24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/297 |
P7_TA(2014)0083
Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (COM(2013)0009 — C7-0019/2013 — 2013/0007(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 093/51)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0009), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0019/2013), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. April 2013 (1), |
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gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0468/2013), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 71.
P7_TC1-COD(2013)0007
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3) wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung übertragen. |
(2) |
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzupassen. |
(3) |
Zur Weiterentwicklung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, für folgende Maßnahmen übertragen werden:
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(4) |
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene , beispielsweise mit den regionalen Beiräten, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 2] |
(5) |
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sicherzustellen, sollten der Kommission gemäß Artikel 291 AEUV für folgende Maßnahmen Durchführungsbefugnisse übertragen werden:
Wenn eine Kontrolle durch die Mitgliedstaaten erforderlich ist, sollten diese Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), ausgeübt werden. |
(6) |
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die Bestimmungen über Sofortmaßnahmen, die unter bestimmten Umständen die Befassung des Rats mit bestimmten Kommissionsmaßnahmen vorsehen, angepasst werden. |
(7) |
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen einige Bestimmungen, mit denen dem Rat die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen wird, an die für die Gemeinsame Fischereipolitik geltenden neuen Verfahren angepasst werden. Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sind daher neu zu fassen.
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(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8a) |
Da diese Verordnung der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an den Vertrag von Lissabon dient, ist es von Bedeutung, dass die Kommission bei ihrer künftigen Überarbeitung dieser Verordnung Folgendes untersucht:
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HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Der Flaggenmitgliedstaat erteilt, verwaltet und entzieht Fanglizenzen nach den im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegten Durchführungsbestimmungen zu ihrer Gültigkeit und verlangten Mindestangaben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
3. |
Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Durchführungsbestimmungen zu der Gültigkeit von Fangerlaubnissen und darin verlangten Mindestangaben werden im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen. (6) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Fangerlaubnisse auf kleine über die Bedingungen für die Befreiung kleiner Schiffe von der Pflicht zur Fangerlaubnis zu erlassen.“[Abänd. 6] |
4. |
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a kann Durchführungsrechtsakte zur Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Hilfsbooten zu erlassen, die sich auf Folgendes beziehen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ [Abänd. 7] |
5. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Neue Technologien (1) Maßnahmen zum verpflichtenden Einsatz elektronischer Monitoringgeräte und Rückverfolgungsinstrumente wie genetischer Analysen können im Einklang mit dem AEUV ergriffen werden. Zur Beurteilung der einzusetzenden Technologie führen die Mitgliedstaaten von sich aus oder in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle vor dem 1. Juni 2013 Pilotprojekte für Rückverfolgungsinstrumente wie genetische Analysen durch. (2) Die Einführung anderer neuer Technologien der Fischereiaufsicht kann im Einklang mit dem AEUV und in Konsultation mit den betroffenen Parteien beschlossen werden, wenn diese Technologien kostenwirksam zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik führen.“[Abänd. 9] |
7. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zum Zweck der Kontrolle nach Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 zur Festlegung der Schiffsgruppen, des Risikograds und der Fangschätzungen angenommen wird, einen Stichprobenplan und übermittelt ihn der Kommission unter Angabe der bei seiner Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich bis spätestens 31. Januar. Die Stichprobenpläne bleiben, soweit möglich, auf längere Sicht unverändert und werden innerhalb der einschlägigen geografischen Gebiete vereinheitlicht.“ |
10. |
Artikel 17 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Berücksichtigung der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum auszunehmen oder für die Anmeldung andere Zeitvorgaben zu machen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen. “[Abänd. 10] |
11. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
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12. |
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
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13. |
Artikel 23 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen
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14. |
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
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15. |
Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zum Zweck der Kontrolle nach Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 zur Festlegung der Schiffsgruppen, des Risikograds und der Fangschätzungen angenommen worden ist, einen Stichprobenplan und übermittelt ihn der Kommission unter Angabe der bei seiner Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich bis spätestens 31. Januar. Die Stichprobenpläne bleiben, soweit möglich, auf längere Sicht unverändert und werden innerhalb der einschlägigen geografischen Gebiete vereinheitlicht.“ |
16. |
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
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17. |
Artikel 32 wird gestrichen. |
18. |
Artikel 33 wird wie folgt geändert:
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19. |
Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Stellt die Kommission auf der Grundlage der Angaben nach Artikel 35 oder von sich aus fest, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft gelten, so teilt die Kommission dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit und untersagt im Wege von Durchführungsrechtsakten jede Fischereitätigkeit für das betreffende Gebiet, Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an diesen Fischereitätigkeiten beteiligte Fangflotte.“ |
20. |
Artikel 37 wird wie folgt geändert:
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21. |
Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für folgende Aspekte der Anwendung dieses Artikels erlassen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
22. |
Artikel 40 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Zertifizierung der Antriebsmaschinenleistung und zur technischen Überprüfung der Antriebsmaschinenleistung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
23. |
In Artikel 41 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten nehmen im Anschluss an eine Risikoanalyse eine Datenüberprüfung in Bezug auf die Übereinstimmung der Maschinenleistungsdaten vor und verwenden zu diesem Zweck alle der Verwaltung zur Verfügung stehenden Angaben über die technischen Daten des betreffenden Schiffes. Die Datenüberprüfung erfolgt auf der Grundlage eines Stichprobenplans nach der Methodik, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 über Hochrisikokriterien, die Größe von Zufallsstichproben und die zu überprüfenden technischen Unterlagen gebilligt wurde. Die Mitgliedstaaten prüfen insbesondere die Angaben“ |
24. |
Artikel 43 wird wie folgt geändert:
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25. |
Artikel 45 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der betreffende Schwellenwert und die Häufigkeit der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten werden in jedem Mehrjahresplan im Einklang mit dem AEUV festgelegt.“ |
26. |
Artikel 49 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Unbeschadet des Artikels 44 wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, um Regeln für das Ausfüllen eines Stauplans an Bord von verarbeiteten Erzeugnissen mit Angabe ihres Lagerplatzes im Fischladeraum, getrennt nach Arten, aufzustellen.“ |
27. |
Artikel 50 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Fischereitätigkeiten von EU-Fischereifahrzeugen und von Drittlandfischereifahrzeugen in Fanggebieten, die im Einklang mit dem AEUV als ein Gebiet mit Fangbeschränkungen ausgewiesen wurden, werden vom Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats kontrolliert, das technisch so ausgerüstet ist, dass die Einfahrt der Schiffe in das Gebiet mit Fangbeschränkungen, die Durchfahrt und die Ausfahrt festgestellt und aufgezeichnet werden können. (2) Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus wird im Einklang mit dem AEUV ein Zeitpunkt festgelegt, ab dem die Fischereifahrzeuge ein betriebsbereites Warnsystem an Bord haben müssen, mit dem der Kapitän auf die Einfahrt in ein Gebiet mit Fangbeschränkungen und die Ausfahrt aus diesem Gebiet aufmerksam gemacht wird.“ |
28. |
Artikel 51 wird wie folgt geändert:
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29. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 51a Durchführungsbestimmungen Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu den einer Ad-hoc-Schließung unterliegenden Gebieten, der Schließung von Fischereien und den Informationen zu Ad-hoc-Schließungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
30. |
Artikel 52 erhält folgende Fassung: „(1) Übersteigt die Fangmenge in zwei aufeinanderfolgenden Hols den festgelegten Schwellensatz, so begibt sich das Fischereifahrzeug, bevor es weiterfischt, an einen anderen Fangort in einem Mindestabstand vom Fangort des vorherigen Hols und informiert unverzüglich die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats. (2) Der in Absatz 1 genannte Mindestabstand beträgt zunächst fünf Seemeilen bzw. bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m zwei Seemeilen. (3) Die Kommission wird ermächtigt, von sich aus oder auf Verlangen des betroffenen Mitgliedstaats delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, um den in den Absätzen 1 und 2 genannten Abstand unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren zu ändern: [Abänd. 12]
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31. |
Artikel 54 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission kann auf der Grundlage der Informationen, die belegen, dass ein Schwellensatz erreicht wurde, im Wege von Durchführungsrechtsakten die vorübergehende Schließung eines Gebiets beschließen, wenn der Küstenmitgliedstaat eine solche Schließung nicht selbst verfügt hat.“ |
32. |
Artikel 55 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(4) Wird auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung der Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die biologischen Auswirkungen der Freizeitfischerei gemäß Absatz 3 . Wird festgestellt, dass eine Freizeitfischerei beträchtliche Auswirkungen hat, können im Einklang mit dem AEUV Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Fangerlaubnisse und Fangerklärungen beschlossen werden. [Abänd. 13] (5) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Erstellung von Stichprobenplänen gemäß Absatz 3 sowie zur Notifizierung und Bewertung von Stichprobenplänen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
33. |
Artikel 58 wird wie folgt geändert:
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34. |
Artikel 59 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Käufer, die Fischereierzeugnisse bis zu einer bestimmten Höchstmenge erwerben, die anschließend nicht vermarktet werden, sondern ausschließlich dem privaten Konsum dienen, sind von vorliegendem Artikel ausgenommen. (4) Die Höchstmenge gemäß Absatz 3 beträgt zunächst 30 kg pro Tag. (5) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Änderung der Höchstmenge gemäß Absatz 3 unter Berücksichtigung der Lage der betreffenden Bestände zu erlassen.“ |
35. |
Artikel 60 wird wie folgt geändert:
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36. |
Artikel 61 erhält folgende Fassung: „Artikel 61 Wiegen von Fischereierzeugnissen nach der Beförderung vom Anlandeplatz (1) Abweichend von Artikel 60 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden, wenn diese an einen Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befördert werden und dieser Mitgliedstaat einen Kontrollplan angenommen hat, der von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten genehmigt wurde. Dieser Kontrollplan beruht auf einer risikobezogenen Methodik zur Bestimmung der Stichprobengröße, der Risikostufen, der Risikokriterien und des Inhalts von Kontrollplänen. Die Kommission nimmt diese Methodik für die Stichprobennahme im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 an. (2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse vor dem Wiegen zu eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen befördert werden, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat verantwortlich sind. Diese Erlaubnis wird unter der Bedingung erteilt, dass die betreffenden Mitgliedstaaten über ein gemeinsames Kontrollprogramm gemäß Artikel 94 verfügen, das von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gebilligt wurde. Dieses gemeinsame Kontrollprogramm beruht auf einer risikobezogenen Methodik zur Bestimmung der Stichprobengröße, der Risikostufen, der Risikokriterien und des Inhalts von Kontrollplänen. Die Kommission nimmt diese Methodik für die Stichprobennahme im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 an.“ |
37. |
Artikel 64 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Angabe der einzelnen Tiere, der Aufmachung und der Preisangabe in den Verkaufsbelegen sowie zum Format von Verkaufsbelegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
38. |
Artikel 65 erhält folgende Fassung: „Artikel 65 Ausnahmen von der Verkaufsbelegsvorschrift (1) Ausnahmen von der Verpflichtung, den zuständigen Behörden oder anderen zugelassenen Einrichtungen der Mitgliedstaaten Verkaufsbelege zu übermitteln, können für Fischereierzeugnisse gewährt werden, die von in den Artikeln 16 und 25 bezeichneten EU-Fischereifahrzeugen oder in geringen Mengen angelandet werden. Geringe Mengen bedeutet, dass zunächst 50 kg Lebendgewichtäquivalent pro Art nicht überschritten werden dürfen. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Gewährung solcher Ausnahmen und zur Anpassung der geringen Mengen unter Berücksichtigung der Lage der betreffenden Bestände zu erlassen. (2) Käufer, die Erzeugnisse bis zu einer bestimmten Höchstmenge erwerben, die dann nicht vermarktet werden, sondern ausschließlich dem privaten Konsum dienen, sind von den Bestimmungen der Artikel 62, 63 und 64 ausgenommen. Diese Höchstmenge beträgt zunächst 30 kg. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Änderung dieser Höchstmenge unter Berücksichtigung der Lage der betreffenden Bestände zu erlassen.“ |
39. |
Artikel 71 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format des Überwachungsberichts fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
40. |
Artikel 73 wird wie folgt geändert:
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41. |
Artikel 74 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Methodik und Durchführung einer Inspektion zu erlassen; dies umfasst:
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42. |
Artikel 75 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu den Pflichten des Betreibers und des Kapitäns während der Inspektionen zu erlassen.“ |
43. |
Artikel 76 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu gemeinsamen Regelungen bezüglich des Inhalts und des Ausfüllens von Inspektionsberichten sowie der Übermittlung einer Kopie des Inspektionsberichts an den Betreiber. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
44. |
Artikel 78 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Nutzung der elektronischen Datenbank und dem Zugriff der Kommission. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
45. |
Artikel 79 erhält folgende Fassung: „Artikel 79 EU-Inspektoren (1) Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der EU-Inspektoren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen. (2) Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten können EU-Inspektoren nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung in EU-Gewässern und an Bord von EU-Fischereifahrzeugen außerhalb der EU-Gewässer Inspektionen durchführen. (3) EU-Inspektoren können eingesetzt werden für
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die EU-Inspektoren vorbehaltlich des Absatzes 5 unverzüglich Zugang
(5) Die EU-Inspektoren haben außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Herkunftsmitgliedstaats und außerhalb der EU-Gewässer unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse. (6) Als EU-Inspektoren abgestellte Vertreter der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle haben keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse. (7) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen
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46. |
Artikel 88 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Nach Konsultation der beiden betroffenen Mitgliedstaaten setzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die auf die Quote des Mitgliedstaats der Anlandung oder Umladung anzurechnenden Mengen Fisch fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
47. |
Artikel 92 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, die Folgendes betreffen:
(5a) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen
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48. |
Artikel 95 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bestimmte Fischereien können spezifischen Inspektions- und Kontrollprogrammen unterliegen. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten und im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten festlegen, für welche Fischereien die spezifischen Inspektions- und Kontrollprogramme gelten sollen, je nachdem, inwieweit eine spezifische und koordinierte Kontrolle der betreffenden Fischereien erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
49. |
Artikel 102 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Spätestens drei Monate nach der Unterrichtung durch die Kommission teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Untersuchung mit und übermitteln ihr den Untersuchungsbericht. Diese Frist kann von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats um eine angemessene Zeitspanne verlängert werden. (4) Führt die administrative Untersuchung gemäß Absatz 2 nicht dazu, dass die Unregelmäßigkeiten beseitigt werden, oder stellt die Kommission während der Überprüfungen oder autonomen Inspektionen gemäß den Artikeln 98 und 99 oder während des Audits gemäß Artikel 100 Mängel im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats fest, so arbeitet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten mit dem betreffenden Mitgliedstaat einen Aktionsplan aus. Der Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Aktionsplans.“ |
50. |
Artikel 103 wird wie folgt geändert:
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51. |
Artikel 104 wird wie folgt geändert:
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52. |
Artikel 105 wird wie folgt geändert:
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53. |
Artikel 106 wird wie folgt geändert:
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54. |
Artikel 107 wird wie folgt geändert:
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55. |
Titel XI Kapitel IV erhält folgende Fassung: „KAPITEL IV Befristete Maßnahmen Artikel 108 Befristete Maßnahmen (1) Gibt es Hinweise, beispielsweise aufgrund der von der Kommission durchgeführten Stichproben, dass Fischereitätigkeiten und/oder Maßnahmen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten die im Rahmen von Mehrjahresplänen angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergraben oder das marine Ökosystem bedrohen und sofortiges Handeln geboten ist, kann die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Maßnahmen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten beschließen. (2) Die befristeten Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind der Bedrohung angemessen und können unter anderem Folgendes vorsehen:
(3) Der Mitgliedstaat übermittelt seinen begründeten Antrag gemäß Absatz 1 gleichzeitig an die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die zuständigen Beiräte.“ |
56. |
Artikel 109 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Die Mitgliedstaaten erstellen einen nationalen Plan für die Umsetzung des Validierungssystems, der die in Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführten Daten und die Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten einschließt. Die Pläne sollen so konzipiert sein, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Risikomanagements bei der Validierung und beim Abgleich sowie bei der anschließenden Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten Prioritäten setzen können. Die Pläne werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2011 zur Genehmigung vorgelegt. Die Kommission genehmigt die Pläne im Wege von Durchführungsrechtsakten vor dem 1. Juli 2012, nachdem sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu Korrekturen eingeräumt hat. Änderungen an den Plänen werden der Kommission jährlich zur Genehmigung vorgelegt. Die Kommission genehmigt die Änderungen an den Plänen im Wege von Durchführungsrechtsakten.“ |
57. |
Artikel 110 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2012 in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle ein Pilotprojekt/Pilotprojekte durchführen, um einen Echtzeit-Fernzugriff auf die nach dieser Verordnung gesammelten und validierten Daten der Mitgliedstaaten zu gewähren. Sind sowohl die Kommission als auch die betreffenden Mitgliedstaaten mit dem Ergebnis des Pilotprojekts zufrieden, so sind die betreffenden Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass der Fernzugriff wie vereinbart funktioniert, von der Verpflichtung entbunden, die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 8 zu melden. Form und Verfahren für den Zugang zu den Daten werden erörtert und getestet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 2012 mit, ob sie beabsichtigen, Pilotprojekte durchzuführen. Ab dem 1. Januar 2013 können im Einklang mit dem AEUV Regelungen für eine andere Art und Häufigkeit der Datenübermittlung der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung des Echtzeitzugriffs beschlossen werden.“ |
58. |
Artikel 111 Absatz 3 wird gestrichen. |
59. |
Der folgende Artikel wird vor der Überschrift von Kapitel II neu eingefügt: „Artikel 111a Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung der Datenvorschriften Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu den Qualitätsprüfungen, zur Einhaltung von Fristen für die Datenübermittlung, zu Gegenkontrollen, Analyse und Überprüfung von Daten und zur Einführung eines standardisierten Formats für den Download und Austausch von Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
60. |
Artikel 114 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für die Zwecke dieser Verordnung richtet jeder Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 2012 eine offizielle Website ein, die über das Internet zugänglich ist und die Informationen gemäß den Artikeln 115 und 116 enthält. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Internetadresse ihrer offiziellen Website mit. Die Kommission kann beschließen, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Standards und Verfahren zu entwickeln, um eine transparente Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der von ihr benannten Stelle andererseits zu gewährleisten, einschließlich der Übermittlung regelmäßiger Kurzinformationen über die aufgezeichneten Fischereitätigkeiten im Verhältnis zu den Fangmöglichkeiten.“ |
61. |
Artikel 116 Absatz 6 wird gestrichen. |
62. |
Der folgende Artikel wird vor Titel XIII eingefügt: „Artikel 116a Durchführungsbestimmungen für Websites und Webdienste Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zum Betreiben von Websites und Webdiensten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 angenommen.“ |
63. |
Artikel 117 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission wird ermächtigt, im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln für folgende Aspekte der gegenseitigen Unterstützung aufzustellen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
64. |
Artikel 118 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu Inhalt und Format der Berichte der Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
65. |
Artikel 119 erhält folgende Fassung: „Artikel 119 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“ |
66. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 119a Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnisübertragung Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 10, Artikel 14 Absatz 11, Artikel 15 Absatz 9, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 7, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 58 Absätze 10 und 11, Artikel 59 Absatz 5, Artikel 60 Absatz 7, Artikel 65 Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 6, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 5a und Artikel 107 Absatz 4 erfolgt auf unbestimmte Zeit wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem … (*1) übertragen . Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. In diesem Bericht bewertet die Kommission die Wirksamkeit der erlassenen Rechtsakte im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung und der Gemeinsamen Fischereipolitik, um insbesondere sicherzustellen, dass die Kontrolle auf faire Art und Weise erfolgt, indem beispielsweise Vergleichsindikatoren angewandt werden. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 15] (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 11, Artikel 15 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 7, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 58 Absätze 10 und 11, Artikel 59 Absatz 5, Artikel 60 Absatz 7, Artikel 65 Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 6, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 5a und Artikel 107 Absatz 4 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein gemäß Artikel 7 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 11, Artikel 15 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 7, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 58 Absätze 10 und 11, Artikel 59 Absatz 5, Artikel 60 Absatz 7, Artikel 65 Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 6, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 5a und Artikel 107 Absatz 4 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um 2 Monate verlängert.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 71.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(*1) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einsetzen.