9.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 289/87 |
P8_TA(2014)0061
Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2014 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (11200/2014 — C8-0109/2014 — 2014/0808(CNS))
(Anhörung)
(2016/C 289/17)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank (11200/2014 — EZB/2014/13), |
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gestützt auf Artikel 129 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen und Union und die Artikel 5.4 und 41 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0109/2014), |
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unter Hinweis auf die Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Statistischen Systems und den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken vom 24. April 2013, |
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gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0027/2014) |
1. |
billigt den von der Europäischen Zentralbank vorgeschlagenen Entwurf in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
3. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den in der Empfehlung der Europäischen Zentralbank vorgeschlagenen Entwurf entscheidend zu ändern; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Europäischen Zentralbank und der Kommission zu übermitteln. |
Abänderung 1
Entwurf einer Verordnung
Artikel 1 — Nummer - 1 — Nummer 1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2533/98
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe c
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: |
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Abänderung 2
Entwurf einer Verordnung
Artikel 1 — Nummer - 1 — Nummer 2 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2533/98
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe d (neu)
Entwurf der Europäischen Zentralbank |
Geänderter Text |
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2. In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: |
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Abänderung 3
Entwurf einer Verordnung
Artikel 1 — Nummer - 1 — Nummer 3 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2533/98
Artikel 3 — Absatz 1a (neu)
Entwurf der Europäischen Zentralbank |
Geänderter Text |
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3. In Artikel 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: |
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„Die Marktteilnehmer können die Informationen auf dem üblichen Berichtsweg übermitteln.“ |
Abänderung 4
Entwurf einer Verordnung
Artikel 1 — Nummer - 1a — Nummer 1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2533/98
Artikel 5 — Absatz 1
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
1. Die EZB kann Verordnungen zur Festlegung der vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erfüllenden statistischen Berichtspflichten erlassen. |
„1. Die EZB kann Verordnungen zur Festlegung der vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erfüllenden statistischen Berichtspflichten erlassen. Bei der Festlegung der statistischen Berichtspflichten und deren Durchsetzung achtet die EZB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.“ |
Abänderung 5
Entwurf einer Verordnung
Artikel 1 — Nummer - 1b — Nummer 1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2533/98
Artikel 6 — Absatz 1 — Einleitung
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1. In Artikel 6 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: |
1. Besteht der Verdacht, dass ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gebietsansässiger Berichtspflichtiger die statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 2 verletzt, so haben die EZB und — gemäß Artikel 5.2 der Satzung — die nationale Zentralbank des jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaats das Recht, sowohl die Richtigkeit und Qualität der statistischen Daten zu überprüfen als auch die Daten zwangsweise zu erheben. Sind die betreffenden statistischen Daten jedoch erforderlich, um die Einhaltung der Mindestreservepflicht zu belegen, so sollte die Überprüfung nach Maßgabe des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (10) erfolgen. Das Recht zur Überprüfung statistischer Daten und zu ihrer Zwangserhebung umfasst auch die Befugnis, |
„1. Besteht der Verdacht, dass ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gebietsansässiger Berichtspflichtiger die statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 2 verletzt, so haben die EZB und — gemäß Artikel 5.2 der Satzung — die nationale Zentralbank des jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaats das Recht, sowohl die Richtigkeit und Qualität der statistischen Daten zu überprüfen als auch die Daten zwangsweise zu erheben. Sind die betreffenden statistischen Daten jedoch erforderlich, um die Einhaltung der Mindestreservepflicht zu belegen, so sollte die Überprüfung nach Maßgabe des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (10) erfolgen. Das Recht zur Überprüfung statistischer Daten und zu ihrer Zwangserhebung umfasst insbesondere auch die Befugnis,“ |
Abänderung 6
Entwurf einer Verordnung
Artikel 1 — Nummer - 1b — Nummer 2 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2533/98
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe b
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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2. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: |
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Abänderung 7
Entwurf einer Verordnung
Artikel 1 — Nummer - 1c — Nummer 1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2533/98
Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe b
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: |
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Abänderung 8
Entwurf einer Verordnung
Artikel 1 — Nummer - 1c — Nummer 2 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2533/98
Artikel 7 — Absatz 3
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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2. Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
3. Die Verpflichtung, der EZB und den nationalen Zentralbanken zu ermöglichen, die Richtigkeit und Qualität der ihr bzw. ihnen von den Berichtspflichtigen übermittelten statistischen Daten zu überprüfen, gilt als nicht erfüllt, wenn ein Berichtspflichtiger diese Überprüfung behindert. Als eine solche Behinderung gelten unter anderem, aber nicht ausschließlich, die Entfernung von Dokumenten und die Verwehrung des Zugangs, der für die EZB oder die nationale Zentralbank zur Wahrnehmung ihrer Prüfaufgaben oder zur Zwangserhebung der Daten erforderlich ist. |
„3. Die Verpflichtung, der EZB und den nationalen Zentralbanken zu ermöglichen, die Richtigkeit und Qualität der ihr bzw. ihnen von den Berichtspflichtigen übermittelten statistischen Daten zu überprüfen, gilt als nicht erfüllt, wenn ein Berichtspflichtiger diese Überprüfung behindert. Als eine solche Behinderung gelten unter anderem, aber nicht ausschließlich, die Fälschung und/oder die Entfernung von Dokumenten und die Verwehrung des Zugangs, der für die EZB oder die nationale Zentralbank zur Wahrnehmung ihrer Prüfaufgaben oder zur Zwangserhebung der Daten erforderlich ist.“ |
Abänderung 9
Entwurf einer Verordnung
Artikel 1 — Nummer - 1c — Nummer 3 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2533/98
Artikel 7 — Absatz 6
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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3. Artikel 7 Absatz 6 erhält folgende Fassung: |
6. Bei der Wahrnehmung der in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse handelt die EZB nach Maßgabe der in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 festgelegten Grundsätze und Verfahren. |
„6. Bei der Wahrnehmung der in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse handelt die EZB nach Maßgabe der in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Grundsätze und Verfahren.“ |
Abänderung 10
Entwurf einer Verordnung
Artikel 1 — Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 2533/98
Artikel 8 — Absatz 4 — Buchstabe a
Entwurf der Europäischen Zentralbank |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Entwurf einer Verordnung
Artikel 1 — Nummer 3a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2533/98
Artikel 8 — Absatz 4b (neu)
Entwurf der Europäischen Zentralbank |
Geänderter Text |
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3a. Folgender Absatz wird eingefügt: |
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„4b. Innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche treffen die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen oder für die Stabilität des Finanzsystems zuständigen Behörden oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union, wenn vertrauliche statistische Daten gemäß Absatz 4a an sie übermittelt werden, alle notwendigen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den physischen und logischen Schutz vertraulicher statistischer Daten zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle vertraulichen statistischen Informationen, die dem ESM gemäß Absatz 4a übermittelt werden, unter die notwenigen regulatorischen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen fallen, mit denen der Schutz der vertraulichen statistischen Informationen physisch und logisch sichergestellt werden soll.“ |