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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/366 |
P7_TA(2014)0093
Insolvenzverfahren ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren (COM(2012)0744 — C7-0413/2012 — 2012/0360(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 093/61)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0744), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0413/2012), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Mai 2013 (1), |
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gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0481/2013), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 55.
P7_TC1-COD(2012)0360
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, (1)
nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, (3)
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Ratsverordnung (EG) Nr. 1346/2000 (4) wurde ein rechtlicher Rahmen für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in Europa geschaffen. Die Verordnung bestimmt, welcher Mitgliedstaat für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständig ist, legt einheitliche Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts fest und regelt die Anerkennung und Vollstreckung insolvenzrechtlicher Entscheidungen sowie die Koordinierung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren. |
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(2) |
Dem Bericht der Kommission über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 12. Dezember 2012 (5) zufolge wird die Verordnung insgesamt positiv beurteilt, doch sollte die Anwendung einiger Vorschriften verbessert werden, um grenzüberschreitende Insolvenzverfahren noch effizienter abwickeln zu können. |
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(3) |
In den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sollten Verfahren einbezogen werden, die die Sanierung eines wirtschaftlich bestandsfähigen Schuldners in gravierenden finanziellen Schwierigkeiten begünstigen, um auf diese Weise gesunden Unternehmen aus der Krise zu helfen und Unternehmern eine zweite Chance zu geben. Einbezogen werden sollten vor allem Verfahren, die auf eine Restrukturierung des Schuldners im Vorfeld der Insolvenz gerichtet sind, und Verfahren in Eigenverwaltung, d. h. ohne Auswechslung der Geschäftsführung. Darüber hinaus sollte die Verordnung auch Verfahren erfassen, die eine Entschuldung von Verbrauchern und Selbstständigen vorsehen, die nicht die Kriterien der bisherigen Insolvenzverordnung erfüllen. [Abänd. 1] |
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(4) |
Die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und die Verfahrensvorschriften für die Bestimmung der Zuständigkeit sollten klarer gefasst werden. Die Zuständigkeit für Klagen, die sich direkt aus einem Insolvenzverfahren ableiten oder und in engem Zusammenhang damit stehen, sollte ebenfalls ausdrücklich geregelt werden. [Abänd. 2] |
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(5) |
Um Insolvenzverfahren in Fällen, in denen der Schuldner eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat, effizienter abwickeln zu können, sollte das Erfordernis, dass ein Sekundärinsolvenzverfahren stets auf Liquidation gerichtet sein muss, aufgehoben werden. Zudem sollte ein Gericht die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ablehnen können, wenn ein solches Verfahren zum Schutz der Interessen der einheimischen Gläubiger nicht nötig ist. Die Koordinierung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren sollte insbesondere dadurch verbessert werden, dass die beteiligten Gerichte zur Zusammenarbeit verpflichtet werden. |
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(6) |
Um eine bessere Information der Gläubiger und der Gerichte zu gewährleisten und die Eröffnung von Parallelverfahren verhindern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einschlägige Entscheidungen in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen in einem öffentlich zugänglichen elektronischen Register bekanntzumachen. Es sollten Vorkehrungen für eine Vernetzung der Insolvenzregister getroffen werden. Um ausländischen Gläubigern die Anmeldung ihrer Forderungen zu erleichtern und die Übersetzungskosten zu verringern, sollten Standardformulare eingeführt werden. |
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(7) |
Die Koordinierung von Verfahren, an denen verschiedene Mitglieder derselben Unternehmensgruppe beteiligt sind, sollte ausdrücklich geregelt werden. Die an den einzelnen Insolvenzverfahren beteiligten Verwalter Insolvenzverwalter und Gerichte sollten verpflichtet werden, miteinander zu kommunizieren und zusammenzuarbeiten. Die Verwalter Insolvenzverwalter sollten in solchen Verfahren darüber hinaus die Befugnis erhalten, einen Sanierungsplan für die Mitglieder der Unternehmensgruppe vorzuschlagen, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und erforderlichenfalls die Aussetzung der Insolvenzverfahren gegen Mitglieder der Unternehmensgruppe zu beantragen, die nicht ihrer Verwaltung unterstehen. Die Definition des Begriffs „Unternehmensgruppe“ sollte so verstanden werden, dass sie auf Insolvenzvorgänge beschränkt ist; gesellschaftsrechtliche Aspekte von Unternehmensgruppen bleiben hiervon unberührt. [Abänd. 3. Diese Änderung gilt für den gesamten Text.] |
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(8) |
Im Interesse einer raschen Anpassung der Verordnung an einschlägige Änderungen des innerstaatlichen Insolvenzrechts, die von den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten zur Änderung der Anhänge übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden. |
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(9) |
Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011des Europäischen Parlaments und des Rates (6) . |
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(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
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(11) |
Die Vorschriften über die Rückforderung staatlicher Beihilfen von insolventen Unternehmen, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-454/09, Kommission/Italien — „New Interline“, ausgelegt worden sind, sollten von der Änderung dieser Verordnung unberührt bleiben. Ist die Rückforderung des vollen Beihilfebetrags nicht möglich, weil sich das betreffende Unternehmen in Insolvenz befindet, sollte das Insolvenzverfahren stets auf die Liquidation des Unternehmens und damit auf die endgültige Einstellung der Unternehmenstätigkeit und die Verwertung seines Vermögens gerichtet sein. |
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(12) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union [haben das Vereinigte Königreich und Irland schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und der Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten]/[beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für sie weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist]. |
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(13) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist daher weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet – |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Erwägungsgrund 2 wird der Verweis auf Artikel 65 durch einen Verweis auf Artikel 81 ersetzt. |
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2. |
In den Erwägungsgründen 3, 5, 8, 11, 12, 14 und 21 wird das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt durch das Wort „Union“, der Wortbestandteil „Gemeinschafts-“ durch „Unions-“ und das Adjektiv „gemeinschaftlich“ durch „der Union“. |
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3. |
Erwägungsgrund 4 erhält folgende Fassung:
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4. |
Erwägung 6 erhält folgende Fassung:
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5. |
Erwägungsgrund 7 erhält folgende Fassung:
(*1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).“" |
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6. |
Erwägungsgrund 9 erhält folgende Fassung:
(*2) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15).“" |
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7. |
Es wird folgender Erwägungsgrund eingefügt:
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8. |
Erwägungsgrund 10 erhält folgende Fassung:
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(8a) |
Erwägungsgrund 11 erhält folgende Fassung:
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9. |
Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:
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10. |
Erwägungsgrund 13 wird gestrichen. |
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11. |
Es werden folgende Erwägungsgründe eingefügt:
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12. |
Es werden folgende Erwägungsgründe eingefügt:
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13. |
Erwägungsgrund 20 erhält folgende Fassung:
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14. |
Es werden folgende Erwägungsgründe eingefügt:
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15. |
Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:
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16. |
Erwägungsgrund erhält folgende Fassung:
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17. |
Es wird folgender Erwägungsgrund eingefügt:
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18. |
Erwägungsgrund 31 erhält folgende Fassung:
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19. |
Es werden folgende Erwägungsgründe eingefügt:
(*4) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)." (*5) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31)." (*6) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1)“." |
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20. |
In den Erwägungsgründen 32 und 33 werden die Worte „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt durch die Worte „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“. |
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21. |
Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „Artikel 1 Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für gerichtliche oder administrative Gesamtverfahren einschließlich Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die sich auf eine gesetzliche Regelung zur Insolvenz oder Schuldenanpassung stützen und in denen zu Zwecken der Sanierung Vermeidung der Insolvenz , der Schuldenanpassung, Reorganisation oder Liquidation
Können diese Verfahren vor der Insolvenz eingeleitet werden, muss ihr Ziel die Vermeidung der Liquidation sein. Die Verfahren , auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird, sind in Anhang A aufgeführt. [Abänd. 13] 1a. Soweit nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, das Verfahren nach Absatz 1 vertraulich ist, findet diese Verordnung nur ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem es nach dem Recht des Mitgliedstaats öffentlich wird, und unter der Voraussetzung, dass es die Forderungen der Gläubiger, die nicht daran beteiligt sind, nicht beeinträchtigt. [Abänd. 14] 2. Diese Verordnung gilt nicht für Insolvenzverfahren über das Vermögen von
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(*7) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). " (*8) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Insolvenzverwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). " (*9) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“ " |
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22. |
Artikel 3wird wie folgt geändert:
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23. |
Es werden folgende Artikeleingefügt: „Artikel 3a Zuständigkeit für im Zusammenhang stehende Klagen 1. Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 eröffnet worden ist, sind zuständig für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen. 2. Steht eine Klage im Sinne des Absatzes 1 im Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage gegen denselben Beklagten, kann der Verwalter Insolvenzverwalter beide Klagen vor ein Gericht des Mitgliedstaats bringen, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder, wenn die Klage gegen mehrere Beklagte erhoben wird, vor ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, wenn dieses Gericht nach der Verordnung (EG) (EU ) Nr. 44/2001 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig ist (*10). [Abänd. 29] 3. Klagen stehen im Sinne dieses Artikels des Absatzes 2 im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen. [Abänd. 30] Artikel 3b Prüfung der Zuständigkeit und Recht auf eine gerichtliche Nachprüfung 1. Das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasste Gericht prüft von Amts wegen, ob es nach Artikel 3 zuständig ist. In der Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist anzugeben, auf welche Gründe sich die Zuständigkeit des Gerichts stützt, insbesondere, ob die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 gestützt ist. 2. Wird das Insolvenzverfahren ohne gerichtliche Entscheidung eröffnet, prüft der für dieses Verfahren bestellte Verwalter, ob der Mitgliedstaat, in dem das Verfahren anhängig ist, gemäß Artikel 3 zuständig ist. Ist dies der Fall, gibt der Verwalter an, auf welche Gründe sich die Zuständigkeit stützt, insbesondere, ob die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 gestützt ist. [Abänd. 31] 3. Gläubiger oder Parteien, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung haben, haben das Recht, gegen die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens aufgrund internationaler Zuständigkeit innerhalb von drei Wochen, nachdem der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 20a Buchstabe a veröffentlicht wurde, einen Rechtsbehelf einzulegen. Das Gericht, das das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet hat, oder der Verwalter setzt die betreffenden Gläubiger, sofern sie bekannt sind, so rechtzeitig von der Entscheidung in Kenntnis, dass sie gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen können.“[Abänd. 32] (*10) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1). " |
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24. |
Die Änderung des Artikels 4 Absatz 2 Ziffer m in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf die deutsche Fassung. |
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25. |
Es wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 6a Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen Bestimmungen über die Aufrechnung infolge Beendigung Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen (‚netting agreements‘) ist Fällt eine Partei eines Vertrags mit einer Bestimmung zur Aufrechnung infolge Beendigung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/24/EG, ist für diese Bestimmung über die Aufrechnung infolge Beendigung ausschließlich das Recht maßgebend, das auf eine derartige Vereinbarungen Bestimmung anwendbar ist.“[Abänd. 33] |
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26. |
Es wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 10a Zustimmungserfordernisse nach dem Recht des Vertragsstaats Kann ein Vertrag im Sinne der Artikel 8 und 10 nach dem Recht des Mitgliedstaats, das die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf solche Verträge regelt, nur mit Zustimmung des Gerichts, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, beendet oder geändert werden und ist in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Insolvenzverfahren eröffnet worden, erteilt das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, die Zustimmung zur Beendigung oder Änderung des Vertrags.“ |
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(26a) |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Gemeinschaftspatente und -marken Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und Gemeinschaftsmarken Für die Zwecke dieser Verordnung kann ein Gemeinschaftspatent europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung mit einheitlicher Wirkung, eine Gemeinschaftsmarke oder jedes andere durch Gemeinschaftsvorschriften begründete ähnliche Recht nur in ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 miteinbezogen werden.“ [Abänd. 34] |
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27. |
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Gerichts- und Schiedsverfahren Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein anhängiges Gerichts- oder Schiedsverfahren über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Gerichts- oder Schiedsverfahren anhängig ist“. |
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28. |
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
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29. |
Es werden folgende Artikel eingefügt: „Artikel 20a Einrichtung von Insolvenzregistern Die Mitgliedstaaten errichten und unterhalten in ihrem Gebiet ein oder mehrere Register mit folgenden Informationen, auf die die Öffentlichkeit über das Internet gebührenfrei zugreifen kann (‚Insolvenzregister‘):
Artikel 20b Vernetzung von Insolvenzregistern 1. Die Kommission richtet im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein dezentrales System zur Vernetzung der Insolvenzregister ein. Dieses System besteht aus den Insolvenzregistern und dem Europäischen Justizportal, das für die Öffentlichkeit als zentraler Zugangspunkt zu elektronischen Informationen aus dem System dient. Das System bietet für die Abfrage der in Artikel 20a genannten Informationen einen Suchdienst in allen Amtssprachen der Union. 2. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Verfahren in Artikel 45b Absatz 3 spätestens am … (*11) Folgendes fest:
Artikel 20c Kosten für die Einrichtung und Vernetzung der Insolvenzregister 1. Die Einrichtung und Weiterentwicklung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister wird aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert. 2. Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für die Interoperabilität seines Insolvenzregisters mit dem Europäischen Justizportal sowie die Kosten für die Verwaltung, den Betrieb und die Pflege des Registers. Artikel 20d Eintragung von Insolvenzverfahren im Register Wird ein Haupt- oder Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft oder juristischen Person oder einer natürlichen Person, die eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, eröffnet, trägt das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, dafür Sorge, dass die Informationen in Artikel 20a umgehend im Insolvenzregister des Staats veröffentlicht werden, in dem die Insolvenz eröffnet wurde. Die Mitgliedstaaten stellen Verfahren zur Verfügung, die eine Löschung aus dem Insolvenzregister gestatten. “[Abänd. 37] |
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30. |
Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Artikel 21 Bekanntmachung in einem anderen Mitgliedstaat 1. Solange das System zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 20b noch nicht eingerichtet ist, wird der wesentliche Inhalt der Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und gegebenenfalls der Entscheidung zur Bestellung des Verwalters Insolvenzverwalters auf Antrag des Verwalters Insolvenzverwalters in jedem anderen Mitgliedstaat, in dem sich eine Niederlassung des Schuldners befindet, nach den in diesem Staat vorgesehenen Verfahren veröffentlicht. In der Bekanntmachung ist sind alle anderen Informationen gemäß Artikel 20a anzugeben, welcher Insolvenzverwalter bestellt wurde und ob sich die Zuständigkeit aus Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 ergibt. [Abänd. 38] 2. Auf Antrag des Verwalters Insolvenzverwalters werden die Angaben in Absatz 1 in jedem anderen Mitgliedstaat, in dem sich Vermögensgegenstände oder, Gläubiger oder Schuldner des Schuldners befinden, nach dem in diesem Staat vorgesehenen Verfahren veröffentlicht.“[Abänd. 39] |
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31. |
Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 Eintragung in öffentliche Register eines anderen Mitgliedstaats Solange das System zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 20b noch nicht eingerichtet ist, werden die in Artikel 21 genannten Entscheidungen auf Antrag des Verwalters Insolvenzverwalters in das Grundbuch, das Handelsregister oder ein sonstiges öffentliches Register der anderen Mitgliedstaaten eingetragen, in denen sich eine Niederlassung des Schuldners befindet, die in einem öffentlichen Register des betreffenden Mitgliedstaats eingetragen ist. Auf Antrag des Verwalters Insolvenzverwalters erfolgt die Bekanntmachung in jedem anderen Mitgliedstaat.“ |
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(31a) |
Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 20a oder 21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung gemäß Artikel 21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.“[Abänd. 40] |
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32. |
Artikel 25 erhält folgende Fassung: „Artikel 25 Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen 1. Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung nach Artikel 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. Diese Entscheidungen werden nach den Artikeln 32 bis 56 (mit Ausnahme von Artikel 34 Absatz 2) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Artikel 39 bis 46 der Verordnung (EU ) Nr. 1215/2012 vollstreckt. [Abänd. 41] Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden. Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in Verbindung damit getroffen werden. 2. Die Anerkennung und Vollstreckung der anderen als der in Absatz 1 genannten Entscheidungen unterliegen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 genannten Verordnung, soweit diese Verordnung anwendbar ist.“ |
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33. |
Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27 Verfahrenseröffnung Ist durch ein Gericht eines Mitgliedstaats ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden, das in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden ist, kann ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges Gericht dieses anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Kapitel ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnen. Die Wirkungen des Sekundärinsolvenzverfahrens sind auf das Vermögen des Schuldners beschränkt, das im Gebiet des Mitgliedstaats belegen ist, in dem dieses Verfahren eröffnet wurde.“ |
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34. |
Es wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 29a Entscheidung zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens 1. Das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens befasste Gericht unterrichtet hiervon umgehend den Verwalter Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und gibt ihm Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern. [Abänd. 42] 2. Auf Antrag des Verwalters Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens vertagt das in Absatz 1 genannte Gericht die Entscheidung zur Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens oder lehnt die Eröffnung ab, wenn der Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens hinreichend nachweist, dass die Eröffnung dieses Verfahrens zum Schutz der Interessen der einheimischen Gläubiger nicht notwendig ist, insbesondere wenn der Verwalter Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die Zusicherungen im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 abgibt und sich daran hält. [Abänd. 43] 2a. Einheimische Gläubiger haben das Recht, die Entscheidung zur Vertagung oder Ablehnung der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens innerhalb von drei Wochen nach Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Artikel 20a Buchstabe a anzufechten. [Abänd. 44] 2b. Einheimische Gläubiger haben das Recht, bei dem Gericht, dass das Hauptinsolvenzverfahren durchführt, vom InsolvenzInsolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zu verlangen, geeignete Maßnahmen, die für den Schutz der Interessen der einheimischen Gläubiger notwendig sind, zu ergreifen. Dazu können das Verbot des Beiseiteschaffens des Vermögens aus dem Mitgliedstaat, in dem die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens vertagt oder abgelehnt wurde, die Vertagung der Verteilung des Erlöses im Hauptverfahren oder die Verpflichtung des Insolvenzverwalters im Hauptverfahren, Sicherheiten für das Einhalten der Zusicherungen zu stellen, gehören. [Abänd. 45] 2c. Das Gericht im Sinne des Absatzes 1 kann einen Treuhänder bestellen, dessen Befugnisse beschränkt sind. Der Treuhänder stellt sicher, dass die Zusicherung ordnungsgemäß erfüllt wird und nimmt an ihrer Umsetzung teil, wenn dies für den Schutz der Interessen der einheimischen Gläubiger notwendig ist. Der Treuhänder hat das Recht, Anträge gemäß Absatz 2b zu stellen. [Abänd. 46] 3. Beschließt das in Absatz 1 genannte Gericht, ein Sekundärinsolvenzverfahren zu eröffnen, wählt es das innerstaatliche Verfahren, das unter Berücksichtigung der Interessen der einheimischen Gläubiger am besten geeignet ist, unabhängig davon, ob etwaige die Solvabilität des Schuldners betreffende Bedingungen erfüllt sind. 4. Der Verwalter Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens wird von der Entscheidung zur Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens in Kenntnis gesetzt und hat das Recht, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Mitteilung einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einzulegen. In begründeten Fällen kann das Gericht, das das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet, diese Frist kürzen, die jedoch eine Woche nach Erhalt der Mitteilung nicht unterschreiten darf. “[Abänd. 47] |
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35. |
Artikel 31 erhält folgende Fassung: „Artikel 31 Kooperation und Kommunikation unter Verwaltern Insolvenzverwalter n 1. Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und die Verwalter der Sekundärinsolvenzverfahren Die Insolvenzverwalter in Insolvenzverfahren, die denselben Schuldner betreffen, arbeiten zusammen, soweit diese Zusammenarbeit geeignet ist, um die effektive Abwicklung der Verfahren zu erleichtern, mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist und keine Interessenkonflikte nach sich zieht . Die Zusammenarbeit kann in Form von Vereinbarungen oder Protokollen erfolgen. [Abänd. 48] 2. Den Verwaltern Insolvenzverwalter n obliegen insbesondere folgende Pflichten:
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36. |
Es werden folgende Artikel eingefügt: „Artikel 31a Kooperation und Kommunikation unter Gerichten 1. Um die Koordinierung der Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren Insolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners zu erleichtern, arbeiten die Gerichte, die mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasst sind oder die ein solches Verfahren eröffnet haben, zusammen, soweit diese Zusammenarbeit geeignet ist, die effektive Abwicklung der Verfahren zu erleichtern, mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist. Die Gerichte können hierzu bei Bedarf eine Person oder Stelle bestimmen, die auf ihre Weisungen hin tätig wird , sofern dies mit den für die Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist . [Abänd. 49] 2. Die Gerichte im Sinne des Absatzes 1 können direkt miteinander kommunizieren oder einander direkt um Informationen und Unterstützung ersuchen, vorausgesetzt, die Kommunikation ist unentgeltlich und die Verfahrensrechte der Parteien sowie die Vertraulichkeit der Informationen werden dabei gewahrt. 3. Die Zusammenarbeit kann auf jedem geeigneten Weg erfolgen einschließlich durch
Artikel 31b Kooperation und Kommunikation zwischen Verwaltern Insolvenzverwalter n und Gerichten 1. Um die Koordinierung der Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners zu erleichtern, [Abänd. 50]
soweit diese Zusammenarbeit und Kommunikation jeweils geeignet sind, um die Koordinierung der Verfahren zu erleichtern, mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar sind und keine Interessenkonflikte nach sich ziehen. [Abänd. 51] 2. Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 erfolgt auf jedem geeigneten Weg einschließlich nach Maßgabe des Artikels 31a Absatz 3, soweit diese Zusammenarbeit mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist.“ |
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37. |
Artikel 33 wird wie folgt geändert:
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38. |
Artikel 34 erhält folgende Fassung: „Artikel 34 Beendigung des Haupt- oder Sekundärinsolvenzverfahrens 1. Die Beendigung des Hauptinsolvenzverfahrens steht der Fortführung eines zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Sekundärinsolvenzverfahrens nicht entgegen. 2. Ist über das Vermögen einer juristischen Person ein Sekundärinsolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat eröffnet worden, in dem sich der Sitz dieser Person befindet, und hat die Beendigung dieses Verfahrens die Auflösung dieser juristischen Person zur Folge, steht diese Auflösung der Fortführung des in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens wird die betroffene juristische Person nicht entgegen aus dem Handelsregister gelöscht, bis das Hauptverfahren abgeschlossen ist .“[Abänd. 52] |
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39. |
Die Änderung des englischen Wortlauts von Artikel 35 hat keine Auswirkungen auf die deutsche Fassung. |
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40. |
Artikel 37 erhält folgende Fassung: „Artikel 37 Umwandlung des vorhergehenden Verfahrens Der Verwalter Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann bei dem Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, die Umwandlung des Sekundärinsolvenzverfahrens in ein anderes nach dem Recht dieses Mitgliedstaats verfügbaren Insolvenzverfahren beantragen.“ |
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41. |
Artikel 39 erhält folgende Fassung: „Artikel 39 Recht auf Anmeldung von Forderungen Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, einschließlich der Steuerbehörden und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten, (‚ausländischer Gläubiger‘) hat das Recht, zur Anmeldung seiner Forderungen in dem Insolvenzverfahren alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel, zu verwenden, die nach dem Recht des Eröffnungsstaats zulässig sind. Für die Anmeldung einer Forderung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand nicht zwingend.“ |
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42. |
Artikel 40 wird wie folgt geändert:
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43. |
Artikel 41 erhält folgende Fassung: „Artikel 41 Verfahren für die Forderungsanmeldung 1. Bekannte ausländische Gläubiger melden ihre Forderungen mithilfe eines Standardformulars an, das nach dem in Artikel 45b Absatz 4 genannten Beratungsverfahren festgelegt und spätestens am …. (*13) im Europäischen Justizportal veröffentlicht wird. Dem Formular ist der Titel ‚Forderungsanmeldung‘ mit einer Übersetzung in alle Amtssprachen der Union vorangestellt. 2. Gläubiger im Sinne des Absatzes 1 geben im Standardformular für die Forderungsanmeldung Folgendes an:
Der Forderungsanmeldung sind gegebenenfalls Belege in Kopie beizufügen. 3. Forderungen können in einer beliebigen Amtssprache der Union angemeldet werden. Vom Gläubiger kann eine Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung oder in eine andere Sprache, die dieser Mitgliedstaat zugelassen hat, verlangt werden. Jeder Mitgliedstaat gibt mindestens eine Amtssprache der Union an, die er neben seiner oder seinen eigenen Amtssprachen für die Forderungsanmeldung zulässt. 4. Die Forderungen sind innerhalb der gesetzlichen Frist des Staates der Verfahrenseröffnung anzumelden. Bei ausländischen Gläubigern beträgt diese Frist mindestens 45 Tage nach Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung im Insolvenzregister des Eröffnungsstaats. 5. Bestreitet der Verwalter Insolvenzverwalter eine nach Maßgabe dieses Artikels angemeldete Forderung, gibt er dem Gläubiger Gelegenheit, zusätzliche Belege für das Bestehen und die Höhe der Forderung vorzulegen“. |
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44. |
Artikel 42 wird gestrichen. |
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45. |
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „KAPITEL IVA INSOLVENZ VON MITGLIEDERN EINER UNTERNEHMENSGRUPPE Artikel 42a Pflicht zur Kooperation und Kommunikation unter Verwaltern Insolvenzverwalter n 1. Bei Insolvenzverfahren gegen zwei oder mehr Mitglieder derselben Unternehmensgruppe arbeiten die Verwalter Insolvenzverwalter dieser Verfahren zusammen, soweit diese Zusammenarbeit die effiziente Abwicklung der Verfahren erleichtern kann, mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist und keine Interessenkonflikte nach sich zieht. Die Zusammenarbeit kann in Form von Vereinbarungen oder Protokollen erfolgen. 2. Bei der Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 obliegen den Verwaltern Insolvenzverwaltern folgende Pflichten:
Die Verwalter Insolvenzverwalter können vereinbaren, einem Verwalter Insolvenzverwalter aus ihrer Mitte zusätzliche Befugnisse zu übertragen, wenn eine solche Vereinbarung nach den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften zulässig ist. Artikel 42b Kommunikation und Zusammenarbeit unter Gerichten 1. Bei Insolvenzverfahren gegen zwei oder mehr Mitglieder derselben Unternehmensgruppe arbeiten die Gerichte, die mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Mitglied der Unternehmensgruppe befasst sind oder die ein solches Verfahren eröffnet haben, zusammen, soweit diese Zusammenarbeit die effiziente Abwicklung der Verfahren erleichtern kann und mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist. Die Gerichte können hierzu bei Bedarf eine Person oder Stelle bestimmen, die auf ihre Weisungen hin tätig wird , sofern dies mit den für sie geltenden Vorschriften vereinbar ist . [Abänd. 54] 2. Die in Absatz 1 genannten Gerichte können direkt miteinander kommunizieren oder einander direkt um Informationen oder Unterstützung ersuchen. 3. Die Zusammenarbeit kann auf jedem geeigneten Weg erfolgen einschließlich durch
Artikel 42c Kooperation und Kommunikation zwischen Verwaltern Insolvenzverwalter und Gerichten Ein Verwalter Insolvenzverwalter , der in einem Insolvenzverfahren gegen ein Mitglied einer Unternehmensgruppe bestellt worden ist, kooperiert und kommuniziert mit den Gerichten, die mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ein anderes Mitglied derselben Unternehmensgruppe befasst sind oder die ein solches Verfahren eröffnet haben, soweit diese Zusammenarbeit die Koordinierung der Verfahren erleichtern kann und mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist und keine Interessenkonflikte nach sich zieht . Der Verwalter Insolvenzverwalter kann diese Gerichte insbesondere um Informationen über die Verfahren gegen andere Mitglieder der Unternehmensgruppe oder um Unterstützung in dem Verfahren ersuchen, für das er bestellt worden ist. [Abänd. 55] Artikel 42d Befugnisse der Verwalter Insolvenzverwalter und Aussetzung der Verfahren 1. Der Verwalter Insolvenzverwalter eines Insolvenzverfahrens, das gegen ein Mitglied einer Unternehmensgruppe eröffnet worden ist, hat das Recht,
2. Das Gericht, das das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verfahren eröffnet hat, setzt das Verfahren ganz oder teilweise aus, wenn eine der Insolvenzverwalter hinreichend nachweist, dass diese Aussetzung des Verfahrens den Gläubigern dieses Verfahrens nachweislich zugute käme. Die Aussetzung des Verfahrens kann für höchstens drei Monate angeordnet und für jeweils denselben Zeitraum verlängert oder erneuert werden. Das Gericht, das die Aussetzung des Verfahrens angeordnet hat, kann verlangen, dass der Verwalter Insolvenzverwalter alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gläubiger des Verfahrens ergreift.“ [Abänd. 59] Artikel 42da Eröffnung von Gruppen-Koordinationsverfahren 1. Gruppen-Koordinationsverfahren können von einem Insolvenzverwalter bei jedem Gericht, das für ein Insolvenzverfahren eines Mitglieds der Gruppe zuständig ist, anhängig gemacht werden, wenn
2. Wird bei mehr als einem Gericht die Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens beantragt, wird das Gruppen-Koordinationsverfahren in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem die wichtigsten Aufgaben in der Gruppe wahrgenommen werden. Zu diesem Zweck kommunizieren und kooperieren die angerufenen Gerichte nach Maßgabe des Artikels 42b miteinander. Können die wichtigsten Aufgaben in der Gruppe nicht festgestellt werden, kann das erste angerufene Gericht das Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnen, sofern die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens erfüllt sind. 3. Wurde ein Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnet, unterliegt das Recht des Insolvenzverwalters, die Aussetzung des Verfahrens gemäß Artikel 42d Absatz 1 Buchstabe b zu beantragen, der Genehmigung des KoordinationsInsolvenzverwalters. Bestehende Aussetzungen bleiben vorbehaltlich der Befugnis des KoordinationsInsolvenzverwalters, die Aufhebung einer solchen Aussetzung zu beantragen, wirksam. [Abänd. 60] Artikel 42db Aufgaben und Rechte des Koordinationsverwalters 1. Das Gericht, das ein Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnet, bestellt einen Koordinationsverwalter. Der Koordinationsverwalter ist von den Gruppenmitgliedern und ihren Gläubigern unabhängig und hat folgende Aufgaben:
2. Der Koordinationsverwalter hat das Recht
Artikel 42dc Bestätigung des Gruppen-Koordinationsplans durch ein Gericht 1. Für Insolvenzverfahren bestellte Insolvenzverwalter, die von der Durchführung eines Gruppen-Koordinationsplans betroffen wären, können innerhalb eines vom Koordinationsverwalter bei Vorlage des Plans festgelegten Zeitraums von höchstens einem Monat Anmerkungen zu diesem Entwurf machen. 2. Dem Entwurf, der dem Gericht zur Bestätigung vorgelegt wird, sind beizufügen:
3. Das Gericht bestätigt den Plan, wenn es von der Erfüllung der förmlichen Voraussetzungen des Absatzes 2 dieses Artikels und derjenigen des Artikels 42 db Absatz 1 Buchstabe c durch den Koordinationsverwalter überzeugt ist. [Abänd. 62] Artikel 42dd Verhältnis zwischen Gruppen-Koordinationsverfahren und Insolvenzverfahren 1. Bei der Durchführung ihrer Insolvenzverfahren haben die Insolvenzverwalter die Pflicht, die Empfehlungen des Koordinationsverwalters und den Gruppen-Koordinationsplan zu berücksichtigen. Beabsichtigt ein Insolvenzverwalter, von im Gruppen-Koordinationsplan vorgeschlagenen Maßnahmen oder Handlungen abzuweichen, erläutert er die Gründe dieser Abweichung auf der Gläubigerversammlung bzw. vor jeder anderen Einrichtung, der gegenüber er nach dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist. 2. Die Nichteinhaltung des Absatzes 1 wird als eine Verletzung der Pflichten des Insolvenzverwalters nach dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats betrachtet. [Abänd. 63] Artikel 42de Haftung des Koordinationsverwalters Der Koordinationsverwalter übt seine Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt aus. Er haftet gegenüber den Insolvenzmassen der am Gruppen-Koordinationsverfahren beteiligten Insolvenzverfahren für Schäden, die in zurechenbarer Weise auf die Verletzung dieser Pflichten zurückzuführen sind. Seine Haftung richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnet wurde. [Abänd. 64] Artikel 42df Kosten 1. Die Gerichtsgebühren und die Vergütung des Koordinationsverwalters richten sich nach dem Recht der Mitgliedstaaten. 2. Die Kosten im Gruppen-Koordinationsverfahren werden anteilig von den Gruppenmitgliedern getragen, über deren Vermögen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Koordinationsverfahrens Insolvenzverfahren eröffnet gewesen waren. Der von den einzelnen Gruppenmitgliedern zu tragende Anteil wird unter Bezugnahme auf den Anteil der Vermögenswerte des jeweiligen Mitglieds an den konsolidierten Vermögenswerten aller Gruppenmitglieder, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, berechnet.“ [Abänd. 65] |
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46. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 44a Informationen zum Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des durch die Entscheidung 2001/470/EG (*14) des Rates geschaffenen Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen eine Beschreibung ihres Insolvenzrechts und ihrer Verfahren, insbesondere zu den Aspekten in Artikel 4 Absatz 2, damit die betreffenden Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können. 2. Diese Informationen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig aktualisiert. (*14) 2001/470/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).“" |
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47. |
Artikel 45 erhält folgende Fassung: „Artikel 45 Änderung der Anhänge 1. Die Kommission wird ermächtigt, nach dem in diesem Artikel und in Artikel 45a geregelten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge A und C zu erlassen. 2. Zur Änderung des Anhangs A übermitteln die Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre innerstaatlichen Insolvenzvorschriften, die sie in Anhang A aufnehmen lassen wollen die Kriterien nach Artikel 1 erfüllen , zusammen mit einer kurzen Beschreibung. Die Kommission vergewissert sich, dass diese Vorschriften die Bedingungen in Artikel 1 erfüllen und ändert daraufhin Anhang A im Wege eines delegierten Rechtsakts. [Abänd. 66] 2a. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jede wesentliche Änderung ihrer innerstaatlichen Insolvenzvorschriften. Die Kommission prüft, ob die geänderten Vorschriften die Bedingungen in Artikel 1 erfüllen, und ändert, soweit dies der Fall ist, Anhang A im Wege eines delegierten Rechtsakts.“ [Abänd. 67] |
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48. |
Es werden folgende Artikel eingefügt: „Artikel 45a Ausübung der Befugnisübertragung 1. Vorbehaltlich der Bedingungen dieses Artikels wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen 2. Die Befugnisübertragung nach Artikel 45 gilt ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit. 3. Die Befugnisübertragung nach Artikel 45 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein gemäß Artikel 45 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 45b Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten 1. Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten zu folgenden Zwecken übertragen:
2. Wenn die Kommission Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 erlässt oder ändert, wird sie von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011“. |
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49. |
In Artikel 46 wird das Datum „1. Juni 2012“ ersetzt durch „….. [10 Jahre nach Anwendungsbeginn]“. |
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50. |
Es wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 46a Datenschutz 1. Die Mitgliedstaaten wenden die Sofern die Verarbeitungsvorgänge gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG nicht betroffen sind, finden innerstaatliche Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG auf die nach Maßgabe dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten an Anwendung . [Abänd. 68] 2. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von der Kommission nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchgeführt wird.“ |
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51. |
Anhang B wird gestrichen. |
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(51a) |
In Anhang C erhält der Abschnitt mit dem Titel „DEUTSCHLAND“ folgende Fassung: „DEUTSCHLAND
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem … (*15) mit Ausnahme der Bestimmung (Artikel 44a), die ab dem … (*16) gilt .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 55.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014.
(3) ABl. C 358 vom 7.12.2013, S. 15.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1).
(5) ABl. C […] vom […], S. […].
(6) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(*3) Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)“
(*11) 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(*13) 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(*15) ABl.: Bitte Datum einfügen: 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(*16) ABl.: Bitte Datum einfügen: 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.