ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Indizes, die bei Finanzierungsinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden /* SWD/2013/0337 final */
1
Einleitung
Ein Index ist
ein Maß, das aus einem Satz repräsentativer Basisdaten errechnet wird und
üblicherweise auf Preise oder Mengen angewendet wird. Ein Index wird zu einer
Benchmark, sobald er als Referenzpreis für ein Finanzinstrument oder einen
Finanzkontrakt genutzt wird. Zurzeit werden verschiedenste Benchmarks
ermittelt. Sie unterscheiden sich nicht nur nach den ihnen zugrunde liegenden
Basisdaten, sondern auch nach den Methoden zur Datenerfassung, der Berechnung
des Indexes und seiner letztendlichen Verwendung. Die Benchmark-Industrie erwirtschaftet weltweit
etwa 2 Mrd. EUR an Einnahmen für die Administratoren von Benchmarks
für die Finanz- und Rohstoffmärkte. Schätzungen zufolge könnte die Größe der
beeinflussten Märkte mehr als 1 000 Billionen EUR betragen. Die
jüngsten Manipulationsvorwürfe bezüglich der Zins-Benchmarks LIBOR und EURIBOR
haben sowohl die Bedeutung von Benchmarks als auch ihre Schwächen verdeutlicht.
Die Integrität der Benchmarks ist von entscheidender Bedeutung für die Bepreisung
vieler Finanzinstrumente wie Zinsswaps und Zinstermingeschäfte (Forward Rate
Agreements) sowie zahlreicher gewerblicher und nicht gewerblicher Kontrakte
(z. B. Lieferverträge, Darlehen und Hypotheken). Auch im Risikomanagement
spielen Benchmarks eine wichtige Rolle. Um die Integrität von Benchmarks geht es auch in
dem unter der Bezeichnung Wheatley Review bekannten Bericht von Martin Wheatley
über den LIBOR und die daraufhin eingeführte Regulierung des LIBOR im
Vereinigten Königreich und die Regulierung des CIBOR in Dänemark. Die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde (ESMA) haben am 6. Juni 2013 Grundsätze für Verfahren zur
Festlegung von Benchmarks in der EU veröffentlicht, die den Beteiligten als
Richtschnur dienen sollen, bis eine Initiative der Kommission in Kraft tritt.
Die EBA hat bereits eine Überprüfung des EURIBOR vorgenommen und dem
EBF-Euribor im Januar 2013 Empfehlungen vorgelegt. Des Weiteren prüft die
Europäische Union zurzeit, ob im Zusammenhang mit dem EURIBOR eventuell ein
Kartell besteht und ob bei den Preisbewertungen der für Rohstoffe zuständigen
Preisberichtstellen in Bezug auf Öl und Biokraftstoffe eine Kollusion seitens
der Kontributoren vorliegen könnte. Der Finanzstabilitätsrat (FSB) koordiniert den
internationalen Ansatz der Benchmark-Reform. Die Internationale Organisation der
Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) hat im Juli 2013 Grundsätze für finanzielle
Benchmarks (Principles for Financial Benchmarks) veröffentlicht. Bereits im
Oktober 2012 hatte sie Grundsätze für die Aufsicht über Ölpreismeldestellen
(Principles on the oversight of oil price reporting agencies) vorgelegt. Diese
Arbeit wird auf der Ebene des FSB, der G20 und BIS vertieft.
2.
Problemstellung
2.1 Das Risiko der Benchmarkmanipulation
Benchmarks
haben unmittelbare Auswirkungen auf den Wert der Finanzinstrumente und
sonstigen Kontrakte, für die sie als Bezugsgrundlage verwendet werden. Eine
Manipulation des Werts einer Benchmark führt folglich zu einem direkten
Geldtransfer von einer Kontraktpartei an die andere. Das bei vielen Benchmarks beobachtete Manipulationsrisiko
erwächst in erster Linie aus dem Ermessensspielraum, über den die
Submittenten bei der Auswahl der Daten zur Weiterleitung an die Berechnungsstelle
oder bei der Beurteilung der eingereichten Datensätze verfügen und aus dem
Ermessensspielraum der Anbieter bei der Ermittlung der Benchmarks. Einige
Benchmarks stützen sich ausschließlich auf Bewertungen der Kontributoren, so
dass kaum eine Möglichkeit für eine Ex-post-Verifizierung anhand realer Daten
besteht. Der Benchmark-Anbieter ist vielleicht nicht in der Lage zu prüfen, ob
die übermittelten Daten repräsentativ sind, und nimmt die Beurteilung bzw.
Berechnung der Benchmark auf der Grundlage dieser Daten nach seinem Ermessen
vor. Darüber hinaus könnten
Kontributoren entscheiden, nur eine Teilmenge ihrer Daten zu übermitteln, was
der Genauigkeit der Benchmark abträglich wäre. Möglicherweise sträuben sich
Kontributoren auch gegen die Übermittlung vollständiger oder genauer Daten an
Benchmark-Anbieter, wenn dies im Konflikt mit anderen Interessen steht,
beispielsweise, wenn es sich um die Weitergabe sensibler oder vertraulicher
Geschäftsdaten oder um Informationen handelt, die eine Signalwirkung für andere
Marktteilnehmer haben. Interessenkonflikte bestehen insbesondere dann, wenn die
Kontributoren oder Anbieter zugleich auch die Nutzer der Benchmarks sind.
Kontributoren legen unter Umständen unsolide Schätzungen oder falsche bzw.
einseitige Daten vor, die nicht unbedingt die wahre Marktlage widerspiegeln,
wenn sie von der geänderten Benchmark profitieren können. Wird ein Index
veröffentlicht, so kann seine Verwendung solche Ausmaße annehmen, dass er
systemrelevant wird, zumindest aber jeder Fehler erhebliche Auswirkungen auf
Märkte und Anleger hat. Zudem haben die meisten Behörden keine Überwachungs-
und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf die Benchmarkermittlung und die
beteiligten Akteure, so dass es nicht möglich ist, für eine wirksame Überwachung
von Benchmarks und die Einhaltung von Mindeststandards zu sorgen.
2.2. Verwendung von Benchmarks, die nicht robust, zuverlässig
oder zweckgeeignet sind
Wenn eine Benchmark
nicht robust und zudem manipulationsanfällig ist, kann ihre Verwendung Anlegern
oder Nutzern schaden. Erfahrenere Nutzer wie Banken oder andere Teilnehmer des
Großhandelsmarkts kennen jedoch die aufgrund mangelnder Robustheit der
Benchmarks bestehenden Risiken und gleichen diese aus oder können geeignete
risikomindernde Maßnahmen treffen. Kleinanleger hingegen verfügen unter
Umständen nicht über ausreichende Informationen über die Beschaffenheit der
Benchmark, die als Bezugsgrundlage für den Finanzkontrakt verwendet wurde, und
haben eventuell auch gar keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der verwendeten
Benchmark. Das Problem, das nicht
robuste, unzuverlässige und ungeeignete Benchmarks verwendet werden, ist vor
allem auf eine mangelnde Transparenz hinsichtlich des Zwecks von Benchmarks
zurückzuführen sowie die Tatsache, dass die Benchmarks nicht für ihren
intendierten Zweck (insbesondere Finanzkontrakte für Privatkunden) geeignet
sind. Benchmarks messen einen
bestimmten Markt oder eine bestimmte wirtschaftliche Realität. In vielen Fällen
mangelt es jedoch an Transparenz hinsichtlich dessen, was genau die
Benchmark messen soll, unter welchen Umständen sie einen verlässlichen Maßstab
bietet und welche Risiken außerdem noch mit ihrer Nutzung verbunden sein
könnten. Fehlt diese Transparenz, ist den Nutzern eine angemessene Entscheidung
darüber, welche Benchmark verwendet werden soll, eventuell nicht möglich. In
einem solchen Fall werden wirtschaftliche Entscheidungen auf der Grundlage
verzerrter Werte getroffen, was wiederum dazu führt, dass Vermögenswerte nicht
optimal eingesetzt werden und Anlegern und Verbrauchern möglicherweise Verluste
entstehen. Benchmarks werden häufig
aus Bezugsgrundlage für Verbraucherverträge herangezogen, ohne dass sie zuvor
ausreichend und angemessen auf ihre Eignung geprüft wurden. Selbst Benchmarks,
die die von ihnen zu repräsentierende wirtschaftliche Realität adäquat messen,
können eine schädigende Wirkung haben, wenn sie zweckentfremdet verwendet
werden. Es mangelt jenen, die Kontrakte abschließen, bei denen Benchmarks als
Bezugsgrundlage verwendet wurden, an der nötigen Kenntnis, insbesondere wenn es
sich um Kleinanleger oder Privatkunden handelt. Häufig werden in Märkten
Benchmarks nicht wegen ihrer Eignung verwendet, sondern einfach, weil eine
bestimmte Benchmark aufgrund von Verbundeffekten zur etablierten Maßeinheit
geworden ist. Ebenso können Ungleichgewichte bei der Verhandlungsmacht oder die
Verwendung von Standardgeschäftsbedingungen dazu führen, dass einem der
Vertragspartner eine ungeeignete Benchmark auferlegt wird. Des Weiteren können
beträchtliche Interessenkonflikte bei Strategie-/Eigenindizes bestehen, die von
Fondsmanagern verwendet oder ermittelt werden, die ein direktes Interesse an
der Wertentwicklung dieser Fonds haben.
3.
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Auch wenn einige
Benchmarks nur für ein bestimmtes Land gelten, ist die Benchmark-Branche sowohl
in Bezug auf die Ermittlung als auch die Nutzung von Benchmarks international
ausgerichtet. Bei Benchmarks, die in großem Umfang in mehreren Mitgliedstaaten
ermittelt und verwendet werden, könnten einzelstaatliche Maßnahmen zu einer
Fragmentierung des Binnenmarkts führen und die Aufsichtsarbitrage befördern, da
die Ermittlung von Benchmarks sich problemlos in andere Mitgliedstaaten
verlagern lässt. Demgegenüber würde eine Initiative der EU, mit der ein
gemeinsamer Rahmen geschaffen würde, der die Verwendung zuverlässiger und
geeigneter Benchmark in mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen würde, einen
Beitrag zur Stärkung des Binnenmarkts leisten. Eine solche Maßnahme der EU
steht folglich im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit muss jede Maßnahme zielgerichtet sein und darf nicht über
das zur Erreichung der Ziele notwendige Maß hinausgehen. An diesem Grundsatz orientierten
sich auch die Ermittlung alternativer Optionen sowie die Analyse und der
Vergleich der einzelnen in Betracht gezogenen Optionen und ihres
Anwendungsbereichs. Dabei wurde wie folgt vorgegangen: Erstens wurden nur
Benchmarks in Betracht gezogen, die im Falle einer Manipulation eine direkte
und gewisse wirtschaftliche Auswirkung haben würden. Zweitens wurden Maßnahmen
eruiert, die aufgrund ihrer Ausgestaltung keine Fragen der Verhältnismäßigkeit
aufwarfen, oder es wurden für Maßnahmen, die unverhältnismäßig große
Belastungen mit sich bringen würden, Vorkehrungen für eine angemessene
Anpassung vorgesehen.
4.
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich
des Vorschlags wurde unter Bezugnahme auf die oben umrissene Problemstellung
bestimmt, um den Problemen wirksam und effizient unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit
begegnen zu können. Die Festlegung des Anwendungsbereichs des Vorschlags
erfolgt in zwei Schritten: Der erste Schritt bezieht sich darauf, welche
Benchmarks („anvisierte Benchmarks“) in den Anwendungsbereich fallen sollen,
und im zweiten Schritt geht es darum, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit
diesen anvisierten Benchmarks erfasst werden sollen. Erstens, alle
veröffentlichten Indizes, die als Bezugsgrundlage für den Preis eines
Finanzinstruments oder eines Finanzkontrakts verwendet werden oder die die
Wertentwicklung eines Investmentfonds messen, fallen in den Anwendungsbereich,
denn hier handelt es sich um Benchmarks, deren Manipulation finanzielle
Verluste verursachen und bei denen am ehesten die oben dargestellten Probleme
entstehen könnten. Zweitens, alle in der EU
angesiedelten Administratoren, die diese Benchmarks ermitteln, fallen in den
Anwendungsbereich, da sie den vorstehend dargelegten Problemen ausgesetzt sind.
Zentralbanken fallen nicht in den Anwendungsbereich, da sie bereits ein hohes
Maß an Integrität einhalten und der Aufsicht öffentlicher Stellen unterliegen.
Kontributoren mit Sitz in der Europäischen Union sind diesen Problemen
ebenfalls ausgesetzt, aber der vorgenommenen Analyse zufolge ist es nur
verhältnismäßig, Kontributoren zu erfassen, die bereits einer
EU-Finanzregulierung unterliegen. Dies liegt vor allem darin begründet, dass
die derzeit keiner Regulierung unterliegenden Kontributoren ihre Mitwirkung
aufgrund der durch die Einhaltung der Bestimmungen entstehenden Belastung
möglicherweise einstellen würden.
5. Ziele
Die
folgende Tabelle gibt einen Überblick über die allgemeinen, spezifischen und
operativen Ziele dieser Initiative unter Berücksichtigung der vorstehend
beschriebenen Risiken und Probleme. Allgemeine Ziele || Spezifische Ziele || Operative Ziele || Messbare Ziele 1) Wiederherstellung des Vertrauens in die Finanzmärkte 2) Mehr Marktintegrität und Fairness; Sicherstellung, dass die Finanzmärkte der Realwirtschaft dienen 3) Sicherstellung des Verbraucher- und Anlegerschutzes || Sicherstellung der Integrität der Benchmarks: 1. Minderung des Manipulationsrisikos bei Benchmarks 2) Sicherstellung einer angemessenen Nutzung robuster und zuverlässiger Benchmarks || 1) Einschränkung der Anreize und Gelegenheiten für Manipulationen 2) Reduzierung des Ermessensspielraums auf ein Minimum – Sicherstellung, dass Benchmarks auf ausreichenden und repräsentativen Daten beruhen 3) Solide Unternehmensführung und Kontrollen, um den Risiken zu begegnen 4) Mehr Transparenz und Förderung der Verwendung geeigneter Benchmarks 5) Sicherstellung einer wirksamen Aufsicht || 1) Reduzierung der Anzahl manipulationsanfälliger Benchmarks 2) Mehr Benchmarks, die auf ausreichenden und repräsentativen Daten beruhen 3) Reduzierung der Anzahl von Feststellungen über ungeeignete Unternehmensführung und Kontrollen 4) Erhöhung der Anzahl der Benchmark-Erklärungen und der Bewertungen ihrer Eignung für Retailkunden. 5) Reduzierung der Benchmarkmanipulationsfälle
6. Politische
Optionen und Folgenabschätzung
Anhand der Kriterien der Effektivität und Effizienz wurde
geprüft, ob bei den verschiedenen politischen Optionen die sechs operativen
Ziele erreicht würden.
6.1 Einschränkung der Anreize und Gelegenheiten für
Manipulationen
Politische Optionen 1 Keine Maßnahme 2 Interessenkonflikte steuern und offenlegen 3 Strukturelle Trennung Option 2 ist die bevorzugte Option: Eine
strukturelle Trennung ist ein wirkungsvolles Mittel zur Minderung des
Manipulationsrisikos, wäre aber in vielen Fällen unverhältnismäßig, weil sie
von der Bereitstellung von Benchmarks abhalten und zur Einstellung einiger
Benchmarks führen könnte. Mit der Steuerung und Offenlegung von
Interessenkonflikten werden für diejenigen, die Benchmarks berechnen oder
Eingabebeiträge liefern, Anreize für eine objektive Vorgehensweise geschaffen.
Die Option fördert folglich eine korrekte Datenübermittlung und Ehrlichkeit bei
der Datenvalidierung.
6.2 Reduzierung des Ermessensspielraums auf ein Minimum;
Sicherstellung, dass Benchmarks auf genauen Daten in ausreichender Zahl beruhen
Politische Optionen 1 Keine Maßnahme 2 Verpflichtung zur Verwendung von Transaktionsdaten, sofern diese vorliegen und zuverlässig sind; andernfalls solider und verifizierbarer Ermessensspielraum 3 Verpflichtung zur Verwendung von Transaktionsdaten nur falls erforderlich 4 Pflichtbeiträge zu kritischen Benchmarks Die Optionen 2 und 4 sind die bevorzugten
Optionen: Eine
Regel, die vorschreibt, dass repräsentative Umsatzdaten Vorrang haben und die
Verwendung anderer Daten verifizierbar sein muss, schafft ein Instrument, mit
dem sichergestellt werden kann, dass die Benchmarksätze und die Beiträge auf
ausreichenden und repräsentativen Daten beruhen und dass der Ermessensspielraum
gerechtfertigt und gut begründet ist und korrekt wahrgenommen wird. Auf diese
Weise werden die Zuverlässigkeit von Benchmarks und die Transparenz des
entsprechenden Prozesses verbessert. Mit der Befugnis, Pflichtbeiträge zu
kritischen Benchmarks zu verlangen, wird in Fällen, in denen das Risiko besteht,
dass Kontributoren ihre Mitwirkung einstellen, die Kontinuität von Benchmarks
von maßgeblicher Bedeutung sichergestellt. Darüber hinaus wird dadurch
gewährleistet, dass die Benchmarks auf ausreichend großen Stichproben von
Marktdaten beruhen. Dies ist besonders wichtig in Zeiten notleidender Märkte,
wenn es Kontributoren widerstreben könnte, Daten oder Schätzungen für die Ermittlung
von Benchmarks vorzulegen.
6.3 Solide Unternehmensführung
und Kontrollen, um Risiken zu begegnen
Politische Optionen 1 Keine Maßnahme 2 Aufsichtsbehörden geben Leitlinien heraus, kommentieren sie und sorgen für deren Einhaltung 3 Angemessene Managementsysteme und wirkungsvolle Kontrollen verlangen Option 3 ist die bevorzugte Option: In Anbetracht
der systemimmanenten Interessenkonflikte, die mit den Beiträgen zu Benchmarks
und deren Berechnung verbunden sind, ist es unwahrscheinlich, dass die
gewünschten Ergebnisse mittels Compliance oder Erläuterung von Grundsätzen
erreicht werden. Die Anordnung angemessener Managementsysteme und
wirkungsvoller Kontrollen wäre ein Instrument zur Durchsetzung solider
Unternehmensführung und Kontrollen. Diese Maßnahmen sind erforderlich, um den
bei der Bereitstellung von der Mitwirkung an Benchmarks ermittelten
Unzulänglichkeiten begegnen zu können.
6.4 Mehr Transparenz und Sicherstellung der Verwendung
robuster und zuverlässiger Benchmarks
Politische Optionen 1 Keine Maßnahme 2 Transparenz verlangen bezüglich der Methodik, der Basisdaten, des Prozesses und des Zwecks, in gerechtfertigten Fällen jedoch eine zeitverschobene oder partielle Transparenz zulassen 3 Eignungsbewertung für die Verwendung von Benchmarks für Verträge mit Kleinanlegern 4 Verpflichtung zur Mitteilung über die Verwendung von Benchmarks Die Optionen 2 und 3 sind die bevorzugten
Optionen:
Transparenz im Hinblick auf Daten und Methodik würde sowohl den
Aufsichtsbehörden als auch der Öffentlichkeit die Beurteilung der Genauigkeit
und Zuverlässigkeit einer Benchmark erlauben. Haben Anleger und
Aufsichtsbehörden sowohl zu den Daten als auch zur Methodik Zugang, können sie
die Benchmark zur Bewertung ihrer Genauigkeit nachbilden oder Rückvergleiche
vornehmen. Umfassende Transparenz bezüglich dessen, was die Benchmark misst,
wie sie anzuwenden ist und worin ihre Unzulänglichkeiten bestehen, würde die
Aufsichtsbehörde und die Öffentlichkeit in die Lage versetzen, sich
vollständige Kenntnisse darüber anzueignen, welche wirtschaftliche Realität
eine Benchmark messen soll und welche Unzulänglichkeiten bei der Nachverfolgung
dieser Realität eventuell bestehen. Eine zeitverschobene oder partielle
Veröffentlichung wäre zulässig, wenn eine vollständige, zeitgleiche
Veröffentlichung zu schwerwiegenden, unerwünschten Folgen für Kontributoren
führen würde, oder sie die Zuverlässigkeit oder Integrität der Benchmark
nachteilig beeinflussen könnte. Eine Veröffentlichung dürfte nur dann
verschoben werden, wenn durch den Aufschub die negativen Folgen erheblich
vermindert würden. Beabsichtigt ein beaufsichtigtes Unternehmen wie eine Bank,
mit einem Verbraucher einen Finanzkontrakt zu schließen, bei dem für die
Zahlungen eine Benchmark als Bezugsgrundlage verwendet wurde, muss das
Unternehmen die Eignung der Benchmark für diesen Zweck prüfen und den Kunden
warnen, wenn sie ungeeignet ist.
6.5 Sicherstellung einer
wirksamen Aufsicht über Benchmarks
Politische Optionen 1 Keine Maßnahme 2 Bereitstellung der Benchmarks durch Privatunternehmen und unabhängige, privatrechtliche Aufsicht 3 Bereitstellung der Benchmarks durch Privatunternehmen und Aufsicht und Durchsetzung durch öffentliche Stellen 4 Bereitstellung kritischer Benchmarks durch öffentliche Stellen Option 3 ist die bevorzugte Option: Die
Bereitstellung von Benchmarks durch öffentliche Stellen könnte sich als
innovationshemmend erweisen und darüber hinaus Interessenkonflikten
unterliegen. Bei einer Aufsicht durch private Stellen könnten ebenfalls
Interessenkonflikte zum Tragen kommen. Indem die Bereitstellung von Benchmarks
einer Aufsicht unterstellt wird, kann ein Höchstmaß an Aufsicht über die
Benchmark-Administratoren sichergestellt werden. Damit erhielten die Behörden
ein Instrument zur Durchsetzung von Compliance und Rechenschaftspflicht seitens
der Verwalter und Kontributoren. Mit dieser Option würde die Unabhängigkeit der
Aufsicht sichergestellt werden, da es sich um eine öffentliche Behörde handeln
würde. Da die Bereitstellung von Benchmarks aber in privaten Händen verbliebe,
würde diese Option Wahlmöglichkeiten sowie Innovation und Wettbewerbsfähigkeit
fördern. Die
Aufsicht über die Administratoren würde bei den nationalen Aufsichtsbehörden
liegen und von der ESMA koordiniert werden. Bei kritischen Benchmarks wäre die
Aufsicht durch ein Kollegium der nationalen Aufsichtsbehörden Pflicht. Die ESMA
wäre bei kritischen Benchmarks in den Kollegien der nationalen
Aufsichtsbehörden vertreten und würde gegebenenfalls die rechtlich bindende
Vermittlung übernehmen. Die Aufsicht über die Kontributoren sollte von den
aktuell dafür zuständigen Stellen ausgeübt werden.
7.
Folgen der bevorzugten Optionen
Die folgende Tabelle
gibt einen Überblick über die ausgewählten Optionen Operative Ziele || Bevorzugte politische Optionen Einschränkung der Anreize und Gelegenheiten für Manipulationen || Interessenkonflikte steuern und offenlegen Ausreichende Daten und auf ein Minimum reduzierter Ermessensspielraum || Verwendung von Transaktionsdaten, sofern diese vorliegen und zuverlässig sind; andernfalls solider und verifizierbarer Ermessensspielraum Pflichtbeiträge für kritische Benchmarks, nur falls erforderlich Sicherstellung solider Unternehmensführung und Kontrollen || Angemessene Managementsysteme und wirksame Kontrollen verlangen Mehr Transparenz sowie Verwendung robuster, zuverlässiger und zweckgeeigneter Benchmarks || Bezüglich der Methodik, der Basisdaten, des Prozesses und des Zwecks Transparenz verlangen, in gerechtfertigten Fällen jedoch eine zeitverschobene oder partielle Transparenz zulassen Eignungsbewertung für die Verwendung von Benchmarks für Kontrakte mit Kleinanlegern Sicherstellung einer wirksamen Aufsicht || Bereitstellung der Benchmarks durch Privatunternehmen, Aufsicht und Durchsetzung durch öffentliche Stellen Das wichtigste Ziel dieser Initiative besteht darin, durch
Senkung des Manipulationsrisikos bei Benchmarks die Robustheit und Integrität
europäischer Benchmarks zu verbessern. Auf diese Weise wird die Initiative zur
Erhöhung der Integrität und Fairness im Markt und zur Wiederherstellung des
Vertrauens in die Finanzmärkte beitragen. Ein weiteres Ziel dieser Initiative
besteht darin, die angemessene Nutzung robuster und zuverlässiger Benchmarks
sicherzustellen. Dadurch wird der Schutz der Verbraucher und Anleger erhöht und
gewährleistet, dass die Finanzmärkte der Realwirtschaft dienen.
8.
Überwachung und Evaluierung
Die Auswirkungen
der Anwendung der gesetzgeberischen Maßnahme könnten drei Jahre nach dem
Inkrafttreten der gesetzgeberischen Maßnahme im Zusammenhang mit einem Bericht
an den Europäischen Rat und das Europäische Parlament über die Wirksamkeit der
Gesetzgebungsinitiative und die Angemessenheit des sektorbezogenen Ansatzes
bewertet werden.