16.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/1


Mitteilung der Kommission über zwei Listen mit Finanzhilfeinstrumenten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013

2013/C 300/01

1.   Einleitung

Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (1), zielt auf eine uneingeschränkte Kohärenz zwischen dem im AEUV niedergelegten Überwachungsrahmen der Union und den mit einer Finanzhilfe verbundenen politischen Auflagen ab.

Bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 verlangen, dass die Kommission zu Informationszwecken zwei Listen mit Finanzhilfeinstrumenten veröffentlicht für i) Instrumente auf vorsorglicher Basis und, davon getrennt, ii) Instrumente, für die gemäß den Vorschriften des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) kein makroökonomisches Anpassungsprogramm verlangt wird.

Die Kommission hat bei der Erstellung dieser Listen informelle Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, dem ESM und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) geführt.

Diese Listen werden fortlaufend auf dem neuesten Stand gehalten.

2.   Liste von Instrumenten der vorsorglichen Finanzhilfe mit verstärkter Überwachung des begünstigten Mitgliedstaats, veröffentlicht gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013

Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 verlangt die Veröffentlichung einer Liste der Instrumente, mit denen die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung genannte vorsorgliche Finanzhilfe gewährt wird. Mitgliedstaaten, die eine Finanzhilfe durch eines dieser Instrumente erhalten, unterliegen einer verstärkten Überwachung. Abweichend davon gilt diese verstärkte Überwachung nicht für Mitgliedstaaten, die Finanzhilfe in Form einer Kreditlinie erhalten, die nicht an die Annahme neuer politischer Maßnahmen durch den betroffenen Mitgliedstaat gebunden ist, vorausgesetzt die jeweilige Kreditlinie wird nicht in Anspruch genommen (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung).

Diese Liste lautet wie folgt:

 

Europäischer Stabilitätsmechanismus

Vorsorgliche bedingte Kreditlinie (sofern in Anspruch genommen)

Kreditlinie mit erweiterten Konditionen

Primärmarkt-Unterstützungsfazilität (bei Inanspruchnahme über eine Kreditlinie des Europäischen Stabilitätsmechanismus)

Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität (bei Aktivierung außerhalb eines makroökonomischen Anpassungsprogramms)

 

Europäische Finanzstabilitätsfazilität

Vorsorgliche bedingte Kreditlinie (sofern in Anspruch genommen)

Kreditlinie mit erweiterten Konditionen

Mit einer Teilabsicherung für Staatsanleihen ausgestattete Kreditlinie mit erweiterten Konditionen

Primärmarkt-Unterstützungsfazilität (bei Inanspruchnahme über ein vorsorgliches Programm der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität)

Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität (bei Aktivierung außerhalb eines makroökonomischen Anpassungsprogramms)

 

Internationaler Währungsfonds

Flexible Kreditlinie (sofern in Anspruch genommen)

Vorsorge- und Liquiditätslinie

3.   Liste der Finanzhilfeinstrumente, für die nach den Regeln des ESM kein makroökonomisches Anpassungsprogramm vorgesehen ist, veröffentlicht gemäß Artikel 7 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013

Artikel 7 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 verlangt die Veröffentlichung der Liste der Instrumente, für die nach den Regeln des ESM kein makroökonomisches Anpassungsprogramm im Sinne von Artikel 7 Absatz 12 der Verordnung vorgesehen ist. Mitgliedstaaten, die eine Finanzhilfe über eines dieser Instrumente erhalten, unterliegen einem Beschluss des Rates zur Genehmigung der wichtigsten politischen Auflagen, an die der ESM seine Finanzhilfe knüpft.

Vorsorgliche bedingte Kreditlinie (PCCL)

Kreditlinie mit erweiterten Konditionen (ECCL)

Primärmarkt-Unterstützungsfazilität (bei Inanspruchnahme über PCCL oder ECCL)

Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität (bei Aktivierung außerhalb eines makroökonomischen Anpassungsprogramms)

Finanzhilfe zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten

Da die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) sich ab dem 1. Juli 2013 voraussichtlich nicht mehr an Programmen beteiligt, besteht keine Notwendigkeit zur Veröffentlichung einer solchen Liste für die EFSF.


(1)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.