Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits /* COM/2013/0924 final - 2013/0440 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Im Mai 2007 ermächtigte der Rat die Kommission
zur Aushandlung eines Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit
(PKA) mit Vietnam. Das Abkommen basierte auf der im November 2004 erteilten
Ermächtigung zur Aushandlung von Abkommen mit Thailand, Indonesien, Singapur,
den Philippinen, Malaysia und Brunei. Die Verhandlungen mit Vietnam wurden im
November 2007 in Hanoi eingeleitet. Beide Vertragsparteien haben das PKA am 4.
Oktober 2010 in Brüssel paraphiert. Am 27. Juni 2012 wurde das PKA in Brüssel
unterzeichnet. Das PKA mit Vietnam ersetzt das Abkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Vietnam von 1995 sowie das
Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den
Mitgliedsländern des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN) von 1980, das
1999 auf Vietnam ausgedehnt wurde. Das Abkommen mit Vietnam stellt einen
wichtigen Schritt zu einem stärkeren politischen und wirtschaftlichen
Engagement der EU in Südostasien dar. Es umfasst die üblichen politischen
Klauseln der EU über die Menschenrechte, den Internationalen Strafgerichtshof,
Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die
Terrorismusbekämpfung. Das Abkommen stärkt die sektorbezogene
Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Politikbereichen wie Steuern,
Migration, Gesundheit, Umwelt, Klimawandel, Energie, Bildung und Kultur,
Arbeit, Beschäftigung und Soziales, Wissenschaft und Technologie sowie Verkehr.
Auch die rechtliche Zusammenarbeit, die Geldwäsche und die Finanzierung des
Terrorismus, die organisierte Kriminalität und die Korruption werden behandelt,
zudem werden Bereiche, die für Vietnam von besonderem Interesse sind, wie die
Zusammenarbeit bei der Wahrung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit
sowie die Beseitigung von Kampfmittelrückständen und die Vorbeugung von
Naturkatastrophen berücksichtigt. Das Abkommen stellt die Grundlage für ein
effektiveres Engagement der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Vietnam in den
Bereichen Entwicklung, Handel und Wirtschaft dar und wird den Abschluss eines
Freihandelsabkommens mit Vietnam erleichtern. Der Abschluss des Abkommens steht
in Einklang mit dem Ziel der EU, einen umfassenden und kohärenten
wirtschaftlichen und politischen Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und
den ASEAN-Ländern zu schaffen. Die Kommission stellt fest, dass der Beschluss
Nr. 2012/272/EU des Rates über die Unterzeichnung des PKA mit den Philippinen
Gegenstand des Gerichtsverfahrens C-377/12 ist: Die Kommission hat den
Gerichtshof ersucht, den vorstehend genannten Beschluss im Hinblick darauf für
nichtig zu erklären, dass der Rat die Rechtsgrundlagen für den Verkehr (Artikel
91 und 100 AEUV), die Rückübernahme (Artikel 79 Absatz 3 AEUV) und die Umwelt
(Artikel 191 Absatz 4 AEUV) hinzugefügt hatte. Der Beschluss Nr. 2012/279/EU
über die Unterzeichnung des PKA mit Vietnam wirft sinngemäß die gleichen
rechtlichen Fragen auf wie der Beschluss Nr. 2012/272/EU über die
Unterzeichnung des PKA mit den Philippinen. Das Gerichtsverfahren C-377/12 ist
daher ebenfalls von Bedeutung für den Vorschlag für einen Beschluss des Rates
über den Abschluss des PKA mit Vietnam. Vorbehaltlich des Urteils des
Gerichtshofs im Verfahren C-377/12 stützt sich dieser Vorschlag für einen
Beschluss des Rates über den Abschluss des PKA mit Vietnam auf die Artikel 207,
209 und 218 Absatz 6. Die Kommission weist den Rat auf den im
Abkommen enthaltenen Erwägungsgrund bezüglich der spezifischen Positionen des
Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks gemäß den Protokollen Nr. 21 und
Nr. 22 der Verträge hin. Die Aufnahme dieses Erwägungsgrunds ist ausschließlich
auf die Entstehungsgeschichte dieses Abkommenstextes zurückzuführen. Je nach
Ausgang der vor dem Gerichtshof noch anhängigen Rechtssache C-377/12 könnte es
notwendig sein, diesen Erwägungsgrund zu einem späteren Zeitpunkt zu streichen
oder neuzufassen. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Verfahren zum
Abschluss dieses Abkommens nicht abgeschlossen werden kann, solange diese
Rechtssache noch anhängig ist. 2013/0440 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens
über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik
Vietnam andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6, Buchstabe a auf Vorschlag der Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In
Einklang mit dem Beschluss Nr. 2012/279/EU des Rates[1] wurde das
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Sozialistischen Republik Vietnam andererseits am 27. Juni 2012 vorbehaltlich
seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. (2) Das
Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Rahmenabkommen über umfassende
Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam
andererseits wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik führt den Vorsitz in dem Gemischten Ausschuss nach Artikel
48 des Abkommens. Die Union bzw. die Union und die
Mitgliedstaaten sind je nach Beratungsgegenstand im Gemischten Ausschuss
vertreten. Artikel 3 Der Präsident des Rates bestellt die Person,
die befugt ist, im Namen der Europäischen Union die Notifizierung nach Artikel
63 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 137 vom 26.5.2012, S. 1.