ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und die Kontrolle der Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten /* SWD/2013/0322 final */
ARBEITSUNTERLAGE DER
KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und die Kontrolle
der Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten Zusammenfassung 1. Problemdefinition Das Problem invasiver gebietsfremder Arten präsentiert
sich in Europa auf zweifache Art: 1) als durch die Einbringung, Etablierung und
Verbreitung bedingtes ökologisches Problem und 2) als politisches Versagen aufgrund
der fragmentierten und inkohärenten Vorgehensweise sowohl auf EU- als auch auf
nationaler Ebene, die das ökologische Problem noch verschlimmert. Ein ökologisches Problem – Als gebietsfremd gelten Arten, die infolge menschlichen Handelns
über ökologische Barrieren hinweg aus ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet
verbracht werden. Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass sich 10-15 %
dieser gebietsfremden Arten nicht nur sehr negativ auf die Biodiversität
auswirken, sondern auch ernste wirtschaftliche und soziale Folgen haben: In
diesem Fall redet man von invasiven gebietsfremden Arten (Invasive Alien
Species, IAS). Es gibt zwei Hauptursachen für ihr Vorhandensein: 1) Einige gebietsfremde Arten sind erwünscht und werden beispielsweise
über den Handel absichtlich in die EU verbracht (z. B. aus kommerziellen
Interessen, zu Zierzwecken, als Heimtiere, zur biologischen Schädlingsbekämpfung);
2) andere gebietsfremde Arten werden als Kontaminanten von Waren (beim Handel
mit anderen Gütern) oder als „blinde Passagiere“ in Transportmitteln unabsichtlich
eingeschleppt. Es wird geschätzt, dass invasive
gebietsfremde Arten der EU in den vergangenen 20 Jahren Kosten in Höhe von mindestens
12 Mrd. EUR/Jahr verursacht haben. Sie schaden der Wirtschaft, aber auch Klein-
und Kleinstunternehmen (so ist die Biberratte für Schäden an Feldfrüchten
verantwortlich), dem Bürger (Ambrosien verursachen Allergien), Behörden
(Bisamratten beschädigen Infrastrukturen) und der Biodiversität
(Schwarzkopfruderenten gefährden die heimische Weißkopfente). Mit zunehmendem
Handelsvolumen und Verkehrsaufkommen nimmt auch die Zahl eingebrachter
invasiver gebietsfremder Arten zu. Und da sich einmal eingebrachte invasive gebietsfremde
Arten etablieren und vermehren, nehmen auch die von den einzelnen Arten
verursachten Schäden zu – es kommt zur Schadensmultiplikation. Wenn nicht
angemessen gehandelt wird, muss damit gerechnet werden, dass die Kosten für die
EU entsprechend steigen. Ein Versagen der Politik – Nur sehr wenige Mitgliedstaaten verfügen über einen umfassenden
Rechtsrahmen zur Lösung des Problems; die meisten setzen auf artenspezifische Ad-hoc-Maßnahmen,
die zu uneinheitlich und zu schlecht koordiniert sind, um ein Problem grenzüberschreitender
Natur bewältigen zu können. Bisher werden in EU-Vorschriften nur Fragen im
Zusammenhang mit Schadorganismen und Krankheitserregern von Pflanzen und Tieren
und im Zusammenhang mit gebietsfremden Arten, die für die Aquakultur eingebracht
werden, geregelt (in Pflanzengesundheits- und Tiergesundheitsvorschriften bzw.
in der Verordnung über die Verwendung gebietsfremder Arten in der Aquakultur), wodurch
ein wesentlicher Teil des Problems ungelöst bleibt. Außerdem sind die
derzeitigen Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten zur Bekämpfung invasiver
gebietsfremder Arten eher reaktiver Art, denn sie zielen darauf ab, bereits
entstandene Schäden zu minimieren. Alle Mitgliedstaaten sind von invasiven
gebietsfremden Arten betroffen, wenn auch zu unterschiedlichen Zeiten und von
unterschiedlichen Arten, denn bestimmte Arten
grassieren in der gesamten EU, während andere nur in bestimmten Regionen
oder unter bestimmten ökologischen oder klimatischen Bedingungen ein Problem
darstellen. Es kann davon ausgegangen werden, dass Länder mit größeren
Handelsvolumina und vielen Eingangsstellen in stärkerem Maße von IAS-Einbringungen
betroffen sind. Umfang und Konzentration innereuropäischer Verbringungen lassen
sich unmöglich genau beziffern, weil es keine internen Warenkontrollen gibt
bzw. gebietsfremde Arten, die in der Natur über die Grenze gelangen, nicht
überwacht werden. Da sich invasive gebietsfremde Arten auf die gesamte EU
auswirken, würden alle Mitgliedstaaten von einer Maßnahmenkoordinierung
profitieren, wobei allerdings allen Mitgliedstaaten entsprechende Anstrengungen
abverlangt werden müssten. 2. Ist
ein Vorgehen auf EU-Ebene aus Subsidiaritätsgründen gerechtfertigt? Die Tatsache, dass die Zahl invasiver gebietsfremder Arten trotz aller bisherigen Maßnahmen/Initiativen
zunimmt, zeigt, dass die derzeitige Vorgehensweise unwirksam ist. Da Arten keine Grenzen kennen, ist ein EU-weites
Vorgehen gerechtfertigt. Koordinierte Maßnahmen auf EU-Ebene sind unerlässlich,
wenn sichergestellt werden soll, dass Mitgliedstaaten, über deren Grenzen invasive
gebietsfremde Arten erstmals in die EU gelangen, im Interesse anderer, noch
nicht betroffener Mitgliedstaaten unverzüglich handeln. Eine Maßnahmenkoordinierung
würde auch Rechtssicherheit und faire Ausgangsbedingungen für diejenigen
Sektoren gewährleisten, die gebietsfremde Arten verwenden oder mit ihnen
handeln, und gleichzeitig eine Aufsplitterung des Binnenmarktes wegen
unterschiedlichen Beschränkungen im IAS-Handel zwischen den Mitgliedstaaten
vermeiden. Bestimmte Arten sind invasiv und richten in einigen Ländern große
Schäden an, während sie für andere harmlos oder sogar profitabel sind. Ein
Vorgehen auf EU-Ebene im Sinne des Solidaritätsprinzips wird die Interessen
jener Mitgliedstaaten schützen, die die schlimmsten Folgen zu befürchten haben.
Und schließlich werden auch Mitgliedstaaten, die
bereits über eine IAS-Gesetzgebung verfügen, von einem gemeinsamen Ansatz
profitieren, denn er gewährleistet, dass Nachbarmitgliedstaaten dieselbe Art bekämpfen. 3. Ziele Allgemeine Ziele: Minimierung der negativen Auswirkungen invasiver
gebietsfremder Arten auf Biodiversität und Umwelt und Förderung des Biodiversitätsziels
der EU für 2020 durch Verwirklichung von Ziel 5 der Biodiversitätsstrategie: „Bis
2020 Ermittlung und Priorisierung invasiver gebietsfremder Arten und ihrer
Einschleppungswege, Bekämpfung oder Tilgung prioritärer Arten und Steuerung von
Einschleppungswegen dahingehend, dass die Einführung und Etablierung neuer
Arten verhindert wird“. Minimierung der negativen wirtschaftlichen und
sozialen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten für die Wirtschaft der EU
und ihre Bürger und Gewährleistung des Wohlbefindens und der Gesundheit der
EU-Bürger, um die Strategie Europa 2020 auf diese Weise voranzubringen. Besondere Ziele: Übergang vom gegenwärtig reaktiven zu einem
präventiveren Ansatz für die IAS-Bekämpfung; Konzentration der Maßnahmen zur IAS-Bekämpfung
auf Bereiche, in denen die größten Nettogewinne erzielt werden können; Förderung eines kohärenten EU-weiten Ansatzes
für die IAS-Bekämpfung. Operative Ziele: Prävention der absichtlichen Einbringung
invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung in die EU; Prävention der unabsichtlichen Einbringung
invasiver gebietsfremder Arten in die EU sowie ihrer unabsichtlichen Freisetzung
in die Umwelt; Prävention der absichtlichen Freisetzung
invasiver gebietsfremder Arten in die Umwelt; Früherkennung und schnelles Intervenieren zur Prävention
der Vermehrung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter
Bedeutung; Schadensbeseitigung, -minimierung oder -minderung
durch die Kontrolle etablierter invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter
Bedeutung. 4. Politikoptionen Es wurden fünf Optionen von unterschiedlichem
Ambitionsniveau erarbeitet, von denen jede alle fünf operativen Ziele berücksichtigt.
Dabei wurde nach zwei Aspekten vorgegangen: Analyse der
zur Verwirklichung der operativen Ziele erforderlichen Maßnahmen (Inhalt) und
Festlegung der Art des Rechtsinstruments (Form). Option 0 – Bei
diesem Basisszenario wird der Status quo ohne weitere Maßnahmen beibehalten,
d. h. es werden nur Schadorganismen und Krankheitserreger von Pflanzen und
Tieren sowie für die Aquakultur eingebrachte gebietsfremde Arten berücksichtigt.
Darüber hinaus könnten im Rahmen der Verordnung über den Handel mit wild
lebenden Tieren und Pflanzen Einfuhrverbote verhängt werden, und die Ballastwasserfrage
würde geregelt, wenn das Ballastwasser-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Mitgliedstaaten würden je nach Schadenskosten und Art weiterhin
Ad-hoc-Maßnahmen treffen. Option 1 – Unterstützung freiwilliger Maßnahmen und verstärkte Zusammenarbeit,
u. a. durch Ausarbeitung von Leitlinien, sektoralen Verhaltenskodizes und
anderen Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen. Diese
Maßnahmen würden zusätzlich zum Basisszenario (Option 0) getroffen. Option 2.1 – Bei
dieser Option würde ein Basisrechtsakt durch eine einheitliche Liste invasiver
gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung untermauert. Betroffen
wären gebietsfremde Arten, die sich im Zuge einer Risikobewertung als invasiv
herausstellen und von einem Ständigen Ausschuss, in dem auch die
Mitgliedstaaten vertreten sind, als EU-weite Bedrohung eingestuft werden. Diese
Liste ginge für die Mitgliedstaaten mit einer Reihe rechtsverbindlicher
Verpflichtungen einher, die zum einen Maßnahmen zur Verhütung der Einbringung von
auf der Liste stehenden Arten in die EU (Prävention) und zum anderen die
Kontrolle von gelisteten Arten betreffen, die bereits in die EU eingebracht
wurden und sich etabliert haben (Intervention), um eine weitere Verbreitung dieser
Arten innerhalb der EU zu vermeiden und die durch sie verursachten Schäden zu
minimieren. Bei dieser Option würde die Entscheidung über die Art der zu
treffenden Maßnahmen (Tilgung, Eindämmung oder Kontrolle) den Mitgliedstaaten überlassen. Option 2.2 – Diese
Option geht, was die Vorschriften über die Freisetzung in
die Umwelt anbelangt, über den Geltungsbereich der Liste invasiver
gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung (Option 2.1) hinaus,
d. h. es würde ein System eingeführt, bei dem für invasive
gebietsfremde Arten, die für Mitgliedstaaten von Bedeutung
sind, von diesen Mitgliedstaaten eine Freisetzungsgenehmigung erteilt
werden müsste. Option 2.3 – Diese
Option geht in Bezug auf die Vorschriften über die
Freisetzung in die Umwelt noch einen Schritt weiter über den Geltungsbereich
der Liste invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter
Bedeutung (Option 2.1) hinaus, d. h. es würde ein
System eingeführt, bei dem neue gebietsfremde Arten nur mit ausdrücklicher
Genehmigung in die Umwelt freigesetzt werden dürften und erst auf eine EU-Liste
von zur Freisetzung genehmigten gebietsfremden Arten gesetzt werden dürften,
wenn feststeht, dass von der Freisetzung keinerlei Risiko ausgeht. Option 2.4 – Diese
Option verschärft die Vorschriften für schnelles Intervenieren gemessen an Option 2.2,
d. h. die Mitgliedstaaten würden verpflichtet, sich neu etablierende
invasive gebietsfremde Arten, die auf der Liste invasiver
gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung stehen, zu
tilgen anstatt sie lediglich zu kontrollieren oder einzudämmen, es sei
denn, die Kommission genehmigt diesbezüglich eine Ausnahme. 5. Folgenabschätzung Eine Schwierigkeit bei der Abschätzung der
Folgen der verschiedenen Optionen war, dass sich unmöglich im Voraus
feststellen lässt, wie viele und welche invasiven Arten bekämpft und welche und
wie viele Arten in die Liste invasiver gebietsfremder
Arten von EU-weiter Bedeutung aufgenommen werden müssen. Außerdem
gab es bis vor kurzem so gut wie keine groß angelegten und umfassenden wirtschaftlichen
Studien über invasive gebietsfremde Arten im Allgemeinen. Ein anderer wichtiger Aspekt ist, dass zu den Sektoren,
die am ehesten von dem Rechtsinstrument betroffen sein werden, wahrscheinlich
auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Kleinstunternehmen gehören. Die
Kommission hegt Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen einer rechtlichen
Regelung auf Klein- und Kleinstunternehmen und verfolgt eine Politik der
Lastenminimierung für diese Unternehmen; es ist jedoch abzusehen, dass sie dennoch
in den Geltungsbereich der Regelung fallen werden. Invasive
gebietsfremde Arten können sich in Sektoren wie Forstwirtschaft,
Landwirtschaft, Tourismus und Erholung sehr nachteilig auf
KMU auswirken. Diese Sektoren würden demnach von koordinierten Maßnahmen zur IAS-Bekämpfung
profitieren. Andere KMU wie Heimtierhandlungen und Gartenbaubetriebe hingegen
profitieren vom Handel mit gebietsfremden Arten, und die Einführung einer
rechtlichen Regelung zur IAS-Bekämpfung, möglicherweise mit
Verwendungsbeschränkungen für gebietsfremde Arten, könnte diesen Unternehmen schaden,
wenngleich allgemein anerkannt wird, dass es für die meisten Verwendungszwecke
Ersatzarten gibt. Die Folgenabschätzung ergab für die einzelnen
Optionen folgende Hauptauswirkungen: Option 0 – IAS-Maßnahmen kosten schon heute 1,4 Mrd. EUR/Jahr
und eine Beibehaltung des Status quo würde
weitere wirtschaftliche, soziale und ökologische Schäden
durch invasive gebietsfremde Arten nicht verhindern. Diese Option wäre somit
für das Erreichen der Ziele dieses Vorschlags ungeeignet. Option 1 – Im
Vergleich zu Option 0 wäre diese Option nur mit
geringfügigen zusätzlichen Kosten verbunden, wäre jedoch zur
Prävention weiterer Schäden ebenso ungeeignet. Option 2.1 – Bei
dieser Option dürften gemessen an Option 0 keine größeren Zusatzkosten für
Maßnahmen anfallen (plus 26-40 Mio. EUR/Jahr); sie könnte im Zeitverlauf sogar zu
einem Rückgang der Kosten führen (auf 1 Mrd. EUR/Jahr). Die unter
Option 2.1 vorgeschlagenen Maßnahmen würden eine Reorganisation der bisherigen
Ausgaben beinhalten, deren Schwerpunkt (in Einklang mit den Pflanzenschutz- und
Tiergesundheitsregelungen) eher auf Prävention als auf Intervention liegt, und durch
kohärente Priorisierung Ressourcen effizienter nutzen. Durch weitestmögliche
Inanspruchnahme existierender Regelungen würden auch die zusätzlichen Kosten
gering gehalten. Option 2.1 könnte den internationalen Handel negativ
beeinflussen (aber nur, wenn gängig gehandelte hochwertige invasive gebietsfremde Arten verboten würden),
ebenso wie Klein- und Kleinstunternehmen, die invasive
gebietsfremde Arten züchten oder mit Heimtieren und
Zierarten handeln (aber nur, wenn keine geeigneten Alternativen gefunden würden).
Potenziell nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen würden jedoch berücksichtigt,
wenn über die Aufnahme von Arten in die Liste entschieden wird. Hingegen würden
Bürger, Behörden und andere Wirtschaftsteilnehmer, darunter auch viele Klein-
und Kleinstunternehmen wie Land- und Forstwirte, als erste von dem vermiedenen
Schadenszuwachs profitieren. Wirtschaftsteilnehmer würden generell auch von der
stärkeren Rechtssicherheit und der besseren Maßnahmenkoordinierung profitieren.
Und schließlich hätte der Basisrechtsakt auch wesentliche soziale, ökologische
und wirtschaftliche Vorteile, die die Kosten aufwiegen würden. So könnte das
Maßnahmenpaket Arbeitsplatzverluste verhindern (z. B. nach dem
Zusammenbruch von Fischereien) und würde sich günstig auf die öffentliche
Gesundheit sowie Eigentum und Freizeitanlagen auswirken. Auch die Umweltauswirkungen
wären positiv, weil Schäden an Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen
vermieden würden. Mit jeder verhinderten Einbringung einer invasiven
gebietsfremden Art würden längerfristig im Schnitt Schadens-/Kontrollkosten in
Höhe von schätzungsweise 130 Mio. EUR/Jahr vermieden. Dies ist eine grobe
Schätzung, die jedoch auf vereinfachte Weise die potenziellen Nutzen
illustriert. Außerdem würden sich neu etablierende invasive gebietsfremde
Arten, auch wenn diese Etablierung nicht verhindert werden kann, in jedem Fall in
die Liste aufgenommen und auf kohärente Weise kontrolliert werden, wodurch
weitere Schadenskosten vermieden würden. Option 2.2 – Diese Option beinhaltet einen präventiveren
Ansatz ohne allzu großen Aufwand. Sie würde denjenigen Mitgliedstaaten, die
noch nicht über ein Genehmigungssystem verfügen, und Wirtschaftsteilnehmern,
die ein Interesse daran haben, gebietsfremde Arten von Bedeutung für den
Mitgliedstaat in die Umwelt freizusetzen, einige zusätzliche Kosten verursachen.
Mit dieser Option würde jedoch die Freisetzung von invasiven gebietsfremden
Arten vermieden, die, auch wenn sie nicht als invasive gebietsfremde Arten von
EU-weiter Bedeutung gelistet sind, beträchtliche wirtschaftliche, soziale und ökologische Schäden verursachen können. Option 2.3 – Diese Option wäre die unter wirtschaftlichen,
sozialen und ökologischen Gesichtspunkten vorsorglichste Lösung, allerdings
auch eine beträchtliche Veränderung im Vergleich zum derzeitigen
Ansatz und wäre für die Wirtschaftssektoren, die auf die Einbringung invasiver
gebietsfremder Arten in die Umwelt angewiesen sind (z. B. der Gartenbau-
und Forstsektor) mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Option 2.4 – Diese Option würde gewährleisten, dass das
Problem von Neuinvasionen sofort umfassend gelöst würde. Mit jeder sofortigen
Tilgung würden langfristige negative wirtschaftliche,
soziale und ökologische Auswirkungen vermieden. Allerdings
entstünden dadurch (hauptsächlich für die Mitgliedstaaten) höhere Anfangsinvestitionskosten
für die Tilgung, aber auch längerfristige Einsparungen für die Gesellschaft als
Ganze. Und schließlich muss auch berücksichtigt
werden, dass die Mitgliedstaaten, von ihren geografischen und klimatischen
Bedingungen einmal abgesehen, je nach Unternehmensstruktur auf unterschiedliche
Weise betroffen sein werden. So haben einige Mitgliedstaaten beispielsweise
einen stärkeren Forstsektor als andere (z. B. die nördlichen Länder und
Deutschland), während andere durch einen florierenden Gartenbausektor
gekennzeichnet sind (z. B. die Niederlande). Es ließen sich jedoch keine
besonders starken Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten feststellen. 6. Die
Optionen im Vergleich Auf Basis der
Folgenabschätzung konnten folgende Schlüsse gezogen werden: Die Optionen 0 und 1 beruhen
zwar in Teilen auf EU- und nationalen Vorschriften, lassen jedoch die meisten
Arten und Einbringungspfade ungeregelt. Sie verursachen nach Schätzungen schon
jetzt Kosten in Höhe von 1,4 Mrd. EUR/Jahr, hauptsächlich
für die Mitgliedstaaten, haben sich jedoch für die Ziele dieses Vorschlags als
unwirksam erwiesen und stehen nicht in Einklang mit den übergeordneten
EU-Zielen. Option 2.1 könnte
die negativen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten wesentlich reduzieren
und wäre für das Erreichen der Ziele geeignet. Es würden nur zusätzliche
Maßnahmenkosten in Höhe von 26 bis 40 Mio. EUR/Jahr
entstehen. Außerdem könnten die Maßnahmenkosten im Zeitverlauf auf 1 Mrd. EUR/Jahr
zurückgehen. Diese Lösung würde die Ausgabeneffizienz der einzelstaatlichen
Behörden positiv beeinflussen und mit den übergeordneten EU-Zielen in Einklang
stehen. Option 2.2 wäre effizienter,
wirksamer und kohärenter als Option 2.1 und würde nur mäßige Zusatzkosten
verursachen, denn die Mitgliedstaaten würden häufig auf bereits bestehende Regelungen
zurückgreifen. Option 2.3 wäre
noch wirksamer und kohärenter als Option 2.2, wäre jedoch gleichzeitig für
bestimmte Wirtschaftsteilnehmer, vor allem im Bereich der Primärproduktion, mit
erheblichem Aufwand verbunden, wodurch die Effizienz der Regelung wiederum
beeinträchtigt würde. Option 2.4 wäre
effizienter, wirksamer und kohärenter als Option 2.2 und würde nur mäßige
Zusatzkosten verursachen. Alles in allem dürfte Option 2.3 unter
Wirksamkeits- und Kohärenzgesichtspunkten die besten Ergebnisse zeitigen. Die wirtschaftlichen
Nachteile werden jedoch für zu groß gehalten, weshalb das
Kosten-Nutzen-Verhältnis bei dieser Option weniger günstig ist als bei
Option 2.2. Dagegen kann bei Option 2.4 mit erheblichen zusätzlichen
Nutzen gerechnet werden, die die Zusatzkosten im Vergleich zu den Optionen 2.2 und
2.1 aufwiegen dürften. Außerdem würde Option 2.4 auf sehr effiziente Weise auf
den bereits existierenden Regelungen der Mitgliedstaaten aufbauen. Daher wurde Option
2.4 als bevorzugte Option mit bestem Kosten-Nutzen-Verhältnis
ausgewählt, auch wenn mit ihr nicht der größtmögliche Nutzeffekt für die biologische
Vielfalt erzielt wird. Bei Option 2.4 kann davon ausgegangen werden,
dass 1) die jährlichen Kosten der Maßnahmen stabil bleiben oder im Zeitverlauf
sogar zurückgehen, 2) die Vorteile der Regelung (d. h. Vermeidung von
Schadens- und Kontrollkosten) über die Jahre noch zunehmen, weil immer mehr
Invasionen vermieden werden, 3) die Gesamtkosten zur Lösung des Problems weniger
stark ansteigen werden als dies ohne EU-Aktion der Fall wäre. 7. Überwachung
und Bewertung Die Überwachung und Bewertung des Ergebnisses
des vorgeschlagenen Instruments erfolgt im Rahmen der im Rechtstext verankerten
Berichterstattungs- und Mitteilungspflichten. Auf dieser Grundlage können die Kommission
und andere Stellen über Indikatoren berichten und den Stand der Zielerfüllung
ermitteln. Berichtspflichten würden auf bestehenden
Berichterstattungsmechanismen, z. B. den Mechanismen im Rahmen der
Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie, der
Wasserrahmenrichtlinie und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie der Tiergesundheits‑,
Pflanzenschutz- und Aquakulturregelungen, aufbauen. Sie würden auf das zur
Durchsetzung der Rechtsvorschriften und anderer internationaler
Verpflichtungen erforderliche Mindestmaß begrenzt, um unnötigen
Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Der Rechtstext würde eine Überprüfungsklausel
enthalten, um die Maßnahmen dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
anpassen zu können, und eine schrittweise Weiterentwicklung zur Regelung von
Fragen ermöglichen, die im Zuge der Umsetzung auftreten.