52013SC0322

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und die Kontrolle der Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten /* SWD/2013/0322 final */


ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN

ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Begleitunterlage zum

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

über die Prävention und die Kontrolle der Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten

Zusammenfassung

1.           Problemdefinition

Das Problem invasiver gebietsfremder Arten präsentiert sich in Europa auf zweifache Art: 1) als durch die Einbringung, Etablierung und Verbreitung bedingtes ökologisches Problem und 2) als politisches Versagen aufgrund der fragmentierten und inkohärenten Vorgehensweise sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene, die das ökologische Problem noch verschlimmert.

Ein ökologisches Problem – Als gebietsfremd gelten Arten, die infolge menschlichen Handelns über ökologische Barrieren hinweg aus ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet verbracht werden. Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass sich 10-15 % dieser gebietsfremden Arten nicht nur sehr negativ auf die Biodiversität auswirken, sondern auch ernste wirtschaftliche und soziale Folgen haben: In diesem Fall redet man von invasiven gebietsfremden Arten (Invasive Alien Species, IAS). Es gibt zwei Hauptursachen für ihr Vorhandensein: 1) Einige gebietsfremde Arten sind erwünscht und werden beispielsweise über den Handel absichtlich in die EU verbracht (z. B. aus kommerziellen Interessen, zu Zierzwecken, als Heimtiere, zur biologischen Schädlingsbekämpfung); 2) andere gebietsfremde Arten werden als Kontaminanten von Waren (beim Handel mit anderen Gütern) oder als „blinde Passagiere“ in Transportmitteln unabsichtlich eingeschleppt. Es wird geschätzt, dass invasive gebietsfremde Arten der EU in den vergangenen 20 Jahren Kosten in Höhe von mindestens 12 Mrd. EUR/Jahr verursacht haben. Sie schaden der Wirtschaft, aber auch Klein- und Kleinstunternehmen (so ist die Biberratte für Schäden an Feldfrüchten verantwortlich), dem Bürger (Ambrosien verursachen Allergien), Behörden (Bisamratten beschädigen Infrastrukturen) und der Biodiversität (Schwarzkopfruderenten gefährden die heimische Weißkopfente). Mit zunehmendem Handelsvolumen und Verkehrsaufkommen nimmt auch die Zahl eingebrachter invasiver gebietsfremder Arten zu. Und da sich einmal eingebrachte invasive gebietsfremde Arten etablieren und vermehren, nehmen auch die von den einzelnen Arten verursachten Schäden zu – es kommt zur Schadensmultiplikation. Wenn nicht angemessen gehandelt wird, muss damit gerechnet werden, dass die Kosten für die EU entsprechend steigen.

Ein Versagen der Politik – Nur sehr wenige Mitgliedstaaten verfügen über einen umfassenden Rechtsrahmen zur Lösung des Problems; die meisten setzen auf artenspezifische Ad-hoc-Maßnahmen, die zu uneinheitlich und zu schlecht koordiniert sind, um ein Problem grenzüberschreitender Natur bewältigen zu können. Bisher werden in EU-Vorschriften nur Fragen im Zusammenhang mit Schadorganismen und Krankheitserregern von Pflanzen und Tieren und im Zusammenhang mit gebietsfremden Arten, die für die Aquakultur eingebracht werden, geregelt (in Pflanzengesundheits- und Tiergesundheitsvorschriften bzw. in der Verordnung über die Verwendung gebietsfremder Arten in der Aquakultur), wodurch ein wesentlicher Teil des Problems ungelöst bleibt. Außerdem sind die derzeitigen Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten eher reaktiver Art, denn sie zielen darauf ab, bereits entstandene Schäden zu minimieren.

Alle Mitgliedstaaten sind von invasiven gebietsfremden Arten betroffen, wenn auch zu unterschiedlichen Zeiten und von unterschiedlichen Arten, denn bestimmte Arten grassieren in der gesamten EU, während andere nur in bestimmten Regionen oder unter bestimmten ökologischen oder klimatischen Bedingungen ein Problem darstellen. Es kann davon ausgegangen werden, dass Länder mit größeren Handelsvolumina und vielen Eingangsstellen in stärkerem Maße von IAS-Einbringungen betroffen sind. Umfang und Konzentration innereuropäischer Verbringungen lassen sich unmöglich genau beziffern, weil es keine internen Warenkontrollen gibt bzw. gebietsfremde Arten, die in der Natur über die Grenze gelangen, nicht überwacht werden. Da sich invasive gebietsfremde Arten auf die gesamte EU auswirken, würden alle Mitgliedstaaten von einer Maßnahmenkoordinierung profitieren, wobei allerdings allen Mitgliedstaaten entsprechende Anstrengungen abverlangt werden müssten.

2.           Ist ein Vorgehen auf EU-Ebene aus Subsidiaritätsgründen gerechtfertigt?

Die Tatsache, dass die Zahl invasiver gebietsfremder Arten trotz aller bisherigen Maßnahmen/Initiativen zunimmt, zeigt, dass die derzeitige Vorgehensweise unwirksam ist. Da Arten keine Grenzen kennen, ist ein EU-weites Vorgehen gerechtfertigt. Koordinierte Maßnahmen auf EU-Ebene sind unerlässlich, wenn sichergestellt werden soll, dass Mitgliedstaaten, über deren Grenzen invasive gebietsfremde Arten erstmals in die EU gelangen, im Interesse anderer, noch nicht betroffener Mitgliedstaaten unverzüglich handeln. Eine Maßnahmenkoordinierung würde auch Rechtssicherheit und faire Ausgangsbedingungen für diejenigen Sektoren gewährleisten, die gebietsfremde Arten verwenden oder mit ihnen handeln, und gleichzeitig eine Aufsplitterung des Binnenmarktes wegen unterschiedlichen Beschränkungen im IAS-Handel zwischen den Mitgliedstaaten vermeiden. Bestimmte Arten sind invasiv und richten in einigen Ländern große Schäden an, während sie für andere harmlos oder sogar profitabel sind. Ein Vorgehen auf EU-Ebene im Sinne des Solidaritätsprinzips wird die Interessen jener Mitgliedstaaten schützen, die die schlimmsten Folgen zu befürchten haben. Und schließlich werden auch Mitgliedstaaten, die bereits über eine IAS-Gesetzgebung verfügen, von einem gemeinsamen Ansatz profitieren, denn er gewährleistet, dass Nachbarmitgliedstaaten dieselbe Art bekämpfen.

3.           Ziele

Allgemeine Ziele:

Minimierung der negativen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten auf Biodiversität und Umwelt und Förderung des Biodiversitätsziels der EU für 2020 durch Verwirklichung von Ziel 5 der Biodiversitätsstrategie: „Bis 2020 Ermittlung und Priorisierung invasiver gebietsfremder Arten und ihrer Einschleppungswege, Bekämpfung oder Tilgung prioritärer Arten und Steuerung von Einschleppungswegen dahingehend, dass die Einführung und Etablierung neuer Arten verhindert wird“.

Minimierung der negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten für die Wirtschaft der EU und ihre Bürger und Gewährleistung des Wohlbefindens und der Gesundheit der EU-Bürger, um die Strategie Europa 2020 auf diese Weise voranzubringen.

Besondere Ziele:

Übergang vom gegenwärtig reaktiven zu einem präventiveren Ansatz für die IAS-Bekämpfung;

Konzentration der Maßnahmen zur IAS-Bekämpfung auf Bereiche, in denen die größten Nettogewinne erzielt werden können;

Förderung eines kohärenten EU-weiten Ansatzes für die IAS-Bekämpfung.

Operative Ziele:

Prävention der absichtlichen Einbringung invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung in die EU;

Prävention der unabsichtlichen Einbringung invasiver gebietsfremder Arten in die EU sowie ihrer unabsichtlichen Freisetzung in die Umwelt;

Prävention der absichtlichen Freisetzung invasiver gebietsfremder Arten in die Umwelt;

Früherkennung und schnelles Intervenieren zur Prävention der Vermehrung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung;

Schadensbeseitigung, -minimierung oder -minderung durch die Kontrolle etablierter invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung.

4.           Politikoptionen

Es wurden fünf Optionen von unterschiedlichem Ambitionsniveau erarbeitet, von denen jede alle fünf operativen Ziele berücksichtigt. Dabei wurde nach zwei Aspekten vorgegangen: Analyse der zur Verwirklichung der operativen Ziele erforderlichen Maßnahmen (Inhalt) und Festlegung der Art des Rechtsinstruments (Form).

Option 0 – Bei diesem Basisszenario wird der Status quo ohne weitere Maßnahmen beibehalten, d. h. es werden nur Schadorganismen und Krankheitserreger von Pflanzen und Tieren sowie für die Aquakultur eingebrachte gebietsfremde Arten berücksichtigt. Darüber hinaus könnten im Rahmen der Verordnung über den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen Einfuhrverbote verhängt werden, und die Ballastwasserfrage würde geregelt, wenn das Ballastwasser-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Mitgliedstaaten würden je nach Schadenskosten und Art weiterhin Ad-hoc-Maßnahmen treffen.

Option 1 – Unterstützung freiwilliger Maßnahmen und verstärkte Zusammenarbeit, u. a. durch Ausarbeitung von Leitlinien, sektoralen Verhaltenskodizes und anderen Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen. Diese Maßnahmen würden zusätzlich zum Basisszenario (Option 0) getroffen.

Option 2.1 – Bei dieser Option würde ein Basisrechtsakt durch eine einheitliche Liste invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung untermauert. Betroffen wären gebietsfremde Arten, die sich im Zuge einer Risikobewertung als invasiv herausstellen und von einem Ständigen Ausschuss, in dem auch die Mitgliedstaaten vertreten sind, als EU-weite Bedrohung eingestuft werden. Diese Liste ginge für die Mitgliedstaaten mit einer Reihe rechtsverbindlicher Verpflichtungen einher, die zum einen Maßnahmen zur Verhütung der Einbringung von auf der Liste stehenden Arten in die EU (Prävention) und zum anderen die Kontrolle von gelisteten Arten betreffen, die bereits in die EU eingebracht wurden und sich etabliert haben (Intervention), um eine weitere Verbreitung dieser Arten innerhalb der EU zu vermeiden und die durch sie verursachten Schäden zu minimieren. Bei dieser Option würde die Entscheidung über die Art der zu treffenden Maßnahmen (Tilgung, Eindämmung oder Kontrolle) den Mitgliedstaaten überlassen.

Option 2.2 – Diese Option geht, was die Vorschriften über die Freisetzung in die Umwelt anbelangt, über den Geltungsbereich der Liste invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung (Option 2.1) hinaus, d. h. es würde ein System eingeführt, bei dem für invasive gebietsfremde Arten, die für Mitgliedstaaten von Bedeutung sind, von diesen Mitgliedstaaten eine Freisetzungsgenehmigung erteilt werden müsste.

Option 2.3 – Diese Option geht in Bezug auf die Vorschriften über die Freisetzung in die Umwelt noch einen Schritt weiter über den Geltungsbereich der Liste invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung (Option 2.1) hinaus, d. h. es würde ein System eingeführt, bei dem neue gebietsfremde Arten nur mit ausdrücklicher Genehmigung in die Umwelt freigesetzt werden dürften und erst auf eine EU-Liste von zur Freisetzung genehmigten gebietsfremden Arten gesetzt werden dürften, wenn feststeht, dass von der Freisetzung keinerlei Risiko ausgeht.

Option 2.4 – Diese Option verschärft die Vorschriften für schnelles Intervenieren gemessen an Option 2.2, d. h. die Mitgliedstaaten würden verpflichtet, sich neu etablierende invasive gebietsfremde Arten, die auf der Liste invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung stehen, zu tilgen anstatt sie lediglich zu kontrollieren oder einzudämmen, es sei denn, die Kommission genehmigt diesbezüglich eine Ausnahme.

5.           Folgenabschätzung

Eine Schwierigkeit bei der Abschätzung der Folgen der verschiedenen Optionen war, dass sich unmöglich im Voraus feststellen lässt, wie viele und welche invasiven Arten bekämpft und welche und wie viele Arten in die Liste invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung aufgenommen werden müssen. Außerdem gab es bis vor kurzem so gut wie keine groß angelegten und umfassenden wirtschaftlichen Studien über invasive gebietsfremde Arten im Allgemeinen.

Ein anderer wichtiger Aspekt ist, dass zu den Sektoren, die am ehesten von dem Rechtsinstrument betroffen sein werden, wahrscheinlich auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Kleinstunternehmen gehören. Die Kommission hegt Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen einer rechtlichen Regelung auf Klein- und Kleinstunternehmen und verfolgt eine Politik der Lastenminimierung für diese Unternehmen; es ist jedoch abzusehen, dass sie dennoch in den Geltungsbereich der Regelung fallen werden. Invasive gebietsfremde Arten können sich in Sektoren wie Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Tourismus und Erholung sehr nachteilig auf KMU auswirken. Diese Sektoren würden demnach von koordinierten Maßnahmen zur IAS-Bekämpfung profitieren. Andere KMU wie Heimtierhandlungen und Gartenbaubetriebe hingegen profitieren vom Handel mit gebietsfremden Arten, und die Einführung einer rechtlichen Regelung zur IAS-Bekämpfung, möglicherweise mit Verwendungsbeschränkungen für gebietsfremde Arten, könnte diesen Unternehmen schaden, wenngleich allgemein anerkannt wird, dass es für die meisten Verwendungszwecke Ersatzarten gibt.

Die Folgenabschätzung ergab für die einzelnen Optionen folgende Hauptauswirkungen:

Option 0 – IAS-Maßnahmen kosten schon heute 1,4 Mrd. EUR/Jahr und eine Beibehaltung des Status quo würde weitere wirtschaftliche, soziale und ökologische Schäden durch invasive gebietsfremde Arten nicht verhindern. Diese Option wäre somit für das Erreichen der Ziele dieses Vorschlags ungeeignet.

Option 1 – Im Vergleich zu Option 0 wäre diese Option nur mit geringfügigen zusätzlichen Kosten verbunden, wäre jedoch zur Prävention weiterer Schäden ebenso ungeeignet.

Option 2.1 – Bei dieser Option dürften gemessen an Option 0 keine größeren Zusatzkosten für Maßnahmen anfallen (plus 26-40 Mio. EUR/Jahr); sie könnte im Zeitverlauf sogar zu einem Rückgang der Kosten führen (auf 1 Mrd. EUR/Jahr). Die unter Option 2.1 vorgeschlagenen Maßnahmen würden eine Reorganisation der bisherigen Ausgaben beinhalten, deren Schwerpunkt (in Einklang mit den Pflanzenschutz- und Tiergesundheitsregelungen) eher auf Prävention als auf Intervention liegt, und durch kohärente Priorisierung Ressourcen effizienter nutzen. Durch weitestmögliche Inanspruchnahme existierender Regelungen würden auch die zusätzlichen Kosten gering gehalten. Option 2.1 könnte den internationalen Handel negativ beeinflussen (aber nur, wenn gängig gehandelte hochwertige invasive gebietsfremde Arten verboten würden), ebenso wie Klein- und Kleinstunternehmen, die invasive gebietsfremde Arten züchten oder mit Heimtieren und Zierarten handeln (aber nur, wenn keine geeigneten Alternativen gefunden würden). Potenziell nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen würden jedoch berücksichtigt, wenn über die Aufnahme von Arten in die Liste entschieden wird. Hingegen würden Bürger, Behörden und andere Wirtschaftsteilnehmer, darunter auch viele Klein- und Kleinstunternehmen wie Land- und Forstwirte, als erste von dem vermiedenen Schadenszuwachs profitieren. Wirtschaftsteilnehmer würden generell auch von der stärkeren Rechtssicherheit und der besseren Maßnahmenkoordinierung profitieren. Und schließlich hätte der Basisrechtsakt auch wesentliche soziale, ökologische und wirtschaftliche Vorteile, die die Kosten aufwiegen würden. So könnte das Maßnahmenpaket Arbeitsplatzverluste verhindern (z. B. nach dem Zusammenbruch von Fischereien) und würde sich günstig auf die öffentliche Gesundheit sowie Eigentum und Freizeitanlagen auswirken. Auch die Umweltauswirkungen wären positiv, weil Schäden an Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen vermieden würden. Mit jeder verhinderten Einbringung einer invasiven gebietsfremden Art würden längerfristig im Schnitt Schadens-/Kontrollkosten in Höhe von schätzungsweise 130 Mio. EUR/Jahr vermieden. Dies ist eine grobe Schätzung, die jedoch auf vereinfachte Weise die potenziellen Nutzen illustriert. Außerdem würden sich neu etablierende invasive gebietsfremde Arten, auch wenn diese Etablierung nicht verhindert werden kann, in jedem Fall in die Liste aufgenommen und auf kohärente Weise kontrolliert werden, wodurch weitere Schadenskosten vermieden würden.

Option 2.2 – Diese Option beinhaltet einen präventiveren Ansatz ohne allzu großen Aufwand. Sie würde denjenigen Mitgliedstaaten, die noch nicht über ein Genehmigungssystem verfügen, und Wirtschaftsteilnehmern, die ein Interesse daran haben, gebietsfremde Arten von Bedeutung für den Mitgliedstaat in die Umwelt freizusetzen, einige zusätzliche Kosten verursachen. Mit dieser Option würde jedoch die Freisetzung von invasiven gebietsfremden Arten vermieden, die, auch wenn sie nicht als invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung gelistet sind, beträchtliche wirtschaftliche, soziale und ökologische Schäden verursachen können.

Option 2.3 – Diese Option wäre die unter wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Gesichtspunkten vorsorglichste Lösung, allerdings auch eine beträchtliche Veränderung im Vergleich zum derzeitigen Ansatz und wäre für die Wirtschaftssektoren, die auf die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten in die Umwelt angewiesen sind (z. B. der Gartenbau- und Forstsektor) mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden.

Option 2.4 – Diese Option würde gewährleisten, dass das Problem von Neuinvasionen sofort umfassend gelöst würde. Mit jeder sofortigen Tilgung würden langfristige negative wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen vermieden. Allerdings entstünden dadurch (hauptsächlich für die Mitgliedstaaten) höhere Anfangsinvestitionskosten für die Tilgung, aber auch längerfristige Einsparungen für die Gesellschaft als Ganze.

Und schließlich muss auch berücksichtigt werden, dass die Mitgliedstaaten, von ihren geografischen und klimatischen Bedingungen einmal abgesehen, je nach Unternehmensstruktur auf unterschiedliche Weise betroffen sein werden. So haben einige Mitgliedstaaten beispielsweise einen stärkeren Forstsektor als andere (z. B. die nördlichen Länder und Deutschland), während andere durch einen florierenden Gartenbausektor gekennzeichnet sind (z. B. die Niederlande). Es ließen sich jedoch keine besonders starken Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten feststellen.

6.           Die Optionen im Vergleich

Auf Basis der Folgenabschätzung konnten folgende Schlüsse gezogen werden:

Die Optionen 0 und 1 beruhen zwar in Teilen auf EU- und nationalen Vorschriften, lassen jedoch die meisten Arten und Einbringungspfade ungeregelt. Sie verursachen nach Schätzungen schon jetzt Kosten in Höhe von 1,4 Mrd. EUR/Jahr, hauptsächlich für die Mitgliedstaaten, haben sich jedoch für die Ziele dieses Vorschlags als unwirksam erwiesen und stehen nicht in Einklang mit den übergeordneten EU-Zielen.

Option 2.1 könnte die negativen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten wesentlich reduzieren und wäre für das Erreichen der Ziele geeignet. Es würden nur zusätzliche Maßnahmenkosten in Höhe von 26 bis 40 Mio. EUR/Jahr entstehen. Außerdem könnten die Maßnahmenkosten im Zeitverlauf auf 1 Mrd. EUR/Jahr zurückgehen. Diese Lösung würde die Ausgabeneffizienz der einzelstaatlichen Behörden positiv beeinflussen und mit den übergeordneten EU-Zielen in Einklang stehen.

Option 2.2 wäre effizienter, wirksamer und kohärenter als Option 2.1 und würde nur mäßige Zusatzkosten verursachen, denn die Mitgliedstaaten würden häufig auf bereits bestehende Regelungen zurückgreifen.

Option 2.3 wäre noch wirksamer und kohärenter als Option 2.2, wäre jedoch gleichzeitig für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer, vor allem im Bereich der Primärproduktion, mit erheblichem Aufwand verbunden, wodurch die Effizienz der Regelung wiederum beeinträchtigt würde.

Option 2.4 wäre effizienter, wirksamer und kohärenter als Option 2.2 und würde nur mäßige Zusatzkosten verursachen.

Alles in allem dürfte Option 2.3 unter Wirksamkeits- und Kohärenzgesichtspunkten die besten Ergebnisse zeitigen. Die wirtschaftlichen Nachteile werden jedoch für zu groß gehalten, weshalb das Kosten-Nutzen-Verhältnis bei dieser Option weniger günstig ist als bei Option 2.2. Dagegen kann bei Option 2.4 mit erheblichen zusätzlichen Nutzen gerechnet werden, die die Zusatzkosten im Vergleich zu den Optionen 2.2 und 2.1 aufwiegen dürften. Außerdem würde Option 2.4 auf sehr effiziente Weise auf den bereits existierenden Regelungen der Mitgliedstaaten aufbauen. Daher wurde Option 2.4 als bevorzugte Option mit bestem Kosten-Nutzen-Verhältnis ausgewählt, auch wenn mit ihr nicht der größtmögliche Nutzeffekt für die biologische Vielfalt erzielt wird.

Bei Option 2.4 kann davon ausgegangen werden, dass 1) die jährlichen Kosten der Maßnahmen stabil bleiben oder im Zeitverlauf sogar zurückgehen, 2) die Vorteile der Regelung (d. h. Vermeidung von Schadens- und Kontrollkosten) über die Jahre noch zunehmen, weil immer mehr Invasionen vermieden werden, 3) die Gesamtkosten zur Lösung des Problems weniger stark ansteigen werden als dies ohne EU-Aktion der Fall wäre.

7.           Überwachung und Bewertung

Die Überwachung und Bewertung des Ergebnisses des vorgeschlagenen Instruments erfolgt im Rahmen der im Rechtstext verankerten Berichterstattungs- und Mitteilungspflichten. Auf dieser Grundlage können die Kommission und andere Stellen über Indikatoren berichten und den Stand der Zielerfüllung ermitteln.

Berichtspflichten würden auf bestehenden Berichterstattungsmechanismen, z. B. den Mechanismen im Rahmen der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie, der Wasserrahmenrichtlinie und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie der Tiergesundheits‑, Pflanzenschutz- und Aquakulturregelungen, aufbauen. Sie würden auf das zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften und anderer internationaler Verpflichtungen erforderliche Mindestmaß begrenzt, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Der Rechtstext würde eine Überprüfungsklausel enthalten, um die Maßnahmen dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen zu können, und eine schrittweise Weiterentwicklung zur Regelung von Fragen ermöglichen, die im Zuge der Umsetzung auftreten.