28.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 183/4 |
Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 183/02
Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, sieht in Artikel 21 Absatz 7 vor, dass jeder Mitgliedstaat der Kommission die von ihm erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in den unter Kapitel III der Richtlinie fallenden Bereichen mitteilt und dass die Kommission eine ordnungsgemäße Mitteilung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Union mit folgenden Angaben veröffentlicht: die von den Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, die zusätzliche Bescheinigung und die entsprechende Berufsbezeichnung, die in Anhang V Nummern 5.1.1, 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 bzw. 5.7.1 aufgeführt sind, sowie den Stichtag bzw. das akademische Bezugsjahr (1).
Da mehrere Mitgliedstaaten neue oder geänderte Bezeichnungen der bereits erfassten Ausbildungsnachweise gemeldet haben, veröffentlicht die Kommission diese Mitteilung auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG. (2)
1. Ärzte
1. |
Ungarn hat folgende Änderung des bereits erfassten Ausbildungsnachweises über die ärztliche Grundausbildung gemeldet (Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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2. |
Polen hat folgende Änderung des bereits erfassten Ausbildungsnachweises über die ärztliche Grundausbildung gemeldet (Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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3. |
Ungarn hat folgende Änderung der Bezeichnung der bereits erfassten Facharztausbildung gemeldet (Anhang V Nummer 5.1.2 der Richtlinie 2005/36/EG):
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2. Fachärztliche Weiterbildungen
1. |
Ungarn hat die folgenden Änderungen der Bezeichnungen fachärztlicher Weiterbildungen gemeldet (Anhang V Punkt 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG):
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2. |
Das Vereinigte Königreich hat folgende zusätzliche Bezeichnung fachärztlicher Weiterbildungen gemeldet (Anhang V Punkt 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG): Unter „Gefäßchirurgie“: Vascular surgery |
3. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind
1. |
Ungarn hat folgende Änderung der bereits erfassten Bezeichnung von Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gemeldet (Anhang V Punkt 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG):
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4. Zahnärzte
1. |
Ungarn hat folgende Änderung der bereits erfassten Bezeichnung des Zahnarztes gemeldet (Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG):
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2. |
Polen hat folgende Änderung der bereits erfassten Bezeichnung des Zahnarztes gemeldet (Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG):
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3. |
Ungarn hat folgende Änderung der bereits erfassten Bezeichnung des Fachzahnarztes gemeldet (Anhang V Nummer 5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG):
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5. Tierärzte
1. |
Ungarn hat folgende Änderung der bereits erfassten Bezeichnung des Tierarztes gemeldet (Anhang V Nummer 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG):
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6. Hebamme
1. |
Die Tschechische Republik hat folgende Änderung der bereits erfassten Bezeichnung der Hebamme gemeldet (Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG):
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7. Apotheker
1. |
Ungarn hat folgende Änderung der bereits erfassten Bezeichnung des Apothekers gemeldet (Anhang V Nummer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG):
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8. Architekt
1. |
Belgien hat folgende zusätzliche Bezeichnung von Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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2. |
Deutschland hat die folgenden zusätzlichen Bezeichnungen von Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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3. |
Spanien hat folgende zusätzliche Bezeichnung von Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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4. |
Italien hat folgende zusätzliche Bezeichnung von Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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5. |
Lettland hat die folgenden Änderungen an den Bezeichnungen von Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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6. |
Litauen hat folgende zusätzliche Bezeichnungen von Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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7. |
Die Niederlande hat folgende zusätzliche Bezeichnung von Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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8. |
Polen hat die folgenden Änderungen an den Bezeichnungen von Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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9. |
Polen hat folgende zusätzliche Bezeichnung von Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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10. |
Portugal hat folgende zusätzliche Bezeichnung von Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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11. |
Finnland hat folgende zusätzliche Bezeichnung von Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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12. |
Das Vereinigte Königreich hat die folgenden Änderungen an den Bezeichnungen von Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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13. |
Das Vereinigte Königreich hat folgende zusätzliche Bezeichnung von Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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(1) Das akademische Bezugsjahr betrifft die Bezeichnungen von Architekten. In Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG heißt es: „Die in Anhang V Nummer 5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise des Architekten, die Gegenstand einer automatischen Anerkennung […] sind, schließen eine Ausbildung ab, die frühestens in dem in diesem Anhang genannten akademischen Bezugsjahr begonnen hat“. Für alle anderen in Anhang V aufgelisteten Berufsbezeichnungen wird der Stichtag angegeben. Der Stichtag bezieht sich auf den Tag, ab dem die in der Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung für den jeweiligen Beruf im betreffenden Mitgliedstaat angewandt werden müssen.
(2) Eine konsolidierte Fassung von Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG kann abgerufen werden unter: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/index_de.htm