12.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/68


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung

(COM(2013) 889 final — 2013/0436 (COD))

2014/C 311/11

Alleinberichterstatter: Gabriel SARRÓ IPARRAGUIRRE

Das Europäische Parlament und der Rat beschlossen am 13. Januar 2014 bzw. am 16. Januar 2014, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 43 und 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung

COM(2013) 889 final — 2013/0436 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 1. April 2014 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 498. Plenartagung am 29./30. April 2014 (Sitzung vom 29. April) mit 199 gegen 1 Stimme bei 7 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der EWSA hält es nach der Annahme der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), in die als Neuerung die Anlandeverpflichtung sowohl von Arten, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und Quoten, als auch Arten, die Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung unterliegen, aufgenommen wurde, für unerlässlich, die geltenden Vorschriften, die in bestimmten Fällen zum Rückwurf zwingen, an diese Anlandeverpflichtung anzupassen.

1.2

Seines Erachtens ist der Verordnungsvorschlag allerdings zu komplex und verursacht den Fischern bei der Erfüllung der Anlandeverpflichtung einen übermäßig und unverhältnismäßig großen Zusatzaufwand. Daher sollte auf pragmatischere, klarere, einfachere und flexiblere Vorschriften gesetzt werden, die den Fischern tatsächlich genügend Zeit dafür lassen, sich innerhalb einer Übergangsfrist anzupassen, ohne harten Sanktionen ausgesetzt zu sein.

1.3

Der EWSA bedauert, dass keine vorherige Folgenabschätzung durchgeführt wurde, um die Auswirkungen zu analysieren, die die Umsetzung der Anlandeverpflichtung auf die verschiedenen Fangflotten haben wird.

1.4

Der EWSA ist der Auffassung, dass die technischen Maßnahmen in der Fischerei von grundlegender Bedeutung sind und daher die diesbezüglichen Entscheidungen in direktem Kontakt mit den Häfen getroffen und auf konkrete Fälle ausgerichtet werden sowie vorübergehender Natur sein und auf raschen und wirksamen Entscheidungsfindungsprozessen basieren sollten, die es ermöglichen, sich an wechselnde Umstände und die Entwicklung der betroffenen Arten anzupassen.

1.5

Der Ausschuss fordert den Mitgesetzgeber auf, seinen Bemerkungen über die neuen Begriffsbestimmungen, Fangzusammensetzung, Fangdaten, neuen Kontrollauflagen, Fanggenehmigungen, Toleranzspannen, Überwachung mit CCTV-Kameras und Sanktionen Rechnung zu tragen.

2.   Hintergrund

2.1

Am 11. Dezember 2013 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) erlassen. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014.

2.2

Damit wird die Verordnung (EU) Nr. 2371/2002 des Rates aufgehoben, mit der eine Gemeinschaftsregelung für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik eingeführt wurde, die vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2013 galt.

2.3

Mit der neuen Verordnung über die GFP werden verschiedene Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien zum Zwecke der Anpassung an die darin enthaltenen neuen Vorschriften geändert oder aufgehoben.

2.4

Eine der Vorschriften, um die es in dieser Stellungnahme geht, ist die in dem die Anlandeverpflichtung betreffenden Artikel 15 enthaltene Bestimmung über die Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze.

2.5

Allein schon die in der neuen Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthaltenen Vorschriften über die Anlandeverpflichtung bedingen eine Änderung sieben früherer Verordnungen (EG) und die Aufhebung einer achten.

3.   Allgemeines

3.1

Die Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthaltenen GFP-Reform nahm so viel mehr Zeit in Anspruch als ursprünglich vorgesehen, dass sich ihr Inkrafttreten um ein Jahr verzögert hat, was weitgehend auf die umstrittene Einführung der Anlandeverpflichtung, auch als Rückwurfverbot bekannt, zurückzuführen ist.

3.2

Es ist festzustellen, dass das wichtigste Ziel der neuen GFP die schrittweise Abschaffung der Rückwürfe in allen Fischereien der EU durch die Einführung einer Anlandeverpflichtung ist.

3.3

In Ziffer 1.8 der Schlussfolgerungen seiner Stellungnahme zur Gemeinsamen Fischereipolitik erklärt der EWSA, dass das Rückwurfverbot „ein wünschenswertes Ziel“ ist, setzt sich jedoch „für einen schrittweisen Ansatz mit größerer Verhältnismäßigkeit ein, der auf einer allmählichen Reduzierung der Rückwürfe beruht. Dazu ist die Selektivität der Fanggeräte zu verbessern und sind Maßnahmen für ihre Nutzung durch die Verarbeitung in Erzeugnisse mit Wertzuwachs und für neue Vermarktungsmöglichkeiten zu fördern und die Ausstattung der Fischereifahrzeuge und der Fischereihäfen anzupassen“.

3.4

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass mit dem Vorschlag für eine Grundverordnung über die GFP das Rückwurfverbot je nach Fischart für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 und bis zum 31. Dezember 2015 eingeführt wurde.

3.5

Das Europäische Parlament und der Rat erzielten Ende 2013 eine politische Vereinbarung, die einen neuen Zeitplan für das Inkrafttreten der Anlandeverpflichtung mit einer stärker abgestuften Umsetzung als ursprünglich vorgesehen im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 1. Januar 2019 beinhaltet.

3.6

Damit die Anlandeverpflichtung umgesetzt werden kann, müssen einige der Bestimmungen der derzeit geltenden Verordnungen über technische Maßnahmen, Bewirtschaftungsmaßnahmen und Kontrollen aufgehoben oder geändert werden, die der Anlandeverpflichtung zuwiderlaufen und die Fischer zum Rückwurf zwingen.

3.7

Der Rat hat die Kommission dazu angehalten, bei der Änderung der vorhandenen Vorschriften rasch zu handeln. Die Kommission beabsichtigt, eine neue technische Rahmenregelung auszuarbeiten, durch die die Anlandeverpflichtung vollständig umgesetzt werden soll. Diese neue Rahmenregelung wird jedoch mit ziemlicher Sicherheit für die erste Gruppe von Fischereien, für die die Anlandeverpflichtung ab dem 1. Januar 2015 gelten wird, nicht rechtzeitig vorliegen.

3.8

Daher ist eine Regelung erforderlich, mit der alle rechtlichen und praktischen Hindernisse für die Umsetzung einstweilen aus den Rechtsvorschriften beseitigt werden, bis die neue Rahmenregelung steht.

3.9

Diese von der Kommission vorgelegten neuen Rechtsvorschriften, die der EWSA für unerlässlich für die korrekte Umsetzung der neuen GFP hält, werden in den folgenden Ziffern analysiert.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1

Im Vorschlag werden zunächst einige Änderungen bei den Begriffsbestimmungen geändert, die mehreren Verordnungen gemein sind. So wird zum Beispiel der neue Begriff „unbeabsichtigte Fänge“ eingeführt oder die Bezeichnung „Mindestanlandegröße“ durch „Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung“ ersetzt.

4.2

Die meisten Änderungen in den Verordnungen über technische Maßnahmen zielen darauf ab, die von den geltenden Rechtsvorschriften aus drei Gründen auferlegte Rückwurfpflicht aufzuheben:

Verstoß gegen die Vorschriften über die Fangzusammensetzung;

Nichterreichung der Mindestanlandegröße;

Nichteinhaltung der Beifangregelungen.

4.3

Die Kommission schlägt vor, die Rückwurfpflicht bei Fischarten, die nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, beizubehalten und die künftig der Anlandeverpflichtung unterliegenden Fischarten, deren Fangmenge außerdem auf die Quoten angerechnet werden muss, im Wege von Ausnahmeregelungen hiervon auszunehmen.

4.4

Der EWSA ist der Auffassung, dass die technischen Maßnahmen in der Fischerei von grundlegender Bedeutung sind und daher die diesbezüglichen Entscheidungen in direktem Kontakt mit den Häfen getroffen, auf konkrete Fälle ausgerichtet werden, vorübergehender Natur sein und auf raschen und wirksamen Beschlussfassungsprozessen basieren sollten, die es ermöglichen, sich an wechselnde Umstände und die Entwicklung der betroffenen Arten anzupassen. Bedauerlicherweise lässt der Beschlussfassungsprozess der EU dies nicht zu.

4.5

Nach Ansicht des Ausschusses ist der Verordnungsvorschlag allerdings sehr komplex und verursacht den Fischern bei der Erfüllung der Anlandeverpflichtung einen übermäßig und unverhältnismäßig großen Zusatzaufwand. Daher hält er pragmatischere, klarere, einfachere und flexiblere Vorschriften für erforderlich, die — wie bereits in anderen Ländern der Welt geschehen — den Fischern eine Übergangsfrist gewähren, damit sie sich anpassen können, ohne harten Sanktionen ausgesetzt zu sein. Deshalb sind die neuen Kontrollmaßnahmen, die gewährleisten sollen, dass Vorschriften, für die noch keinerlei Erfahrungen vorliegen, bereits ab dem ersten Tag voll und ganz eingehalten werden, seines Erachtens nicht gerechtfertigt.

4.6

In diesem Zusammenhang bedauert der EWSA, dass keine vorherige Folgenabschätzung durchgeführt wurde, um die Auswirkungen zu analysieren, die die Umsetzung der Anlandeverpflichtung auf die verschiedenen Fangflotten haben wird. Er erachtet dies als besonders notwendig für pelagische Fischereien, die unter Aufsicht regionaler Fischereiorganisationen (RFO) in Fanggebieten außerhalb der EU-Hoheitsgewässer betrieben werden. In diesem Falle ist eine gründliche Voruntersuchung im Hinblick auf eine harmonisierte Anwendung der europäischen Rechtsvorschriften erforderlich, die den im Rahmen dieser Organisationen bereits geltenden Vorschriften Rechnung trägt, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Fangflotten, die in Fanggebieten außerhalb der EU-Hoheitsgewässer tätig sind, nicht zu gefährden.

5.   Besondere Bemerkungen

5.1

Hinsichtlich des Begriffs „unbeabsichtigte Fänge“, unter dem unerwünschte Beifänge von Meerestieren zu verstehen sind, deren Fang unter den jeweiligen Umständen untersagt ist, vertritt der Ausschuss die Auffassung, dass dessen Definition zwar einfach, aber nicht sehr zufriedenstellend ist, da es sich in der Regel um notwendige und wertvolle Nichtzielarten handelt, die aus Gründen der Quotenverteilung oder anderer Vorschriften mit dem jeweiligen Fanggerät oder vom betreffenden Betreiber nicht gefangen werden durften. Der EWSA hält es für sinnvoller, den Begriff als „nicht in vollem Umfang die geltenden Vorschriften erfüllende Beifänge“ zu definieren.

5.2

Bei der Definition der „Referenzmindestgröße“ wurde vorerst lediglich der ursprüngliche Begriff umbenannt, sodass bei Arten, die diese Größe nicht erreichen und der Anlandeverpflichtung unterliegen, die Anlandung separat erfolgen und überwacht werden muss, um dafür zu sorgen, dass sie nicht doch in den Handel gelangen, während von der Anlandeverpflichtung ausgenommene Arten weiterhin ins Meer zurückgeworfen werden. Nach Ansicht des EWSA sollten Toleranzen vorgesehen werden, um der technischen Schwierigkeit einer genauen Unterscheidung der verschiedenen Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung bei den Arten mit Anlandeverpflichtung Rechnung zu tragen, da ansonsten eine enorme Rechtsunsicherheit entstehen wird.

5.3

Aus den geänderten Bestimmungen über die Fangzusammensetzung, die zurzeit den Rückwurf der einer Anlandeverpflichtung unterliegenden Arten vorschreiben, geht in einigen Fällen nicht klar hervor, ob diese unbeabsichtigten Fänge bei der Berechnung der Fangzusammensetzung berücksichtigt werden sollen. In diesem Zusammenhang ist für den Ausschuss nicht klar, auf welche Quoten diese Fänge angerechnet werden. Diese Frage lässt sich nur schwer beantworten, da nicht bekannt ist, inwieweit die verschiedenen vorgesehenen Mechanismen für eine größere Flexibilität sorgen werden, wie sich künftig der Quotentausch zwischen den Mitgliedstaaten entwickeln wird und welche Politik die Kommission bei der Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen der verschiedenen Arten für gemischte Fischereien verfolgen wird. Wird als Kriterium der höchstmögliche Dauerertrag herangezogen, so werden Ungleichgewichte entstehen, die zu einer generellen Knappheit bestimmter Quoten führen werden, was für viele Fischereien das Ende bedeuten wird.

5.4   Aufzeichnung von Fang- und Rückwurfdaten

5.4.1

Im Zuge der Änderung des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 über das Führen und die Übermittlung des Fischereilogbuchs, in dem es zuvor hieß „in das alle Mengen jeder gefangenen und an Bord behaltenen Art von über 50 kg Lebendgewichtäquivalent im Einzelnen eingetragen werden“, wurde dieses letzte Kriterium gestrichen. Hierdurch wird nach Ansicht des EWSA die Arbeit deutlich erschwert, insbesondere auf kleinen Schiffen, auch wenn dieses Kapitel nur Fischereifahrzeuge mit einer Länge von über 10 Metern betrifft. Sollte hiermit eine Informationsverbesserung beabsichtigt werden, so ließe sich dies auch mit ausreichender Genauigkeit durch Stichproben erreichen.

5.4.2

Ebenso ist der Ausschuss der Auffassung, dass auch die Änderung des Buchstabens f), in dem nun zur Auflage gemacht wird, „in einem gesonderten Eintrag“ die „Mengen oder [die] Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen“, anzugeben, zuweilen eine unverhältnismäßige Arbeitsbelastung mit sich bringen kann, vor allem für die nichtindustrielle Fischereiflotte.

5.4.3

Absatz 4 lautete: „Ferner tragen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in ihr Fischereilogbuch alle geschätzten Rückwurfmengen über 50 kg Lebendgewichtäquivalent für alle Arten ein“. Nach Auffassung des EWSA wird das Ausklammern der 50 kg in diesem Absatz ebenfalls einen erheblichen Arbeitsaufwand mit sich bringen, über den nicht einmal Schätzungen angestellt wurden. Es ist zu bedenken, dass sich der Text auf sämtliche Arten bezieht, sowohl auf die der Anlandeverpflichtung unterliegenden als auch die davon ausgenommenen.

5.5

Besonders fällt dem EWSA die neue Kontrollpflicht ins Auge, die nun den Kapitänen in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Auflage gemacht wird, denn es lässt sich nicht vorhersagen, was ein Fischereifahrzeug auf einer Fangreise fangen wird, und von den Kapitänen können keine hellseherischen Fähigkeiten verlangt werden. Zwar ist die Formulierung hinsichtlich der praktischen Ergebnisse dieser Auflage oder deren Nichteinhaltung vage, doch könnte sie herangezogen werden, um Sanktionen gegen Kapitäne zu verhängen, oder Konfliktsituationen verschärfen. Daher sollte dieser Absatz, der zu großer Rechtsunsicherheit führen kann, gestrichen werden.

5.6

Der Ausschuss hält die Auflage einer obligatorischen individuellen Fanggenehmigung für der Anlandeverpflichtung unterliegende Fischereifahrzeuge für etwas überzogen, da sie zahlreiche kleine Schiffe betreffen und in Anbetracht der von den Mitgliedstaaten gestellten zusätzlichen Anforderungen hinsichtlich der Kommunikation einen gewaltigen bürokratischen Aufwand verursachen würde. Der EWSA hält es für besser, von dieser Genehmigungspflicht Schiffe mit Fangreisen von weniger als einem Tag auszunehmen.

5.7   Weitere zusätzliche Kontrollpflichten

5.7.1

Die neuen Kontrollvorschriften gelten generell für alle Fischereien und sowohl für große als auch kleine Fischereifahrzeuge. Der EWSA bekräftigt, dass diese Maßnahmen besonders ungeeignet für kleine Schiffe sind, da sie für die Industrie und die Behörden einen enormen Verwaltungsaufwand und bei der Arbeit an Bord praktische Schwierigkeiten mit sich bringen.

5.7.2

Die Kommission schlägt eine getrennte Aufbewahrung kleiner Fischarten vor und legt fest, dass sie „nach Beständen getrennt [...] in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen“ sind. Nach Ansicht des Ausschusses kann sich diese Maßnahme bei kleinen Schiffen als undurchführbar erweisen, und der vorgesehene teilweise Ausschluss von Schiffen mit einer Länge von unter 12 Metern erscheint ihm unzureichend. Deshalb sollten seines Erachtens zumindest alle Fischereifahrzeuge, die Fangreisen von einem oder zwei Tagen durchführen, unabhängig von ihrer Größe von dieser Auflage ausgenommen werden.

5.8   Sanktionen und Beobachter

5.8.1

Gemäß der für Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgeschlagenen Fassung stellt die Missachtung der Anlandeverpflichtung einen schwerwiegenden Verstoß dar. Der EWSA hält dies für überzogen und unverhältnismäßig. Seines Erachtens sollte sie aus dem Vorschlag herausgenommen werden.

5.8.2

Zwar wird in diesem Artikel auch gesagt, dass der Schweregrad des fraglichen Verstoßes von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats bestimmt wird, doch ist der Ausschuss der Ansicht, dass sich die Rechtsvorschriften als derart komplex und schwer umsetzbar erweisen werden, dass es für keinen Flottenkapitän leicht sein wird, kleine ungewollte Verstöße zu vermeiden.

5.9

Der EWSA hält es für sinnvoll, für kleine Fangmengen größere Toleranzspannen festzulegen. Seines Erachtens sind die vorgeschlagenen Toleranzspannen jedoch unrealistisch, vor allem vor dem Hintergrund des Wegfalls der 50-kg-Grenze bei den Erklärungen und der Auflage, bei allen Rückwürfen eine Mengenbestimmung vorzunehmen. Stattdessen schlägt er vor, dass diese Toleranzspannen angesichts dieser Informationsanforderungen ausgehandelt und in den einzelnen Fischereien individuell diskutiert werden.

5.10

Gemäß der Kommission entspricht die Hinzufügung eines Abschnitts über die elektronische Fernüberwachung (CCTV) — auch wenn sie derzeit nicht zwingend vorgeschrieben ist — der Notwendigkeit, über einen Rechtsrahmen für dieses System zu verfügen, das zu den derzeit in der Verordnung über die Kontrollregelung genannten hinzukommen wird. Der EWSA ist der Auffassung, dass klarer festgelegt und genau bestimmt werden sollte, unter welchen Voraussetzungen das System zur Auflage gemacht werden könnte.

Brüssel, den 29. April 2014.

Die Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Henri MALOSSE