23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 482/188


P7_TA(2014)0023

Kontrollgerät und Sozialvorschriften im Straßenverkehr ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (11532/4/2013 — C7-0410/2013 — 2011/0196(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2016/C 482/37)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (11532/4/2013 — C7-0410/2013),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Dezember 2011 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0451),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A7-0471/2013),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

nimmt die dieser Entschließung als Anlage beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 79.

(2)  ABl. C 349 E vom 29.11.2013, S. 105.


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Stellungnahme der Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Im Interesse einer wirkungsvollen und einheitlichen Durchführung der Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten wird die Kommission die Durchführung dieser Rechtsvorschriften auch künftig genau überwachen und bei Bedarf geeignete Initiativen ergreifen.