20.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/9


Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

(Amtliche Bekanntmachung zu den Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis du Sénonais“))

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 49/06

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 haben die Unternehmen ZaZa Energy France SAS mit Sitz in 5, rue Scribe in 75009 Paris 9e, France, und Hess Oil France SAS mit Sitz in 16-18, rue du quatre-septembre in 75002 Paris 2e, France, die gesamtschuldnerisch haften, für eine Dauer von 4 (vier) Jahren eine als „Permis du Sénonais“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für einen Teil der Départements Aube (10) und Yonne (89) beantragt.

Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird begrenzt durch die Großkreisabschnitte, die die nachstehend durch ihre geografischen Koordinaten definierten Scheitelpunkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.

BLOCK WEST

Scheitelpunkt

Östliche Länge

Nördliche Breite

A

1,10

53,60

B

1,20

53,60

C

1,20

53,50

D

1,10

53,50

BLOCK OST

Scheitelpunkt

Östliche Länge

Nördliche Breite

A

1,40

53,60

B

1,50

53,60

C

1,50

53,50

D

1,40

53,50

Das oben definierte Gebiet hat eine Fläche von ca. 134 km2.

Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in den Artikeln 4 und 5 des geänderten Dekrets 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.

Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag stellen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der „Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich“ im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem geänderten Dekret 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt wurden.

Gegenanträge sind an das Ministerium für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie (Direction de l’énergie, bureau exploration et production des hydrocarbures) zu richten. Anschrift: Grande Arche, Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France. Die Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge ergehen innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Eingang des Erstantrags bei den französischen Behörden, d. h. bis spätestens 28. Oktober 2013.

Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

Antragsteller werden auf die Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code minier“) sowie auf das geänderte Dekret 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

Weitere Auskünfte können unter folgender Anschrift eingeholt werden:

Ministère de l’écologie, du développement durable et de l’énergie, Direction de l’énergie — Bureau exploration et production des hydrocarbures, Grande Arche, Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France, Tel. +33 140819527

Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.