4.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/23


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

2013/C 96/06

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen „2707 99 91 und 2707 99 99 andere“ auf Seite 116 Nummer 1 erhalten folgende Fassung:

„1.

Schweröle (ausgenommen rohe Öle) der Destillation von Hochtemperatur-Steinkohlenteer sowie diesen Ölen ähnliche Erzeugnisse, sofern:

a)

bei ihrer Destillation nach EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) weniger als 65 RHT bis 250 °C übergehen, und

b)

die Nadelpenetration (EN 1426) bei 25 °C 400 oder mehr beträgt, und

c)

sie andere Merkmale als die Erzeugnisse der Position 2715 00 00 aufweisen.

Diese Erzeugnisse haben im Allgemeinen nach EN ISO 12185 bei 15 °C eine Dichte von mehr als 1,000 g/cm3.

Erzeugnisse, die eine der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Bedingungen nicht erfüllen, sind entsprechend ihrer Beschaffenheitsmerkmale einzureihen, z. B. in die Unterpositionen 2707 10 10 bis 2707 30 90, 2707 50 10, 2707 50 90, die Position 2708, die Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99, 2713 20 00 oder in die Position 2715 00 00;“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.