21.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 376/7


ENTWURF EINER STRATEGIE FÜR DIE EUROPÄISCHE E-JUSTIZ (2014-2018)

2013/C 376/06

I.   EINLEITUNG

1.

Die Entwicklung von E-Justiz wurde durch die Annahme des mehrjährigen Aktionsplan für E-Justiz 2009-2013 weiter vorangebracht. Die Einrichtung papierloser Rechtsverfahren und die Nutzung elektronischer Mittel für die Kommunikation zwischen allen Akteuren des Justizwesens sind wichtige Faktoren für ein reibungsloses Funktionieren der Justiz in den Mitgliedstaaten geworden. Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union sind gemeinsam bereit, den Aufbau des europäischen E-Justiz-Systems fortzusetzen.

2.

Das Ziel der europäischen E-Justiz besteht in der Nutzung und Entwicklung von Informations- und Kommunikationstechnologien im Dienste der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, um den Zugang der Bürger, Unternehmen und Angehörigen der Rechtsberufe zu Justiz und justiziellen Informationen zu erweitern und die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten zu fördern. Durch den elektronischen Rechtsverkehr soll die Effizienz der Justiz selbst gesteigert werden, ohne dass die Unabhängigkeit und die Vielfalt der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten sowie die Grundrechte angetastet werden.

3.

Insbesondere muss die europäische E-Justiz als direkte Dienstleistung für die europäischen Bürger weiter entwickelt werden und diesen unter anderem über das E-Justiz-Portal einen Mehrwert bieten. Es sollte sichergestellt werden, dass die Nutzer des europäischen E-Justiz-Systems, einschließlich der Bürger, rasch einen praktischen Nutzen aus den Instrumenten der E-Justiz ziehen können.

4.

Angesichts der bereits erzielten Resultate, der aufgetretenen Hindernisse und der Zielsetzung für die Zukunft bedarf es einer umfassenden europäischen Strategie für die E-Justiz, um auf strategischer Ebene auf mehr Engagement und Beteiligung hinzuwirken. Mit der neuen Strategie für die europäische E-Justiz (2014-2018) soll auf der bereits geleisteten Arbeit aufgebaut werden.

II.   RAHMEN FÜR DIE ENTWICKLUNG DER E-JUSTIZ AUF EUROPÄISCHER EBENE

1.   Hintergrund

5.

Der Rat (Justiz und Inneres) hat im Juni 2007 beschlossen, dass weitere Arbeiten durchgeführt werden, um auf europäischer Ebene die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien im Justizwesen voranzutreiben, und zwar insbesondere durch Einrichtung eines europäischen Portals, das den Zugang zur Justiz in grenzüberschreitenden Sachverhalten erleichtert.

6.

Die Kommission hat als Reaktion darauf ihre Mitteilung „Eine europäische Strategie für die E-Justiz“ (1) vom Juni 2008 unterbreitet, mit der in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten die Entwicklung von E-Justiz-Instrumenten auf europäischer Ebene gefördert werden sollte. So sollten Synergien zwischen den Anstrengungen auf europäischer und nationaler Ebene im Bereich der E-Justiz geschaffen und Skaleneffekte auf europäischer Ebene ermöglicht werden.

7.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2008 die Initiative begrüßt, „ein einheitliches E-Justiz-Portal der Europäischen Union schrittweise bis Ende 2009 einzurichten“. Dieses Portal sollte eine einheitliche, mehrsprachige und nutzerfreundliche Zugangsstelle („one-stop-shop“) zum gesamten europäischen E-Justizsystem — d.h. zu den europäischen und den nationalen Informationswebsites und/oder -diensten — bieten.

8.

Der in Zusammenarbeit mit der Kommission und dem Europäischen Parlament ausgearbeitete erste mehrjährige Aktionsplan für die europäische E-Justiz (2009-2013) wurde vom Rat (Justiz und Inneres) im November 2008 verabschiedet.

9.

In Verbindung mit der Verabschiedung des ersten Aktionsplans billigte der Rat die Schaffung einer neuen Arbeitsstruktur. Die Ratsgruppe „E-Recht“ hat inzwischen erhebliche Anstrengungen unternommen, um das ihr vom Rat erteilte Mandat auszuführen. Die im ersten Aktionsplan vorgegebenen Ziele sind weitgehend erreicht worden, und die Arbeiten gehen weiter.

10.

Das Europäische Parlament hat Interesse an der im Bereich der E-Justiz durchgeführten Arbeit bekundet. Am 18. Dezember 2008 hat es eine Entschließung zur E-Justiz (2) angenommen, in der unter anderem gefordert wurde, geeignete Mechanismen einzurichten, um zu gewährleisten, dass künftige Rechtsvorschriften so gestaltet werden, dass sie im Rahmen von Online-Anwendungen genutzt werden können. Das Parlament hat auf seiner Plenartagung am 22. Oktober 2013 (3) eine Entschließung zur E-Justiz angenommen, in der gefordert wird, dass elektronische Anwendungen und Möglichkeiten zur elektronischen Ausstellung von Schriftstücken, zur Veranstaltung von Videokonferenzen und zur Vernetzung von Gerichts- und Verwaltungsregistern vermehrt genutzt werden, damit die Kosten von Gerichts- und Verwaltungsverfahren weiter gesenkt werden.

2.   Wichtigste Errungenschaften

11.

Das E-Justiz-Portal wurde am 16. Juli 2010 in Betrieb genommen; es ist bei der Kommission angesiedelt und wird von ihr nach den Leitlinien des Rates betrieben. Seither ist die Weiterentwicklung dieser Website durch die Mitgliedstaaten und die Kommission im Wege neuer Funktionen (wie dynamische elektronische Formulare) und der regelmäßigen Aufnahme neuer Inhalte stetig vorangeschritten. Das europäische E-Justiz-Portal soll den europäischen Bürgern und den Angehörigen der Rechtsberufe als einzige Anlaufstelle („one-stop-shop“) dienen, bei der sie in ihrer eigenen Sprache Informationen über europäische und nationale Verfahren sowie die Funktionsweise der Justiz erhalten.

12.

Mehrere Mitgliedstaaten haben bereits eine Reihe von Pilotprojekten im Bereich der E-Justiz ausgearbeitet und daran teilgenommen; dabei ging es z.B. darum, die Insolvenzregister der Mitgliedstaaten zu vernetzen und bedeutende technische Entwicklungen einzubringen. Schritt für Schritt wird eine Infrastruktur für die europäische E-Justiz aufgebaut. Ein wichtiges Element stellt die technische und organisatorische Infrastruktur für den gesicherten Austausch von Rechtsdaten zwischen Justiz- und Regierungsstellen, Angehörigen der Rechtsberufe, Bürgern und Unternehmen im Rahmen des E-CODEX-Projekts dar.

13.

Eine große Zahl von Mitgliedstaaten hat Videokonferenzsysteme eingeführt, um die Vernehmung von Zeugen und Parteien zu erleichtern und somit die Gerichtsverfahren zu beschleunigen. Die Arbeiten im Hinblick auf die Integration der Websites des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen und des Justiziellen Atlasses sind im Gange. Der Rat hat ferner einen Beschluss über die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justiziellen Netz für Strafsachen angenommen.

14.

Die Antworten auf den jüngsten Fragenkatalog zur E-Justiz (4) zeigen, dass sich dieser Bereich in den Mitgliedstaaten seit der Verabschiedung des ersten mehrjährigen Aktionsplans für die europäische E-Justiz beträchtlich weiterentwickelt hat. Die Strategie für die europäische E-Justiz (2014-2018) wird auf diesem Erfolg aufbauen.

15.

Im Bereich E-Recht wurden wichtige Bausteine für die Zugänglichkeit und die semantische Interoperabilität der Rechtsquellen entwickelt. Der Rat hat 2009 Schlussfolgerungen zum European Case Law Identifier (ECLI) angenommen, um die Auffindbarkeit zu verbessern und die eindeutige Zitierbarkeit von Urteilen europäischer und nationaler Gerichte zu erleichtern. Einige Mitgliedstaaten haben den ECLI bereits umgesetzt. Die Kommission und mehrere Mitgliedstaaten bereiten die Integration der Suchschnittstelle des ECLI in das E-Justiz-Portal für das erste Quartal 2014 vor. Die Einführung des ECLI wird zudem vom Gerichtshof der Europäischen Union und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorbereitet.

16.

Der Rat hat 2011 Schlussfolgerungen zum European Legislation Identifier (ELI) angenommen; darin wird ein freiwilliger Standard für die Identifizierung, Markierung und das elektronische Zitieren von europäischen und nationalen Rechtsinstrumenten eingeführt. Der Standard wurde für die Verwendung in EUR-Lex angenommen und wird derzeit von mehreren Mitgliedstaaten eingeführt.

3.   Kohärenz mit dem E-Government-Rahmen

17.

Im Rahmen der europäischen E-Justiz sollte mehr Kohärenz mit dem allgemeinen E-Government-Rahmen angestrebt werden, der in der Mitteilung der Kommission (KOM (2010) 744 endg.), mit der die Europäische Interoperabilitätsstrategie (EIS) und der Europäische Interoperabilitätsrahmen eingeführt werden, ausführlich beschrieben wird. In diesen Dokumenten wird erläutert, dass größere Interoperabilität auf rechtlicher, organisatorischer, semantischer und technischer Ebene, die zur Schaffung eines nachhaltigen Ökosystems führen wird, von wesentlicher Bedeutung ist, um das soziale und wirtschaftliche Potenzial der Informations- und Kommunikationstechnologien zu optimieren. Das System der europäischen E-Justiz ist im Einklang mit den Grundsätzen der Unabhängigkeit der Justiz und der Gewaltenteilung zu entwickeln.

III.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

18.

Die Arbeit im Bereich der europäischen E-Justiz stützt sich auf die folgenden Grundsätze:

a)   Freiwilligkeit

19.

Die freiwillige Teilnahme an den europäischen E-Justiz-Projekten liegt im Ermessen jedes einzelnen Mitgliedstaats, sofern nicht ein Rechtsinstrument der Europäischen Union angenommen wurde, wonach ein konkretes Projekt im Kontext des europäischen E-Justiz-Systems durchgeführt werden muss.

b)   Dezentralisierung

20.

Das Konzept der europäischen E-Justiz beruht auf dem Grundsatz eines dezentralisierten Systems auf europäischer Ebene, wobei die verschiedenen unabhängigen und interoperablen nationalen Systeme der Mitgliedstaaten miteinander vernetzt sind. Nach diesem allgemeinen Prinzip der Dezentralisierung ist es Sache eines jeden Mitgliedstaats, dafür zu sorgen, dass die nationalen E-Justizsysteme technisch so eingerichtet und verwaltet werden, dass sie mit den Systemen der Mitgliedstaaten leichter vernetzt werden können.

21.

Es bedarf jedoch eines gewissen Maßes an Zentralisierung auf der Ebene der EU. Eine Zentralisierung kann zudem in einigen konkreten Situationen in Erwägung gezogen werden, zum Beispiel wenn dies eine kostenwirksamere Lösung darstellt oder wenn ein entsprechendes Rechtsinstrument angenommen wurde.

c)   Interoperabilität

22.

Die Interoperabilität, die die Vernetzung der Systeme der Mitgliedstaaten und nötigenfalls die Nutzung zentralisierter Lösungen ermöglicht, ist ein wesentliches Element dezentralisierter Systeme. Die Kompatibilität zwischen den verschiedenen für die justiziellen Systemanwendungen ausgewählten technischen, organisatorischen, rechtlichen und semantischen Aspekten sollte sichergestellt werden, gleichzeitig ist den Mitgliedstaaten aber größtmögliche Flexibilität zu gewähren.

d)   Europäische Dimension

23.

Die Strategie für die europäische E-Justiz soll Projekte mit einer europäischen Dimension in den Bereichen Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht umfassen.

24.

Im Rahmen der europäischen E-Justiz ausgearbeitete Projekte, insbesondere alle in das Portal zu integrierenden Projekte, müssen potenziell alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union einbeziehen, und alle Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, an allen Projekten teilzunehmen, damit deren langfristige Tragfähigkeit und Kosteneffizienz gewährleistet sind. Alle Projekte sollten insbesondere für die Bürger, die Unternehmen und/oder das Justizwesen einen potenziellen direkten praktischen Nutzen haben.

25.

Beim Ausbau des europäischen E-Justiz-Systems sollten ferner nationale Projekte, die einen europäischen Mehrwert bieten, berücksichtigt werden.

IV.   ZIELE DER EUROPÄISCHEN E-JUSTIZ

a)   Zugang zu Informationen im Justizbereich

26.

Das Ziel der E-Justiz besteht in einem besseren Zugang zu Informationen im Bereich der Justiz in der Europäischen Union. Das E-Justiz-Portal spielt bei der Verwirklichung dieses Ziels eine wichtige Rolle.

b)   Zugang zu Gerichten und außergerichtliche Verfahren in grenzüberschreitenden Sachverhalten

27.

Mit der europäischen E-Justiz sollte der Zugang zu Gerichten verbessert und der Rückgriff auf außergerichtliche Verfahren durch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Sachverhalten erleichtert werden.

28.

Die bereits auf nationaler Ebene in einer Reihe von Mitgliedstaaten eingeleiteten Arbeiten müssen deshalb fortgesetzt werden, und es müssen die Voraussetzungen für interaktive grenzüberschreitende Justizdienstleistungen auf europäischer Ebene geschaffen werden.

29.

Die Einrichtung papierloser gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahren sollte in Einklang mit dem Grundsatz der Freiwilligkeit von den Mitgliedstaaten fortgesetzt werden.

c)   Kommunikation zwischen den Justizbehörden

30.

Der Vereinfachung und Förderung der elektronischen Kommunikation zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten kommt besondere Bedeutung zu (z.B. durch Videokonferenzen oder einen gesicherten elektronischen Datenaustausch).

31.

Es sollte für Angehörige der Justizbehörden einen gesicherten Zugang zu den einzelnen ihnen vorbehaltenen Funktionen geben; ihnen sollten differenzierte Zugangsrechte eingeräumt werden, und es sollte eine einheitliche und interoperable Authentifizierungsmethode angewendet werden.

V.   DURCHFÜHRUNG DER STRATEGIE

1.   Europäisches E-Justiz-Portal

32.

Das europäische E-Justiz-Portal muss weiterhin als einzige Anlaufstelle („one-stop-shop“) entwickelt werden. Hierdurch werden andere Kommunikationsmöglichkeiten (z.B. im Wege der Netz/Netz-Übertragung) nicht ausgeschlossen.

33.

Das E-Justiz-Portal sollte Bürgern, Unternehmen und Angehörigen der Rechtsberufe Informationen über das EU-Recht und die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vermitteln. Über das Portal sollten auch einschlägige Informationen aus dem Justizbereich auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene zugänglich sein.

2.   Interoperabilität

34.

Die Interoperabilität auf organisatorischer, rechtlicher, technischer und semantischer Ebene sollte sichergestellt sein. Hierfür sollten für die europäische E-Justiz technische Lösungen entwickelt werden, die einen gesicherten Datenaustausch zwischen Justizsektor, nationalen Verwaltungen, Angehörigen der Rechtsberufe, Bürgern und Unternehmen ermöglichen. Verfügbaren offenen technischen Standards und bereits entwickelten Lösungen (z.B. Projekten wie E-Codex) sollte Rechnung getragen werden, bevor neue entwickelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem aktiv bei der Entwicklung von Lösungen und den diesbezüglichen Entscheidungsprozessen mitwirken.

3.   Die Gesetzgebung betreffende Aspekte

35.

Im Rechtsetzungsprozess ist darauf zu achten, dass die modernen Informations- und Kommunikationstechnologien bei der Durchführung neuer Rechtsvorschriften der EU im Justizbereich, einschließlich der Abänderungen oder Neufassungen geltender Rechtsvorschriften, kohärent angewendet werden. Zu übertragende Daten dürfen lediglich durch ihre Inhalte, nicht jedoch durch mögliche visuelle Darstellungen, beschrieben werden. Mittel zur Übermittlung von Daten oder Dokumenten müssen auf funktionelle, technologieneutrale Weise beschrieben werden.

4.   Europäisches semantisches Web für den Rechtsbereich

36.

Der grenzüberschreitende Austausch von Informationen rechtlicher Art, und insbesondere der Austausch von Daten im Zusammenhang mit europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften, mit der europäischen und nationalen Rechtsprechung und mit europäischen und nationalen Rechtsglossaren, wird durch das Fehlen effizienter Mittel für den Austausch solcher Daten behindert.

37.

Verschiedene Projekte können sich mit der Bewältigung dieses Problems befassen und den Austausch und die semantische Interoperabilität von Rechtsdaten in Europa und über Europas Grenzen hinaus verbessern. Es sollte weiterhin auf freiwilliger Basis an der Entwicklung des europäischen semantischen Webs für den Rechtsbereich gearbeitet werden, mit dem Ziel, Informationen rechtlicher Art leichter zugänglich zu machen und ihre Verarbeitbarkeit zu erhöhen, indem die Identifikation und die Semantik von Rechtsdaten interoperabel gestaltet werden.

5.   Vernetzung von Registern

38.

Die Vernetzung von nationalen Registern, die für das Justizwesen relevante Daten enthalten, sollte vorangetrieben werden. Es sollten die technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, die erforderlich sind, um entsprechende Vernetzungen zu ermöglichen.

39.

Bei Maßnahmen in diesem Bereich sollte der Schwerpunkt auf die Vernetzung von solchen Registern gelegt werden, die für Bürger, Unternehmen sowie für Angehörige der Rechtsberufe und die Justiz von Interesse sind.

6.   Netze

40.

Das E-Justiz-System kann die Voraussetzungen schaffen, durch die das Funktionieren verschiedener, auf europäischer Ebene bestehender Netze im Bereich der Justiz, wie beispielsweise des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen und des Europäischen Justiziellen Netzes für Strafsachen, vereinfacht wird. Zu diesem Zweck sollte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden weiter ausgelotet werden, welche Möglichkeiten das europäische E-Justiz-System und das E-Justiz-Portal diesbezüglich bieten.

7.   Zusammenarbeit mit Angehörigen der Rechtsberufe und sonstigen Portalnutzern

41.

Die Umsetzung der Strategie für die europäische E-Justiz macht eine Beteiligung der Justiz und anderer relevanter Angehöriger der Rechtsberufe in den Mitgliedstaaten erforderlich. Deshalb sollten die Angehörigen der Rechtsberufe in die Debatten und Projekte im Bereich der europäischen E-Justiz einbezogen werden, damit gewährleistet wird, dass die zu entwickelnden Lösungen auch wirklich den Bedürfnissen der jeweiligen Zielgruppe entsprechen.

42.

Dementsprechend ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Vertreter der Justiz der Mitgliedstaaten Gelegenheit erhalten, einen Beitrag zu den Arbeiten auf dem Gebiet der europäischen E-Justiz und vor allem zu den diesbezüglichen Lösungen zu leisten, und auf diese Weise ihre Standpunkte und ihr Nutzerbedarf berücksichtigt werden können. getragen werden kann.

43.

Außerdem ist es wünschenswert, dass andere Angehörige der Rechtsberufe, beispielsweise Anwälte, Notare, Justizbeamte usw., in die künftige Diskussion über die europäische E-Justiz einbezogen werden, damit gewährleistet wird, dass die zu entwickelnden Lösungen auch wirklich ihren Bedürfnissen entsprechen.

44.

In diesem Kontext sollte ein Mechanismus der Zusammenarbeit mit diesen Angehörigen der Rechtsberufe eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass Fragen von gegenseitigem Interesse im Kontext der Strategie für die europäische E-Justiz berücksichtigt werden.

45.

Außerdem sollte erwogen werden, die Standpunkte und Rückmeldungen von Vertretern der breiten Öffentlichkeit, einschließlich der Portal-Nutzer, sowie von Akteuren aus der Wirtschaft einzuholen.

8.   Übersetzungsleistungen

46.

Im Bestreben um einen einfachen Zugang der europäischen Bürger zum europäischen E-Justiz-System sind robuste und kosteneffiziente langfristige Maßnahmen für Übersetzungsleistungen zu prüfen. Das E-Justiz-Portal sollte verlässliche Übersetzungen seines Inhalts in allen Amtssprachen der Europäischen Union bieten.

9.   Regeln und Rechte im Bereich der E-Justiz

47.

Künftige Entwicklungen im Bereich der europäischen E-Justiz werden vor neue Herausforderungen im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten stellen. Es ist absehbar, dass die Menge der erhobenen und weitergegebenen Daten im Zuge der Umsetzung der künftigen Strategie für die europäische E-Justiz ansteigen wird. Dem Schutz personenbezogener Daten kommt daher in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle zu. Bei der künftigen Arbeit im Rahmen der E-Justiz muss den Vorschriften zum Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Vorschriften zum freien Verkehr personenbezogener Daten Rechnung getragen werden.

48.

Bei Bedarf sollten Vorschriften über das Eigentum an Informationen festgelegt werden, um die Verantwortlichkeit für den Dateninhalt, der auf dem E-Justiz-Portal veröffentlicht wird, zu bestimmen. Grundsätzlich ist jeder Inhalteanbieter allein für seine Arbeit verantwortlich und muss die Rechte des geistigen Eigentums und etwaige sonstige zur Anwendung kommende Rechtsvorschriften beachten.

49.

Entsprechende Vorschriften sollten für die Nutzung der elektronischen Funktionen, die einen Informationsaustausch, einschließlich des Austauschs personenbezogener Daten, zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, und für die elektronische Vorlage von Dokumenten, die in Gerichtsverfahren verwendet werden, festgelegt werden.

50.

In diesem Zusammenhang insbesondere ist die Kommission aufgerufen, weiterhin zu prüfen, ob die Vorlage eines Vorschlags für einen Gesetzgebungsakt im Bereich der E-Justiz erforderlich ist. In diesem Gesetzgebungsakt wären der gesamte Rechtsrahmen und die Mittel zur Umsetzung einer konkreten E-Justiz-Strategie auf europäischer Ebene festzulegen.

10.   Förderung

51.

Bei der Umsetzung der Strategie für die europäische E-Justiz sollte dafür gesorgt werden, dass die Nutzer des europäischen E-Justiz-Systems auf die verfügbaren Funktionen aufmerksam gemacht werden.

11.   Finanzierung

52.

Für die Entwicklung der europäischen E-Justiz müssen beträchtliche Finanzmittel bereitgestellt werden. Deshalb muss für eine angemessene Finanzierung auf EU-Ebene gesorgt werden, um insbesondere

a)

den Aufbau von E-Justiz-Systemen auf einzelstaatlicher Ebene zu fördern, was der europäischen E-Justiz Vorschub leisten würde, die auf der Grundlage der vorliegenden Strategie umgesetzt wird, wozu unter anderem auch Maßnahmen wie die unter Nummer 30 genannten und die Vernetzung nationaler Register zählen; dabei sollte ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, dass die Ergebnisse von Projekten wie E-Codex und E-SENS langfristig tragfähig sind;

b)

die Verwirklichung von Projekten auf europäischer Ebene zu ermöglichen, einschließlich des Betriebs, der Pflege und der Weiterentwicklung des europäischen E-Justiz-Portals;

c)

sicherzustellen, dass das E-Justiz-Portal weiterhin in allen Amtssprachen der Union bereitgestellt werden kann.

53.

Auf europäischer Ebene muss die Finanzierung der Arbeit im Bereich der E-Justiz (sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf europäischer Ebene), einschließlich der im Rahmen des künftigen Aktionsplans festzulegenden und durchzuführenden konkreten Projekte, durch den mehrjährigen Finanzrahmen (2014-2020) und insbesondere die Finanzausstattung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 sichergestellt sein.

54.

E-Justiz-Projekte im Sinne dieser Strategie und des dazugehörigen Aktionsplans können auch über andere zur Verfügung stehende Unionsprogramme finanziert werden, sofern sie die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllen (5).

12.   Außenbeziehungen

55.

Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten — soweit durchführbar — eine Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der E-Justiz entwickeln.

56.

Eine solche etwaige Zusammenarbeit ist unter Achtung der auf Ebene der Europäischen Union festgelegten institutionellen Vorschriften durchzuführen.

13.   Mehrjähriger Aktionsplan für E-Justiz 2014-2018

57.

Im ersten Halbjahr 2014 sollte zur Umsetzung der vorliegenden Strategie und als praktischer Leitfaden für das weitere Vorgehen ein mehrjähriger Aktionsplan angenommen werden. Dieser Aktionsplan sollte ein Verzeichnis der im genannten Zeitraum geplanten Vorhaben mit klaren Angaben zu den Bewerbern, Maßnahmen für die praktische Durchführung dieser Vorhaben und einen unverbindlichen Zeitplan enthalten, damit die Gruppe „E-Recht“ (E-Justiz) und gegebenenfalls einschlägige Interessenträger die Durchführung des Aktionsplans konkret verfolgen können. Die Ergebnisse des vorherigen mehrjährigen Aktionsplans für E-Justiz und der dazugehörige Fahrplan werden in dem neuen Aktionsplan berücksichtigt und gegebenenfalls weiter verfolgt.

58.

Die Gruppe wird den Aktionsplan im Benehmen mit der Kommission ausarbeiten und wird dessen Umsetzung mindestens einmal pro Halbjahr überprüfen, wobei erforderlichenfalls Anpassungen an die laufenden Entwicklungen vorzunehmen sind.

59.

Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten, die an bestimmten Projekten beteiligt sind, in informellen Gruppen zusammenkommen, um die Arbeit in den jeweiligen Bereichen voranzutreiben. Die Ergebnisse solcher informeller Treffen sind der Gruppe „E-Recht“ (E-Justiz) zu übermitteln.


(1)  KOM(2008) 329 endgültig.

(2)  (2008/2125 (INI)).

(3)  (2013/2852 (RSP)).

(4)  Siehe Dok. 15690/1/12 REV 1 EJUSTICE 73 JURINFO 46 JUSTCIV 331 COPEN 244 CONSOM 139 DRS 126 DROIPEN 159

(5)  Die Kommission wird ersucht, eine Tabelle mit allen in Frage kommenden Finanzierungsmechanismen, die für Projekte auf EU-Ebene und nationaler Ebene zur Verfügung stehen und zur Finanzierung der E-Justiz herangezogen werden könnten, vorzulegen.