ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer /* SWD/2013/029 final */
1.
Einleitung
Die Kommission nahm am 28. September
2011 einen Vorschlag[1]
für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame
Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG[2] an. In den sieben Sitzungen
der Arbeitsgruppe des Rates „Steuerfragen – indirekte Besteuerung
(Finanztransaktionssteuer)“ (nachstehend „Arbeitsgruppe des Rates“) erst unter
polnischem, dann unter dänischem Ratsvorsitz, in denen auch zahlreiche
alternative Ausgestaltungen einer Finanztransaktionssteuer (FTS) auf Basis des
Kommissionsvorschlags vorgelegt, geprüft und erörtert wurden, ist deutlich
geworden, dass auf der Ebene aller Mitgliedstaaten keine einstimmige
Unterstützung für ein gemeinsames Finanztransaktionssteuersystem erreicht
werden kann, das sich am Kommissionsvorschlag oder einer Variante davon
orientiert. Auf der Ratstagung vom 22. Juni
2012 bekräftigen die Mitgliedstaaten, die sich bereits zuvor gegen ein
gemeinsames Finanztransaktionssteuersystem ausgesprochen hatten, ihren
Standpunkt nochmals. In Anbetracht dieser Lage bekundeten mehrere andere
Mitgliedstaaten ihre Absicht, eine Ermächtigung für die Begründung einer
Verstärkten Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 EUV und Artikel 329 AEUV
zu beantragen. Elf Mitgliedstaaten
(Belgien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien,
Österreich, Portugal, Slowenien und die Slowakei) richteten förmliche Anträge
an die Kommission, in denen sie den Wunsch äußerten, im Bereich der Schaffung
eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems eine Verstärkte
Zusammenarbeit zu begründen, und die Kommission ersuchten, dem Rat
diesbezüglich einen Vorschlag vorzulegen. Am 23. Oktober 2012
legte die Kommission ihre Schlussfolgerungen zu diesen Anträgen vor. Sie
stellte fest, dass die Anträge in vollem Umfang mit den Bestimmungen der
Verträge im Einklang stehen, prüfte, ob es politisch zweckmäßig ist, dieses
Dossier weiterzuverfolgen, und legte einen Vorschlag für einen Beschluss des
Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der
Finanztransaktionssteuer vor. Nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments
am 12. Dezember 2012 erteilte der Rat am 22. Januar 2013 die
Ermächtigung zum Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit.
2.
Verfahrensfragen und Konsultation interessierter Kreise
Gemäß den Leitlinien für
Folgenabschätzungen wurden alle interessierten Kreise konsultiert. Diese
Analyse der politischen Optionen und Auswirkungen der Umsetzung der Verstärkten
Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer (FTS) stützt sich auf
die Folgenabschätzung[3]
zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag, für die eine umfassende Konsultation
durchgeführt wurde, auf die Anhänge dieser Folgenabschätzung sowie auf eine
weitere von der Europäischen Kommission durchgeführte und veröffentlichte Analyse[4].
3.
Problemstellung
Im Finanzsektor und in anderen Sektoren werden derzeit
einige nichtharmonisierte nationale Steuern erhoben, die sowohl in den elf oder
mehr teilnehmenden (EU-11+) als auch in den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
zu Problemen der Nicht- und Doppelbesteuerung und somit zu einer Fragmentierung
des Binnenmarkts führen. Eines der Hauptziele der jüngsten Initiativen zur
Besteuerung des Finanzsektors bestand und besteht noch immer darin, den
Finanzsektor angemessen und in beträchtlichem Umfang an der Finanzierung der
Rettungsmaßnahmen zu beteiligen, die ihm direkt oder indirekt zugute kamen. Die
wirtschaftliche Entwicklung seit dem Beginn der Wirtschafts- und Finanzkrise
und die relativ erfolgreiche Stabilisierung der Finanzmärkte haben nichts an
der Art der zu lösenden Probleme geändert, nämlich den enormen Kosten für die
Rettung des Finanzsektors, die von den Steuerzahlern vorfinanziert wurden, der
immer dringlicheren Notwendigkeit, zu nachhaltigen öffentlichen Finanzen
zurückzukehren, und dem Fehlen eines angemessenen und umfangreichen Beitrags
des Finanzsektors.
4.
Ziele
Allgemein lassen sich
die folgenden Ziele festlegen: ·
Harmonisierung der bestehenden Rechtsvorschriften; ·
Beschränkung unerwünschten Marktverhaltens und
damit Stabilisierung der Märkte; ·
Gewährleistung, dass die Finanzinstitute angemessen
und in beträchtlichem Umfang an den Kosten der jüngsten Krise beteiligt werden.
5.
Politische Optionen
Die verschiedenen
politischen Optionen sollten an dem Ausgangsszenario gemessen werden, dass weder
auf Ebene der EU-27 noch der EU-11+ Einvernehmen über ein gemeinsames
Finanztransaktionssteuersystem erzielt werden kann. Kennzeichnend für dieses
Ausgangsszenario ist eine Vielzahl sich ständig ändernder, unkoordinierter
nationaler Regelungen (da einige Mitgliedstaaten beschlossen haben, ihre
Systeme zu ändern oder neue Formen der Finanztransaktionssteuer einzuführen)[5], die im
Allgemeinen folgende Merkmale aufweisen: ·
Der Anwendungsbereich der Steuer ist in den meisten
Ländern recht eng gefasst und deckt in der Regel den Handel mit Wertpapieren
(insbesondere Aktien) ausschließlich auf geregelten Märkten ab, wobei Derivate
oder Geschäfte im Freiverkehr gar nicht oder kaum besteuert werden. ·
Um Steuern zu vermeiden, werden Finanzinstrumente
in großem Umfang substituiert. ·
Für bestimmte Instrumente und Akteure (z. B.
für Derivate, Anteile an OGAW, Market-Maker, Broker usw.) gelten Ausnahmen. ·
Die Steuer wird in der Regel durch
Vermittler/Makler und meist nicht auf beiden Seiten der Finanztransaktion
erhoben. Daraus folgt, dass diese
Steuern nur geringe Einnahmen generieren, der freiwilligen Einhaltung der
Vorschriften nicht förderlich sind, und die bestehenden Steuersysteme gegen ein
Grundprinzip der in erster Linie auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichteten
Besteuerung verstoßen, nämlich dass vergleichbare Erscheinungen (Akteure,
Finanzinstrumente, Märkte) gleich behandelt werden. Das führt wiederum zu
Wettbewerbsverzerrungen sowohl innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten als auch
im Binnenmarkt. Zur Beseitigung dieser
Mängel des Ausgangsszenarios wären verschiedene Handlungsalternativen
vorstellbar gewesen: ·
Option A: eine Finanztransaktionssteuer auf
globaler Ebene, ·
Option B: eine Finanztransaktionssteuer auf
Ebene der EU-27, ·
Option C: eine Finanztransaktionssteuer auf
Ebene der EU-11+ durch Verstärkte Zusammenarbeit, ·
Option D: eine Finanztransaktionssteuer, die
außerhalb des Rahmens der EU-Verträge koordiniert wird. Die Optionen A und
B sind wegen mangelnder politischer Durchführbarkeit für die absehbare Zukunft
zu verwerfen.
6.
Vergleich der politischen Optionen
Die Folgenabschätzung
zum ursprünglichen Vorschlag von September 2011 hat deutlich gezeigt, dass
ohne ein koordiniertes Vorgehen der EU keines der mit der Besteuerung des
Finanzsektors verfolgten Ziele erreicht würde. Mit anderen Worten: Verließe man
sich ausschließlich auf unkoordinierte nationale Maßnahmen, würde das zu einer
Vielzahl unterschiedlicher nationaler Systeme zur Besteuerung des Finanzsektors
führen. Diese Fragmentierung würde das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarktes beeinträchtigen und zahlreiche Fälle von Doppelbesteuerung und –
wichtiger noch – von doppelter Nichtbesteuerung verursachen, was dem
übergeordneten Ziel, einen angemessenen und beträchtlichen Beitrag des
Finanzsektors zu den Kosten der Krise zu gewährleisten, entgegenliefe. Zwischen
den verschiedenen Produkten, Märkten und Akteuren bestünde keine
Steuerneutralität, und die Akteure könnten ihre Transaktionen, insbesondere die
mobilen, leicht so gestalten, dass keine Steuer anfiele. Die potenziellen
Einnahmen wären folglich gering bis sehr gering (möglicherweise mit Ausnahme
der Länder, in denen sich wichtige Finanzzentren befinden), und die Besteuerung
würde kaum zu einer wirksamen und regulierten Eindämmung von Tätigkeiten
beitragen, die die Funktionsfähigkeit und Stabilität der Finanzmärkte nicht
verbessern, während sie gleichzeitig zu kurzsichtigem und renditeorientiertem
Verhalten einlädt. Vor diesem Hintergrund
und in Ermangelung einer globalen Lösung würde sich ein gemeinsames
Finanztransaktionssteuersystem für die EU-27 – wie von der Kommission im
September 2011 vorgeschlagen (Option B) – in jeder Hinsicht sehr positiv
auswirken. Mit einem solchen System wäre es möglich, jede Art von
Doppelbesteuerung oder doppelter Nichtbesteuerung innerhalb der EU-27 zu
vermeiden und die Steuer so zu gestalten, dass die Steuerneutralität in Bezug
auf alle Akteure, Märkte und Instrumente sichergestellt wäre. Ein gemeinsames
System der EU-27 hätte es dank seiner breiten Basis und seiner leistungsfähigen
Maßnahmen zur Vermeidung der Verlagerung von Transaktionen, von Steuerflucht
und Steuervermeidung erlaubt, den Finanzsektor angemessen und in beträchtlichem
Umfang an der Finanzierung der Kosten der Krise zu beteiligen und gleichzeitig
einige der Tätigkeiten einzudämmen, die dem besseren Funktionieren und der
Stabilität der Finanzmärkte abträglich sind. Die Einführung eines
gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems für die EU-27 war jedoch aus
politischen Gründen nicht möglich und wird auch in absehbarer Zukunft nicht zu
erreichen sein. Elf Mitgliedstaaten, die für etwa zwei Drittel der gesamten
Wirtschaftsleistung der EU-27 stehen, haben daher die Ermächtigung beantragt,
im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit (Option C) und auf der
Grundlage der Ziele und des Anwendungsbereichs des ursprünglichen
Kommissionsvorschlags tätig zu werden. Zwar wird ein gemeinsames
Finanztransaktionssteuersystem auf Ebene der EU-11+ nicht genauso wirksam sein
wie die gleichen Maßnahmen auf Ebene der EU-27 (denn solange nicht alle
Mitgliedstaaten dem FTS-Gebiet beigetreten sind, lassen sich nicht alle Fälle
von Doppelbesteuerung in der EU-27 vermeiden, und auch die Vorschriften zur
Bekämpfung der Verlagerung von Transaktionen bzw. von Steuerflucht werden,
wenngleich sehr wirkungsvoll, doch etwas weniger effektiv sein, als es eine
Finanztransaktionssteuer im Rahmen der EU-27 wäre), aber gegenüber dem
Ausgangsszenario wird dieses System dennoch eine deutliche Verbesserung
darstellen. Unter dem dänischen Ratsvorsitz
wurde in den sechs Sitzungen der Arbeitsgruppe des Rates über mehrere
Unteroptionen der Finanztransaktionssteuer beraten. Diese Beratungen fanden
damals in der Annahme statt, dass das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem
auf Ebene der EU-27 und nicht nur innerhalb einer kleineren Gruppe von
Mitgliedstaaten angewendet würde. Die gleichen Optionen könnten jedoch auch in
den Beratungen der kleineren Gruppe von Mitgliedstaaten angesprochen werden.
Die verschiedenen erörterten Varianten lassen sich zu den folgenden vier
Unteroptionen zusammenfassen: ·
dauerhafte Ausnahme
bestimmter Finanzinstrumente (z. B. Ausgabe und Rücknahme von
Anteilen an OGAW bzw. AIF, Handel mit Staatsanleihen, Abschluss und Änderung
von Pensionsgeschäften und Derivatkontrakten) vom Anwendungsbereich der
Richtlinie (Unteroption C.1); ·
dauerhafte Ausnahme
bestimmter Akteure (z. B. der Verwalter öffentlicher Schulden,
regionaler Entwicklungsbanken, der Tätigkeiten von Pensionsfonds der zweiten
und dritten Säule, sogenannter Internalisierer wie Market-Maker, Broker und
Eigenhändler) vom Anwendungsbereich der Richtlinie (Unteroption C.2); ·
Stärkung
der gegen die Verlagerung von Transaktionen gerichteten Merkmale des
gemeinsamen Systems durch Ergänzung des Ansässigkeitsprinzips um Elemente des
Ausgabeprinzips und Veränderung der regionalen Steuerlast durch die Änderung
der Reihenfolge der Kriterien, mit denen u. a. die Verteilung der
Besteuerungsbefugnisse der einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt wird (Unteroption
C.3), und ·
stufenweise
Einführung des gemeinsamen Systems, d. h. befristete Ausnahme
bestimmter Akteure, Märkte und Produkte sowie nur allmähliche Erweiterung der
Bemessungsgrundlage (Unteroption C.4). Bis zur endgültigen Umsetzung des
Anwendungsbereichs und der Ziele, die in dem ursprünglichen Vorschlag der
Kommission vorgesehenen waren, dürften daher einige Jahre vergehen. Die Analyse der
Auswirkungen der verschiedenen politischen Optionen hat ergeben, dass
Option C und die vier untersuchten Unteroptionen in jeder Hinsicht besser
abschneiden würden (in der nachstehenden Tabelle mit „+“ gekennzeichnet) als
das Ausgangsszenario des Nichthandelns; eine Ausnahme bildet das Kriterium der
„Bekämpfung der Steuerflucht“, da sich in diesem Fall die Nichtbesteuerung der
mobilsten Bemessungsgrundlagen als vorherrschendes Muster nationaler
Steuersysteme erweisen könnte. Allerdings wäre nur die Option C.3 (in
Bezug auf die Höhe der Einnahmen und die Bekämpfung der Verlagerung von
Transaktionen) ebenso gut wie oder sogar besser als der für die EU-11+
angepasste ursprüngliche Vorschlag der Kommission (Option C). Die Analyse lässt
allerdings auch den Schluss zu, dass die Annahme einiger der speziell
zugeschnittenen Maßnahmen der Unteroptionen C.1 bis C.3 in Erwägung
gezogen werden sollte, während die Unteroption C.4 (schrittweise
Einführung einer umfassenden Finanztransaktionssteuer) im Vergleich zur
Einführung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems für alle Produkte,
alle Akteure und alle Märkte in nur einem Schritt mit erheblichen Mängeln
einhergehen würde. Angesichts der Tatsache,
dass die Einrichtung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems auf
Ebene der EU-27 nicht möglich ist, und unter Berücksichtigung der vorliegenden
Analyse der politischen Optionen und Auswirkungen, dürfte es am
vielversprechendsten sein, das von der Europäischen Kommission im
September 2011 vorgeschlagene gemeinsame System einzuführen, jedoch im
Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit innerhalb der kleineren Gruppe von elf
Mitgliedstaaten, bei gleichzeitiger Anpassung und Ergänzung des Vorschlags um
die folgenden Elemente der Unteroptionen C.1, C.2 und C.3: ·
Ausschluss
der Ausgabe von Anteilen und Aktien von OGAW und AIF aus dem Anwendungsbereich
der Richtlinie, damit jedes Risiko einer Besteuerung der Ansammlung von Kapital
ausgeschlossen ist; ·
Ausschluss
der Verwalter öffentlicher Schulden aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie,
um ihre marktglättende Tätigkeit nicht zu beeinträchtigen; ·
Hinzufügen
von Elementen des Ausgabeprinzips und Ergänzung des „Genehmigungskriteriums“,
um eine potenzielle Lücke innerhalb der Verstärkten Zusammenarbeit zu schließen
und damit die gegen die Verlagerung von Transaktionen gerichteten Merkmale des
Vorschlags zu stärken. Die Entscheidung, in
welchem Umfang die Reihenfolge der Kriterien zur Bestimmung des
Ansässigkeitsmitgliedstaats sowie der regionalen Steuerinzidenz geändert werden
soll, könnte bis zum Ergebnis der Verhandlungen zwischen den teilnehmenden
Mitgliedstaaten ausgesetzt werden, insbesondere bis sie sich über ein faires
System zur Aufteilung der Einnahmen geeinigt haben. Tabelle 1:
Vergleich der verschiedenen politischen Optionen* || Binnenmarkt || Steuerneutralität || Bekämpfung der Verlagerung von Transaktionen Steuerflucht || Potenzielle zusätzliche Einnahmen || Eindämmung übermäßiger Risikobereitschaft, renditeorientierten und kurzsichtigen Verhaltens Ausgangsszenario (keine Maßnahmen) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Option C FTS innerhalb EU-11) || ++ || +++ || ++ || +++ || ++ Unteroption C.1 (EU-11, jedoch mit dauerhafter Ausnahme von Finanzinstrumenten) OGAW/AIF Öffentliche Schulden Pensionsgeschäfte Derivate || ++ ++ ++ ++ || ++ ++ ++ 0 || + ++ + 0 || ++ ++ +++ + || ++ ++ ++ 0 Unteroption C.2 (EU-11, jedoch mit dauerhafter Ausnahme von Akteuren) Verwalter öffentlicher Schulden Entwicklungsbanken Internalisierer Pensionsfonds || ++ + + + || +++ ++ + ++ || ++ + + + || +++ +++ + ++ || ++ ++ 0 + Unteroption C.3 EU-11, jedoch Änderung der Kriterien gemäß Artikel 4) Hinzufügen von Elementen des Ausgabeprinzips Änderung der Reihenfolge der Kriterien Wiederherstellen der Wirksamkeit des „Genehmigungskriteriums“ || ++ ./. ++ || +++ ./. +++ || ++ ./. ++ || +++ ./. +++ || +++ ./. +++ Unteroption C.4 (EU-11, jedoch schrittweise/ befristete Ausnahmen) || ++ || + || + || 0 bis +++ || 0+ * Die Auswirkungen betreffen die EU-11+ im
Vergleich zum Ausgangsszenario des Nichthandelns.
7.
Durchführung, Überwachung und Bewertung
Die Bewertung der
makroökonomischen und mikroökonomischen Folgen der Anwendung der legislativen
Maßnahme könnte drei Jahre nach Inkrafttreten der legislativen Maßnahmen zur
Umsetzung der Richtlinie stattfinden. Die Kommission könnte dann dem Rat einen
Bericht über das Funktionieren der Richtlinie in der Praxis vorlegen. [1] KOM(2011) 594 vom 28. September 2011. [2] Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008
betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital,
ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 11-22. [3] SEC(2011) 1102 final. [4] Siehe z. B. die Website der Europäischen Kommission
zur Finanztransaktionssteuer: http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/other_taxes/financial_sector/index_de.htm
oder die ECFIN-Wirtschaftsinformation (Economic Paper) von Rafal Raciborski, Julia
Lendvai, Lukas Vogel: „Securities Transaction Taxes: Macroeconomic Implications
in a General-Equilibrium Model“, 2012, zu finden unter http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/economic_paper/2012/ecp450_en.htm. [5] Innerhalb des Gebietes der Verstärkten Zusammenarbeit
gibt es in drei Mitgliedstaaten verschiedene Formen der
Finanztransaktionssteuer, während mindestens drei andere – zum Zeitpunkt des
Entwurfs dieser Analyse – planten, in naher Zukunft eigene nationale Regelungen
einzuführen.