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6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 100/10 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Änderung des Vorschlags der Kommission KOM(2011) 628 endgültig/2 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik („die Änderung“)
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)
2013/C 100/04
I. Einleitung
I.1 Konsultation des EDSB
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1. |
Am 25. September 2012 nahm die Kommission eine Änderung des Vorschlags der Kommission KOM(2011) 628 endgültig/2 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik („die Änderung“) an. Die Änderung des Kommissionsvorschlags wurde dem EDSB zur Konsultation übermittelt. |
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2. |
Vor der Annahme (der Änderung) des Vorschlags hatte der EDSB Gelegenheit, informell Kommentare abzugeben. Zuvor hatte der EDSB eine Stellungnahme zu den Rechtsvorschlägen über die Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik („GAP“) veröffentlicht (1). |
I.2 Kontext der Änderung
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3. |
In der Rechtssache Schecke (2) hat der Gerichtshof der Europäischen Union bestimmte Verpflichtungen bezüglich der Veröffentlichung von natürlichen Personen, welche Empfänger von GAP Mitteln waren, für ungültig erklärt. Die Änderung fügt dem Vorschlag für eine Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik ein neues Kapitel über Transparenz hinzu (3). Dieses Kapitel enthält neue Verpflichtungen bezüglich der Veröffentlichung von Empfängern von GAP Mitteln, welche sich bemühen, das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Schecke zu berücksichtigen. |
IV. Schlussfolgerung
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20. |
Der EDSB begrüßt die Bemühungen der Kommission, ein Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz der Transparenz und dem Recht der Begünstigten auf Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten herzustellen. |
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21. |
Dennoch empfiehlt er,
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Brüssel, den 9. Oktober 2012
Giovanni BUTTARELLI
Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) Siehe die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Rechtsvorschläge für die Gemeinsame Agrarpolitik nach 2013 (ABl. C 35 vom 9.2.2012, S. 1).
(2) EuGH vom 9.11.2010, Schecke und Eifert, verbundene Rechtssachen C-92/09 und C-93/09.
(3) Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (KOM(2011) 628 endgültig).