52013PC0917

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Annahme der Änderung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon /* COM/2013/0917 final - 2013/0448 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Das unter der Schirmherrschaft der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) geschlossene Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung („LRTAP-Übereinkommen“) ist der wichtigste internationale Rechtsrahmen für Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Begrenzung, schrittweisen Verringerung und Vermeidung der Luftverschmutzung und ihrer schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der UNECE-Region, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung liegt.

Das LRTAP-Übereinkommen wurde am 14. November 1979 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unterzeichnet und mit dem Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981[1] genehmigt.

Das LRTAP-Übereinkommen wurde bislang durch acht Protokolle ergänzt, darunter das Protokoll von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon („das Protokoll“). Dieses Protokoll fördert einen schadstoff-übergreifenden Ansatz, mit dem Überschreitungen der für die menschliche Gesundheit und die Vegetation entscheidenden kritischen Eintragsraten für Versauerung und Stickstoff mit düngender Wirkung sowie der kritischen Konzentrationen für Ozon vermieden oder minimiert werden sollen. Zu diesem Zweck wurden für die einzelnen Vertragsparteien nationale Emissionshöchstmengen festgesetzt, die ab 2010 einzuhalten sind und die folgenden vier Luftschadstoffe betreffen: Schwefel (vor allem Schwefeldioxid (SO2)), Stickstoffoxide (NOx), Ammoniak (NH3) und flüchtige organische Verbindungen außer Methan (VOC). Zur Förderung der Einhaltung der nationalen Emissionshöchstmengen wurden in den Anhängen des Protokolls Emissionsgrenzwerte festgesetzt, um die an der Quelle entstehenden Luftschadstoffemissionen der relevanten Kategorien ortsfester und mobiler Quellen zu begrenzen.

Mit dem Beschluss 2003/507/EG des Rates vom 13. Juni 2003[2] wurde der Beitritt der Gemeinschaft zum Protokoll genehmigt. Das Protokoll, das am 17. Mai 2005 in Kraft trat, wurde in EU-Recht umgesetzt, namentlich durch die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft[3] und die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (NEC-Richtlinie)[4].

Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls wurden die Verpflichtungen im Zeitraum 2005 bis 2007 überprüft. Die Überprüfung ergab, dass es verstärkter Anstrengungen bedarf, um für den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt die Einhaltung der kritischen Eintragsraten und kritischen Konzentrationen zu erreichen. Im Jahr 2007 nahmen die Vertragsparteien Verhandlungen über eine Änderung des Protokolls auf.

Die Verhandlungen führten zur einvernehmlichen Annahme zweier Beschlüsse durch die auf der 30. Tagung des Exekutivorgans des LTRAP-Übereinkommens anwesenden Vertragsparteien (Beschlüsse 2012/1 und 2012/2). Durch diese Beschlüsse wurde der Wortlaut des Protokolls und seiner Anhänge geändert und zwei neue Anhänge (X und XI) wurden hinzugefügt.[5] Darüber hinaus nahmen die Vertragsparteien zwei weitere Beschlüsse über die Durchführung der Bestimmungen des Protokolls (vorläufige Anwendung von Anpassungen der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen[6] bzw. der nationalen Emissionsinventare) einvernehmlich an.[7]

Für den Beschluss 2012/1, mit dem die Definitionen von kritischen Einträgen und kritischen Konzentrationen in Anhang I des Protokolls aktualisiert werden, ist eine Ratifizierung durch die Vertragsparteien nicht erforderlich. Diese Änderung wurde gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Protokolls am 7. März 2013 an alle Vertragsparteien des Protokolls weitergeleitet[8] und ist am 5. Juni 2013 in Kraft getreten.

Mit dem Beschluss 2012/2 wird der Wortlaut des Protokolls und aller seiner Anhänge (ausgenommen Anhang I) geändert. Gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Protokolls muss dieser Beschluss von den Vertragsparteien ratifiziert werden.

Das geänderte Protokoll enthält neue nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen, die ab 2020 für die vier oben genannten Luftschadstoffe sowie für Feinstaub (PM2,5) eingehalten werden müssen. Außerdem werden mit dem Protokoll Verringerungen der Emissionen von Ruß (eines Feinstaubbestandteils und kurzlebigen Klimaschadstoffs) gefördert, die Emissionsgrenzwerte in den Anhängen des Protokolls aktualisiert, neue Normen für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbbindungen außer Methan in Produkten festgelegt und die Berichtspflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Luftschadstoffemissionen und die Fortschritte in den Bereichen Technologie und Forschung ergänzt.

Die Änderung des Protokolls wird über mehrere Rechtsinstrumente in EU-Recht umgesetzt. Zu diesem Zweck hat die Kommission eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der NEC-Richtlinie[9] sowie eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft[10] vorgeschlagen. Beide Richtlinien werden neben den bestehenden EU-Richtlinien zur Emissionsbegrenzung an der Quelle, namentlich der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen[11] gelten.

Angesichts der obigen Ausführungen sollte die Europäische Union die Änderung des Protokolls genehmigen.

Der Anhang dieses Beschlusses enthält den im Beschluss 2012/2 des Exekutivorgans festgelegten Änderungstext des Protokolls.

2013/0448 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Annahme der Änderung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Europäische Union ist Vertragspartei des UN-ECE-Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung seit dessen Genehmigung im Jahr 1981[12].

(2)       Die Europäische Union ist Vertragspartei des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon seit dessen Genehmigung am 13. Juni 2003[13].

(3)       Die Vertragsparteien des Protokolls zu dem Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon haben im Jahr 2007 Verhandlungen eröffnet, um ‑ auch durch Festsetzung neuer, ab 2020 einzuhaltender Emissionsreduktionsverpflichtungen für ausgewählte Luftschadstoffe und die Aktualisierung von Emissionsgrenzwerten zur Begrenzung von Luftschadstoffemissionen an der Quelle ‑ den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt weiter zu verbessern.

(4)       Die auf der 30. Tagung des Exekutivorgans des UN-ECE-Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung anwesenden Vertragsparteien haben [einvernehmlich?] die Beschlüsse 2012/1 und 2012/2 zur Änderung des Protokolls zu dem Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon angenommen.

(5)       Der Beschluss 2012/1 ist auf der Grundlage des in Artikel 13 Absatz 4 des Protokolls vorgesehenen beschleunigten Verfahrens in Kraft getreten und wirksam geworden.

(6)       Der Beschluss 2012/2 muss von den Vertragsparteien des Protokolls im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 des Protokolls ratifiziert werden.

(7)       Die Änderung des Protokolls zu dem Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon sollte daher im Namen der Europäischen Union genehmigt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Änderung des Protokolls zu dem Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut der Änderung des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Hinterlegung der Genehmigungsurkunde nach Artikel 13 Absatz 3 des Protokolls zu dem Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen Union zur Bindung durch dieses Protokoll Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident/Die Präsidentin

[1]               ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11.

[2]               ABl. L 179 vom 17.7.2003, S. 1.

[3]               ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1.

[4]               ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22.

[5]               Beschlüsse 2012/1 und 2012/2, 30. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens, 30. April – 4. Mai 2012. Der Wortlaut der Beschlüsse ist abrufbar unter: http://www.unece.org/env/lrtap/multi_h1.html

[6]               Die nationalen Emissionshöchstmengen in Anhang II des Protokolls werden ersetzt durch nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen, die in Anhang II des geänderten Protokolls festgelegt sind.

[7]               Beschlüsse 2012/3 und 2012/4, 30. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens, 30. April – 4. Mai 2012. Der Wortlaut der Beschlüsse ist abrufbar unter: http://www.unece.org/env/lrtap/multi_h1.html

[8]               Ref.: ECE/ENV/2013/30.

[9]               COM(2013) XXX

[10]             COM (2013) XXX

[11]             ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

[12]             ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11.

[13]             ABl. L 179 vom 17.7.2003, S. 1.