ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr /* SWD/2013/063 final */
ARBEITSUNTERLAGE DER
KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004
über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für
Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer
Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97
über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen
und deren Gepäck im Luftverkehr 1. Problemstellung 1.1. Die Problematik In vielen Fällen gewähren die
Luftfahrtunternehmen den Fluggästen nicht die Rechte, die ihnen bei Nichtbeförderung, großer Verspätung, Annullierung oder
unsachgemäßer Behandlung des Gepäcks insbesondere aufgrund der Verordnung (EG)
Nr. 261/2004[1]
(„die Verordnung”) und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97[2] zustehen. 1.2. Ursachen des Problems 1.2.1. Keine wirklich effektive und
einheitliche Durchsetzung in Europa Die derzeit geltenden
Durchsetzungsvorschriften sind nicht effektiv genug und werden innerhalb der EU
nicht einheitlich angewendet. Drei Hauptprobleme wurden festgestellt: (a)
Grauzonen in der Verordnung 261/2004: Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit behindert eine ordnungsgemäße
Durchsetzung der Fluggastrechte führt zu zahlreichen Streitigkeiten zwischen
Luftfahrtunternehmen und Fluggästen. (b)
Inkonsequente und ineffektive Sanktionsmaßnahmen: ohne formale Koordinierung wenden die einzelnen nationalen
Durchsetzungsstellen unterschiedliche Sanktionsmaßnahmen an und legen einzelne
Teile der Verordnung 261/2004 unterschiedlich aus. In Bezug auf die unsachgemäße Behandlung von
Gepäck ist für die Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung 2027/97 (und
des Übereinkommens von Montreal[3])
keine spezifische Durchsetzungsstelle vorgeschrieben. (c)
Unangemessene Verfahren zur Behandlung von
Beschwerden und unzureichende Mittel für individuelle Regressansprüche: viele Fluggäste stehen vor praktischen Schwierigkeiten, wenn sie bei
einem Luftfahrtunternehmen Beschwerde einreichen. 1.2.2. Bestimmte Kosten infolge der
durch die Verordnung auferlegten Verpflichtungen sind ein starker Hemmfaktor
für die Einhaltung der Vorschriften Die Luftfahrtunternehmen sind in bestimmten
Situationen nicht in der Lage, Kosten und Risiken (von Versorgungs-
und Ausgleichsleistungen) zu tragen oder in die Preise einzubeziehen: (a)
Die Erfahrungen mit der Vulkanaschewolke im April 2010
haben gezeigt, dass das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung der Haftung von
Luftfahrtunternehmen bei außergewöhnlichen Ereignissen von langer Dauer die
finanzielle Stabilität dieser Unternehmen gefährden kann. (b)
Bestimmte Kosten von
Betreuungs-/Unterstützungsleistungen sind im Vergleich zu den Einnahmen
bestimmter kleiner Flugdienste unverhältnismäßig. (2)
Bestimmte Aspekte der finanziellen
Ausgleichsleistungen wirken als starker Hemmfaktor: (a)
Viele Verspätungen können nicht innerhalb der
derzeit geltenden Zeitspanne von 3 Stunden bis zum Entstehen des
Anspruchs auf Ausgleichsleistungen wieder hereingeholt werden. (b)
Die Standardbeträge für Ausgleichsleistungen bei Zeitverlusten,
die allen Fluggästen gemeinsam entstanden sind, können höher sein als der
Umfang des Schadens für die Fluggäste[4]. (3)
Die Luftfahrtunternehmen sind bei durch Dritte verursachten
Störungen verpflichtet, für Betreuung und Unterstützung zu sorgen, werden
jedoch durch nationale und vertragliche Bestimmungen daran gehindert, sich
zwecks Kostenerstattung an die verantwortlichen Dritten zu wenden. Für Letztere
bestehen auch keine wirtschaftlichen Anreize, Maßnahmen zur Verringerung des
Auftretens und/oder der Schwere solcher Störungen zu treffen. 2. Subsidiarität Erstens besteht für die Mitgliedstaaten nur
ein begrenzter Spielraum, im Alleingang Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher zu
ergreifen, da die Luftverkehrsdienste-Verordnung 1008/2008[5] ihnen keinen Raum lässt,
zusätzliche Auflagen für Luftfahrtunternehmen einzuführen, die innerhalb der EU
Dienste betreiben wollen. Zweitens haben die
meisten oben festgestellten Probleme ihre Ursache in Unterschieden bei der
Anwendung/Durchsetzung der Verordnung 261/2004 in den Mitgliedstaaten, wodurch
die Rechte der Fluggäste geschwächt und die einheitlichen Rahmenbedingungen
zwischen Luftfahrtunternehmen in Frage gestellt werden. Diese Probleme können
nur durch koordiniertes Handeln auf EU-Ebene gelöst werden. 3. Politische Ziele Mit Blick auf
die oben aufgezeigten Probleme und auf der Grundlage von Artikel 100
Absatz 2 AEUV besteht das allgemeine Ziel dieser Initiative darin,
die Interessen der Fluggäste besser zu wahren, indem sichergestellt wird, dass
Luftfahrtunternehmen bei Unterbrechungen des Flugbetriebs ein hohes Maß an
Schutz für die Fluggäste gewährleisten und dass sie unter harmonisierten
Bedingungen in einem liberalisierten Markt agieren. Aus diesem
allgemeinen Ziel lassen sich spezifischere Einzelziele ableiten: 1. Gewährleistung einer effektiven und einheitlichen Durchsetzung der
Fluggastrechte in der EU durch: 1.1. Präzisierung von Definitionen und
Hauptprinzipien der Fluggastrechte und Vereinfachung dieser Rechte; 1.2. Gewährleistung einer effektiven und
einheitlichen Sanktionspolitik; 1.3. Gewährleistung effektiver Beschwerdeverfahren
und Rechtsbehelfe für Fluggäste 2. Verringerung
der von bestimmten Kosten im Zusammenhang mit der Verordnung ausgehenden
Abschreckungswirkung in Bezug auf die Bereitschaft zur Einhaltung der
Vorschriften bei den Luftfahrtunternehmen, indem gewährleistet wird, dass 2.1. Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen in
Bezug auf die Fluggastrechte sich auf Risiken von begrenzter Dauer und/oder
Größe erstrecken; 2.2. finanzielle
Ausgleichsleistungen sich in bestimmten Situationen nicht negativ auf die
Bereitschaft auswirken, Vorschriften einzuhalten; 2.3. Dritte motiviert werden, die von ihnen zu
vertretenden Gründe für Reiseunterbrechungen zu beseitigen. 4. Handlungsoptionen 4.1. Mögliche Arten der
Intervention auf EU-Ebene Drei mögliche von den Beteiligten
vorgeschlagenen Arten von Interventionen auf EU-Ebene wurden bereits in einem
frühen Stadium der Bewertung ausgeklammert: ·
Eine Aufhebung der Verordnung würde zu einer
beträchtlichen Verringerung des Fluggastschutzes führen. ·
Ein Fonds der Branche für alle Ausgaben im
Zusammenhang mit Betreuungs- und Ausgleichsleistungen wäre weniger effizient
(vor allem mit Blick auf anderweitige Beförderung) und würde zusätzliche
Verwaltungskosten verursachen. ·
Die vorhandenen Orientierungen und freiwilligen
Verpflichtungen haben bereits gezeigt, dass Maßnahmen ohne
Regulierungscharakter nicht sehr viel Raum für weitere Fortschritte bieten. Eine Aktualisierung des bestehenden
EU-Rechtsrahmens ist daher die einzige Form der Intervention auf EU-Ebene, mit
der alle Ursachen der festgestellten Probleme ausgeräumt werden könnten. 4.2. Erste Bestandsaufnahme der
politischen Maßnahmen Nach einer ersten Bestandsaufnahme wurden die
politischen Maßnahmen ausgeklammert, die im Verhältnis zu ihren Kosten und
Nachteilen keinen ausreichenden Nutzen versprachen. Bei dieser Bestandsaufnahme
wurden die Auffassungen der Beteiligten, rechtliche und praktische
Kompatibilität, Effektivität und Komplementarität berücksichtigt. Bei der Bewertung der verschiedenen Maßnahmen
wurden auch die Grundsätze von Subsidiarität und Angemessenheit einbezogen. 4.3. Beschreibung der Optionen Die in Betracht gezogenen Optionen
unterscheiden sich in der Art des jeweiligen Kompromisses zwischen einer
stärkeren Durchsetzung und einer Anpassung der wirtschaftlichen Anreize für die
Luftfahrtunternehmen: höhere Kosten bedeuten einen Anreiz für die
Luftfahrtunternehmen, die Vorschriften weniger einzuhalten, während stärkere
Sanktionen ein Anreiz sind, diese strikter einzuhalten. Daher müssen bei
Optionen mit höheren Kosten aufgrund der Verpflichtungen der Verordnung die
Sanktionen stärker und besser koordiniert sein, und umgekehrt: (1)
Akzent auf wirtschaftlichen Anreizen: Akzent auf einer Kostenverringerung, wobei einige Verpflichtungen in
Bezug auf die Betreuung (d. h. Verpflegung, Unterkunft) durch das Angebot
fakultativer Versicherungen für die Fluggäste ersetzt werden. (2)
Ausgleichen strengerer Sanktionen durch
wirtschaftliche Anreize: starke Koordinierung der
nationalen Durchsetzungsstellen. Zwei Varianten der Kostenreduzierung: (a)
Entweder Verlängerung der Zeitspanne bis zum
Eintreten des Anspruchs auf Ausgleichsleistungen bei Verspätungen von drei
Stunden auf mindestens fünf Stunden, (b)
oder durch Ausdehnung der Geltung des Begriffs
„außergewöhnliche Umstände” auf die meisten technischen Defekte. Es wurden weitere Unter-Varianten von
Option 2 im Hinblick auf die Änderung der Ausgleichsbeträge und/oder eine
weitere Änderung der Zeitspanne bis zum Eintreten des Anspruchs auf
Ausgleichsleistungen bei Verspätung (z. B. Koppelung dieser Zeitspanne an
die Länge der Flugstrecke) bewertet. (3)
Akzent auf der Durchsetzung: Bei Option 3 liegt der Akzent völlig auf einer stärkeren
Durchsetzung durch die nationalen Durchsetzungsstellen und einer Präzisierung
der bestehenden Fluggastrechte, um ihre Anwendung effektiver zu machen. (4)
Zentralisierte Durchsetzung: Den Schwerpunkt bei Option 4 bildet eine starke und zentralisierte
Durchsetzung auf EU-Ebene, die ein Gegengewicht zu den als Hemmfaktor für die
Einhaltung der Vorschriften wirkenden Kosten der Einhaltung schaffen muss. || Option 1 || Option 2a || Option 2b || Option 3 || Option 4 Verbesserte Durchsetzung || „leichte” Koordinierung || „mittlere” Koordinierung || „mittlere” Koordinierung + vorgeschriebene Mittel || „starke” Koordinierung Wie soll dies erreicht werden? || - Besserer Informationsfluss zwischen nationalen Durchsetzungsstellen und Kommission - Trennung zwischen allgemeiner Durchsetzung und Behandlung von Beschwerden || - Kommission kann Untersuchungen durch nationale Durchsetzungsstellen verlangen - ein offizieller Ausschuss kann über gemeinsame Verfahren beschließen (z. B. Weiterreichung von Beschwerden, Austausch von Informationen) - Trennung zwischen Durchsetzung und Behandlung von Beschwerden || Zusätzlich zu Option 2: Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen, an jedem Flughafen einen Vertreter einzusetzen, der über Betreuungs- und Ausgleichsleistungen entscheidet || EU-Durchsetzungsstelle: - die nationalen Durchsetzungsstellen wären dieser zentralen Stelle untergeordnet - Trennung zwischen allgemeiner Durchsetzung und Behandlung von Beschwerden wirtschaftliche Anreize/ Hemmfaktoren || niedrige Kosten || mittlere Kosten || hohe Kosten || hohe Kosten Betreuung || - fakultative Versicherung für Fluggäste || - zeitliche Begrenzung der Unterbringungsverpflichtung bei außergewöhnlichen Ereignissen von langer Dauer - Teilausnahme für kleine Flugdienste || - Fonds der Branche für außergewöhnliche Ereignisse von langer Dauer || - Fonds der Branche (wie bei Option 3) - Anspruch auf anderweitige Beförderung bei großen Verspätungen Ausgleichszahlungen || Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei Verspätungen über 5 Stunden || Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei Verspätungen über 5 Stunden || Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei Verspätungen über 3 Stunden || Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei Verspätungen über 3 Stunden || Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei Verspätungen über 3 Stunden Enge Definition von „außergewöhnliche Umstände” || Enge Definition von „außergewöhnliche Umstände” || Weiter gefasste Auslegung von „außergewöhnliche Umstände” (einschließlich technische Defekte) || Enge Definition von „außergewöhnliche Umstände” || Enge Definition von „außergewöhnliche Umstände” Geringere Ausgleichspauschale mit Akzent auf kurzen Strecken || Weitere Teil-Varianten: Geringere Ausgleichsbeträge oder nicht – einheitliche oder mehrere Zeitspannen bis zum Eintreten des Anspruchs auf Ausgleich bei Verspätungen || Zwei Teil-Varianten: Geringere Ausgleichsbeträge oder nicht || Unveränderte Ausgleichspauschalen || Unveränderte Ausgleichspauschalen Gemeinsame Merkmale || - Präzisierung der Rechte bei verpassten Anschlussflügen, Flugzeitänderungen vor dem Abflug, Mobilitätsausrüstung, Rollbahnverspätungen und „No-Show-Politik” - Durchsetzungsstelle für bestehende Rechte bei unsachgemäß behandeltem Gepäck - Mindestvorgaben für Verfahren zur Behandlung von Beschwerden bei Luftfahrtunternehmen - Einbeziehung Dritter bei finanziellen Belastungen 5. Folgenabschätzung 5.1. Wirtschaftliche Auswirkungen Auswirkungen auf die Durchsetzungspolitik Bei allen Optionen
würde die Durchsetzungspolitik – die derzeit auf individuellen Beschwerden
basiert – effizienter werden, da sie durch Prüfung der Handbücher, Bedingungen
und Notfallpläne der Luftfahrtunternehmen auf Vereinbarkeit mit den
Fluggastrechten einen proaktiveren Charakter erhalten wird. Die Koordinierung zwischen den
nationalen Durchsetzungspolitiken wird von Option 1 bis 4 stärker, allerdings dürften
auch die damit verbundenen Verwaltungskosten zunehmen. Präzisierung und Vereinfachung von Rechten Bei allen Optionen werden die
bestehenden Fluggastrechte präzisiert, insbesondere in Bezug auf den Begriff außergewöhnliche
Umstände, um den Interpretationsspielraum zu verringern. Bei den Optionen 2 und 4 werden die Rechte weiter vereinfacht durch die Forderung, dass Betreuung
in Form von Mahlzeiten und Erfrischungen nach einer Verspätung von 2 Stunden
immer zu gewährleisten ist, unabhängig von der Flugstrecke und der Ursache
der Verspätung. Auswirkungen auf Einhaltungskosten Die Auswirkungen auf die Einhaltungskosten für
Luftfahrtunternehmen lassen sich vereinfacht wie folgt zusammenfassen: ·
Bei Option 1 würden sich die
Einhaltungskosten erheblich verringern; ein außergewöhnliches Ereignis von
langer Dauer hätte nur begrenzte Auswirkungen; und die Kosten für regionale
Flugdienste würden ähnlich bleiben. ·
Bei Option 2 (und deren Varianten)
würden die Kosten ähnlich bleiben wie beim Basisszenario, potenzielle Anstiege
wären jedoch begrenzt, falls mehr Fluggäste Ausgleichszahlungen beanspruchen
oder ein außergewöhnliches Ereignis von langer Dauer eintreten würde; die
Kosten für regionale Flugdienste würden ähnlich sein wie für die anderen
Luftfahrtunternehmen. ·
Bei den Optionen 3 und 4 würden die
Kosten ähnlich bleiben wie beim Basisszenario, jedoch mit größerem
Aufwärtspotenzial, falls mehr Fluggäste Ausgleichszahlungen beanspruchen; bei
außergewöhnlichen Ereignissen von langer Dauer wäre eine Begrenzung der Kostenentwicklung
gegeben; jedoch würden die Kosten für regionale Flugdienste im Verhältnis zu
ihren Einnahmen sehr hoch bleiben. Auswirkungen der umfassenden Maßnahmenpakete im Vergleich zum Basisszenario || Gesamtkosten bei derzeitiger Rate der Beanspruchung (dürfte auf Dauer langsam steigen) || Theoretische Höchstkosten der Verordnung (wenn alle berechtigten Fluggäste Ausgleichszahlungen beanspruchen) || NPV (2015-2025) in Mio. EUR || % Veränderung im Vergleich zum Basisszenario || NPV (2015-2025) in Mio. EUR || % Veränderung im Vergleich zum Basisszenario Basisszenario || 10,4 || - || 23,6 || - Option 1 || 2,1 || -80 % || 8,0 || -66 % Option 2a (Höhe des Ausgleichs unverändert) || 9,8 || -6 % || 18,4 || -22 % Option 2b (Höhe des Ausgleichs unverändert) || 9,6 || -8 % || 17,5 || -26 % Option 3 || 11,3 || +9 % || 26,0 || +10 % Option 4 || 11,6 || +12 % || 26,2 || +11 % Quelle: Steer Davies
Gleave + Schätzungen der Kommission Flughäfen und andere Dritte könnten einen Teil
der Kosten der Luftfahrtunternehmen übernehmen, da die vier Optionen den
Luftfahrtunternehmen mehr Möglichkeit geben, Ausgleich für entstandene Kosten
von den Drittparteien zu beanspruchen, die für Verspätungen oder
Annullierungen verantwortlich sind. Sonstige wirtschaftliche Auswirkungen Die Auswirkungen auf KMU[6] sind sehr begrenzt, da
nur sehr wenige Unternehmen dieser Kategorie von dieser Verordnung betroffen
sind. Die meisten von ihnen würden von den spezifischen Maßnahmen für kleine
Flugdienste profitieren, die in Option 2 vorgesehen sind. Bei allen Handlungsoptionen entstehen gewisse
neue Verwaltungskosten für die Luftfahrtunternehmen (hauptsächlich die
Vorbereitung von Notfallplänen) und für die nationalen Durchsetzungsstellen
(hauptsächlich Durchführung der proaktiven Maßnahmen, deren Kosten durch eine
Verringerung der Zahl von Beschwerden ausgeglichen werden könnten). 5.2. Gesellschaftliche
Auswirkungen 5.2.1. Auswirkungen auf die
Verbraucher Alle Optionen
weisen bestimmte Gemeinsamkeiten auf: ·
bessere Durchsetzung der Fluggastrechte (auch
hinsichtlich Gepäck) ·
bessere Verfahren zur Durchsetzung individueller Ansprüche
·
Präzisierung und Stärkung der Rechte in vieler
Hinsicht Option 1
verringert die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gegenüber den
Fluggästen bei Reiseunterbrechungen erheblich. Zwar können sich die Fluggäste
fakultativ für Versicherungen entsprechend ihrer jeweiligen Situation
entscheiden, doch könnten viele Fluggäste angesichts der seltenen Vorkommens
von Verspätungen und Annullierungen die Notwendigkeit solcher Versicherungen
falsch einschätzen. Bei Option 2 werden die
Verpflichtungen in Bezug auf Betreuung und Unterstützung verstärkt, der
Anspruch auf finanziellen Ausgleich jedoch etwas verringert. Außerdem sind die
Fluggäste bei außergewöhnlichen Ereignissen von langer Dauer (abgesehen von
Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität) und auf Regionalflügen[7] weniger geschützt. Auf der
anderen Seite wird dies durch eine bessere Durchsetzung der bestehenden
Rechte ausgeglichen (siehe oben). Die Optionen 3 und 4 bieten viele
Vorteile für die Fluggäste, z. B. Verstärkung und bessere Durchsetzung ihrer
Rechte. Sie können aber auch zu etwas höheren Flugpreisen führen, und die
Steuerzahler werden für einen Teil der höheren Durchsetzungskosten aufkommen
müssen. 5.2.2. Auswirkungen auf die
Beschäftigung Die Auswirkungen der einzelnen Optionen auf
die Beschäftigung bleiben gering, da sie lediglich auf Feinkorrekturen bei den
bestehenden Fluggastrechten und eine bessere Durchsetzung abzielen. Die Handlungsoptionen haben keine nachteiligen
Auswirkungen auf die Grundrechte der Bürger. 5.3. Auswirkungen auf die Umwelt Die Auswirkungen der bewerteten Optionen auf
die CO2-Emissionen sind begrenzt. 5.4. Vergleich der Optionen Option 2 ist den anderen vorzuziehen, weil sie
für die Erreichung der politischen Ziele am effektivsten und am effizientesten
ist. Option 2a ist etwas günstiger zu bewerten als Option 2b, denn die Beibehaltung der Spanne von 3 Stunden bei
Verspätungen wie in 2b führt eventuell zu mehr Annullierungen[8], und es könnte die Fluggäste
verwirren, dass der (unveränderte) Anspruch auf Ausgleich bereits nach 3 Stunden
besteht, d. h. vor dem (unveränderten) Anspruch auf Rückerstattung (5 Stunden). Es gibt kein objektives Kriterium für die
Bevorzugung einer Teil-Variante von Option 2a gegenüber einer
anderen. Es ist eine Frage der politischen Einschätzung, ob eine
zusätzliche Senkung der Kosten – über Änderungen der Ausgleichshöhe oder
zusätzliche Veränderungen der Zeitspanne für das Entstehen von Ansprüchen bei
Verspätungen – trotz geringerer Ausgleichsmöglichkeiten für Fluggäste als
gerechtfertigt betrachtet wird. 6. Monitoring und Evaluierung Die Kommission wird die Anwendung der
Verordnung 4 Jahre nach ihrer Annahme durch den Rat und das Parlament
ordnungsgemäß bewerten. Die Kommission wird diese Bewertung in enger
Zusammenarbeit mit den Beteiligten durchführen. Die jährlichen Berichte der nationalen
Durchsetzungsstellen werden das Hauptinstrument für die Überwachung des Grades
der Einhaltung und der Konsistenz der nationalen Durchsetzungspolitiken
darstellen. Die Kommission kann regelmäßige Berichte aufgrund der nationalen
Berichte erstellen, bei Bedarf ergänzt durch ihre eigenen Erfahrungen,
Ad-hoc-Studien oder Informationen aus Erhebungen bei den Fluggästen. [1] Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für
Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46/1 vom 17.2.2004. [2] Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997
die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und
deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1), geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 2) [3] Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter
Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen
von Montreal), ABl. L194 vom 18.7.2001, http://europa.eu/legislation_summaries/transport/air_transport/l24255_de.htm [4] Laut Studien liegt der Wert der Zeit inflationsbereinigt
zwischen 40 EUR/h (für Urlaubsreisen) und 98 EUR/h (für
Geschäftsreisen). Da es um standardisierte Beträge zur Abdeckung eines für alle
Fluggäste gleichen Schadens geht, ist dies der geringste Wert, der als
Bezugswert gelten sollte. [5] Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame
Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
(ABl. L 293 vom 31.10.2008). [6] Kleinstunternehmen sind von dieser Verordnung überhaupt
nicht betroffen. [7] Laut Daten von 2011 betrifft diese Maßnahme weniger als 0,05 %
aller unter diese Verordnung fallenden Fluggäste. [8] Wie aus Optimierungsmodellen für Flugpläne hervorgeht.