9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/649


P7_TA(2014)0237

Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds (COM(2011)0751 — C7-0443/2011 — 2011/0366(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/69)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0751),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absätze 2 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0443/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 18. Juli 2012 (2),

in Kenntnis des Beschlusses vom 17. Januar 2013 zur Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag und zur Erteilung des entsprechenden Mandats (3),

unter Hinweis auf die im Schreiben vom 20. Dezember 2013 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0022/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt seine dieser Entschließung beigefügten Erklärungen;

3.

nimmt die Erklärung des Rates und die Erklärungen der Kommission, die dieser Entschließung beigefügt sind, zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 108.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 23.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0020.


P7_TC1-COD(2011)0366

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 516/2014.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärungen des Europäischen Parlaments

Artikel 80 AEUV:

„Das Europäische Parlament hat angesichts der Notwendigkeit, diese Verordnung rechtzeitig für die Inanspruchnahme des Asyl,- Migrations- und Integrationsfonds (‚der Fonds‘) ab Anfang 2014, im Interesse einer Einigung zu diesem Zweck und angesichts der starren Haltung des Rates den Text der Verordnung in der vorstehend vereinbarten Fassung akzeptiert. Allerdings bekräftigt das Europäische Parlament seine Auffassung — die es während der gesamten Verhandlungen über diese Verordnung vertreten hat –, dass die richtige Rechtsgrundlage für den Fonds den Artikel 80 Satz 2 AEUV als gemeinsame Rechtsgrundlage umfasst. Diese Rechtsgrundlage ist dafür bestimmt, dem Grundsatz der Solidarität Wirkung zu verleihen, der in Artikel 80 Satz 1 AEUV erwähnt ist. Insbesondere wird der Grundsatz der Solidarität durch den Fonds in seinen Bestimmungen über die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder genießen, (Artikel 7 und 18) und in seinen Bestimmungen über Neuansiedlung (Artikel 17) umgesetzt. Das Europäische Parlament betont die Tatsache, dass die Annahme dieser Verordnung die Bandbreite der dem Mitgesetzgeber in Zukunft zur Verfügung stehenden Rechtsgrundlagen, insbesondere hinsichtlich Artikel 80 AEUV, in keiner Weise berührt.“

Umsiedlung:

„Zur Förderung der Umsiedlung als einem Solidaritätsinstrument und zur Verbesserung der Bedingungen im Zusammenhang mit der Umsiedlung fordert das Europäische Parlament das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission ein Handbuch und eine Methodik zur Umsiedlung auszuarbeiten, nachdem eine Erhebung bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten im Bereich der Umsiedlung durchgeführt wurde, einschließlich interner Organisationssysteme und der Bedingungen für die Aufnahme und Eingliederung. Um einen Anreiz für die Umsiedlung zu schaffen und Umsiedlungsmaßnahmen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erleichtern, fordert das Europäische Parlament das EASO auf, Fachwissen zur Umsiedlung beizusteuern und in Zusammenarbeit mit der Kommission ein Expertennetz zur Umsiedlung zu koordinieren, das regelmäßig zu technischen Sitzungen zu speziellen praktischen und legislativen Fragen zusammentreten und Unterstützung beim Einsatz des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds für die Umsiedlung leisten könnte. Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, die Entwicklung und die Verbesserung des Asylsystems in den Mitgliedstaaten, die von der Umsiedlung profitieren, zu überwachen und regelmäßig darüber Bericht zu erstatten.“

Erklärung des Rates

Artikel 80 AEUV:

„Der Rat betont, wie wichtig der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten ist, der gemäß Artikel 80 AEUV in Rechtsakten der Union, die aufgrund des Kapitels des AEUV über die Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung erlassen werden, Wirkung erhalten soll. Die Verordnung zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds enthält die geeigneten Maßnahmen, damit der genannte Grundsatz Wirkung erhält. Der Rat bekräftigt jedoch seine Auffassung, dass Artikel 80 AEUV keine Rechtsgrundlage im Sinne des EU-Rechts ist. In dem genannten Kapitel enthalten lediglich Artikel 77 Absätze 2 und 3, Artikel 78 Absätze 2 und 3 und Artikel 79 Absätze 2, 3 und 4 AEUV Rechtsgrundlagen, die es den einschlägigen Organen der EU ermöglichen, Rechtsakte der EU zu erlassen.“

Erklärungen der Kommission

Artikel 80 AEUV:

„Im Interesse einer Kompromisslösung und der umgehenden Annahme des Vorschlags befürwortet die Kommission den endgültigen Wortlaut; sie stellt jedoch fest, dass dies unbeschadet ihres Initiativrechts hinsichtlich der Wahl der Rechtsgrundlagen, insbesondere in Bezug auf den künftigen Rückgriff auf Artikel 80 AEUV, geschieht.“

Europäisches Migrationsnetzwerk (EMN)

„Im Interesse einer Kompromisslösung befürwortet die Kommission den endgültigen Wortlaut von Artikel 23, durch den die kontinuierliche finanzielle Unterstützung der Tätigkeit des Europäischen Migrationsnetzwerks sichergestellt und Aufbau, Ziele und Leitungsstruktur entsprechend der Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 gewahrt werden. Sie stellt jedoch fest, dass dies unbeschadet ihres Initiativrechts im Hinblick auf eine künftige, umfassendere Neugestaltung des Aufbaus und der Arbeitsweise des Netzes entsprechend ihrem ursprünglichen Vorschlag für Artikel 23 geschieht.“