Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Annahme der Änderung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon /* COM/2013/0917 final - 2013/0448 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Das unter der Schirmherrschaft der
UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) geschlossene Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
(„LRTAP-Übereinkommen“) ist der wichtigste internationale Rechtsrahmen für
Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Begrenzung, schrittweisen Verringerung und
Vermeidung der Luftverschmutzung und ihrer schädlichen Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit und die Umwelt in der UNECE-Region, wobei ein besonderer
Schwerpunkt auf der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung
liegt. Das LRTAP-Übereinkommen wurde am
14. November 1979 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
unterzeichnet und mit dem Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981[1] genehmigt. Das LRTAP-Übereinkommen wurde bislang durch
acht Protokolle ergänzt, darunter das Protokoll von 1999 betreffend die
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon („das
Protokoll“). Dieses Protokoll fördert einen schadstoff-übergreifenden Ansatz,
mit dem Überschreitungen der für die menschliche Gesundheit und die Vegetation
entscheidenden kritischen Eintragsraten für Versauerung und Stickstoff mit
düngender Wirkung sowie der kritischen Konzentrationen für Ozon vermieden oder
minimiert werden sollen. Zu diesem Zweck wurden für die einzelnen
Vertragsparteien nationale Emissionshöchstmengen festgesetzt, die ab 2010
einzuhalten sind und die folgenden vier Luftschadstoffe betreffen: Schwefel
(vor allem Schwefeldioxid (SO2)), Stickstoffoxide (NOx), Ammoniak
(NH3) und flüchtige organische Verbindungen außer Methan (VOC). Zur
Förderung der Einhaltung der nationalen Emissionshöchstmengen wurden in den
Anhängen des Protokolls Emissionsgrenzwerte festgesetzt, um die an der Quelle
entstehenden Luftschadstoffemissionen der relevanten Kategorien ortsfester und
mobiler Quellen zu begrenzen. Mit dem Beschluss 2003/507/EG des Rates vom
13. Juni 2003[2]
wurde der Beitritt der Gemeinschaft zum Protokoll genehmigt. Das Protokoll, das
am 17. Mai 2005 in Kraft trat, wurde in EU-Recht umgesetzt, namentlich
durch die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von
Großfeuerungsanlagen in die Luft[3]
und die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte
Luftschadstoffe (NEC-Richtlinie)[4]. Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2
des Protokolls wurden die Verpflichtungen im Zeitraum 2005 bis 2007 überprüft.
Die Überprüfung ergab, dass es verstärkter Anstrengungen bedarf, um für den
langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt die Einhaltung
der kritischen Eintragsraten und kritischen Konzentrationen zu erreichen. Im
Jahr 2007 nahmen die Vertragsparteien Verhandlungen über eine Änderung des
Protokolls auf. Die Verhandlungen führten zur einvernehmlichen
Annahme zweier Beschlüsse durch die auf der 30. Tagung des Exekutivorgans
des LTRAP-Übereinkommens anwesenden Vertragsparteien (Beschlüsse 2012/1 und 2012/2).
Durch diese Beschlüsse wurde der Wortlaut des Protokolls und seiner Anhänge
geändert und zwei neue Anhänge (X und XI) wurden hinzugefügt.[5] Darüber hinaus nahmen
die Vertragsparteien zwei weitere Beschlüsse über die Durchführung der
Bestimmungen des Protokolls (vorläufige Anwendung von Anpassungen der
nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen[6]
bzw. der nationalen Emissionsinventare) einvernehmlich an.[7] Für den Beschluss 2012/1, mit dem die
Definitionen von kritischen Einträgen und kritischen Konzentrationen in
Anhang I des Protokolls aktualisiert werden, ist eine Ratifizierung durch
die Vertragsparteien nicht erforderlich. Diese Änderung wurde gemäß
Artikel 13 Absatz 4 des Protokolls am 7. März 2013 an alle
Vertragsparteien des Protokolls weitergeleitet[8]
und ist am 5. Juni 2013 in Kraft getreten. Mit dem Beschluss 2012/2 wird der Wortlaut des
Protokolls und aller seiner Anhänge (ausgenommen Anhang I) geändert. Gemäß
Artikel 13 Absatz 3 des Protokolls muss dieser Beschluss von den
Vertragsparteien ratifiziert werden. Das geänderte Protokoll enthält neue nationale
Emissionsreduktionsverpflichtungen, die ab 2020 für die vier oben genannten
Luftschadstoffe sowie für Feinstaub (PM2,5) eingehalten werden
müssen. Außerdem werden mit dem Protokoll Verringerungen der Emissionen von Ruß
(eines Feinstaubbestandteils und kurzlebigen Klimaschadstoffs) gefördert, die
Emissionsgrenzwerte in den Anhängen des Protokolls aktualisiert, neue Normen
für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbbindungen außer Methan in Produkten
festgelegt und die Berichtspflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die
Luftschadstoffemissionen und die Fortschritte in den Bereichen Technologie und
Forschung ergänzt. Die Änderung des Protokolls wird über mehrere
Rechtsinstrumente in EU-Recht umgesetzt. Zu diesem Zweck hat die Kommission
eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
NEC-Richtlinie[9]
sowie eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung
der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die
Luft[10]
vorgeschlagen. Beide Richtlinien werden neben den bestehenden EU-Richtlinien
zur Emissionsbegrenzung an der Quelle, namentlich der Richtlinie 2010/75/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über
Industrieemissionen[11]
gelten. Angesichts der obigen Ausführungen sollte die
Europäische Union die Änderung des Protokolls genehmigen. Der Anhang dieses Beschlusses enthält den im
Beschluss 2012/2 des Exekutivorgans festgelegten Änderungstext des Protokolls. 2013/0448 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Annahme der Änderung des Protokolls von
1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende
Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung
und bodennahem Ozon DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union ist
Vertragspartei des UN-ECE-Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende
Luftverunreinigung seit dessen Genehmigung im Jahr 1981[12]. (2) Die Europäische Union ist
Vertragspartei des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von
Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon seit dessen Genehmigung am 13. Juni
2003[13]. (3) Die Vertragsparteien des
Protokolls zu dem Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende
Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung
und bodennahem Ozon haben im Jahr 2007 Verhandlungen eröffnet, um ‑ auch durch
Festsetzung neuer, ab 2020 einzuhaltender Emissionsreduktionsverpflichtungen
für ausgewählte Luftschadstoffe und die Aktualisierung von Emissionsgrenzwerten
zur Begrenzung von Luftschadstoffemissionen an der Quelle ‑ den Schutz
der menschlichen Gesundheit und der Umwelt weiter zu verbessern. (4) Die auf der 30. Tagung
des Exekutivorgans des UN-ECE-Übereinkommens über die weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung anwesenden Vertragsparteien haben
[einvernehmlich?] die Beschlüsse 2012/1 und 2012/2 zur Änderung des Protokolls
zu dem Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon
angenommen. (5) Der Beschluss 2012/1 ist auf
der Grundlage des in Artikel 13 Absatz 4 des Protokolls vorgesehenen
beschleunigten Verfahrens in Kraft getreten und wirksam geworden. (6) Der Beschluss 2012/2 muss von
den Vertragsparteien des Protokolls im Einklang mit Artikel 13
Absatz 3 des Protokolls ratifiziert werden. (7) Die Änderung des Protokolls
zu dem Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon
sollte daher im Namen der Europäischen Union genehmigt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Änderung des Protokolls zu dem
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon
wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut der Änderung des Protokolls ist
diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person,
die befugt ist, die Hinterlegung der Genehmigungsurkunde nach Artikel 13
Absatz 3 des Protokolls zu dem Übereinkommen über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von
Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon im Namen der Europäischen Union
vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen Union zur Bindung durch dieses
Protokoll Ausdruck zu verleihen. Artikel 3 Dieser
Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin [1] ABl. L 171 vom
27.6.1981, S. 11. [2] ABl. L 179 vom
17.7.2003, S. 1. [3] ABl. L 309 vom
27.11.2001, S. 1. [4] ABl. L 309 vom
27.11.2001, S. 22. [5] Beschlüsse 2012/1 und 2012/2, 30. Tagung des Exekutivorgans
des Übereinkommens, 30. April – 4. Mai 2012. Der Wortlaut der
Beschlüsse ist abrufbar unter: http://www.unece.org/env/lrtap/multi_h1.html [6] Die nationalen Emissionshöchstmengen in
Anhang II des Protokolls werden ersetzt durch nationale
Emissionsreduktionsverpflichtungen, die in Anhang II des geänderten
Protokolls festgelegt sind. [7] Beschlüsse 2012/3 und 2012/4, 30. Tagung des Exekutivorgans
des Übereinkommens, 30. April – 4. Mai 2012. Der Wortlaut der
Beschlüsse ist abrufbar unter: http://www.unece.org/env/lrtap/multi_h1.html [8] Ref.: ECE/ENV/2013/30. [9] COM(2013) XXX [10] COM (2013) XXX [11] ABl. L 334 vom
17.12.2010, S. 17. [12] ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11. [13] ABl. L 179 vom 17.7.2003, S. 1.