23.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/1


Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 209/01

EINLEITUNG

1.

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die Kommission Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter benachteiligter Gebiete innerhalb der Europäischen Union als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachten (1). Diese Beihilfen werden als Regionalbeihilfen bezeichnet.

2.

In diesen Leitlinien sind die Voraussetzungen, unter denen Regionalbeihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden können, festgesetzt und die Kriterien festgelegt, anhand deren festgestellt werden kann, ob ein Gebiet die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV erfüllt.

3.

Die Beihilfenkontrolle bei Regionalbeihilfen soll in erster Linie die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der regionalen Entwicklung ermöglichen und sicherstellen, dass in den Mitgliedstaaten gleiche Rahmenbedingungen bestehen. Dadurch soll zum einen verhindert werden, dass die Bemühungen der Mitgliedstaaten, Unternehmen für Standorte in benachteiligten Gebieten in der Union zu gewinnen oder dort zu halten, in einen Subventionswettlauf münden; zum anderen sollen die Auswirkungen der Regionalbeihilfen auf Handel und Wettbewerb auf das erforderliche Minimum beschränkt werden.

4.

Regionalbeihilfen unterscheiden sich durch ihre regionale Zielsetzung, d. h. die Förderung der regionalen Entwicklung, von Beihilfearten wie Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-, Beschäftigungs-, Ausbildungs-, Energie- oder Umweltschutzbeihilfen, mit denen andere Ziele von gemeinsamem Interesse nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV verfolgt werden. Wenn diese anderen Arten von Beihilfen Unternehmen gewährt werden, die in benachteiligten Gebieten ansässig sind, sind in bestimmten Fällen höhere Beihilfeintensitäten zulässig, um den spezifischen Problemen der Unternehmen in diesen Gebieten Rechnung zu tragen (2).

5.

Regionalbeihilfen können nur dann Wirkung entfalten, wenn sie maßvoll und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingesetzt werden und auf die am stärksten benachteiligten Gebiete in der Europäischen Union konzentriert werden (3). Vor allem sollten die zulässigen Obergrenzen das relative Ausmaß der Entwicklungsprobleme in der betreffenden Region widerspiegeln. Außerdem müssen die Vorteile, die eine Beihilfe im Hinblick auf die Entwicklung eines benachteiligten Gebiets bietet, die beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen überwiegen (4). Die Bedeutung, die den positiven Auswirkungen einer Beihilfe beigemessen wird, kann entsprechend der angewandten Freistellungsbestimmung des Artikels 107 Absatz 3 AEUV unterschiedlich ausfallen. Daher können in besonders benachteiligten Gebieten im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a größere Wettbewerbsverzerrungen hingenommen werden als in Gebieten, die unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c fallen (5).

6.

Regionalbeihilfen können die wirtschaftliche Entwicklung benachteiligter Gebiete nur dann wirksam unterstützen, wenn sie zur Förderung zusätzlicher Investitionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten in diesen Gebieten gewährt werden. In einigen wenigen, genau umrissenen Fällen kann die Attraktivität eines Gebiets für die Ansiedlung oder den Erhalt wirtschaftlicher Tätigkeiten so stark oder dauerhaft beeinträchtigt sein, dass Investitionsbeihilfen allein möglicherweise nicht ausreichen, um die Entwicklung dieses Gebiets voranzubringen. Nur in solchen Fällen dürfen regionale Investitionsbeihilfen um regionale Betriebsbeihilfen, die nicht mit einer Investition verbunden sind, ergänzt werden.

7.

In ihrer Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts vom 8. Mai 2012 (6) nannte die Kommission drei Ziele, die mit der Modernisierung der Beihilfenkontrolle verfolgt werden:

a)

Förderung eines nachhaltigen, intelligenten und integrativen Wachstums in einem wettbewerbsfähigen Binnenmarkt,

b)

Konzentration der Ex-ante-Prüfung der Kommission auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und Stärkung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der EU-Beihilfevorschriften,

c)

Straffung der Regeln und schnellerer Erlass von Beschlüssen.

8.

Die Kommission plädierte insbesondere dafür, bei der Überarbeitung der verschiedenen Leitlinien und Rahmen ein gemeinsames Konzept zugrunde zu legen, um den Binnenmarkt zu stärken, eine größere Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben durch eine bessere Ausrichtung der staatlichen Beihilfen auf Ziele von gemeinsamem Interesse zu fördern, den Anreizeffekt verstärkt zu prüfen, die Beihilfen auf das erforderliche Minimum zu begrenzen und mögliche negative Auswirkungen der Beihilfen auf Wettbewerb und Handel zu vermeiden. Die in diesen Leitlinien dargelegten Vereinbarkeitskriterien stützen sich auf diese gemeinsamen Grundsätze für die beihilferechtliche Würdigung und gelten für angemeldete Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen.

1.   ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1.   Anwendungsbereich der Regionalbeihilfen

9.

Regionalbeihilfen für die Stahl- (7) oder der Kunstfaserindustrie (8) sind nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erachten.

10.

Die Kommission wird die in diesen Leitlinien enthaltenen Grundsätze auf Regionalbeihilfen für alle Wirtschaftszweige anwenden (9), mit Ausnahme der Fischerei und der Aquakultur (10), der Landwirtschaft (11) und des Verkehrswesens (12), für die eigene Rechtsvorschriften gelten, die ganz oder teilweise von diesen Leitlinien abweichen können. Die Kommission wird diese Leitlinien auf im Zusammenhang mit der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Vermarktung gewährte Beihilfen anwenden. Diese Leitlinien finden ferner auf Hilfsmaßnahmen Anwendung, die Aktivitäten außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 42 des Vertrages unterstützen, aber unter die Verordnung zur Entwicklung des ländlichen Raums fallen und die entweder durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums kofinanziert werden oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen konfinanzierten Maßnahmen gewährt werden, es sei denn, sektorale Vorschriften sorgen etwas anderes vor.

11.

Diese Leitlinien werden nicht auf staatliche Beihilfen angewandt, die für Flughäfen (13) oder im Energiewesen (14) gewährt werden.

12.

Regionale Investitionsbeihilfen für den Ausbau der Breitbandnetze können als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden, wenn sie zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen dieser Leitlinien auch die folgenden spezifischen Voraussetzungen erfüllen: i) Die Beihilfen werden nur in Gebieten gewährt, in denen kein Netz derselben Kategorie (entweder Breitbandgrundversorgung oder NGA) vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird; ii) der geförderte Netzbetreiber hat zu den aktiven und passiven Infrastrukturen zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang auf Vorleistungsebene zu gewähren und die Möglichkeit einer tatsächlichen und vollständigen Entbündelung zu bieten; iii) die Beihilfe sollte auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens im Sinne der Nummer 78 Buchstaben c und d der Breitbandleitlinien (15) gewährt werden.

13.

Regionale Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen (16) können als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen dieser Leitlinien erfüllen und zusätzlich mit der Bedingung verknüpft sind, dass der Zugang zu diesen Infrastrukturen transparent und diskriminierungsfrei gewährt wird.

14.

Bei großen Unternehmen fallen regionale Nachteile bei Investitionen oder der weiteren Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem weniger entwickelten Gebiet in der Regel weniger ins Gewicht als bei kleineren und mittleren Unternehmen (KMU). Erstens können sich große Unternehmen leichter auf den globalen Märkten Kapital und Kredite beschaffen, so dass das geringere Angebot von Finanzdienstleistungen in einem benachteiligten Gebiet ihre Möglichkeiten weniger einschränkt. Zweitens können Investitionen großer Unternehmen Größenvorteile zur Folge haben, die die standortspezifischen Startkosten verringern und in vielerlei Hinsicht nicht an das Gebiet gebunden sind, in dem die Investition getätigt wird. Drittens haben große Unternehmen, die Investitionen tätigen, normalerweise den Behörden gegenüber eine starke Verhandlungsposition, was zur Gewährung von Beihilfen führen kann, die nicht erforderlich oder nicht gerechtfertigt sind. Außerdem sind große Unternehmen oftmals wichtige Akteure auf den betreffenden Märkten, so dass die durch die Beihilfe geförderten Investitionen den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt beeinträchtigen könnten.

15.

Da Regionalbeihilfen für die Investitionen großer Unternehmen in der Regel keinen Anreizeffekt haben, sind sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar, es sei denn, die Beihilfen werden für Erstinvestitionen gewährt, die neue wirtschaftliche Tätigkeiten in diesen Gebieten schaffen (17) oder die Diversifizierung bestehender Betriebsstätten durch Hinzunahme neuer Produkte oder neuer Prozessinnovationen ermöglichen.

16.

Regionalbeihilfen, die zur Senkung der laufenden Kosten eines Unternehmens dienen, gelten als Betriebsbeihilfen, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, es sei denn, sie werden zum Ausgleich spezifischer oder dauerhafter Nachteile von Unternehmen in benachteiligten Gebieten gewährt. Betriebsbeihilfen können als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden, wenn sie dazu dienen, spezifische Schwierigkeiten von KMU in besonders benachteiligten Gebieten, die in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags fallen, abzufedern, bestimmte Mehrkosten von Wirtschaftstätigkeiten in Gebieten in äußerster Randlage auszugleichen oder die Abwanderung aus Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte zu verhindern oder zu verringern.

17.

Betriebsbeihilfen zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 (18) fällt, und Betriebsbeihilfen zugunsten von Unternehmen, die konzerninterne Tätigkeiten ausüben und deren Haupttätigkeit unter die Klassen 70.10 „Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben“ oder 70.22 „Unternehmensberatung“ der NACE Rev. 2 fällt, sind nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erachten.

18.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (19) in ihrer geänderten oder neuen Fassung dürfen keine Regionalbeihilfen erhalten.

19.

Bei der Beurteilung von Regionalbeihilfen zugunsten eines Unternehmens, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt noch nicht nachgekommen ist, wird die Kommission dem noch zurück zu erstattenden Betrag der Beihilfe Rechnung tragen (20).

1.2.   Begriffsbestimmungen

20.

Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet der Ausdruck

a)

„A-Fördergebiete“ die in einer Fördergebietskarte ausgewiesenen Gebiete, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV für eine Förderung in Betracht kommen; „C-Fördergebiete“ die in einer Fördergebietskarte ausgewiesenen Gebiete, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für eine Förderung in Betracht kommen;

b)

„Ad-hoc-Beihilfe“ eine Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

c)

„angepasster Beihilfehöchstsatz“ den zulässigen Beihilfehöchstsatz für ein großes Investitionsvorhaben, der anhand folgender Formel berechnet wird:

Beihilfehöchstsatz = R × (50 + 0,50 × B + 0,34 × C)

Dabei entspricht R der in dem betreffenden Gebiet geltenden Beihilfehöchstintensität (ohne Anhebung der Beihilfeintensität für KMU). B entspricht den beihilfefähigen Kosten zwischen 50 Mio. EUR und 100 Mio. EUR. C steht für die beihilfefähigen Kosten über 100 Mio. EUR;

d)

„Tag der Bewilligung“ den Tag, an dem der Mitgliedstaat eine rechtlich bindende Verpflichtung zur Gewährung der Beihilfe eingegangen ist, die vor einem einzelstaatlichen Gericht geltend gemacht werden kann;

e)

„beihilfefähige Kosten“ bei Investitionsbeihilfen die Kosten der materiellen und immateriellen Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer Erstinvestition oder die Lohnkosten;

f)

„Bruttosubventionsäquivalent“ (BSÄ) den abgezinsten Wert der Beihilfe, ausgedrückt als Prozentsatz des abgezinsten Wertes der beihilfefähigen Kosten, der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wird;

g)

„Einzelbeihilfe“ eine Beihilfe, die entweder auf der Grundlage einer Beihilferegelung oder ad hoc gewährt wird;

h)

„Erstinvestition“

a)

eine Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte

zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte,

zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte,

zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte oder

zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte;

b)

den Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Der alleinige Erwerb von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition;

i)

„Erstinvestition in eine neue wirtschaftliche Tätigkeit“

a)

eine Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte

zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte oder

zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist;

b)

den Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und die von einem Investor erworben wird, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist;

j)

„immaterielle Vermögenswerte“ im Wege des Technologietransfers erworbene Vermögenswerte wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertes Fachwissen;

k)

„Schaffung von Arbeitsplätzen“ einen Nettoanstieg der Zahl der in der betreffenden Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate, wobei die in diesem Zeitraum verlorenen Arbeitsplätze von den geschaffenen Arbeitsplätzen abgezogen werden müssen;

l)

„großes Investitionsvorhaben“ eine Erstinvestition mit beihilfefähigen Kosten von über 50 Mio. EUR, berechnet auf der Grundlage der zum Tag der Bewilligung geltenden Preise und Wechselkurse;

m)

„Beihilfehöchstintensitäten“ die in Unterabschnitt 5.4 dieser Leitlinien festgelegten, als BSÄ ausgedrückten Beihilfeintensitäten für große Unternehmen, die in die entsprechende Fördergebietskarte übernommen werden;

n)

„Anmeldeschwelle“ Beihilfebeträge, die die in der folgenden Tabelle aufgeführten Schwellenwerte überschreiten:

Beihilfeintensität

Anmeldeschwelle

10 %

7,5 Mio. EUR

15 %

11,25 Mio. EUR

25 %

18,75 Mio. EUR

35 %

26,25 Mio. EUR

50 %

37,5 Mio. EUR

o)

„Beschäftigtenzahl“ die Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten (JAE), d. h. die Zahl der Vollzeitbeschäftigten während eines Jahres; Teilzeitarbeit oder Saisonarbeit wird in JAE-Bruchteilen berücksichtigt;

p)

„Gebiete in äußerster Randlage“ die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete (21);

q)

„Betriebsbeihilfen“ Beihilfen, die zur Senkung der nicht mit einer Erstinvestition in Zusammenhang stehenden laufenden Kosten eines Unternehmens dienen. Dazu zählen Kostenpositionen wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten, nicht aber der Abschreibungsaufwand und Finanzierungskosten, wenn diese bei Gewährung der regionalen Investitionsbeihilfe als beihilfefähige Kosten berücksichtigt wurden;

r)

„Fördergebietskarte“ die von der Kommission genehmigte Liste der von einem Mitgliedstaat im Einklang mit diesen Leitlinien ausgewiesenen Fördergebiete;

s)

„dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die unter dieselbe Klasse (vierstelliger Nummerncode) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt;

t)

„Einzelinvestition“ eine Erstinvestition desselben Beihilfeempfängers (Unternehmensgruppe) in einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der Arbeiten an einer anderen durch eine Beihilfe geförderten Investition in derselben NUTS-3-Region;

u)

„KMU“ Unternehmen, die die Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (22) erfüllen.

v)

„Beginn der Arbeiten“ entweder die Aufnahme von Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei Übernahmen ist der „Beginn der Arbeiten“ der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte;

w)

„Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte“ die von dem betroffenen Mitgliedstaat im Einklang mit Nummer 161 dieser Leitlinien ausgewiesenen Gebiete;

x)

„materielle Vermögenswerte“ Vermögenswerte wie Grundstücke, Gebäude und Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen;

y)

„Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte“ NUTS-2-Regionen mit weniger als 8 Einwohnern/km2 (Quelle: Eurostat-Daten zur Bevölkerungsdichte im Jahr 2010) oder Teile solcher NUTS-2-Regionen, die von dem betroffenen Mitgliedstaat im Einklang mit Nummer 162 dieser Leitlinien ausgewiesenen wurden;

z)

„Lohnkosten“ alle Kosten, die der Beihilfeempfänger für den betreffenden Arbeitsplatz tatsächlich tragen muss, d. h. die Bruttolöhne vor Steuern und Abgaben, die Pflichtbeiträge wie Sozialversicherung und die Kosten für die Betreuung von Kindern und die Pflege von Eltern in einem bestimmten Zeitraum.

2.   ANMELDEPFLICHTIGE REGIONALBEIHILFEN

21.

Die Mitgliedstaaten müssen Regionalbeihilfen nach Artikel 108 Absatz 3 (23) AEUV grundsätzlich anmelden, außer wenn diese die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen, die von der Kommission nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (Ermächtigungsverordnung) (24) erlassen wurde.

22.

Die Kommission wird diese Leitlinien auf angemeldete Regionalbeihilferegelungen und Einzelbeihilfen anwenden.

23.

Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage einer angemeldeten Beihilferegelung gewährt werden, sind weiterhin nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV anmeldepflichtig, wenn der gesamte Beihilfebetrag aus allen Quellen zusammengenommen die Anmeldeschwelle überschreitet (25) oder der Beihilfeempfänger dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit im EWR zwei Jahre vor dem Tag der Beantragung der Beihilfe eingestellt hat oder aber zum Zeitpunkt der Antragstellung beabsichtigt, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der geförderten Investition einzustellen.

24.

Investitionsbeihilfen zugunsten eines großen Unternehmens zur Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte in einem C-Fördergebiet durch Hinzunahme neuer Produkte sind weiterhin nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV anmeldepflichtig.

3.   VEREINBARKEITSPRÜFUNG VON REGIONALBEIHILFEN

3.1.   Gemeinsame Grundsätze für die beihilferechtliche Würdigung

25.

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer angemeldeten Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt untersucht die Kommission im Allgemeinen, ob die Ausgestaltung der Maßnahme Gewähr dafür bietet, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe im Hinblick auf ein Ziel von gemeinsamem Interesse ihre möglichen negativen Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb überwiegen.

26.

In ihrer Mitteilung über die Modernisierung des Beihilfenrechts vom 8. Mai 2012 plädierte die Kommission dafür, allgemeine Grundsätze zu erarbeiten und festzulegen, die die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit aller Beihilfemaßnahmen anwendet. Zu diesem Zweck sieht die Kommission eine Beihilfemaßnahme nur dann als mit dem AEUV vereinbar an, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse: Die staatliche Beihilfe muss einem Ziel von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV dienen (Abschnitt 3.2);

b)

Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen: Die staatliche Beihilfe darf nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann, zum Beispiel durch Behebung von Marktversagen oder Lösung eines Gleichheits- oder Kohäsionsproblems (Abschnitt 3.3);

c)

Geeignetheit der Beihilfemaßnahme: Die geplante Beihilfemaßnahme muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse sein (Abschnitt 3.4);

d)

Anreizeffekt: Die Beihilfe muss dazu führen, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten ändern und zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würden (Abschnitt 3.5);

e)

Angemessenheit der Beihilfe (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum): Der Beihilfebetrag muss auf das für die Förderung zusätzlicher Investitionen oder Tätigkeiten in dem betreffenden Gebiet erforderliche Minimum begrenzt sein (Abschnitt 3.6);

f)

Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten: Die negativen Auswirkungen der Beihilfe müssen in ausreichendem Maße begrenzt sein, damit die Gesamtbilanz der Maßnahme positiv ausfällt (Abschnitt 3.7);

g)

Transparenz der Beihilfe: Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit müssen einfachen Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und zu relevanten Informationen über die auf ihrer Grundlage gewährten Beihilfen haben (Abschnitt 3.8).

27.

Bei bestimmten Gruppen von Beihilferegelungen kann zudem eine Ex-post-Evaluierung (vgl. Abschnitt 4) verlangt werden. In solchen Fällen kann die Kommission die Laufzeit der betreffenden Regelungen (in der Regel höchstens vier Jahre) begrenzen, wobei jedoch die Möglichkeit besteht, die Verlängerung der Regelungen anschließend zur Genehmigung anzumelden.

28.

Wenn eine Beihilfemaßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen (einschließlich der Finanzierungsmethode, wenn diese Bestandteil der Maßnahme ist) zwangsläufig zu einem Verstoß gegen EU-Recht führen, kann die Beihilfe nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (26).

29.

In ihrer Bewertung der Vereinbarkeit jeder Einzelbeihilfe mit dem Binnenmarkt wird die Kommission allen Verfahren Rechnung tragen, die Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 und 102 des Vertrags betreffen, von denen der Empfänger der Beihilfen betroffen sein könnte und die für die Bewertung der Kommission nach Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags von Belang sein könnten (27).

3.2.   Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse

30.

Das übergeordnete Ziel der Regionalbeihilfen besteht darin, das Entwicklungsgefälle zwischen den verschiedenen Gebieten in der Europäischen Union zu verringern. Da Regionalbeihilfen Gleichheit und Kohäsion fördern sollen, können sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 leisten und integratives und nachhaltiges Wachstum ermöglichen.

3.2.1.   Investitionsbeihilferegelungen

31.

Regionalbeihilferegelungen sollten in eine Strategie zur Förderung der regionalen Entwicklung mit klar definierten Zielen eingebettet sein. Sie sollten diesen Zielen Rechnung tragen und ihre Verwirklichung voranbringen.

32.

Dies gilt insbesondere für Maßnahmen im Rahmen von Regionalentwicklungsstrategien, die im Zusammenhang mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 durchgeführt werden.

33.

Bei Regelungen, die nicht in ein aus dem Kohäsionsfonds finanziertes operationelles Programm eingebettet sind, sollten die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die Maßnahme kohärent ist und einen Beitrag zur Entwicklungsstrategie für das betreffende Gebiet leistet. Zu diesem Zweck kann der Mitgliedstaat Evaluierungen früherer Beihilferegelungen, Folgenabschätzungen der Bewilligungsbehörden oder Sachverständigengutachten heranziehen. Damit die Beihilferegelung tatsächlich diese Entwicklungsstrategie untermauern kann, muss sie ein System vorsehen, nach dem die Bewilligungsbehörden die Priorität der einzelnen Investitionsvorhaben anhand der mit der Regelung verfolgten Ziele festlegen und dann die entsprechende Auswahl treffen können (zum Beispiel anhand eines Bewertungsrasters) (28).

34.

Regionalbeihilferegelungen können in A-Fördergebieten eingeführt werden, um Erstinvestitionen von KMU oder großen Unternehmen zu fördern. In C-Fördergebieten können Regelungen eingeführt werden, um Erstinvestitionen von KMU und Erstinvestitionen in eine neue wirtschaftliche Tätigkeit großer Unternehmen zu fördern.

35.

Wenn Beihilfen für Einzelinvestitionsvorhaben auf der Grundlage einer Regelung gewährt werden, muss die Bewilligungsbehörde bestätigen, dass das ausgewählte Vorhaben einen Beitrag zum Ziel der Regelung und somit zur Entwicklungsstrategie für das betreffende Gebiet leistet. Zu diesem Zweck kann der Mitgliedstaat die Informationen heranziehen, die der Antragsteller auf dem Formblatt im Anhang dieser Leitlinien übermittelt hat, auf dem die positiven Auswirkungen der Investition auf das betreffende Gebiet zu beschreiben sind (29).

36.

Um einen tatsächlichen und nachhaltigen Beitrag der Investition zur Entwicklung des betreffenden Gebiets zu gewährleisten, muss die Investition nach ihrem Abschluss mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet erhalten bleiben (30).

37.

Werden Beihilfen anhand der Lohnkosten berechnet, so müssen die vorgesehenen Stellen binnen drei Jahren nach Abschluss der Arbeiten besetzt werden. Jede durch die Investition geschaffene Stelle muss ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung fünf Jahre in dem betreffenden Gebiet verbleiben. Bei Investitionen, die von KMU getätigt werden, können die Mitgliedstaaten die Fünfjahresfrist für die Aufrechterhaltung der Investition und den Erhalt der Arbeitsplätze auf einen Zeitraum von mindestens drei Jahren reduzieren.

38.

Mit Blick auf die Rentabilität der Investition muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Beihilfeempfänger entweder aus eigenen oder aus fremden Mitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % (31) der beihilfefähigen Kosten leistet, der keinerlei öffentliche Förderung enthält (32).

39.

Um zu verhindern, dass staatliche Beihilfen Umweltschäden zur Folge haben, muss der Mitgliedstaat die Beachtung der Umweltgesetzgebung der Union, insbesondere, soweit rechtlich erforderlich, die Notwendigkeit der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und das Vorliegen aller betreffenden Genehmigungen sicherstellen.

3.2.2.   Angemeldete Einzelinvestitionsbeihilfen

40.

Als Nachweis für den Beitrag von bei der Kommission angemeldeten Einzelinvestitionsbeihilfen zur Förderung der regionalen Entwicklung kann der Mitgliedstaat eine Vielzahl von Indikatoren wie die nachstehenden heranziehen; die Auswirkungen können sowohl direkter Art (zum Beispiel Schaffung direkter Arbeitsplätze) als auch indirekter Art (zum Beispiel Innovation auf lokaler Ebene) sein:

a)

Die Zahl der durch die Investition geschaffenen direkten Arbeitsplätze ist ein wichtiger Indikator für den Beitrag zur regionalen Entwicklung. Auch die Qualität der geschaffenen Arbeitsplätze und das erforderliche Qualifikationsniveau sollten berücksichtigt werden.

b)

Eine noch größere Zahl neuer Arbeitsplätze wird möglicherweise im lokalen Subunternehmernetz geschaffen, wodurch die Investition besser in das betreffende Gebiet integriert und weiterreichende Spillover-Effekte gewährleistet werden könnten. Die Zahl der geschaffenen indirekten Arbeitsplätze sollte daher ebenfalls berücksichtigt werden.

c)

Die Zusage des Beihilfeempfängers, umfangreiche Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen, um die (allgemeinen und fachspezifischen) Fertigkeiten seiner Mitarbeiter zu verbessern, wird als Beitrag zur regionalen Entwicklung betrachtet. Auch Praktikums- oder Berufsausbildungsmöglichkeiten, vor allem für junge Menschen, und Ausbildungsmaßnahmen, mit denen das Wissen sowie die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitskräften außerhalb des Unternehmens verbessert werden, wird große Bedeutung beigemessen. Um eine Doppelerfassung zu vermeiden, werden allgemeine bzw. fachspezifische Ausbildungsmaßnahmen, für die Ausbildungsbeihilfen genehmigt werden, nicht als positive Auswirkungen von Regionalbeihilfen berücksichtigt.

d)

Externe Größenvorteile oder andere Vorteile im Bereich der regionalen Entwicklung können sich aus der räumlichen Nähe ergeben (Clusterwirkung). Aufgrund der Clusterbildung zwischen Unternehmen derselben Branche können sich einzelne Werke spezialisieren, woraus Effizienzsteigerungen erwachsen. Inwieweit dieser Indikator bei der Ermittlung des Beitrags der Beihilfe zur regionalen Entwicklung ins Gewicht fällt, hängt jedoch vom Entwicklungsstand des Clusters ab.

e)

Investitionen gehen mit Fachwissen einher und können einen erheblichen Technologietransfer hervorbringen (Wissen-Spillover). Bei Investitionen in technologieintensive Branchen sind Technologietransfers in das Gebiet des Beihilfeempfängers wahrscheinlicher. In diesem Zusammenhang sind auch der Umfang und die besonderen Umstände der Wissensverbreitung wichtig.

f)

Des Weiteren kann berücksichtigt werden, inwiefern die Region aufgrund des Vorhabens die Möglichkeit erhält, durch lokale Innovation neue Technologien zu schaffen. So wäre eine Zusammenarbeit zwischen einer neuen Produktionsstätte und den in der Region ansässigen Hochschuleinrichtungen in dieser Hinsicht als positiv zu bewerten.

g)

Laufzeit der Investition und mögliche Folgeinvestitionen lassen erkennen, ob in dem betreffenden Gebiet ein dauerhaftes Engagement eines Unternehmens zu erwarten ist.

41.

Die Mitgliedstaaten können sich auch auf den Geschäftsplan des Beihilfeempfängers stützen, der Aufschluss geben könnte über die Zahl der geplanten Arbeitsplätze, die zu zahlenden Gehälter (Vermögensbildung in den privaten Haushalten als Spillover-Effekt), das Volumen des Erwerbs bei lokalen Herstellern und den durch die Investition erwirtschafteten Umsatz, der dem Gebiet möglicherweise durch zusätzliche Steuereinnahmen zugutekommt.

42.

Bei Ad-hoc-Beihilfen (33) muss der Mitgliedstaat neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Nummern 35 bis 39 nachweisen, dass das Vorhaben mit der Entwicklungsstrategie des betreffenden Gebiets im Einklang steht und einen Beitrag dazu leistet.

3.2.3.   Betriebsbeihilferegelungen

43.

Betriebsbeihilferegelungen fördern die Entwicklung benachteiligter Gebiete nur, wenn die Herausforderungen dieser Gebiete vorher genau ermittelt werden. Die Attraktivität für die Ansiedlung oder den Erhalt wirtschaftlicher Tätigkeiten kann so stark oder dauerhaft beeinträchtigt sein, dass Investitionsbeihilfen allein nicht ausreichen, um die Entwicklung dieser Gebiete voranzubringen.

44.

Bei Beihilfen zur Abfederung spezifischer Schwierigkeiten von KMU in A-Fördergebieten müssen die betreffenden Mitgliedstaaten das Bestehen und das Ausmaß dieser spezifischen Schwierigkeiten nachweisen und belegen, dass eine Betriebsbeihilferegelung erforderlich ist, da diese spezifischen Schwierigkeiten nicht mit Investitionsbeihilfen überwunden werden können.

45.

Was Beihilfen zum Ausgleich von Mehrkosten in Gebieten in äußerster Randlage angeht, so sind die dauerhaften Nachteile, durch die die Entwicklung dieser Gebiete schwer beeinträchtigt wird, in Artikel 349 AEUV aufgeführt; dazu gehören Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen. Der betreffende Mitgliedstaat muss jedoch die durch diese dauerhaften Nachteile verursachten spezifischen Mehrkosten ermitteln, die mit der Betriebsbeihilferegelung ausgeglichen werden sollen.

46.

Bei Beihilfen zur Verhinderung oder Verringerung der Abwanderung aus Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte muss der betreffende Mitgliedstaat nachweisen, dass ohne Betriebsbeihilfen die Gefahr einer Abwanderung aus dem betreffenden Gebiet besteht.

3.3.   Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen

47.

Die Frage, ob eine staatliche Beihilfe für die Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse erforderlich ist, kann erst nach einer Analyse des konkreten Problems beantwortet werden. Staatliche Beihilfen sollten nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Verbesserungen bewirken können, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund knapper öffentlicher Mittel.

48.

Durch staatliche Beihilfen kann unter bestimmten Voraussetzungen Marktversagen behoben und damit zum effizienten Funktionieren von Märkten und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beigetragen werden. Staatliche Beihilfen können ferner eingesetzt werden, um ein besseres Marktergebnis im Sinne der Gleichheitsziele zu erreichen, wenn dieses unter Gleichheits- oder Kohäsionsgesichtspunkten nicht befriedigend ausfällt.

49.

In Bezug auf Beihilfen für die Entwicklung von Gebieten, die nach den in Abschnitt 5 dargelegten Regeln in die Fördergebietskarte aufgenommen wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass der Markt die im AEUV festgelegten Kohäsionsziele nicht ohne staatliche Maßnahmen erreichen kann. Die in diesen Gebieten gewährten Beihilfen sollten daher nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

3.4.   Geeignetheit von Regionalbeihilfen

50.

Die angemeldete Beihilfe muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des betreffenden Ziels sein. Eine Beihilfemaßnahme wird nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet, wenn dieselben positiven Auswirkungen auf die regionale Entwicklung mit anderen Politik- oder Beihilfeinstrumenten, die den Wettbewerb weniger verfälschen, erzielt werden können.

3.4.1.   Geeignetheit im Vergleich zu anderen Politikinstrumenten

3.4.1.1.   Investitionsbeihilferegelungen

51.

Regionale Investitionsbeihilfen sind nicht das einzige Politikinstrument, mit dem die Mitgliedstaaten die Investitionstätigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen in benachteiligten Gebieten fördern können. In Frage kommen auch andere Maßnahmen wie die Infrastrukturentwicklung oder Verbesserungen in der allgemeinen und beruflichen Bildung bzw. im allgemeinen Geschäftsumfeld.

52.

Daher müssen die Mitgliedstaaten bei Beihilferegelungen, die nicht im Rahmen eines aus den Fonds für die Kohäsionspolitik finanzierten operationellen Programms eingeführt werden, begründen, warum eine Regionalbeihilfe das geeignete Instrument ist, um das gemeinsame Ziel der Gleichheit oder der Kohäsion zu erreichen.

53.

Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, eine nicht aus den unter Nummer 32 genannten Fonds der Union finanzierte Beihilferegelung für einen bestimmten Wirtschaftszweig einzuführen, muss er die Vorteile eines solchen Instruments gegenüber einer für mehrere Wirtschaftszweige geltenden Beihilferegelung oder anderen Optionen nachweisen.

54.

Folgenabschätzungen, die der Mitgliedstaat für die angemeldete Beihilferegelung zur Verfügung stellt, sind für die Kommission von besonderem Interesse. Ferner können die Ergebnisse von Ex-post-Evaluierungen (vgl. Abschnitt 4) für die Prüfung der Geeignetheit der geplanten Regelung herangezogen werden.

3.4.1.2.   Einzelinvestitionsbeihilfen

55.

Bei Ad-hoc-Beihilfen muss der Mitgliedstaat nachweisen, inwiefern die Entwicklung des betreffenden Gebiets besser durch diese Beihilfen als durch Beihilfen auf der Grundlage von Regelungen oder durch andere Maßnahmenarten vorangebracht werden kann.

3.4.1.3.   Betriebsbeihilferegelungen

56.

Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfe geeignet ist, das Ziel der Regelung hinsichtlich der Probleme, auf die die Beihilfe ausgerichtet ist, zu erreichen. Zu diesem Zweck kann der Mitgliedstaat die Höhe der Beihilfe ex ante als Festbetrag berechnen, der die voraussichtlichen Mehrkosten in einem bestimmten Zeitraum deckt, um für die Unternehmen einen Anreiz zu schaffen, ihre Kosten einzudämmen und ihre Geschäftstätigkeit im Laufe der Zeit effizienter zu gestalten (34).

3.4.2.   Geeignetheit im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten

57.

Regionalbeihilfen können in unterschiedlicher Form gewährt werden. Der Mitgliedstaat sollte jedoch sicherstellen, dass die Beihilfeform gewählt wird, von der die geringsten Beeinträchtigungen von Handel und Wettbewerb zu erwarten sind. Wenn die Beihilfe in einer Form gewährt wird, die dem Begünstigten einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben, Bereitstellung von Grundstücken, Gütern oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen), muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass andere, möglicherweise mit geringeren Verfälschungen verbundene Beihilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse), oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen (zum Beispiel zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder eine anderweitige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen) nicht geeignet sind.

58.

Bei Beihilferegelungen, mit denen die Ziele und Prioritäten operationeller Programm umgesetzt werden, wird das in diesem Programm festgelegte Finanzierungsinstrument als geeignetes Instrument angesehen.

59.

Ferner können die Ergebnisse von Ex-post-Evaluierungen (vgl. Abschnitt 4) für die Prüfung der Geeignetheit der geplanten Regelung herangezogen werden.

3.5.   Anreizeffekt

60.

Regionalbeihilfen können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe das Verhalten eines Unternehmens dahin gehend ändert, dass es durch zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würde, einen Beitrag zur Entwicklung eines bestimmten Gebiets leistet. Die Beihilfe darf weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen.

61.

Für den Nachweis eines Anreizeffekts können zwei unterschiedliche Szenarien herangezogen werden:

a)

Die Beihilfe ist ein Anreiz, sich für eine Investition zu entscheiden, da in dem betreffenden Gebiet eine Investition getätigt werden kann, die für das Unternehmen andernfalls nicht rentabel genug gewesen wäre (35) (Szenario 1: Investitionsentscheidung).

b)

Die Beihilfe ist ein Anreiz, die geplante Investition in dem jeweiligen Gebiet und nicht anderswo zu tätigen, da sie die mit dem betreffenden Gebiet verbundenen Nettonachteile und Kosten ausgleicht (Szenario 2: Standortentscheidung).

62.

Wenn die Beihilfe das Verhalten des Begünstigten nicht dahin gehend ändert, dass er (zusätzliche) Investitionen in dem betreffenden Gebiet tätigt, ist davon auszugehen, dass dieselbe Investition auch ohne die Beihilfe in dem Gebiet getätigt worden wäre. Solche Beihilfen haben einen zu geringen Anreizeffekt, als dass sie der regionalen Zielsetzung dienen würden, und können daher nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet und genehmigt werden.

63.

Gleichwohl kann bei Regionalbeihilfen über Mittel von Kohäsionsfonds in A-Förderungsgebieten zur Förderung von Investitionen, die zur Umsetzung der im Unionsrecht verankerten Normen erforderlich sind, von einem Anreizeffekt ausgegangen werden, wenn die Investition ohne die Beihilfe in dem betreffenden Gebiet nicht rentabel genug gewesen und deshalb eine Betriebsstätte in diesem Gebiet geschlossen worden wäre.

3.5.1.   Investitionsbeihilferegelungen

64.

Die Arbeiten im Rahmen einer Einzelinvestition dürfen nicht aufgenommen werden, solange kein Antragsformular auf Beihilfe eingereicht wurde.

65.

Werden die Arbeiten begonnen, bevor ein Antragsformular auf Beihilfe eingereicht wurde, wird jegliche Beihilfe im Zusammenhang mit dieser Einzelinvestition als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erachtet werden.

66.

Die Mitgliedstaaten müssen das im Anhang dieser Leitlinien beigefügte Standardformular einreichen (36). In diesem Antragsformular müssen KMU und große Unternehmen kontrafaktisch erläutern, was ohne die Beihilfe geschehen wäre, und angeben, welches der unter Nummer 61 beschriebenen Szenarien zutrifft.

67.

Große Unternehmen müssen ihre im Standardformular vorgenommenen Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation obendrein durch Nachweise untermauern. KMU unterliegen einer solchen Verpflichtung nicht.

68.

Die Bewilligungsbehörde muss die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und bestätigen, dass die Regionalbeihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat, der einem der unter Nummer 61 genannten Szenarien entspricht. Ein kontrafaktisches Szenario ist plausibel, wenn es die Faktoren unverfälscht wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des Beihilfeempfängers maßgeblich waren.

3.5.2.   Angemeldete Einzelinvestitionsbeihilfen

69.

Bei angemeldeten Einzelbeihilfen (37) muss der Mitgliedstaat nicht nur die in den Nummern 64 bis 67 dargelegten Anforderungen erfüllen, sondern auch eindeutige Beweise dafür vorlegen, dass die Beihilfe tatsächlich die Investitions- oder Standortentscheidung beeinflusst hat (38). Zudem muss er angeben, welches der unter Nummer 61 beschriebenen Szenarien maßgeblich ist. Damit eine umfassende Bewertung ermöglich ist, muss der Mitgliedstaat nicht nur Angaben zum geförderten Vorhaben machen, sondern auch eine ausführliche Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation (in der dem Empfänger von keiner Behörde im EWR eine Beihilfe gewährt wird) übermitteln.

70.

Für Szenario 1 könnte der Mitgliedstaat den Anreizeffekt der Beihilfe anhand von Unternehmensunterlagen nachweisen, aus denen hervorgeht, dass die Investition ohne die Beihilfe nicht rentabel genug wäre.

71.

Für Szenario 2 könnte der Mitgliedstaat den Anreizeffekt der Beihilfe anhand von Unternehmensunterlagen nachweisen, die zeigen, dass Kosten und Nutzen der Niederlassung in dem betreffenden Gebiet mit Kosten und Nutzen der Niederlassungen in einem anderen Gebiet oder anderen Gebieten verglichen worden sind. Die Kommission prüft dann, ob solche Vergleiche eine realistische Grundlage haben.

72.

Die Mitgliedstaaten sollten möglichst offizielle Vorstandsunterlagen, Risikobewertungen (einschließlich einer Bewertung der standortspezifischen Risiken), Finanzberichte, interne Geschäftspläne, Sachverständigengutachten und Studien zu dem zu bewertenden Investitionsvorhaben heranziehen. Unterlagen, die Angaben zu Nachfrage-, Kosten- und Finanzprognosen enthalten, einem Investitionsausschuss vorgelegte Unterlagen, in denen verschiedene Investitionsszenarien untersucht werden, sowie den Finanzinstituten vorgelegte Unterlagen können den Mitgliedstaaten dabei helfen, den Anreizeffekt nachzuweisen.

73.

Vor diesem Hintergrund kann das Rentabilitätsniveau — insbesondere für Szenario 1 — mit Hilfe der in der jeweiligen Branche üblichen Methoden festgestellt werden (z. B. Methoden zur Feststellung des Kapitalwerts (net present value — NPV (39)), des internen Zinsfußes (IRR) (40) oder der durchschnittlichen Kapitalrendite (return on capital employed — ROCE) des Vorhabens). Die Rentabilität des Projekts ist mit den normalen Renditesätzen zu vergleichen, die das betreffende Unternehmen in anderen ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde legt. Wenn diese Sätze nicht bekannt sind, ist die Rentabilität des Projekts mit den Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder den in der jeweiligen Branche üblichen Renditen zu vergleichen.

74.

Wenn die Beihilfe das Verhalten des Empfängers nicht dahin gehend ändert, dass er (zusätzliche) Investitionen in dem betreffenden Gebiet tätigt, hat sie keine positive Auswirkung auf die Region. Daher werden Beihilfen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet, wenn sich zeigt, dass die Investition auch ohne die Gewährung der Beihilfe in dem betreffenden Gebiet getätigt worden wäre.

3.5.3.   Betriebsbeihilferegelungen

75.

Bei Betriebsbeihilferegelungen wird davon ausgegangen, dass ein Anreizeffekt vorliegt, wenn ohne die Beihilfe der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit in dem betreffenden Gebiet oder der betreffenden Region aufgrund von Problemen, die mit der Beihilfe gelöst werden sollen, voraussichtlich erheblich zurückgehen würde.

76.

Die Kommission wird daher davon ausgehen, dass eine Beihilfe zu zusätzlichen Wirtschaftstätigkeiten in den betreffenden Gebieten oder Regionen führt, wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass diese Probleme in dem betreffenden Gebiet bestehen und signifikante Auswirkungen haben (vgl. Nummern 44 bis 46).

3.6.   Verhältnismäßigkeit des Beihilfebetrags (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum)

77.

Der Betrag der Regionalbeihilfe muss grundsätzlich auf das für die Förderung zusätzlicher Investitionen oder Tätigkeiten in dem betreffenden Gebiet erforderliche Minimum begrenzt sein.

78.

In der Regel gelten angemeldete Einzelbeihilfen als auf das erforderliche Minimum beschränkt, wenn der Beihilfebetrag den Nettomehrkosten entspricht, die bei der Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallen. Ebenso muss der Mitgliedstaat bei Einzelinvestitionsbeihilfen für große Unternehmen, die im Rahmen einer angemeldeten Beihilferegelung gewährt werden, sicherstellen, dass der Beihilfebetrag auf der Grundlage eines „Nettomehrkosten-Ansatzes“ auf das erforderliche Minimum beschränkt ist.

79.

Bei Investitionsentscheidungen (Szenario 1) darf die Beihilfe daher das für eine rentable Umsetzung des Vorhabens erforderliche Minimum nicht übersteigen; so darf z. B. der interne Zinsfuß des Vorhabens nicht über die von dem betreffenden Unternehmen in anderen ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde gelegten Renditesätze oder, wenn verfügbar, der interne Zinsfuß über die Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder aber über die in der jeweiligen Branche üblichen Renditen angehoben werden.

80.

Bei Standortanreizen (Szenario 2) darf der Beihilfebetrag nicht die Differenz zwischen dem Kapitalwert der für das Zielgebiet bestimmten Investition und dem Kapitalwert der Investition an dem anderen Standort überschreiten. Dabei müssen alle relevanten Kosten und Vorteile berücksichtigt werden (z. B. Verwaltungskosten, Beförderungskosten, nicht durch Ausbildungsbeihilfen abgedeckte Ausbildungskosten und unterschiedliche Lohnkosten). Befindet sich der andere Standort jedoch im EWR, werden Zuwendungen, die an dem anderen Standort gewährt werden, nicht berücksichtigt.

81.

Im Interesse der Berechenbarkeit und der Wahrung gleicher Ausgangsbedingungen wendet die Kommission bei Investitionsbeihilfen Beihilfehöchstintensitäten (41) an. Die Beihilfehöchstintensitäten haben zwei Ziele:

82.

Erstens können KMU bei angemeldeten Beihilferegelungen darauf vertrauen, dass das Kriterium der „auf das erforderliche Minimum beschränkten Beihilfe“ erfüllt ist, solange die zulässige Beihilfehöchstintensität nicht überschritten wird.

83.

Zweitens dienen die Beihilfehöchstintensitäten in allen anderen Fällen dazu, eine Obergrenze für die unter den Nummern 79 und 80 genannten Nettomehrkosten festzulegen.

84.

Die Beihilfehöchstintensitäten richten sich nach den folgenden drei Kriterien:

a)

der sozioökonomischen Lage des betreffenden Gebiets als Indikator dafür, in welchem Umfang das Gebiet einer weiteren Entwicklung bedarf und inwieweit dieses Gebiet möglicherweise als Standort benachteiligt ist, wenn es darum geht, wirtschaftliche Tätigkeiten anzuziehen bzw. zu halten;

b)

der Größe des Beihilfeempfängers als Anhaltspunkt für Schwierigkeiten bei der Finanzierung oder Durchführung eines Vorhabens in dem Gebiet;

c)

dem Umfang des Investitionsvorhabens als Indikator dafür, in welchem Maß Wettbewerb und Handel beeinträchtigt werden könnten.

85.

Folglich sind bei weniger entwickelten Zielregionen und im Falle von KMU als Beihilfeempfänger höhere Beihilfeintensitäten zulässig (womit auch potenziell weiter reichende Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel in Kauf genommen werden).

86.

Angesichts der erwarteten weiter reichenden Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel muss die Beihilfehöchstintensität für große Investitionsvorhaben unter Verwendung des unter Nummer 20 Buchstabe c genannten Mechanismus abgesenkt werden.

3.6.1.   Investitionsbeihilferegelungen

87.

Bei KMU-Beihilfen können die in Abschnitt 5.4 genannten erhöhten Beihilfehöchstintensitäten verwendet werden. Bei großen Investitionsvorhaben aber können KMU diese erhöhten Beihilfehöchstintensitäten nicht in Anspruch nehmen.

88.

Bei Beihilfen für große Unternehmen muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Beihilfebetrag den im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallenden Nettomehrkosten für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet entspricht. Die unter den Nummern 79 und 80 erläuterte Methode muss zusammen mit den Beihilfehöchstintensitäten zur Festlegung einer Obergrenze herangezogen werden.

89.

Bei großen Investitionsvorhaben muss sichergestellt werden, dass die Beihilfe nicht die abgesenkte Beihilfeintensität überschreitet. Wenn einem Beihilfeempfänger eine Beihilfe für ein Investitionsvorhaben gewährt wird, das als Teil einer Einzelinvestition zu betrachten ist, muss die Beihilfe für die beihilfefähigen Kosten, die 50 Mio. EUR überschreiten, abgesenkt werden (42).

90.

Die Beihilfehöchstintensität und der Beihilfebetrag pro Vorhaben müssen von der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe ermittelt werden. Die Beihilfeintensität ist auf der Grundlage eines Bruttosubventionsäquivalents (BSÄ) entweder im Verhältnis zum Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten oder im Verhältnis zu den vom Beihilfeempfänger in seinem Förderantrag angegebenen beihilfefähigen Lohnkosten zu berechnen.

91.

Wenn eine auf Grundlage der Investitionskosten berechnete Investitionsbeihilfe mit einer auf Grundlage der Lohnkosten berechneten regionalen Investitionsbeihilfe kombiniert wird, darf der Gesamtbetrag der betreffenden Beihilfe nicht über dem höchsten Beihilfebetrag liegen, der sich aus einer der beiden Berechnungen der für das betreffende Gebiet zulässigen Beihilfehöchstintensität ergibt.

92.

Es ist zulässig, dass gleichzeitig auf der Grundlage mehrerer Regionalbeihilferegelungen Investitionsbeihilfen gewährt oder diese mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden; der Gesamtbetrag der aus allen Quellen stammenden Beihilfen darf jedoch nicht die zulässige Beihilfehöchstintensität pro Vorhaben übersteigen, die von der als erstes befassten Bewilligungsbehörde vorab zu berechnen ist.

93.

Für Einzelinvestitionen im Zusammenhang mit Projekten der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ), die die Kriterien der Verordnung mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (43) erfüllen, gilt die Beihilfeintensität für das Gebiet, in dem die Erstinvestition angesiedelt ist, für alle an dem Projekt beteiligten Beihilfeempfänger. Wenn die Erstinvestition in zwei oder mehreren Fördergebieten angesiedelt ist, gilt die Beihilfehöchstintensität für die Erstinvestition, die in dem Fördergebiet anzuwenden ist, in dem der Großteil der beihilfefähigen Kosten entsteht. Erstinvestitionen, die von großen Unternehmen in C-Fördergebieten getätigt werden, können nur dann im Zusammenhang mit ETZ-Projekten durch Regionalbeihilfen gefördert werden, wenn es sich dabei um Erstinvestitionen zugunsten neuer Wirtschaftstätigkeiten oder neuer Produkte handelt.

3.6.1.1.   Berechnung der beihilfefähigen Kosten anhand der Investitionskosten

94.

Es sollte sich, außer bei KMU oder im Falle des Erwerbs einer Betriebsstätte (44), um neue Vermögenswerte handeln.

95.

Bei KMU sind bis zu 50 % der Kosten für vorbereitende Studien oder Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Investition beihilfefähig.

96.

Bei Beihilfen für grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses müssen die beihilfefähigen Kosten höher sein als die Abschreibungen der mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren.

97.

Bei Beihilfen für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte müssen die beihilfefähigen Kosten mindestens 200 % über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.

98.

Kosten im Zusammenhang mit dem Leasing materieller Vermögenswerte können unter folgenden Umständen berücksichtigt werden:

a)

Leasingverträge für Grundstücke oder Gebäude müssen nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens bei großen Unternehmen noch mindestens fünf Jahre, bei KMU mindestens drei Jahre weiterlaufen.

b)

Leasingverträge für Betriebsstätten oder Maschinen müssen die Form eines Finanzierungsleasings haben und die Verpflichtung enthalten, dass der Beihilfeempfänger den betreffenden Vermögenswert zum Laufzeitende erwirbt.

99.

Im Falle des Erwerbs einer Betriebsstätte sind nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu berücksichtigen. Das Geschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen. Wenn bereits vor dem Kauf der Vermögenswerte Beihilfen für den Erwerb dieser Vermögenswerten gewährt wurden, sind die Kosten dieser Vermögenswerte von den beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Betriebsstätte abzuziehen. Wenn der Erwerb einer Betriebsstätte mit einer zusätzlichen beihilfefähigen Investition einhergeht, sind die beihilfefähigen Kosten dieser Investition zu den Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte der Betriebsstätte hinzuzurechnen.

100.

Bei großen Unternehmen werden die Kosten immaterieller Vermögenswerte nur bis zu einer Obergrenze von 50 % der gesamten beihilfefähigen Investitionskosten des Vorhabens berücksichtigt. Bei KMU können die vollen Kosten für immaterielle Vermögenswerte berücksichtigt werden.

101.

Immaterielle Vermögenswerte, die bei der Berechnung der Investitionskosten berücksichtigt werden können, müssen an das betreffende Empfängergebiet gebunden sein und dürfen nicht auf andere Gebiete übertragen werden. Dazu müssen die immateriellen Vermögenswerte folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält.

b)

Sie müssen abschreibungsfähig sein.

c)

Sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden.

102.

Die immateriellen Vermögenswerte müssen auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang (bei KMU drei Jahre) mit dem Vorhaben, für das die Beihilfe gewährt wurde, verbunden verbleiben.

3.6.1.2.   Berechnung der beihilfefähigen Kosten anhand der Lohnkosten

103.

Regionalbeihilfen können auch auf der Grundlage der prognostizierten Lohnkosten für die durch ein Erstinvestitionsvorhaben geschaffenen Arbeitsplätze bemessen werden. Die Beihilfe darf nur die für einen Zeitraum von zwei Jahren berechneten Lohnkosten für Beschäftigte ausgleichen, wobei die sich daraus ergebende Beihilfeintensität nicht höher sein darf als die für das betreffende Gebiet geltende Beihilfehöchstintensität.

3.6.2.   Angemeldete Einzelinvestitionsbeihilfen

104.

Bei Investitionsentscheidungen (Szenario 1) prüft die Kommission unter Verwendung der unter Nummer 79 genannten Methode, ob die Beihilfe möglicherweise das für die Rentabilität des Vorhabens erforderliche Minimum übersteigt.

105.

Bei Standortentscheidungen (Szenario 2) vergleicht die Kommission zur Ermittlung des Standortanreizes unter Verwendung der unter Nummer 80 genannten Methode den Kapitalwert der für das Zielgebiet bestimmten Investition mit dem Kapitalwert der Investition an dem anderen Standort.

106.

Die für die Analyse des Anreizeffekts verwendeten Berechnungen können auch bei der Würdigung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zugrunde gelegt werden. Der Mitgliedstaat muss die Verhältnismäßigkeit anhand geeigneter Unterlagen nachweisen (siehe Nummer 72).

107.

Die Beihilfeintensität darf die zulässige angepasste Beihilfeintensität nicht übersteigen.

3.6.3.   Betriebsbeihilferegelungen

108.

Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Höhe der Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu den Problemen steht, die mit der Beihilfe gelöst werden sollen.

109.

Es müssen insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a)

Die Höhe der Beihilfe muss anhand vorab definierter beihilfefähiger Kosten festgelegt werden, die ganz den vom Mitgliedstaat aufgezeigten Problemen zuzuordnen sind, die mit Hilfe der Beihilfe gelöst werden sollen.

b)

Die Beihilfe muss auf einen bestimmten Anteil dieser vorab definierten beihilfefähigen Kosten begrenzt sein und darf nicht höher als diese Kosten ausfallen.

c)

Der Beihilfebetrag pro Beihilfeempfänger muss in einem angemessenen Verhältnis zu den konkreten Problemen eines jeden Beihilfeempfängers stehen.

110.

Bei Beihilfen, mit denen bestimmte Mehrkosten in Gebieten in äußerster Randlage ausgeglichen werden sollen, müssen die beihilfefähigen Kosten direkt auf einen oder mehrere der in Artikel 349 AEUV genannten dauerhaften Nachteile zurückzuführen sein. Bei diesen Mehrkosten müssen Beförderungskosten und alle anderen Mehrkosten, die möglicherweise anderen Faktoren zuzuschreiben sind, ausgeklammert sein; ferner müssen sie im Vergleich zu den Kosten, die ähnliche Unternehmen in anderen Gebieten des betreffenden Mitgliedstaats tragen müssen, quantifiziert werden.

111.

Bei Beihilfen, mit denen spezifische Schwierigkeiten von KMU in A-Fördergebieten abgefedert werden sollen, muss die Höhe der Beihilfe über die Laufzeit der Regelung nach und nach verringert werden (45).

3.7.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten

112.

Staatliche Beihilfen können als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden, wenn ihre negativen Auswirkungen — beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten — begrenzt sind und durch ihre positiven Auswirkungen — ihren Beitrag zu dem Ziel von gemeinsamem Interesse — überwogen werden. Unter bestimmten Umständen fallen jedoch die negativen Auswirkungen deutlich stärker ins Gewicht als die positiven Auswirkungen, so dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden kann.

3.7.1.   Allgemeine Erwägungen

113.

Regionalbeihilfen können den Wettbewerb und den Handel vor allem in zweierlei Hinsicht verzerren. Sie können zu Verzerrungen auf dem Produktmarkt führen und verzerrende Auswirkungen auf den Standort haben. Beides kann zu Allokationsineffizienzen (Beeinträchtigungen der Wirtschaftsleistung des Binnenmarkts) und Distributionsproblemen (Verteilung der Wirtschaftstätigkeiten auf die Gebiete) führen.

114.

Ein potenziell schädigender Effekt staatlicher Beihilfen besteht darin, dass sie verhindern, dass Marktmechanismen greifen, die effiziente Ergebnisse erbringen, entweder durch Belohnung der effizientesten Hersteller oder durch Druck auf die am wenigsten effizienten Produzenten, der diese zu Verbesserungen, Umstrukturierungen oder zum Ausscheiden aus dem Markt bewegt. Auf einem Markt mit unterdurchschnittlichem Wachstum könnte eine durch staatliche Beihilfen begünstigte wesentliche Kapazitätszunahme jedoch eine übermäßige Wettbewerbsverzerrung bewirken, da die Schaffung bzw. Wahrung von Überkapazitäten die Gewinnmargen schmälern, Investitionskürzungen der Wettbewerber oder sogar deren Ausscheiden aus dem Markt bewirken könnte, so dass Wettbewerber, die ihre Geschäftstätigkeit andernfalls hätten fortführen können, aufgrund der staatlichen Beihilfen vom Markt verdrängt werden. Außerdem könnten Unternehmen am Markteintritt oder einer Expansion gehindert und Innovationsanreize für Wettbewerber untergraben werden. Die Folge wären ineffiziente Marktstrukturen, die langfristig auch für die Verbraucher von Nachteil sind. Außerdem besteht die Gefahr, dass potenzielle Beihilfeempfänger aufgrund der staatlichen Beihilfen zu passiv werden oder aber zu große Risiken eingehen. Die langfristigen Auswirkungen auf die allgemeine Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs sind daher in der Regel negativ.

115.

Beihilfen können auch in Bezug auf die Stärkung bzw. Wahrung erheblicher Marktmacht des Beihilfeempfängers eine verzerrende Wirkung haben. Selbst wenn Beihilfen eine erhebliche Marktmacht nicht direkt stärken, kann dies indirekt erfolgen, indem die Expansion eines Wettbewerbers erschwert, ein Wettbewerber vom Markt verdrängt oder der Markteintritt eines potenziellen neuen Wettbewerbers blockiert wird.

116.

Neben Verzerrungen auf den Produktmärkten können Regionalbeihilfen ihrem Wesen nach auch negative Auswirkungen auf den Standort wirtschaftlicher Tätigkeiten haben. Wenn ein Gebiet mittels einer Beihilfe eine Investition anzieht, entgeht eben diese Investition einem anderen Gebiet. In Gebieten, in denen eine Beihilfe diese negative Auswirkung hatte, kann sich dies in Form einer rückläufigen Wirtschaftstätigkeit und von Arbeitsplatzverlusten (auch bei den Subunternehmen) niederschlagen. Außerdem können positive Externalitäten (z. B. Clusterwirkung, Wissen-Spillover, Angebot an allgemeiner und beruflicher Bildung) verloren gehen.

117.

Der Unterschied zwischen Regionalbeihilfen und anderen Formen horizontaler Beihilfen liegt in der geografischen Komponente. Die Besonderheit von Regionalbeihilfen besteht darin, dass sie die Standortentscheidung der Investoren beeinflussen sollen. Wenn Regionalbeihilfen die durch regionale Nachteile bedingten Mehrkosten ausgleichen und zusätzliche Investitionen in Fördergebieten bewirken, ohne diese anderen Fördergebieten zu entziehen, tragen sie nicht nur zur Entwicklung der Region, sondern auch zur Kohäsion bei, so dass sie letztlich der gesamten Union zugutekommen. Die potenziellen negativen, standortspezifischen Auswirkungen von Regionalbeihilfen werden bereits in gewissem Umfang durch die Fördergebietskarten beschränkt, in denen unter Berücksichtigung der verfolgten Gleichheits- und Kohäsionsziele erschöpfend festgelegt ist, in welchen Gebieten Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen und welche Beihilfehöchstintensitäten zulässig sind. Um die tatsächlichen Auswirkungen der Beihilfen in Bezug auf das Kohäsionsziel ermessen zu können, muss jedoch ermittelt werden, was in der kontrafaktischen Fallkonstellation ohne die betreffende Beihilfe geschehen wäre.

3.7.2.   Deutliche negative Auswirkungen

118.

Die Kommission hat eine Reihe von Umständen festgestellt, unter denen die negativen Auswirkungen einer Beihilfe deutlich stärker ins Gewicht fallen als ihre positiven Auswirkungen, so dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden kann.

119.

Die Kommission hat Beihilfehöchstintensitäten festgelegt. Die Einhaltung dieser Höchstintensitäten ist eine Grundvoraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe und soll verhindern, dass staatliche Beihilfen in Vorhaben fließen, bei denen der Beihilfebetrag im Verhältnis zu den beihilfefähigen Kosten als sehr hoch erachtet wird und auch die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen besonders groß scheint. Generell ist die zulässige Beihilfeintensität umso höher, je größer die voraussichtlichen positiven Auswirkungen des geförderten Vorhabens sind und je größer der voraussichtliche Förderbedarf sind.

120.

Werden durch das Vorhaben auf einem in absoluten Zahlen strukturell schrumpfenden Markt neue Kapazitäten geschaffen (Szenario 1 — Investitionsentscheidung), betrachtet die Kommission dies bei der Abwägungsprüfung als negative Auswirkung, die kaum durch eine positive Auswirkung ausgeglichen werden kann.

121.

Wenn die Investition ohne Beihilfe in ein Gebiet geflossen wäre, in dem Regionalbeihilfen mit einer höheren oder derselben Höchstintensität wie im Zielgebiet zulässig sind (Szenario 2 — Standortentscheidung), würde dies eine negative Auswirkung darstellen, die kaum durch positive Auswirkungen aufgewogen werden kann, da sie dem eigentlichen Zweck einer Regionalbeihilfe zuwiderläuft (46).

122.

Wenn ein Beihilfeempfänger dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Gebiet im EWR einstellt und diese Tätigkeit in das Zielgebiet verlagert und wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beihilfe und der Standortverlagerung besteht, wird dies als eine negative Auswirkung betrachtet, die kaum durch positive Aspekte aufgewogen werden kann.

123.

Für die Würdigung angemeldeter Maßnahmen wird die Kommission alle notwendigen Informationen anfordern, damit sie prüfen kann, ob die staatliche Beihilfe zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten an bereits vorhandenen Standorten im EWR führen würde.

3.7.3.   Investitionsbeihilferegelungen

124.

Investitionsbeihilferegelungen dürfen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel führen. Selbst wenn die Wettbewerbsverzerrungen auf Unternehmensebene als gering betrachtet werden sollten (vorausgesetzt, dass alle Voraussetzungen für eine Investitionsbeihilfe erfüllt sind), können derartige Regelungen kumulativ zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen. Betroffen sein könnten die Verbrauchsgütermärkte, indem Überkapazitäten geschaffen oder verstärkt werden oder eine so erhebliche Marktmarkt einiger Beihilfeempfänger geschaffen, verstärkt oder gewahrt wird, dass diese die dynamischen Anreize aushöhlt. Ferner können Beihilfen, die im Rahmen von Regelungen gewährt werden, auch in anderen Gebieten des EWR zu einem erheblichen Rückgang der Wirtschaftstätigkeit führen. Im Falle einer auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichteten Regelung ist das Risiko derartiger Verzerrungen besonders hoch.

125.

Deshalb muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass diese negativen Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden, wobei z. B. der Umfang der betreffenden Vorhaben, die einzelnen und die kumulativen Beihilfebeträge, die voraussichtlichen Beihilfeempfänger sowie die Merkmale der jeweiligen Wirtschaftszweige zu berücksichtigen sind. Um der Kommission die Möglichkeit zu geben, die in Rede stehende Beihilferegelung auf mögliche negative Auswirkungen zu prüfen, kann der Mitgliedstaat ihr beispielsweise alle ihm zur Verfügung stehenden Folgenabschätzungen sowie Ex-post-Evaluierungen von ähnlichen Vorgängerregelungen zur Verfügung stellen.

126.

Bei der Bewilligung von im Rahmen einer Regelung gewährten Beihilfen muss die Bewilligungsbehörde prüfen und bestätigen, dass diese für Einzelvorhaben vorgesehenen Beihilfen nicht die in Nummer 121 beschriebenen deutlichen negativen Auswirkungen zeitigen. Die Überprüfung kann sich auf die vom Beihilfeempfänger bei der Antragstellung übermittelten Informationen und die im Standardantragsformular abgegebene Erklärung stützen, in der die Standortalternative für den Fall, dass keine Beihilfe gewährt wird, anzugeben ist.

3.7.4.   Angemeldete Einzelinvestitionsbeihilfen

127.

Bei der Prüfung der negativen Auswirkungen angemeldeter Beihilfen unterscheidet die Kommission zwei kontrafaktische Fallkonstellationen (siehe Nummern 104 und 105).

3.7.4.1.   Szenario 1 (Investitionsentscheidung)

128.

In Fällen, die dem Szenario 1 entsprechen, legt die Kommission besonderes Gewicht auf die negativen Auswirkungen des Aufbaus von Überkapazitäten in schrumpfenden Wirtschaftszweigen, die Verhinderung von Marktaustritten und den Begriff der erheblichen Marktmacht. Diese unter den Nummern 129 bis 138 beschriebenen Auswirkungen müssen durch die positiven Auswirkungen der Beihilfen aufgewogen werden. Wenn aber festgestellt wird, dass die Beihilfe die unter Nummer 120 genannten deutlichen negativen Auswirkungen hätte, kann sie nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden, weil dann kein Ausgleich durch etwaige positive Auswirkungen zu erwarten ist.

129.

Für die Ermittlung und Würdigung potenzieller Verfälschungen von Wettbewerb und Handel sollten die Mitgliedstaaten Beweise vorlegen, anhand deren die Kommission die betroffenen Produktmärkte (d. h. die von der Verhaltensänderung des Beihilfeempfängers betroffenen Produkte) und die betroffenen Wettbewerber und Abnehmer/Verbraucher ermitteln kann.

130.

Die Kommission legt bei der Würdigung dieser potenziellen Verzerrungen verschiedene Kriterien zugrunde, z. B. Struktur des betroffenen Produktmarkts, Leistungsfähigkeit des Marktes (schrumpfender oder wachsender Markt), Verfahren für die Auswahl des Beihilfeempfängers, Hindernisse für den Markteintritt bzw. -austritt sowie Produktdifferenzierung.

131.

Wenn ein Unternehmen systematisch staatliche Beihilfen in Anspruch nimmt, könnte dies ein Anzeichen dafür sein, dass es dem Wettbewerb nicht aus eigener Kraft standhalten kann oder aber, dass es gegenüber der Konkurrenz ungerechtfertigte Vorteile genießt.

132.

Die Kommission führt die negativen Auswirkungen von Beihilfen auf Produktmärkte im Wesentlichen auf zwei Gründe zurück:

a)

erhebliche Kapazitätszunahmen, die — insbesondere auf schrumpfenden Märkten — zu Überkapazitäten führen oder Überkapazitätslagen zuspitzen, und

b)

erhebliche Marktmacht des Beihilfeempfängers.

133.

Bei der Untersuchung, ob die Beihilfe zur Schaffung oder Beibehaltung ineffizienter Marktstrukturen beitragen könnte, berücksichtigt die Kommission die durch das Vorhaben geschaffene zusätzliche Produktionskapazität und ein etwaiges unterdurchschnittliches Wachstum des Marktes.

134.

Wenn es sich um einen wachsenden Markt handelt, gibt es in der Regel weniger Anlass für Bedenken, dass sich die Beihilfe negativ auf dynamische Anreize auswirken oder den Marktausstieg bzw. den Markteintritt erschweren könnte.

135.

Bei schrumpfenden Märkten ist größere Vorsicht geboten. Diesbezüglich unterscheidet die Kommission zwischen Fällen, in denen der relevante Markt langfristig betrachtet strukturell schrumpft (d. h. eine negative Wachstumsrate aufweist), und Fällen, in denen der relevante Markt lediglich in relativen Zahlen schrumpft (d. h. eine positive Wachstumsrate aufweist, die aber eine als Bezugsgröße festgelegte Wachstumsrate nicht überschreitet).

136.

Bezugsgröße für die Bestimmung eines Markts mit unterdurchschnittlichem Wachstum ist in der Regel das EWR-BIP der letzten drei Jahre vor Beginn des Vorhabens; hierfür können aber auch die prognostizierten Wachstumsraten für die kommenden drei bis fünf Jahre herangezogen werden. Indikatoren können das voraussichtliche Wachstum des betreffenden Marktes und die voraussichtlich daraus resultierenden Kapazitätsauslastungen sowie die wahrscheinlichen Auswirkungen des Kapazitätszuwachses auf die Wettbewerber aufgrund der dadurch beeinflussten Preise und Gewinnspannen einschließen.

137.

In bestimmten Fällen (insbesondere bei weltweiten Produktmärkten) ist die Prüfung des Wachstums des Produktmarkts im EWR möglicherweise nicht das geeignete Mittel für eine umfassende Prüfung der Auswirkungen der Beihilfe. Dann prüft die Kommission die Beihilfe hinsichtlich ihrer etwaigen Auswirkungen auf die betreffenden Marktstrukturen und berücksichtigt dabei insbesondere, ob EWR-Hersteller durch die Beihilfe vom Markt verdrängt werden könnten.

138.

Bei der Prüfung, ob erhebliche Marktmacht vorliegt, berücksichtigt die Kommission die Marktstellung des Beihilfeempfängers über einen bestimmten Zeitraum vor Erhalt der Beihilfe sowie seine zu erwartende Marktstellung nach Abschluss der Investition. Die Kommission berücksichtigt die Marktanteile des Beihilfeempfängers sowie die Marktanteile der Wettbewerber, und trägt auch anderen relevanten Faktoren wie der Marktstruktur Rechnung, indem sie die Marktkonzentration, etwaige Marktzutrittsschranken (47), die Nachfragemacht (48) und die Expansionshemmnisse sowie Marktaustrittsschranken in ihre Würdigung mit einbezieht.

3.7.4.2.   Szenario 2 (Standortentscheidung)

139.

Wenn die kontrafaktische Analyse hingegen darauf schließen lässt, dass die Investition ohne die Beihilfe an einem anderen Standort, der für das betreffende Produkt zu demselben geografischen Markt gehört, getätigt worden wäre (Szenario 2), und die Beihilfe verhältnismäßig ist, wären die möglichen Ergebnisse in Bezug auf Überkapazitäten oder erhebliche Marktmacht ungeachtet der Beihilfe grundsätzlich gleich. In solchen Fällen dürften die positiven Auswirkungen der Beihilfe die begrenzten negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb überwiegen. Gleichwohl schenkt die Kommission den negativen Auswirkungen in Bezug auf den anderen Standort besonderes Augenmerk, wenn dieser im EWR liegt; daher kann die Beihilfe, wenn die in den Nummern 121 und 122 beschriebenen deutlichen negativen Auswirkungen festzustellen sind, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden, weil kein Ausgleich durch etwaige positive Auswirkungen zu erwarten ist.

3.7.5.   Betriebsbeihilferegelungen

140.

Wenn die Beihilfe erforderlich ist, um die in Unterabschnitt 3.2.3 beschriebenen allgemeinen Ziele zu erreichen und dafür angemessen ist, ist damit zu rechnen, dass die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen aufwiegen. In bestimmten Fällen kann die Beihilfe jedoch zu einer Veränderung der Marktstruktur oder der Merkmale eines Wirtschaftszweigs oder einer Branche führen, so dass Marktzu- und -austrittsschranken, Substitutionseffekte oder die Umleitung von Handelsflüssen den Wettbewerb erheblich verzerren könnten. In diesen Fällen ist in der Regel nicht damit zu rechnen, dass positive Auswirkungen die ermittelten negativen Auswirkungen aufwiegen können.

3.8.   Transparenz

141.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auf einer zentralen Website oder einer Website, die Informationen von verschiedenen anderen Websites (z. B. von regionalen Websites) abruft, zumindest die folgenden Informationen über staatliche Beihilfen: den Wortlaut der angemeldeten Beihilferegelung und ihrer Durchführungsbestimmungen, die Bewilligungsbehörde, die Beihilfeempfänger, den Beihilfebetrag pro Empfänger und die Beihilfeintensität. Diese Anforderungen gelten für im Rahmen angemeldeter Regelungen gewährte Einzelbeihilfen und Ad-hoc-Beihilfen. Die Veröffentlichung dieser Angaben muss nach dem Bewilligungsbeschluss erfolgen, mindestens zehn Jahre lang aufrechterhalten werden und für die allgemeine Öffentlichkeit ohne Einschränkungen zugänglich sein (49).

4.   EVALUIERUNG

142.

Mit Blick auf möglichst geringe Verfälschungen des Wettbewerbs und des Handels kann die Kommission fordern, dass bestimmte Regelungen zeitlich befristet (in der Regel auf höchstens vier Jahre) und der Evaluierung nach Nummer 27 unterzogen werden.

143.

Evaluiert werden Regelungen, die den Wettbewerb besonders stark verfälschen könnten, d. h., bei denen erhebliche Beschränkungen des Wettbewerbs zu befürchten sind, wenn ihre Durchführung nicht zu gegebener Zeit geprüft wird.

144.

In Anbetracht der Evaluierungsziele und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Mitgliedstaaten insbesondere bei kleineren Beihilfebeträgen kann diese Verpflichtung nur bei Beihilferegelungen auferlegt werden, die eine hohe Mittelausstattung und neuartige Merkmale aufweisen oder wenn wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen vorgesehen sind. Die Evaluierung wird von einem von der Bewilligungsbehörde unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage einer einheitlichen Methode (50) durchgeführt und muss veröffentlicht werden. Die Evaluierung muss der Kommission rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilfemaßnahme vorgelegt werden sowie in jedem Fall zum Ende der Geltungsdauer der Beihilferegelung. Der genaue Gegenstand der Evaluierung und die Durchführungsmodalitäten werden im Beschluss zur Genehmigung der Beihilfe festgelegt. Bei jeder späteren Beihilfe, die einen ähnlichen Zweck verfolgt, müssen die Ergebnisse dieser Evaluierung berücksichtigt werden.

5.   FÖRDERGEBIETSKARTEN

145.

In diesem Abschnitt sind die Kriterien festgelegt, anhand deren zu bestimmen ist, ob ein Gebiet die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a oder c AEUV erfüllt. Die Gebiete, die diese Voraussetzungen erfüllen und die ein Mitgliedstaat als A- oder C-Fördergebiete ausweisen möchte, müssen in einer Fördergebietskarte erfasst sein, die bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden muss, bevor Regionalbeihilfen für Unternehmen in den ausgewiesenen Gebieten gewährt werden können. In den Fördergebietskarten müssen auch die Beihilfehöchstintensitäten für diese Gebiete angegeben sein.

5.1.   Für Regionalbeihilfen in Betracht kommender Bevölkerungsanteil

146.

Da die Gewährung staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung eine Ausnahme vom allgemeinen Beihilfeverbot nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss nach Auffassung der Kommission die Bevölkerung in den A- und C-Fördergebieten der Union insgesamt kleiner sein als in den Gebieten, die nicht in den Fördergebietskarten ausgewiesen sind. Insgesamt sollte daher der Anteil der in den Fördergebieten ansässigen Bevölkerung an der EU-Gesamtbevölkerung unter 50 % liegen.

147.

In den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (51) ist festgelegt, dass der Bevölkerungsanteil in den A- und C-Fördergebieten insgesamt höchstens 42 % der EU-25-Bevölkerung (bzw. 45,5 % der EU-27-Bevölkerung) beträgt (im Folgenden „Gesamtbevölkerungsobergrenze“). Nach Auffassung der Kommission sollte diese ursprünglich festgelegte Gesamtbevölkerungsobergrenze angepasst werden, um der derzeitigen schwierigen wirtschaftlichen Lage in vielen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

148.

Entsprechend sollte die Gesamtbevölkerungsobergrenze für die A- und C-Fördergebiete für den Zeitraum 2014-2020 auf 46,53 % der EU-27-Bevölkerung (52) festgesetzt werden.

5.2.   Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV

149.

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV können „Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der in Artikel 349 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen Lage“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt „die Verwendung der Begriffe ‚außergewöhnlich‘ und ‚erheblich‘ in der Ausnahmevorschrift des Artikels [107] Absatz 3 Buchstabe a […], dass diese nur Gebiete betrifft, in denen die wirtschaftliche Lage im Vergleich zur gesamten [Union] äußerst ungünstig ist“ (53).

150.

Nach Auffassung der Kommission sind die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in NUTS-2-Regionen (54), deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) höchstens 75 % des Unionsdurchschnitts beträgt, erfüllt (55).

151.

Entsprechend kann ein Mitgliedstaat die folgenden Gebiete als A-Fördergebiete ausweisen:

a)

NUTS-2-Regionen, deren Pro-Kopf-BIP in Kaufkraftstandards (KKS) (56) höchstens 75 % des Durchschnitts der EU-27 beträgt (Grundlage sind die letzten drei Jahre, für die Eurostat-Daten verfügbar sind (57));

b)

Gebiete in äußerster Randlage

152.

Die beihilfefähigen A-Fördergebiete sind in Anhang I nach Mitgliedstaat aufgeführt.

5.3.   Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

153.

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c können „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs heißt es diesbezüglich: „Dagegen ist die Ausnahmevorschrift des [Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c] insofern weiter gefasst, als sie die Entwicklung bestimmter Gebiete erlaubt, ohne dass die in [Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a] genannten wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzuliegen brauchen; Voraussetzung ist jedoch, dass die zu diesem Zweck gewährten Beihilfen ‚die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft‘. Diese Bestimmung gibt der Kommission die Befugnis, Beihilfen zur Förderung der Gebiete eines Mitgliedstaats zu genehmigen, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in diesem Staat benachteiligt sind“ (58).

154.

Die Obergrenze für den Bevölkerungsanteil in C-Fördergebieten in der Union (im Folgenden „C-Obergrenze“) wird ermittelt, indem die Bevölkerung in für Regionalbeihilfen in Betracht kommenden A-Fördergebieten in der Union von der in Nummer 148 festgelegten Gesamtbevölkerungsobergrenze subtrahiert wird.

155.

Bei C-Fördergebieten werden zwei Gruppen unterschieden:

a)

Gebiete, die bestimmte vorab festgelegte Voraussetzungen erfüllen und die der Mitgliedstaat deshalb ohne weitere Nennung von Gründen als C-Fördergebiet ausweisen kann (im Folgenden „prädefinierte C-Fördergebiete“);

b)

Gebiete, die ein Mitgliedstatt nach eigenem Ermessen als C-Fördergebiet ausweisen kann, sofern der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Gebiete bestimmte sozioökonomische Kriterien erfüllen (im Folgenden „nicht prädefinierte C-Fördergebiete“).

5.3.1.   Prädefinierte C-Fördergebiete

5.3.1.1.   Zuweisung des Plafonds für prädefinierte C-Fördergebiete

156.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass jeder betroffene Mitgliedstaat über einen ausreichend hohen C-Plafond verfügen muss, um Gebiete, die in der vorherigen Fördergebietskarte für den Zeitraum 2011-2013 als A-Fördergebiete ausgewiesen waren, jetzt als C-Fördergebiete ausweisen zu können (59).

157.

Außerdem muss jeder betroffene Mitgliedstaat über einen ausreichenden C-Plafond verfügen, um Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte als C-Fördergebiete ausweisen zu können.

158.

Die nachstehenden Gebiete werden als prädefinierte C-Fördergebiete erachtet:

a)

ehemalige A-Fördergebiete: NUTS-2-Regionen, die im Zeitraum 2011-2013 als A-Fördergebiete ausgewiesen waren (60);

b)

Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte: NUTS-2-Regionen mit weniger als 8 Einwohnern/km2 oder NUTS-3-Regionen mit weniger als 12,5 Einwohnern/km2 (Quelle: Eurostat-Daten zur Bevölkerungsdichte im Jahr 2010).

159.

Die Zuweisung für prädefinierte C-Fördergebiete ist in Anhang I für jeden Mitgliedstaat einzeln angegeben. Diese Bevölkerungszuweisung ist ausschließlich für die Ausweisung prädefinierter C-Fördergebiete bestimmt.

5.3.1.2.   Ausweisung der prädefinierten C-Fördergebiete

160.

Ein Mitgliedstaat kann die unter Nummer 158 genannten prädefinierten Gebiete als C-Fördergebiete ausweisen.

161.

Im Falle von Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte sollte der Mitgliedstaat grundsätzlich NUTS-2-Regionen mit weniger als 8 Einwohnern/km2 oder NUTS-3-Regionen mit weniger als 12,5 Einwohnern/km2 berücksichtigen. Ein Mitgliedstaat kann aber auch Teile einer NUTS-3-Region mit weniger als 12,5 Einwohnern/km2 oder andere an diese NUTS-3-Regionen angrenzende zusammenhängende Gebiete als C-Fördergebiete ausweisen, sofern die ausgewiesenen Gebiete weniger als 12,5 Einwohner/km2 haben und ihre Ausweisung nicht die unter Nummer 160 genannte spezifische Zuweisung für die C-Obergrenze übersteigt.

5.3.2.   Nicht prädefinierte C-Fördergebiete

5.3.2.1.   Methode für die Aufteilung der Obergrenze für nicht prädefinierte C-Fördergebiete auf die Mitgliedstaaten

162.

Die Obergrenze für den Bevölkerungsanteil in nicht prädefinierten C-Fördergebieten in der Union wird ermittelt, indem die Bevölkerung in den A-Fördergebieten und in den prädefinierten C-Fördergebieten von dem unter Nummer 148 festgelegten Gesamtbevölkerungsanteil subtrahiert wird. Die Obergrenze für die nicht prädefinierten C-Fördergebiete wird nach der in Anhang II dargelegten Methode auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

5.3.2.2.   Sicherheitsnetz und Mindestbevölkerungsanteil

163.

Mit Blick auf die Probleme der besonders hart von der Wirtschaftskrise getroffenen Mitgliedstaaten ist die Kommission der Auffassung, dass in keinem Mitgliedstaat, der in den Genuss von finanzieller Unterstützung aus der mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates (61) geschaffenen Fazilität für die Gewährung eines mittelfristigen finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten außerhalb des Eurogebiets, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) (62), dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) (63) oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) (64) kommt, der Gesamtbevölkerungsplafond gegenüber dem Zeitraum 2007-2013 verringert werden soll.

164.

Um Kontinuität in den Fördergebietskarten und für jeden Mitgliedstaat einen Mindestspielraum zu gewährleisten, sollte nach Auffassung der Kommission in keinem Mitgliedstaat der Gesamtbevölkerungsplafond gegenüber dem Zeitraum 2007-2013 mehr als halbiert werden, und jeder Mitgliedstaat sollte über einen Mindestbevölkerungsanteil verfügen.

165.

Entsprechend wird abweichend von der unter Nummer 148 festgelegten Gesamtbevölkerungsobergrenze die C-Obergrenze für jeden betreffenden Mitgliedstaat so angehoben, dass

a)

in keinem Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt der Annahme dieser Leitlinien in den Genuss von finanzieller Unterstützung aus der Fazilität für die Gewährung eines mittelfristigen finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten außerhalb des Eurogebiets, der EFSF, dem EFSM oder dem ESM kommt, der Bevölkerungsanteil in den A- und C-Fördergebieten insgesamt gegenüber dem Zeitraum 2007-2013 reduziert wird;

b)

in keinem Mitgliedstaat der Bevölkerungsanteil in den A- und C-Fördergebieten insgesamt um mehr als 50 % gegenüber dem Zeitraum 2007-2013 reduziert wird (65);

c)

jeder Mitgliedstaat einen Bevölkerungsanteil von mindestens 7,5 % seiner Bevölkerung hat (66).

166.

Die Obergrenze für nicht prädefinierte C-Fördergebiete, einschließlich des Sicherheitsnetzes und des Mindestbevölkerungsanteils, ist in Anhang I für jeden Mitgliedstaat aufgeführt.

5.3.2.3.   Ausweisung der nicht prädefinierten C-Fördergebiete

167.

Die Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Ausweisung der C-Fördergebiete anlegen, sollten die vielfältigen Gegebenheiten widerspiegeln, die eine Regionalbeihilfe rechtfertigen können. Sie sollten deshalb auf bestimmte sozioökonomische, geografische bzw. strukturelle Probleme abstellen, die in C-Fördergebieten zu erwarten sind, und ausreichende Schutzmaßnahmen treffen, damit Regionalbeihilfen den Handel nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen würde.

168.

Entsprechend kann ein Mitgliedstaat nicht prädefinierte C-Fördergebiete, die auf der Grundlage der folgenden Kriterien abgegrenzt wurden, als C-Fördergebiete ausweisen:

a)

Kriterium 1: zusammenhängende Gebiete mit zusammen mindestens 100 000 Einwohnern (67) in NUTS-2- oder NUTS-3-Regionen mit

einem Pro-Kopf-BIP, das nicht über dem EU-27-Durchschnitt liegt, oder

einer Arbeitslosenquote, die mindestens 115 % des nationalen Durchschnitts beträgt (68).

b)

Kriterium 2: NUTS-3-Regionen mit weniger als 100 000 Einwohnern mit

einem Pro-Kopf-BIP, das nicht über dem EU-27-Durchschnitt liegt, oder

einer Arbeitslosenquote, die mindestens 115 % des nationalen Durchschnitts beträgt.

c)

Kriterium 3: Inseln und zusammenhängende Gebiete in ähnlicher geografisch isolierter Lage (z. B. Halbinseln oder Berggebiete) mit

einem Pro-Kopf-BIP, das nicht über dem EU-27-Durchschnitt liegt (69), oder

einer Arbeitslosenquote, die mindestens 115 % des nationalen Durchschnitts beträgt (70), oder

weniger als 5 000 Einwohnern.

d)

Kriterium 4: NUTS-3-Regionen oder Teile von NUTS-3-Regionen, die zusammenhängende Gebiete bilden, die an ein A-Fördergebiet angrenzen oder eine Landgrenze zu einem Staat aufweisen, der nicht zum EWR oder zur Europäischen Freihandelszone (EFTA) gehört.

e)

Kriterium 5: zusammenhängende Gebiete mit mindestens 50 000 Einwohnern (71), in denen sich ein tiefgreifender Strukturwandel vollzieht oder die im Vergleich zu ähnlichen Gebieten eine Phase erheblichen wirtschaftlichen Niedergangs erleben, sofern sich diese Gebiete nicht in NUTS-3-Regionen oder in zusammenhängenden Gebieten befinden, die die Kriterien für eine Ausweisung als prädefiniertes Fördergebiet oder die vorgenannten Kriterien 1 bis 4 erfüllen (72).

169.

Für die Anwendung der unter Nummer 168 genannten Kriterien sei darauf hingewiesen, dass sich der Begriff der zusammenhängenden Gebiete auf ganze Gebiete der lokalen Verwaltungseinheit 2 (LAU-2-Gebiete) (73) oder auf Gruppen ganzer Gebiete der lokalen Verwaltungseinheit 2 (74) bezieht. Eine Gruppe von LAU-2-Gebieten wird als ein zusammenhängendes Gebiet betrachtet, wenn jedes Gebiet der Gruppe eine Verwaltungsgrenze mit einem anderen Gebiet der Gruppe teilt (75).

170.

Die Einhaltung des für den betreffenden Mitgliedstaat zulässigen Bevölkerungsanteils wird anhand der vom nationalen statistischen Amt veröffentlichten aktuellen Daten zur Gesamtwohnbevölkerung in den ausgewählten Gebieten geprüft.

5.4.   Beihilfehöchstintensitäten für regionale Investitionsbeihilfen

171.

Nach Auffassung der Kommission muss bei den für regionale Investitionsbeihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten der Art und dem Umfang des Entwicklungsgefälles zwischen den verschiedenen Gebieten in der Union Rechnung getragen werden. Die Beihilfeintensitäten sollten deshalb für A-Fördergebiete höher sein als für C-Fördergebiete.

5.4.1.   Beihilfehöchstintensität in A-Fördergebieten

172.

Die Beihilfehöchstintensität in A-Fördergebieten darf folgende Werte nicht überschreiten:

a)

50 % BSÄ in NUTS-2-Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP, das nicht über 45 % des EU-27-Durchschnitts liegt;

b)

35 % BSÄ in NUTS-2-Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von 45 % bis 60 % des EU-27-Durchschnitts liegt;

c)

25 % BSÄ in NUTS-2-Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP über 60 % des EU-27-Durchschnitts liegt.

173.

Die unter Nummer 172 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten dürfen für Gebiete in äußerster Randlage mit einem Pro-Kopf-BIP von höchstens 75 % des EU-27-Durchschnitts um bis zu 20 Prozentpunkte und für andere Gebiete in äußerster Randlage um bis zu 10 Prozentpunkte angehoben werden.

5.4.2.   Beihilfehöchstintensität in C-Fördergebieten

174.

Die Beihilfehöchstintensität darf folgende Werte nicht überschreiten:

a)

15 % BSÄ in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte und in Gebieten (NUTS-3-Regionen oder Teilen von NUTS-3-Regionen), die eine Landgrenze zu einem Staat aufweisen, der nicht zum EWR oder zur EFTA gehört;

b)

10 % BSÄ in nicht prädefinierten C-Fördergebieten

175.

In ehemaligen A-Fördergebieten kann n die Beihilfeintensität von 10 % BSÄ vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2017 um bis zu 5 Prozentpunkte erhöht werden.

176.

Wenn ein C-Fördergebiet an ein A-Fördergebiet angrenzt, darf die für die an das A-Fördergebiet angrenzenden NUTS-3-Regionen oder Teile von NUTS-3-Regionen in dem betreffende C-Fördergebiet zulässige Beihilfehöchstintensität bei Bedarf angehoben werden, solange die Differenz zwischen den Beihilfeintensitäten der beiden Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt.

5.4.3.   Höhere Beihilfeintensitäten für KMU

177.

Die in den Unterabschnitten 5.4.1 und 5.4.2 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten dürfen für kleine Unternehmen um bis zu 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte angehoben werden (76).

5.5.   Anmeldung und Vereinbarkeitserklärung

178.

Nach der Veröffentlichung dieser Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union sollte jeder Mitgliedstaat unverzüglich seine Fördergebietskarte, die für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2020 gelten soll, bei der Kommission anmelden. Jede Anmeldung sollte die in Anhang III geforderten Angaben enthalten.

179.

Die Kommission wird jede angemeldete Fördergebietskarte auf der Grundlage dieser Leitlinien prüfen und einen Beschluss zur Genehmigung der Fördergebietskarte des betreffenden Mitgliedstaats erlassen. Jede Fördergebietskarte wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist Bestandteil der Regionalbeihilfeleitlinien.

5.6.   Änderungen

5.6.1.   Reserve für den Anteil der Fördergebietsbevölkerung

180.

Ein Mitgliedstaat kann von sich aus beschließen, eine Art Reserve für seinen Bevölkerungsanteil vorzusehen; diese ergibt sich aus der Differenz zwischen der von der Kommission festgelegten Obergrenze für den Bevölkerungsanteil des betreffenden Mitgliedstaats (77) und dem Bevölkerungsanteil, der für die in der Fördergebietskarte ausgewiesenen A- und C-Fördergebiete herangezogen wurde.

181.

Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, eine solche Rückstellung zu bilden, kann er jederzeit diese Reserve nutzen, um neue C-Fördergebiete in seine Fördergebietskarte aufzunehmen, bis die nationale Obergrenze erreicht ist. Hierfür kann der Mitgliedstaat auf neueste sozioökonomische Daten von Eurostat oder des nationalen statistischen Amtes oder auf andere einschlägige Quellen zurückgreifen. Die Bevölkerung der betreffenden C-Fördergebiete sollte auf der Grundlage der für die Erstellung der ursprünglichen Fördergebietskarte herangezogenen Bevölkerungsdaten ermittelt werden.

182.

Der Mitgliedstaat muss jeden Rückgriff auf seine Bevölkerungsreserve zur Aufnahme neuer C-Fördergebiete vorher bei der Kommission als Änderung anmelden.

5.6.2.   Halbzeitüberprüfung

183.

Die Kommission wird im Juni 2016 (78) feststellen, ob eine NUTS-2-Region (79), die nicht in Anhang I dieser Leitlinien als ein A-Fördergebiet aufgeführt ist, ein BIP/Kopf unter 75 % des EU-28-Durchschnitts aufweist und wird eine Mitteilung zu den Ergebnissen dieser Analyse veröffentlichen. Die Kommission wird zu diesem Zeitpunkt feststellen, ob diese identifizierten Fördergebiete für Regionalbeihilfen nach Artikel 107 Artikel 3 Buchstabe a des Vertrags in Betracht kommen und die Höhe der Beihilfeintensität entsprechend ihres BIP/Kopf feststellen. Wenn diese identifizierten Fördergebiete in der von der Kommission in Übereinstimmung mit diesen Leitlinien genehmigten nationalen Fördergebietskarte entweder als prädefinierte C-Fördergebiete oder als nicht prädefinierte C-Fördergebiete bezeichnet werden, wird der Prozentsatz der in Anhang I angegebenen spezifischen Bevölkerungszuweisung für C-Fördergebiete entsprechend angepasst werden. Die Kommission wird die Änderungen des Anhangs I veröffentlichen. Ein Mitgliedstaat darf, innerhalb der Grenzen seiner angepassten spezifische Zuweisung für C-Fördergebiete (80), die Liste der C-Fördergebiete, die in seiner Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 aufgeführt sind, ändern. Diese Änderungen dürfen 50 % der angepassten Abdeckung mit C-Fördergebieten der einzelnen Mitgliedstaaten nicht überschreiten.

184.

Zum Zweck der Änderung der Liste der C-Fördergebiete kann der Mitgliedstaat auf Daten von Eurostat oder des nationalen statistischen Amtes zum Pro-Kopf-BIP und zur Arbeitslosenquote oder auf andere einschlägige Quellen zugreifen, wobei der Durchschnitt der letzten drei Jahre, für die solche Daten (zum Zeitpunkt der Anmeldung der Fördergebietskarte) verfügbar sind, verwendet werden sollte. Die Bevölkerung der betreffenden C-Fördergebiete sollte auf der Grundlage der für die Erstellung der ursprünglichen Fördergebietskarte herangezogenen Bevölkerungsdaten ermittelt werden.

185.

Der Mitgliedstaat muss die Änderungen an seiner Karte, die aus der Einbeziehung weiterer A-Fördergebiete und aus dem Austausch von C-Fördergebiete resultieren, vor deren Umsetzung und spätestens bis zum 1. September 2016 bei der Kommission anmelden.

6.   ANWENDBARKEIT DER REGIONALBEIHILFEVORSCHRIFTEN

186.

Die Kommission verlängert die Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (81) und die Mitteilung der Kommission betreffend die Kriterien für die eingehende Prüfung staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zur Förderung großer Investitionsvorhaben (82) bis zum 30. Juni 2014.

187.

Die Geltungsdauer der auf der Grundlage der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 genehmigten Fördergebietskarten endet am 31. Dezember 2013. Die in Artikel 44 Absatz 3 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (83) vorgesehene Übergangsfrist von sechs Monaten gilt somit nicht für auf der Grundlage der AGVO durchgeführte Regionalbeihilferegelungen. Wenn die Mitgliedstaaten nach dem 31. Dezember 2013 auf der Grundlage bestehender freigestellter Beihilferegelungen Regionalbeihilfen gewähren wollen, sollten sie die Verlängerung der Fördergebietskarten rechtzeitig anmelden, damit die Kommission die Verlängerung dieser Karten vor dem 31. Dezember 2013 genehmigen kann. Die auf der Grundlage der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 genehmigten Beihilferegelungen laufen im Allgemeinen, wie in dem entsprechenden Beschluss der Kommission vorgesehen, Ende 2013 aus. Jede Verlängerung einer solchen Regelung muss bei der Kommission rechtzeitig angemeldet werden.

188.

Die Kommission wird die Vereinbarkeitsprüfung aller Regionalbeihilfen, die nach dem 30. Juni 2014 gewährt werden sollen, anhand der in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze vornehmen. Regionalbeihilfen, die rechtswidrig gewährt wurden oder nach dem 31. Dezember 2013, aber vor dem 1. Juli 2014 gewährt werden sollen, werden nach den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 geprüft.

189.

Da Anmeldungen von Regionalbeihilferegelungen oder Regionalbeihilfen, die nach dem 30. Juni 2014 gewährt werden sollen, mit der Fördergebietskarte im Einklang stehen müssen, können diese erst als vollständig angesehen werden, wenn die Kommission einen Beschluss zur Genehmigung der Fördergebietskarte für den betreffenden Mitgliedstaat nach dem in Unterabschnitt 5.5 beschriebenen Verfahren erlassen hat. Folglich wird die Kommission Anmeldungen von Regionalbeihilferegelungen, die nach dem 30. Juni 2014 gelten sollen, und Anmeldungen von Einzelbeihilfen, die nach diesem Tag gewährt werden sollen, erst prüfen, nachdem sie einen Beschluss zur Genehmigung der Fördergebietskarte für den betreffenden Mitgliedstaat erlassen hat.

190.

Die Anwendung dieser Leitlinien wird eine grundlegende Änderung der Regionalbeihilfevorschriften in der Union mit sich bringen. Angesichts der veränderten wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union ist ferner zu prüfen, ob die bestehenden Regionalbeihilferegelungen (Investitions- und Betriebsbeihilferegelungen) noch gerechtfertigt sind und die gewünschte Wirkung entfalten.

191.

Daher schlägt die Kommission den Mitgliedstaaten nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV folgende Maßnahmen vor:

a)

Die Mitgliedstaaten wenden alle bestehenden und nicht unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallenden Regionalbeihilferegelungen und alle Fördergebietskarten nur auf Beihilfen an, die am bzw. vor dem 30. Juni 2014 gewährt werden sollen.

b)

Die Mitgliedstaaten ändern andere bestehende horizontale Beihilferegelungen, die eine spezifische Behandlung für Beihilfen zugunsten von Vorhaben in Fördergebieten vorsehen, damit gewährleistet ist, dass Beihilfen, die nach dem 30. Juni 2014 gewährt werden sollen, mit den Fördergebietskarten im Einklang stehen, die am Tag der Bewilligung gelten.

c)

Die Mitgliedstaaten bestätigen ihre Zustimmung zu diesen Vorschlägen spätestens am 31. Dezember 2013.

7.   BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERWACHUNG

192.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (84) und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (85) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte vorlegen.

193.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in dem in Anhang VI festgelegten Format Informationen über jede auf der Grundlage einer Regelung gewährte Einzelbeihilfe von mehr als 3 Mio. EUR innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bewilligung.

194.

Die Mitgliedstaaten führen detaillierte Aufzeichnungen zu allen Beihilfemaßnahmen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um festzustellen, dass die Voraussetzungen bezüglich der beihilfefähigen Kosten und Beihilfehöchstintensitäten erfüllt sind. Die Aufzeichnungen müssen zehn Jahre ab dem Tag der Bewilligung der Beihilfe aufbewahrt und der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.

8.   ÜBERARBEITUNG

195.

Die Kommission kann beschließen, diese Leitlinien zu ändern, wenn sich dies aus wettbewerbspolitischen Gründen oder aufgrund anderer Politikbereiche der Union und internationaler Verpflichtungen als erforderlich erweist.


(1)  Gebiete, die auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV für Regionalbeihilfen in Frage kommen, sogenannte „A-Fördergebiete“, weisen in der Regel im Vergleich zu anderen Gebieten in der Union größere Nachteile auf, die ihre wirtschaftliche Entwicklung erschweren. Gebiete, die auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen in Frage kommen, sogenannte „C-Fördergebiete“, sind in der Regel ebenfalls im Vergleich zu anderen Gebieten in der Europäischen Union benachteiligt, jedoch in einem geringeren Umfang.

(2)  Regionale Aufschläge für solche Beihilfen werden daher nicht als Regionalbeihilfen angesehen.

(3)  Jeder Mitgliedstaat kann diese Gebiete unter den in Abschnitt 5 genannten Voraussetzungen in einer Fördergebietskarte ausweisen.

(4)  Siehe hierzu das Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 17, und das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 1997, Königreich Spanien/Kommission, C-169/95, Slg. 1997, I-148, Randnr. 20.

(5)  Siehe hierzu das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 54.

(6)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (COM(2012) 209 final).

(7)  Im Sinne von Anhang IV.

(8)  Im Sinne von Anhang IV.

(9)  Sobald die Rahmenbestimmungen über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. C 364 vom 14.12.2011, S. 9) am 31. Dezember 2013 außer Kraft treten, fallen Regionalbeihilfen für den Schiffbau auch unter diese Leitlinien.

(10)  Sie fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).

(11)  Staatliche Beihilfen für die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des AEUV genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und für die Forstwirtschaft fallen unter den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor.]

(12)  Das Verkehrswesen umfasst die Personen- und Frachtbeförderung im gewerblichen Luft-, See-, Straßen-, Schienen und Binnenschiffsverkehr.

(13)  Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf Staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5), Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1) in ihrer geänderten oder neuen Fassung.

(14)  Die Kommission wird die beihilferechtliche Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen für das Energiewesen nach speziellen Leitlinien prüfen, mit denen die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen geändert werden.

(15)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1).

(16)  Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1).

(17)  Siehe Nummer 20 Buchstabe i.

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(19)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2, verlängert durch die in ABl. C 156 vom 9.7.2009, S. 3, und ABl. C 296 vom 2.10.2012, S. 3, veröffentlichten Mitteilungen der Kommission. Wie dort unter Nummer 20 erläutert, kann ein Unternehmen in Schwierigkeiten, da es in seiner Existenz bedroht ist, nicht als geeignetes Mittel zur Verwirklichung anderer politischer Ziele dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist.

(20)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. September 1995, TWD Textilwerke Deggendorf GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Verbundene Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, Slg. 1995, II-2265.

(21)  Dies sind derzeit Guadeloupe, Französisch-Guyana, Martinique, Réunion, Saint-Martin, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln. Im Einklang mit dem Beschluss 2010/718/EU des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 325 vom 9.12.2010, S. 4) zählt die Insel Saint-Barthélemy ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr zu den Gebieten in äußerster Randlage der Union und erhält stattdessen den Status eines assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Vierten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Im Einklang mit dem Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131) ist Mayotte ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr überseeisches Land und Hoheitsgebiet und erhält stattdessen den Status eines Gebiets in äußerster Randlage.

(22)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(23)  Die Kommission beabsichtigt, Ad-hoc-Beihilfen für die Infrastruktur von der Meldepflicht zu befreien, die die Kriterien für die Vereinbarkeit einer allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen, trotz der Tatsache, dass sie nicht als Teil einer Regelung gewährt werden.

(24)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(25)  Siehe Nummer 20 Buchstabe n.

(26)  Siehe zum Beispiel Urteil des Gerichtshofs vom 19. Septembre 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 78, und Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Régie Networks/Rhône-Alpes Bourgogne, C-333/07, Slg. 2008, I-10807, Randnrn. 94-116.

(27)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 42.

(28)  Bei Breitbandinfrastrukturen muss der Beihilfeempfänger nach Nummer 78 Buchstaben c und d der Breitbandleitlinien im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung ausgewählt werden (siehe Fußnote 15).

(29)  Siehe Anhang V.

(30)  Die Verpflichtung, die Investition mindestens 5 Jahre (3 Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet zu erhalten, berührt nicht die Ersetzung von Anlagen oder Ausrüstungen, die innerhalb des betreffenden Zeitraums veralten oder defekt werden, sofern die betreffende Wirtschaftstätigkeit innerhalb dieses Zeitraums in dem betreffenden Gebiet aufrechterhalten wird. Die Regionalbeihilfe darf jedoch nicht für die Ersetzung dieser Anlagen oder Ausrüstungen gewährt werden.

(31)  Der unter Nummer 38 vorgeschriebene Eigenbeitrag von 25 % gilt nicht für Investitionsbeihilfen für Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage, in denen die Beihilfehöchstintensitäten nach Nummer 173 mehr als 75 % und bei KMU bis zu 90 % des BSÄ betragen können.

(32)  Dies ist beispielsweise nicht der Fall bei subventionierten Darlehen, öffentlichen Eigenkapitaldarlehen oder öffentlichen Beteiligungen, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht genügen, und auch nicht bei staatlichen Garantien mit Beihilfeelementen oder staatlichen Förderungen, die nach der De-minimis-Regel gewährt werden.

(33)  Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Ad-hoc-Beihilfen dieselben Voraussetzungen erfüllen wie auf der Grundlage einer Regelung gewährte Einzelbeihilfen.

(34)  Wenn die künftige Entwicklung der Kosten und Einnahmen schwer vorherzusehen ist und eine Informationsasymmetrie vorliegt, kann es für die Behörde aber auch von Interesse sein, den Ausgleich nicht vollständig ex ante, sondern teils ex ante, teils ex post (zum Beispiel durch Rückforderungsmechanismen, die die Aufteilung unvorhergesehener Gewinne ermöglichen) festzulegen.

(35)  Derartige Investitionen können ein Umfeld schaffen, in dem ohne zusätzliche Beihilfen weitere Investitionen rentabel sind.

(36)  Siehe Anhang V.

(37)  Ad-hoc-Beihilfen müssen zusätzlich zu den in Abschnitt 3.5.2 genannten Voraussetzungen auch die Voraussetzungen der Nummern 64 bis 67 erfüllen.

(38)  Die kontrafaktischen Szenarien sind unter Nummer 61 beschrieben.

(39)  Der Kapitalwert eines Vorhabens ist die Differenz zwischen den im Laufe des Investitionszeitraums anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen, die auf ihren Barwert abgezinst werden (in der Regel auf der Grundlage der Kapitalkosten).

(40)  Der interne Zinsfuß basiert nicht auf bilanzierten Gewinnen in einem bestimmten Jahr, sondern berücksichtigt die künftigen Zahlungsströme, mit denen der Investor über den gesamten Investitionszeitraum rechnet. Der interne Zinsfuß ist definiert als der Diskontierungssatz, bei dem der Kapitalwert mehrerer Zahlungsströme null beträgt.

(41)  Siehe hierzu Unterabschnitt 5.4 zu den Fördergebietskarten.

(42)  Die abgesenkten Beihilfeintensitäten sind das Ergebnis des unter Nummer 20 Buchstabe c genannten Mechanismus.

(43)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (COM(2011) 611); „EFRE/ETZ-Verordnung“.

(44)  Im Sinne der Nummer 20 Buchstaben h und i.

(45)  Dies gilt auch, wenn Betriebsbeihilferegelungen zur Verlängerung bestehender Beihilfemaßnahmen angemeldet werden.

(46)  Für die Zwecke dieser Bestimmung stützt sich die Kommission auf die Beihilfeobergrenze in C-Fördergebieten, die an A-Fördergebiete angrenzen; die höheren Beihilfeintensitäten nach Nummer 176 werden hierbei nicht berücksichtigt.

(47)  Zu diesen Zutrittsschranken zählen rechtliche Hindernisse (insbesondere Rechte des geistigen Eigentums), Größen- und Verbundvorteile sowie Hindernisse beim Zugang zu Netzen und Infrastrukturen. Wird die Beihilfe auf einem Markt gewährt, auf dem der Beihilfeempfänger ein etablierter Marktteilnehmer ist, können sich eine etwaige erhebliche Marktmacht des Beihilfeempfängers und damit auch die möglichen negativen Auswirkungen dieser Marktmacht durch eventuelle Zutrittsschranken verstärken.

(48)  Sind Abnehmer, die über Nachfragemacht verfügen, auf dem Markt vorhanden, ist es weniger wahrscheinlich, dass ein Beihilfeempfänger ihnen gegenüber höhere Preise durchsetzen kann.

(49)  Diese Informationen sollten regelmäßig (beispielsweise alle sechs Monate) aktualisiert werden und in allgemein zugänglichen Formaten abrufbar sein.

(50)  Diese einheitliche Methode kann von der Kommission vorgelegt werden.

(51)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(52)  Für diese Obergrenze wurden die Eurostat-Bevölkerungsdaten für 2010 zugrunde gelegt. Er wird nach dem EU-Beitritt Kroatiens 47 % der EU-28-Bevölkerung entsprechen.

(53)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, Slg. 1987, 4036, Randnr 19; Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, Slg. 1997, I-148, Randnr 15; Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Randnr 77.

(54)  Verordnung (EU) Nr. 31/2011 der Kommission vom 17. Januar 2011 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 13 vom 18.1.2011, S. 3). Die in diesen Leitlinien verwendeten Daten beruhen auf der NUTS-Systematik für 2010.

(55)  Die Bezugnahme auf Gebiete, deren Pro-Kopf-BIP weniger als 75 % des [Gemeinschafts-]Durchschnitts beträgt, wurde mit der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c auf Regionalbeihilfen (ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2) eingeführt.

(56)  Alle weiteren Angaben zum Pro-Kopf-BIP werden in KKS gemessen.

(57)  Die Angaben beziehen sich auf den Zeitraum 2008-2010. Bei allen weiteren Angaben zum Pro-Kopf-BIP in Verbindung mit dem EU-27-Durchschnitt stützen sich die Daten auf den Durchschnitt der Regionaldaten von Eurostat für 2008-2010.

(58)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, Slg. 1987, 4036, Randnr. 19.

(59)  Die Liste der A-Fördergebiete wurde 2011 geändert; siehe hierzu „Mitteilung der Kommission über die Überprüfung des Fördergebietsstatus und der Beihilfehöchstintensität der ‚vom statistischen Effekt betroffenen Regionen‘ in den nachstehend genannten nationalen Fördergebietskarten für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2013“ (ABl. C 222 vom 17.8.2010, S. 2).

(60)  Da die ehemaligen A-Fördergebiete auf der Grundlage der in der Systematik für 2003 aufgeführten NUTS-2-Regionen ausgewiesen wurden, konnten nur die im Zeitraum 2011-2013 als A-Fördergebiete ausgewiesenen Gebiete als prädefinierte C-Fördergebiete erachtet werden; etwaige Änderungen im Rahmen der NUTS-Systematiken für 2006 und/oder 2010 werden in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt.

(61)  Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

(62)  Siehe: http://www.efsf.europa.eu/about/legal-documents/index.htm

(63)  Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

(64)  Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus.

(65)  Dieser Teil des Sicherheitsnetzes gilt für Zypern und Luxemburg.

(66)  Dieser Mindestbevölkerungsanteil gilt für die Niederlande.

(67)  Diese Bevölkerungsschwelle wird bei Mitgliedstaaten mit einem Bevölkerungsanteil für nicht prädefinierte C-Gebiete von unter 1 Million Einwohnern auf 50 000 Einwohner und bei Mitgliedstaaten mit einer Bevölkerung von weniger als 1 Million Einwohnern auf 10 000 Einwohner gesenkt.

(68)  Für die Berechnung der Arbeitslosenquote sollten die Regionaldaten der nationalen statistischen Ämter herangezogen werden, wobei der Durchschnitt der letzten drei Jahre, für die solche Daten (zum Zeitpunkt der Anmeldung der Fördergebietskarte) verfügbar sind, verwendet werden sollte. Falls nicht anders in diesen Leitlinien angegeben, wird die Arbeitslosenquote in Bezug auf den nationalen Durchschnitt auf dieser Grundlage berechnet.

(69)  Um zu prüfen, ob das Pro-Kopf-BIP solcher Inseln oder zusammenhängender Gebiete nicht über dem EU-27-Durchschnitt liegt, kann der Mitgliedstaat auf Daten des nationalen statistischen Amtes oder andere einschlägige Quellen zurückgreifen.

(70)  Um zu prüfen, ob die Arbeitslosenquote solcher Inseln und zusammenhängender Gebiete nicht über dem nationalen Durchschnitt liegt, kann der Mitgliedstaat auf Daten des nationalen statistischen Amtes oder andere einschlägige Quellen zugreifen.

(71)  Diese Bevölkerungsschwelle wird bei Mitgliedstaaten mit einem Bevölkerungsanteil für nicht prädefinierte C-Fördergebiete von unter 1 Million Einwohnern auf 25 000 Einwohner, bei Mitgliedstaaten mit einer nationalen Bevölkerung von weniger als 1 Million Einwohnern auf 10 000 Einwohner, und bei Inseln oder zusammenhängenden Gebieten in ähnlicher geografisch isolierter Lage auf 5 000 Einwohner gesenkt.

(72)  Für die Anwendung des Kriteriums 5 muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind; zu diesem Zweck muss er die Lage in den betreffenden Gebieten mit der Lage in anderen Gebieten in demselben Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten anhand sozioökonomischer Indikatoren (z. B. strukturelle Unternehmensstatistik, Arbeitsmärkte, Haushaltskonten, Bildung oder ähnliche Indikatoren) vergleichen. Hierfür kann der Mitgliedstaat auf Daten seines nationalen statistischen Amtes oder andere einschlägige Quellen zurückgreifen.

(73)  Der Mitgliedstaat kann sich auf LAU-1-Gebiete anstelle von LAU-2-Gebiete stützen, wenn deren Bevölkerung geringer ist als in den LAU-2-Gebieten, zu denen sie gehören.

(74)  Der Mitgliedstaat kann jedoch Teile eines LAU-2-Gebiets (oder LAU-1-Gebiets) ausweisen, sofern die Bevölkerung des betreffenden LAU-Gebiets größer ist als die erforderliche Mindestbevölkerung für zusammenhängende Gebiete nach Kriterium 1 oder 5 (einschließlich der herabgesetzten Bevölkerungsschwellen für diese Kriterien) liegt und die Bevölkerung des jeweiligen Teils mindestens 50 % der für das jeweilige Kriterium erforderlichen Mindestbevölkerung entspricht.

(75)  Im Falle von Inseln zählen Seegrenzen zu anderen Verwaltungseinheiten des betreffenden Mitgliedstaats ebenfalls zu den Verwaltungsgrenzen.

(76)  Die höheren Beihilfeintensitäten für KMU gelten nicht für Beihilfen, die für große Investitionsvorhaben gewährt werden.

(77)  Siehe Anhang I.

(78)  Für den Zweck dieser Bestimmung wird die Kommission die zuletzt verfügbaren von Eurostat veröffentlichten BIP/Kopf-Daten auf NUTS-2 Ebene aufgrund des Durchschnitts der drei letzten Jahre verwenden.

(79)  Definiert aufgrund der NUTS-Systematik, die zum Zeitpunkt der Überprüfung in Kraft ist.

(80)  Die angepasste Bevölkerungsobergrenze wird berechnet auf der Grundlage der Bevölkerungsdaten, die für die Erstellung ihrer ursprünglichen Karte verwendet wurden.

(81)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(82)  ABl. C 223 vom 16.9.2009, S. 13.

(83)  Verordnung der Kommission (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).

(84)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(85)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG I

Anteil der Fördergebietsbevölkerung pro Mitgliedstaat für den Zeitraum 2014-2020

Belgien

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP (1)

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung (2)

Prädefinierte C-Fördergebiete (ehemalige A-Fördergebiete)

BE32 Prov. Hainaut

77,33

12,06 %

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete

17,89 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

29,95 %


Bulgarien

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

A-Fördergebiete

BG31 Северозападен/Severozapaden

27,00

11,88 %

BG32 Северен централен/Severen tsentralen

29,33

12,06 %

BG33 Североизточен/Severoiztochen

36,33

13,08 %

BG34 Югоизточен/Yugoiztochen

36,00

14,75 %

BG41 Югозападен/Yugozapaden

74,33

28,05 %

BG42 Южен централен/Yuzhen tsentralen

30,00

20,19 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

100,00 %


Tschechische Republik

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

A-Fördergebiete

CZ02 Střední Čechy

73,00

11,95 %

CZ03 Jihozápad

69,33

11,50 %

CZ04 Severozápad

64,33

10,87 %

CZ05 Severovýchod

65,67

14,36 %

CZ06 Jihovýchod

73,33

15,86 %

CZ07 Střední Morava

64,67

11,72 %

CZ08 Moravskoslezsko

68,00

11,83 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

88,10 %


Dänemark

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete

7,97 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

7,97 %


Deutschland

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

Prädefinierte C-Fördergebiete (ehemalige A-Fördergebiete)

DE40 Brandenburg (3)

81,67

1,37 %

DE80 Mecklenburg-Vorpommern

80,00

2,01 %

DED2 Dresden

86,00

1,99 %

DED4 Chemnitz

81,33

1,88 %

DEE0 Sachsen-Anhalt (3)

81,67

1,89 %

DEG0 Thüringen

78,67

2,74 %

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete

13,95 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

25,85 %


Estland

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

A-Fördergebiete

EE00 Eesti

65,00

100,00 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

100,00 %


Irland

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete

51,28 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

51,28 %


Griechenland

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

A-Fördergebiete

EL11 Aνατολική Μακεδονία, Θράκη/Anatoliki Makedonia, Thraki

68,00

5,36 %

EL12 Κεντρική Μακεδονία/Kentriki Makedonia

72,33

17,29 %

EL14 Θεσσαλία/Thessalia

69,33

6,51 %

EL21 Ήπειρος/Ipeiros

63,33

3,17 %

EL23 Δυτική Ελλάδα/Dytiki Ellada

65,00

6,59 %

EL25 Πελοπόννησος/Peloponnisos

74,00

5,22 %

EL41 Βόρειο Αιγαίο/Voreio Aigaio

75,00

1,77 %

Prädefinierte C-Fördergebiete (ehemalige A-Fördergebiete)

EL13 Δυτική Μακεδονία/Dytiki Makedonia

83,67

2,59 %

EL22 Ιόνια Νησιά/Ionia Nisia

82,67

2,07 %

EL43 Κρήτη/Kriti

83,33

5,42 %

Prädefinierte C-Fördergebiete (Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte)

EL243 Ευρυτανία/Evrytania

 

0,17 %

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete

43,84 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

 

 

100,00 %


Spanien

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

A-Fördergebiete

ES43 Extremadura

70,67

2,35 %

ES70 Canarias

87,33

4,55 %

Prädefinierte C-Fördergebiete (ehemalige A-Fördergebiete)

ES11 Galicia

91,33

5,94 %

ES42 Castilla-La Mancha

82,33

4,43 %

ES61 Andalucía

78,00

17,88 %

Prädefinierte C-Fördergebiete (Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte)

ES242 Teruel

0,31 %

ES417 Soria

0,20 %

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete

33,00 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

68,66 %


Frankreich

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

A-Fördergebiete

FR91 Guadeloupe

60,67

0,69 %

FR92 Martinique

73,67

0,61 %

FR93 Guyane

52,33

0,36 %

FR94 Réunion

68,00

1,27 %

Saint-Martin (4)

:

:

Mayotte (4)

:

:

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete

21,24 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

24,17 %


Italien

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

A-Fördergebiete

ITF3 Campania

65,67

9,64 %

ITF4 Puglia

67,67

6,76 %

ITF5 Basilicata

72,67

0,97 %

ITF6 Calabria

66,67

3,32 %

ITG1 Sicilia

67,33

8,34 %

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete

5,03 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

34,07 %


Zypern

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete

50,00 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

50,00 %


Lettland

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

A-Fördergebiete

LV00 Latvija

55,33

100,00 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

100,00 %


Litauen

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

A-Fördergebiete

LT00 Lietuva

61,33

100,00 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

100,00 %


Luxemburg

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete

8,00 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

8,00 %


Ungarn

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

A-Fördergebiete

HU21 Közép-Dunántúl

56,33

10,96 %

HU22 Nyugat-Dunántúl

62,67

9,96 %

HU23 Dél-Dunántúl

44,33

9,44 %

HU31 Észak-Magyarország

40,00

12,02 %

HU32 Észak-Alföld

41,00

14,87 %

HU33 Dél-Alföld

42,67

13,13 %

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete

6,33 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

76,71 %


Malta

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

Prädefinierte C-Fördergebiete (ehemalige A-Fördergebiete)

MT00 Malta

83,67

100,00 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

100,00 %


Niederlande

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete

7,5 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

7,5 %


Österreich

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete

25,87 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

25,87 %


Polen

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

A-Fördergebiete

PL11 Łódzkie

55,00

6,65 %

PL21 Małopolskie

51,33

8,65 %

PL22 Śląskie

64,33

12,15 %

PL31 Lubelskie

40,67

5,64 %

PL32 Podkarpackie

40,67

5,51 %

PL33 Świętokrzyskie

46,33

3,32 %

PL34 Podlaskie

43,67

3,11 %

PL41 Wielkopolskie

62,67

8,94 %

PL42 Zachodniopomorskie

52,67

4,43 %

PL43 Lubuskie

51,00

2,65 %

PL51 Dolnośląskie

65,33

7,53 %

PL52 Opolskie

49,00

2,70 %

PL61 Kujawsko-Pomorskie

50,67

5,42 %

PL62 Warmińsko-Mazurskie

44,33

3,74 %

PL63 Pomorskie

57,33

5,85 %

Prädefinierte C-Fördergebiete (ehemalige A-Fördergebiete)

PL12 Mazowieckie

96,00

13,70 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

100,00 %


Portugal

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

A-Fördergebiete

PT11 Norte

63,67

35,19 %

PT16 Centro (PT)

66,00

22,36 %

PT18 Alentejo

72,33

7,06 %

PT20 Região Autónoma dos Açores

74,33

2,31 %

PT30 Região Autónoma da Madeira

104,00

2,33 %

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete

15,77 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

85,02 %


Rumänien

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

A-Fördergebiete

RO11 Nord-Vest

42,33

12,68 %

RO12 Centru

45,00

11,77 %

RO21 Nord-Est

29,33

17,30 %

RO22 Sud-Est

37,67

13,09 %

RO31 Sud — Muntenia

39,33

15,21 %

RO41 Sud-Vest Oltenia

35,67

10,45 %

RO42 Vest

52,00

8,94 %

Prädefinierte C-Fördergebiete (ehemalige A-Fördergebiete)

RO32 București — Ilfov

113,00

10,56 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

100,00 %


Slowenien

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

A-Fördergebiete

SI01 Vzhodna Slovenija

71,67

52,92 %

Prädefinierte C-Fördergebiete (ehemalige A-Fördergebiete)

SI02 Zahodna Slovenija

104,00

47,08 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

100,00 %


Slowakei

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

A-Fördergebiete

SK02 Západné Slovensko

68,33

34,37 %

SK03 Stredné Slovensko

58,67

24,87 %

SK04 Východné Slovensko

49,67

29,24 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

88,48 %


Finnland

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

Prädefinierte C-Fördergebiete (Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte)

FI1D1 Etelä-Savo

2,89 %

FI1D2 Pohjois-Savo

4,63 %

FI1D3 Pohjois-Karjala

3,09 %

FI1D4 Kainuu

1,54 %

FI1D5 Keski-Pohjanmaa

1,27 %

FI1D6 Pohjois-Pohjanmaa

7,34 %

FI1D7 Lappi

3,42 %

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete

1,59 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

26,03 %


Schweden

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

Prädefinierte C-Fördergebiete (Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte)

SE312 Dalarnas län

2,94 %

SE321 Västernorrlands län

2,58 %

SE322 Jämtlands län

1,35 %

SE331 Västerbottens län

2,75 %

SE332 Norrbottens län

2,64 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

12,26 %


Vereinigtes Königreich

NUTS-Regionen

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung

A-Fördergebiete

UKK3 Cornwall and the Isles of Scilly

72,67

0,86 %

UKL1 West Wales and The Valleys

69,67

3,05 %

Prädefinierte C-Fördergebiete (Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte)

UKM61 Caithness & Sutherland and Ross & Cromarty

0,15 %

UKM63 Lochaber, Skye & Lochalsh, Arran & Cumbrae and Argyll & Bute

0,16 %

UKM64 Eilean Siar (Western Isles)

0,04 %

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete

22,79 %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

27,05 %


(1)  Gemessen in KKS, Durchschnitt für 2008-2010 (EU-27 = 100).

(2)  Gestützt auf Eurostat-Bevölkerungsdaten für 2010.

(3)  Nur der Teil von DE40 Brandenburg, der der ehemaligen NUTS-2-Region DE41 Brandenburg — Nordost entspricht, und der Teil von DEE0 Sachsen-Anhalt, der den ehemaligen NUTS-3-Regionen DEE1 Dessau und DEE3 Magdeburg (nach der NUTS-Systematik für 2003) entspricht, sind als prädefinierte C-Fördergebiete einbezogen. Bei der Anmeldung der Fördergebietskarte und um die für die NUTS-2 Ebene in Unterabschnitt 5.6.2 dieser Leitlinien vorgesehene Halbzeitprüfung zu erleichtern, kann Deutschland beschließen die gesamten NUTS-2 Regionen DE40 Brandenburg und DEE0 Sachsen-Anhalt als prädefinierte C-Fördergebiete auszuweisen, unter der Bedingung, dass der prozentuale Anteil der nationalen Bevölkerung, der für nicht prädefinierte C-Fördergebiete zur Verfügung steht, dementsprechend reduziert wird.

(4)  Saint-Martin und Mayotte sind Gebiete in äußerster Randlage, aber nicht in der NUTS-Systematik von 2010 aufgeführt, da ihr Verwaltungsstatus 2007 bzw. 2011 nach nationalem Recht geändert wurde. Für die Bestimmung der in diesen beiden Gebieten in äußerster Randlage geltenden Beihilfehöchstintensität kann Frankreich auf Daten seines nationalen statistischen Amtes oder andere einschlägige Quellen zurückgreifen.


ANHANG II

Methode für die Zuweisung des Bevölkerungsanteils in nicht prädefinierten C-Fördergebieten auf die Mitgliedstaaten

Die Kommission berechnet für jeden betroffenen Mitgliedstaat den Bevölkerungsanteil in nicht prädefinierten C-Fördergebieten nach der nachstehend erläuterten Methode.

1.

Die Kommission ermittelt für jeden Mitgliedstaat jene NUTS-3-Regionen, die nicht in einem der folgenden Gebiete liegen:

in Anhang I aufgeführte beihilfefähige A-Fördergebiete,

in Anhang I aufgeführte ehemalige A-Fördergebiete,

in Anhang I aufgeführte Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte.

2.

Dann stellt die Kommission fest, welche der nach Punkt 1 ermittelten NUTS-3-Regionen eines der folgenden Kriterien erfüllen:

Ihr Pro-Kopf-BIP (1) liegt nicht über dem nationalen Pro-Kopf-BIP-Schwellenwert (2), der zur Feststellung des regionalen Gefälles herangezogen wird.

Ihre Arbeitslosenquote (3) liegt nicht unter dem nationalen Schwellenwert für die Arbeitslosigkeit (4), der zur Feststellung des regionalen Gefälles herangezogen wird, oder unter 150 % des nationalen Durchschnitts.

Ihr Pro-Kopf-BIP liegt bei höchstens 90 % des EU-27-Durchschnitts.

Ihre Arbeitslosenquote liegt bei mindestens 125 % des EU-27-Durchschnitts.

3.

Der Bevölkerungsanteil in nicht prädefinierten C-Fördergebieten von Mitgliedstaat i (A i ) wird anhand der folgenden Formel berechnet (ausgedrückt in Prozent der EU-27-Bevölkerung):

Formula

p i bezeichnet die nach Nummer 2 ermittelte Bevölkerung (5) der NUTS-3-Regionen in Mitgliedstaat i.

P ist die Bevölkerung, die entsprechend Nummer 2 insgesamt in den NUTS-3-Regionen der EU-27 ausgewiesen wurde.


(1)  Alle Zahlen zum Pro-Kopf-BIP, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, beruhen auf dem Durchschnitt der letzten drei Jahre, für die Eurostat-Daten verfügbar waren, d. h. in diesem Fall 2008-2010.

(2)  Der zur Feststellung des regionalen Gefälles herangezogene nationale Pro-Kopf-BIP-Schwellenwert für Mitgliedstaat i (TGi) wird anhand der folgenden Formel berechnet (ausgedrückt in Prozent des nationalen Pro-Kopf-BIP):

Formula

gi ist das Pro-Kopf-BIP von Mitgliedstaat i, ausgedrückt als prozentualer Anteil des EU-27-Durchschnitts.

(3)  Alle Zahlen zur Arbeitslosenquote, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, beruhen auf dem Durchschnitt der letzten drei Jahre, für die Eurostat-Daten verfügbar waren, d. h. 2010-2012. Da hierfür aber keine einschlägigen Daten auf NUTS-3-Ebene vorliegen, wurden die Daten für die NUTS-2-Regionen, in denen die betreffenden NUTS-3-Regionen liegen, herangezogen.

(4)  Der zur Feststellung der regionalen Gefälles herangezogene nationale Schwellenwert für die Arbeitslosigkeit für Mitgliedstaat i (TU i ) wird anhand der folgenden Formel berechnet (ausgedrückt in Prozent der nationalen Arbeitslosenquote):

Formula

u i ist die nationale Arbeitslosenquote von Mitgliedstaat i, ausgedrückt als prozentualer Anteil des EU-27-Durchschnitts.

(5)  Die Bevölkerungszahlen für die NUTS-3-Regionen wurden auf der Grundlage der von Eurostat für die Berechnung des regionalen Pro-Kopf-BIP für 2010 verwendeten Daten ermittelt


ANHANG III

Angaben zu den Fördergebietskarten

1.

Die Mitgliedstaaten müssen für jede der nachstehenden Gebietskategorien Informationen zur Verfügung stellen, wenn diese für eine Ausweisung in der Fördergebietskarte vorgeschlagen werden:

A-Fördergebiete;

ehemalige A-Fördergebiete;

Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte;

nicht prädefinierte C-Fördergebiete, die auf der Grundlage von Kriterium 1 ausgewiesen werden;

nicht prädefinierte C-Fördergebiete, die auf der Grundlage von Kriterium 2 ausgewiesen werden;

nicht prädefinierte C-Fördergebiete, die auf der Grundlage von Kriterium 3 ausgewiesen werden;

nicht prädefinierte C-Fördergebiete, die auf der Grundlage von Kriterium 4 ausgewiesen werden;

nicht prädefinierte C-Fördergebiete, die auf der Grundlage von Kriterium 5 ausgewiesen werden.

2.

Für jede dieser Gebietskategorien muss der Mitgliedstaat für jedes vorgeschlagene Gebiet die folgenden Angaben machen:

Zuordnung des Gebiets (unter Verwendung des Codes für NUTS-2- oder NUTS-3-Regionen, des LAU-2- oder LAU-1-Codes für Gebiete, die ein angrenzendes Gebiet bilden, oder anderer amtlicher Bezeichnungen für die betreffenden Verwaltungseinheiten);

vorgeschlagene Beihilfeintensität für das Gebiet für den Zeitraum 2014-2020 bzw. im Falle früherer A-Fördergebiete für die Zeiträume 2014-2017 und 2018-2020 (falls zutreffend unter Angabe jeder Erhöhung der Beihilfeintensität nach den Nummern 173, 175 oder 176 und 177);

Gesamtwohnbevölkerung des Gebiets (siehe Nummer 170).

3.

Bei Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte und den nicht prädefinierten Fördergebieten, die auf der Grundlage der Kriterien 1 bis 5 ausgewiesen werden, muss der Mitgliedstaat angemessene Nachweise dafür vorlegen, dass alle unter den Nummern 161 sowie 168-170 genannten Kriterien erfüllt sind.


ANHANG IV

Definition der Stahlindustrie

Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet der Ausdruck „Stahlindustrie“ sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung eines oder mehrerer der folgenden Erzeugnisse:

a)

Roheisen und Ferrolegierungen: Roheisen für die Erzeugung von Stahl, Gießereiroheisen und sonstige Roheisensorten, Spiegeleisen und Hochofen-Ferromangan; nicht einbegriffen sind die übrigen Ferrolegierungen;

b)

Rohfertigerzeugnisse und Halbzeug aus Eisen, Stahl oder Edelstahl: flüssiger Stahl, gleichgültig ob in Blöcken gegossen oder nicht, darunter zu Schmiedezwecken bestimmte Blöcke, Halbzeug: vorgewalzte Blöcke (Luppen); Knüppel und Brammen; Platinen, warmgewalztes breites Bandeisen; mit Ausnahme der Erzeugung von Flüssigstahlguss für kleine und mittlere Gießereien;

c)

Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl: Schienen, Schwellen, Unterlagsplatten und Laschen, Träger, schwere Formeisen und Stabeisen von 80 mm und mehr, Stab- und Profileisen unter 80 mm sowie Flacheisen unter 150 mm, Walzdraht, Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl, warmgewalztes Bandeisen (einschließlich der Streifen zur Röhrenherstellung), warmgewalzte Bleche (mit oder ohne Überzug), Grob- und Mittelbleche von 3 mm Stärke und mehr, Universaleisen von 150 mm und mehr; mit Ausnahme von Draht und Drahtprodukten, Blankstahl und Grauguss;

d)

kalt fertiggestellte Erzeugnisse: Weißblech, verbleites Blech, Schwarzblech, verzinkte Bleche, sonstige mit Überzug versehene Bleche, kaltgewalzte Bleche, Transformatoren- und Dynamobleche, zur Herstellung von Weißblech bestimmtes Bandeisen; kaltgewalztes Blech, als Bund und als Streifen;

e)

Röhren: sämtliche nahtlosen Stahlröhren, geschweißte Stahlröhren mit einem Durchmesser von mehr als 406,4 mm.

Definition der Kunstfaserindustrie

Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet der Begriff „Kunstfaserindustrie“

a)

die Herstellung/Texturierung aller Arten von Fasern und Garnen auf der Basis von Polyester, Polyamid, Acryl und Polypropylen, ungeachtet ihrer Zweckbestimmung, oder

b)

die Polymerisation (einschließlich Polykondensation), sofern sie Bestandteil der Herstellung ist, oder

c)

jedes zusätzliche industrielle Verfahren, das mit der Errichtung von Herstellungs- bzw. Texturierungskapazitäten durch das begünstigte Unternehmen oder ein anderes Unternehmen desselben Konzerns einhergeht und das in der betreffenden Geschäftstätigkeit in der Regel Bestandteil der Faserherstellung bzw. -texturierung ist.


ANHANG V

Beantragung einer regionalen Investitionsbeihilfe

1.

Informationen über den Beihilfeempfänger:

Name, eingetragene Anschrift des Hauptsitzes, Hauptwirtschaftstätigkeit (NACE-Code);

Erklärung, dass es sich um kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen handelt;

Erklärung zu den (De-minimis-Beihilfen und staatlichen) Beihilfen, die in den vergangenen drei Jahren in demselben NUTS-3-Gebiet, in dem die neue Investition getätigt werden soll, bereits für andere Vorhaben gewährt wurden Erklärung zu den Regionalbeihilfen, die von anderen Bewilligungsbehörden für dasselbe Vorhaben gewährt wurden oder werden sollen;

Erklärung, ob das Unternehmen dieselbe oder eine ähnliche Wirtschaftstätigkeit im EWR in den beiden Jahren vor dem Datum dieses Beihilfeantrags eingestellt hat;

Erklärung, ob das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung beabsichtigt, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der geförderten Investition einzustellen.

2.

Informationen über das zu fördernde Vorhaben oder die zu fördernde Tätigkeit:

kurze Beschreibung des Vorhabens/der Tätigkeit;

kurze Beschreibung der erwarteten positiven Auswirkungen für das Gebiet (z. B. Zahl der geschaffenen oder gesicherten Arbeitsplätze, FuEuI-Tätigkeiten, Ausbildungsmaßnahmen, Clusterbildung);

Rechtsgrundlage (einzelstaatlich, EU oder beides);

geplante Termine für Beginn und Abschluss des Vorhabens;

Standort(e) des Vorhabens.

3.

Informationen über die Finanzierung des Vorhabens/der Tätigkeit:

Investitionen und sonstige damit verbundene Kosten, Kosten-Nutzen-Analyse für angemeldete Maßnahmen;

insgesamt beihilfefähige Kosten;

Beihilfebetrag, der für die Durchführung des Vorhabens/der Tätigkeit erforderlich ist;

Beihilfeintensität.

4.

Informationen über die Erforderlichkeit der Beihilfe und ihre erwarteten Auswirkungen:

kurze Erläuterung der Erforderlichkeit der Beihilfe und ihrer Auswirkungen auf die Investitions- oder Standortentscheidung; bitte Investitions- oder Standortalternativen für den Fall angeben, dass keine Beihilfe gewährt wird;

Erklärung, dass keine unwiderrufliche Vereinbarung zwischen dem Beihilfeempfänger und Subunternehmern über die Durchführung des Vorhabens besteht.


ANHANG VI

Formular für die Übermittlung von Informationen an die Kommission nach Nummer 194

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