ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union /* SWD/2013/031 final */
ARBEITSUNTERLAGE DER
KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung
einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union 1. Geltungsbereich Die vorliegende Folgenabschätzung befasst sich
mit Politikoptionen zur Verbesserung der Internetsicherheit sowie der
Sicherheit anderer Netze und Informationssysteme für Dienste, die das
gesellschaftliche Leben (u. a. öffentliche Verwaltungen, Finanz- und
Bankenwesen, Energie‑, Verkehrs‑, Gesundheits‑ sowie
bestimmte Internetdienste, die zentrale wirtschaftliche und gesellschaftliche
Prozesse, wie Plattformen des elektronischen Geschäftsverkehrs und soziale Netzwerke
ermöglichen) unterstützen. Dieser Bereich wird als Netz‑ und
Informationssicherheit (NIS) bezeichnet. 2. Politischer Kontext Die Kommission erkannte die zunehmende
Bedeutung der NIS für unsere Volkswirtschaften und Gesellschaften erstmals 2001
an. Im Jahr 2004 beschloss die Europäische Union die Gründung der Europäischen
Agentur für Netz‑ und Informationssicherheit (ENISA), um eine hohe und
wirksame Netz- und Informationssicherheit innerhalb der EU sicherzustellen. Der
bisher von der Europäischen Union verfolgte Ansatz im Bereich der NIS bestand
hauptsächlich in der Annahme verschiedener Aktionspläne und Strategien, in
denen die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert wurden, ihre NIS-Kapazitäten zu
verbessern und bei der Bekämpfung von grenzüberschreitenden NIS-Problemen
zusammenzuarbeiten. Interessenträger
sind zu den verschiedenen Aspekten der Initiative (Problemabgrenzung und
Optionen zu Behebung bestehender Defizite) in folgender Weise konsultiert
worden: ·
im Rahmen einer öffentlichen
Online-Konsultation zur „Verbesserung der NIS in der EU“, die vom
23. Juli bis zum 15. Oktober 2012 durchgeführt wurde; insgesamt
gingen über das Online-Tool 169 Antworten sowie 10 weitere
schriftliche Antworten bei der Kommission ein; ·
in Gesprächen mit den Mitgliedstaaten im
Rahmen des Europäischen Forums der Mitgliedstaaten (EFMS), in bilateralen
Treffen und auf der von der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst
organisierten EU-Konferenz zum Thema Cybersicherheit, die am 6. Juli 2012
stattfand; ·
in Gesprächen mit Unternehmen und Verbänden des Privatsektors
im Rahmen der Europäischen öffentlich-privaten Partnerschaft für Robustheit
(EP3R) und auf bilateralen Treffen; ·
in Gesprächen mit ENISA und CERT-EU; ·
in Gesprächen im Rahmen der Versammlung 2012 zur
Digitalen Agenda. 3. Problembeschreibung 3.1. Problemstellung Das Problem besteht in einem generell unzureichenden
Schutz vor Sicherheitsvorfällen, ‑risiken und ‑bedrohungen
im Bereich der Netz‑ und Informationssicherheit in der EU,
die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Da Netze und Informationssysteme miteinander
verbunden sind und das Internet in seinem Wesen ein globales Netz ist, geht die
Tragweite vieler NIS-Vorfälle über nationale Grenzen hinaus, wodurch das
ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gefährdet wird. Wie im Falle der Angriffe gegen eBay und
PayPal besteht die Gefahr, dass grenzüberschreitende Dienste aufgrund von
Sicherheitsverletzungen nicht mehr verfügbar oder gestört werden bzw.
ausgesetzt werden müssen. Im Zusammenhang mit den Angriffen gegen die
niederländische Internet-Zertifizierungsstelle Diginotar wurde darauf
hingewiesen, dass schnelles Handeln zur Lösung des Problems sowie der
Informationsaustausch über wichtige Sicherheitsvorfälle von großer Bedeutung
sind. Anlässlich bereits eingetretener Sicherheitsvorfälle haben die
Mitgliedstaaten begonnen, eigene Vorschriften einzuführen. Unkoordinierte
Regelungsmaßnahmen können jedoch zu einer Fragmentierung und zu Schranken im
Binnenmarkt führen und die Befolgungskosten für Unternehmen erhöhen, die in
mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind. Dieses Problem
betrifft die Gesellschaft und die Wirtschaft (Behörden, Unternehmen und
Verbraucher) als Ganzes. Insbesondere bestimmte Wirtschaftszweige spielen eine
zentrale Rolle für die Bereitstellung unerlässlicher Dienste zur Unterstützung
von Wirtschaft und Gesellschaft, weshalb die Sicherheit der von ihnen
angebotenen Systeme von besonderem Interesse für einen gut funktionierenden
Binnenmarkt ist. Zu diesen Wirtschaftszweigen gehören Banken, Börsen, die
Energieerzeugung, ‑übertragung und ‑verteilung, der (Luft‑,
Schienen‑ und See‑)Verkehr, das Gesundheitswesen, Betreiber von
Infrastruktur für wichtige Internetdienstleistungen sowie öffentliche
Verwaltungen. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation sprachen sich die
Betroffenen klar für ein Eingreifen im Bereich der NIS in diesen
Wirtschaftszweigen und für die Ergreifung von Maßnahmen auf EU-Ebene aus. Werden keine
weiteren Maßnahmen ergriffen, um der zunehmenden Anzahl an Sicherheitsvorfällen
entgegenzuwirken, könnte sich dies negativ auf das Vertrauen der Verbraucher in
Online-Dienste auswirken, was die Erreichung der Ziele der Digitalen Agenda
beeinträchtigen kann. 3.2. Problemfaktoren Das festgestellte Problem ist auf verschiedene
Faktoren zurückzuführen. Erstens sind die vorhandenen Kapazitäten
innerhalb der EU auf nationaler Ebene unterschiedlich, wodurch sich in
Fachkreisen nur schwer Vertrauen bildet, das jedoch eine Voraussetzung für
Zusammenarbeit und Informationsaustausch ist. Zweitens ist der Informationsaustausch über
Sicherheitsvorfälle, ‑risiken und ‑bedrohungen
unzureichend. Die meisten NIS-Vorfälle werden nicht angezeigt und bleiben
unbemerkt. Dies liegt hauptsächlich daran, dass Unternehmen diese Informationen
nur widerwillig herausgeben, weil sie negative Auswirkungen auf ihr Ansehen
oder gar Haftungsansprüche befürchten. Der Informationsaustausch innerhalb der
bestehenden öffentlich-privaten Partnerschaften/Plattformen wie EFMS und EP3R
beschränkt sich auf den Austausch bewährter Verfahren. 4. Wirksamkeit der bisherigen Massnahmen 4.1. Lücken im vorhandenen
Regelungsrahmen Nach den derzeitigen Vorschriften gelten eine
Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen im Bereich NIS-Risikomanagement und
eine Meldepflicht für NIS-Vorfälle nur für Telekommunikationsunternehmen.
Gleichwohl sind allen Wirtschaftsteilnehmern, die von Netzen und
Informationssystemen abhängen, Sicherheitsrisiken ausgesetzt. Dies führt zu
ungleichen Ausgangsbedingungen bei Telekommunikationsbetreibern und
VoIP-Anbietern, weil z. B. Sicherheitsvorfälle gleicher Art vom
Telekommunikationsbetreiber, nicht aber vom VoIP-Anbieter bei der zuständigen
nationalen Behörden gemeldet werden müssten. Alle für die Datenverarbeitung
Verantwortlichen (z. B. Banken oder Krankenhäuser) sind nach dem
Datenschutzrechtsrahmen verpflichtet, Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, die
hinsichtlich der bestehenden Risiken verhältnismäßig sind. Allerdings sind
diese Verantwortlichen lediglich verpflichtet, Sicherheitsverletzungen zu
melden, bei denen der Schutz personenbezogener Daten beeinträchtigt worden ist.
Die Richtlinie 2008/114/EG des Rates über
die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die
Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern gilt nur für den
Energie‑ und den Verkehrssektor und bisher sind auch nur einige wenige
europäische kritische Infrastrukturen von den Mitgliedstaaten ausgewiesen
worden. Die Richtlinie sieht für Betreiber weder Meldepflichten für schwerwiegende
Sicherheitsverletzungen noch Kooperations‑ und Reaktionsmechanismen für
die Mitgliedstaaten vor. Die Gesetzgeber verhandeln derzeit über den
Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über Angriffe auf
Informationssysteme[1].
Der Vorschlag soll lediglich die Strafbarkeit bestimmter Verhaltensweisen,
nicht aber die Prävention von Risiken und Sicherheitsvorfällen im NIS-Bereich,
die Reaktion darauf oder die Folgenminderung regeln. 4.2. Die Grenzen eines auf
Freiwilligkeit basierenden Ansatzes Der bisher verfolgte freiwillige Ansatz hat zu
einem ungleichen Maß an Abwehrbereitschaft und zu einer nur begrenzten
Zusammenarbeit geführt. Der Aufgabenbereich des EFMS ist begrenzt, da
die Mitgliedstaaten weder Informationen über Sicherheitsvorfälle, ‑risiken
und ‑bedrohungen untereinander austauschen noch im Bereich der Bekämpfung
grenzüberschreitender Bedrohungen zusammenarbeiten. Das EFMS ist nicht
befugt, seine Mitglieder zur Schaffung bestimmter Mindestkapazitäten zu
verpflichten. ENISA hat keine operativen Befugnisse und kann
z. B. nicht eingreifen, um NIS-Probleme zu beheben. Die EP3R hat formal keine Befugnisse und kann
somit den Privatsektor nicht verpflichten, den nationalen Behörden
Sicherheitsvorfälle zu melden; innerhalb der EP3R gibt es ferner keinen Rahmen
für einen vertrauensvollen Informationsaustausch oder die Mitteilung von
Informationen über NIS-Bedrohungen, ‑Risiken und ‑Vorfälle. 5. Notwendigkeit des Handelns auf EU-Ebene,
Subsidiarität und Verhältnismässigkeit Die Gewährleistung der NIS ist für ein
ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarkts und für das Gemeinwohl
unverzichtbar. Artikel 114 AEUV bildet eine geeignete Rechtsgrundlage für
die Harmonisierung von NIS-Vorgaben und die Einführung eines gemeinsamen Mindestsicherheitsniveaus
in der EU. Ein Handeln der Union im Bereich NIS ist
aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters des Problems und der höheren
Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen auf EU-Ebene (und somit ihres Mehrwerts) im
Vergleich zu den bestehenden nationalen Strategien nach dem Subsidiaritätsprinzip
gerechtfertigt. Um die Zusammenarbeit aller Mitgliedstaaten zu
gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass alle Mitgliedstaaten über die
erforderlichen Mindestkapazitäten verfügen. Zudem wird sich eine abgestimmte
und kooperative NIS-Politik zweifellos äußerst positiv auf die wirksame Wahrung
der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten
und den Schutz der Privatsphäre, auswirken. Die Maßnahmen im Rahmen der bevorzugten Option
sind nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerechtfertigt, weil die von
den Mitgliedstaaten zu erfüllenden Voraussetzungen bei dem Mindestmaß angesetzt
werden, das erforderlich ist, um eine ausreichende Abwehrbereitschaft zu
erzielen und eine auf Vertrauen gegründete Zusammenarbeit zu ermöglichen, und
weil die von Unternehmen und staatlichen Stellen zu erfüllenden Voraussetzungen
ausschließlich für kritische Einrichtungen gelten und Maßnahmen vorgeschrieben
werden, die angesichts der Risiken angemessen sind und Sicherheitsvorfälle mit
erheblichen Auswirkungen betreffen. Außerdem verursachen die Maßnahmen der
bevorzugten Option keine unverhältnismäßig hohen Kosten. 6. Ziele Das allgemeine Ziel besteht in einem erhöhten
Schutz vor Sicherheitsvorfällen, ‑risiken und ‑bedrohungen im
Bereich der Netz‑ und Informationssicherheit in der gesamten EU. Die
besonderen Ziele sind folgende: ·
Ziel 1 – Einführung
eines gemeinsamen Mindestniveaus der NIS in den Mitgliedstaaten, durch das sich
die Abwehrbereitschaft und Reaktionsfähigkeit insgesamt erhöhen. ·
Ziel 2 –
Verbesserte Zusammenarbeit im NIS-Bereich auf EU-Ebene, damit
grenzüberschreitende Sicherheitsvorfälle und ‑bedrohungen wirksam
bewältigt werden können. ·
Ziel 3 –
Schaffung einer Risikomanagementkultur und Verbesserung des
Informationsaustauschs zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor. 7. Optionen In dieser Folgenabschätzung werden die
folgenden Optionen erwogen: Der „Business as usual“-Ansatz, der
Regulierungsansatz und der gemischte Ansatz. Die Option, jegliches Handeln der
EU im NIS-Bereich einzustellen, bleibt unberücksichtigt. 7.1. Option 1 – Business as usual
(„Ausgangsszenario“) Mit Hilfe der ENISA würde die Kommission den
derzeitigen freiwilligen Ansatz fortführen und die Mitgliedstaaten aufrufen,
auf nationaler Ebene NIS-Kapazitäten aufzubauen (z. B. CERTs, nationale
Notfallpläne für Cybervorfälle, nationale Cybersicherheitsstrategien) und auf
EU-Ebene zusammenzuarbeiten (z. B. über ein europäisches CERT-Netz und
einen europäischen Notfall‑ und Kooperationsplan für Cybervorfälle). 7.2. Option 2 – Regulierungsansatz
Die Kommission würde alle Mitgliedstaaten
verpflichten, wenigstens ein Mindestmaß an nationalen Kapazitäten aufzubauen
(CERTs, zuständige Behörden, nationale Notfallpläne für Cybervorfälle, nationale
Cybersicherheitsstrategien). Im Rahmen dieses Regulierungsansatzes wären
die zuständigen nationalen Behörden und CERTs Teil eines Netzes zur
Zusammenarbeit auf EU-Ebene. Über dieses Netz würden die Behörden und CERTs
Informationen austauschen und zusammenarbeiten, um nach dem Europäischen
Notfall‑ und Kooperationsplan für Cybervorfälle, auf den sich
die Mitgliedstaaten einigen müssten, NIS-Bedrohungen und ‑Vorfällen zu
begegnen. In besonders kritischen Wirtschaftszweigen
tätige Unternehmen (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen), d. h. Banken,
Energieversorger (Strom und Erdgas), Verkehrsunternehmen, Unternehmen des
Gesundheitssektors, Betreiber von Infrastrukturen für wichtige
Internetdienstleistungen sowie öffentliche Verwaltungen, wären gehalten, die
für sie bestehenden Risiken zu bewerten und geeignete, angemessene Maßnahmen zu
ergreifen, um die tatsächlichen Risiken abzuschätzen. Außerdem müssten diese
Einrichtungen den zuständigen Behörden alle Sicherheitsvorfälle melden, die den
Betrieb ihrer Netze und Informationssysteme ernsthaft beeinträchtigen und somit
beträchtliche Auswirkungen auf die Betriebskontinuität und auf Warenlieferungen
haben, die von Netzen und Informationssystemen abhängen. Dieser Ansatz
entspricht Artikel 13a und 13b der Rahmenrichtlinie für elektronische
Kommunikation. 7.3. Option 3 – Gemischter Ansatz Die Kommission würde freiwillige, auf der
Grundlage der jeweiligen Bereitschaft der Mitgliedstaaten basierende
Initiativen zum Aufbau oder zur Stärkung der nationalen NIS-Kapazitäten und zur
Einrichtung von Mechanismen für die Zusammenarbeit auf EU-Ebene mit den
rechtlichen Vorgaben für wichtige private Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche
Verwaltungen verbinden. Freiwillige Initiativen würden im Wesentlichen
denen der Option 1 ähneln, während die rechtlichen Vorgaben sowohl im
Hinblick auf die betroffenen Einrichtungen als auch den Inhalt der
Verpflichtungen mit den unter Option 2 aufgeführten identisch wären. ENISA würde die Kommission, die
Mitgliedstaaten und den Privatsektor unterstützen und ihnen technisches
Know-how bereitstellen, z. B. in Form von technischen Leitlinien und
Empfehlungen. 8. Folgenabschätzung Gegenstand der Folgenabschätzung sind neben
dem Sicherheitsniveau auch die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der
drei Optionen. Ferner werden die im Rahmen der Optionen 2 und 3
entstehenden Kosten beurteilt. Keine der Optionen hat genau abschätzbare
Umweltauswirkungen. 8.1. Option 1 – Business as usual
(„Ausgangsszenario“) Sicherheitsniveau:
Es ist unwahrscheinlich, dass alle Mitgliedstaaten in vergleichbarem Maße
nationale Kapazitäten und Abwehrbereitschaft aufbauen würden, was jedoch
erforderlich wäre, um die Sicherheit zu erhöhen, eine Basis für die
Zusammenarbeit zu schaffen und einen vertrauensvollen Informationsaustausch auf
EU-Ebene zu ermöglichen. In den Bereichen Risikomanagement und Verbesserung der
Transparenz bei Sicherheitsvorfällen würden keine gleichen Ausgangsbedingungen
erzielt, so dass Rechtslücken nicht geschlossen würden. Wirtschaftliche Folgen: Die wirtschaftlichen Auswirkungen würden davon abhängen, in welchem Maß
die Mitgliedstaaten den Empfehlungen der Kommission folgen. Ein unzureichendes Sicherheitsniveau in den weniger
entwickelten Mitgliedstaaten würde deren Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum
beeinträchtigen und sie Risiken und Sicherheitsstörungen aussetzen. Angesichts der derzeitigen Trends würden
NIS-Vorfälle stärker in den Blick von Unternehmen und Verbrauchern rücken und
ein Hindernis für die Vollendung des Binnenmarkts darstellen. Soziale Folgen: Weitere
und voraussichtlich schwerwiegendere Sicherheitsvorfälle, ‑risiken und ‑bedrohungen
würden das Vertrauen der Bürger in Online-Dienste untergraben. 8.2. Option 2 – Regulierungsansatz
Sicherheitsniveau: Durch die für die Mitgliedstaaten geltenden Verpflichtungen wäre
sichergestellt, dass alle Mitgliedstaaten angemessen gerüstet sind; dies würde
ein Klima gegenseitigen Vertrauens als Voraussetzung für eine wirksame
Zusammenarbeit auf EU-Ebene schaffen. Mit der Einführung von Vorschriften zur
Durchführung eines NIS-Risikomanagements für öffentliche Verwaltungen und
wichtige private Wirtschaftsteilnehmer würde ein starker Anreiz geschaffen,
Sicherheitsrisiken wirksam zu managen und zu bemessen.
Die von allen Wirtschaftszweigen in der EU insgesamt zur Einhaltung
dieser Vorschriften zu tragenden Mehrkosten würden sich auf 1 bis 2 Mrd.
EUR belaufen. Die Befolgungskosten für
kleine und mittlere Unternehmen würden jeweils zwischen 2500 und
5000 EUR liegen. Wirtschaftliche Folgen: Durch das erhöhte Sicherheitsniveau würden sich die durch NIS-Risiken
und -Vorfälle verursachten finanziellen Verluste verringern. Das Vertrauen der Unternehmen und Verbraucher in
die digitale Welt würde gestärkt und dies würde dem Binnenmarkt zugute kommen. Die Förderung einer verbesserten
Risikomanagementkultur würde auch die Nachfrage nach sicheren IKT-Produkten und
‑Lösungen beleben. Soziale Folgen: Ein
erhöhtes Sicherheitsniveau würde den Bürgern mehr Vertrauen in Online-Dienste
geben und es ihnen ermöglichen, uneingeschränkt vom digitalen Angebot (soziale
Medien, elektronisches Lernen, elektronische Gesundheitsdienste usw.) zu
profitieren. 8.3. Option 3 – Gemischter Ansatz Sicherheitsniveau: Wie in Option 1 gibt es keine Garantie dafür, dass sich das auf
den NIS-Kapazitäten basierende Sicherheitsniveau und die Zusammenarbeit auf
EU-Ebene durch freiwillige Initiativen verbessern würden. Andererseits
würde durch die Einführung von Sicherheitsanforderungen für öffentliche
Verwaltungen und wichtige private Wirtschaftsteilnehmer ein starker Anreiz
geschaffen, Sicherheitsrisiken zu managen und zu bestimmen. Dieses System wäre allerdings in denjenigen
Mitgliedstaaten unwirksam, die die Empfehlungen der Kommission zum Aufbau von
NIS-Kapazitäten nicht umsetzen würden. Wirtschaftliche Folgen: Das Tempo der Entwicklung
wäre in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Ein unzureichendes Sicherheitsniveau in den weniger
entwickelten Mitgliedstaaten würde deren Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum
beeinträchtigen und sie den negativen Folgen von Sicherheitsrisiken und ‑vorfällen
aussetzen. Soziale Folgen: Weitere und voraussichtlich gravierende Sicherheitsvorfälle, ‑risiken
und ‑bedrohungen würden das Vertrauen in Online-Dienste vor allem in
jenen Mitgliedstaaten schwächen, die die NIS nicht als Priorität ansehen. 9. Vergleich der Optionen Die Optionen 1 und 3 werden zur
Erreichung der politischen Ziele als nicht geeignet angesehen und werden
folglich nicht empfohlen, weil ihre Wirksamkeit davon abhängen würde, ob der auf
Freiwilligkeit basierende Ansatz in der Praxis tatsächlich zu einem Mindestmaß
an NIS führen würde; bei Option 3 hängt es von der Bereitschaft der
Mitgliedstaaten ab, den Kapazitätenaufbau und die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zu fördern. Bevorzugt wird die Option 2, weil sich
durch sie der Schutz der Verbraucher, Unternehmen und Behörden in der EU gegen
NIS-Vorfälle, ‑Bedrohungen und ‑Risiken erheblich verbessern ließe.
Die Bewältigung der internen Herausforderungen würde sich ferner positiv auf
die Wirkungskraft der EU auf internationaler Ebene auswirken, so dass die EU zu
einem noch glaubwürdigeren Partner in der Zusammenarbeit auf bilateraler und
multilateraler Ebene würde. Auch wäre sie in einer besseren Position, um
Grundrechte und die Grundwerte der EU jenseits ihrer Grenzen zu fördern. 10. Monitoring und Evaluierung In Kapitel 10 der Folgenabschätzung sind
ein Reihe von Schlüsselindikatoren für Fortschritte zur Erreichung der Ziele
genannt, u. a. folgende: ·
für Ziel 1: die Anzahl der Mitgliedstaaten,
die eine für die NIS zuständige Behörde und ein CERT benannt oder eine
nationale Cybersicherheitsstrategie und einen nationalen Notfall‑ und
Kooperationsplan für Cybervorfälle angenommen haben; ·
für Ziel 2: die Anzahl der zuständigen
Behörden und CERTs der Mitgliedstaaten, die am Netzwerk teilnehmen sowie die
Menge der im Rahmen des Netzwerks für NIS-Risiken und ‑Vorfälle
ausgetauschten Informationen; ·
für Ziel 3: die Höhe der von wichtigen
privaten Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Verwaltungen getätigten
Investitionen in die NIS und die Anzahl der Meldungen von NIS-Vorfällen mit
beträchtlichen Auswirkungen. [1] KOM(2010) 517
endg.,
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0517:FIN:DE:PDF.