ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung /* SWD/2013/0472 final */
ARBEITSUNTERLAGE DER
KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen
Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor
rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung 1. Einleitung und
Konsultationen Am 3. März 2010 hat die Kommission eine
Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum
(Europa 2020) ins Leben gerufen, in der die Stärkung von Wissen und
Innovation als Antriebskräfte für das Wirtschaftswachstum der Union gefordert
wird. Im Rahmen der Leitinitiative „Innovationsunion“ verpflichtete sich die
Kommission zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Innovationen der
Unternehmen, unter anderem durch Verbesserungen im Bereich der Rechte des
geistigen Eigentums. In diesem Zusammenhang führte die Kommission
am 24. Mai 2011 eine umfassende Strategie zur Verwirklichung eines
reibungslos funktionierenden Binnenmarkts für geistiges Eigentum ein. Am Anfang aller Patente, Muster oder Modelle sowie
aller Warenzeichen steht ein Geheimnis (die Einführung eines neuen Produkts,
ein kurz vor der Vollendung stehendes, revolutionäres Medikament, der Prototyp
eines neuen Automotors usw.). Bis ein geistiges Eigentumsrecht erworben werden
kann, sind Unternehmen dem Risiko eines Diebstahls wertvoller Informationen und
Kenntnisse aus ihrer Forschung ausgesetzt. Ein Gesetz zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen reduziert die Risiken für innovative Unternehmen und
Forschungseinrichtungen auf ein Minimum, indem es Rechtsbehelfsmechanismen
gegen die rechtwidrige Aneignung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen,
Know-how und anderen wertvollen Daten bietet. Geschäftsgeheimnisse sind in der kooperativen
Forschung und offenen Innovation im Rahmen des Binnenmarkts von entscheidender
Bedeutung, denn eine solche Forschung und Innovation erfordert die gemeinsame
Nutzung wertvoller Informationen durch mehrere Partner in unterschiedlichen
Mitgliedstaaten. Geschäftsgeheimnisse sind jedoch in der Union nicht
ausreichend geschützt. Innovative Unternehmen und Forschungseinrichtungen sind
zunehmend der Gefahr ausgesetzt, dass sich innerhalb oder außerhalb der Union
agierende Kräfte widerrechtlich Informationen aneignen. Das Fehlen gemeinsamer,
stabiler rechtlicher Rahmenbedingungen beeinträchtigt die Fähigkeit dieser
Unternehmen, ihr Potenzial als Antriebskräfte für Wirtschaftswachstum und
Arbeitsplätze auszuschöpfen. In der vorliegenden Folgenabschätzung wird
untersucht, wo die Grundursachen dieses Problems liegen und welche Lösungsmöglichkeiten
bestehen könnten. Die Dienststellen der Kommission bedienten
sich hierbei externen Fachwissens. In zwei externen Studien wurde der
rechtliche Schutz für Geschäftsgeheimnisse in der EU beurteilt und die
wirtschaftswissenschaftliche Literatur zu diesem Thema gesichtet. Im
Zusammenhang mit einer dieser Studien beteiligten sich 537 Unternehmen an
einer Befragung (Erhebung aus dem Jahr 2012). Die Dienststellen der Kommission
führten eine öffentliche Konsultation mit 386 Teilnehmern durch. 2. Politischer Zusammenhang,
Problemdefinition und Subsidiarität Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass
Unternehmen Geschäftsgeheimnisse mindestens genauso wertschätzen wie Patente
und andere Formen geistiger Eigentumsrechte. Die Unternehmensgröße ist dabei
unerheblich. Geschäftsgeheimnisse sind für KMU und neu gegründete Unternehmen
besonders wichtig. Auch für den Schutz anderer als technologischer Innovationen
sind Geschäftsgeheimnisse wichtig. Die Dienstleistungsbranche, die mehr als 70 %
des BIP in der EU erzeugt, stützt sich im Vergleich zum verarbeitenden Gewerbe
stärker auf Geschäftsgeheimnisse und weniger auf Patente. In Anbetracht des wirtschaftlichen Werts eines
Geschäftsgeheimnisses werden Wettbewerber eventuell versuchen, sich dieses
Geheimnis durch Diebstahl, unzulässiges Kopieren, den Verstoß gegen
Geheimhaltungsvorschriften oder in anderer Weise rechtswidrig anzueignen und
anschließend zu missbrauchen. Eine Reihe von Trends (die Globalisierung, die
Auslagerung von Aufgabenbereichen, längere Lieferketten, die gestiegene Nutzung
von Informations- und Kommunikationstechnologien usw.) lässt darauf schließen,
dass das Risiko der widerrechtlichen Aneignung von Geschäftsgeheimnissen im
Laufe der Zeit steigt. In einer Umfrage gab jedes fünfte teilnehmende
Unternehmen an, dass es in den letzten zehn Jahren innerhalb der EU von
versuchten oder vollzogenen widerrechtlichen Aneignungen betroffen gewesen sei. Trotz der Wichtigkeit von
Geschäftsgeheimnissen und der Bedrohungen, denen sie ausgesetzt sind, legt der
Rechtsrahmen der EU diesem Phänomen wenig Bedeutung bei. EU‑Vorschriften
bestehen nicht und der Schutz, den nationale Vorschriften gegen die
widerrechtliche Aneignung von Geschäftsgeheimnissen bieten, ist uneinheitlich.
Nur wenige Mitgliedstaaten setzen sich in ihrem Zivil- oder Strafrecht gezielt
mit der widerrechtlichen Aneignung von Geschäftsgeheimnissen auseinander. Die
meisten Mitgliedstaaten verlassen sich in diesem Punkt auf ihre Gesetze gegen
unlauteren Wettbewerb oder ihr Deliktrecht sowie einige strafrechtliche
Bestimmungen. Unterschiede in den nationalen
Rechtsvorschriften führen zu einem fragmentierten rechtlichen Schutz von
Geschäftsgeheimnissen gegen widerrechtliche Aneignung innerhalb des
Binnenmarkts. Dies lässt sich der folgenden Tabelle entnehmen. Sie enthält
einen Vergleich der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten mit einigen
ausgewählten wichtigen Maßnahmen, die man von einem solchen rechtlichen Schutz
erwarten können müsste. Fragmentierung des rechtlichen Schutzes (ausgewählte Maßnahmen) Datenquelle: Baker & McKenzie (2013). Ausgewählte Maßnahmen || AT || BE || BG || CY || CZ || DE || DK || EE || EL || ES || FI || FR || HU || IE || IT || LT || LU || LV || MT || NL || PL || PT || RO || SE || SI || SK || VK Definition des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“ in den zivilrechtlichen Rechtsvorschriften || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Möglichkeit gerichtlicher Verfügungen gegen gutgläubig handelnde Dritte || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Gerichtliche Verfügungen sind nicht befristet || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Möglichkeit der Anordnung der Vernichtung von Geschäftsgeheimnissen/daraus entstandenen Gütern || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Berechnung des Schadenersatzes auf der Basis einer angemessenen Lizenzgebühr || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Durchführungsvorschriften zur Wahrung der Geheimhaltung (Zivilverfahren) || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Ausreichende Strafgesetzgebung || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Hinweis: Leere Zellen bedeuten, dass die betreffende Maßnahme in den nationalen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen ist. –
(a) Schutzumfang: nur wenige Mitgliedstaaten
definieren die Begriffe Geschäftsgeheimnis und widerrechtliche Aneignung und in
einigen dieser Staaten bestehen überhaupt keine besonderen Bestimmungen in
Bezug auf Geschäftsgeheimnisse. –
(b) Rechtsbehelfe: die Möglichkeit einer
Unterlassungsverfügung, mit der alle Arten des Missbrauchs eines
Geschäftsgeheimnisses durch Dritte beendet werden können (wenn beispielsweise
das widerrechtlich angeeignete Geschäftsgeheimnis gutgläubig einem Dritten übertragen
wurde), steht nicht immer zur Verfügung. Die Erwirkung unbefristeter
gerichtlicher Verfügungen ist nicht immer möglich und der Rechtsbehelf der
Anordnung der Vernichtung der entstandenen Güter oder der Vernichtung der
widerrechtlich angeeigneten Informationen bzw. deren Rückgabe an den
ursprünglichen Besitzer des Geschäftsgeheimnisses ist nicht immer verfügbar.
Herkömmliche Regeln für die Schadenersatzberechnung (tatsächliche
Verluste/entgangene Gewinne) sind für Fälle der widerrechtlichen Aneignung von
Geschäftsgeheimnissen häufig unzureichend und alternative Methoden
(beispielsweise der Betrag der Lizenzgebühren, die im Rahmen einer
Lizenzvereinbarung geschuldet würden) bestehen nicht in allen Mitgliedstaaten. –
(c) Sicherstellung der Vertraulichkeit von
Geschäftsgeheimnissen in zivilrechtlichen Verfahren: die nationalen
Vorschriften reichen zur Sicherstellung einer solchen Vertraulichkeit häufig
nicht aus. Dies kann zum endgültigen Verlust des Geschäftsgeheimnisses führen,
wenn sich das Opfer zu einem Gerichtsprozess entschließt. Dieses Risiko
schreckt Opfer einer widerrechtlichen Aneignung von Geschäftsgeheimnissen davon
ab, Abhilfe zu schaffen. –
(d) Der Diebstahl von Geschäftsgeheimnissen ist in
vielen, aber nicht allen, Mitgliedstaaten eine strafbare Handlung und die
Sanktionen können sich ganz erheblich unterscheiden. Aufgrund dieser Fragmentierung der
Schutzmöglichkeiten stellt die Nutzung von Gerichtsverfahren zum Schutz von
Handelsgeheimnissen vor der widerrechtlichen Aneignung durch Dritte in Fällen,
in denen mehrere Länder betroffen sind, ein unzuverlässiges Schutzinstrument
für geistiges Eigentum dar. Auch schwächt dies den Schutz der in der EU tätigen
Innovatoren vor Waren aus Drittländern, die unter Nutzung ihrer gestohlenen
Geschäftsgeheimnisse hergestellt wurden. Die Praxis bestätigt, dass sich die
nationalen Vorschriften für die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen als
unattraktiv darstellen, denn Unternehmen verteidigen ihre widerrechtlich
angeeigneten Geschäftsgeheimnisse nur selten vor Gericht. Zwei Hauptprobleme kristallisierten
sich heraus: (1) Suboptimale Anreize für
Innovationsaktivitäten über die Ländergrenzen hinweg. Wenn für
Geschäftsgeheimnisse das Risiko einer widerrechtlichen Aneignung besteht und
kein wirksamer gesetzlicher Schutz vorhanden ist, werden Anreize zu
Innovationsaktivitäten (unter anderem auch auf länderübergreifender Ebene) aus
folgenden Gründen beeinträchtigt: –
(i) dem geringeren erwarteten Wert von
Innovationen, die sich auf Geschäftsgeheimnisse stützen, und den höheren Kosten
für ihren Schutz. Je höher einerseits die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein
Geschäftsgeheimnis eines Tages entwendet wird, ohne dass dessen Eigentümer sich
große Hoffnungen auf einen Ersatz der ihm eventuell entstehenden Schäden machen
kann, desto niedriger sind die Erträge, mit denen er rechnen kann. Je schwächer
andererseits der gesetzliche Schutz ist, desto stärker muss jeder einzelne
Innovator in seine eigenen Schutzmaßnahmen investieren. 35 % der
Teilnehmer an der Umfrage von 2012 nannten „gestiegene Aufwendungen für
Schutzmaßnahmen“ als unmittelbare Folge versuchter oder vollzogener
widerrechtlicher Aneignungen. –
(ii) dem höheren geschäftlichen Risiko bei der
gemeinsamen Nutzung von Geschäftsgeheimnissen. Aus der Umfrage von 2012 geht
beispielsweise auch hervor, dass 40 % der Unternehmen in der EU auf die
gemeinsame Nutzung von Geschäftsgeheimnissen mit anderen Partnern verzichten
würden, weil sie den Verlust der Vertraulichkeit der Informationen durch
Missbrauch oder eine von ihnen nicht genehmigte Veröffentlichung fürchten. (2) Auf Geschäftsgeheimnissen beruhende
Wettbewerbsvorteile sind in Gefahr (verringerte Wettbewerbsfähigkeit): durch
den fragmentierten gesetzlichen Schutz in der EU ist innerhalb des Binnenmarkts
weder ein vergleichbarer Schutzumfang noch ein vergleichbares Niveau an
Rechtsbehelfen gewährleistet. Dies gefährdet die auf Geschäftsgeheimnissen
beruhenden Wettbewerbsvorteile, ob sie nun mit Innovationen zusammenhängen oder
nicht, und höhlt die Wettbewerbsfähigkeit der Inhaber von Geschäftsgeheimnissen
aus. Die europäische Chemieindustrie beispielsweise, die besonders stark auf
durch Geschäftsgeheimnisse abgesicherte Prozessinnovationen angewiesen ist,
schätzt, dass die widerrechtliche Aneignung von Geschäftsgeheimnissen in vielen
Fällen einen Umsatzrückgang um bis zu 30 % nach sich ziehen kann. Darüber
hinaus beeinträchtigt sie die Fähigkeit des Innovators, aus der Verwertung
seines Geschäftsgeheimnisses angemessene Erträge zu erwirtschaften. Innovative Geschäftsbetriebe, insbesondere
mittelständische oder Kleinunternehmen (KMU) bekommen die nachteiligen
Auswirkungen zu spüren und die Innovationszusammenarbeit im Binnenmarkt wird
untergraben. Dem unterschiedlichen Niveau des Schutzes ist es geschuldet, dass
manche Unternehmen besser als andere für die Hausforderungen einer
informationsgestützten Wirtschaft und die Nutzung einer wirkungsvollen
Infrastruktur des geistigen Eigentums gerüstet sind als andere. Die
Fragmentierung des Rechtsrahmens hindert Innovatoren an der Nutzung des vollen
Potenzials über die Grenzen im Binnenmarkt hinweg. Daraus entstehen
Dominoeffekte auf Investitionen, Arbeitsplätze und Wirtschaftswachstum. Wird die EU nicht tätig (Basisszenario),
wird den nachteiligen Folgen aus der widerrechtlichen Aneignung von
Geschäftsgeheimnissen durch die Rechtsmittel, die die Mitgliedstaaten den
Eigentümern von Geschäftsgeheimnissen zu deren Verteidigung zur Verfügung
stellen, nicht ausreichend begegnet. 3. Subsidiarität Maßnahmen der EU könnten sich auf
Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
gründen, denn die Verbesserung der Bedingungen für Innovation und die Förderung
der Effizienz der Rechte des geistigen Eigentums im Binnenmarkt bilden das
Herzstück der Initiative. Das Subsidiaritätsprinzip würde geachtet, denn die
Mitgliedstaaten allein könnten die Ziele der Initiative nicht erreichen. Ein
Tätigwerden der EU ist insbesondere notwendig, damit ein Rechtsrahmen errichtet
werden kann, der den grenzüberschreitenden Fluss innovationsbezogener Geschäftsgeheimnisse
zwischen Forschungs- und Geschäftspartnern schützen und somit fördern könnte,
indem er sicherstellt, dass die Vorteile aus einer widerrechtlichen Aneignung
derartiger Informationen auf ein Minimum reduziert, wenn nicht sogar vollständig
aufgehoben werden. Dieser Informationsfluss ist von höchster Wichtigkeit für
die Nutzung von Innovationen in der EU und für die Forschung und Entwicklung. 4. Ziele Allgemeines Ziel:
Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Wettbewerbsfähigkeit europäischer
Unternehmen und Forschungseinrichtungen, die sich auf unveröffentlichtes
Know-how und vertrauliche geschäftliche Informationen (Geschäftsgeheimnisse)
stützen, sowie die Verbesserung der Bedingungen und des allgemeinen Rahmens für
die Entwicklung und Nutzung von Innovationen sowie des Wissenstransfers
innerhalb des Binnenmarkts. Einzelziel:
Verbesserung der Wirksamkeit des gesetzlichen Schutzes von
Geschäftsgeheimnissen vor widerrechtlicher Aneignung innerhalb des
Binnenmarkts. Dieses Einzelziel ist im Hinblick auf die
innovationsbezogenen Ziele der Strategie „Europa 2020“
(„Innovationsunion“) in die breiter angelegte Strategie der EU eingebunden, die
Effizienz der Infrastruktur für geistiges Eigentum innerhalb des Binnenmarkts
zu fördern und zu verbessern. Dieses Ziel ist mit den in diesem Bereich
bestehenden internationalen Verpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten
kohärent (siehe das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des
geistigen Eigentums). 5. Vergleich der politischen
Optionen Zusammenfassender Vergleich der Optionen || Wirksamkeit* [nach operativen Zielen] || Effizienz und Kosten** Politische Optionen || Vergleichbarer Schutzumfang || Ausreichendes, vergleichbares Niveau an Rechtsbehelfen || Wahrung der Vertraulichkeit in Gerichtsverfahren || Abschreckung || Kosten || Effizienz 1. Status quo || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 2. Information über bzw. Bewusstsein für bestehende Rechtsbehelfe bei widerrechtlicher Aneignung von Geschäftsgeheimnissen || 0 || 0/+ || 0 || 0/+ || H || N 3. Rechtswidrigkeit von Handlungen der widerrechtlichen Aneignung von Geschäftsgeheimnissen || ++ || + || + || + || M || M 4. Konvergenz nationaler zivilrechtlicher Rechtsbehelfe gegen die widerrechtliche Aneignung von Geschäftsgeheimnissen || ++ || ++ || ++ || ++ || M || H 5. Konvergenz nationaler zivil‑ und strafrechtlicher Rechtsbehelfe gegen die widerrechtliche Aneignung von Geschäftsgeheimnissen || +++ || ++ || ++ || +++ || H || M * Vergleich zum Anfangszustand: --- ganz erhebliche
Verschlechterung der Lage; -- erhebliche Verschlechterung der Lage; ‑ leichte
Verschlechterung; 0 keine maßgebliche Änderung; + leichte Verbesserung; ++
erhebliche Verbesserung; +++ ganz erhebliche Verbesserung. **
Gesamtbewertung der Option im Hinblick auf die Erreichung der Ziele. N:
Niedrig; M: Mittel; H: Hoch. Nach Option 1 würden die Ausgaben für
Schutzmaßnahmen auf hohem Niveau verharren und Unternehmen stünden dem Beitritt
zu grenzübergreifenden Innovationsnetzwerken zurückhaltend. gegenüber. Eine zu
starke Konzentration auf Prävention würde zu strengeren Beschränkungen für
Arbeitnehmer und geringerer beruflicher Mobilität führen. Durch die begrenzten
Anreize zu Innovationen würde die Schaffung von Arbeitsplätzen gehemmt. Höhere
Kosten treffen KMU proportional stärker. Die Wirtschaft der EU bliebe im
Hinblick auf Arbeitsplätze, Innovation und Wachstum hinter ihrem
Leistungsvermögen zurück und die Verbraucher hätten nur begrenzten Zugang zu
innovativen Produkten und Dienstleistungen. Option 2 würde die Fähigkeit von Urhebern
und Innovatoren zur Auseinandersetzung mit widerrechtlichen Aneignungen von
Geschäftsgeheimnissen verbessern und somit mehr Vertrauen schaffen. Diese
Option wäre bei der Erreichung des Ziels jedoch nicht in vollem Umfang
wirkungsvoll, weil sie zusätzliche Kosten und Mittel für die Erstellung,
Vorlage und ständige Aktualisierung von Informationen in sämtlichen Sprachen
sowie regelmäßige Sensibilisierungsmaßnahmen erfordert. Die Eigentümer von
Geschäftsgeheimnissen befänden sich gegenüber der widerrechtlichen Aneignung
von Geschäftsgeheimnissen nach wie vor in einer schwachen Position. Der
ungleiche Schutz in der EU würde weiterbestehen und in Mitgliedstaaten mit
einem niedrigen Schutzniveau hergestellte Waren wären im gesamten Binnenmarkt
im Umlauf. In den Optionen 3, 4 und 5 würde der
harmonisierte Schutzumfang für Geschäftsgeheimnisse gleichen rechtlichen Schutz
und größere Rechtssicherheit sicherstellen. Damit wird –
(i) aufgrund des besseren grenzübergreifenden
Schutzes der Wettbewerbsvorteile von Unternehmen und der günstigeren Verwendung
ihrer Mittel die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gestärkt, da mit weniger
Investitionen in Schutzmaßnahmen zur rechnen wäre und somit Mittel für mehr
produktionswirksame Investitionen frei würden; –
(ii) aufgrund des erwarteten größeren Werts von
Geschäftsgeheimnissen und der besser geschützten gemeinsamen Nutzung von Wissen
über die Ländergrenzen hinweg für erhöhte Anreize zu (grenzübergreifenden)
innovativen Aktivitäten gesorgt. Diese Auswirkungen könnten zu positiven
Effekten für die Innovation (verstärkte Investitionen in Innovation, gemeinsame
Nutzung von Wissen über die Ländergrenzen hinweg sowie Ausstrahlungseffekte)
und den Binnenmarkt für grenzübergreifende Kreativität und Tätigkeiten im
Zusammenhang mit geistigem Eigentum führen. Letztendlich kämen diese
Auswirkungen dem Wirtschaftswachstum und den Auswahl- und Zugangsmöglichkeiten
der Verbraucher zu neuen Produkten und Dienstleistungen zugute. Die genannten
Optionen könnten auch einen Beitrag dazu leisten, (hoch) qualifizierten
Arbeitnehmern (die Geschäftsgeheimnisse hervorbringen oder Zugang dazu haben)
den Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des Binnenmarkts oder die Gründung eines
eigenen Unternehmens zu erleichtern. In Option 3 werden die Mitgliedstaaten
nur aufgerufen, für wirksame und die Verhältnismäßigkeit wahrende Rechtsbehelfe
zu sorgen. Diese werden aber nicht näher konkretisiert und würden daher nur
einen Teil der Bestimmungen betreffen, die zur Schaffung eines effektiven
Rechtsrahmens zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gegen widerrechtliche
Aneignung notwendig sind. Darüber hinaus würde diese Option keine umfassende
Harmonisierung hinsichtlich der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im
Laufe von Gerichtsverfahren sicherstellen. Potenzielle Kläger müssten nach wie
vor in jedem Mitgliedstaat unterschiedliche Risikobewertungen durchführen. Die
Senkung der Informationskosten hielte sich in Grenzen. Option 4 hätte mit Option 3 die oben
beschriebenen positiven Auswirkungen gemeinsam, würde aber zusätzlich
harmonisierte Maßnahmen umfassen, mit denen Dritte an der Nutzung bzw. Verwertung
widerrechtlich angeeigneter Geschäftsgeheimnisse gehindert würden. Hierunter
fielen gegebenenfalls auch Einfuhren aus Drittländern. Durch die Schaffung
eines gemeinsamen Rechtsrahmens würde sie darüber hinaus größere Sicherheit
bezüglich der Wahrung der Vertraulichkeit bei Gerichtsverfahren bieten und die
Kosten und Risiken vermeiden, die mit unzureichender Konvergenz und den
Nachteilen der Option 3 verbunden sind. Bessere Durchsetzungsinstrumente
und Verbesserungen bei der Einziehung von Schadenersatz sowie bessere Garantien
bezüglich der Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf
von Gerichtsverfahren stärken das Vertrauen der Investoren und begünstigen
somit Investitionen in Innovationen, insbesondere in einem grenzübergreifenden
Kontext. Auf diese Weise wird ein Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des
Binnenmarkts geleistet. Option 5 würde Option 4 um die
Konvergenz des Strafrechts erweitern und so die Abschreckungswirkung der
Vorschriften erhöhen und im Rahmen der Ermittlungsbefugnisse der
Vollstreckungsbehörde einen besseren Zugang zu Beweisen gewähren. Allerdings
würde Option 5 über den heutigen strafrechtlichen Schutz der Rechte des
geistigen Eigentums hinausgehen, der derzeit auf EU-Ebene nicht harmonisiert
ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss darüber hinaus das
Strafrecht immer letztes Mittel sein. Auch bleibt abzuwarten, ob die
vorgeschlagenen Änderungen im Zivilrecht nicht auch zur Erreichung der Ziele
genügen. Option 4 ist die bevorzugte Option. Wahl des Instruments: Da ein unverbindlicher Rechtsakt die positiven Auswirkungen nicht
gewährleisten würde, müsste diese Option in Form einer Richtlinie
umgesetzt werden. 6. Folgen der bevorzugten
Option insgesamt Die Konvergenz der zivilrechtlichen Rechtsbehelfe
würde innovativen Unternehmen eine wirkungsvollere Verteidigung ihrer
rechtmäßigen Geschäftsgeheimnisse in der gesamten EU ermöglichen. Wenn sich die
Eigentümer von Geschäftsgeheimnissen darüber hinaus auf die Wahrung der
Vertraulichkeit während der Gerichtsverhandlungen verlassen könnten, würden sie
eher dazu neigen, um rechtlichen Schutz gegen mögliche, durch eine
widerrechtliche Aneignung von Geschäftsgeheimnissen entstandene Schäden
nachzusuchen. Die höhere Rechtssicherheit und Konvergenz der Gesetze aus
Option 4 trüge zur Steigerung des Wertes der Innovationen bei, die
Unternehmen als Geschäftsgeheimnisse zu schützen suchen, denn das Risiko einer
widerrechtlichen Aneignung würde gesenkt. Diese Option würde auch das Funktionieren des Binnenmarkts
positiv beeinflussen und dürfte Unternehmen, insbesondere KMU, und Forschern
durch die Zusammenarbeit mit den besten Partnern in der gesamten EU eine
bessere Nutzung ihrer innovativen Ideen erlauben. Dieser Anreiz zu – effizienteren
– Innovationen sowie die Einsparung der derzeit durch übermäßige
Schutzmaßnahmen verursachten Kosten, würde darüber hinaus die Investitionen des
privaten Sektors in Forschung und Entwicklung innerhalb des Binnenmarkts
steigern helfen. Wenn in der gesamten EU ein vergleichbares Schutzniveau
gilt, wäre gewährleistet, dass die Einfuhr von Waren aus Drittländern in
Fällen, in denen die Waren unter Verwendung widerrechtlich angeeigneter
Geschäftsgeheimnisse hergestellt wurden, an jedem Ort in der EU unter
gleichwertigen Bedingungen gestoppt werden könnte. Gleichzeitig würden Einschränkungen des Wettbewerbs
beseitigt, da keine Exklusivrechte gewährt werden und es jedem Wettbewerber
freisteht, das durch das Geschäftsgeheimnis geschützte Wissen unabhängig zu
erwerben (auch durch Nachbau oder „Reverse Engineering“). Langfristig müsste
sich dies positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit und das Wirtschaftswachstum der
EU auswirken. Auf gesamtwirtschaftlicher Ebene werden sich
aus den bevorzugten Optionen keine unmittelbaren sozialen Auswirkungen,
beispielsweise auf die nationalen Beschäftigtenzahlen, ergeben. Mittelbar
müssten jedoch positive Auswirkungen auf die Erleichterung der Mobilität
hochqualifizierter Arbeitskräfte (d.h. Arbeitskräften mit Zugang zu
Geschäftsgeheimnissen) innerhalb des Binnenmarkts entstehen. Dank zunehmender
innovativer Tätigkeiten dürften sich auch positive Folgen für
innovationsbezogene Arbeitsplätze einstellen und somit würde ein Beitrag zur
Nachhaltigkeit der Beschäftigung innerhalb der EU geleistet. Die bevorzugte Option dürfte keine
unmittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben. Diese Initiative beeinträchtigt keine Grundrechte.
Ein Tätigwerden der EU für einen
wirkungsvollen und gleichwertigen Schutz von Geschäftsgeheimnissen in der
gesamten EU wird auch von den Interessenvertretern aus der Industrie
befürwortet, die sich an der öffentlichen Konsultation und der gesonderten
Umfrage von 2012 beteiligten. Im Gegensatz dazu war für nicht aus der Industrie
stammende Interessenvertreter die Notwendigkeit eine EU-Initiative nicht
erkennbar. 7. Begleitung und Bewertung der
bevorzugten politischen Optionen Es sind drei Schritte geplant: (1) ein
Umsetzungsplan; (2) ein von der Kommission durchgeführtes, regelmäßiges
Monitoring der fristgerechten Einführung und korrekten Gestaltung der
Umsetzungsmaßnahmen und ihrer Anwendung und (3) die Bewertung der mittelfristigen
Auswirkungen der Strategie.