52013SC0482

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN Zusammenfassung der Folgenabschätzung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich /* SWD/2013/0482 final */


1 Problemstellung 1.1 Einleitung

Die Bekämpfung von Verstößen gegen die Zollvorschriften ist ein fester Bestandteil der Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zum Ausbau der Zollzusammenarbeit. Zu den EU-Rechtsvorschriften in diesem Bereich zählen die Verordnung (EG) Nr. 515/97, die die gegenseitige Amtshilfe und den Informationsaustausch regelt, und der Beschluss 917/2009/JI des Rates zur Lösung von Problemen mit Verstößen gegen einzelstaatliche Gesetze im Zollbereich. Verstöße gegen die Zollvorschriften erfolgen in unterschiedlicher Form, unter anderem durch Missbrauch des Versandverfahrens (Anmeldung zur Durchfuhr) zwecks Umgehung geltender vertragsmäßiger Zölle, durch vorsätzliche Falschbeschreibung eingeführter Waren zwecks Umgehung höherer Zölle, oder durch Angabe eines falschen Warenursprungs zwecks Umgehung von Antidumpingzöllen und/oder mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen.

1.2 Beschreibung des Problems

Um die Echtheit des angegebenen Warenursprungs zu überprüfen, führen die Zollbehörden eine Kontrolle auf der Grundlage der einschlägigen Unterlagen durch. Da diese jedoch keine genauen Informationen über die verkehrslogistischen Etappen enthalten, die der Container, in dem die betreffenden Waren transportiert wurden, durchlaufen hat, sind die Zollbeamten nicht in der Lage, zu überprüfen, ob der angegebene Warenursprung der tatsächlichen Transportroute des betreffenden Containers entspricht. Dies erschwert die Feststellung potenzieller Fälle von falschen Ursprungsangaben sehr.

Bei der Überprüfung der Echtheit des angegebenen Warenursprungs müssen die Zollbehörden eine Risikobewertung vornehmen, um verdächtige Fälle ermitteln zu können. Die Kommission erstellt entsprechende Profile, doch zu diesem Zweck stellen ihre Dienststellen wiederholte Anfragen für ähnliche Daten, und dies belastet die Mitgliedstaaten unnötig.

Zur Überprüfung von Durchgangswaren führen die Zollbehörden Dokumenten- und Sichtkontrollen durch. Die Verwendung dieser Methoden ist jedoch nicht nur aufgrund des verfügbaren Personals begrenzt, sondern dabei wird auch die Möglichkeit außer Acht gelassen, technische Entwicklungen, die eine automatische Analyse ermöglichen, zu nutzen. So ermöglichen z. B. die von der Kommission eingeführten Tools „ConTraffic“ und „ATIS“ die Identifizierung verdächtiger Sendungen bzw. die Erkennung anormaler Durchfuhrrouten.

Ein besonderes Problem bei der Bekämpfung von Zollbetrug besteht darin, dass die Untersuchungsbeauftragten des OLAF zwischen drei und sieben Monaten warten müssen, bevor sie von den Mitgliedstaaten Belege erhalten. Außerdem gibt es häufig Fälle, in denen die Mitgliedstaaten dem OLAF nicht dabei helfen können, zu Untersuchungszwecken Belege von Wirtschaftsteilnehmern zu erhalten. Teilweise können sie diese Hilfe zwar leisten, tun dies aber nur widerwillig (da sie unter Umständen nicht unmittelbar an der betreffenden Untersuchung beteiligt sind). Besonders problematisch ist dies angesichts der Tatsache, dass die Zollschuld innerhalb einer Frist von drei Jahren erhoben werden muss.

1.3 Ausmaß des Problems

Die Verluste für die EU-27 allein durch Betrug in Form von falschen Ursprungsangaben können sich auf bis zu 100 Millionen EUR pro Jahr belaufen. Im Jahr 2011 meldeten die Mitgliedstaaten 1905 aufgedeckte Fälle von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Falschbeschreibung von Waren. Der damit verbundene Schaden betrug 107,7 Millionen EUR. Dies umfasst jedoch nur den Schaden, den die Mitgliedstaaten und die Kommission aufdecken. Das tatsächliche Ausmaß des Problems ist somit wesentlich größer. Verstöße im Zusammenhang mit dem Versandverfahren verursachen jedes Jahr Verluste von etwa 12 Millionen EUR, und zu geschätzten 30 000 aufgedeckten potenziellen Betrugsfällen liegen keine Angaben vor.

Was die Verzögerungen der OLAF-Untersuchungen anbelangt, so hat die Erfahrung gezeigt, dass dadurch, dass bis zum Erhalt der Einfuhr- und Ausfuhrunterlagen drei bis sieben Monate vergehen, erhebliche Verluste entstehen. Der Europäische Rechnungshof stellte bei einer Prüfung im Jahr 2010 fest: „In den 274 geprüften Anmeldungen wurden 49 Fehler aufgedeckt, die Abgabenausfälle in Höhe von 558 000 EUR verursachten. Diese Beträge können wegen Verjährung nicht nacherhoben werden und sind somit für den EU-Haushalt endgültig verloren.“

1.4 Die Ursachen der festgestellten Probleme Lücken im bestehenden Aufdeckungssystem 1.4.1 Falsche Ursprungsangaben 

Die Möglichkeiten zur Verifizierung des tatsächlichen Ursprungs eingeführter Waren sind derzeit begrenzt. So können Zollbedienstete beispielsweise nicht überprüfen, ob der angegebene Warenursprung mit der Transportroute der betreffenden Container übereinstimmt. Solche Informationen sind aber ein entscheidendes Mittel zur Aufdeckung falscher Ursprungsangaben.

1.4.2 Falsche Warenbeschreibung 

Die zollbehördliche Aufdeckung verdächtiger Fälle erfolgt auf der Grundlage von Meldungen aus unterschiedlichen Quellen (beispielsweise andere Zollbehörden oder Wirtschaftsakteure) sowie anhand von sich auf begrenzte Datenmengen stützenden Analysen. Der Hauptnachteil dieser Vorgehensweise ist der Umstand, dass die Kontrollen immer noch zu ungenau sind, da sie auf nicht systematischen Datenanalysen beruhen.

1.4.3 Missbrauch des Versandverfahrens

Die derzeit angewandten Verfahren zur Überprüfung von Durchgangswaren bestehen aus Dokumentenprüfungen und Sichtkontrollen. Die Wirksamkeit und Effizienz dieser beiden Methoden ist begrenzt, da sie nicht auf ausreichenden Analysen basieren. Umfangreichere Kontrollen könnten wiederum zu erheblichen Verzerrungen von Handelsströmen führen. Neben der Durchführung von Dokumentenprüfungen und Sichtkontrollen können die Mitgliedstaaten und das OLAF auch das ATIS-System nutzen. Hierfür gibt es allerdings keine stabile Rechtsgrundlage, und wichtige Informationen werden nicht erfasst, da das System keine Daten zu innerstaatlichen Bewegungen, sondern nur die ursprünglichen Versandinformationen enthält.

Keine rechtlichen Bestimmungen zur Vermeidung von Verzögerungen bei OLAF-Untersuchungen

1.4.4 Verzögerungen bei OLAF-Untersuchungen

Das unlängst eingeführte elektronische Zollverfahren sieht vor, dass wichtige Belege für Ein- und Ausfuhranmeldungen (Rechnungen, Ursprungsbescheinigungen usw.) nunmehr vom Wirtschaftsteilnehmer und nicht mehr von der Zollbehörde aufzubewahren sind. So geht viel Zeit verloren, weil unterschiedliche Akteure mitwirken bzw. kontaktiert werden müssen, bevor die angeforderten Dokumente endlich beim OLAF eintreffen. Im geltenden Rechtsrahmen gibt es derzeit keine Bestimmung, mit deren Hilfe die für OLAF-Untersuchungen geltenden Verfahren beschleunigt werden könnten.

1.5 Ausgangsszenario: Wie sich das Problem entwickeln würde

Wenn die derzeitige Strategie nicht verändert würde, blieben Verstöße gegen Rechtsvorschriften im Zollbereich weiterhin unbemerkt, was zu fortdauernden finanziellen Verlusten für die EU führen und eine weniger umfangreiche Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften ermöglichen würde.

Die Betrugsfälle im Zusammenhang mit falschen Ursprungsangaben werden zunehmen. Das Projekt „ConTraffic“ hat gezeigt, wie hilfreich containerbezogene Informationen sind (Containerstatusmeldungen), doch wird das Forschungsprojekt bald beendet. Bis eine neue Methode zur Aufdeckung falscher Ursprungsangaben eingeführt wird, werden Betrugsfälle weiter vorkommen und sogar noch zunehmen, da die Betrüger an Erfahrung gewinnen. Daher werden die (bisher auf 17,6 Millionen EUR bezifferten) Verluste im Zusammenhang mit falschen Ursprungsangaben weiterhin auftreten und wahrscheinlich noch steigen. Bei der Bekämpfung falscher Warenbeschreibungen sind ebenso wenig Verbesserungen zu erwarten. Derzeit gibt es keine Anzeichen für geplante Änderungen, die in die Zollverfahren eingeführt werden könnten, um die Bekämpfung falscher Warenbeschreibungen zu vereinfachen. Die Zahl der Betrugsfälle durch Missbrauch des Versandverfahrens wird voraussichtlich zunehmen. Die derzeitige Lösung (das ATIS-System) ist zwar sehr hilfreich, weist jedoch auch Mängel auf. Daten über im Versand befindliche Waren, die derzeit auf der Grundlage der einschlägigen Verwaltungsvereinbarung gesammelt werden, werden unter Umständen nicht mehr zur Verfügung stehen, da mehrere Mitgliedstaaten die Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage für die Sammlung dieser Daten anzweifeln. In diesem Fall würde die Menge nicht aufgedeckter Betrugsdelikte wahrscheinlich steigen.

In Bezug auf die Verzögerungen bei OLAF-Untersuchungen sind in der nahen Zukunft keine Verbesserungen zu erwarten, sofern das bestehende Verfahren nicht geändert wird. Solange keine Maßnahmen ergriffen werden, ist es unwahrscheinlich, dass sich die Situation ändern wird.

2 Analyse der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Dass Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind, beruht auf der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten allein nicht in der Lage sind, Risiken, die zu Verstößen gegen die Zollvorschriften führen können, wirksam zu erkennen und zu mindern. Zudem sind sie nicht in der Lage, Untersuchungen ordnungsgemäß durchzuführen, wenn der grenzüberschreitende Warenverkehr betroffen ist. Die Bekämpfung von Zollbetrug erfordert daher einen breiteren europäischen Ansatz. Die EU besitzt die alleinige Zuständigkeit für die Betrugsverhütung und den Schutz ihrer finanziellen Interessen in Zollangelegenheiten. Sie dürfte daher am besten in der Lage sein, diese Initiative voranzutreiben, da sie bereits über die notwendige Erfahrung und die erforderlichen Systeme verfügt.

Zusatznutzen: Durch Maßnahmen auf EU-Ebene würde sich die Bekämpfung von Zollbetrug erheblich verbessern, da sich die Zahl der verfügbaren Beweismittel erhöhen, die Möglichkeiten zur Aufdeckung und Verhinderung von Betrug verbessern und Aktionen effizienter und wirksamer werden würden.

3 Ziele

Die allgemeinen Ziele dieser Initiative bestehen darin, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten und so 1.) den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu verstärken (Aufdeckung und Untersuchung von Betrug) und 2.) die Zollzusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu verbessern.

Die spezifischen Ziele bestehen darin, durch die verstärkte Zusammenarbeit sowohl zwischen den Mitgliedstaaten untereinander als auch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Bekämpfung von Zollbetrug dafür zu sorgen, dass Zollbetrug leichter aufgedeckt, verhütet und strafrechtlich verfolgt werden kann und den Ablauf der OLAF-Untersuchungen zu verbessern.

Die operativen Ziele der zu ergreifenden Maßnahmen entsprechen den festgestellten Problemen und den spezifischen Zielen. Damit Zollbetrug leichter aufgedeckt, verhütet und strafrechtlich verfolgt werden kann, müssen die Voraussetzungen für eine bessere Bekämpfung von Zollbetrug geschaffen werden. Um das Problem der Verzögerungen bei OLAF-Untersuchungen zu lösen, sind Schritte zur Beschleunigung des Ablaufs zu ergreifen.

In der nachstehenden Tabelle werden die ermittelten Probleme mit den Zielen verbunden.

Problem || Spezifisches Ziel || Operatives Ziel ||

Falsche Ursprungsangaben und damit verbundene finanzielle Verluste   || Bessere Aufdeckbarkeit, Verhütung und strafrechtliche Verfolgung von Zollbetrug durch verstärkte Zusammenarbeit sowohl zwischen den Mitgliedstaaten untereinander als auch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission (bei der Bekämpfung von Betrug im Zusammenhang mit falschen Angaben zum Warenursprung, falschen Warenbeschreibungen und dem Missbrauch des Versandverfahrens) || 1. Schaffung von Voraussetzungen für eine verbesserte Bekämpfung von Zollbetrug im Zusammenhang mit falschen Angaben zum Warenursprung

Falsche Warenbeschreibungen und damit verbundene finanzielle Verluste || 2. Schaffung von Voraussetzungen für eine verbesserte Bekämpfung von Zollbetrug im Zusammenhang mit falschen Warenbeschreibungen

Missbrauch des Versandverfahrens und damit verbundene finanzielle Verluste || 3. Schaffung von Voraussetzungen für eine verbesserte Bekämpfung von Zollbetrug im Zusammenhang mit dem Missbrauch des Versandverfahrens

Verzögerungen bei OLAF-Untersuchungen (und Verjährung) || Verbesserung des Ablaufs der OLAF-Untersuchungen || 4. Beschleunigung der OLAF-Untersuchungen

4 Handlungsoptionen 4.1 Optionen für die Lösung des Kernproblems (operative Ziele 1, 2 und 3)

· Option 0: Beibehaltung des Status quo

Diese Option folgt einer Beschreibung des Ausgangsszenarios.

· Option 1: Nicht bindende Vorschriften („soft law“) – Verbesserung der Aufdeckbarkeit von Zollbetrug im Zusammenhang mit falschen Angaben zum Warenursprung, falschen Warenbeschreibungen und dem Missbrauch des Versandverfahrens durch angemessene Empfehlungen

In Bezug auf Ziel 1 würde den Mitgliedstaaten per Empfehlung nahegelegt, die Kommission bei ihren Bemühungen, Containerstatusmeldungen von Wirtschaftsteilnehmern zu erhalten, zu unterstützen.

Bezüglich der Ziele 2 und 3 würde den Mitgliedstaaten per Empfehlung nahegelegt, die Kommission zu ermächtigen, auf die derzeit verfügbaren Daten zuzugreifen bzw. sie auf eine Plattform der Kommission zu kopieren und zusätzliche Versanddaten zu übermitteln.[1]

· Option 2: Übertragung der Zuständigkeit für die Verbesserung der Aufdeckbarkeit von Zollbetrug im Zusammenhang mit falschen Angaben zum Warenursprung, falschen Warenbeschreibungen und dem Missbrauch des Versandverfahrens auf die Kommission

Diese Option beinhaltet die Einrichtung einer zentralen EU-Datenbank für Containerstatusmeldungen und Daten zu Einfuhren, Ausfuhren und Durchfuhren. Die Erfahrungen mit „ConTraffic“ und dem ATIS würden in den Aufbau dieser Datenbank einfließen. Die nationalen und andere folgende Versandinformationen wie Änderungen des Routenverlaufs oder Ergebnisse von Kontrollen würden ebenfalls in der zentralen EU-Datenbank erfasst.

· Option 3: Übertragung der Zuständigkeit für die Verbesserung der Aufdeckbarkeit von Zollbetrug im Zusammenhang mit falschen Angaben zum Warenursprung, falschen Warenbeschreibungen und dem Missbrauch des Versandverfahrens auf die Mitgliedstaaten

Im Gegensatz zur vorstehenden Option werden bei dieser Option die Mitgliedstaaten mit der Sammlung und Analyse einschlägiger Daten betraut. Folglich richtet jeder Mitgliedstaat eine nationale Datenbank für Containerstatusmeldungen sowie Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrdaten ein. Ein regelmäßiger Austausch und ein offener Zugang sollen den Mitgliedstaaten ermöglichen, Daten zu übermitteln und auszutauschen und regelmäßige Analysen zu erstellen.

· Option 4: Geteilte Zuständigkeit der Kommission und der Mitgliedstaaten für die Verbesserung der Aufdeckbarkeit von Zollbetrug im Zusammenhang mit falschen Angaben zum Warenursprung, falschen Warenbeschreibungen und dem Missbrauch des Versandverfahrens

Bei dieser Option würden Containerstatusmeldungen und Durchfuhrdaten auf EU-Ebene gesammelt, während die Mitgliedstaaten für die Einfuhr- und Ausfuhrdaten zuständig wären. Diese Aufteilung wäre möglicherweise die sinnvollste Lösung, da sie den derzeitigen Verhältnissen Rechnung trägt (die Kommission verwaltet „ConTraffic“ und das ATIS) und die Zuständigkeiten entsprechend verteilt werden.

· Option 5: Ausgangsszenario plus

Bei dieser Option würde die Zahl des Personals, das für die Aufdeckung und Verhütung von Zollbetrug eingesetzt wird, erhöht. Wenn mehr Kontrollbeamte und mehr Untersuchungsbeauftragte eingesetzt werden, ist zu erwarten, dass mehr Betrugsdelikte aufgedeckt und möglicherweise auch verhütet werden. Die vorgeschlagene Verdopplung der Ressourcen könnte sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission bzw. das OLAF betreffen. Nach gründlicher Analyse wird diese Option aber zum jetzigen Zeitpunkt verworfen.

4.2 Optionen zur Verhinderung von Verzögerungen bei OLAF-Untersuchungen und damit verbundenen finanziellen Verlusten (Ziel 4)

· Option 0: Beibehaltung des Status quo

Bei dieser Option wird der Status quo beibehalten. Es würden keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen, um schnellere OLAF-Untersuchungen zu ermöglichen.

· Option 1: Nicht bindende Vorschriften („soft law“) – Abgabe einer Empfehlung zur Beschleunigung des Verfahrens

Bei dieser Option würde eine Empfehlung abgegeben, in der die Mitgliedstaaten ersucht werden, zu einem schnelleren Verfahren beizutragen. Eine Empfehlung ist ein unverbindliches Instrument, das als Bitte an die Mitgliedstaaten aufgefasst werden kann, die derzeitige Vorgehensweise zu verbessern und einen Beitrag zur Beschleunigung der Untersuchungen und der Aufdeckung von Betrug zu leisten.

· Option 2: Beschleunigung des Untersuchungsverfahrens durch Ermächtigung der Kommission zur Einholung der Belege direkt bei den Wirtschaftsteilnehmern

Die Kommission würde ermächtigt, Belege direkt von den Wirtschaftsteilnehmern anzufordern. Bei dieser Option würden die Mitgliedstaaten zwar informiert, aber keine aktive Rolle spielen.

· Option 3: Erhöhung der Zahl der Untersuchungsbeauftragten bei der Kommission bzw. im OLAF

Bei dieser Option würden die Arbeitsabläufe im OLAF verbessert, indem die Zahl der OLAF-Untersuchungsbeauftragten erhöht wird. Die für Untersuchungen aufgewendete Zeit dürfte auf diese Weise verkürzt werden, was wiederum das Problem langwieriger Untersuchungen verringern dürfte.

· Option 4: Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer zur Übermittlung der Informationen auch auf nationaler Ebene durch Aufnahme einer einschlägigen Bestimmung in die geltenden EU-Rechtsvorschriften

Diese Option wäre eine Rückkehr zur Situation vor 2010 (d. h. vor der Einführung des elektronischen Zollverfahrens). Die Wirtschaftsteilnehmer wären verpflichtet, Angaben zu sämtlichen Belegen an ihre jeweiligen nationalen Behörden zu übermitteln, die dann in der Lage sein sollten, die erbetenen Informationen unverzüglich mitzuteilen.

· Option 5: Setzung einer Frist für die Übermittlung von Belegen

Bei dieser Option würde den Mitgliedstaaten eine bestimmte Frist für die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen an die Kommission gesetzt. Diese Option wird jedoch als ein zu starker Eingriff und als unpraktisch erachtet, da bei einer einheitlichen Frist für alle Fälle der unterschiedlichen Komplexität der Untersuchungen nicht Rechnung getragen würde.

5 Analyse der Auswirkungen 5.1 Zusammenfassung der Auswirkungen

Auswirkungen der Optionen in Bezug auf die Ziele 1, 2 und 3

Kriterien Option || Wirksamkeit || Effizienz (alle Ziele) || Wirtschaft-liche Aus-wirkungen (alle Ziele) || Vereinfachung || Kohärenz (alle Ziele) || Gesamt-bewertung

Ziel 1 || Ziel 2 || Ziel 3 || Ziel 1 || Ziel 2 || Ziel 3

Option 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || -- || 0

Option 1 || + || + || + || + (Gesamt-kosten: unbedeutend) || + || + || + || + || + || +

Option 2 || +++ || +++ || +++ || ++ (Gesamt-kosten für die Kommission:  850 000 EUR – Einrichtung; 200 000 EUR – jährliche Wartung Bei Gesamt-bericht-erstattung („global dump“) – keine Kosten für Wirtschafts-teilnehmer, bei selektiver Bericht-erstattung – 3 000 bis 200 000 EUR) || +++ || +++ || +++ || +++ || +++ || +++

Option 3 || ++ || ++ || ++ || --- (Gesamt-kosten für die Mitglied-staaten: 850 000 EUR – Einrichtung; 200 000 EUR – jährliche Wartung Gesamtkosten für Wirtschafts-teilnehmer: wie bei Option 2 || +++ || ++ || ++ || ++ || _ || +

Option 4 || +++ || ++ || +++ || - (Gesamt-kosten für die Mitglied-staaten: 320 000 EUR – Einrichtung; 80 000 EUR – jährliche Wartung Gesamtkosten für die Kommission: 530 000 EUR – Einrichtung; 120 000 EUR – jährliche Wartung Gesamtkosten für Wirtschafts-teilnehmer: wie bei Option 2 || ++ || +++ || ++ || +++ || + || +

Auswirkungen der Optionen in Bezug auf Ziel 4

Kriterien || Wirksamkeit beim Erreichen des Ziels || Effizienz || Wirtschaftliche Auswirkungen || Kohärenz || Vereinfachung

Option 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Option 1 || + || + || +- || + || ++

Option 2 || +++ || ++ || +++ || + || ++

Option 3 || ++ || -- || + || - || 0

Option 4 || +++ || --- || - || - || --

6 Vergleich der Optionen 6.1 Optionen für das Erreichen der Ziele 1, 2 und 3

Wie im Ausgangsszenario dargelegt führt Option 0 nicht nur dazu, dass die Ziele nicht erreicht werden, sondern verschlimmert die derzeitige Situation unter Umständen noch weiter.

Da es sich bei Option 1 um eine freiwillige Maßnahme handelt, birgt sie unweigerlich das Risiko unvollständiger Daten, und obwohl sich die Situation im Vergleich zum Status quo verbessern könnte, reicht die Option eindeutig nicht aus und wird daher negativ bewertet. Option 2 wird hingegen äußerst positiv bewertet, da die Kommission bereits über die für den erfolgreichen Betrieb der betreffenden Datenbanken erforderlichen Systeme und Erfahrungen verfügt. Ferner wird Option 2 nicht nur von den Mitgliedstaaten, sondern auch von den Wirtschaftsteilnehmern bevorzugt, da mit ihr eine kostenwirksame und effektive Lösung für das Problem des Zollbetrugs geschaffen wird. Option 3 wird positiv bewertet, doch im Gegensatz zu Option 2 würde die Einrichtung getrennter nationaler Datenbanken zu Überschneidungen führen und die Komplexität erhöhen, da dieselben Daten von mehreren Mitgliedstaaten gesammelt, verarbeitet und ausgewertet würden. Zu beachten ist außerdem, dass sie eine erhebliche finanzielle Belastung für die Mitgliedstaaten bedeuten würde. In dieser Hinsicht scheint Option 4 eine bessere Lösung zu sein als Option 3, da bei ihr den Mitgliedstaaten keine übermäßige finanzielle Belastung auferlegt würde, weil die mit der Option verbundenen Kosten sowie die Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilt würden. Im Vergleich zu Option 2 besteht jedoch das Risiko, dass die Bedeutung eines grenzüberschreitenden Elements im Zusammenhang mit der Sammlung und Verwendung von Einfuhr- und Ausfuhrdaten nicht ausreichend berücksichtigt wird. Ähnlich wie Option 3 führt Option 4 außerdem dazu, dass Einfuhr- und Ausfuhrdaten in zahlreichen nationalen Datenbanken möglicherweise doppelt erhoben werden. Der vorstehende Vergleich ergibt, dass Option 2 die bevorzugte Option ist.

6.2 Optionen für das Erreichen von Ziel 4

Option 1 wird eher negativ bewertet, da es sehr unwahrscheinlich ist, dass sich das angestrebte Ziel mit ihr erreichen lässt. Option 2 wird im Vergleich zu Option 1 als wirksamer erachtet, da bei ihr vorausgesetzt wird, dass sich die für den Erhalt einschlägiger Unterlagen benötigte Zeit auf die Zeit beschränkt, die Wirtschaftsteilnehmer brauchen, um dem OLAF die erbetenen Informationen zu übermitteln. Dies stellt eine realistische Möglichkeit dar, die für den Erhalt einschlägiger Unterlagen benötigte Zeit erheblich zu verkürzen. Ferner würde das aktuelle Problem des OLAF (nämlich Fälle, in denen Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, dem OLAF zu helfen, diese Unterlagen zu erhalten) beseitigt, da die betreffenden Ersuchen direkt an die Wirtschaftsteilnehmer gerichtet würden, in deren Besitz sich die fraglichen Unterlagen befinden. Aus diesen Gründen wird Option 2 äußerst positiv bewertet. Option 3 wird relativ positiv bewertet, da sie das Potenzial bietet, das Problem zu lösen. Aufgrund der erheblichen finanziellen Belastungen ist sie jedoch weniger vorteilhaft als Option 2. Der vorstehende Vergleich ergibt, dass Option 2 die bevorzugte Option ist.

7 Überwachung und Evaluierung 7.1 Überwachung

Die nachstehende Tabelle bietet einen Überblick über die Indikatoren.

Ziel || Indikator

1, 2 und 3 || – Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrdaten, Containerstatusmeldungen: – Zahl der aufgedeckten Rechtsverstöße, – Zahl der ausgehend von diesen Daten eingeleiteten Untersuchungen, – Zahl der Ersuchen um Datenverwendung durch Untersuchungsbeauftragte, – aufgrund solcher Informationen nacherhobene Beträge

4 || Dauer verbundener OLAF-Untersuchungen (Hat die Veränderung zu schnelleren Verfahren geführt? Hat sie die Zahl der Untersuchungen und die nacherhobenen Beträge erhöht?)

7.2 Evaluierung

In Bezug auf die operativen Ziele werden die zuständigen Kommissionsdienststellen sicherstellen, dass alle fünf Jahre eine Evaluierung durchgeführt wird. Evaluiert werden die Ergebnisse und Auswirkungen im Zusammenhang mit der verbesserten Aufdeckbarkeit aufgrund der Datenbank und der anhand der verfügbaren Daten und Informationen durchgeführten Analyse sowie die Effizienz und die Sachdienlichkeit der eingeführten Maßnahmen. Die Kommission bzw. das OLAF wird die Ergebnisse der Evaluierung im Amtshilfeausschuss präsentieren.

[1]     Daten zu nationalen und anderen folgenden Versandinformationen wie Änderungen des Routenverlaufs oder Ergebnisse von Kontrollen.