11.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 105/1 |
Leitlinien zur Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur
2013/C 105/01
Die Allgemeine Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur bezieht sich auch auf die Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen.
Im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet der Begriff „für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen“ Warenzusammenstellungen, die
a) |
aus mindestens zwei verschiedenen Waren bestehen, für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen; |
b) |
aus Waren bestehen, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind und |
c) |
so aufgemacht sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen (z. B. in Schachteln, Kästchen oder auf Unterlagen). |
(Siehe auch HS-Erläuterung zu den Allgemeinen Vorschriften 3 b) und 6)
Alle oben angegebenen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Die oben angeführten Vorschriften gelten nicht für Warenzusammenstellungen, die nach Maßgabe der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 einzureihen sind, wenn der Begriff „Zusammenstellung“ im Wortlaut eines KN-Codes enthalten ist, z. B.:
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6308 00 00 — Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, […] in Aufmachungen für den Einzelverkauf; |
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8206 00 00 — Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen […] in Aufmachungen für den Einzelverkauf; |
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9503 00 70 — anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen |
oder wenn gewisse Bestimmungen zutreffen, z. B.:
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Anmerkung 3 zu Abschnitt VI; |
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Anmerkung 1 zu Abschnitt VII; |
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Anmerkung 14 zu Abschnitt XI; |
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Anmerkungen 3 und 7 zu Kapitel 61; |
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Anmerkungen 3 und 6 zu Kapitel 62. |
TEIL A
… „für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen“ …
1) |
Gemäß den HS-Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 3 b) besteht die erste Voraussetzung, unter der mindestens zwei verschiedene Waren als „für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen“ erachtet werden, darin, dass für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen. |
2) |
Laut Allgemeiner Vorschrift 6, die besagt: „Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind — sinngemäß — die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften 1 bis 5“, und den HS-Erläuterungen zu dieser Allgemeinen Vorschrift können zwei oder mehr unterschiedliche Waren, für deren Einreihung dieselbe Position, jedoch unterschiedliche Unterpositionen in Frage kommen, dennoch im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) als Warenzusammenstellung erachtet werden, da sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Beispiel: Eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung, die eine Flasche Haarwaschmittel (3305 10 00) und eine Flasche Haarwasser (3305 90 00) für die Haarpflege umfasst, wird als Warenzusammenstellung unter der Position 3305 erachtet. |
3) |
Dagegen sind zwei oder mehr unterschiedliche Waren, die in dieselbe Position und auch in dieselbe Unterposition einzureihen sind, nicht als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) zu erachten, da sie die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Beispiel: Eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung, die Reinigungsmilch, Gesichtswasser und Feuchtigkeitscreme umfasst. In diesem Fall gehören alle Waren zur Unterposition 3304 99 00 und stellen daher keine Warenzusammenstellung dar. |
TEIL B) I)
… „die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind“ …
1) |
Für die Zwecke der Einreihung als Warenzusammenstellung stehen die einzelnen Waren in der Zusammenstellung miteinander in Zusammenhang und sind dafür bestimmt, zusammen oder in Verbindung miteinander eingesetzt zu werden, um einen speziellen Bedarf zu befriedigen oder eine bestimmte Tätigkeit auszuüben. |
2) |
Der Begriff spezieller Bedarf lässt viel Raum für Auslegungen, denn zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs können die Waren entweder in einer bestimmten Reihenfolge (z. B. bei einer Zusammenstellung von verschiedenen Hautpflegeprodukten) oder in beliebiger Reihenfolge (z. B. bei einer Zusammenstellung von Bohrern und Dübeln) verwendet werden (siehe auch Punkt B) I) 5) d)). |
3) |
Der Begriff bestimmte Tätigkeit lässt sich als bei einer bestimmten Gelegenheit ausgeführte Aktivität definieren, und die Waren in der Warenzusammenstellung werden i. d. R. bei dieser Gelegenheit verwendet. |
4) |
Fälle, in denen Waren (nicht) als zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt erachtet werden:
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5) |
Beispiele für Erzeugnisse oder Waren, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b) als Warenzusammenstellung einzureihen sind:
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6) |
Beispiele für Erzeugnisse oder Waren, die nicht nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b) als Warenzusammenstellung einzureihen sind:
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TEIL B) II)
… „Warenzusammenstellungen, die den Kriterien nicht entsprechen“ …
1) |
Wenn mindestens eine der Waren in einer für den Einzelverkauf aufgemachten „Warenzusammenstellung“ nicht zur Befriedigung desselben speziellen Bedarfs oder zur Ausübung derselben Tätigkeit dient wie die anderen enthaltenen Waren, ist JEDE der Waren getrennt einzureihen. Es ist nicht möglich, bei einer nicht den Kriterien entsprechenden Zusammenstellung nur einige der Waren getrennt und den Rest als eine Warenzusammenstellung einzureihen (siehe auch die HS-Erläuterung zur Allgemeinen Vorschrift 3 b), Abschnitt X)). |
2) |
Die Waren können nur dann als Warenzusammenstellung eingereiht werden, wenn sie ALLE miteinander in Zusammenhang stehen und zusammen verwendet werden. In allen anderen Fällen (wenn nur einige der Waren miteinander in Zusammenhang stehen und zusammen verwendet werden) ist JEDE Ware getrennt einzureihen. |
3) |
Im Fall eines Badesets beispielsweise (siehe Punkt B) I), 6) a)), das aus Duschgel, Seife, Körperlotion und Hausschuhen besteht, ist JEDE Ware getrennt einzureihen, da die Hausschuhe nicht zur Befriedigung desselben speziellen Bedarfs dienen. |
TEIL B) III)
… „Warenzusammenstellungen, die Waren mit geringem Wert umfassen“ …
1) |
Für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen können mit einer Ware (in bestimmten Fällen auch mehreren Waren) mit geringem Wert kombiniert werden, die in keinem Zusammenhang mit den anderen Waren in der Warenzusammenstellung steht (d. h. nicht denselben speziellen Bedarf befriedigt bzw. nicht zur Ausübung derselben Tätigkeit genutzt wird) und normalerweise getrennt einzureihen wäre. |
2) |
Das Vorhandensein der Ware mit geringem Wert kann bei der Klärung der Frage, ob eine Gruppe von Waren eine Warenzusammenstellung darstellt, unberücksichtigt bleiben („De-minimis-Regel“), und alle Waren sind zusammen einzureihen, sofern alle im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Beispiele:
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3) |
Die vorstehende Vorschrift kann von Fall zu Fall auch zur Anwendung gelangen, wenn eine „Hauptware“ zusammen mit einer Ware mit geringem Wert angeboten wird. Wenn z. B. eine Packung Getreidewaren einen kleinen Überraschungsartikel mit geringem Wert enthält, beispielsweise eine Spielzeugfigur aus Kunststoff oder Sticker, werden die Bestandteile nicht getrennt eingereiht. Enthält hingegen die Packung Getreidewaren eine CD mit Musik, Software oder PC-Spielen, sind die Waren getrennt einzureihen, da die CD kein unbedeutendes Element mit geringem Wert ist und eine bedeutende, mit den Getreidewaren nicht in Zusammenhang stehende Funktion hat. |
TEIL C
… „so aufgemacht sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen“ …
1) |
Nach dieser Bedingung müssen für die Einreihung als „Warenzusammenstellung“ ALLE im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sein:
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2) |
Als Ausnahme zu Punkt 1) b) können für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen in getrennten Paketen angeboten werden, sofern dies gerechtfertigt ist, sei es durch die Zusammensetzung der Waren (wie Größe, Gewicht, Form oder chemische Zusammensetzung) oder aus transporttechnischen oder Sicherheitsgründen, vorausgesetzt, die Waren eignen sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher. Dies ist nur in folgenden Fällen akzeptabel:
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