24.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/297


P7_TA(2014)0083

Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (COM(2013)0009 — C7-0019/2013 — 2013/0007(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 093/51)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0009),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0019/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. April 2013 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0468/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 71.


P7_TC1-COD(2013)0007

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3) wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung übertragen.

(2)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzupassen.

(3)

Zur Weiterentwicklung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, für folgende Maßnahmen übertragen werden:

Befreiung bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen von der Pflicht zur Anmeldung; [Abänd. 1]

Befreiung bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen von der Pflicht, eine Umladeerklärung auszufüllen und vorzulegen;

Festlegung abweichender Übertragungswege und Intervalle für die Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission zur Erfassung der Fänge und des Fischereiaufwands;

Verabschiedung von Regeln für das Ausfüllen von Stauplänen an Bord für bestimmte verarbeitete Fischereierzeugnisse;

Festlegung von Schwellensätzen für Ad-hoc-Schließungen von Fischereien;

Neubestimmung der Entfernungen, um die ein Schiff seine Position ändern muss, wenn ein Schwellensatz überschritten wird;

Anpassung des Schwellensatzes, bei dessen Unterschreitung Fischereierzeugnisse von den Bestimmungen für die Rückverfolgbarkeit befreit sind;

Anpassung des Schwellensatzes, bei dessen Unterschreitung Fischereierzeugnisse von den Bestimmungen für den Erstverkauf befreit sind;

Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage von Verkaufsbelegen für Fischereierzeugnisse, die von bestimmten Kategorien von Fischereifahrzeugen angelandet wurden;

Anpassung des Schwellensatzes, bei dessen Unterschreitung Fischereierzeugnisse von der Ausstellung eines Verkaufsbelegs befreit sind;

Festlegung der Fischereien, die spezifischen Inspektions- und Kontrollprogrammen unterliegen;

Festlegung abweichender Übertragungswege und Intervalle für die Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission im Rahmen von Pilotprojekten.

(4)

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene , beispielsweise mit den regionalen Beiräten, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 2]

(5)

Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sicherzustellen, sollten der Kommission gemäß Artikel 291 AEUV für folgende Maßnahmen Durchführungsbefugnisse übertragen werden:

Fanglizenzen;

Fangerlaubnisse;

Markierung von Fanggeräten;[Abänd. 3]

das Schiffsüberwachungssystem VMS;

Umrechnungskoeffizienten zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht;

Ausfüllen und Übermittlung von Logbüchern, sofern es sich nicht um delegierte Rechtsakte handelt;

Verfahren für Stichprobenpläne für Fischereifahrzeuge, für die die Fischereilogbuchvorschriften nicht gelten;

Anmeldung; [Abänd. 4]

Ausfüllen und Übermittlung von Umladeerklärungen, sofern es sich nicht um delegierte Rechtsakte handelt;

Ausfüllen und Übermittlung von Anlandeerklärungen;

Verfahren für Stichprobenpläne für Fischereifahrzeuge, die nicht den Vorschriften über Anlandeerklärungen unterliegen;

Formate für die Übermittlung von Fang- und Aufwandsdaten an die Kommission;

Schließung einer Fischerei durch die Kommission;

Ausgleichsmaßnahmen bei Schließung einer Fischerei durch die Kommission;

Überprüfung der Fangkapazität von Mitgliedstaaten;

Zertifizierung und Überprüfung der Antriebsmaschinenleistung;

Verfahren für Stichprobenpläne zur Überprüfung der Maschinenleistung;

Genehmigung durch die Kommission von Plänen für Kontrollen in bezeichneten Häfen;

Berechnung von Schwellensätzen für Ad-hoc-Schließungen;

Ad-hoc-Schließungen;

Erstellung, Notifizierung und Bewertung von Stichprobenplänen für Freizeitfischerei;

Verbraucherinformationen über Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;

Genehmigung durch die Kommission von Stichproben- und Kontrollplänen sowie gemeinsamen Kontrollprogrammen für das Wiegen;

Verfahren für Stichproben- und Kontrollpläne sowie gemeinsame Kontrollprogramme für das Wiegen;

Inhalt und Form von Verkaufsbelegen;

Format von Überwachungsberichten;

Inspektionsberichte;

elektronische Datenbank für das Hochladen von Inspektions- und Überwachungsberichten;

Erstellung einer Liste der EU-Inspektoren;

Mengenfestlegungen als Ausgleichsmaßnahme für den Fall, dass der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung kein Verfahren einleitet;

Punktesystem für schwerwiegende Verstöße, sofern es sich nicht um delegierte Rechtsakte handelt;

Fischereien, die spezifischen Inspektions- und Kontrollprogrammen unterliegen;

Verlängerung der Frist zur Weiterleitung der Ergebnisse einer administrativen Untersuchung an die Kommission;

Ausarbeitung eines Aktionsplans bei Unregelmäßigkeiten oder Mängeln des Kontrollsystems eines Mitgliedstaats;

Aussetzung und Streichung von Finanzhilfen der EU;

Schließung von Fischereien wegen Nichtbeachtung der Zielsetzungen der Gemeinsamen Fischereipolitik;

Abzug von Quoten;

Abzug von Fischereiaufwand;

Quotenabzüge wegen Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik;

befristete Maßnahmen;

Genehmigung durch die Kommission von nationalen Plänen zur Einführung von Datenvalidierungssystemen;

Analyse und Audit der Daten;

Entwicklung gemeinsamer Standards und Verfahren für eine transparente Kommunikation;

Betrieb von Websites und Webdiensten;

Inhalt und Form der Berichte der Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Verordnung.

Wenn eine Kontrolle durch die Mitgliedstaaten erforderlich ist, sollten diese Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), ausgeübt werden.

(6)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die Bestimmungen über Sofortmaßnahmen, die unter bestimmten Umständen die Befassung des Rats mit bestimmten Kommissionsmaßnahmen vorsehen, angepasst werden.

(7)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen einige Bestimmungen, mit denen dem Rat die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen wird, an die für die Gemeinsame Fischereipolitik geltenden neuen Verfahren angepasst werden. Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sind daher neu zu fassen.

Festlegung der Gebiete mit Fangbeschränkungen;

Einführung neuer Technologien;

Auflage für bestimmte Fischereifahrzeuge, Fischereiaufwandsberichte vorzulegen;

Aufnahme in alle Mehrjahrespläne einer Fangmenge, bei deren Überschreitung zur Anlandung ein bezeichneter Hafen oder ein bezeichneter küstennaher Ort genutzt werden muss, sowie die Intervalle für die Datenübermittlung;

Ausweisung von Gebieten mit Fangbeschränkungen und Festlegung, ab wann bestimmte Kontrollpflichten für diese Gebiete bestehen;

Umsetzung spezifischer Bewirtschaftungsmaßnahmen für Freizeitfischerei;

Einführung eines Kontrollbeobachterprogramms.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8a)

Da diese Verordnung der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an den Vertrag von Lissabon dient, ist es von Bedeutung, dass die Kommission bei ihrer künftigen Überarbeitung dieser Verordnung Folgendes untersucht:

die Forderungen des Europäischen Parlaments hinsichtlich der Unterscheidung zwischen passivem und stationärem Fanggerät,

die Relevanz der auf 10 % festgesetzten Toleranzwerte für Logbücher,

die Bedingungen für die Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen,

mögliche Ausnahmeregelungen von den Bedingungen für das Stauen,

den mit Wiegebestimmungen verbundenen Verwaltungsaufwand,

die Bedingungen für die Vergabe und Übertragung von Punkten für Verstöße und

die Veröffentlichung von Daten im Zusammenhang mit Verstößen  — [Abänd. 5]

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a.

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

‚EU-Inspektoren‘: Vertreter der Behörden eines Mitgliedstaats oder der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle, deren Namen in der gemäß Artikel 79 erstellten Liste aufgeführt sind;“

b.

Nummer 14 erhält folgende Fassung:

„(14)

‚Gebiet mit Fangbeschränkungen‘: ein durch einen verbindlichen EU-Rechtsakt festgelegtes Meeresgebiet unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats, in dem die Ausübung von Fischereitätigkeiten entweder untersagt oder eingeschränkt ist;“

2.

Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Flaggenmitgliedstaat erteilt, verwaltet und entzieht Fanglizenzen nach den im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegten Durchführungsbestimmungen zu ihrer Gültigkeit und verlangten Mindestangaben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

3.

Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Durchführungsbestimmungen zu der Gültigkeit von Fangerlaubnissen und darin verlangten Mindestangaben werden im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.

(6)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Fangerlaubnisse auf kleine über die Bedingungen für die Befreiung kleiner Schiffe von der Pflicht zur Fangerlaubnis zu erlassen.“[Abänd. 6]

4.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a kann Durchführungsrechtsakte zur Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Hilfsbooten zu erlassen, die sich auf Folgendes beziehen:

a)

an Bord mitzuführende Dokumente;

b)

Vorschriften für die Markierung von Hilfsbooten;

c)

Vorschriften für stationäre Fanggeräte und Baumkurren;

d)

Plaketten;

e)

Bojen;

f)

Leinen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ [Abänd. 7]

5.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen mit Satellitenüberwachungsanlagen;

b)

die Eigenschaften der Satellitenüberwachungsanlagen;

c)

die Verpflichtungen der Kapitäne bezüglich der Satellitenüberwachungsanlagen;

d)

die Kontrollmaßnahmen der Flaggenmitgliedstaaten;

e)

die Häufigkeit der Datenübermittlung;

f)

die Überwachung der Einfahrt in bestimmte Gebiete sowie der Ausfahrt;

g)

die Übermittlung von Daten an den Küstenmitgliedstaat;

h)

vorgeschriebene Maßnahmen bei technischer Störung oder Ausfall der Satellitenüberwachungsanlage;

i)

den Nichtempfang von Daten;

j)

die Überwachung und Aufzeichnung der Fangtätigkeiten;

k)

den Datenzugriff durch die Kommission.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ [Abänd. 8]

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(11)   Bestimmungen zum Format der elektronischen Übermittlung der VMS-Daten vom Flaggenmitgliedstaat an den Küstenmitgliedstaat werden im Wege von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

6.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Neue Technologien

(1)   Maßnahmen zum verpflichtenden Einsatz elektronischer Monitoringgeräte und Rückverfolgungsinstrumente wie genetischer Analysen können im Einklang mit dem AEUV ergriffen werden. Zur Beurteilung der einzusetzenden Technologie führen die Mitgliedstaaten von sich aus oder in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle vor dem 1. Juni 2013 Pilotprojekte für Rückverfolgungsinstrumente wie genetische Analysen durch.

(2)   Die Einführung anderer neuer Technologien der Fischereiaufsicht kann im Einklang mit dem AEUV und in Konsultation mit den betroffenen Parteien beschlossen werden, wenn diese Technologien kostenwirksam zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik führen.“[Abänd. 9]

7.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a.

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht verwenden die Kapitäne von EU-Fischereifahrzeugen einen Umrechnungskoeffizienten. Die Kommission legt diesen Umrechnungskoeffizienten im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

b.

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen

a)

zum Ausfüllen und zur Übermittlung von Fischereilogbüchern in Papierform;

b)

zu den Mustern für die zu verwendenden Fischereilogbücher in Papierform;

c)

zu den Anweisungen zum Ausfüllen und zur Übermittlung von Fischereilogbüchern in Papierform;

d)

zu den Vorlagefristen für die Fischereilogbücher;

e)

zur Berechnung der Toleranzspanne gemäß Absatz 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

c.

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(11)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu den Anforderungen zu erlassen, dass die in Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 genannten Fischereifahrzeuge Fischereilogbücher in Papierform ausfüllen und die Datenblätter übermitteln müssen.“

8.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a.

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(1a)   Kapitäne von EU-Fischereifahrzeugen, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden, sind von den Bestimmungen in Absatz 1 ausgenommen.“

b.

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

Vorkehrungen bei technischer Störung oder Ausfall elektronischer Aufzeichnungs- und Meldesysteme;

b)

Maßnahmen bei Nichtempfang von Daten;

c)

Datenzugriff und Maßnahmen im Falle von nicht zugänglichen Daten.

(10)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen

a)

zu der Erfordernis eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems auf EU-Fischereifahrzeugen;

b)

zum Format der Datenübermittlung von einem EU-Fischereifahrzeug an die zuständigen Behörden seines Flaggenstaats;

c)

zu den Rückmeldungen durch die Behörden;

d)

zu den Daten über das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems;

e)

zum Format für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten;

f)

zum Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten;

g)

zu den Aufgaben der allein zuständigen Behörde;

h)

zur Häufigkeit der Datenübermittlung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

9.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zum Zweck der Kontrolle nach Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 zur Festlegung der Schiffsgruppen, des Risikograds und der Fangschätzungen angenommen wird, einen Stichprobenplan und übermittelt ihn der Kommission unter Angabe der bei seiner Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich bis spätestens 31. Januar. Die Stichprobenpläne bleiben, soweit möglich, auf längere Sicht unverändert und werden innerhalb der einschlägigen geografischen Gebiete vereinheitlicht.“

10.

Artikel 17 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Berücksichtigung der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum auszunehmen oder für die Anmeldung andere Zeitvorgaben zu machen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 10]

11.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a.

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, um bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Berücksichtigung der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Umladeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum auszunehmen oder für die Anmeldung andere Zeitvorgaben zu machen.“

b.

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Durchführungsbestimmungen

a)

zum Ausfüllen und zur Übermittlung von Umladeerklärungen in Papierform;

b)

zu den Mustern für die zu verwendenden Umladeerklärungen in Papierform;

c)

zu den Anweisungen zum Ausfüllen und zur Übermittlung von Umladeerklärungen in Papierform;

d)

zu den Fristen für die Vorlage der Umladeerklärungen in Papierform;

e)

zur Aushändigung einer Umladeerklärung in Papierform;

f)

zur Berechnung der Toleranzspanne gemäß Absatz 3 werden im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

12.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a.

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(1a)   Kapitäne von EU-Fischereifahrzeugen, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden, sind von den Bestimmungen in Absatz 1 ausgenommen.“

b.

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

Vorkehrungen bei technischer Störung oder Ausfall elektronischer Aufzeichnungs- und Meldesysteme;

b)

Maßnahmen bei Nichtempfang von Daten;

c)

Datenzugriff und Maßnahmen im Falle von nicht zugänglichen Daten.“

c.

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(8)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen

a)

zu der Erfordernis eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems auf EU-Fischereifahrzeugen;

b)

zum Format der Datenübermittlung von einem EU-Fischereifahrzeug an die zuständigen Behörden seines Flaggenstaats;

c)

zu Rückmeldungen;

d)

zu den Daten über das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems;

e)

zum Format für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten;

f)

zum Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten;

g)

zu den Aufgaben der allein zuständigen Behörde. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

13.

Artikel 23 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen

a)

zum Ausfüllen von Anlandeerklärungen in Papierform;

b)

zu den Mustern für die zu verwendenden Anlandeerklärungen in Papierform;

c)

zu den Anweisungen zum Ausfüllen und zur Übermittlung von Anlandeerklärungen in Papierform;

d)

zu den Vorlagefristen für die Anlandeerklärungen;

e)

zu gemeinsamen Fangeinsätzen von zwei oder mehr EU-Fischereifahrzeugen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

14.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a.

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(1a)   Kapitäne von EU-Fischereifahrzeugen, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden, sind von den Bestimmungen in Absatz 1 ausgenommen.“

b.

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

Vorkehrungen bei technischer Störung oder Ausfall elektronischer Aufzeichnungs- und Meldesysteme;

b)

Maßnahmen bei Nichtempfang von Daten;

c)

Datenzugriff und Maßnahmen im Falle von nicht zugänglichen Daten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ [Abänd. 11]

c.

Der folgender Absatz wird angefügt:

„(9)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen

a)

zu der Erfordernis eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems auf EU-Fischereifahrzeugen;

b)

zum Format der Datenübermittlung von einem EU-Fischereifahrzeug an die zuständigen Behörden seines Flaggenstaats;

c)

zu Rückmeldungen;

d)

zu den Daten über das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems;

e)

zum Format für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten;

f)

zum Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten;

g)

zu den Aufgaben der allein zuständigen Behörde. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

15.

Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zum Zweck der Kontrolle nach Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 zur Festlegung der Schiffsgruppen, des Risikograds und der Fangschätzungen angenommen worden ist, einen Stichprobenplan und übermittelt ihn der Kommission unter Angabe der bei seiner Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich bis spätestens 31. Januar. Die Stichprobenpläne bleiben, soweit möglich, auf längere Sicht unverändert und werden innerhalb der einschlägigen geografischen Gebiete vereinheitlicht.“

16.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a.

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)   Auf entsprechenden Beschluss gemäß AEUV übermitteln die Kapitäne von EU-Fischereifahrzeugen, die nicht mit einem betriebsbereiten Schiffsüberwachungssystem gemäß Artikel 9 ausgestattet sind oder keine Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15 elektronisch übermitteln und für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls dem Küstenmitgliedstaat unmittelbar vor der Einfahrt in ein geografisches Gebiet, für das diese Fischereiaufwandsregelung gilt, und unmittelbar vor der Ausfahrt aus diesem Gebiet per Fernschreiben, Fax, telefonischer Meldung oder E-Mail, das bzw. die vom Empfänger ordnungsgemäß zu registrieren ist, oder per Funk über eine nach den EU-Vorschriften zugelassene Funkstation folgende Angaben für diese EU-Fischereifahrzeuge in Form eines Fischereiaufwandsberichts:“

b.

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(3)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Übermittlung der Fischereiaufwandsberichte erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

17.

Artikel 32 wird gestrichen.

18.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a.

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Unbeschadet des Titels XII können die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2011 in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle Pilotprojekte zum Echtzeit-Fernzugriff auf die nach dieser Verordnung gesammelten und validierten Daten der Mitgliedstaaten durchführen. Form und Verfahren für den Zugang zu den Daten werden erörtert und getestet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 2011 mit, ob sie beabsichtigen, Pilotprojekte durchzuführen. Ab dem 1. Januar 2012 kann im Einklang mit dem AEUV über eine andere Art und andere Häufigkeit der Datenübermittlung an die Kommission entschieden werden.“

b.

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Die Kommission kann die Formate für die Übermittlung der in diesem Artikel genannten Daten im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

19.

Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Stellt die Kommission auf der Grundlage der Angaben nach Artikel 35 oder von sich aus fest, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft gelten, so teilt die Kommission dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit und untersagt im Wege von Durchführungsrechtsakten jede Fischereitätigkeit für das betreffende Gebiet, Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an diesen Fischereitätigkeiten beteiligte Fangflotte.“

20.

Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a.

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wurde der Nachteil des Mitgliedstaats, für den vor Ausschöpfung seiner Fangmöglichkeiten ein Fangverbot ausgesprochen wurde, nicht behoben, so trifft die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, um den entstandenen Nachteil in geeigneter Weise auszugleichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen. Diese Maßnahmen können zu Abzügen bei den Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten führen, die überfischt haben, und dazu, die so abgezogenen Mengen den Mitgliedstaaten, denen vor Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten die Fischereitätigkeit untersagt wurde, entsprechend zuzuschlagen.“

b.

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu der Meldung eines entstandenen Nachteils, zu der Feststellung, welche Mitgliedstaaten einen Nachteil erlitten haben und wie groß dieser Nachteil war, zu der Feststellung, welche Mitgliedstaaten überfischt haben und welche Fischmengen über die zugestandene Quote hinaus gefischt wurden, zu den Abzügen bei den Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten, die überfischt haben, proportional zum Umfang der Überschreitung der Fangmöglichkeiten, zu den Aufschlägen auf die Fangmöglichkeiten der benachteiligten Mitgliedstaaten, proportional zum entstandenen Nachteil, zu den Terminen, zu denen die Aufschläge und Abzüge wirksam werden, und gegebenenfalls zu jeder anderen erforderlichen Maßnahme zum Ausgleich des entstandenen Nachteils. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

21.

Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für folgende Aspekte der Anwendung dieses Artikels erlassen:

a)

die Registrierung von Fischereifahrzeugen;

b)

die Überprüfung der Maschinenleistung von Fischereifahrzeugen;

c)

die Überprüfung der Tonnage von Fischereifahrzeugen;

d)

die Überprüfung von Typ, Nummer und Merkmalen des Fanggeräts.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

22.

Artikel 40 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Zertifizierung der Antriebsmaschinenleistung und zur technischen Überprüfung der Antriebsmaschinenleistung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

23.

In Artikel 41 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen im Anschluss an eine Risikoanalyse eine Datenüberprüfung in Bezug auf die Übereinstimmung der Maschinenleistungsdaten vor und verwenden zu diesem Zweck alle der Verwaltung zur Verfügung stehenden Angaben über die technischen Daten des betreffenden Schiffes. Die Datenüberprüfung erfolgt auf der Grundlage eines Stichprobenplans nach der Methodik, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 über Hochrisikokriterien, die Größe von Zufallsstichproben und die zu überprüfenden technischen Unterlagen gebilligt wurde. Die Mitgliedstaaten prüfen insbesondere die Angaben“

24.

Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei der Annahme eines Mehrjahresplans im Einklang mit dem AEUV kann beschlossen werden, dass Fischereifahrzeuge ihre Fänge der Art, für die der Plan gilt, ab einem bestimmten Schwellenwert, ausgedrückt in Lebendgewicht, in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen.“

b.

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Mitgliedstaaten, deren gemäß Artikel 46 angenommenes nationales Kontrollprogramm einen Plan für die Durchführung der Kontrollen in bezeichneten Häfen enthält, der das gleiche Niveau der Kontrollen zuständiger Behörden sicherstellt, werden von Absatzes 5 Buchstabe c ausgenommen. Der Plan gilt als zufrieden stellend, wenn die Kommission ihm im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 zugestimmt hat.“

25.

Artikel 45 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der betreffende Schwellenwert und die Häufigkeit der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten werden in jedem Mehrjahresplan im Einklang mit dem AEUV festgelegt.“

26.

Artikel 49 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet des Artikels 44 wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, um Regeln für das Ausfüllen eines Stauplans an Bord von verarbeiteten Erzeugnissen mit Angabe ihres Lagerplatzes im Fischladeraum, getrennt nach Arten, aufzustellen.“

27.

Artikel 50 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Fischereitätigkeiten von EU-Fischereifahrzeugen und von Drittlandfischereifahrzeugen in Fanggebieten, die im Einklang mit dem AEUV als ein Gebiet mit Fangbeschränkungen ausgewiesen wurden, werden vom Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats kontrolliert, das technisch so ausgerüstet ist, dass die Einfahrt der Schiffe in das Gebiet mit Fangbeschränkungen, die Durchfahrt und die Ausfahrt festgestellt und aufgezeichnet werden können.

(2)   Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus wird im Einklang mit dem AEUV ein Zeitpunkt festgelegt, ab dem die Fischereifahrzeuge ein betriebsbereites Warnsystem an Bord haben müssen, mit dem der Kapitän auf die Einfahrt in ein Gebiet mit Fangbeschränkungen und die Ausfahrt aus diesem Gebiet aufmerksam gemacht wird.“

28.

Artikel 51 wird wie folgt geändert:

a.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Erreicht der Umfang der Fänge einer bestimmten Art oder Artengruppe einen bestimmten Schwellensatz, so wird das betreffende Gebiet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die betreffenden Fischereien vorübergehend geschlossen. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, um die Art oder Artengruppe zu bestimmen, für die der Schwellensatz gilt; dabei ist die Fangzusammensetzung nach Art und/oder Länge in spezifischen Gebieten und/oder Fischereien zu berücksichtigen.“

b.

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Schwellensatz wird anhand einer von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 gebilligten Stichprobenmethodik zur Festlegung der Gebiete, in denen die Gefahr des Erreichens eines Schwellensatzes besteht, und zur Überprüfung, ob ein Schwellensatz erreicht wurde als prozentualer Anteil oder Gewichtsanteil einer bestimmten Art oder Artengruppe an dem gesamten Fang in einem Hol des betreffenden Fisches berechnet.“

c.

Absatz 3 wird gestrichen.

29.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 51a

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu den einer Ad-hoc-Schließung unterliegenden Gebieten, der Schließung von Fischereien und den Informationen zu Ad-hoc-Schließungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

30.

Artikel 52 erhält folgende Fassung:

„(1)   Übersteigt die Fangmenge in zwei aufeinanderfolgenden Hols den festgelegten Schwellensatz, so begibt sich das Fischereifahrzeug, bevor es weiterfischt, an einen anderen Fangort in einem Mindestabstand vom Fangort des vorherigen Hols und informiert unverzüglich die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Mindestabstand beträgt zunächst fünf Seemeilen bzw. bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m zwei Seemeilen.

(3)   Die Kommission wird ermächtigt, von sich aus oder auf Verlangen des betroffenen Mitgliedstaats delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, um den in den Absätzen 1 und 2 genannten Abstand unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren zu ändern: [Abänd. 12]

verfügbare wissenschaftliche Gutachten

und die Schlussfolgerungen der Inspektionsberichte in dem Gebiet, für das die Schwellensätze festgelegt wurden.“

31.

Artikel 54 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission kann auf der Grundlage der Informationen, die belegen, dass ein Schwellensatz erreicht wurde, im Wege von Durchführungsrechtsakten die vorübergehende Schließung eines Gebiets beschließen, wenn der Küstenmitgliedstaat eine solche Schließung nicht selbst verfügt hat.“

32.

Artikel 55 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Wird auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung der Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die biologischen Auswirkungen der Freizeitfischerei gemäß Absatz 3 . Wird festgestellt, dass eine Freizeitfischerei beträchtliche Auswirkungen hat, können im Einklang mit dem AEUV Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Fangerlaubnisse und Fangerklärungen beschlossen werden. [Abänd. 13]

(5)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Erstellung von Stichprobenplänen gemäß Absatz 3 sowie zur Notifizierung und Bewertung von Stichprobenplänen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

33.

Artikel 58 wird wie folgt geändert:

a.

Die folgenden Absätze werden hinzugefügt:

„(7a)   Die in Absatz 5 Buchstaben a) bis f) aufgelisteten Angaben gelten nicht für

a)

eingeführte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die vom Anwendungsbereich der Fangbescheinigung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ausgenommen sind;

b)

in Süßwasser gefangene oder gezüchtete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;

c)

Zierfische, Zierkrebs- und Zierweichtiere.

(7b)   Die in Absatz 5 Buchstaben a) bis h) aufgelisteten Angaben gelten nicht für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die unter die Tarifpositionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur fallen.“

b.

Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„(8)   Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen dieses Artikels ausnehmen, sofern diese nur einen geringen Wert aufweisen.

(9)   Der in Absatz 8 genannte Wert beträgt zunächst höchstens 50 EUR pro Tag.

(10)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

die Festlegung der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, für die dieser Artikel gilt;

b)

das Anbringen von Informationen auf Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen;

c)

die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten beim Zugriff auf Informationen, die auf einem Los angebracht sind oder mit diesem mitgeschickt werden;

d)

die Festlegung der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, für die bestimmte Regelungen dieses Artikels nicht gelten;

e)

die Angaben zu dem betreffenden geografischen Gebiet;

f)

die Änderung des in Absatz 9 genannten Werts;"

g)

die Verbraucherinformationen über Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.“ [Abänd. 14]

34.

Artikel 59 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Käufer, die Fischereierzeugnisse bis zu einer bestimmten Höchstmenge erwerben, die anschließend nicht vermarktet werden, sondern ausschließlich dem privaten Konsum dienen, sind von vorliegendem Artikel ausgenommen.

(4)   Die Höchstmenge gemäß Absatz 3 beträgt zunächst 30 kg pro Tag.

(5)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Änderung der Höchstmenge gemäß Absatz 3 unter Berücksichtigung der Lage der betreffenden Bestände zu erlassen.“

35.

Artikel 60 wird wie folgt geändert:

a.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fischereierzeugnisse auf Vorrichtungen gewogen werden, die von den zuständigen Behörden zugelassen sind, es sei denn, sie haben einen Stichprobenplan angenommen, der von der Kommission gebilligt wurde und auf der von der Kommission erarbeiteten risikobezogenen Methodik beruht, die im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 für die Stichprobengröße, Risikostufen, Risikokriterien und die zu berücksichtigenden Angaben erlassen wurde.“

b.

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

die Festlegung der Wiegeverfahren für Anlandungen von EU-Fischereifahrzeugen und für Umladungen, an denen EU-Fischereifahrzeuge beteiligt sind, sowie für Fischereierzeugnisse an Bord von EU-Fischereifahrzeugen in EU-Gewässern;

b)

die Wiegeaufzeichnungen;

c)

den Zeitpunkt des Wiegens;

d)

die Wiegesysteme;

e)

das Wiegen von gefrorenen Fischereierzeugnissen;

f)

den Abzug von Eis und Wasser;

g)

den Zugriff der zuständigen Behörden auf die Wiegesysteme, Wiegeaufzeichnungen und schriftlichen Erklärungen sowie den Zugang zu den Orten, an denen Fischereierzeugnisse gelagert oder verarbeitet werden;

h)

besondere Regelungen für das Wiegen bestimmter pelagischer Arten:

i)

Festlegung des Wiegeverfahrens für Fänge von Hering, Makrele und Stöcker;

ii)

Wiegehäfen;

iii)

Unterrichtung der zuständigen Behörden vor Einfahrt in den Hafen;

iv)

Entladen;

v)

Fischereilogbuch;

vi)

öffentliche Wiegevorrichtungen;

vii)

private Wiegevorrichtungen;

viii)

Wiegen von gefrorenem Fisch;

ix)

Aufbewahren von Wiegeaufzeichnungen;

x)

Verkaufsbeleg und Übernahmeerklärung;

xi)

Gegenkontrollen;

xii)

Überwachung des Wiegens.“

36.

Artikel 61 erhält folgende Fassung:

„Artikel 61

Wiegen von Fischereierzeugnissen nach der Beförderung vom Anlandeplatz

(1)   Abweichend von Artikel 60 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden, wenn diese an einen Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befördert werden und dieser Mitgliedstaat einen Kontrollplan angenommen hat, der von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten genehmigt wurde. Dieser Kontrollplan beruht auf einer risikobezogenen Methodik zur Bestimmung der Stichprobengröße, der Risikostufen, der Risikokriterien und des Inhalts von Kontrollplänen. Die Kommission nimmt diese Methodik für die Stichprobennahme im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 an.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse vor dem Wiegen zu eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen befördert werden, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat verantwortlich sind. Diese Erlaubnis wird unter der Bedingung erteilt, dass die betreffenden Mitgliedstaaten über ein gemeinsames Kontrollprogramm gemäß Artikel 94 verfügen, das von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gebilligt wurde. Dieses gemeinsame Kontrollprogramm beruht auf einer risikobezogenen Methodik zur Bestimmung der Stichprobengröße, der Risikostufen, der Risikokriterien und des Inhalts von Kontrollplänen. Die Kommission nimmt diese Methodik für die Stichprobennahme im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 an.“

37.

Artikel 64 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Angabe der einzelnen Tiere, der Aufmachung und der Preisangabe in den Verkaufsbelegen sowie zum Format von Verkaufsbelegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

38.

Artikel 65 erhält folgende Fassung:

„Artikel 65

Ausnahmen von der Verkaufsbelegsvorschrift

(1)   Ausnahmen von der Verpflichtung, den zuständigen Behörden oder anderen zugelassenen Einrichtungen der Mitgliedstaaten Verkaufsbelege zu übermitteln, können für Fischereierzeugnisse gewährt werden, die von in den Artikeln 16 und 25 bezeichneten EU-Fischereifahrzeugen oder in geringen Mengen angelandet werden. Geringe Mengen bedeutet, dass zunächst 50 kg Lebendgewichtäquivalent pro Art nicht überschritten werden dürfen. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Gewährung solcher Ausnahmen und zur Anpassung der geringen Mengen unter Berücksichtigung der Lage der betreffenden Bestände zu erlassen.

(2)   Käufer, die Erzeugnisse bis zu einer bestimmten Höchstmenge erwerben, die dann nicht vermarktet werden, sondern ausschließlich dem privaten Konsum dienen, sind von den Bestimmungen der Artikel 62, 63 und 64 ausgenommen. Diese Höchstmenge beträgt zunächst 30 kg. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Änderung dieser Höchstmenge unter Berücksichtigung der Lage der betreffenden Bestände zu erlassen.“

39.

Artikel 71 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format des Überwachungsberichts fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

40.

Artikel 73 wird wie folgt geändert:

a.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wurde ein EU-Kontrollbeobachterprogramm im Einklang mit dem AEUV aufgestellt, so überprüfen die von den Mitgliedstaaten benannten Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch das betreffende Fischereifahrzeug. Sie führen alle Aufgaben des Beobachterprogramms durch und überprüfen insbesondere die Fischereitätigkeiten des Schiffes und die entsprechenden Dokumente und halten die Ergebnisse schriftlich fest.“

b.

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu folgenden Kontrollbeobachterregelungen zu erlassen:

a)

die Auswahl der Schiffe für ein Kontrollbeobachterprogramm;

b)

das Kommunikationssystem;

c)

die Sicherheitsbestimmungen des Schiffs;

d)

die Maßnahmen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Kontrollbeobachter;

e)

die Pflichten der Kontrollbeobachter;

f)

die Finanzierung von Pilotprojekten.“

41.

Artikel 74 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Methodik und Durchführung einer Inspektion zu erlassen; dies umfasst:

a)

Vorschriften zur Ermächtigung der für die Durchführung von Inspektionen auf See oder an Land verantwortlichen Vertreter der Behörden;

b)

die Annahme durch die Mitgliedstaaten eines risikobasierten Ansatzes bei der Auswahl der Inspektionsobjekte;

c)

die Koordinierung von Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten;

d)

Pflichten der Vertreter der Behörden im Vorfeld der Inspektion;

e)

Pflichten der zur Durchführung von Inspektionen ermächtigten Vertreter der Behörden;

f)

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur;

g)

besondere Bestimmungen für Inspektionen auf See und im Hafen, Transport- und Marktkontrollen.“

42.

Artikel 75 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu den Pflichten des Betreibers und des Kapitäns während der Inspektionen zu erlassen.“

43.

Artikel 76 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu gemeinsamen Regelungen bezüglich des Inhalts und des Ausfüllens von Inspektionsberichten sowie der Übermittlung einer Kopie des Inspektionsberichts an den Betreiber. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

44.

Artikel 78 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Nutzung der elektronischen Datenbank und dem Zugriff der Kommission. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

45.

Artikel 79 erhält folgende Fassung:

„Artikel 79

EU-Inspektoren

(1)   Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der EU-Inspektoren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.

(2)   Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten können EU-Inspektoren nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung in EU-Gewässern und an Bord von EU-Fischereifahrzeugen außerhalb der EU-Gewässer Inspektionen durchführen.

(3)   EU-Inspektoren können eingesetzt werden für

a)

die Durchführung der nach Artikel 95 verabschiedeten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme;

b)

internationale Fischereikontrollprogramme, wenn die EU die Verpflichtung eingegangen ist, Kontrollen durchzuführen.

(4)   Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die EU-Inspektoren vorbehaltlich des Absatzes 5 unverzüglich Zugang

a)

zu allen Bereichen an Bord von EU-Fischereifahrzeugen und anderen Schiffen, die Fischereitätigkeiten ausüben, zu öffentlichen Räumen oder Plätzen und zu Transportmitteln sowie

b)

zu allen Informationen und Dokumenten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere Fischereilogbüchern, Anlandeerklärungen, Fangbescheinigungen, Umladeerklärungen, Verkaufsbelegen und anderen relevanten Unterlagen,

und zwar im selben Umfang und zu denselben Bedingungen wie Vertreter der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion stattfindet.

(5)   Die EU-Inspektoren haben außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Herkunftsmitgliedstaats und außerhalb der EU-Gewässer unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.

(6)   Als EU-Inspektoren abgestellte Vertreter der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle haben keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.

(7)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen

a)

zur Meldung von EU-Inspektoren an die Kommission;

b)

zur Verabschiedung und Pflege der Liste der EU-Inspektoren;

c)

zur Meldung der EU-Inspektoren an regionale Fischereiorganisationen;

d)

zu den Befugnissen und Pflichten von EU-Inspektoren;

e)

zu den Berichten der EU-Inspektoren;

f)

zu den Folgemaßnahmen zu den Berichten der EU-Inspektoren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

46.

Artikel 88 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Nach Konsultation der beiden betroffenen Mitgliedstaaten setzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die auf die Quote des Mitgliedstaats der Anlandung oder Umladung anzurechnenden Mengen Fisch fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

47.

Artikel 92 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

für schwere Verstöße verhängte Punkte;

b)

Punktzahl, bei deren Erreichen eine Fanglizenz ausgesetzt oder endgültig entzogen wird,

c)

Folgemaßnahmen nach Aussetzung und endgültigem Entzug einer Fanglizenz;

d)

illegalen Fischfang bei Aussetzung oder nach endgültigem Entzug einer Fanglizenz;

e)

Voraussetzungen für die Löschung von Punkten.

(5a)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen

a)

zur Einführung und Anwendung eines Punktesystems für schwere Verstöße;

b)

zur Mitteilung von Beschlüssen;

c)

zur Übertragung des Eigentums an Schiffen, die mit Punkten belegt sind;

d)

zur Löschung der Fanglizenzen des Verursachers schwerer Verstöße von einschlägigen Listen;

e)

zu den Informationspflichten zu dem von den Mitgliedstaaten eingeführten Punktesystem für Kapitäne von Fischereifahrzeugen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

48.

Artikel 95 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bestimmte Fischereien können spezifischen Inspektions- und Kontrollprogrammen unterliegen. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten und im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten festlegen, für welche Fischereien die spezifischen Inspektions- und Kontrollprogramme gelten sollen, je nachdem, inwieweit eine spezifische und koordinierte Kontrolle der betreffenden Fischereien erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

49.

Artikel 102 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Spätestens drei Monate nach der Unterrichtung durch die Kommission teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Untersuchung mit und übermitteln ihr den Untersuchungsbericht. Diese Frist kann von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats um eine angemessene Zeitspanne verlängert werden.

(4)   Führt die administrative Untersuchung gemäß Absatz 2 nicht dazu, dass die Unregelmäßigkeiten beseitigt werden, oder stellt die Kommission während der Überprüfungen oder autonomen Inspektionen gemäß den Artikeln 98 und 99 oder während des Audits gemäß Artikel 100 Mängel im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats fest, so arbeitet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten mit dem betreffenden Mitgliedstaat einen Aktionsplan aus. Der Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Aktionsplans.“

50.

Artikel 103 wird wie folgt geändert:

a.

In Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, die Zahlung der EU-Finanzhilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten ganz oder teilweise auszusetzen, wenn es Beweise dafür gibt, dass“

b.

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Weist der Mitgliedstaat auch in der Zeit der Aussetzung nicht nach, dass er Gegenmaßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung und Durchsetzung der geltenden Vorschriften künftig zu gewährleisten, oder dass die wirksame Umsetzung der Kontroll- und Durchsetzungsregelung der EU künftig nicht gefährdet ist, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die EU-Finanzhilfe, deren Zahlung nach Absatz 1 ausgesetzt war, ganz oder teilweise streichen. Eine solche Streichung kann erst erfolgen, wenn die betreffende Zahlung 12 Monate ausgesetzt war.“

c.

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen

a)

zur Aussetzung der Zahlungsfrist;

b)

zur Aussetzung von Zahlungen;

c)

zur Streichung der Finanzhilfe. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

51.

Artikel 104 wird wie folgt geändert:

a.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen bei der Umsetzung eines Mehrjahresplans nicht nach und liegen der Kommission Beweise vor, dass die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eine ernste Bedrohung für die Erhaltung des betreffenden Bestands darstellt, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die hiervon betroffenen Fischereien für den betreffenden Mitgliedstaat vorläufig schließen.“

b.

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission hebt die Schließung im Wege von Durchführungsrechtsakten auf, wenn der Mitgliedstaat zur Zufriedenheit der Kommission schriftlich nachgewiesen hat, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.“

52.

Artikel 105 wird wie folgt geändert:

a.

Der Einleitungssatz von Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Hat ein Mitgliedstaat über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe in einem bestimmten Jahr zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil hinaus gefischt, so kürzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren die jährliche Quote oder Zuteilung oder den jährlichen Anteil des betreffenden Mitgliedstaats unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren:“

b.

Die Absätze 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Hat ein Mitgliedstaat in früheren Jahren über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil hinaus gefischt, so kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im Wege von Durchführungsrechtsakten Quotenabzüge von künftigen Quoten dieses Mitgliedstaats vornehmen, um dem Umfang der Überschreitung Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.

(5)   Wenn eine Kürzung gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht an der für den überfischten Bestand oder die überfischte Bestandsgruppe zugewiesenen Quote oder Zuteilung bzw. dem betreffenden Anteil vorgenommen werden kann, weil der betreffende Mitgliedstaat nicht mehr oder nicht in ausreichendem Maße über eine Quote oder Zuteilung bzw. einen Anteil für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe verfügt, kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im Wege von Durchführungsrechtsakten im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren nach Maßgabe von Absatz 1 Quotenabzüge für andere Bestände oder Bestandsgruppen in demselben geografischen Gebiet oder für Bestände oder Bestandsgruppen von gleichem Marktwert vornehmen, für die diesem Mitgliedstaat Quoten zugewiesen wurden.

(6)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen

a)

zur Ermittlung der geeigneten Quote, gegen die die Quotenüberschreitung aufgerechnet werden soll;

b)

zu dem Verfahren der Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats zum Quotenabzug gemäß den Absätzen 4 und 5. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

53.

Artikel 106 wird wie folgt geändert:

a.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat den ihm zugeteilten Fischereiaufwand überschritten hat, so kürzt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten den künftigen Fischereiaufwand dieses Mitgliedstaats.“

b.

In Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„(2)   Wird der einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Fischereiaufwand in einem geografischen Gebiet oder in einer Fischerei überschritten, so kürzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren den diesem Mitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet oder die betreffende Fischerei zur Verfügung stehenden Fischereiaufwand unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren:“

c.

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Wenn bei einem Bestand eine Kürzung des höchstzulässigen Fischereiaufwands, der überschritten wurde, gemäß Absatz 2 nicht vorgenommen werden kann, weil dem betreffenden Mitgliedstaat kein oder kein hinreichender höchstzulässiger Fischereiaufwand für diesen Bestand zur Verfügung steht, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren den diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Fischereiaufwand in demselben geografischen Gebiet gemäß Absatz 2 kürzen.

(4)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen

a)

zur Ermittlung des maximal verfügbaren Fischereiaufwands, gegen den die Quotenüberschreitung aufgerechnet werden soll;

b)

zu dem Verfahren der Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats zur Kürzung an Fischereiaufwand gemäß Absatz 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

54.

Artikel 107 wird wie folgt geändert:

a.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Gibt es Beweise dafür, dass die Vorschriften für Bestände, für die Mehrjahrespläne gelten, von einem Mitgliedstaat nicht eingehalten werden und dass dies zu einer ernsthaften Gefährdung der Erhaltung dieser Bestände führen könnte, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung des den Beständen zugefügten Schadens im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren Kürzungen der jährlichen Quoten, Zuteilungen oder Anteile vornehmen, die diesem Mitgliedstaat für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zur Verfügung stehen.“

b.

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu der den Mitgliedstaaten gesetzten Frist, innerhalb der sie nachweisen müssen, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann, zu den Unterlagen, die die Mitgliedstaaten ihrer Antwort beifügen müssen, und zur Festlegung der abzuziehenden Mengen unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren zu erlassen:

a)

Art und Umfang des Verstoßes;

b)

Schwere der Bedrohung für die Bestandserhaltung;

c)

dem Bestand durch den Verstoß zugefügter Schaden.“

55.

Titel XI Kapitel IV erhält folgende Fassung:

„KAPITEL IV

Befristete Maßnahmen

Artikel 108

Befristete Maßnahmen

(1)   Gibt es Hinweise, beispielsweise aufgrund der von der Kommission durchgeführten Stichproben, dass Fischereitätigkeiten und/oder Maßnahmen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten die im Rahmen von Mehrjahresplänen angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergraben oder das marine Ökosystem bedrohen und sofortiges Handeln geboten ist, kann die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Maßnahmen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten beschließen.

(2)   Die befristeten Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind der Bedrohung angemessen und können unter anderem Folgendes vorsehen:

a)

Einstellung der Fischereitätigkeit von Schiffen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten;

b)

Schließung von Fischereien;

c)

Verbot für Marktteilnehmer der EU, Anlandungen, das Einsetzen in Käfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken oder Umladungen von Fisch und Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten gefangen wurden, zu akzeptieren;

d)

Verbot, Fisch und Fischereierzeugnisse, die von Schiffen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten gefangen wurden, zu vermarkten oder zu anderen kommerziellen Zwecken zu verwenden;

e)

Verbot der Lieferung von lebenden Fischen für Fischzuchtanlagen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der betreffenden Mitgliedstaaten;

f)

Verbot, lebenden Fisch, der von Schiffen unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats gefangen wurde, zu Zwecken der Aufzucht in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit anderer Mitgliedstaaten entgegenzunehmen;

g)

Verbot für Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats, in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit anderer Mitgliedstaaten zu fischen;

h)

entsprechende Änderung der von Mitgliedstaaten übermittelten Fangangaben.

(3)   Der Mitgliedstaat übermittelt seinen begründeten Antrag gemäß Absatz 1 gleichzeitig an die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die zuständigen Beiräte.“

56.

Artikel 109 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Die Mitgliedstaaten erstellen einen nationalen Plan für die Umsetzung des Validierungssystems, der die in Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführten Daten und die Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten einschließt. Die Pläne sollen so konzipiert sein, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Risikomanagements bei der Validierung und beim Abgleich sowie bei der anschließenden Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten Prioritäten setzen können. Die Pläne werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2011 zur Genehmigung vorgelegt. Die Kommission genehmigt die Pläne im Wege von Durchführungsrechtsakten vor dem 1. Juli 2012, nachdem sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu Korrekturen eingeräumt hat. Änderungen an den Plänen werden der Kommission jährlich zur Genehmigung vorgelegt. Die Kommission genehmigt die Änderungen an den Plänen im Wege von Durchführungsrechtsakten.“

57.

Artikel 110 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2012 in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle ein Pilotprojekt/Pilotprojekte durchführen, um einen Echtzeit-Fernzugriff auf die nach dieser Verordnung gesammelten und validierten Daten der Mitgliedstaaten zu gewähren. Sind sowohl die Kommission als auch die betreffenden Mitgliedstaaten mit dem Ergebnis des Pilotprojekts zufrieden, so sind die betreffenden Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass der Fernzugriff wie vereinbart funktioniert, von der Verpflichtung entbunden, die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 8 zu melden. Form und Verfahren für den Zugang zu den Daten werden erörtert und getestet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 2012 mit, ob sie beabsichtigen, Pilotprojekte durchzuführen. Ab dem 1. Januar 2013 können im Einklang mit dem AEUV Regelungen für eine andere Art und Häufigkeit der Datenübermittlung der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung des Echtzeitzugriffs beschlossen werden.“

58.

Artikel 111 Absatz 3 wird gestrichen.

59.

Der folgende Artikel wird vor der Überschrift von Kapitel II neu eingefügt:

„Artikel 111a

Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung der Datenvorschriften

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu den Qualitätsprüfungen, zur Einhaltung von Fristen für die Datenübermittlung, zu Gegenkontrollen, Analyse und Überprüfung von Daten und zur Einführung eines standardisierten Formats für den Download und Austausch von Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

60.

Artikel 114 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung richtet jeder Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 2012 eine offizielle Website ein, die über das Internet zugänglich ist und die Informationen gemäß den Artikeln 115 und 116 enthält. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Internetadresse ihrer offiziellen Website mit. Die Kommission kann beschließen, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Standards und Verfahren zu entwickeln, um eine transparente Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der von ihr benannten Stelle andererseits zu gewährleisten, einschließlich der Übermittlung regelmäßiger Kurzinformationen über die aufgezeichneten Fischereitätigkeiten im Verhältnis zu den Fangmöglichkeiten.“

61.

Artikel 116 Absatz 6 wird gestrichen.

62.

Der folgende Artikel wird vor Titel XIII eingefügt:

„Artikel 116a

Durchführungsbestimmungen für Websites und Webdienste

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zum Betreiben von Websites und Webdiensten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 angenommen.“

63.

Artikel 117 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission wird ermächtigt, im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln für folgende Aspekte der gegenseitigen Unterstützung aufzustellen:

a)

die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, Drittländern, der Kommission und der von ihr benannten Stelle, einschließlich dem Schutz personenbezogener Daten, der Nutzung von Informationen sowie dem Schutz des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses;

b)

die Kosten für die Erfüllung eines Amtshilfeersuchens;

c)

die Benennung der jeweils einzigen Behörde in den Mitgliedstaaten;

d)

die Mitteilung über die von den nationalen Behörden zusätzlich zum Informationsaustausch ergriffenen Folgemaßnahmen;

e)

Amtshilfeersuchen, einschließlich, Auskunfts-, Maßnahmen- und Zustellungsersuchen, und Festlegung der Bearbeitungsfristen;

f)

Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen;

g)

die Beziehungen der Mitgliedstaaten zur Kommission und zu Drittländern.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

64.

Artikel 118 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu Inhalt und Format der Berichte der Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

65.

Artikel 119 erhält folgende Fassung:

„Artikel 119

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

66.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 119a

Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnisübertragung Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 10, Artikel 14 Absatz 11, Artikel 15 Absatz 9, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 7, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 58 Absätze 10 und 11, Artikel 59 Absatz 5, Artikel 60 Absatz 7, Artikel 65 Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 6, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 5a und Artikel 107 Absatz 4 erfolgt auf unbestimmte Zeit wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem …  (*1) übertragen .

Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. In diesem Bericht bewertet die Kommission die Wirksamkeit der erlassenen Rechtsakte im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung und der Gemeinsamen Fischereipolitik, um insbesondere sicherzustellen, dass die Kontrolle auf faire Art und Weise erfolgt, indem beispielsweise Vergleichsindikatoren angewandt werden.

Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 15]

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 11, Artikel 15 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 7, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 58 Absätze 10 und 11, Artikel 59 Absatz 5, Artikel 60 Absatz 7, Artikel 65 Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 6, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 5a und Artikel 107 Absatz 4 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein gemäß Artikel 7 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 11, Artikel 15 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 7, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 58 Absätze 10 und 11, Artikel 59 Absatz 5, Artikel 60 Absatz 7, Artikel 65 Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 6, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 5a und Artikel 107 Absatz 4 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um 2 Monate verlängert.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 71.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(*1)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einsetzen.