20.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/1


Mitteilung der Kommission über die Menge, die für den Teilzeitraum Mai 2013 im Rahmen bestimmter von der Europäischen Union für Erzeugnisse des Reissektors eröffneter Kontingente verfügbar ist

2013/C 81/01

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1274/2009 der Kommission sind Einfuhrkontingente für Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) eröffnet worden (1). In den ersten sieben Tagen des Monats Januar 2013 sind keine Einfuhrlizenzanträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4189 und 09.4190 eingereicht worden.

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (2) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt werden, zum folgenden Teilzeitraum hinzugerechnet.

Gemäß Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1274/2009 werden die für den folgenden Teilzeitraum verfügbaren Mengen von der Kommission vor dem 25. des letzten Monats eines jeweiligen Teilzeitraums mitgeteilt.

Somit sind die Gesamtmengen, die für den Teilzeitraum Mai 2013 im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4189 und 09.4190 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1274/2009 verfügbar sind, im Anhang dieser Mitteilung aufgeführt.


(1)  ABl. L 344 vom 23.12.2009, S. 3.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG

Für den folgenden Teilzeitraum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1274/2009 verfügbare Mengen

Ursprung

Laufende Nummer

Einfuhrlizenzanträge eingereicht für den Teilzeitraum Januar 2013

Verfügbare Gesamtmenge für den Teilzeitraum Mai 2013 (in kg)

Niederländische Antillen und Aruba

09.4189

 (1)

16 667 000

Am wenigsten entwickelte ÜLG

09.4190

 (1)

6 667 000


(1)  Kein Zuteilungskoeffizient für diesen Teilzeitraum: der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.