52013PC0895

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 /* COM/2013/0895 final - 2013/0438 (COD) */


BEGRÜNDUNG

Kontext des Vorschlags

110 || Gründe und Ziele des Vorschlags Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2013 in der Rechtssache C-63/12 muss die Kommission einen neuen Vorschlag auf der Grundlage von Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts vorlegen. Gemäß diesem Artikel hat die Kommission entsprechende Vorschläge vorzulegen, über die das Europäische Parlament und der Rat im Einklang mit Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschließen. Die Kommission übermittelte am 13. Juli 2011 einen Bericht betreffend die Ausnahmeklausel (Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts) (COM(2011) 440) an den Rat, und am 24. November 2011 legte sie dem Rat eine Mitteilung mit zusätzlichen Angaben zu ihrem Bericht (COM(2011) 829) vor. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist die Kommission, falls die jeweilige Beurteilung durch die Kommission und den Rat zu entgegengesetzten Schlussfolgerungen führt, verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat gestützt auf diesen Artikel entsprechende Vorschläge vorzulegen, um das Europäische Parlament zu beteiligen und den Gesetzgebern zu ermöglichen, über die geeigneten Maßnahmen in Anbetracht der in der Union bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Lage zu beschließen (Randnr. 76). Gemäß dem Urteil verfügt die Kommission über einen eigenen Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Inhalts ihrer Vorschläge, d. h. der Frage, welche Maßnahmen ihr in Anbetracht der bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie gegebenenfalls anderer zu berücksichtigender Faktoren, etwa aus dem Bereich der Personalverwaltung und insbesondere der Erfordernisse der Gewinnung von Personal, angemessen erscheinen (Randnr. 74). Die vorstehend genannten Berichte der Kommission verweisen systematisch auf eine Stagnation und anhaltende Krise sowie eine hohe Arbeitslosenquote, ein hohes öffentliches Defizit und einen hohen öffentlichen Schuldenstand in der Europäischen Union, ohne jedoch zu dem Schluss zu gelangen, dass die Kriterien in Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts erfüllt sind. Da die Kommission gemäß dem Urteil des Gerichtshofs über keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Ausnahmeklausel in Bezug auf diese Kriterien verfügt, stellt das Verfahren nach Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts die einzige Möglichkeit dar, im Rahmen der Angleichung der Bezüge eine Wirtschaftskrise zu berücksichtigen und in der Folge die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Anhangs festgelegten Kriterien abzulehnen. Die Kommission berücksichtigt diese wirtschaftlichen und sozialen Daten, um abweichend von der strengen Anwendung der Methode angemessene Maßnahmen vorzuschlagen. Zugleich hat es seit 2011 eine Reihe von wichtigen Entwicklungen gegeben. Das Europäische Parlament und der Rat haben eine Reform des Statuts verabschiedet, mit der unter anderem die Angleichungen der Dienstbezüge, Zulagen und Versorgungsbezüge in den Jahren 2013 und 2014 ausgesetzt werden, was zu einem Einfrieren für zwei Jahre führt. Darüber hinaus sind mehrere wesentliche Änderungen der Arbeitsbedingungen der Bediensteten der EU-Organe vorgesehen, darunter Maßnahmen im Hinblick auf die wöchentliche Arbeitszeit, die Laufbahnentwicklung, Versorgungsbezüge und Urlaubstage, aus denen erhebliche Einsparungen resultieren. Angesichts des Ergebnisses der normalen Anwendung der Methode im Jahr 2011, der sozialen und wirtschaftlichen Lage, der Reform des Statuts sowie der in den vergangenen Jahren zu beobachtenden Situation betreffend die Einstellung und Verwaltung von Humanressourcen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der vorliegende Vorschlag und der Vorschlag zur Angleichung für das Jahr 2012 geeignete Maßnahmen wären, die vom Gesetzgeber auf der Grundlage von Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts zu ergreifen sind. Gemäß Artikel 65 des Statuts werden die Dienst- und Versorgungsbezüge vor Ende eines jeden Jahres aktualisiert. In diesem Zusammenhang stellt die dringende Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-63/12 vom 19. November 2013 einen hinreichenden Grund für die zügige Annahme dieser Verordnung dar. Elemente der neuen Methode zur Bestimmung des Inhalts des Vorschlags Der Eurostat-Bericht wurde dem Rat am 24. November 2011 vorgelegt (SEC(2011) 1436). Demnach beträgt die durch den spezifischen Indikator gemessene durchschnittliche Kaufkraftentwicklung der Dienstbezüge der nationalen Beamten im Bezugszeitraum -1,8 %. Die Lebenshaltungskosten in Brüssel sind im Bezugszeitraum um 3,6 % gestiegen. Der Wert der Angleichung entspricht dem Produkt aus dem spezifischen Indikator und dem von Eurostat ermittelten Brüsseler internationalen Index. Die vorgeschlagene Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Belgien und Luxemburg betrug daher 1,7 %. Der Wert der Anpassung muss unter Berücksichtigung der vorgenannten Elemente berichtigt werden. Die Kommission hält es daher für angemessen, die vorgeschlagene Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Belgien und Luxemburg auf 0,9 % statt der unter strikter Anwendung der Methode ermittelten 1,7 % zu senken.

|| Mittels der Kaufkraftparitäten für die Dienstbezüge werden die entsprechenden Kaufkraftäquivalenzen zwischen der Referenzstadt Brüssel und den anderen Dienstorten festgelegt. Eurostat hat diese Paritäten im Einvernehmen mit den nationalen Statistikämtern berechnet. Mittels der Kaufkraftparitäten für die Versorgungsbezüge werden die entsprechenden Kaufkraftäquivalenzen zwischen dem Referenzland Belgien und den anderen Wohnsitzländern festgelegt. Eurostat hat diese Paritäten im Einvernehmen mit den nationalen Statistikämtern berechnet. Mit Blick auf den parallelen Vorschlag für 2012 würde der gleiche Ansatz zu einer Angleichung von 0,9 % anstelle von 1,7 % führen. Die neuen Vorschläge für 2011 und 2012 würden somit das Ergebnis der normalen Anwendung der in den Jahren 2011 und 2012 geltenden Methode faktisch um 47 % verringern.

130 || Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Artikel 65, Artikel 10 des Anhangs XI und Artikel 19 des Anhangs XIII des geänderten Statuts.

Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

|| Anhörung interessierter Kreise

211 || Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Zu den Bestandteilen des Vorschlags fand nach den geltenden Verfahren eine Konzertierung mit den Personalvertretern statt.

212 || Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Der Vorschlag berücksichtigt die Stellungnahmen der konsultierten Parteien.

Auswirkungen auf den Haushaltsplan

401 || Die Auswirkungen der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge auf Verwaltungsausgaben und Einnahmen sind aus dem beigefügten Finanzbogen ersichtlich.

2013/0438 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 10 des Anhangs XI, und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Um dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-63/12 zu entsprechen, muss die Kommission zwecks Beteiligung des Europäischen Parlaments am Gesetzgebungsverfahren gemäß Artikel 336 einen Vorschlag vorlegen, wenn der Rat in dieser Phase des Verfahrens eine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union feststellt. Der Rat und das Europäische Parlament entscheiden unter Berücksichtigung der in Artikel 65 des Statuts genannten Kriterien gleichberechtigt über den Vorschlag der Kommission, wobei sie den Vorschriften des Anhangs XI mit Ausnahme des Artikels 3 Absatz 2 Rechnung tragen.

(2)       Der Gerichtshof hat bestätigt, dass die Kommission im Hinblick auf den Inhalt entsprechender Vorschläge über einen Ermessensspielraum verfügt, der auf Artikel 65 des Statuts gründen sollte. Im Zuge der Überprüfung des Besoldungsniveaus können gegebenenfalls weitere Faktoren berücksichtigt werden, z. B. die Verwaltung der Humanressourcen und insbesondere die Erfordernisse der Personaleinstellung. Im Rahmen dieses Ermessensspielraums kann die Kommission ihren Beschluss auf wirtschaftliche und soziale Daten wie die Stagnation im Jahr 2011 und die anhaltende Krise sowie die hohe Arbeitslosenquote, das hohe öffentliche Defizit und den hohen öffentlichen Schuldenstand in der Europäischen Union stützen. Die Kommission hat zudem seit 2011 eingetretene Entwicklungen wie die Reform des Statuts und insbesondere das Einfrieren der Bezüge der Beamten der EU und die Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden berücksichtigt.

(3)       Nach den im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten von Eurostat vorgelegten Daten betrug der Kaufkraftverlust bei nationalen Beamten 1,8 %; derselbe Kaufkraftverlust hätte für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 bei korrekter Anwendung der Methode auf die Beamten und sonstigen Bediensteten der EU Anwendung finden sollen. Die Kommission hielt es jedoch mit Blick auf die Wirtschaftskrise sowie die von den Beamten der EU bereits bewilligten Anstrengungen für angemessen, die vorgeschlagene Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Belgien und Luxemburg auf 0,9 % statt 1,7 % zu senken.

(4)       Der gleiche Ansatz würde für das Jahr 2012 zu einer Anpassung von 0,9 % anstelle von 1,7 % führen. Die Angleichung für beide Jahre würde somit insgesamt um 47 % niedriger als nach der korrekten Anwendung der in den Jahren 2011 und 2012 geltenden Methode ausfallen.

(5)       Die Kommission hat die genannten Maßnahmen vorgeschlagen, um das Europäische Parlament am Gesetzgebungsverfahren zu beteiligen und den Mitgesetzgebern zu ermöglichen, über die geeigneten Maßnahmen im Einklang mit Artikel 336 AEUV zu beschließen.

(6)       Gemäß Artikel 65 des Statuts werden die Dienst- und Versorgungsbezüge vor Ende eines jeden Jahres aktualisiert. In diesem Zusammenhang stellt die dringende Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-63/12 vom 19. November 2013 einen hinreichenden Grund für die zügige Annahme dieser Verordnung dar —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird das Datum „1. Juli 2010“ in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts durch „1. Juli 2011“ ersetzt.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die für die Berechnung der Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbare Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

Artikel 3

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 gelten gemäß Artikel 64 des Statuts für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 gelten für die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 gelten für die Versorgungsbezüge gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts die in Spalte 4 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 16. Mai 2011 gelten für die Versorgungsbezüge gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts die in Spalte 5 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten. Die jährliche Anpassung für diese Mitgliedstaaten gilt ab dem 16. Mai 2011.

Mit Wirkung vom 16. Mai 2011 gelten für die Versorgungsbezüge gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts die in Spalte 6 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten. Die jährliche Anpassung für diese Dienstorte gilt ab dem 16. Mai 2011.

Artikel 4

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a des Statuts auf 919,94 EUR bzw. für Alleinerziehende auf 1 226,57 EUR festgesetzt.

Artikel 5

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 172,05 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 375,96 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 255,09 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts auf 91,84 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII auf 509,94 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Auslandszulage gemäß Artikel 134 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 366,58 EUR festgesetzt.

Artikel 6

Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wird die Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII zum Statut wie folgt angepasst:

0 EUR pro km für eine Entfernung von                     0 bis 200 km

0,3824 EUR pro km für eine Entfernung von                        201 bis 1 000 km

0,6373 EUR pro km für eine Entfernung von                        1 001 bis 2 000 km

0,3824 EUR pro km für eine Entfernung von                        2 001 bis 30 00 km

0,1273 EUR pro km für eine Entfernung von                        3 001 bis 4 000 km

0,0614 EUR pro km für eine Entfernung von                        4 001 bis 10 000 km

0 EUR pro km für eine Entfernung von über             10 000 km.

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von

– 191,19 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

– 382,34 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

Artikel 7

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts festgesetzt auf:

– 39,52 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben;

– 31,86 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 8

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

– 1 125,02 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben;

– 668,94 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 9

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 349,22 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2 698,46 EUR und der Pauschalabschlag auf 1 226,57 EUR.

Artikel 10

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

Artikel 11

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

– 846,21 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben;

– 501,69 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 12

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 011,93 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2 023,83 EUR und der Pauschalabschlag auf 919,94 EUR.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 890,27 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2 094,75 EUR.

Artikel 13

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76[1] des Rates vorgesehen sind, auf 385,61 EUR, 582,03 EUR, 636,37 EUR bzw. 867,58 EUR festgesetzt.

Artikel 14

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates[2] vorgesehenen Beträge der Koeffizient 5,566417 angewandt.

Artikel 15

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Tabelle in Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

Artikel 16

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts der Betrag der Pauschalzulage gemäß dem früheren Artikel 4a des Anhangs VII des vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts festgesetzt auf:

- monatlich 133,03 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5;

- monatlich 203,96 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3.

Artikel 17

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 133 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[3]

Alle Politikbereiche und Tätigkeiten können betroffen sein.

1.3.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.3.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Gewährleistung, dass die Kaufkraftentwicklung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten parallel zu den Veränderungen bei der Kaufkraft der Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten verläuft.

1.4.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

ý Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Umsetzung mit einer Anlaufphase ab Dezember 2013,

– anschließend reguläre Umsetzung.

1.5.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[4]

ý Zentrale direkte Verwaltung durch die Kommission: PMO

2.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS / DER INITIATIVE

2.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Der Vorschlag hat finanzielle Auswirkungen auf alle Haushaltslinien im Zusammenhang mit Personalausgaben in allen Organen und Agenturen, d.h. er betrifft Ausgaben für Dienstbezüge des Personals in den zentralen Dienststellen und in den Delegationen, von Vertragsbediensteten, Mitarbeitern in den Verwaltungsämtern, Abgeordneten, Parlamentsassistenten, Forschungspersonal, Bediensteten, die aus den BA-Haushaltslinien finanziert werden, vorzeitig aus dem Dienst ausgeschiedenen Bediensteten sowie für Versorgungsbezüge.

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Beschreibung………………………...…….] || GM/NGM ([5]) || von EFTA-[6]Ländern || von Bewerber-ländern[7] || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

|| XX 01 01 01 und Kapitel 11, Kapitel 4 2 Ausgaben für parlamentarische Assistenten. || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

2.2.        Erwartete Auswirkungen auf die Ausgaben

2.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer || XX 01 01 01 und Kapitel 11, Kapitel 4 2 Ausgaben für parlamentarische Assistenten.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltung“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Folgejahre || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || 129,0 || 51,6 || 51,6 || 51,6 || 51,6 || 51,6 || 51,6 || Nicht verfügbar

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Folgejahre || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 129,0 || 51,6 || 51,6 || 51,6 || 51,6 || 51,6 || 51,6 || Nicht verfügbar

Zahlungen || 129,0 || 51,6 || 51,6 || 51,6 || 51,6 || 51,6 || 51,6 || Nicht verfügbar

2.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ý  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

2.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

2.2.3.1.  Zusammenfassung

– ý  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

2.2.3.2.  Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

– ý  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

2.2.4.     Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen

– ý  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

2.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

2.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ý  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– ¨         auf die Eigenmittel

– ý         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Folgejahre

4 1 0 Beiträge Versorgungsordnung || 437,7 || 9,8 || 3,9 || 3,9 || 3,9 || 3,9 || 3,9 || 3,9

4 0 0 Steuer || 591,7 || 13,4 || 5,3 || 5,3 || 5,3 || 5,3 || 5,3 || 5,3

4 1 0 Sonderabgabe || 60,1 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6 || 0,6

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

Die Auswirkungen auf die Einnahmen werden auf der Grundlage der Zahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge für den Monat Juli unter Anwendung des Anpassungseffekts berechnet.

[1]               Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1). Ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6).

[2]               Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

[3]               ABM: Activity Based Management (maßnahmenbezogenes Management) – ABB: Activity Based Budgeting (maßnahmenbezogene Budgetierung).

[4]               Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[5]               GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel

[6]               EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[7]               Bewerberländer sowie gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.