26.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/14


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

COMP/39.530 — Microsoft (Koppelung)

2013/C 120/05

(1)

Gegenstand des Verfahrens ist die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) gegen die Microsoft Corporation (im Folgenden „Microsoft“) wegen Nichteinhaltung eines Verpflichtungsbeschlusses.

(2)

Am 16. Dezember 2009 nahm die Kommission einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 an, mit dem sie Verpflichtungen für bindend erklärte, die Microsoft angeboten hatte, um die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Kopplung des Webbrowsers von Microsoft (Internet Explorer) mit seinem marktbeherrschenden Client-PC-Betriebssystem (Windows) auszuräumen (3). Microsoft hatte sich insbesondere verpflichtet, Windows-Nutzern im EWR einen Auswahlbildschirm zur Verfügung zu stellen, der ihnen eine problemlose Auswahl des von ihnen bevorzugten Webbrowsers ermöglicht.

(3)

Nachdem Microsoft von der Kommission in Kenntnis gesetzt worden war, dass ihr Informationen eines Webbrowser-Entwicklers vorliegen, räumte Microsoft im Juli 2012 ein, beim Windows 7 Service Pack 1 (im Folgenden „Windows 7 SP 1“), das heißt bei rund 15,3 Mio. PCs, den Auswahlbildschirm nicht zur Verfügung gestellt zu haben.

(4)

Am 24. Oktober 2012 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an. Microsoft wurde am 6. November 2012 Akteneinsicht gewährt. Am 2. Dezember 2012 nahm das Unternehmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung. Microsoft beantragte keine mündliche Anhörung.

(5)

Im Entscheidungsentwurf wird der Schluss gezogen, dass Microsoft fahrlässig gehandelt hat und die Nichteinhaltung 14 Monate andauerte. Dem Entscheidungsentwurf zufolge bildet der Umstand, dass Microsoft die Kommission durch Bereitstellung von Beweismaterial für die Nichteinhaltung bei einer raschen Prüfung der Sache unterstützt hat, einen mildernden Umstand.

(6)

Mir sind in dieser Sache keine Anträge oder Beschwerden seitens der Verfahrensbeteiligten zugegangen. In dem Entscheidungsentwurf geht es meiner Meinung nach nur um Beschwerdepunkte, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten. Daher bin ich der Auffassung, dass die Verfahrensrechte aller Parteien in diesem Verfahren effektiv gewahrt wurden.

Brüssel, den 5. März 2013

Wouter WILS


(1)  Nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(3)  Zusammenfassung in ABl. C 36 vom 13.2.2010, S. 7.