29.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/2


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2013/C 27/02

I.   Einleitung

I.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 4. April 2012 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts an („Vorschlag“) (1). Am selben Tag wurde der Vorschlag von der Kommission dem EDSB zur Konsultation übermittelt.

2.

Vor Annahme des Vorschlags erhielt der EDSB Gelegenheit, informell Kommentare abzugeben. Die meisten dieser Kommentare wurden im Vorschlag berücksichtigt. Im Ergebnis wurden die Datenschutzgarantien im Vorschlag gestärkt.

3.

Der EDSB begrüßt diese offizielle Konsultation durch die Kommission sowie die Tatsache, dass sie in der Präambel des Vorschlags erwähnt wird.

I.2   Zielsetzung und Anwendungsbereich des Vorschlags

4.

Ziel des Vorschlags ist es, die Formalitäten und Bedingungen für die Zulassung von Kraftfahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, zu vereinfachen. Er soll Hindernisse für den freien Warenverkehr beseitigen und es den Bürgern erleichtern, die Rechte in Anspruch zu nehmen, die ihnen nach EU-Recht zustehen. Im Mittelpunkt des Vorschlags steht die erneute Zulassung eines Fahrzeugs, nicht das Verfahren für die Erstzulassung.

5.

Die Zulassung von Kraftfahrzeugen stellt die behördliche Genehmigung für ihre Inbetriebnahme im Straßenverkehr dar und umfasst ihre Identifizierung sowie die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Am Ende des Zulassungsverfahrens stellen die Mitgliedstaaten eine Zulassungsbescheinigung aus, mit der die Zulassung eines Fahrzeugs in einem Mitgliedstaat bescheinigt wird. Es gibt viele Fälle, in denen der Inhaber einer Zulassungsbescheinigung das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle eines anderen Mitgliedstaats erneut zulassen muss. Zu diesem Zweck soll durch den Vorschlag

klargestellt werden, in welchem Mitgliedstaat ein Kraftfahrzeug, das von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurde, zugelassen werden muss;

die Dauer des Verfahrens zur erneuten Zulassung verkürzt werden; und

ein vereinfachtes Zulassungsverfahren eingeführt werden, das die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Unterlagen und dort durchgeführten technischen Untersuchungen umfasst und den Datenaustausch zwischen den nationalen Zulassungsbehörden erleichtert.

I.3   Anwendungsbereich der Stellungnahme des EDSB

6.

Der EDSB begrüßt, dass ein Großteil seiner zuvor abgegebenen informellen Kommentare in dem Vorschlag berücksichtigt worden ist. In seiner Stellungnahme wird der EDSB daher nur kurz auf die Relevanz des Datenschutzes im Zusammenhang mit der erneuten Zulassung von Fahrzeugen eingehen. Ansonsten wird er einige weitere Empfehlungen zu konkreten Datenschutzaspekten formulieren, die für den Datenaustausch zwischen nationalen Zulassungsstellen gelten.

III.   Schlussfolgerungen

30.

Der EDSB begrüßt, dass den Anforderungen des Datenschutzes im Vorschlag angemessen Rechnung getragen wurde und dass der Vorschlag, insbesondere Artikel 7, ausdrücklich mehrere konkrete Datenschutzgarantien enthält. Der EDSB begrüßt weiterhin, dass in Anhang I des Vorschlags eine Liste der Daten, die zwischen Fahrzeugzulassungsbehörden ausgetauscht werden dürfen, eindeutig festgelegt wurde.

31.

Der EDSB empfiehlt ferner:

in Anhang I den „Grund für die Verwertung“ in vorab festgelegten Feldern näher zu spezifizieren, aus denen eine Auswahl zu treffen ist;

in Artikel 4 Absatz 3 klarzustellen, dass die Verpflichtung für eine Fahrzeugzulassungsbehörde, die in Anhang I aufgeführten Informationen bei einer anderen zuständigen Behörde zu erheben und diese Daten dann in das eigene Register zu übertragen, nur für Daten gelten kann, die die empfangende zuständige Behörde im Einklang mit EU-Recht bzw. ihren eigenen nationalen Vorschriften verarbeiten darf;

in Artikel 9 hinzuzufügen, dass die Fahrzeugzulassungsbehörden der Öffentlichkeit die Vorschriften für die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit der erneuten Zulassung von Fahrzeugen leicht zugänglich machen; dazu würden Angaben zu den Aufbewahrungsfristen sowie die gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG zu gebenden Informationen gehören;

im Vorschlag klarzustellen, um welche für den elektronischen Datenaustausch vorgesehene Softwareanwendung, erwähnt in Anhang II, es sich handelt, und welche Rolle gegebenenfalls die Kommission bei der Förderung der Interoperabilität der nationalen Register spielen soll;

zu gewährleisten, dass Daten, die zwischen nationalen Fahrzeugzulassungsbehörden über eine bestehende gesamteuropäische Infrastruktur ausgetauscht werden, von anderen Daten, die über die gleiche Infrastruktur ausgetauscht werden, klar getrennt werden;

in Artikel 7 Absatz 4 hinzuzufügen, dass die Kommission regelmäßig die Angemessenheit der Sicherheitsvorkehrungen unter Berücksichtigung technologischer Entwicklungen und der Entwicklung von Risiken bewertet und bei Bedarf die Sicherheitsvorkehrungen auf den neuesten Stand bringt.

Brüssel, den 9. Juli 2012

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2012) 164 final.