3.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/9 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
2013/C 353/04
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:
Seite 125
Der folgende Wortlaut wird nach Position 2711„Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe“ eingefügt:
„2711 19 00 |
Andere Zu dieser Unterposition gehört verflüssigtes Gas aus Biomasse. Dieses verflüssigte Gas entsteht durch Fermentation des biologisch abbaubaren Teils von Industrie-, Haushalts- oder kommunalen Abfällen und Rückständen, von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen, des biologisch abbaubaren Anteils von land- und forstwirtschaftlichen Abfällen und Rückständen, von Abfällen und Rückständen der Agrar- und Nahrungsmittelindustrie und von anderen ähnlichen pflanzlichen und tierischen Rohstoffen aus Biomasse. Das Gas besteht überwiegend aus Methan sowie im Allgemeinen aus Kohlendioxid und, in geringerem Maße, aus Schwefelwasserstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff. |
2711 29 00 |
Andere Zu dieser Unterposition gehört Gas (in gasförmigem Zustand) aus Biomasse. Dieses Gas entsteht durch Fermentation des biologisch abbaubaren Teils von Industrie-, Haushalts- oder kommunalen Abfällen und Rückständen, von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen, des biologisch abbaubaren Anteils von land- und forstwirtschaftlichen Abfällen und Rückständen, von Abfällen und Rückständen der Agrar- und Nahrungsmittelindustrie und von anderen ähnlichen pflanzlichen und tierischen Rohstoffen aus Biomasse. Das Gas besteht überwiegend aus Methan sowie im Allgemeinen aus Kohlendioxid und, in geringerem Maße, aus Schwefelwasserstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff.“ |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(2) ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.