ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN Zusammenfassung der Folgenabschätzung Begleitunterlage zum VORSCHLAG FÜR EINE RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft zur Umsetzung des internationalen Übereinkommens über die Anwendung ab 2020 eines einheitlichen globalen marktbasierten Mechanismus auf Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr /* SWD/2013/0431 final */
ARBEITSUNTERLAGE DER
KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN Zusammenfassung der Folgenabschätzung Begleitunterlage zum VORSCHLAG FÜR EINE RICHTLINIE DES
EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG
über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der
Gemeinschaft zur Umsetzung des internationalen Übereinkommens über die
Anwendung ab 2020 eines einheitlichen globalen marktbasierten Mechanismus auf
Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr 1. Problemstellung 1.1. Unzureichende
Nutzung von marktbasierten Maßnahmen zur Lösung des starken Emissionsanstiegs
im internationalen Luftverkehr Die Europäische Union setzt sich engagiert für
die Verwirklichung des Klimaschutzziels ein, den weltweiten Temperaturanstieg
auf weniger als 2 Grad Celsius über dem vorindustriellen Niveau zu
begrenzen. Um dies zu erreichen, ist es eines der Kernziele der Strategie
„Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, die
Treibhausgasemissionen um mindestens 20 % gegenüber dem Stand von 1990 zu
verringern. Die Begrenzung der Treibhausgasemissionen aus dem Luftverkehr
leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung dieser Selbstverpflichtung. Nach Angaben der Internationalen
Energieagentur machen die weltweiten CO2-Emissionen aus der
Zivilluftfahrt derzeit rund 2,5 % der CO2-Gesamtemissionen aus.
Den Prognosen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zufolge
steigen die Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr bis 2036 gegenüber
2006 um 155 % bis 300 %, je nach dem Umfang der Verbesserungen bei
Technologie und Betriebsverfahren. Der Anteil des internationalen Luftverkehrs
an den CO2-Gesamtemissionen wird für 2050 mit mindestens 4 %
veranschlagt, wenn keine zusätzlichen Minderungsmaßnahmen getroffen werden. Da im Luftverkehrssektor das Potenzial für
Emissionsreduktionen durch neue Technologien und Betriebsverfahren begrenzt
ist, müssen marktbasierte Maßnahmen genutzt werden, um sicherzustellen, dass
der Flugverkehr einen gerechten Beitrag zu den weltweiten Emissionsreduktionen
leistet. Mithilfe von marktbasierten Maßnahmen kann der Luftverkehrssektor sein
starkes Emissionswachstum dadurch ausgleichen, dass er Emissionsreduktionen in
anderen Sektoren finanziert, in denen die Emissionsminderung weniger
kostspielig ist. Die EU war Vorreiter bei der Umsetzung
marktbasierter Maßnahmen, indem sie Luftverkehrstätigkeiten in ihr
Emissionshandelssystem (EU-EHS) einbezogen hat. Obwohl mit dem EU-EHS
kostengünstig positive Umweltwirkungen erzielt werden, stieß seine Durchführung
international auf erheblichen Widerstand (siehe Abschnitt 1.2.1). Mehrere
Staaten lehnten das EU-EHS mit den Argumenten ab, es beziehe einen zu hohen
Anteil internationaler Emissionen ein und die EU sei nicht befugt,
Luftfahrzeugbetreiber aus Drittländern zur Teilnahme am EU-EHS zu verpflichten.
Diese Klagen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch abgewiesen. Von diesem internationalen Widerstand einmal abgesehen, kann das EU-EHS
allein den bevorstehenden starken weltweiten Anstieg der Emissionen aus dem
Luftverkehr nicht stoppen, da es ohnehin nur etwa 50 % der Emissionen aus
dem internationalen Luftverkehr erfasst. Deswegen tut sich selbst mit dem
EU-EHS bei der Erfassung der Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr weltweit
eine „Klimaschutzlücke“ auf, weil keine andere Region neben der EU
marktbasierte Maßnahmen umsetzt. Die unzureichende Nutzung von marktbasierten
Maßnahmen und der heftige Widerstand gegen das EU-EHS sind dem Fehlen eines
weltweiten politischen Übereinkommens zuzuschreiben: Weder gelang es bis jetzt,
in der ICAO ein klares Bekenntnis zur Aufstellung globaler marktbasierter
Maßnahmen zu erhalten, noch konnte eine Einigung auf allgemein akzeptierte
Grundsätze für die Umsetzung regionaler marktbasierter Maßnahmen wie des EU-EHS
erzielt werden. 1.2. EU-Maßnahmen
in einem schwierigen internationalen Umfeld 1.2.1. Einbeziehung
des Luftverkehrs in das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) Mit der Richtlinie 2008/101/EG wurde die
EU-EHS-Richtlinie 2003/87/EG geändert und der Luftverkehr in den
Anwendungsbereich des EU-EHS einbezogen: –
Teilnahme aller Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR), einschließlich Island, Norwegen und Liechtenstein; –
Erfassung der Gesamtemissionen aus Flügen, die an
Flugplätzen im EWR abgehen und landen (im Folgenden „EWR-interne
Flüge“), und aus Flügen, die von EWR-Flugplätzen nach Drittländern abgehen oder
aus Drittländern an EWR-Flugplätzen ankommen (im Folgenden „EWR-externe
Flüge“); –
Festlegung der Emissionsobergrenze auf 95 % der
durchschnittlichen historischen Luftverkehrsemissionen von 2004 bis 2006; –
Verpflichtung für Luftfahrzeugbetreiber, ab 2010
Emissionsberichte vorzulegen und die Verpflichtungen – einschließlich der
Abgabe von Zertifikaten – ab 2012 vollständig zu erfüllen. Die Einbeziehung von Flügen von und nach
Drittländern in das EU-EHS stieß international auf heftigen Widerstand: –
Die Air Transport Association of America (ATA) und
die großen Fluggesellschaften der USA stellten die Rechtmäßigkeit des EU-EHS in
Frage und argumentierten unter anderem, die Anwendung des EU-EHS auf die Teile
eines Flugs, der außerhalb des Luftraums von EWR-Mitgliedstaaten stattgefunden
hat, verstoße gegen das Völkergewohnheitsrecht. Der EuGH hat diese Klagen
abgewiesen und bestätigt, dass die EU befugt ist, das EU-EHS auf die ganze
Entfernung von Flügen auszuweiten, die an EU-Flughäfen abgehen oder enden. –
Die sogenannte „Koalition der Unwilligen“ (coalition
of the unwilling) – dazu gehören unter anderem China, Indien, Russland und
die USA – unterzeichneten zwei Erklärungen gegen das EU-EHS, in denen sie
behaupteten, das System verstoße gegen das Völkerrecht und sei nicht auf
Luftfahrzeugbetreiber anwendbar, die in ihren Ländern registriert seien. –
Die Luftverkehrsunternehmen des chinesischen
Festlands und die meisten indischen Fluggesellschaften missachten das EU-EHS
seit 2011. –
2012 verabschiedete der US-Kongress den Emissions
Trading Scheme Prohibition Act („Thune Bill“), der die US-Regierung
ermächtigt, nach einer Konsultation der Öffentlichkeit den in den USA
registrierten Fluggesellschaften den Befehl zu erteilen, die Anforderungen des
EU-EHS nicht zu erfüllen. Bislang wurde kein solcher Befehl vorgeschlagen. 1.2.2. Jüngste
Entwicklungen im Vorfeld der ICAO-Versammlung von 2013 Die EU verfolgt seit
langem und mit Erfolg multilaterale Ansätze und war stets bemüht, die
ICAO-Entscheidungen in Bezug auf marktbasierte Maßnahmen voranzubringen. Um die
Verhandlungen im Vorfeld der ICAO-Versammlung von 2013 zu erleichtern, erließ
die EU den „Stop-the-Clock-Beschluss“ Nr. 377/2013/EU, mit dem die
Durchsetzung der Erfüllungsverpflichtungen im Rahmen des EU-EHS für Flüge von
und nach den meisten Drittländern für 2012 ausgesetzt wurde. Dies hat für die ICAO-Versammlung von 2013 die
notwendige Dynamik freigesetzt, um die Erarbeitung eines globalen
marktbasierten Mechanismus (MBM) voranzutreiben, und mündete in die Einigung
auf einen Rahmen für nationale und regionale marktbasierte Maßnahmen (im
Folgenden „MBM-Rahmen“), der gilt, bis 2020 ein globaler marktbasierter
Mechanismus umgesetzt wird. ·
EU-Vorschlag für einen Fahrplan für einen
globalen marktbasierten Mechanismus Die EU-Mitgliedstaaten haben vorgeschlagen,
dass die ICAO-Versammlung von 2013 einen verbindlichen Fahrplan für die
Erarbeitung eines globalen marktbasierten Mechanismus beschließen sollte. Die
Arbeiten an den Gestaltungselementen eines globalen marktbasierten Mechanismus
sollte die ICAO-Versammlung 2016 abschließen, und der Mechanismus sollte ab
2020 umgesetzt werden. Die jährliche Generalversammlung des
Internationalen Luftverkehrsverbands (IATA) vom 3. Juni 2013
verabschiedete mit einer überwältigenden Mehrheit eine Entschließung, mit der
ein solcher Fahrplan für einen globalen marktbasierten Mechanismus befürwortet
wurde. ·
Kompromiss über den geografischen
Anwendungsbereich von regionalen oder nationalen marktbasierten Maßnahmen Der MBM-Rahmen sollte Leitlinien umfassen, die
die einheitliche Anwendung von nationalen und regionalen marktbasierten
Maßnahmen gewährleisten. Ein wesentlicher Punkt ist der
Umfang, in dem Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr bei nationalen
oder regionalen marktbasierten Maßnahmen erfasst werden. Zahlreiche
ICAO-Mitgliedstaaten würden es vorziehen, wenn ein MBM-Rahmen regionale
marktbasierte Maßnahmen auf Emissionen innerhalb der betreffenden Region
beschränken würde. Die EU-Mitgliedstaaten sind kompromissbereit und haben sich
bereit erklärt, einer Einschränkung des geografischen Erfassungsbereichs von
regionalen Systemen zuzustimmen, bis der globale marktbasierte Mechanismus 2020
zur Anwendung gelangt, vorausgesetzt, für diesen Mechanismus ist ein hohes
Ambitionsniveau vorgesehen. 1.2.3. Ergebnis der ICAO-Versammlung
von 2013 Die ICAO-Versammlung nahm den vorgeschlagenen
Fahrplan für einen globalen marktbasierten Mechanismus im Jahr 2020 an. Es
konnte jedoch schließlich kein Kompromiss über Leitlinien für bis dahin
anzuwendende regionale marktbasierte Maßnahmen erzielt werden. Wie in früheren
ICAO-Versammlungen wiesen die EU-Mitgliedstaaten die Behauptung anderer Staaten
zurück, regionale marktbasierte Maßnahmen bedürften der Zustimmung der Staaten,
deren Luftverkehrsunternehmen in den Staaten, die regionale marktbasierte
Maßnahmen anwenden, tätig sind. 1.3. Referenzszenario:
Beibehaltung der vollständigen Erfassung durch das EU-EHS Auch wenn das EU-EHS den
Luftfahrzeugbetreibern nur geringe Kosten auferlegt und der EuGH
unmissverständlich die Rechtmäßigkeit der Erfassung aller abgehenden und
landenden Flüge bestätigt kann, ist nicht zu erwarten, dass der internationale
Widerstand abflaut, wenn das EU-EHS weiterhin mit vollständiger
Emissionserfassung angewendet wird. Die Anwendung des EU-EHS mit seinem vollen
Erfassungsbereich ab 2013 könnte daher künftige ICAO-Verhandlungen über die
Aufstellung und Umsetzung von marktbasierten Maßnahmen behindern. 2. Ziele Das allgemeine Ziel – den Beitrag des Luftverkehrssektors zur Verringerung der
Auswirkungen des Klimawandels sicherzustellen – hat sich seit Einbeziehung
des Luftverkehrs in das EU-EHS nicht geändert. Als wohl größte Befürworterin
multilateraler Maßnahmen hat die EU außerdem die internationale Zusammenarbeit
und globale Lösungsfindung bei ihrer Politikgestaltung in den Vordergrund
gestellt. Die Einzelziele umfassen zwei Aspekte: –
Erleichterung der Schaffung und Umsetzung eines
globalen marktbasierten Mechanismus, der alle Emissionen aus dem
internationalen Luftverkehr erfasst, bis 2020; –
Aufrechterhaltung des EU-EHS für die Emissionen aus
allen Flügen, die im EWR abgehen oder landen, bis zur Umsetzung eines globalen
marktbasierten Mechanismus im Jahr 2020. Die öffentliche Anhörung hat bestätigt, dass
alle Interessengruppen – Industrie, öffentliche Behörden und NRO –
uneingeschränkt dem Einsatz von marktbasierten Maßnahmen im Luftverkehrssektor
zustimmen. Die Optionen für Änderungen des EU-EHS nach
der ICAO-Versammlung von 2013 sollten zu folgenden konkreten Zielsetzungen
beitragen: –
Aufrechterhaltung der Umweltwirkung –
Keine Minderung der Wettbewerbsfähigkeit des
Flugverkehrssektors –
Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen
im Luftverkehrsbinnenmarkt –
Begrenzung zusätzlicher Verwaltungskosten –
Sicherstellung der Übereinstimmung mit dem
Völkerrecht und dem nichtbindenden Entschließungen der ICAO-Versammlung, soweit
dies mit EU-Erklärungen zu solchen Entschließungen in Einklang steht. Umweltwirkung, niedrige Verwaltungskosten und
politische Akzeptanz sind die Hauptanliegen, die die Interessengruppen bei der
öffentlichen Anhörung vorbrachten. 3. Politikoptionen In Einklang mit dem „Stop-the-Clock-Beschluss“
(siehe Abschnitt 1.2.2) wird die EU nach der ICAO-Versammlung von 2013 prüfen,
ob das EU-EHS geändert werden muss, um das Zusammenwirken von EU-EHS und dem
Ergebnis der ICAO-Versammlung zu optimieren. 3.1.1. Vollständige Erfassung durch
das EU-EHS Die Beibehaltung der vollständigen Erfassung
durch das EU-EHS bedeutet, dass die Luftfahrzeugbetreiber auch künftig für die
gesamten Emissionen aus allen Flügen, die an EWR-Flugplätzen abgehen oder
landen, verantwortlich sind. 3.1.2. Hybridlösung Auf der Grundlage des Vorschlags für einen
MBM-Rahmen, der von den wichtigsten Luftverkehrsländern im Vorfeld der
ICAO-Versammlung von 2013 unterstützt, letztendlich in der Versammlung aber
nicht angenommen wurde, sollten regionale marktbasierte Maßnahmen auf folgendem
geografischem Erfassungsbereich beruhen: –
vollständige Erfassung der Emissionen aus allen
Flügen, die innerhalb einer Staatengruppe abgehen und enden, sowie –
ein Anteil der Emissionen aus Flügen, die aus
Drittländern außerhalb der Staatengruppe ankommen oder dorthin abgehen; dieser
Anteil entspricht der Gesamtstrecke, die über den mit der Staatengruppe
verbundenen Gebieten zurückgelegt wird (z. B.: bei einem Flug von Paris
nach Beijing würde das EU-EHS die über EWR-Staaten von und bis zur Grenze eines
Drittlands, in diesem Falls Russland, zurückgelegte Strecke erfassen). Wird das EU-EHS an diesen Erfassungsbereich
angepasst, so ist es weiterhin möglich, die Emissionen aus EWR-internen Flügen
vollständig zu erfassen, die Erfassung von Emissionen aus EWR-externen Flügen
wird aber auf die innerhalb des EWR zurückgelegte Strecke zurückgeführt (im
Folgenden „Hybridlösung“). Für die Erfassung von über dem Meer zurückgelegten
Strecken gibt es verschiedene Ansätze (Hoheitsgewässer, also bis zu
12 Seemeilen vor der Küste, oder Ausschließliche Wirtschaftszone (EWZ),
also bis zu 200 Seemeilen vor der Küste). 3.1.3. Andere Optionen: Neben der Hybridlösung wurden auch folgende
Optionen geprüft: –
Option „Abgehende Flüge“: EWR-interne Flüge werden
durchweg erfasst, in Bezug auf Nicht-EWR-Länder jedoch nur die dorthin
abgehenden Flüge. Dieser Ansatz war der ursprüngliche Vorschlag der EU für den
geografischen Erfassungsbereich des MBM-Rahmens, der jedoch von vielen
ICAO-Mitgliedstaaten abgelehnt wurde. –
Option „50/50“: Die öffentlichen Anhörungen haben
gezeigt, dass die meisten Umwelt-NRO eine Beschränkung des
EU-EHS-Erfassungsbereichs auf 50 % der ankommenden und der abgehenden
EWR-externen Flüge befürworten. Diese Option wurde jedoch von der ICAO nie
erörtert. –
Bei einer allgemeinen Ausnahme für EWR-externe
Flüge (vergleichbar dem „Stop-the-Clock-Beschluss“) würden nur die EWR-internen
Flüge erfasst. –
Option „Vorverlagerung“: Bei einem Übergang zur
Vorverlagerung würden die Treibstofflieferanten anstelle der Luftfahrzeugbetreiber
zur Erfüllungsinstanz. Bei dieser Option würden die Emissionen in ähnlichem
Umfang erfasst wie bei der Option „Abgehende Flüge“, da die
Treibstofflieferanten Zertifikate entsprechend dem an EWR-Flugplätze verkauften
Treibstoff abgeben würden. Um Zufallsgewinne für Treibstofflieferanten zu
vermeiden, würden keine kostenlosen Zertifikate ausgegeben, vielmehr würden
alle Zertifikate versteigert. 4. Folgenabschätzung 4.1. Umweltauswirkungen Bei der Hybridlösung und den anderen Optionen
würden gegenüber der vollständigen Erfassung durch das EU-EHS nur 25 % bis
62 % der Emissionen erfasst (siehe Tabelle 1). 4.2. Wirtschaftliche Auswirkungen 4.2.1. Wettbewerbsfähigkeit Bei der Hybridlösung und den anderen Optionen
– mit Ausnahme der Option „Vorverlagerung“ – würde die Wettbewerbsfähigkeit des
Luftverkehrssektors insgesamt im Vergleich zur vollständigen Erfassung durch
das EU-EHS verbessert, weil eine geringere Erfassung niedrigere Preise für
EWR-externe Flüge bewirkt. Wegen der Abschaffung der kostenlosen Zertifikate
hätte die Option „Vorverlagerung“ höhere Preise für EWR-interne Flüge zur
Folge. 4.2.2. Gleiche
Ausgangsbedingungen für den Wettbewerb Bei allen Politikoptionen werden auf den
Märkten des jeweiligen Städtepaars gleiche Ausgangsbedingungen gewahrt, da alle
Luftfahrzeugbetreiber unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und anderen
Merkmalen gleich behandelt werden. Wenn Nonstopflüge mit Flügen konkurrieren,
die an einem Nicht-EWR-Drehkreuz eine Zwischenlandung einlegen (z. B. auf
einer Strecke von London nach Singapur mit einer möglichen Zwischenlandung in
Dubai), verhindert die Hybridlösung eine Wettbewerbsverzerrung, weil die
Nonstopflüge und die Flüge mit Zwischenlandung in gleicher Weise erfasst
werden. Allerdings ist bei den derzeitigen CO2-Preisen die
Wahrscheinlichkeit von Verzerrungen bei allen Optionen vernachlässigbar. 4.3. Auswirkungen
auf Verwaltungsaufwand und Durchführbarkeit Die Hybridlösung kann anhand des heutigen
Systems der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (Monitoring, Reporting,
Verification - MRV-System) durchgeführt werden. Die geringere Erfassung von
EWR-externen Flügen spiegelt sich in dem proportional verringerten Anteil des
(derzeit für den gesamten Flug gemeldeten) Gesamttreibstoffverbrauchs wider.
Bei den Optionen „Abgehende Flüge“, „50/50“ und „Stop-the-Clock“ ist keine
Änderung des derzeitigen MRV-Systems erforderlich. Der Übergang zur Option
„Vorverlagerung“ wäre mit erheblichen Änderungen verbunden, da bei dieser
Option die Verantwortung auf die Treibstofflieferanten übergehen würde.
Deswegen müsste mit beträchtlichen Umsetzungsverzögerungen gerechnet werden. 4.4. Auswirkungen
auf die Übereinstimmung mit dem internationalen
Luftverkehrsrecht und der ICAO-Politik Der EuGH wies die Klage, nach der das EU-EHS
die Souveränität anderer Staaten verletze, ab und bestätigte die Befugnis der
EU, das EU-EHS auf die Gesamtemissionen aus Flügen anzuwenden, die an
Flugplätzen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats enden oder abgehen. Da alle
Optionen weiterhin nur auf Flüge angewendet würden, die abgehen oder landen,
nicht jedoch auf Überflüge, stehen sie mit den einschlägigen Grundsätzen des
Völkergewohnheitsrechts (Chicagoer Abkommen über die internationale
Zivilluftfahrt und Luftverkehrsabkommen) in Einklang. Im Vergleich zu den anderen Optionen bietet
die Hybridlösung den Vorteil größerer internationaler politischer Akzeptanz,
weil sie die Erfassung tatsächlich auf im EWR anfallende Emissionen begrenzt.
Was die Option „Vorverlagerung“ anbelangt, so besteht das rechtliche Risiko,
dass sie im Rahmen des Chicagoer Abkommens und der Luftverkehrsabkommen als
Treibstoffsteuer oder -gebühr eingestuft wird. 5. Vergleich
der Optionen Bei der Entscheidung für eine der Optionen
muss die EU abwägen zwischen Umweltwirksamkeit, möglichen Änderungen des
MRV-Systems sowie der Übereinstimmung der Optionen mit dem Völkerrecht und den
nichtbindenden Entschließungen der ICAO-Versammlung. Die wirtschaftlichen
Auswirkungen der verschiedenen Optionen unterscheiden sich nicht so wesentlich,
dass sich die Kosten-Nutzen-Bilanz ändern würde. –
Die Hybridlösung führt zu einer deutlich geringeren
Erfassung von 39 % bis 47 % gegenüber der vollständigen Erfassung
durch das EU-EHS (abhängig vom festgesetzten Erfassungsbereich von 12 oder
200 Seemeilen) und wäre mit Kosten wegen der Änderungen des MRV-Systems
verbunden. Auf der Nutzenseite liefert der eingeschränkte Erfassungsbereich
zusätzliche Argumente für das EU-EHS gegenüber Klagen wegen einer Verletzung
der Souveränität. Er vermindert auch potenzielle Verzerrungen bei Flügen mit
Zwischenlandung und Nonstopflügen. –
Bei den Optionen „Abgehende Flüge“ und „50/50“
werden gegenüber der vollständigen Erfassung durch das EU-EHS 62 % der
Emissionen erfasst; eine Änderung des MRV-Systems entfällt. Da diese Optionen aber
wohl nicht von der Entschließung der ICAO-Versammlung von 2013 mitgetragen
werden, steigern sie weder die politische Akzeptanz, noch liefern sie neue
rechtliche Argumente für die Verteidigung des EU-EHS. –
Im Rahmen des „Stop-the-Clock-Beschlusses“ werden
nur 25 % der Emissionen erfasst, weshalb er angesichts der Umweltziele der
EU für den Luftverkehrssektor keine lebensfähige langfristige Lösung bietet. Die Option „Vorverlagerung“ bietet dieselbe
Emissionserfassung wie die Option „Abgehende Flüge“, wirkt sich jedoch negativ
auf den Wettbewerb aus. Außerdem wäre sie mit einem völligen Umbau des
MRV-Systems verbunden und könnte neue rechtliche Streitigkeiten hervorrufen. Tabelle 1: Vergleich der Optionen || Vollständige Erfassung durch das EU-EHS || Hybridlösung || Option „Abgehende Flüge“; Option „50/50“ || Option „Stop-the-Clock“ || Option „Vorverlagerung“ Umweltwirksamkeit || 100 % || 39 % bis 40 % || 62 % || 25 % || 62 % Wettbewerbsfähigkeit || Geringfügige Auswirkungen auf Kosten und Nachfrage || + || + || + || - Gleiche Ausgangsbedingungen für den Wettbewerb || Keine Verzerrungen bei derzeitigen CO2-Preisen || ++ || = || + || = Aufwand und Genauigkeit von Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (MRV) || Auf Basis des Treibstoffverbrauchs || - || = || = || -- Übereinstimmung mit dem internationalen Luftverkehrsrecht || Rechtmäßigkeit vom EuGH bestätigt || = || = || = || - Internationale politische Akzeptanz || Heftiger internationaler Widerstand || ++ || = || ++ || = + positive
Auswirkungen gemessen an der vollständigen Erfassung durch das EU-EHS - negative
Auswirkungen gemessen an der vollständigen Erfassung durch das EU-EHS = kein
Unterschied gemessen an der vollständigen Erfassung durch das EU-EHS 6. Überwachung
und Evaluierung Je nach den
Ergebnissen der ICAO-Versammlung von 2016 muss das EU-EHS möglicherweise weiter
angepasst werden, um den Übergang zum globalen marktbasierten Mechanismus bis
2020 zu gewährleisten. Deswegen wird vorgeschlagen, dass jegliche Änderung des
EU-EHS nur vorübergehend ist und dass im Anschluss an die ICAO-Versammlung von
2016 die Kommission dem Parlament und dem Rat Bericht über die Maßnahmen zur
Umsetzung des ab 2021 anwendbaren globalen marktbasierten Mechanismus
erstattet.