52013PC0924

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits /* COM/2013/0924 final - 2013/0440 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Im Mai 2007 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit (PKA) mit Vietnam. Das Abkommen basierte auf der im November 2004 erteilten Ermächtigung zur Aushandlung von Abkommen mit Thailand, Indonesien, Singapur, den Philippinen, Malaysia und Brunei. Die Verhandlungen mit Vietnam wurden im November 2007 in Hanoi eingeleitet. Beide Vertragsparteien haben das PKA am 4. Oktober 2010 in Brüssel paraphiert. Am 27. Juni 2012 wurde das PKA in Brüssel unterzeichnet.

Das PKA mit Vietnam ersetzt das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Vietnam von 1995 sowie das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN) von 1980, das 1999 auf Vietnam ausgedehnt wurde.

Das Abkommen mit Vietnam stellt einen wichtigen Schritt zu einem stärkeren politischen und wirtschaftlichen Engagement der EU in Südostasien dar. Es umfasst die üblichen politischen Klauseln der EU über die Menschenrechte, den Internationalen Strafgerichtshof, Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die Terrorismusbekämpfung.

Das Abkommen stärkt die sektorbezogene Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Politikbereichen wie Steuern, Migration, Gesundheit, Umwelt, Klimawandel, Energie, Bildung und Kultur, Arbeit, Beschäftigung und Soziales, Wissenschaft und Technologie sowie Verkehr. Auch die rechtliche Zusammenarbeit, die Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus, die organisierte Kriminalität und die Korruption werden behandelt, zudem werden Bereiche, die für Vietnam von besonderem Interesse sind, wie die Zusammenarbeit bei der Wahrung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Beseitigung von Kampfmittelrückständen und die Vorbeugung von Naturkatastrophen berücksichtigt.

Das Abkommen stellt die Grundlage für ein effektiveres Engagement der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Vietnam in den Bereichen Entwicklung, Handel und Wirtschaft dar und wird den Abschluss eines Freihandelsabkommens mit Vietnam erleichtern. Der Abschluss des Abkommens steht in Einklang mit dem Ziel der EU, einen umfassenden und kohärenten wirtschaftlichen und politischen Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und den ASEAN-Ländern zu schaffen.

Die Kommission stellt fest, dass der Beschluss Nr. 2012/272/EU des Rates über die Unterzeichnung des PKA mit den Philippinen Gegenstand des Gerichtsverfahrens C-377/12 ist: Die Kommission hat den Gerichtshof ersucht, den vorstehend genannten Beschluss im Hinblick darauf für nichtig zu erklären, dass der Rat die Rechtsgrundlagen für den Verkehr (Artikel 91 und 100 AEUV), die Rückübernahme (Artikel 79 Absatz 3 AEUV) und die Umwelt (Artikel 191 Absatz 4 AEUV) hinzugefügt hatte. Der Beschluss Nr. 2012/279/EU über die Unterzeichnung des PKA mit Vietnam wirft sinngemäß die gleichen rechtlichen Fragen auf wie der Beschluss Nr. 2012/272/EU über die Unterzeichnung des PKA mit den Philippinen. Das Gerichtsverfahren C-377/12 ist daher ebenfalls von Bedeutung für den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des PKA mit Vietnam. Vorbehaltlich des Urteils des Gerichtshofs im Verfahren C-377/12 stützt sich dieser Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des PKA mit Vietnam auf die Artikel 207, 209 und 218 Absatz 6.

Die Kommission weist den Rat auf den im Abkommen enthaltenen Erwägungsgrund bezüglich der spezifischen Positionen des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks gemäß den Protokollen Nr. 21 und Nr. 22 der Verträge hin. Die Aufnahme dieses Erwägungsgrunds ist ausschließlich auf die Entstehungsgeschichte dieses Abkommenstextes zurückzuführen. Je nach Ausgang der vor dem Gerichtshof noch anhängigen Rechtssache C-377/12 könnte es notwendig sein, diesen Erwägungsgrund zu einem späteren Zeitpunkt zu streichen oder neuzufassen. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Verfahren zum Abschluss dieses Abkommens nicht abgeschlossen werden kann, solange diese Rechtssache noch anhängig ist.

2013/0440 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6, Buchstabe a

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       In Einklang mit dem Beschluss Nr. 2012/279/EU des Rates[1] wurde das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits am 27. Juni 2012 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(2)       Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik führt den Vorsitz in dem Gemischten Ausschuss nach Artikel 48 des Abkommens.

Die Union bzw. die Union und die Mitgliedstaaten sind je nach Beratungsgegenstand im Gemischten Ausschuss vertreten.

Artikel 3

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Europäischen Union die Notifizierung nach Artikel 63 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 137 vom 26.5.2012, S. 1.