19.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/25


Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Republik Italien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2013/C 303/11

Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung teilt mit, dass das Unternehmen Petroceltic Italia Srl ed Edison SpA, üblicherweise als „d 84 F.R-.EL“ bezeichnet, eine Genehmigung zur Exploration von Kohlenwasserstoffen für ein im Gebiet F (Adriatisches Meer und Straße von Otranto) gelegenes Gebiet beantragt hat, das begrenzt wird durch die Längen- und Breitengrade, deren Scheitelpunkte durch folgende geografische Koordinaten bezeichnet werden:

Scheitelpunkt

Geografische Koordinaten

Östliche Länge

Nördliche Breite

a

18°42′

39°49′

b

18°53′

39°49′

c

18°53′

39°46′

d

18°54′

39°46′

e

18°54′

39°45′

f

Schnittpunkt des Breitengrads 39°45′ und der Begrenzungslinie des Gebiets F

g

Schnittpunkt der Begrenzungslinie des Gebiets F und des Breitengrads 39°29′

h

18°49′

39°29′

i

18°49′

39°30′

l

18°40′

39°30′

m

18°40′

39°43′

n

18°41′

39°43′

o

18°41′

39°44′

p

18°42′

39°44′

Vom Scheitelpunkt „f“ bis zum Scheitelpunkt „g“ entspricht die Begrenzungslinie des Gebiets F der im Antrag genannten Grenze.

Die vorstehend genannten Koordinaten wurden anhand der vom Hydrografischen Institut der Marine herausgegebenen Schifffahrtskarte der Küsten Italiens im Maßstab 1:250 000 — Band Nr. 920 festgelegt.

Die Oberfläche des so eingegrenzten Gebiets beträgt 729,20 km2.

Gemäß der vorstehend genannten Richtlinie, Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 625 vom 25. November 1996, des Ministerialdekrets vom 4. März 2011 und des Direktorialdekrets vom 22. März 2011 veröffentlicht das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung eine Bekanntmachung, um interessierten Kreisen Gelegenheit zu geben, Anträge auf Erteilung von Explorationsgenehmigungen für Kohlenwasserstoffe in diesem von den vorstehend genannten Punkten und Koordinaten begrenzten Gebiet zu stellen.

Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung — Abteilung Energie — Generaldirektion für Bodenschätze und Energiequellen — Sektion VI ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Explorationsgenehmigungen.

Die Vorschriften für die Erteilung von Schürfrechten werden näher erläutert in folgenden Rechtsvorschriften:

Gesetz Nr. 613 vom 21. Juli 1967; Gesetz Nr. 9 vom 9. Januar 1991; Gesetzesdekret Nr. 625 vom 25. November 1996; Ministerialdekret vom 4. März 2011 und Direktorialdekret vom 22. März 2011.

Die Anträge können bis drei Monate nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden.

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Die Anträge sind an folgende Postanschrift zu richten:

Ministero dello sviluppo economico

Dipartimento per l’energia

Direzione generale delle risorse minerarie ed energetiche

Divisione VI

Via Molise 2

00187 Roma RM

ITALIA

Der Antrag kann auch per zertifizierter E-Mail an folgende Adresse gerichtet werden: „ene.rme.div6@pec.sviluppoeconomico.gov.it“; unter dieser E-Mail-Adresse sind auch die Unterlagen einschließlich der digitalen Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters des antragstellenden Unternehmens in elektronischem Format zu übermitteln.

Gemäß Dekret des Ministerpräsidenten Nr. 22 vom 22. Dezember 2010, Anlage A, Nummer 2 darf das Verfahren zur Vergabe der Explorationsgenehmigung höchstens 180 Tage dauern.