliocolobus kirkii (I)

 

 

Sansibar-Stummelaffe

Piliocolobus pennantii (II)

 

 

Pennant-Stummelaffe

Piliocolobus preussi (II)

 

 

Kamerun-Stummelaffe, Preuss-Stummelaffe

Piliocolobus rufomitratus (I)

 

 

Rotkopf-Stummelaffe, Roter Colobus

Piliocolobus tephrosceles (II)

 

 

Uganda-Stummelaffe

Piliocolobus tholloni (II)

 

 

Thollon-Stummelaffe

Presbytis potenziani (I)

 

 

Mentawi-Langur

Pygathrix spp. (I)

 

 

Kleideraffen

Rhinopi thecus spp. (I)

 

 

Stumpfnasenaffen

Semnopi thecus ajax (I)

 

 

Kaschmir-Hanuman-Langur

Semnopi thecus dussumieri (I)

 

 

Dussumir-Hanuman-Langur

Semnopi thecus entellus (I)

 

 

Bengalischer Hanuman-Langur, Hulman

Semnopi thecus hector (I)

 

 

Tarai-Hanuman-Langur

Semnopi thecus hypoleucos (I)

 

 

Schwarzfüßiger Hanuman-Langur

Semnopi thecus priam (I)

 

 

Südlicher Hanuman-Langur

Semnopi thecus schistaceus (I)

 

 

Nepalesischer Hanuman-Langur

Simias concolor (I)

 

 

Pageh-Stumpfnase

Trachypi thecus delacouri (II)

 

 

Delacour-Schwarzlangur

Trachypi thecus francoisi (II)

 

 

Tonkin-Schwarzlangur

Trachypi thecus geei (I)

 

 

Goldlangur, Gee’s Langur

Trachypi thecus hatinhensis (II)

 

 

Hatinh-Langur

Trachypi thecus johnii (II)

 

 

Tankin-Langur

Trachypi thecus laotum (II)

 

 

Südlicher Schwarzlangur

Trachypi thecus pileatus (I)

 

 

Kappenlangur, Schopflangur

Trachypi thecus poliocephalus (II)

 

 

Hellköpfiger Schwarzlangur

Trachypi thecus shortridgei (I)

 

 

Shortridge-Langur

Cheirogaleidae

 

 

 

Katzenmakis

Cheirogaleidae spp. (I)

 

 

Katzenmakis

Daubentoniidae

 

 

 

Fingertiere

Daubentonia madagasca riensis (I)

 

 

Fingertier

Hominidae

 

 

 

Menschenaffen

Gorilla beringei (I)

 

 

Östlicher Gorilla

Gorilla gorilla (I)

 

 

Westlicher Gorilla

Pan spp. (I)

 

 

Schimpansen und Bonobos

Pongo abelii (I)

 

 

Sumatra-Orang-Utan

Pongo pygmaeus (I)

 

 

Borneo-Urang-Utan

Hylobatidae

 

 

 

Gibbons

Hylobatidae spp. (I)

 

 

Gibbons

Indriidae

 

 

 

Indriartige

Indriidae spp. (I)

 

 

Indriartige

Lemuridae

 

 

 

Lemuren

Lemuridae spp. (I)

 

 

Lemuren

Lepilemuridae

 

 

 

Wieselmakis

Lepilemuridae spp. (I)

 

 

Wieselmakis

Lorisidae

 

 

 

Loris und Galagos

Nycticebus spp. (I)

 

 

Plumploris

Pitheciidae

 

 

 

Sakis, Schweif- oder Kurzschwanzaffen

Cacajao spp. (I)

 

 

Uakaris, Kurzschwanzaffen

Callicebus barbara brownae (II)

 

 

Nordbahia-Springaffe

Callicebus melanochir (II)

 

 

Südbahia-Springaffe

Callicebus nigrifrons (II)

 

 

Schwarzstirn-Springaffe

Callicebus personatus (II)

 

 

Schwarzköpfiger Springaffe

Chiropotes albinasus (I)

 

 

Weißnasen-Saki

Tarsiidae

 

 

 

Koboldmakis

Tarsius spp. (II)

 

 

Koboldmakis

PROBOSCIDEA

 

 

 

RÜSSELTIERE

Elephantidae

 

 

 

Elefanten

Elephas maximus (I)

 

 

Asiatischer Elefant

Loxodonta africana (I) (Ausgenommen sind die Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes, die in Anhang B aufgeführt sind.)

Loxodonta africana (II)

(Nur die Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes (8); alle anderen Populationen sind in Anhang A aufgeführt.)

 

Afrikanischer Elefant

RODENTIA

 

 

 

NAGETIERE

Chinchillidae

 

 

 

Hasenmäuse, Chinchillas

Chinchilla spp. (I) (Für domestizierte Formen gilt die Verordnung nicht.)

 

 

Chinchillas

Cuniculidae

 

 

 

Pakas

 

 

Cuniculus paca (III Honduras)

Paka

Dasyproctidae

 

 

 

Agutis

 

 

Dasy procta punctata (III Honduras)

Flecken-Aguti

Erethizontidae

 

 

 

Baumstachler

 

 

Sphiggu rus mexicanus (III Honduras)

Zentralamerikanischer Greifstachler

 

 

Sphiggu rus spinosus (III Uruguay)

Spitzgreifstachler

Hystricidae

 

 

 

Stachelschweine

Hystrix cristata

 

 

Stachelschwein

Muridae

 

 

 

Echte Mäuse

Leporillus conditor (I)

 

 

Langohr-Häschenratte

Pseudomys fieldi praeconis (I)

 

 

Shark-Bay-Falschmaus

Xeromys myoides (I)

 

 

Australische Landmaus

Zyzomys pedunculatus (I)

 

 

Dickschwanzratte

Sciuridae

 

 

 

Hörnchen

Cynomys mexicanus (I)

 

 

Mexikanischer Präriehund

 

 

Marmota caudata (III Indien)

Langschwänziges Murmeltier

 

 

Marmota himalay ana (III Indien)

Himalaya-Murmeltier

 

Ratufa spp. (II)

 

Riesenhörnchen

 

Callosciurus erythraeus

 

Pallas-Hörnchen

 

Sciurus carolinensis

 

Grauhörnchen

 

 

Sciurus deppei (III Costa Rica)

Deppe’s Hörnchen

 

Sciurus niger

 

Fuchshörnchen

SCANDENTIA

 

 

 

 

 

 

SCANDENTIA spp. (II)

 

Spitzhörnchen

SIRENIA

 

 

 

SEEKÜHE

Dugongidae

 

 

 

Gabelschwanz-Seekühe

Dugong dugon (I)

 

 

Dugong, Pazifische Seekuh

Trichechidae

 

 

 

Rundschwanz-Seekühe

Trichechidae spp. (I/II) (Trichechus inunguis und Trichechus manatus sind in Anhang I aufgeführt. Trichechus senegalensis ist in Anhang II aufgeführt.)

 

 

Rundschwanz-Seekühe

AVES

 

 

 

Vögel

ANSERIFORMES

 

 

 

ENTEN- UND GÄNSEVÖGEL

Anatidae

 

 

 

Entenvögel

Anas aucklandica (I)

 

 

Auckland-Ente

 

Anas bernieri (II)

 

Bernier-Ente

Anas chlorotis (I)

 

 

Neuseeland-Ente

 

Anas formosa (II)

 

Gluckente, Baikal-Ente

Anas laysanensis (I)

 

 

Laysan-Stockente

Anas nesiotis (I)

 

 

Campbell-Ente

Anas querquedula

 

 

Knäkente

Asarcornis scutulata (I)

 

 

Weißflügel-Moschusente

Aythya innotata

 

 

Malegassen-Moorente

Aythya nyroca

 

 

Moorente

Branta canadensis leucopareia (I)

 

 

Aleuten-Zwergkanadagans

Branta ruficollis (II)

 

 

Rothalsgans

Branta sandvicensis (I)

 

 

Sandwichgans, Hawaiigans

 

 

Cairina moschata (III Honduras)

Moschusente

 

Coscoroba coscoroba (II)

 

Coscorobaschwan

 

Cygnus melancory phus (II)

 

Schwarzhalsschwan

 

Dendrocygna arborea (II)

 

Kuba-Pfeifgans, Kuba-Baumente

 

 

Dendro cygna autumnalis (III Honduras)

Herbstpfeifgans

 

 

Dendro cygna bicolor (III Honduras)

Fahlpfeifgans

Mergus octosetaceus

 

 

Dunkelsäger

 

Oxyura jamaicensis

 

Schwarzkopf-Ruderente

Oxyura leucocephala (II)

 

 

Weißkopf-Ruderente

Rhodonessa caryophylla cea (möglicherweise ausgestorben) (I)

 

 

Rosenkopfente

 

Sarkidiornis melanotos (II)

 

Höckerente

Tadorna cristata

 

 

Schopfkasarka

APODIFORMES

 

 

 

SEGLERARTIGE

Trochilidae

 

 

 

Kolibris

 

Trochilidae spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Kolibris

Glaucis dohrnii (I)

 

 

Hakenschnabel-Kolibri

CHARADRIIFORMES

 

 

 

REGENPFEIFERARTIGE

Burhinidae

 

 

 

Triele

 

 

Burhinus bistriatus (III Guatemala)

Amerikanischer Triel

Laridae

 

 

 

Möwen

Larus relictus (I)

 

 

Gobi-Schwarzkopfmöwe

Scolopacidae

 

 

 

Schnepfen

Numenius borealis (I)

 

 

Eskimo-Brachvogel

Numenius tenuirostris (I)

 

 

Dünnschnabel-Brachvogel

Tringa guttifer (I)

 

 

Sachalin-Grünschenkel, Tüpfelgrünschenkel

CICONIIFORMES

 

 

 

SCHREITVÖGEL

Ardeidae

 

 

 

Reiher

Ardea alba

 

 

Silberreiher

Bubulcus ibis

 

 

Kuhreiher

Egretta garzetta

 

 

Seidenreiher

Balaenicipitidae

 

 

 

Schuhschnäbel

 

Balaeniceps rex (II)

 

Schuhschnabel

Ciconiidae

 

 

 

Störche

Ciconia boyciana (I)

 

 

Schwarzschnabelstorch

Ciconia nigra (II)

 

 

Schwarzstorch

Ciconia stormi

 

 

Höckerstorch

Jabiru mycteria (I)

 

 

Jabiru

Leptoptilos dubius

 

 

Argala

Mycteria cinerea (I)

 

 

Malayen-Nimmersatt, Milchstorch

Phoenicopteridae

 

 

 

Flamingos

 

Phoenicopteridae spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Flamingos

Phoenicop terus ruber (II)

 

 

Flamingo

Threskiornithidae

 

 

 

Ibissse

 

Eudocimus ruber (II)

 

Roter Sichler

Geronticus calvus (II)

 

 

Glattnacken-Ibis

Geronticus eremita (I)

 

 

Waldrapp

Nipponia nippon (I)

 

 

Japanischer Ibis

Platalea leucorodia (II)

 

 

Löffler

Pseudibis gigantea

 

 

Riesen-Ibis

COLUMBIFORMES

 

 

 

TAUBENVÖGEL

Columbidae

 

 

 

Tauben

Caloenas nicobarica (I)

 

 

Kragentaube

Claravis godefrida

 

 

Purpurbindentäubchen

Columba livia

 

 

Felsentaube

Ducula mindorensis (I)

 

 

Mindoro-Bronzefrucht-Taube

 

Gallicolumba luzonica (II)

 

Dolchstichtaube

 

Goura spp. (II)

 

Kronentauben

Leptotila wellsi

 

 

Wellstaube, Granada-Taube

 

 

Nesoenas mayeri (III Mauritius)

Mauritiustaube, Rosentaube

Streptopelia turtur

 

 

Turteltaube

CORACIIFORMES

 

 

 

RACKENVÖGEL

Bucerotidae

 

 

 

Nashornvögel

 

Aceros spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Hornvogel-Gattung

Aceros nipalensis (I)

 

 

Nepal-Hornvogel

 

Anorrhinus spp. (II)

 

Hornvogel-Gattung

 

Anthracoceros spp. (II)

 

Hornvogel-Gattung

 

Berenicornis spp. (II)

 

Hornvogel-Gattung

 

Buceros spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Hornvogel-Gattung

Buceros bicornis (I)

 

 

Homrai-Doppelhornvogel

 

Penelopides spp. (II)

 

Hornvogel-Gattung

Rhinoplax vigil (I)

 

 

Schildhornvogel, Schildschnabel

 

Rhyticeros spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Hornvogel-Gattung

Rhyticeros subruficollis (I)

 

 

Sunda-Jahrvogel

CUCULIFORMES

 

 

 

KUCKUCKSVÖGEL

Musophagidae

 

 

 

Turakos

 

Tauraco spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Turakos

Tauraco bannermani (II)

 

 

Bannerman-Turako

FALCONIFORMES

 

 

 

Greifvögel

 

FALCONIFORMES spp. (II)

(Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A und eine Art der Familie der Cathartidae, die in Anhang C aufgeführt ist; die anderen Arten dieser Familie sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.)

 

Greifvögel

Accipitridae

 

 

 

Habichtartige

Accipiter brevipes (II)

 

 

Kurzfangsperber

Accipiter gentilis (II)

 

 

Habicht

Accipiter nisus (II)

 

 

Sperber

Aegypius monachus (II)

 

 

Mönchsgeier

Aquila adalberti (I)

 

 

Spanischer Kaiseradler

Aquila chrysaetos (II)

 

 

Steinadler

Aquila clanga (II)

 

 

Schelladler

Aquila heliaca (I)

 

 

Kaiseradler

Aquila pomarina (II)

 

 

Schreiadler

Buteo buteo (II)

 

 

Mäusebussard

Buteo lagopus (II)

 

 

Raufußbussard

Buteo rufinus (II)

 

 

Adlerbussard

Chondrohierax uncinatus wilsonii (I)

 

 

Wilsons Langschnabelweih

Circaetus gallicus (II)

 

 

Schlangenadler

Circus aeruginosus (II)

 

 

Rohrweihe

Circus cyaneus (II)

 

 

Kornweihe

Circus macrourus (II)

 

 

Steppenweihe

Circus pygargus (II)

 

 

Wiesenweihe

Elanus caeruleus (II)

 

 

Gleitaar

Eutriorchis astur (II)

 

 

Schlangenhabicht

Gypaetus barbatus (II)

 

 

Bartgeier

Gyps fulvus (II)

 

 

Gänsegeier

Haliaeetus spp. (I/II) (Haliaeetus albicilla steht in Anhang I; die übrigen Arten sind in Anhang II aufgeführt.)

 

 

Seeadler

Harpia harpyja (I)

 

 

Harpyie

Hieraaetus fasciatus (II)

 

 

Habichtsadler

Hieraaetus pennatus (II)

 

 

Zwergadler

Leucopternis occidentalis (II)

 

 

Graurückenbussard

Milvus migrans (II) (Ausgenommen Milvus migrans lineatus, der in Anhang B aufgeführt ist.)

 

 

Schwarzmilan

Milvus milvus (II)

 

 

Rotmilan, Gabelweihe

Neophron percnopterus (II)

 

 

Schmutzgeier

Pernis apivorus (II)

 

 

Wespenbussard

Pithecophaga jefferyi (I)

 

 

Affenadler

Cathartidae

 

 

 

Neuweltgeier

Gymnogyps californianus (I)

 

 

Kalifornischer Kondor

 

 

Sarco ramphus papa (III Honduras)

Königsgeier

Vultur gryphus (I)

 

 

Andenkondor

Falconidae

 

 

 

Falken

Falco araeus (I)

 

 

Seychellen-Turmfalke

Falco biarmicus (II)

 

 

Lannerfalke

Falco cherrug (II)

 

 

Würgfalke, Sakerfalke

Falco columbarius (II)

 

 

Merlin

Falco eleonorae (II)

 

 

Eleonorenfalke

Falco jugger (I)

 

 

Laggerfalke

Falco naumanni (II)

 

 

Rötelfalke

Falco newtoni (I) (Nur die Population der Seychellen)

 

 

Madagaskar-Falke

Falco pelegrinoides (I)

 

 

Wüstenfalke, Berberfalke

Falco peregrinus (I)

 

 

Wanderfalke

Falco punctatus (I)

 

 

Mauritius-Turmfalke

Falco rusticolus (I)

 

 

Gerfalke

Falco subbuteo (II)

 

 

Baumfalke

Falco tinnunculus (II)

 

 

Turmfalke

Falco vespertinus (II)

 

 

Rotfußfalke

Pandionidae

 

 

 

Fischadler

Pandion haliaetus (II)

 

 

Fischadler

GALLIFORMES

 

 

 

HÜHNERVÖGEL

Cracidae

 

 

 

Hokkohühner

Crax alberti (III Kolumbien)

 

 

Blaulappen-Hokko

Crax blumenbachii (I)

 

 

Blumenbach-Hokko

 

 

Crax fasciolata

Nacktgesicht-Hokko, Sclater-Hokko

 

Crax daubentoni (III Kolumbien)

 

Gelblappen-Hokko, Daubenton-Hokko

 

 

Crax globulosa (III Kolumbien)

Karunkel-Hokko, Yarrell-Hokko

 

 

Crax rubra (III Kolumbien, Costa Rica, Guatemala und Honduras)

Tuberkel-Hokko

Mitu mitu (I)

 

 

Nordwest-Mitu

Oreophasis derbianus (I)

 

 

Bergguan, Zapfenguan

 

 

Ortalis vetula (III Guatemala/Honduras)

Blauflügelguan

 

 

Pauxi pauxi (III Kolumbien)

Nördlicher Helmhokko

Penelope albipennis (I)

 

 

Weißschwingen-Guan

 

 

Penelope purpuras cens (III Honduras)

Rostbauch-Schakohuhn

 

 

Penelo pina nigra (III Guatemala)

Mohrenguan

Pipile jacutinga (I)

 

 

Schakutinga

Pipile pipile (I)

 

 

Trinidad-Blaukehl-Schakutinga

Megapodiidae

 

 

 

Großfußhühner

Macrocephalon maleo (I)

 

 

Hammerhuhn

Phasianidae

 

 

 

Fasanenartige

 

Argusianus argus (II)

 

Argusfasan

Catreus wallichii (I)

 

 

Wallich-Fasan

Colinus virginianus ridgwayi (I)

 

 

Ridgways Virginiawachtel, Schwarzmaskenwachtel

Crossoptilon crossoptilon (I)

 

 

Weißer Ohrfasan

Crossoptilon mantchuri cum (I)

 

 

Brauner Ohrfasan

 

Gallus sonneratii (II)

 

Sonnerathuhn

 

Ithaginis cruentus (II)

 

Blutfasan

Lophophorus impejanus (I)

 

 

Gelbschwanz-Glanzfasan, Königsglanzfasan

Lophophorus lhuysii (I)

 

 

Grünschwanz-Glanzfasan

Lophophorus sclateri (I)

 

 

Weißschwanz-Glanzfasan

Lophura edwardsi (I)

 

 

Edwards-Fasan

 

Lophura hatinhensis

 

Vietnamfasan

Lophura imperialis (I)

 

 

Kaiserfasan

Lophura swinhoii (I)

 

 

Swinhoe-Fasan

 

 

Meleagris ocellata (III Guatemala)

Pfauen-Truthuhn

Odontopho rus strophium

 

 

Kragenwachtel

Ophrysia superciliosa

 

 

Hangwachtel, Himalaya-Wachtel

 

Pavo muticus (II)

 

Ährenträgerpfau

 

Polyplectron bicalcaratum (II)

 

Nord-Spiegelpfau, Grauer Pfaufasan

 

Polyplectron germaini (II)

 

Ost-Spiegelfasan, Brauner Pfaufasan

 

Polyplectron malacense (II)

 

Malaiischer Pfaufasan

Polyplectron napoleonis (I)

 

 

Palawan-Spiegelpfau, Palawan-Pfaufasan

 

Polyplectron schleier macheri (II)

 

Borneo-Pfaufasan

Rheinardia ocellata (I)

 

 

Rheinart-Fasan

Syrmaticus ellioti (I)

 

 

Elliot-Fasan

Syrmaticus humiae (I)

 

 

Hume-Fasan

Syrmaticus mikado (I)

 

 

Mikado-Fasan

Tetraogallus caspius (I)

 

 

Kaspisches Königshuhn

Tetraogallus tibetanus (I)

 

 

Tibet-Königshuhn

Tragopan blythii (I)

 

 

Blyth-Satyrhuhn, Blyth-Tragopan

Tragopan caboti (I)

 

 

Cabot-Satyrhuhn, Cabot-Tragopan

Tragopan melanoce phalus (I)

 

 

West-Satyrhuhn, West-Tragopan

 

 

Tragopan satyra (III Nepal)

Satyr-Tragopan

Tympanuchus cupido attwateri (I)

 

 

Attwaters-Präriehuhn

GRUIFORMES

 

 

 

KRANICHVÖGEL

Gruidae

 

 

 

Kraniche

 

Gruidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Kraniche

Grus americana (I)

 

 

Schreikranich

Grus canadensis (I/II) (Die Art steht in Anhang II, die Unterarten Grus canadensis nesiotes und Grus canadensis pulla sind dagegen in Anhang I aufgeführt.)

 

 

Kanadakranich

Grus grus (II)

 

 

Kranich

Grus japonensis (I)

 

 

Mandschurenkranich

Grus leucogeranus (I)

 

 

Nonnenkranich, Schneekranich

Grus monacha (I)

 

 

Mönchskranich

Grus nigricollis (I)

 

 

Schwarzhalskranich

Grus vipio (I)

 

 

Weißnackenkranich

Otididae

 

 

 

Trappen

 

Otididae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Trappen

Ardeotis nigriceps (I)

 

 

Indische Trappe, Hindu-Trappe

Chlamydotis macqueenii (I)

 

 

Steppen-Kragentrappe

Chlamydotis undulata (I)

 

 

Kragentrappe

Houbaropsis bengalensis (I)

 

 

Barttrappe

Otis tarda (II)

 

 

Großtrappe

Sypheotides indicus (II)

 

 

Flaggentrappe

Tetrax tetrax (II)

 

 

Zwergtrappe

Rallidae

 

 

 

Rallen

Gallirallus sylvestris (I)

 

 

Lord-Howe-Waldralle

Rhynochetidae

 

 

 

Kagus

Rhynochetos jubatus (I)

 

 

Kagu

PASSERIFORMES

 

 

 

SPERLINGSVÖGEL

Atrichornithidae

 

 

 

Dickichtschlüpfer

Atrichornis clamosus (I)

 

 

Großer Dickichtschlüpfer

Cotingidae

 

 

 

Schmuckvögel, Kotingas

 

 

Cephalop terus ornatus (III Kolumbien)

Schmuck-Schirmvogel, Kurzlappen-Schirmvogel

 

 

Cephalop terus penduliger (III Kolumbien)

Zapfentragender Schirmvogel

Cotinga maculata (I)

 

 

Halsbandkotinga

 

Rupicola spp. (II)

 

Klippenvögel

Xipholena atropurpurea (I)

 

 

Weißflügelkotinga

Emberizidae

 

 

 

Ammern

 

Gubernatrix cristata (II)

 

Grünkardinal

 

Paroaria capitata (II)

 

Mantelkardinal

 

Paroaria coronata (II)

 

Graukardinal

 

Tangara fastuosa (II)

 

Vielfarbentangare

Estrildidae

 

 

 

Prachtfinken

 

Amandava formosa (II)

 

Olivgrüner Astrild

 

Lonchura fuscata

 

Timorreisfink, Brauner Reisfink

 

Lonchura oryzivora (II)

 

Reisfink

 

Poephila cincta cincta (II)

 

Schwarzkehl-Gürtelgrasfink

Fringillidae

 

 

 

Finken

Carduelis cucullata (I)

 

 

Kapuzenzeisig

 

Carduelis yarrellii (II)

 

Yarellzeisig

Hirundinidae

 

 

 

Schwalben

Pseudochelidon sirintarae (I)

 

 

Sirintaraschwalbe, Weißaugen-Trugschwalbe

Icteridae

 

 

 

Stärlinge

Xanthopsar flavus (I)

 

 

Gelbhaubenstärling

Meliphagidae

 

 

 

Honigfresser

Lichenosto mus melanops cassidix (I)

 

 

Büschelohr-Honigfresser

Muscicapidae

 

 

 

Fliegenschnäpper, Timalien usw.

Acrocephalus rodericanus (III Mauritius)

 

 

Mauritius-Sänger, Mauritius-Fliegenschnäpper

 

Cyornis ruckii (II)

 

Blauer Sumatra-Fliegenschnäpper

Dasyornis broadbenti litoralis (möglicherweise ausgestorben) (I)

 

 

Westliche Rötlichbraune Grasmücke

Dasyornis longirostris (I)

 

 

Westliche Langschnabel-Grasmücke

 

Garrulax canorus (II)

 

China-Augenbrauenhäherling

 

Garrulax taewanus (II)

 

Taiwan-Augenbrauenhäherling

 

Leiothrix argentauris (II)

 

Silberohr-Sonnenvogel

 

Leiothrix lutea (II)

 

Chinesische Nachtigall

 

Liocichla omeiensis (II)

 

Omei-Häherling

Picathartes gymnocepha lus (I)

 

 

Gelbkopf-Felshüpfer

Picathartes oreas (I)

 

 

Buntkopf-Felshüpfer

 

 

Terpsi phone bourbon nensis (III Mauritius)

Maskarenen-Paradiesschnäpper

Paradisaeidae

 

 

 

Paradiesvögel

 

Paradisaeidae spp. (II)

 

Paradiesvögel

Pittidae

 

 

 

Pittas

 

Pitta guajana (II)

 

Blauschwanzpitta

Pitta gurneyi (I)

 

 

Goldkehlpitta

Pitta kochi (I)

 

 

Kochs Pitta

 

Pitta nympha (II)

 

Japanischer Neunfarbenpitta

Pycnonotidae

 

 

 

Bülbüls

 

Pycnonotus zeylanicus (II)

 

Gelbscheitelbülbül

Sturnidae

 

 

 

Stare

 

Gracula religiosa (II)

 

Beo

Leucopsar rothschildi (I)

 

 

Balistar

Zosteropidae

 

 

 

Brillenvögel

Zosterops albogularis (I)

 

 

Norfolk-Brillenvogel

PELECANIFORMES

 

 

 

RUDERFÜSSER

Fregatidae

 

 

 

Fregattvögel

Fregata andrewsi (I)

 

 

Weißbauch-Fregattvogel

Pelecanidae

 

 

 

Pelikane

Pelecanus crispus (I)

 

 

Krauskopfpelikan

Sulidae

 

 

 

Tölpel

Papasula abbotti (I)

 

 

Graufußtölpel

PICIFORMES

 

 

 

SPECHTVÖGEL

Capitonidae

 

 

 

Bartvögel

 

 

Semnornis ramphas tinus (III Kolumbien)

Tukan-Bartvogel

Picidae

 

 

 

Spechte

Campephilus imperialis (I)

 

 

Kaiserspecht

Dryocopus javensis richardsi (I)

 

 

Korea-Weißbauchspecht

Ramphastidae

 

 

 

Tukane

 

 

Baillonius bailloni (III Argentinien)

Regenbogen-Tukan

 

Pteroglossus aracari (II)

 

Schwarzkehl-Arassari

 

 

Ptero glossus castanotis (III Argentinien)

Braunohr-Arassari

 

Pteroglossus viridis (II)

 

Grün-Arassari

 

 

Ramphas tos dicolorus (III Argentinien)

Bunttukan

 

Ramphastos sulfuratus (II)

 

Fischertukan

 

Ramphastos toco (II)

 

Riesentukan

 

Ramphastos tucanus (II)

 

Weißbrusttukan

 

Ramphastos vitellinus (II)

 

Dottertukan

 

 

Selenidera maculi rostris (III Argentinien)

Flecken-Arassari

PODICIPEDIFORMES

 

 

 

LAPPENTAUCHER

Podicipedidae

 

 

 

Lappentaucher

Podilymbus gigas (I)

 

 

Atitlantaucher

PROCELLARIIFORMES

 

 

 

RÖHRENNASEN

Diomedeidae

 

 

 

Albatrosse

Phoebastria albatrus (I)

 

 

Kurzschwanz-Albatros

PSITTACIFORMES

 

 

 

PAPAGEIENVÖGEL

 

PSITTACIFORMES spp. (II)

(Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A sowie Agapornis roseicollis, Melopsittacus undulatus, Nymphicus hollandicus und Psittacula krameri, die nicht in die Anhänge dieser Verordnung aufgenommen wurden.)

 

Papageienvögel

Cacatuidae

 

 

 

Kakadus

Cacatua goffini (I)

 

 

Goffins-Kakadu

Cacatua haematuro pygia (I)

 

 

Rotsteißkakadu

Cacatua moluccensis (I)

 

 

Molukken-Kakadu

Cacatua sulphurea (I)

 

 

Gelbwangen-Kakadu

Probosciger aterrimus (I)

 

 

Palmkakadu, Ara-Kakadu

Loriidae

 

 

 

Loris

Eos histrio (I)

 

 

Diademlori

Vini spp. (I/II) (Vini ultramarina steht in Anhang I, die übrigen Arten sind in Anhang II aufgeführt.)

 

 

Maidloris

Psittacidae

 

 

 

Papageien

Amazona arausiaca (I)

 

 

Blaukopf-Amazone

Amazona auropalliata (I)

 

 

Gelbnacken-Amazone

Amazona barbadensis (I)

 

 

Gelbschulter-Amazone

Amazona brasiliensis (I)

 

 

Rotschwanz-Amazone

Amazona finschi (I)

 

 

Blaukappen-Amazone

Amazona guildingii (I)

 

 

Königsamazone

Amazona imperialis (I)

 

 

Kaiseramazone

Amazona leucocephala (I)

 

 

Kuba-Amazone

Amazona oratrix (I)

 

 

Doppelgelbkopf-Amazone

Amazona pretrei (I)

 

 

Prachtamazone

Amazona rhodocorytha (I)

 

 

Granada-Amazone

Amazona tucumana (I)

 

 

Tucuman-Amazone

Amazona versicolor (I)

 

 

Blaumasken-Amazone

Amazona vinacea (I)

 

 

Taubenhals-Amazone

Amazona viridigenalis (I)

 

 

Grünwangen-Amazone

Amazona vittata (I)

 

 

Puerto-Rico-Amazone

Anodo rhynchus spp. (I)

 

 

Blauaras

Ara ambiguus (I)

 

 

Großer Soldaten-Ara, Bechstein-Ara

Ara glaucogularis (I)

 

 

Caninde-Ara, Blaulatz-Ara

Ara macao (I)

 

 

Hellroter Ara

Ara militaris (I)

 

 

Kleiner Soldaten-Ara

Ara rubrogenys (I)

 

 

Rotohr-Ara

Cyanopsitta spixii (I)

 

 

Spix-Ara

Cyano ramphus cookii (I)

 

 

 

Cyano ramphus forbesi (I)

 

 

Forbes Springsittich

Cyano ramphus novaezelan diae (I)

 

 

Ziegen-Sittich

Cyano ramphus saisseti (I)

 

 

 

Cyclopsitta diophthalma coxeni (I)

 

 

Coxens Rotwangen-Zwergpapagei

Eunymphicus cornutus (I)

 

 

Hornsittich

Guarouba guarouba (I)

 

 

Gold-Sittich

Neophema chrysogaster (I)

 

 

Goldbauchsittich

Ognorhyn chus icterotis (I)

 

 

Gelbohrsittich

Pezoporus occidentalis (möglicherweise ausgestorben) (I)

 

 

Nachtsittich

Pezoporus wallicus (I)

 

 

Erdsittich

Pionopsitta pileata (I)

 

 

Scharlachkopfpapagei

Primolius couloni (I)

 

 

Blaukopf-Ara, Gebirgsara

Primolius maracana (I)

 

 

Rotrücken-Ara

Psephotus chrysoptery gius (I)

 

 

Goldschultersittich

Psephotus dissimilis (I)

 

 

Hooded-Sittich

Psephotus pulcherrimus (möglicherweise ausgestorben) (I)

 

 

Paradiessittich

Psittacula echo (I)

 

 

Mauritiussittich

Pyrrhura cruentata (I)

 

 

Blaulatzsittich

Rhyncho psitta spp. (I)

 

 

Arasittiche

Strigops habroptilus (I)

 

 

Eulenpapagei, Kakapo

RHEIFORMES

 

 

 

NANDUS

Rheidae

 

 

 

Nandus

Pterocnemia pennata (I) (Ausgenommen die Art Pterocnemia pennata pennata, die in Anhang B aufgeführt ist.)

 

 

Darwin-Nandu

 

Pterocnemia pennata pennata (II)

 

Darwin-Nandu

 

Rhea americana (II)

 

Nandu

SPHENISCIFORMES

 

 

 

PINGUINE

Spheniscidae

 

 

 

Pinguine

 

Spheniscus demersus (II)

 

Brillenpinguin

Spheniscus humboldti (I)

 

 

Humboldtpinguin

STRIGIFORMES

 

 

 

EULENVÖGEL

 

STRIGIFORMES spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Eulenvögel

Strigidae

 

 

 

Eigentliche Eulen

Aegolius funereus (II)

 

 

Raufußkauz

Asio flammeus (II)

 

 

Sumpfohreule

Asio otus (II)

 

 

Waldohreule

Athene noctua (II)

 

 

Steinkauz

Bubo bubo (II) (Ausgenommen die Art Bubo bubo bengalensis, die in Anhang B aufgeführt ist.)

 

 

Uhu

Glaucidium passerinum (II)

 

 

Sperlingskauz

Heteroglaux blewitti (I)

 

 

Bänder-Steinkauz, Blewitt-Kauz

Mimizuku gurneyi (I)

 

 

Rotohreule

Ninox natalis (I)

 

 

Weihnachtsinsel-Buschkauz

Ninox novaesee landiae undulata (I)

 

 

Norfolk-Buschkauz

Nyctea scandiaca (II)

 

 

Schnee-Eule

Otus ireneae (II)

 

 

Sokoke-Eule

Otus scops (II)

 

 

Zwergohreule

Strix aluco (II)

 

 

Waldkauz

Strix nebulosa (II)

 

 

Bartkauz

Strix uralensis (II) (Ausgenommen die Art Strix uralensis davidi, die in Anhang B aufgeführt ist.)

 

 

Habichtskauz

Surnia ulula (II)

 

 

Sperbereule

Tytonidae

 

 

 

Schleiereulen

Tyto alba (II)

 

 

Schleiereule

Tyto soumagnei (I)

 

 

Madagaskar-Schleiereule

STRUTHIONIFORMES

 

 

 

STRAUSSENVÖGEL

Struthionidae

 

 

 

Straußenvögel

Struthio camelus (I) (Nur die Populationen von Algerien, Burkina Faso, Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik, Tschad, Mali, Mauretanien, Marokko, Niger, Nigeria, Senegal und Sudan; alle anderen Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.)

 

 

Strauß

TINAMIFORMES

 

 

 

STEISSHÜHNER

Tinamidae

 

 

 

Steißhühner

Tinamus solitarius (I)

 

 

Grausteiß-Tinamu

TROGONIFORMES

 

 

 

TROGONS

Trogonidae

 

 

 

Trogons

Pharoma chrus mocinno (I)

 

 

Quetzal

REPTILIA

 

 

 

Kriechtiere, Reptilien

CROCODYLIA

 

 

 

KROKODILE

 

CROCODYLIA spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Krokodile

Alligatoridae

 

 

 

Alligatoren, Kaimane

Alligator sinensis (I)

 

 

China-Alligator

Caiman crocodilus apaporiensis (I)

 

 

Rio-Apaporis-Brillenkaiman

Caiman latirostris (I) (ausgenommen ist die Population Argentiniens, die in Anhang B aufgeführt ist.)

 

 

Breitschnauzenkaiman

Melanosu chus niger (I) (Ausgenommen die Population Brasiliens, die in Anhang B aufgeführt ist, und die Population Ecuadors, die in Anhang B aufgeführt ist und eine Jahresausfuhrquote von Null hat bis zur Billigung einer jährlichen Ausfuhrquote durch das CITES-Sekretariat und die IUCN/SSC Krokodil-Spezialistengruppe.)

 

 

Mohrenkaiman

Crocodylidae

 

 

 

Echte Krokodile

Crocodylus acutus (I) (Ausgenommen ist die Population Kubas, die in Anhang B aufgeführt ist.)

 

 

Spitzkrokodil

Crocodylus cataphractus (I)

 

 

Panzerkrokodil

Crocodylus intermedius (I)

 

 

Orinokokrokodil

Crocodylus mindorensis (I)

 

 

Mindorokrokodil, Philippinenkrokodil

Crocodylus moreletii (I) (Ausgenommen sind die Populationen von Belize und Mexiko, die in Anhang B mit einer Nullquote für zu kommerziellen Zwecken gehandelte Naturentnahmen aufgeführt sind.)

 

 

Beulenkrokodil

Crocodylus niloticus (I) (Ausgenommen sind die Populationen von Botsuana, Ägypten [mit einer Nullquote für zu kommerziellen Zwecken gehandelte Naturentnahmen], Äthiopien, Kenia, Madagaskar, Malawi, Mosambik, Namibia, Südafrika, Uganda, der Vereinigten Republik Tansania [vorbehaltlich einer jährlichen Ausfuhrquote von höchstens 1 600 Wildfängen, einschließlich Jagdtrophäen, und zusätzlich zu Exemplaren aus Ranching-Betrieben], Sambia und Simbabwe; diese Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

 

 

Nilkrokodil

Crocodylus palustris (I)

 

 

Sumpfkrokodil

Crocodylus porosus (I) (Ausgenommen sind die Populationen Australiens, Indonesiens und Papua-Neuguineas, die in Anhang B aufgeführt sind.)

 

 

Leistenkrokodil

Crocodylus rhombifer (I)

 

 

Rautenkrokodil

Crocodylus siamensis (I)

 

 

Siamkrokodil

Osteolaemus tetraspis (I)

 

 

Stumpfkrokodil

Tomistoma schlegelii (I)

 

 

Sunda-Gavial

Gavialidae

 

 

 

Gaviale

Gavialis gangeticus (I)

 

 

Gangesgavial

RHYNCHOCEPHALIA

 

 

 

BRÜCKENECHSEN

Sphenodontidae

 

 

 

Brückenechsen

Sphenodon spp. (I)

 

 

Brückenechsen

SAURIA

 

 

 

ECHSEN

Agamidae

 

 

 

Agamen

 

Uromastyx spp. (II)

 

Dornschwanzagamen

Chamaeleonidae

 

 

 

Chamäleons

 

Bradypodion spp. (II)

 

Chamäleon-Gattung

 

Brookesia spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Stummelschwanz-Chamäleons

Brookesia perarmata (I)

 

 

Panzerchamäleon

 

Calumma spp. (II)

 

Chamäleon-Gattung

 

Chamaeleo spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Chamäleon-Gattung

Chamaeleo chamaeleon (II)

 

 

Europäisches Chamäleon, Gewöhnliches Chamäleon

 

Furcifer spp. (II)

 

Chamäeleon-Gattung

 

Kinyiongia spp. (II)

 

Chamäleon-Gattung

 

Nadzikambia spp. (II)

 

Chamäleon-Gattung

Cordylidae

 

 

 

Gürtelschweife

 

Cordylus spp. (II)

 

Echte Gürtelschweife

Gekkonidae

 

 

 

Geckos

 

Cyrtodactylus serpensinsula (II)

 

Serpent-Insel-Gecko

 

 

Hoplodac tylus spp. (III Neuseeland)

Baumgecko-Gattung

 

 

Naultinus spp. (III Neuseeland)

Baumgecko-Gattung

 

Phelsuma spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Taggeckos

Phelsuma guentheri (II)

 

 

Guenthers Taggecko

 

Uroplatus spp. (II)

 

Plattschwanzgeckos

Helodermatidae

 

 

 

Krustenechsen

 

Heloderma spp. (II) (Ausgenommen ist die Unterart des Anhangs A.)

 

Krustenechsen

Heloderma horridum charles bogerti (I)

 

 

Guatemala-Skorpions-Krustenechse

Iguanidae

 

 

 

Leguane

 

Amblyrhyn chus cristatus (II)

 

Galapagos-Meerechse

Brachylophus spp. (I)

 

 

Fidschi-Leguane, Südpazifische Leguane

 

Conolophus spp. (II)

 

Galapagos-Landleguane, Drusenköpfe

 

Ctenosaura bakeri (II)

 

Utila-Leguan

 

Ctenosaura oedirhina (II)

 

Roatan-Schwarzleguan

 

Ctenosaura melanosterna (II)

 

Schwarzbrust-Schwarzleguan

 

Ctenosaura palearis (II)

 

Guatemala- Schwarzleguan; Guatemala-Stachelschwanzleguan

Cyclura spp. (I)

 

 

Wirtelschwanz-Leguane

 

Iguana spp. (II)

 

Grüne Leguane Mittel- und Südamerikas

 

Phrynosoma blainvillii (II)

 

 

 

Phrynosoma cerroense (II)

 

 

 

Phrynosoma coronatum (II)

 

Texas-Krötenechse

 

Phrynosoma wigginsi (II)

 

 

Sauromalus varius (I)

 

 

Esteban-Chuckwalla

Lacertidae

 

 

 

Eidechsen

Gallotia simonyi (I)

 

 

Hierro-Rieseneidechse

Podarcis lilfordi (II)

 

 

Balearen-Eidechse

Podarcis pityusensis (II)

 

 

Pityusen-Eidechse

Scincidae

 

 

 

Skinks

 

Corucia zebrata (II)

 

Wickelschwanz-Skink

Teiidae

 

 

 

Schienenechsen

 

Crocodilurus amazonicus (II)

 

Krokodilschwanz-Echse

 

Dracaena spp. (II)

 

Krokodiltejus

 

Tupinambis spp.(II)

 

Großtejus

Varanidae

 

 

 

Warane

 

Varanus spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Warane

Varanus bengalensis (I)

 

 

Bengalwaran

Varanus flavescens (I)

 

 

Gelbwaran

Varanus griseus (I)

 

 

Wüstenwaran

Varanus komodoensis (I)

 

 

Komodo-Waran

Varanus nebulosus (I)

 

 

Nebelwaran

Varanus olivaceus (II)

 

 

Gray-Waran

Xenosauridae

 

 

 

Höckerechsen

 

Shinisaurus crocodilurus (II)

 

Krokodilschwanz-Höckerechse

SERPENTES

 

 

 

SCHLANGEN

Boidae

 

 

 

Riesenschlangen, Boas

 

Boidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Riesenschlangen, Boas

Acrantophis spp. (I)

 

 

Madagaskar-Boas

Boa constrictor occidentalis (I)

 

 

Südboa

Epicrates inornatus (I)

 

 

Puerto-Rico-Boa

Epicrates monensis (I)

 

 

Mona-Schlankboa

Epicrates subflavus (I)

 

 

Jamaica-Boa

Eryx jaculus (II)

 

 

Westliche Sandboa

Sanzinia madagascari ensis (I)

 

 

Madagaskar-Hundskopfboa

Bolyeriidae

 

 

 

Mauritius-Boas

 

Bolyeriidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Mauritius-Boas

Bolyeria multocarinata (I)

 

 

Mauritius-Boa

Casarea dussumieri (I)

 

 

Rundinsel-Boa

Colubridae

 

 

 

Land- und Baumnattern

 

 

Atretium schistosum (III Indien)

Kielrücken-Wassernatter

 

 

Cerberus rynchops (III Indien)

Hundskopf-Wassernatter

 

Clelia clelia (II)

 

Mussurana

 

Cyclagras gigas (II)

 

Brasilianische Glattnatter

 

Elachistodon westermanni (II)

 

Indische Eierschlange

 

Ptyas mucosus (II)

 

Rattennatter

 

 

Xenochro phis piscator (III Indien)

Fischnatter

Elapidae

 

 

 

Giftnattern

 

Hoplocephalus bungaroides (II)

 

Gelbfleckenschlange

 

 

Micrurus diastema (III Honduras)

Honduras-Korallenschlange

 

 

Micrurus nigro cinctus (III Honduras)

Zentralamerikanische Korallenschlange

 

Naja atra (II)

 

Chinesische Kobra

 

Naja kaouthia (II)

 

Monokelkobra

 

Naja mandalayensis (II)

 

Burmesische Speikobra

 

Naja naja (II)

 

Brillenschlangen

 

Naja oxiana (II)

 

Mittelasiatische Kobra

 

Naja philippinensis (II)

 

Philippinen-Kobra

 

Naja sagittifera (II)

 

Andamanen-Kobra

 

Naja samarensis (II)

 

Samarkobra

 

Naja siamensis (II)

 

Siamkobra

 

Naja sputatrix (II)

 

Javanische Speikobra

 

Naja sumatrana (II)

 

Goldene Speikobra

 

Ophiophagus hannah (II)

 

Königskobra

Loxocemidae

 

 

 

Spitzkopfpythons

 

Loxocemidae spp. (II)

 

Spitzkopfpythons

Pythonidae

 

 

 

Pythons

 

Pythonidae spp. (II) (Ausgenommen ist die Unterart des Anhangs A.)

 

Pythons

Python molurus molurus (I)

 

 

Heller Tigerpython

Tropidophiidae

 

 

 

Zwergboas

 

Tropidophiidae spp. (II)

 

Zwergboas

Viperidae

 

 

 

Vipern

 

 

Crotalus durissus (III Honduras)

Schauer-Klapperschlange

 

Crotalus durissus unicolor

 

Aruba-Klapperschlange

 

 

Daboia russelii (III Indien)

Kettenviper

Vipera latifii

 

 

Latifi-Otter

Vipera ursinii (I) (Nur die europäische Population mit Ausnahme des Gebiets der ehemaligen Sowjetunion; letztere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.)

 

 

Wiesenotter

 

Vipera wagneri (II)

 

Wagners Bergotter

TESTUDINES

 

 

 

SCHILDKRÖTEN

Carettochelyidae

 

 

 

Neuguinea-Weichschildkröten

 

Carettochelys insculpta (II)

 

Neuguinea-Weichschildkröte

Chelidae

 

 

 

Schlangenhals-Schildkröten

 

Chelodina mccordi (II)

 

McCords Schlangenhals-Schildkröte

Pseudemy dura umbrina (I)

 

 

Falsche Spitzkopf-Schildkröte

Cheloniidae

 

 

 

Meeresschildkröten

Cheloniidae spp. (I)

 

 

Meeresschildkröten

Chelydridae

 

 

 

Alligator-Schildkröten

 

 

Macro chelys temminckii (III Vereinigte Staaten von Amerika)

Geierschildkröte

Dermatemydidae

 

 

 

Tabasco-Schildkröten

 

Dermatemys mawii (II)

 

Tabasco-Schildkröte

Dermochelyidae

 

 

 

Lederschildkröten

Dermochelys coriacea (I)

 

 

Lederschildkröte

Emydidae

 

 

 

Sumpfschildkröten

 

Chrysemys picta

 

Zierschildkröte

 

Glyptemys insculpta (II)

 

Waldbachschildkröte

Glyptemys muhlenbergii (I)

 

 

Mühlenberg-Schildkröte, Moorschildkröte

 

 

Graptemys spp. (III Vereinigte Staaten von Amerika)

Höckerschildkröten

 

Terrapene spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Dosenschildkröten

Terrapene coahuila (I)

 

 

Wasser-Dosenschildkröte

 

Trachemys scripta elegans

 

Rotwangen-Schmuckschildkröte

Geoemydidae

 

 

 

Altwelt-Sumpfschildkröten

Batagur affinis (I)

 

 

 

Batagur baska (I)

 

 

Batagur-Schildkröte

 

Batagur spp. (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

 

 

Cuora spp. (II)

 

Scharnierschildkröten

Geoclemys hamiltonii (I)

 

 

Strahlen-Dreikielschildkröte

 

 

Geoemyda spengleri (III China)

Zacken-Erdschildkröte

 

Heosemys annandalii (II)

 

Tempelschildkröte

 

Heosemys depressa (II)

 

Flache Erdschildkröte

 

Heosemys grandis (II)

 

Riesen-Erdschildkröte

 

Heosemys spinosa (II)

 

Stachel-Erdschildkröte

 

Leucocephalon yuwonoi (II)

 

Sulawesi-Erdschildkröte

 

Malayemys macrocephala (II)

 

Westliche Malaien-Sumpfschildkröte

 

Malayemys subtrijuga (II)

 

Östliche Malaien-Sumpfschildkröte

 

Mauremys annamensis (II)

 

Annam-Sumpfschildkröte, Annam-Wasserschildkröte

 

 

Mauremys iversoni (III China)

Iversons Bachschildkröte

 

 

Mauremys megaloce phala (III China)

Chinesische Dickkopfschildkröte

 

Mauremys mutica (II)

 

Dreikiel-Bachschildkröte

 

 

Mauremys nigricans (III China)

Chinesische Rothalsschildkröte

 

 

Mauremys pritchardi (III China)

Pritchards Bachschildkröte

 

 

Mauremys reevesii (III China)

Chinesische Dreikielschildkröte

 

 

Mauremys sinensis (III China)

Chinesische Streifenschildkröte

Melanochelys tricarinata (I)

 

 

Dreikiel-Erdschildkröte

Morenia ocellata (I)

 

 

Hinterindische Pfauenaugen-Schildkröte

 

Notochelys platynota (II)

 

Plattenrücken-Schildkröte

 

 

Ocadia glyphi stoma (III China)

Guangxi-Streifenschildkröte

 

 

Ocadia philippeni (III China)

Philippens Streifenschildkröte

 

Orlitia borneensis (II)

 

Borneo-Flussschildkröte

 

Pangshura spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Dachschildkröten

Pangshura tecta (I)

 

 

Indische Dachschildkröte

 

 

Sacalia bealei (III China)

Chinesische Pfauenaugen-Sumpfschildkröte

 

 

Sacalia pseudo cellata (III China)

Hainan-Pfauenaugen-Sumpfschildkröte

 

 

Sacalia quadrio cellata (III China)

Vietnamesische Pfauenaugen-Sumpfschildkröte

 

Sieben rockiella crassicollis (II)

 

Schwarze Dickkopfschildkröte

 

Sieben rockiella leytensis (II)

 

Philippinen-Erdschildkröte

Platysternidae

 

 

 

Großkopfschildkröten

 

Platysternon megacephalum (II)

 

Chinesische Großkopfschildkröte

Podocnemididae

 

 

 

Schienenschildkröten

 

Erymnochelys madagascari ensis (II)

 

Madagaskar-Schienenschildkröte

 

Peltocephalus dumerilianus (II)

 

Dumerils Schienenschildkröte

 

Podocnemis spp. (II)

 

Schienenschildkröten

Testudinidae

 

 

 

Landschildkröten

 

Testudinidae spp. (II) (Ausgenommen die Arten des Anhangs A; eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Geochelone sulcata für Exemplare, die in der Wildnis gefangen und für überwiegend kommerzielle Zwecke gehandelt werden.)

 

Landschildkröten

Astrochelys radiata (I)

 

 

Strahlenschildkröte

Astrochelys yniphora (I)

 

 

Madagassische Schnabelbrust-Schildkröte

Chelonoidis nigra (I)

 

 

Elefantenschildkröte, Galapagos-Riesenschildkröte

Gopherus flavomargi natus (I)

 

 

Mexikanische Gopherschildkröte

Malacocher sus tornieri (II)

 

 

Spaltenschildkröte

Psammobates geometricus (I)

 

 

Geometrische Landschildkröte

Pyxis arachnoides (I)

 

 

Gewöhnliche Spinnenschildkröte

Pyxis planicauda (I)

 

 

Madagassische Flachrücken-Schildkröte

Testudo graeca (II)

 

 

Maurische Landschildkröte

Testudo hermanni (II)

 

 

Griechische Landschildkröte

Testudo kleinmanni (I)

 

 

Ägyptische Landschildkröte

Testudo marginata (II)

 

 

Breitrandschildkröte

Trionychidae

 

 

 

Weichschildkröten

 

Amyda cartilaginea (II)

 

Knorpel-Weichschildkröte

Apalone spinifera atra (I)

 

 

Schwarze Weichschildkröte

Aspideretes gangeticus (I)

 

 

Ganges-Weichschildkröte

Aspideretes hurum (I)

 

 

Pfauenaugen-Weichschildkröte

Aspideretes nigricans (I)

 

 

Dunkle Weichschildkröte, Tempel-Weichschildkröte

 

Chitra spp. (II)

 

Kurzkopf-Weichschildkröten

 

Lissemys punctata (II)

 

Westliche Klappen-Weichschildkröte

 

Lissemys scutata (II)

 

Östliche Klappen-Weichschildkröte

 

 

Palea steindach neri (III China)

Nackendornen-Weichschildkröte

 

Pelochelys spp. (II)

 

Riesen-Weichschildkröten

 

 

Pelodiscus axenaria (III China)

Hunan-Weichschildkröte

 

 

Pelodiscus maackii (III China)

Amur-Weichschildkröte

 

 

Pelodiscus parvi formis (III China)

Guangxi-Weichschildkröte

 

 

Rafetus swinhoei (III China)

Shanghai-Weichschildkröte

AMPHIBIA

 

 

 

Lurche, amphibien

ANURA

 

 

 

FROSCHLURCHE

Bufonidae

 

 

 

Echte Kröten

Altiphrynoi des spp. (I)

 

 

 

Atelopus zeteki (I)

 

 

Panama-Stummelfußfrosch

Bufo periglenes (I)

 

 

Goldkröte

Bufo superciliaris (I)

 

 

Zipfelkröte

Nectophry noides spp. (I)

 

 

Lebendgebärende Kröten

Nimbaphrynoides spp. (I)

 

 

 

Spinophrynoides spp. (I)

 

 

 

Calyptocephalellidae

 

 

 

 

 

 

Calyptocephalella gayi (III Chile)

 

Dendrobatidae

 

 

 

Pfeilgiftfrösche

 

Allobates femoralis (II)

 

Glanzschenkel-Baumsteiger

 

Allobates zaparo (II)

 

Blut-Baumsteiger

 

Cryptophyllo bates azureiventris (II)

 

 

 

Dendrobates spp. (II)

 

Baumsteigerfrösche

 

Epipedobates spp. (II)

 

Baumsteigerfrösche

 

Phyllobates spp. (II)

 

Blattsteigerfrösche

Hylidae

 

 

 

 

 

Agalychnis spp. (II)

 

 

Mantellidae

 

 

 

Goldfröschchen, Buntfröschchen

 

Mantella spp. (II)

 

Goldfröschchen, Buntfröschchen

Microhylidae

 

 

 

Engmaulfrösche, Engmundfrösche

Dyscophus antongilii (I)

 

 

Tomatenfrosch

 

Scaphiophryne gottlebei (II)

 

Gottlebes Engmaulfrosch

Ranidae

 

 

 

Echte Frösche

 

Conraua goliath

 

Goliathfrosch

 

Euphlyctis hexadactylus (II)

 

Sechszehenfrosch

 

Hoploba trachus tigerinus (II)

 

Asiatischer Ochsenfrosch, Tigerfrosch

 

Rana catesbeiana

 

Ochsenfrosch

Rheobatrachidae

 

 

 

Australische Südfrösche

 

Rheobatrachus spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Magenbrüterfrösche

Rheobatra chus silus (II)

 

 

Magenbrüterfrosch

CAUDATA

 

 

 

SCHWANZLURCHE

Ambystomatidae

 

 

 

Querzahnmolche

 

Ambystoma dumerilii (II)

 

Patzcuarosee-Salamander, Dumerils Querzahnmolch

 

Ambystoma mexicanum (II)

 

Axolotl

Cryptobranchidae

 

 

 

Riesensalamander

Andrias spp. (I)

 

 

Riesensalamander

Salamandridae

 

 

 

Echte Salamander und Molche

Neurergus kaiseri (I)

 

 

Zagros-Molch

ELASMOBRANCHII

 

 

 

Plattenkiemer

LAMNIFORMES

 

 

 

MAKRELENHAIARTIGE

Cetorhinidae

 

 

 

Riesenhaie

 

Cetorhinus maximus (II)

 

Riesenhai

Lamnidae

 

 

 

Makrelenhaie

 

Carcharodon carcharias (II)

 

Weißer Hai

 

 

Lamna nasus (III 27 Mitgliedstaaten) (9)

Heringshai

ORECTOLOBIFORMES

 

 

 

AMMENHAIARTIGE

Rhincodontidae

 

 

 

Walhaie

 

Rhincodon typus (II)

 

Walhai

RAJIFORMES

 

 

 

ROCHEN

Pristidae

 

 

 

Sägerochen, Sägefische

Pristidae spp. (I) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs B.)

 

 

Sägerochen, Sägefische

 

Pristis microdon (II) (Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit lebenden Tieren, die in erster Linie zu Erhaltungszwecken nach annehmbaren und geeigneten Aquarien verbracht werden. Alle anderen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten, und der Handel mit diesen ist dementsprechend zu regeln.)

 

Laichhard’s Sägerochen, Süßwasser Sägerochen

ACTINOPTERYGII

 

 

 

Strahlenflosser

ACIPENSERIFORMES

 

 

 

STÖRARTIGE

 

 

ACIPENSERIFORMES spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Störartige

Acipenseridae

 

 

 

Eigentliche Störe

Acipenser brevirostrum (I)

 

 

Kurznasenstör

Acipenser sturio (I)

 

 

Baltischer Stör, Europäischer Stör

ANGUILLIFORMES

 

 

 

AALARTIGE

Anguillidae

 

 

 

Aale

 

Anguilla anguilla (II)

 

Europäischer Aal

CYPRINIFORMES

 

 

 

KARPFENARTIGE

Catostomidae

 

 

 

Saugkarpfen

Chasmistes cujus (I)

 

 

Cui-Cui

Cyprinidae

 

 

 

Karpfenfische

 

Caecobarbus geertsi (II)

 

Kongo-Blindbarbe, Blinde Höhlenbarbe

Probarbus jullieni (I)

 

 

Temoleh, Eesog

OSTEOGLOSSIFORMES

 

 

 

KNOCHENZÜNGLERARTIGE

Osteoglossidae

 

 

 

Knochenzüngler

 

Arapaima gigas (II)

 

Arapaima

Scleropages formosus (I)

 

 

Malaiischer Knochenzüngler

PERCIFORMES

 

 

 

BARSCHARTIGE

Labridae

 

 

 

Lippfische

 

Cheilinus undulatus (II)

 

Napoleonfisch

Sciaenidae

 

 

 

Umberfische

Totoaba macdonaldi (I)

 

 

Macdonalds Umberfisch

SILURIFORMES

 

 

 

WELSARTIGE

Pangasiidae

 

 

 

Haiwelse

Pangasiano don gigas (I)

 

 

Riesenwels

SYNGNATHIFORMES

 

 

 

SEENADELARTIGE

Syngnathidae

 

 

 

Seenadeln und Seepferdchen

 

Hippocampus spp. (II)

 

Seepferdchen

SARCOPTERYGII

 

 

 

Muskel- oder fleischflosser

CERATODONTIFORMES

 

 

 

LUNGENFISCHE

Ceratodontidae

 

 

 

Lungenfische

 

Neoceratodus forsteri (II)

 

Australischer Lungenfisch

COELACANTHIFORMES

 

 

 

QUASTENFLOSSER

Latimeriidae

 

 

 

Quastenflosser

Latimeria spp. (I)

 

 

Quastenflosser

ECHINODERMATA (STACHELHÄUTER)

 

 

 

 

HOLOTHUROIDEA

 

 

 

Seegurken, seewalzen

ASPIDOCHIROTIDA

 

 

 

 

Stichopodidae

 

 

 

Seegurken

 

 

Isosticho pus fuscus (III Ecuador)

Braune Seegurke

ARTHROPODA (ARTHROPODEN, GLIEDERFÜSSER)

 

 

 

 

ARACHNIDA

 

 

 

Spinnentiere

ARANEAE

 

 

 

ECHTE SPINNEN

Theraphosidae

 

 

 

Vogelspinnen

 

Aphonopelma albiceps (II)

 

 

 

Aphonopelma pallidum (II)

 

Schwarze Mexikanische Vogelspinne

 

Brachypelma spp. (II)

 

Brachypelma-Vogelspinnen

SCORPIONES

 

 

 

SKORPIONE

Scorpionidae

 

 

 

Skorpione

 

Pandinus dictator (II)

 

Skorpions-Art

 

Pandinus gambiensis (II)

 

Skorpions-Art

 

Pandinus imperator (II)

 

Kaiserskorpion

INSECTA

 

 

 

Insekten

COLEOPTERA

 

 

 

KÄFER

Lucanidae

 

 

 

Hirschkäfer, Schröter

 

 

Colophon spp. (III Südafrika)

Südafrikanische Hirschkäfer

Scarabaeidae

 

 

 

BLATTHORNKÄFER

 

Dynastes satanas (II)

 

Satanskäfer, Riesenkäfer

LEPIDOPTERA

 

 

 

SCHMETTERLINGE

Nymphalidae

 

 

 

 

 

 

Agrias amydon boliviensis (III Bolivien)

 

 

 

Morpho godartii lachaumei (III Bolivien)

 

 

 

Prepona praeneste buckley ana (III Bolivien)

 

Papilionidae

 

 

 

Ritterfalter

 

Atrophaneura jophon (II)

 

Sri Lanka Rosenschmetterling, Rose von Ceylon

 

Atrophaneura palu

 

 

 

Atrophaneura pandiyana (II)

 

 

 

Bhutanitis spp. (II)

 

Ritterfalter-Gattung

 

Graphium sandawanum

 

Segelfalter-Art

 

Graphium stresemanni

 

Segelfalter-Art

 

Ornithoptera spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Vogelflügler-Gattung

Ornithoptera alexandrae (I)

 

 

Königin-Alexandra-Vogelflügler

 

Papilio benguetanus

 

Schwalbenschwanz-Art

Papilio chikae (I)

 

 

Schwalbenschwanz-Art

 

Papilio esperanza

 

Schwalbenschwanz-Art

Papilio homerus (I)

 

 

Schwalbenschwanz-Art

Papilio hospiton (I)

 

 

Korsischer Schwalbenschwanz

 

Papilio morondavana

 

Schwalbenschwanz-Art

 

Papilio neumoegeni

 

Schwalbenschwanz-Art

 

Parides ascanius

 

Ritterfalter-Art

 

Parides hahneli

 

Ritterfalter-Art

Parnassius apollo (II)

 

 

Apollofalter

 

Teinopalpus spp. (II)

 

Segelfalter-Gattung

 

Trogonoptera spp. (II)

 

Vogelflügler-Gattung

 

Troides spp. (II)

 

Vogelflügler-Gattung

ANNELIDA (RINGELWÜRMER)

 

 

 

 

HIRUDINOIDEA

 

 

 

Egel

ARHYNCHOBDELLIDA

 

 

 

 

Hirudinidae

 

 

 

Blutegel

 

Hirudo medicinalis (II)

 

Medizinischer Blutegel

 

Hirudo verbana (II)

 

Ungarischer Blutegel

MOLLUSCA (WEICHTIERE)

 

 

 

 

BIVALVIA

 

 

 

Muscheln

MYTILOIDA

 

 

 

 

Mytilidae

 

 

 

Miesmuscheln

 

Lithophaga lithophaga (II)

 

Seedattel, Steindattel

UNIONOIDA

 

 

 

 

Unionidae

 

 

 

Flussmuscheln

Conradilla caelata (I)

 

 

 

 

Cyprogenia aberti (II)

 

 

Dromus dromas (I)

 

 

 

Epioblasma curtisii (I)

 

 

 

Epioblasma florentina (I)

 

 

 

Epioblasma sampsonii (I)

 

 

 

Epioblasma sulcata perobliqua (I)

 

 

 

Epioblasma torulosa gubernacu lum (I)

 

 

 

 

Epioblasma torulosa rangiana (II)

 

 

Epioblasma torulosa torulosa (I)

 

 

 

Epioblasma turgidula (I)

 

 

 

Epioblasma walkeri (I)

 

 

 

Fusconaia cuneolus (I)

 

 

 

Fusconaia edgariana (I)

 

 

 

Lampsilis higginsii (I)

 

 

 

Lampsilis orbiculata orbiculata (I)

 

 

 

Lampsilis satur (I)

 

 

 

Lampsilis virescens (I)

 

 

 

Plethobasus cicatricosus (I)

 

 

 

Plethobasus cooperianus (I)

 

 

 

 

Pleurobema clava (II)

 

 

Pleurobema plenum (I)

 

 

 

Potamilus capax (I)

 

 

 

Quadrula intermedia (I)

 

 

 

Quadrula sparsa (I)

 

 

 

Toxolasma cylindrella (I)

 

 

 

Unio nickliniana (I)

 

 

 

Unio tampicoensis tecomatensis (I)

 

 

 

Villosa trabalis (I)

 

 

 

VENEROIDA

 

 

 

 

Tridacnidae

 

 

 

Riesenmuscheln

 

Tridacnidae spp. (II)

 

Riesenmuscheln

GASTROPODA

 

 

 

Schnecken

MESOGASTROPODA

 

 

 

 

Strombidae

 

 

 

Fechterschnecken, Flügelschnecken

 

Strombus gigas (II)

 

Riesen-Fechterschnecke, Riesen-Flügelschnecke

STYLOMMATOPHORA

 

 

 

LANDLUNGENSCHNECKEN

Achatinellidae

 

 

 

Achatschnecken, Hawaiianische Baumschnecken

Achatinella spp. (I)

 

 

Hawaiianische Baumschnecken

Camaenidae

 

 

 

Strauchschnecken

 

Papustyla pulcherrima (II)

 

Grüne Manus-Baumschnecke

CNIDARIA (NESSELTIERE)

 

 

 

 

ANTHOZOA

 

 

 

Korallentiere, blumentiere

ANTIPATHARIA

 

 

 

DÖRNCHENKORALLEN, SCHWARZE KORALLEN

 

 

ANTIPATHARIA spp. (II)

 

Dörnchenkorallen, Schwarze Korallen

GORGONACEAE

 

 

 

 

Coralliidae

 

 

 

 

 

 

Corallium elatius (III China)

 

 

 

Corallium japonicum (III China)

 

 

 

Corallium konjoi (III China)

 

 

 

Corallium secundum (III China)

 

HELIOPORACEA

 

 

 

 

Helioporidae

 

 

 

Blaue Korallen

 

Helioporidae spp. (II) (Umfasst nur die Art Heliopora coerulea) (10)

 

Blaue Korallen

SCLERACTINIA

 

 

 

STEINKORALLEN

 

 

SCLERACTINIA spp. (II) (10)

 

Steinkorallen

STOLONIFERA

 

 

 

RÖHRENKORALLEN

Tubiporidae

 

 

 

Orgelkorallen

 

Tubiporidae spp. (II) (10)

 

Orgelkorallen

HYDROZOA

 

 

 

Hydrozoen

MILLEPORINA

 

 

 

FEUERKORALLEN

Milleporidae

 

 

 

Punktkorallen, Feuerkorallen

 

Milleporidae spp. (II) (10)

 

Punktkorallen, Feuerkorallen

STYLASTERINA

 

 

 

 

Stylasteridae

 

 

 

Filigrankorallen, Stylasteriden

 

Stylasteridae spp. (II) (10)

 

Filigrankorallen, Stylasteriden

FLORA

 

 

 

 

AGAVACEAE

 

 

 

Agaven

Agave parviflora (I)

 

 

 

 

Agave victoriae-reginae (II) #4

 

Königin-Victoria-Agave, Königsagave

 

Nolina interrata (II)

 

 

AMARYLLIDACEAE

 

 

 

Amaryllisgewächse, Narzissengewächse

 

Galanthus spp. (II) #4

 

Schneeglöckchen

 

Sternbergia spp. (II) 13

 

Sternbergien

ANACARDIACEAE

 

 

 

 

 

Operculicarya hyphaenoides (II)

 

Jabihy

 

Operculicarya pachypus (II)

 

Tabily

APOCYNACEAE

 

 

 

 

 

Hoodia spp. (II) #9

 

Hoodia

 

Pachypodium spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) #4

 

Madagaskarpalme, Dickfuß

Pachypodium ambongense (I)

 

 

 

Pachypodium baronii (I)

 

 

 

Pachypodium decaryi (I)

 

 

 

 

Rauvolfia serpentina (II) #2

 

Schlangenwurzel

ARALIACEAE

 

 

 

Efeugewächse

 

Panax ginseng (II) (Nur die Population der Russischen Föderation; andere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.) #3

 

Koreanischer Ginseng, Chinesischer Ginseng

 

Panax quinquefolius (II) #3

 

Amerikanischer Ginseng, Finger-Kraftwurz

ARAUCARIACEAE

 

 

 

Araukarien

Araucaria araucana (I)

 

 

Chilenische Araukarie, Andentanne

BERBERIDACEAE

 

 

 

Berberitzgewächse, Sauerdorngewächse

 

Podophyllum hexandrum (II) #2

 

Himalaya-Maiapfel, Indischer Entenfuß

BROMELIACEAE

 

 

 

Bromeliengewächse, Ananasgewächse

 

Tillandsia harrisii (II) #4

 

 

 

Tillandsia kammii (II) #4

 

 

 

Tillandsia kautskyi (II) #4

 

 

 

Tillandsia mauryana (II) #4

 

 

 

Tillandsia sprengeliana (II) #4

 

 

 

Tillandsia sucrei (II) #4

 

 

 

Tillandsia xerographica (II) (11) #4

 

 

CACTACEAE

 

 

 

Kakteen

 

CACTACEAE spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A sowie Pereskia spp., Pereskiopsis spp. und Quiabentia spp.) (12) #4

 

Kakteen

Ariocarpus spp. (I)

 

 

Wollfruchtkaktus

Astrophytum asterias (I)

 

 

Seeigelkaktus, Seesternkaktus

Aztekium ritteri (I)

 

 

Aztekenkaktus

Coryphantha werdermannii (I)

 

 

 

Discocactus spp. (I)

 

 

Scheibenkaktus

Echinocereus ferreirianus ssp. lindsayi (I)

 

 

Igel-Säulenkaktus

Echinocereus schmollii (I)

 

 

 

Escobaria minima (I)

 

 

 

Escobaria sneedii (I)

 

 

 

Mammillaria pectinifera (I)

 

 

 

Mammillaria solisioides (I)

 

 

 

Melocactus conoideus (I)

 

 

 

Melocactus deinacanthus (I)

 

 

 

Melocactus glaucescens (I)

 

 

 

Melocactus paucispinus (I)

 

 

 

Obregonia denegrii (I)

 

 

 

Pachycereus militaris (I)

 

 

 

Pediocactus bradyi (I)

 

 

 

Pediocactus knowltonii (I)

 

 

 

Pediocactus paradinei (I)

 

 

 

Pediocactus peeblesianus (I)

 

 

 

Pediocactus sileri (I)

 

 

 

Pelecyphora spp. (I)

 

 

Asselkaktus

Sclerocactus brevihamatus ssp. tobuschii (I)

 

 

 

Sclerocactus erectocentrus (I)

 

 

 

Sclerocactus glaucus (I)

 

 

 

Sclerocactus mariposensis (I)

 

 

 

Sclerocactus mesae-verdae (I)

 

 

 

Sclerocactus nyensis (I)

 

 

 

Sclerocactus papyracan thus (I)

 

 

 

Sclerocactus pubispinus (I)

 

 

 

Sclerocactus wrightiae (I)

 

 

 

Strombocac tus spp. (I)

 

 

Kreiselfrucht-Kaktus

Turbinicar pus spp. (I)

 

 

Kreiselkaktus

Uebelmannia spp. (I)

 

 

Uebelmanns Kaktus

CARYOCARACEAE

 

 

 

Ajos

 

Caryocar costaricense (II) #4

 

 

COMPOSITAE (ASTERACEAE)

 

 

 

Korbblütler

Saussurea costus (I) (auch bekannt als S. lappa, Aucklandia lappa oder A. costus)

 

 

Indische Kostuswurzel

CRASSULACEAE

 

 

 

Dickblattgewächse

 

Dudleya stolonifera (II)

 

 

 

Dudleya traskiae (II)

 

 

CUCURBITACEAE

 

 

 

 

 

 

Zygosicyos pubescens (II) (auch bekannt als Xerosycos pubescens)

 

Behaarte Jochhaargurke

 

 

Zygosicyos tripartitus (II)

 

Dreiteil-Jochhaargurke

CUPRESSACEAE

 

 

 

Zypressen

Fitzroya cupressoides (I)

 

 

Alerce

Pilgero dendron uviferum (I)

 

 

Chilenische Flusszeder

CYATHEACEAE

 

 

 

Baumfarne

 

Cyathea spp. (II) #4

 

Baumfarne

CYCADACEAE

 

 

 

Palmfarne

 

CYCADACEAE spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) #4

 

Palmfarne

Cycas beddomei (I)

 

 

 

DICKSONIACEAE

 

 

 

Baumfarne

 

Cibotium barometz (II) #4

 

 

 

Dicksonia spp. (II) (Nur die Populationen Amerikas; in den Anhängen dieser Verordnung sind keine andere Populationen aufgeführt. Hierzu gehören die Synonyme Dicksonia berteriana, D. externa, D. sellowiana und D. stuebelii) #4

 

Baumfarne

DIDIEREACEAE

 

 

 

Didieragewächse

 

DIDIEREACEAE spp. (II) #4

 

 

DIOSCOREACEAE

 

 

 

Yamswurzelgewächse

 

Dioscorea deltoidea (II) #4

 

Delta-Yamswurzel (Diosgenin)

DROSERACEAE

 

 

 

Sonnentaugewächse

 

Dionaea muscipula (II) #4

 

Venusfliegenfalle

EUPHORBIACEAE

 

 

 

Wolfsmilchgewächse

 

Euphorbia spp. (II) #4

(Nur sukkulente Arten; ausgenommen:

1)

Euphorbia misera

2)

künstlich vermehrte Exemplare von Kultivaren von Euphorbia trigona,

3)

künstlich vermehrte Exemplare von Euphorbia lactea, auf künstlich vermehrte Unterlagen von Euphorbia neriifolia aufgepropft, sofern sie

kammförmig oder

fächerförmig oder

farbmutiert sind;

4)

künstlich vermehrte Exemplare von Kultivaren von Euphorbia„Milli“, sofern sie ohne weiteres als künstlich vermehrte Exemplare erkennbar sind und in Sendungen von 100 oder mehr Pflanzen in die Union importiert oder aus der Union (re-)exportiert werden.die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen, und

5)

die Arten des Anhangs A.)

 

Euphorbia

Euphorbia ambovom bensis (I)

 

 

 

Euphorbia capsainte mariensis (I)

 

 

 

Euphorbia cremersii (I) (Umfasst die fa. viridifolia und die var. rakotozafyi)

 

 

 

Euphorbia cylindrifolia (I) (Umfasst die ssp. tuberifera)

 

 

 

Euphorbia decaryi (I) (Umfasst die vars. ampanihyen sis, robinsonii und sprirosticha)

 

 

 

Euphorbia francoisii (I)

 

 

 

Euphorbia handiensis (II)

 

 

 

Euphorbia lambii (II)

 

 

 

Euphorbia moratii (I) (Umfasst die vars. antsingiensis, bemarahensis und multiflora)

 

 

 

Euphorbia parvicyatho phora (I)

 

 

 

Euphorbia quartziticola (I)

 

 

 

Euphorbia stygiana (II)

 

 

 

Euphorbia tulearensis (I)

 

 

 

FOUQUIERIACEAE

 

 

 

Ocotillogewächse

 

Fouquieria columnaris (II) #4

 

 

Fouquieria fasciculata (I)

 

 

 

Fouquieria purpusii (I)

 

 

 

GNETACEAE

 

 

 

Gnetumgewächse

 

 

Gnetum montanum (III Nepal) #1

 

JUGLANDACEAE

 

 

 

Walnussgewächse

 

Oreomunnea pterocarpa (II) #4

 

Gavilan

LAURACEAE

 

 

 

 

 

Aniba rosaeodora (II) (auch bekannt als A. duckei) #12

 

Rosenholz

LEGUMINOSAE

(FABACEAE)

 

 

 

Leguminosen (Hülsenfrüchtler)

 

Caesalpinia echinata (II) #10

 

Fernambuk, Echtes Brasilholz

Dalbergia nigra (I)

 

 

Rio-Palisander

 

 

Dalbergia retusa (III Guatemala) (Nur die Population Guatemalas; alle anderen Populationen sind in Anhang D enthalten) #5

Cocobolo

 

 

Dalbergia stevensonii (III Guatemala) (Nur die Population Guatemalas; alle anderen Populationen sind in Anhang D enthalten) #5

Honduras-Palisander

 

 

Dipteryx panamen sis (III Costa Rica/ Nicaragua)

Almendro, Waldmandelbaum

 

Pericopsis elata (II) #5

 

Afrormosia

 

Platymiscium pleiostachyum (II) #4

 

Macacauba, Nambar, Cristobal

 

Pterocarpus santalinus (II) #7

 

Rotes Sandelholz

LILIACEAE

 

 

 

Liliengewächse

 

Aloe spp. (II) (Ausgenommen die Arten des Anhangs A und Aloe vera, auch bekannt als Aloe barbadensis, die nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt ist.) #4

 

Aloen

Aloe albida (I)

 

 

 

Aloe albiflora (I)

 

 

 

Aloe alfredii (I)

 

 

 

Aloe bakeri (I)

 

 

 

Aloe bellatula (I)

 

 

 

Aloe calcairophila (I)

 

 

 

Aloe compressa (I) (Umfasst die vars. pauci tuberculata, rugosquamo sa und schistophila)

 

 

 

Aloe delphinensis (I)

 

 

 

Aloe descoingsii (I)

 

 

 

Aloe fragilis (I)

 

 

 

Aloe haworthioi des (I) (Umfasst die var. aurantiaca)

 

 

 

Aloe helenae (I)

 

 

 

Aloe laeta (I) (Umfasst die var. maniaensis)

 

 

 

Aloe parallelifolia (I)

 

 

 

Aloe parvula (I)

 

 

 

Aloe pillansii (I)

 

 

 

Aloe polyphylla (I)

 

 

 

Aloe rauhii (I)

 

 

 

Aloe suzannae (I)

 

 

 

Aloe versicolor (I)

 

 

 

Aloe vossii (I)

 

 

 

MAGNOLIACEAE

 

 

 

Magnoliengewächse

 

 

Magnolia liliifera var. obovata (III Nepal) #1

Taungme-Baum

MELIACEAE

 

 

 

Mahagonigewächse, Zedrachgewächse,

 

 

Cedrela fissilis (III Bolivien) (Nur die Population Boliviens; alle anderen Populationen sind in Anhang D enthalten) #5

 

 

 

Cedrela lilloi (III Bolivien) (Nur die Population Boliviens; alle anderen Populationen sind in Anhang D enthalten) #5

 

 

 

Cedrela odorata (III Bolivien/ Brasilien/ Kolumbien/ Guatemala/ Peru) (Nur die Populationen der Länder, die diese Art in Anhang III aufgeführt haben; alle anderen Populationen sind in Anhang D enthalten) #5

Spanische Zeder, Cedro

 

Swietenia humilis (II) #4

 

Gateado-Mahagonibaum

 

Swietenia macrophylla (II) (Population der Neotropen — umfasst Mittel- und Südamerika und die Karibik.) #6

 

Amerikanischer Mahagoni

 

Swietenia mahagoni (II) #5

 

Echter Mahagonibaum

NEPENTHACEAE

 

 

 

Kannenpflanzen gewächse

 

Nepenthes spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) #4

 

Kannenpflanzen

Nepenthes khasiana (I)

 

 

 

Nepenthes rajah (I)

 

 

 

ORCHIDACEAE

 

 

 

Orchideen

 

ORCHIDACEAE spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) (13) #4

 

Orchideen

Bei allen folgenden Orchideenarten des Anhangs A gilt diese Verordnung nicht für Sämlinge oder Gewebekulturen, wenn

sie in-vitro, in festem oder flüssigem Medium gewonnen werden, und

der Begriffsbestimmung von„künstlich vermehrt“ in Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 entsprechen und

in sterilen Behältern in die Union importiert oder aus der Union (re-)exportiert werden:

 

 

 

Aerangis ellisii (I)

 

 

 

Cephalan thera cucullata (II)

 

 

Kretisches Waldvöglein

Cypripedium calceolus (II)

 

 

Echter Frauenschuh

Dendrobium cruentum (I)

 

 

 

Goodyera macrophylla (II)

 

 

Großblättriges Netzblatt

Laelia jongheana (I)

 

 

 

Laelia lobata (I)

 

 

 

Liparis loeselii (II)

 

 

Sumpf-Glanzkraut

Ophrys argolica (II)

 

 

Argolische Ragwurz

Ophrys lunulata (II)

 

 

Halbmond-Ragwurz

Orchis scopulorum (II)

 

 

Klippen-Knabenkraut

Paphiopedi lum spp. (I)

 

 

Tropische Asiatische Frauenschuhorchideen

Peristeria elata (I)

 

 

 

Phragmipedi um spp. (I)

 

 

Tropische Amerikanische Frauenschuhorchideen

Renanthera imschootiana (I)

 

 

 

Spiranthes aestivalis (II)

 

 

Sommer-Drehwurz

OROBANCHACEAE

 

 

 

Sommerwurzgewächse

 

Cistanche deserticola (II) #4

 

Wüstenginseng

PALMAE

(ARECACEAE)

 

 

 

Palmen

 

Beccariophoe nix madagas cariensis (II) #4

 

Manarano-Palme

Chrysalido carpus decipiens (I)

 

 

Madagaskar-Königspalme

 

Lemurophoe nix halleuxii (II)

 

 

 

 

Lodoicea maldivica (III Seychellen) #13

Seychellenpalme

 

Marojejya darianii (II)

 

 

 

Neodypsis decaryi (II) #4

 

Dreieckspalme, Dreikantpalme

 

Ravenea louvelii(II)

 

 

 

Ravenea rivularis (II)

 

Weißstammpalme

 

Satranala decussilvae (II)

 

 

 

Voanioala gerardii (II)

 

 

PAPAVERACEAE

 

 

 

Mohngewächse

 

 

Meconop sis regia (III Nepal) #1

Gelber Himalaya-Mohn

PASSIFLORACEAE

 

 

 

 

 

Adenia olaboensis (II)

 

Olabo-Adenie

PINACEAE

 

 

 

Kieferngewächse

Abies guate malensis (I)

 

 

Guatemala-Tanne

 

 

Pinus koraiensis (III Russische Föderation) #5

 

PODOCARPACEAE

 

 

 

Steineibengewächse

 

 

Podo carpus neriifolius (III Nepal) #1

Oleanderblättrige Steineibe

Podocarpus parlatorei (I)

 

 

Pinoholzbaum

PORTULACACEAE

 

 

 

Portulakgewächse

 

Anacampseros spp. (II) #4

 

Liebesröschen

 

Avonia spp. #4

 

 

 

Lewisia serrata (II) #4

 

 

PRIMULACEAE

 

 

 

Primelgewächse

 

Cyclamen spp. (II) (14) #4

 

Alpenveilchen

RANUNCULACEAE

 

 

 

Hahnenfußgewächse

 

Adonis vernalis (II) #2

 

Frühlings-Adonisröschen

 

Hydrastis canadensis (II) #8

 

Kanadische Orangenwurzel

ROSACEAE

 

 

 

Rosengewächse

 

Prunus africana (II) #4

 

Afrikanisches Stinkholz, Pygeum

RUBIACEAE

 

 

 

KRAPPGEWÄCHSE, RÖTEGEWÄCHSE

Balmea stormiae (I)

 

 

Ayuque

SARRACENIACEAE

 

 

 

Schlauchpflanzen gewächse

 

Sarracenia spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) #4

 

Schlauchpflanzen

Sarracenia oreophila (I)

 

 

Gebirgsschlauchpflanze, grüne Schlauchpflanze

Sarracenia rubra ssp. alabamensis (I)

 

 

Braunrote Schlauchpflanze

Sarracenia rubra ssp. jonesii (I)

 

 

Braunrote Schlauchpflanze

SCROPHULARIACEAE

 

 

 

Braunwurzgewächse

 

Picrorhiza kurrooa (II) (Ausgenommen Picrorhiza scrophularii flora) #2

 

 

STANGERIACEAE

 

 

 

Stangeria

 

Bowenia spp. (II) #4

 

Palmfarne

Stangeria eriopus (I)

 

 

 

TAXACEAE

 

 

 

Eibengewächse

 

Taxus chinensis (II) und infraspezifische Taxa dieser Art #2

 

Chinesische Eibe

 

Taxus cuspidata (II) und infraspezifische Taxa dieser Art (15) #2

 

Japanische Eibe

 

Taxus fuana und infraspezifische Taxa dieser Art (II) #2

 

 

 

Taxus sumatrana und infraspezifische Taxa dieser Art (II) #2

 

 

 

Taxus wallichiana (II) #2

 

Himalaya-Eibe

THYMELAEACEAE

(AQUILARIACEAE)

 

 

 

Seidelbastgewächse

 

Aquilaria spp. (II) # 4

 

Adlerholz, Agarholz

 

Gonystylus spp. (II) # 4

 

Ramin

 

Gyrinops spp. (II) # 4

 

Adlerholz, Agarholz

TROCHODENDRACEAE

(TETRACENTRACEAE)

 

 

 

Tetracentron

 

 

Tetra centron sinense (III Nepal) #1

 

VALERIANACEAE

 

 

 

Baldriangewächse

 

Nardostachys grandiflora (II) #2

 

 

VITACEAE

 

 

 

 

 

 

Cyphostemma elephantopus (II)

 

Elefantenfuß-Traubenbaum

 

 

Cyphostemma montagnacii (II)

 

Montanac-Traubenbaum

WELWITSCHIACEAE

 

 

 

Welwitschiagewächse

 

Welwitschia mirabilis (II) #4

 

Welwitschie

ZAMIACEAE

 

 

 

Palmfarne

 

ZAMIACEAE spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) #4

 

Palmfarne

Ceratozamia spp. (I)

 

 

 

Chigua spp. (I)

 

 

 

Encephalar tos spp. (I)

 

 

Brotpalmenfarne

Microcycas calocoma (I)

 

 

 

ZINGIBERACEAE

 

 

 

Ingwergewächse

 

Hedychium philippinense (II) #4

 

 

ZYGOPHYLLACEAE

 

 

 

Jochblattgewächse

 

Bulnesia sarmientoi (II) #11

 

Palo Santo

 

Guaiacum spp. (II) #2

 

Guajakholz-Baum


 

Anhang D

Deutsche Bezeichnung

FAUNA

 

 

CHORDATA (CHORDATIERE)

 

 

MAMMALIA

 

Säugetiere

CARNIVORA

 

RAUBSÄUGER

Canidae

 

Hundeartige

Vulpes vulpes griffithi (III Indien) § 1

Rotfuchs-Unterart

Vulpes vulpes montana (III Indien) § 1

Rotfuchs-Unterart

Vulpes vulpes pusilla (III Indien) § 1

Rotfuchs-Unterart

Mustelidae

 

Marderartige

Mustela altaica (III Indien) § 1

Altaiwiesel

Mustela erminea ferghanae (III Indien) § 1

Hermelin-Unterart

Mustela kathiah (III Indien) § 1

Gelbbauchwiesel

Mustela sibirica (III Indien) § 1

Sibirisches Feuerwiesel

DIPROTODONTIA

 

 

Macropodidae

 

Känguruhs

Dendrolagus dorianus

Doria-Baumkänguruh

Dendrolagus goodfellowi

Goodfellow-Baumkänguruh

Dendrolagus matschiei

Matschie-Baumkänguruh

Dendrolagus pulcherrimus

Goldmantel-Baumkänguruh

Dendrolagus stellarum

Seri-Baumkänguruh

AVES

 

Vögel

ANSERIFORMES

 

ENTEN- UND GÄNSEVÖGEL

Anatidae

 

Entenvögel

Anas melleri

Madagaskar-Ente

COLUMBIFORMES

 

TAUBENVÖGEL

Columbidae

 

Tauben

Columba oenops

Salvintaube, Perutaube

Didunculus strigirostris

Zahntaube

Ducula pickeringii

Pickering-Fruchttaube

Gallicolumba crinigera

Bartlett-Dolchstichtaube

Ptilinopus marchei

Blutschwingen-Fruchttaube

Turacoena modesta

Timortäubchen

GALLIFORMES

 

HÜHNERVÖGEL

Cracidae

 

Hokkohühner

Crax alector

Glattschnabelhokko

Pauxi unicornis

Hornhokko

Penelope pileata

Weißschopfguan

Megapodiidae

 

Großfußhühner

Eulipoa wallacei

Molukkenhuhn

Phasianidae

 

Fasanenartige

Arborophila gingica

Chinawachtel

Lophura bulweri

Bulwerfasan

Lophura diardi

Prälatfasan

Lophura inornata

Salvadori-Fasan

Lophura leucomelanos

Kalij-Fasan, Weißhaubenfasan

Syrmaticus reevesii § 2

Königsfasan

PASSERIFORMES

 

SPERLINGSVÖGEL

Bombycillidae

 

Seidenschwanz

Bombycilla japonica

Japanischer Seidenschwanz, Blutseidenschwanz

Corvidae

 

Rabenvögel

Cyanocorax caeruleus

Azurblaurabe

Cyanocorax dickeyi

Schopfblaurabe

Cotingidae

 

Kotingas

Procnias nudicollis

Nacktkehlglöckner

Emberizidae

 

Ammern

Dacnis nigripes

Schwarzfußpitpit

Sporophila falcirostris

Falzschnabelpfäffchen

Sporophila frontalis

Riesenpfäffchen

Sporophila hypochroma

Rotbürzelpfäffchen

Sporophila palustris

Sumpfpfäffchen

Estrildidae

 

Prachtfinken

Amandava amandava

Tigerfink

Cryptospiza reichenovii

Bergastrild

Erythrura coloria

Buntkopf-Papageiamadine

Erythrura viridifacies

Manila-Papageiamadine

Estrilda quartinia (häufig gehandelt als Estrilda melanotis)

Grünastrild

Hypargos niveoguttatus

Tropfenastrild

Lonchura griseicapilla

Perlhalsamadine

Lonchura punctulata

Muskatamadine

Lonchura stygia

Hadesschilffink

Fringillidae

 

Finken

Carduelis ambigua

Schwarzkopfgrünling

Carduelis atrata

Schwarzzeisig

Kozlowia roborowskii

Roborowski-Gimpel

Pyrrhula erythaca

Maskengimpel

Serinus canicollis

Gelbscheitelgirlitz

Serinus citrinelloides hypostictus (häufig gehandelt als Serinus citrinelloides)

Streifengirlitz, Dünnschnabelgirlitz

Icteridae

 

Stärlinge

Sturnella militaris

Langschwanz-Soldatenstärling, Rotbruststärling

Muscicapidae

 

Fliegenschnäpper

Cochoa azurea

Sundaschnäpperdrossel

Cochoa purpurea

Purpurschnäpper, Purpurschnäpperdrossel

Garrulax formosus

Prachthäherling

Garrulax galbanus

Gelbbauchhäherling

Garrulax milnei

Rotschwanzhäher, Rotschwanzhäherling

Niltava davidi

Davidniltava

Stachyris whiteheadi

Brillentimalie

Swynnertonia swynnertoni (auch als Pogonicichla swynnertoni bezeichnet)

Swynnerton-Rötel

Turdus dissimilis

Schwarzbrustdrossel

Pittidae

 

Pittas

Pitta nipalensis

Blaunackenpitta

Pitta steerii

Blaubauchpitta

Sittidae

 

Kleiber

Sitta magna

Riesenkleiber

Sitta yunnanensis

Yünnankleiber

Sturnidae

 

Stare

Cosmopsarus regius

Königsglanzstar

Mino dumontii

Papua-Atzel

Sturnus erythropygius

Amandanenstar

REPTILIA

 

Kriechtiere, reptilien

TESTUDINES

 

SCHILDKRÖTEN

Geoemydidae

 

Altweltsumpfschildkröten

Melanochelys trijuga

Schwarzbauch-Erdschildkröte

SAURIA

 

ECHSEN

Agamidae

 

Agamen

Physignathus cocincinus

Grüne Wasseragame

Anguidae

 

Schleichen

Abronia graminea

Grüne Baumschleiche

Gekkonidae

 

Geckos

Rhacodactylus auriculatus

Höckerkopfgecko

Rhacodactylus ciliatus

Neukaledonischer Kronengecko

Rhacodactylus leachianus

Neukaledonischer Riesengecko

Teratoscincus microlepis

Zwerg-Wundergecko

Teratoscincus scincus

Mittelasiatischer Wundergecko

Gerrhosauridae

 

Gürtelschweife

Zonosaurus karsteni

Karsten-Ringelschildechse

Zonosaurus quadrilineatus

Vierstreifen-Ringelschildechse

Iguanidae

 

Leguane

Ctenosaura quinquecarinata

Fünfkiel-Schwarzleguan

Scincidae

 

Skinks

Tribolonotus gracilis

Buschkrokodil, Orangeaugen-Helmskink

Tribolonotus novaeguineae

Neuguinea-Helmskink

SERPENTES

 

SCHLANGEN

Colubridae

 

Nattern

Elaphe carinata § 1

Stinknatter

Elaphe radiata § 1

Strahlennatter, Sprungfedernatter

Elaphe taeniura § 1

Streifenschwanznatter, Schönnatter

Enhydris bocourti § 1

Bocourts Trugnatter

Homalopsis buccata § 1

Boa-Wassertrugnatter

Langaha nasuta

Blattnasennatter-Art

Leioheterodon madagascariensis

Madagaskar-Natter

Ptyas korros § 1

Gelbbäuchige Rattenschlange

Rhabdophis subminiatus § 1

Rotnacken-Wassernatter, Rothals-Kielrückennatter

Hydrophiidae

 

Seeschlangen

Lapemis curtus (einschließlich Lapemis hardwickii) § 1

Plump-Seeschlange

Viperidae

 

Vipern

Calloselasma rhodostoma § 1

Malaiische Mokassinschlange

AMPHIBIA

 

Lurche, amphibien

ANURA

 

FROSCHLURCHE

Hylidae

 

Laubfrösche

Phyllomedusa sauvagii

Warziger Lemurenfrosch

Leptodactylidae

 

Südfrösche

Leptodactylus laticeps

Südamerikanischer Ochsenfrosch

Ranidae

 

Echte Frösche

Limnonectes macrodon

Zahnfrosch

Rana shqiperica

Skutari-Wasserfrosch, Balkan-Wasserfrosch

CAUDATA

 

SCHWANZLURCHE

Hynobiidae

 

Winkelzahnmolche

Ranodon sibiricus

Sibirischer Froschzahnmolch

Plethodontidae

 

Lungenlose Salamander

Bolitoglossa dofleini

Großer Palmensalamander

Salamandridae

 

Echte Salamander

Cynops ensicauda

Schwertschwanzmolch

Echinotriton andersoni

Andersons Krokodilmolch, Japanischer Krokodilmolch

Pachytriton labiatus

Chinesischer Lippenmolch, Chinesischer Kurzfußmolch

Paramesotriton spp.

Warzenmolche

Salamandra algira

Nordafrikanischer Feuersalamander

Tylototriton spp.

Krokodilmolche

ACTINOPTERYGII

 

Strahlenflosser

PERCIFORMES

 

BARSCHARTIGE

Apogonidae

 

Kardinalbarsche

Pterapogon kauderni

Banggai-Kardinalbarsch, Molukkenbarsch

ARTHROPODA (ARTHROPODEN, GLIEDERFÜSSER)

 

 

INSECTA

 

Insekten

LEPIDOPTERA

 

SCHMETTERLINGE

Papilionidae

 

Ritterfalter

Baronia brevicornis

Ritterfalter-Art

Papilio grosesmithi

Schwalbenschwanz-Art

Papilio maraho

Schwalbenschwanz-Art

MOLLUSCA (MOLLUSKEN, WEICHTIERE)

 

 

GASTROPODA

 

SCHNECKEN

Haliotidae

 

 

Haliotis midae

Seeohr

FLORA

 

 

AGAVACEAE

 

Agaven

Calibanus hookeri

 

Dasylirion longissimum

Rauschopf, Mikadopflanze

ARACEAE

 

Aronstabgewächse

Arisaema dracontium

Grüner Drachen

Arisaema erubescens

 

Arisaema galeatum

 

Arisaema nepenthoides

 

Arisaema sikokianum

 

Arisaema thunbergii var. Urashima

 

Arisaema tortuosum

 

Biarum davisii ssp. Marmarisense

 

Biarum ditschianum

 

COMPOSITAE (ASTERACEAE)

 

Korbblütler

Arnica montana § 3

Berg-Wohlverleih

Othonna cacalioides

 

Othonna clavifolia

 

Othonna hallii

 

Othonna herrei

 

Othonna lepidocaulis

 

Othonna retrorsa

 

ERICACEAE

 

Heidekrautgewächse

Arctostaphylos uva-ursi § 3

Echte Bärentraube

GENTIANACEAE

 

Enziangewächse

Gentiana lutea § 3

Gelber Enzian

LEGUMINOSAE (FABACEAE)

 

Leguminosen (Hülsenfrüchtler)

Dalbergia granadillo § 4

Cocobolo

Dalbergia retusa (mit Ausnahme der Populationen, die in Anhang C aufgeführt sind.) § 4

Cocobolo

Dalbergia stevensonii (mit Ausnahme der Populationen, die in Anhang C aufgeführt sind.) § 4

Honduras-Palisander

LILIACEAE

 

Liliengewächse

Trillium pusillum

 

Trillium rugelii

 

Trillium sessile

Waldlilie, Dreiblatt

LYCOPODIACEAE

 

Bärlappgewächse

Lycopodium clavatum § 3

Keulen-Bärlapp

MELIACEAE

 

Mahagonigewächse, Zedrachgewächse

Cedrela fissilis (mit Ausnahme der Populationen, die in Anhang C aufgeführt sind) § 4

 

Cedrela lilloi (C. angustifolia) (mit Ausnahme der Populationen, die in Anhang C aufgeführt sind) § 4

 

Cedrela montana § 4

 

Cedrela oaxacensis § 4

 

Cedrela odorata (mit Ausnahme der Populationen, die in Anhang C aufgeführt sind) § 4

Spanische Zeder

Cedrela salvadorensis § 4

 

Cedrela tonduzii § 4

 

MENYANTHACEAE

 

Fieberkleegewächse

Menyanthes trifoliata § 3

Fieberklee

PARMELIACEAE

 

Schlüsselflechten

Cetraria islandica § 3

Isländisch Moos

PASSIFLORACEAE

 

Passionsblumengewächse

Adenia glauca

Adenie, Blaugrüne

Adenia pechuelli

Adenie

PEDALIACEAE

 

Sesamgewächse

Harpagophytum spp. § 3

Teufelskralle

PORTULACACEAE

 

Portulakgewächse

Ceraria carrissoana

 

Ceraria fruticulosa

 

SELAGINELLACEAE

 

Moosfarngewächse

Selaginella lepidophylla

Rose von Jericho, Auferstehungspflanze“


(1)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(2)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(3)  Population Argentiniens (in Anhang B): Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit Wolle lebender Vikunjas der Populationen in Anhang B und mit Stoffen und Artikeln aus solchen Produkten sowie mit anderen handgefertigten Waren. Auf der Rückseite des Stoffs müssen das von den Arealstaaten dieser Art, die das Übereinkommen zum Schutz und zur Erhaltung der Vikunjas angenommen haben, vereinbarte Kennzeichen sowie die Worte „VICUÑA — ARGENTINA“ angebracht sein. Andere Erzeugnisse sind mit dem Zeichen und dem Wortlaut „VICUÑA-ARGENTINA-ARTESANÍA“ zu versehen. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

(4)  Population Boliviens (in Anhang B): Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit Wolle lebender Vikunjas und mit Stoffen und Artikeln aus solchen Produkten, einschließlich handgefertigter Luxuswaren und Strickwaren. Auf der Rückseite des Stoffs müssen das von den Arealstaaten dieser Art, die das Übereinkommen zum Schutz und zur Erhaltung der Vikunjas angenommen haben, vereinbarte Kennzeichen sowie die Worte „VICUÑA — BOLIVIA“ angebracht sein. Andere Erzeugnisse sind mit dem Zeichen und dem Wortlaut „VICUÑA-BOLIVIA-ARTESANÍA“ zu versehen. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

(5)  Population Chiles (in Anhang B): Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit Wolle lebender Vikunjas der Populationen in Anhang B und mit Stoffen und Artikeln aus solchen Produkten, einschließlich handgefertigter Luxuswaren und Strickwaren. Auf der Rückseite des Stoffs müssen das von den Arealstaaten dieser Art, die das Übereinkommen zum Schutz und zur Erhaltung der Vikunjas angenommen haben, vereinbarte Kennzeichen sowie die Worte „VICUÑA — CHILE“ angebracht sein. Andere Erzeugnisse sind mit dem Zeichen und dem Wortlaut „VICUÑA-CHILE-ARTESANÍA“ zu versehen. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

(6)  Population Perus (in Anhang B): Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit Wolle lebender Vikunjas und aus Wollelagerbeständen zum Zeitpunkt der neunten Tagung der Konferenz der Parteien vom November 1994 (3 249 kg) sowie mit Stoffen und Artikeln aus solchen einschließlich handgefertigter Luxuswaren und Strickwaren. Auf der Rückseite des Stoffs müssen das von den Arealstaaten dieser Art, die das Übereinkommen zum Schutz und zur Erhaltung der Vikunjas angenommen haben, vereinbarte Kennzeichen sowie die Worte „VICUÑA — PERU“ angebracht sein. Andere Erzeugnisse sind mit dem Zeichen und dem Wortlaut „VICUÑA-PERU-ARTESANÍA“ zu versehen. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

(7)  Alle Arten mit Ausnahme von Balaena mysticetus, Eubalaena spp., Balaenoptera acutorostrata (mit Ausnahme der Population in Westgrönland), Balaenoptera bonaerensis, Balaenoptera borealis, Balaenoptera edeni, Balaenoptera musculus, Balaenoptera omurai, Balaenoptera physalus, Megaptera novaeangliae, Orcaella brevirostris, Orcaella heinsohni, Sotalia spp, Sousa spp, Eschrichtius robustus, Lipotes vexillifer, Caperea marginata, Neophocaena phocaenoides, Phocoena sinus, Physeter macrocephalus, Platanista spp., Berardius spp. und Hyperoodon spp., die in Anhang I stehen, sind in Anhang II aufgeführt. Exemplare der in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten, die von der grönländischen Bevölkerung aufgrund einer Lizenz der jeweils zuständigen Behörde gefangen werden (einschließlich Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse daraus, mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen für kommerzielle Zwecke), gelten als in Anhang B aufgeführt. Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde für lebende, der Natur entnommene und für hauptsächlich kommerzielle Zwecke gehandelte Exemplare der Schwarzmeer-Population des Tursiops truncatus festgelegt.

(8)  Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes (in Anhang B aufgeführt): Zur ausschließlichen Genehmigung: a) des Handels mit Jagdtrophäen zu nichtkommerziellen Zwecken, b) des Handels mit lebenden Tieren in einen geeigneten und annehmbaren Bestimmungsort in Übereinstimmung mit der Entschließung Conf. 11.20 für Botsuana und Simbabwe sowie für Programme in ihren Lebensräumen für Namibia und Südafrika; c) des Handels mit Häuten; d) des Handels mit Haar; e) des Handels mit Lederwaren zu kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken für Botsuana, Namibia und Südafrika und zu nichtkommerziellen Zwecken für Simbabwe; f) des Handels mit einzeln gekennzeichneten und zertifizierten Ekipas als Teil fertigen Schmucks für nichtkommerzielle Zwecke für Namibia sowie mit Elfenbeinschnitzereien für nichtkommerzielle Zwecke für Simbabwe; g) des Handels mit registriertem Rohelfenbein (für Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe ganze Stoßzähne und Stoßzahnteile) unter folgenden Voraussetzungen: i) nur aus registrierten Lagerbeständen in Besitz der jeweiligen Regierung, mit Ursprung in dem betreffenden Staat (mit Ausnahme von beschlagnahmten Elfenbein und von Elfenbein unbekannter Herkunft); ii) nur an Handelspartner, die nach Überprüfung durch das Sekretariat in Abstimmung mit dem Ständigen Ausschuss nachweislich über innerstaatliche Rechtsvorschriften und Handelskontrollen verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass eingeführtes Elfenbein nicht reexportiert wird und sämtliche Bestimmungen der Entschließung Conf. 10.10 (Rev. CoP14) über die heimische Fertigung und den Handel angewandt werden; iii) nicht bevor das Sekretariat die beabsichtigten Einfuhrländer und die registrierten Lagerbestände im Besitz der jeweiligen Regierung überprüft hat; iv) Rohelfenbein gemäß dem auf der Sitzung COP12 vereinbarten Verkauf von registrierten Elfenbein-Lagerbeständen in Besitz der jeweiligen Regierung: 20 000 kg (Botsuana), 10 000 kg (Namibia), 30 000 kg (Südafrika); v) unter Aufsicht des Sekretariats darf zusätzlich zu den auf der Sitzung COP12 vereinbarten Mengen Elfenbein im Besitz der Regierungen Botsuanas, Simbabwes, Namibias und Südafrikas, das bis zum 31. Januar 2007 registriert und vom Sekretariat überprüft wurde, zusammen mit dem Elfenbein unter Buchstabe g) Ziffer iv) in einem einmaligen Verkauf je Ziel gehandelt und versandt werden; vi) der Gewinn aus dem Handel wird ausschließlich zum Schutz der Elefanten und für Bevölkerungsschutz- und –Entwicklungsprogramme in den Elefantengebieten oder den Nachbargebieten verwendet; vii) die zusätzlichen Mengen gemäß Buchstabe g) Ziffer v) können nur gehandelt werden, nachdem der Ständige Ausschuss bescheinigt hat, dass die aufgelisteten Bedingungen erfüllt sind; h) der Vertragsstaaten-Konferenz wird in dem Zeitraum, der mit der Sitzung COP14 beginnt und neun Jahre nach dem Zeitpunkt des einmaligen Elfenbeinverkaufs gemäß Buchstabe g) Ziffern i), ii), iii), vi) und vii) endet, kein weiterer Vorschlag über die Genehmigung des Handels mit Elfenbein von Populationen, die bereits in Anhang B aufgeführt sind, vorgelegt. Solche weiteren Vorschläge werden gemäß den Entschließungen 14.77 und 14.78 behandelt. Auf Vorschlag des Sekretariats kann der Ständige Ausschuss den Handel teilweise oder ganz einstellen, wenn die Aus- oder Einfuhrländer gegen die Vorschriften verstoßen oder wenn sich der Handel nachweislich negativ auf die Elefantenpopulationen auswirkt. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

(9)  Die Aufnahme des Lamna nasus in Anhang C gilt, sobald die Aufnahme dieser Art in Anhang III des Übereinkommens wirksam wird, d. h. 90 Tage nach dem das Sekretariat des Übereinkommens allen Vertragsparteien mitgeteilt hat, dass die Art in Anhang III des Übereinkommens aufgenommen wurde.

(10)  Diese Verordnung gilt nicht für: Fossilien; Korallensand, d. h. Material mit einem Durchmesser bis zu 2 mm, das vollständig oder teilweise aus fein zerbrochenen Fragmenten toter Korallen besteht und das unter anderem auch Bestandteile von Foraminiferen, Weich- oder Krebstierschalen und Kalkalgen enthalten kann; Korallenfragmente/-bruchstücke (einschließlich Kies und Bruchsteine), d. h. unzusammenhängende Bruchstücke fingerähnlicher toter Korallen und anderer Materialien zwischen 2 und 30 mm, in jeder Richtung gemessen.

(11)  Der Handel mit Exemplaren mit dem Quellcode A ist nur erlaubt, wenn die gehandelten Exemplare Cataphylle besitzen.

(12)  Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte Exemplare folgender Hybriden und/oder Kultivare: Hatiora x graeseri Schlumbergera x buckleyi Schlumbergera russelliana x Schlumbergera truncata Schlumbergera orssichiana x Schlumbergera truncata Schlumbergera opuntioides x Schlumbergera truncata Schlumbergera truncata (Kultivare) Cactaceae spp. Farbmutanten, aufgepfropft auf folgende Unterlagen: Harrisia „Jusbertii“, Hylocereus trigonus oder Hylocereus undatus Opuntia microdasys (Kultivare)

(13)  Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte Hybriden von Cymbidium, Dendrobium, Phalaenopsis und Vanda, wenn die Exemplare leicht als künstlich vermehrt erkennbar sind und keinerlei Anzeichen zeigen, die auf Ursprung in der freien Natur schließen lassen, wie etwa mechanische Beschädigungen oder starke Dehydrierung durch die Entnahme, ungleichmäßigen Wuchs oder unterschiedliche Größe und Form innerhalb des Taxons und einer Warensendung, Blätter mit Algenbewuchs oder anderen epiphyllen Organismen oder Schädigung durch Insekten oder andere Schädlinge; und

a)

wenn sie im nichtblühenden Zustand versendet werden, müssen die Exemplare in Warensendungen gehandelt werden, die aus individuellen Verpackungen bestehen (wie etwa Kartons, Schachteln, Kisten oder individuellen Einlegeböden von CC-Containern), jede mit 20 oder mehr Pflanzen desselben Hybrids; die Pflanzen innerhalb einer Verpackungseinheit müssen ein hohes Maß einheitlicher Erscheinungsform und Gesundheit zeigen; und die Warensendung muss von Dokumenten wie einer Warenrechnung begleitet werden, aus denen die Zahl der Pflanzen jedes Hybrids deutlich hervorgeht; oder

b)

wenn sie im blühenden Zustand versendet werden, also mit mindestens einer voll aufgeblühten Blüte pro Exemplar, ist keine Mindestzahl von Exemplaren je Warensendung erforderlich, aber die Exemplare müssen professionell für den kommerziellen Einzelhandel vorbereitet sein, z. B. mit gedruckten Etiketten gekennzeichnet oder in Verpackungen mit Aufdruck verpackt sein, welche den Namen des Hybrids und das Land, in dem die Pflanze zuletzt bearbeitet wurde, aufweisen. Dies hat leicht sichtbar zu sein und eine einfache Überprüfung zu ermöglichen. Pflanzen, die die Bedingungen für die Ausnahme nicht klar erfüllen, müssen von entsprechenden CITES-Dokumenten begleitet sein.

(14)  Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte Exemplare von Kultivaren von Cyclamen persicum. Diese Ausnahme erstreckt sich jedoch nicht auf Exemplare, die als ruhende Knollen in den Handel kommen.

(15)  Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte, lebende Hybriden und Kultivare von Taxus cuspidata in Töpfen oder kleinen Behältern, die jeweils mit einem Etikett versehen sind oder denen ein Begleitdokument beiliegt, aus denen der Name des Taxons oder der Taxa hervorgeht und auf denen der Wortlaut „künstlich vermehrt“ angebracht ist.

ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates

(ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 938/97 der Kommission

(ABl. L 140 vom 30.5.1997, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 2307/97 der Kommission

(ABl. L 325 vom 27.11.1997, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 2214/98 der Kommission

(ABl. L 279 vom 16.10.1998, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 1476/1999 der Kommission

(ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 5)

 

Verordnung (EG) Nr. 2724/2000 der Kommission

(ABl. L 320 vom 18.12.2000, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 der Kommission

(ABl. L 209 vom 2.8.2001, S. 14)

 

Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 der Kommission

(ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 1497/2003 der Kommission

(ABl. L 215 vom 27.8.2003, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

nur Artikel 3 und Anhang III Nr. 66

Verordnung (EG) Nr. 834/2004 der Kommission

(ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 40)

 

Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 der Kommission

(ABl. L 215 vom 19.8.2005, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 318/2008 der Kommission

(ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 407/2009 der Kommission

(ABl. L 123 vom 19.5.2009, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 398/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 5)

Verordnung (EU) Nr. 709/2010 der Kommission

(ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1)

Verordnung (EU) Nr. 101/2012 der Kommission

(ABl. L 39 vom 11.2.2012, S. 133)

 

ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie (EG) Nr. 338/97

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5 Absätze 1 bis 5

Artikel 5 Absätze 1 bis 5

Artikel 5 Absatz 6 einleitende Worte

Artikel 5 Absatz 6 einleitende Worte

Artikel 5 Absatz 6 Ziffer i

Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 6 Ziffer ii

Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b einleitende Worte

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffer iii

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 11 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 4

Artikel 15 Absätze 5 und 6

Artikel 15 Absätze 5 und 6

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 18

Artikel 21

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 5

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 20

Artikel 20

Artikel 22

Artikel 21

_______

_______

Artikel 23

Artikel 22

Artikel 24

Anhang

Anhang I

______

Anhang II

______

Anhang III