22.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 443/219


P7_TA(2014)0369

Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer konzerninternen Entsendung ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer konzerninternen Entsendung (COM(2010)0378 — C7-0179/2010 — 2010/0209(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 443/50)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0378),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0179/2010),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Mai 2011 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. März 2011 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0170/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 101.

(2)  ABl. C 166 vom 7.6.2011, S. 59.


P7_TC1-COD(2010)0209

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/66/EU.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

Mit dieser Richtlinie wird eine eigenständige Mobilitätsregelung festgelegt, in der auf der Grundlage von Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b AEUV erlassene spezifische Vorschriften über die Bedingungen für die Einreise, den Aufenthalt und die Freizügigkeit eines Drittstaatsangehörigen vorgesehen sind, der konzernintern zu Arbeitszwecken in andere Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaat entsandt wird, der den Aufenthaltstitel für konzernintern entsandte Arbeitnehmer ausgestellt hat, wobei diese Vorschriften als „lex specialis“ gegenüber dem Schengen-Besitzstand anzusehen sind.

Das Parlament und der Rat nehmen die Absicht der Kommission zur Kenntnis, zu prüfen, ob Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Rechtssicherheit im Zusammenhang mit den Wechselwirkungen zwischen den beiden rechtlichen Regelungen zu verbessern, und ob insbesondere eine Aktualisierung des Schengen-Handbuchs erforderlich ist.

ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

1)   Erklärung zur Definition von „Spezialist“:

Nach Auffassung der Kommission steht die Definition von Spezialist in Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie in Einklang mit der entsprechenden Definition (Person, die über außergewöhnliche Fachkenntnisse verfügt), die in den spezifischen Verpflichtungen der Europäischen Union im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen der WTO (GATS) verwendet wird. Die Verwendung des Begriffs „unerlässliche Spezialkenntnisse“ anstelle von „außergewöhnliche Fachkenntnisse“ beinhaltet keine Änderung oder Erweiterung der GATS-Definition, sondern ist lediglich an den aktuellen Sprachgebrauch angepasst.

2)   Erklärung zu den in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben c und d erwähnten bilateralen Vereinbarungen:

Die Kommission wird die Umsetzung des Artikels 18 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie begleiten, um die möglichen Auswirkungen der in diesem Artikel genannten bilateralen Vereinbarungen auf die Behandlung konzernintern entsandter Arbeitnehmer sowie die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 zu bewerten und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen treffen.