Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung /* COM/2013/0889 final - 2013/0436 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Eines der zentralen Ziele der Reform der
derzeitigen Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP)[1]
ist die schrittweise Abschaffung der Rückwürfe in allen Fischereien der
Europäischen Union (EU) durch die Einführung einer Anlandeverpflichtung.
Dadurch soll eine bessere Nutzung der verfügbaren Ressourcen erreicht und den
Erwartungen der Öffentlichkeit entsprochen werden, wonach die Praxis,
marktfähige Fische zurück ins Meer zu werfen, beendet werden sollte. Hohe
Rückwurfraten wurden in der im Hinblick auf den Vorschlag für die
Grundverordnung für die GFP vorgenommenen Folgenabschätzung[2] als wichtige Ursache
für die mangelnde ökologische Nachhaltigkeit der GFP erkannt. Das Europäische Parlament hat bei seiner
Abstimmung im Plenum im Februar 2013 zugestimmt, dass die
Anlandeverpflichtung für pelagische Fischereien, weit wandernde Arten und
Lachse in der Ostsee ab 2014 eingeführt und in den Folgejahren auf alle
Fischereien ausgeweitet wird. Zu einem späteren Zeitpunkt im Februar hat der
Rat klar zu verstehen gegeben, dass er diesen Ansatz unterstützt, und hat einem
ähnlichen Zeitplan für die Umsetzung zugestimmt. In der Folge haben das
Europäische Parlament und der Rat eine politische Einigung über die
Grundverordnung erzielt, wobei das neue Datum für den Beginn der Umsetzung der
Anlandeverpflichtung auf 1. Januar 2015 festgesetzt wurde. Damit die Anlandeverpflichtung umgesetzt
werden kann, müssen einige der Bestimmungen der derzeit geltenden Verordnungen
über technische Maßnahmen, Bewirtschaftungsmaßnahmen und Kontrollen aufgehoben
oder geändert werden, die der Anlandeverpflichtung zuwiderlaufen und die
Fischer zwingen, Fische zurückzuwerfen. Auf der Ratstagung vom Juni gab der Rat
eine entsprechende Absichtserklärung ab[3]
und forderte die Kommission auf, rasch zu handeln und diese Änderungen an den
bestehenden Verordnungen vorzunehmen, sobald die Reform vereinbart ist. Die Kommission beabsichtigt, als Teil der
Reform eine neue technische Rahmenregelung auszuarbeiten, durch die im Laufe
der Zeit die Anlandeverpflichtung wie geplant vollständig umgesetzt werden
soll. Dabei würde auch das neue regionale Konzept, einschließlich der
Aufstellung von Mehrjahres- und Rückwurfplänen, zum Tragen kommen. Diese neue
Rahmenregelung wird jedoch mit ziemlicher Sicherheit für die erste Gruppe von
Fischereien, für die die Anlandeverpflichtung gelten wird, nicht rechtzeitig
vorliegen. Daher müssen alle rechtlichen und praktischen Hindernisse für die
übergangsweise Umsetzung aus den Rechtsvorschriften entfernt werden, während
diese neue Rahmenregelung noch erarbeitet wird. Mehrere in den derzeitigen Verordnungen
enthaltene Bestimmungen im Bereich der technischen Maßnahmen stehen im
Widerspruch zu der Anlandeverpflichtung und zwingen die Fischer zu Rückwürfen.
Hierbei handelt es sich um Mindestanlandegrößen, Vorschriften über die
Fangzusammensetzung und Beifangregelungen. Die Mindestanlandegrößen sind in der
Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch
technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren[4] geregelt, die
insbesondere durch die Verordnung (EU) Nr. 227/2013[5] und die Verordnung (EG)
Nr. 2187/2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der
Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 88/98[6]
geändert wurde. Durch die Mindestanlandegrößen werden die vorgeschriebenen
Größen der Fische festgelegt, die an Bord behalten werden dürfen. Kleinere
Fische dürfen derzeit nicht an Bord behalten oder angelandet werden. Im Rahmen
der Anlandeverpflichtung werden die Mindestanlandegrößen für alle Arten, die
Fangbeschränkungen unterliegen, durch Referenzmindestgrößen für die
Bestandserhaltung ersetzt. Fische, die diese Referenzmindestgröße nicht
erreichen, müssen angelandet werden, doch der Verkauf dieser untermaßigen
Fische darf nur zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr erfolgen. Eine
besondere Situation tritt im Mittelmeer auf, für das die Verordnung (EG)
Nr. 1967/2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung
der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1624/94[7] gilt. Gemäß der
genannten Verordnung ist es untersagt, Meerestiere unterhalb der darin
festgelegten Mindestgröße anzulanden, an Bord zu behalten, umzuladen,
anzulanden, zu befördern, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum
Verkauf anzubieten. Diese Mindestgrößen wurden 2007 eingeführt, um
Verbesserungen bei der Größenselektion zu fördern, die über die
Mindeststandards für die Merkmale der Fanggeräte in den betreffenden
Fischereien hinausgingen. Auch die Mindestfanggrößen im Mittelmeerraum werden
aus Gründen der Kohärenz durch Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung
ersetzt, wobei dieselbe Auflage gilt, nach der untermaßige Fische angelandet
werden müssen, aber nur zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr
verwendet werden dürfen. Die Vorschriften über die Fangzusammensetzung
sind in der Verordnung (EG) Nr. 850/98 und damit zusammenhängenden
Verordnungen enthalten (Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 zur Festlegung eines
Mehrjahresplans für die Dorschbestände in der Ostsee und für die Fischereien,
die diese Bestände befischen[8],
Verordnung (EG) Nr. 1434/98 über die zulässige Anlandung von Hering zu
industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen
Verzehr[9],
Verordnung (EG) Nr. 254/2002 zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederauffüllung
des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) für das
Jahr 2002[10]
und Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und
einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände[11]). Ähnliche
Vorschriften über die prozentuale Fangzusammensetzung finden sich auch in der
Verordnung für die Ostsee (Verordnung (EG) Nr. 2187/2005), nicht aber in
der Mittelmeer-Verordnung. Mit den Vorschriften über die
Fangzusammensetzung werden Grenzwerte festgelegt, die täglich und für jede
Fangreise eingehalten werden müssen. Liegen die Fänge außerhalb der Grenzwerte,
so sind die Fischer verpflichtet, einen Teil der Fänge zurückzuwerfen, um die
an Bord behaltenen Fänge mit den Vorschriften über die Fangzusammensetzung in
Einklang zu bringen. Durch die Anlandeverpflichtung dürfen Fischer künftig
keine Fänge mehr zurückwerfen, weshalb der Widerspruch zwischen den
Vorschriften über die Fangzusammensetzung und der Anlandeverpflichtung
ausgeräumt werden muss. Dies wird dadurch erreicht, dass alle unbeabsichtigten
Fänge von Meerestieren, für die die Anlandeverpflichtung gilt, angelandet und,
wenn die zulässigen Anteile an der Fangzusammensetzung überschritten werden,
auf die Quoten angerechnet werden müssen. Die Vorschriften über die
Fangzusammensetzung sind mit anderen Bestimmungen verknüpft (z. B.
Maschenöffnungen, Bedingungen für die Verwendung bestimmter Kombinationen von
Maschenöffnungen), und auch Durchführungsbestimmungen für die Sortierung der
Fänge an Bord von Schiffen beruhen auf den Vorgaben für die
Fangzusammensetzung. Diese Vorschriften müssen ebenfalls angepasst oder
gestrichen werden, um die Rückwurfverpflichtung aufzuheben. Was die Verordnung (EG) Nr. 1434/1998
betrifft, so sind die darin enthaltenen Vorschriften über die
Fangzusammensetzung und die damit verbundenen Einschränkungen für die
Verwendung von Hering nicht mehr relevant. Die Anlandeverpflichtung wird ab dem
1. Januar 2015 für alle pelagischen und industriellen Fischereien in
EU-Gewässern gelten und sieht vor, dass alle Heringe angelandet und auf die
Quoten angerechnet werden müssen und dass alle Heringe unterhalb der
Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung nur zu anderen Zwecken als dem
menschlichen Verzehr verwendet werden dürfen. Die genannte Verordnung sollte
aufgehoben werden. Auch die Verordnungen über die technischen Erhaltungsmaßnahmen
(Verordnung (EG) Nr. 850/98 und damit zusammenhängende Verordnungen
(Verordnungen (EG) Nr. 1098/2007 und (EG) Nr. 254/2002) für die
EU-Gewässer im Atlantik und in einigen anderen bezeichneten Gebieten sowie Verordnung
(EG) Nr. 2187/200510 für die EU-Gewässer in der Ostsee)
enthalten zahlreiche Beifangbestimmungen. Diese ähneln Vorschriften über die
Fangzusammensetzung, sind jedoch gebiets- oder fanggerätspezifisch.
Normalerweise handelt es sich hierbei um Ausnahmeregelungen, durch die
5 - 10 % Beifänge bestimmter Arten in bestimmten Gebieten mit
bestimmten Fanggeräten in bestimmten Fischereien erlaubt sind. Derzeit müssen
Fänge, die über diesen zulässigen Beifanggrenzen liegen, zurückgeworfen werden.
Wie bei den Vorschriften über die Fangzusammensetzung entsteht hier ein
Widerspruch zur Anlandeverpflichtung, da die Fischer Fänge, die über den
Beifanggrenzen liegen, zurückwerfen müssen, wohingegen sie gemäß der
Anlandeverpflichtung solche Fische anlanden müssen. Somit gilt hier Ähnliches
wie für die Vorschriften über die Fangzusammensetzung, d. h. dass die
Verpflichtung zum Rückwurf aufgehoben werden muss. Es wird eine weitere Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 850/98 vorgeschlagen, die nicht mit der Anlandeverpflichtung
verbunden, aus Gründen der Rechtssicherheit jedoch erforderlich ist. Mehrere
Mitgliedstaaten haben darauf hingewiesen, dass die derzeitigen Bestimmungen in
Bezug auf eine Gebietsschließung in ICES-Division VIb zum Schutz junger
Schellfische zu Fehlinterpretationen und in der Folge Bedenken hinsichtlich der
Erhaltung des Schellfischbestands in diesem Gebiet geführt haben. Daher wird
vorgeschlagen, diesen Artikel der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zu ändern und
zum ursprünglichen Wortlaut gemäß Anhang III der Verordnung (EG)
Nr. 43/2009 zurückzukehren, um jede Möglichkeit einer Fehlinterpretation
auszuschließen. Auch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur
Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG)
Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG)
Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG)
Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG)
Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG)
Nr. 1966/2006[12]
muss an die Anlandeverpflichtung angepasst werden. Die erforderlichen
Änderungen betreffen Fanggenehmigungen, die Aufzeichnung der Daten zu allen
Fängen, insbesondere wenn sie unterhalb der Referenzmindestgrößen für die
Bestandserhaltung liegen, eine größere Toleranzspanne für Fangschätzungen unter
50 kg in Logbüchern und Umladeerklärungen, den Erlass von Vorschriften für
die elektronische Fernüberwachung im Bereich der Aufzeichnung von Daten zur
Überwachung der Anlandeverpflichtung auf See, die getrennte Aufbewahrung von
Fängen und die Kontrolle der Vermarktung von Fängen unterhalb der
Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung, die Festlegung der Bedingungen
für den Einsatz von Kontrollbeobachtern zu Überwachungszwecken und die
Festlegung, dass die Missachtung der Anlandeverpflichtung einen schwerwiegenden
Verstoß darstellt. Durch die Einführung der Anlandeverpflichtung in Verbindung
mit einer gewissen neuen jahresübergreifenden Quotenflexibilität ist auch eine
Anpassung der bestehenden Vorschriften für den Abzug von Quoten und
Fischereiaufwand erforderlich. Alle diese Änderungen ergeben sich aus
Vorschriften im Rahmen der GFP-Reform. Da für die erste Gruppe von Fischereien ab
2015 die Anlandeverpflichtung gilt, sollten die einschlägigen Bestimmungen der
Verordnungen über technische Maßnahmen, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen
durch vorliegende Verordnung geändert werden, um sicherzustellen, dass die
rechtlichen Hindernisse für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung rechtzeitig
ausgeräumt werden. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Es wurde keine spezifische Folgenabschätzung
vorgenommen, da die Auswirkungen der Einführung einer Anlandeverpflichtung
bereits im Rahmen der Folgenabschätzung für die Reform der GFP bewertet wurden.
Bei der Folgenabschätzung[13]
wurden die Auswirkungen von Strategien zur Reduzierung von Rückwürfen,
einschließlich eines Rückwurfverbots, quantifiziert. Diese Bewertung erfolgte
in zwei Schritten. In einem ersten Schritt wurden eine Reihe theoretischer
Studien über das Ausmaß der Rückwurfpraxis in der EU durchgeführt und die in
einer Reihe von Fischereien (in Island, Norwegen, Schottland und Dänemark)
ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung von Rückwürfen beschrieben. Darüber
hinaus wurde der Umfang der Rückwürfe in den EU-Fischereien klassifiziert und
schließlich wurden spezifische Studien zu den Rückwürfen in den
Mittelmeerfischereien durchgeführt. Im zweiten Analyseschritt wurden die
Auswirkungen verschiedener Strategien zur Verhinderung von Rückwürfen in
EU-Fischereien, einschließlich der Auswirkungen von Veränderungen bei der
Selektivität der Fanggeräte und der Einführung neuer technischer Maßnahmen wie
Ad-hoc-Schließungen, bewertet. Diese Analyse ergab, dass die Einführung einer
Strategie zur Verhinderung von Rückwürfen durch wirksamere technische Maßnahmen
und die Beseitigung ineffektiver technischer Maßnahmen, die Rückwürfe
befördern, kurzfristig zu wirtschaftlichen Verlusten, mittel- bis langfristig
jedoch zu zusätzlichen, vor allem ökologischen und wirtschaftlichen Gewinnen
führen würde. Eine weitere Folgenabschätzung brächte
gegenüber den bereits aufgrund der durchgeführten Bewertung vorliegenden
Informationen keinen Mehrwert. Die erforderlichen Änderungen der bestehenden
Vorschriften sind für das Funktionieren der neuen GFP wesentlich. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Die wichtigste Maßnahme besteht darin, die im
Rahmen der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgesehene Umsetzung der
Anlandeverpflichtung zu ermöglichen, indem alle bestehenden Bestimmungen im
Bereich der technischen Maßnahmen und Kontrollverordnungen, die im Widerspruch
zu der Anlandeverpflichtung stehen, gestrichen werden. Rechtsgrundlage Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vorgeschlagen werden Änderungen zu bereits
erlassenen Maßnahmen, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ins
Gewicht fällt. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates. Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen
nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Für diese Maßnahme sind keine zusätzlichen
Ausgaben der EU erforderlich. 2013/0436 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG)
Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG)
Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1434/98 des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[14], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Wichtigstes Ziel der
Verordnung (EU) Nr. [xxxx] ist die schrittweise Abschaffung von Rückwürfen
in allen EU-Fischereien durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge
aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, und aller Arten im
Mittelmeer, für die Mindestgrößen gelten. Damit die Anlandeverpflichtung
umgesetzt werden kann, sollten einige der derzeit geltenden Bestimmungen im
Bereich der technischen Maßnahmen und der Kontrollverordnungen aufgehoben oder
geändert werden, die der Anlandeverpflichtung zuwiderlaufen und die Fischer
zwingen, Fische zurückzuwerfen. (2) Im Rahmen der laufenden
Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) wird die Schaffung eines neuen
Rechtsrahmens für die technischen Maßnahmen erwartet. Da es sehr
unwahrscheinlich ist, dass ein solcher neuer Rechtsrahmen bis zur erstmaligen
Einführung der Anlandeverpflichtung Anfang 2015 in Kraft sein wird, ist es
gerechtfertigt, einige Bestimmungen der derzeitigen Verordnungen über die
technischen Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, um die Unvereinbarkeit dieser
Vorschriften mit der Anlandeverpflichtung zu beseitigen. (3) Um die Umsetzung der
Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte insbesondere die Verordnung (EG)
Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische
Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren dahingehend geändert werden, dass
alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung
unterliegen und die über die gemäß den Vorschriften über die
Fangzusammensetzung zulässigen Anteile hinaus gefangen werden, angelandet und
auf die Quoten angerechnet werden, dass die Mindestanlandegrößen für
Meerestiere, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, durch Referenzmindestgrößen
für die Bestandserhaltung ersetzt werden und dass alle unbeabsichtigten Fänge
von Meerestieren, die über die in bestimmten Gebieten, zu bestimmten Zeiten und
für bestimmte Fanggeräte geltenden Beifangregelungen hinaus gefangen werden,
angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. (4) Um Rechtssicherheit zu
gewährleisten, sollten zudem die Bestimmungen über eine Gebietsschließung zum
Schutz von jungem Schellfisch in der ICES-Division VIb geändert werden. (5) Um die Umsetzung der
Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG)
Nr. 2187/2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der
Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 88/98 dahingehend geändert werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge
von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung in der Ostsee unterliegen und
die über die gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung zulässigen
Anteile hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet
werden, dass die Mindestanlandegrößen für Meerestiere, die der
Anlandeverpflichtung unterliegen, durch Referenzgrößen für die
Bestandserhaltung ersetzt werden und dass der Fang von Lachs und Meerforelle –
außer mit Fischfallen – zu bestimmten Zeiten und in bestimmten Gebieten
untersagt wird. (6) Um die Umsetzung der
Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG)
Nr. 1967/2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung
der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1624/94
dahingehend geändert werden, dass die Mindestanlandegrößen für Meerestiere
durch Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung ersetzt werden, ohne
dadurch den Ansatz und die Anwendung bestehender Mindestfanggrößen in Frage zu
stellen, und dass die Vorschriften für den Fang junger Sardinen gestrichen
werden, die durch die Umsetzung der Anlandeverpflichtung nicht länger relevant
sind, da alle derartigen Fänge soweit wie möglich vermieden werden und im Falle
unbeabsichtigter Fänge angelandet werden müssen, aber nicht mehr für den
menschlichen Verzehr verwendet werden dürfen. (7) Um die Umsetzung der
Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG)
Nr. 1098/2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände
in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen,
dahingehend geändert werden, dass bei der Fischerei mit treibenden Langleinen sowie
mit Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen in bestimmten Gebieten und zu
bestimmten Zeiten alle unbeabsichtigten Dorschfänge angelandet und auf die
Quoten angerechnet werden. (8) Um die Umsetzung der
Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG)
Nr. 254/2002 zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des
Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) für das
Jahr 2002 dahingehend geändert werden, dass in der Schleppnetzfischerei
auf Bunte Kammmuscheln alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren, die der
Anlandeverpflichtung unterliegen und über die zulässigen Beifangmengen hinaus
gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. (9) Um die Umsetzung der
Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG)
Nr. 2347/2002 des Rates mit spezifischen Zugangsbedingungen und
einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände dahingehend
geändert werden, dass alle Fänge von Tiefseearten angelandet und auf die Quoten
angerechnet werden. (10) Um die Umsetzung der
Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG)
Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen
Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der
gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG)
Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG)
Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007,
(EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG)
Nr. 1966/2006 dahingehend geändert werden, dass die Überwachung der
Anlandeverpflichtung gewährleistet wird. Zu diesem Zweck sollten für
Fischereien, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, Fanggenehmigungen
gelten; die Fangdaten sollten für alle Arten ohne jegliche Gewichtsgrenzen
aufgezeichnet werden; Daten zu Fängen unterhalb der Referenzmindestgröße für
die Bestandserhaltung sollten getrennt aufgezeichnet werden; aufgrund der
Schwierigkeit, kleine Fangmengen an Bord von Fischereifahrzeugen exakt zu
bestimmen, sollte für die Schätzung kleiner Fangmengen in Logbüchern und
Umladeerklärungen eine größere Toleranzspanne gelten; es sollten Vorschriften
für die elektronische Fernüberwachung im Bereich der Aufzeichnung von Daten zur
Überwachung der Anlandeverpflichtung auf See erlassen werden; Vorschriften für
die gentrennte Aufbewahrung von Fängen und die Kontrolle der Vermarktung von
Fängen unterhalb der Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung sollten
erlassen werden; und die Bedingungen für den Einsatz von Kontrollbeobachtern zu
Überwachungszwecken sollten festgelegt werden. (11) Da Rückwürfe eine
beträchtliche Verschwendung darstellen und sich negativ auf die nachhaltige
Nutzung lebender Meeresschätze und der Meeresökosysteme auswirken und da die
allgemeine Einhaltung der Anlandeverpflichtung durch die Betreiber entscheidend
für den Erfolg ist, sollte die Missachtung der Anlandeverpflichtung als
schwerwiegender Verstoß definiert werden. Durch die Einführung der
Anlandeverpflichtung in Verbindung mit einer gewissen neuen jahresübergreifenden
Quotenflexibilität ist eine Anpassung der Vorschriften für den Abzug von Quoten
und Fischereiaufwand erforderlich. (12) Die
Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG)
Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG)
Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sollten daher
entsprechend geändert werden. (13) Die Verordnung (EG)
Nr. 1434/1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen
Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr sollte
aufgehoben werden, da die darin enthaltenen Vorschriften über die
Fangzusammensetzung und die damit verbundenen Einschränkungen für die Verwendung
von Hering im Rahmen der Anlandeverpflichtung nicht länger relevant sind, denn
der gesamte gefangene Hering sollte angelandet und auf die Quoten angerechnet
werden und der gesamte unter der Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung
liegende Hering sollte ausschließlich für andere Zwecke als den menschlichen
Verzehr verwendet werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL 1 Technische Maßnahmen Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EG)
Nr. 850/98 Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie
folgt geändert: 1. In Artikel 3 wird folgender
Buchstabe i angefügt: „i) ‚unbeabsichtigte Fänge‛
unerwünschte Beifänge von Meerestieren, deren Fang unter den jeweiligen
Umständen untersagt ist.“ 2. Artikel 4 wird wie folgt
geändert: a) In Absatz 1 wird der folgende
Unterabsatz angefügt: „Die Fischerei auf eine in den Anhängen I
bis V aufgeführte Art unter Verwendung einer in diesen Anhängen für die
betreffenden Arten nicht vorgesehenen Maschenöffnung ist verboten.“ b) In Absatz 4 Buchstabe a
wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Abweichend vom ersten Unterabsatz sind
Anlandungen nicht verboten, wenn die in Anhang X festgelegten Bedingungen
aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung
gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht
erfüllt werden können. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf
die Quoten angerechnet werden.“ c) In Absatz 4 Buchstabe b
wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Abweichend vom ersten Unterabsatz sind
Anlandungen nicht verboten, wenn die in den Anhängen I bis V festgelegten
Bedingungen aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der
Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx]
unterliegen, nicht erfüllt werden können. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen
angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“ d) In Absatz 5 Buchstabe a
wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Bei Meerestieren, die der
Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx]
unterliegen, müssen die an Bord mitgeführten oder umgeladenen Mengen gemäß dem
ersten Unterabsatz alle gefangenen Meerestiere umfassen.“ 3. In Artikel 5 Absatz 1 wird
folgender Unterabsatz angefügt: „Bei Meerestieren, die der
Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx]
unterliegen, müssen die nach dem Sortieren an Bord behaltenen oder angelandeten
Mengen gemäß dem ersten Unterabsatz alle gefangenen Meerestiere umfassen.“ 4. In Artikel 7 Absatz 5 wird
folgender Unterabsatz angefügt: „Der erste Unterabsatz gilt nicht, wenn die
Krebstiere der Art Pandalus der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der
Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen. Es ist jedoch verboten, diese
Krebstiere mit im ersten Unterabsatz angeführten Netzen zu befischen, die nicht
gemäß dem ersten Unterabsatz ausgestattet sind. Mit solchen Netzen getätigte unbeabsichtigte
Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“ 5. In Artikel 10 wird folgender
Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1
Buchstabe b ist es nicht verboten, Meerestiere an Bord zu behalten oder
anzulanden, wenn der Mindestanteil an Muscheln aufgrund unbeabsichtigter Fänge
von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der
Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht erreicht wird. Diese
unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet
werden.“ 6. Artikel 11 wird wie folgt
geändert: In Absatz 1 Buchstabe a wird der
folgende Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1
Buchstabe a ist es nicht verboten, Kiemennetze, Verwickelnetze oder
Spiegelnetze zu verwenden oder an Bord mitzuführen, wenn die Bedingungen gemäß
Buchstabe a aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der
Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx]
unterliegen, nicht erfüllt werden können. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen
angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“ 7. In Artikel 12 Absatz 1
wird folgender Unterabsatz angefügt: „Bei Meerestieren, die der
Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx]
unterliegen, müssen die nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen
Meerestiere gemäß dem Unterabsatz 1 alle gefangenen Meerestiere umfassen.“ 8. Artikel 15 erhält folgende
Fassung: „Artikel 15 (1) Über die zulässigen Anteile gemäß
Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22
Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 29d
Absatz 5 Buchstabe d, Artikel 29d Absatz 6 Buchstabe d,
Artikel 29d Absatz 7 Buchstabe c, Artikel 29g
Absatz 2, Artikel 34b Absatz 3 Buchstabe c und
Artikel 34 Absatz 11 sowie den Anhängen I bis VII, X und XI
hinaus gefangene Mengen von Meerestieren, die nicht der Anlandeverpflichtung
gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, werden
nicht angelandet, sondern vor jeder Rückkehr in den Hafen wieder über Bord
geworfen. (2) Über die zulässigen Anteile gemäß
Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22
Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 29d
Absatz 5 Buchstabe d, Artikel 29d Absatz 6 Buchstabe d,
Artikel 29d Absatz 7 Buchstabe c, Artikel 29g
Absatz 2, Artikel 34b Absatz 3 Buchstabe c und
Artikel 34b Absatz 11 sowie den Anhängen I bis VII, X und XI
hinaus gefangene Mengen von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, müssen
angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. (3) Bevor sie auf einer Fangreise den
Fischfang in einem Bewirtschaftungsgebiet aufnehmen, müssen sich die Kapitäne
von Fischereifahrzeugen vergewissern, dass sie für Bestände, für die
Fangbeschränkungen gelten, über ausreichende Quoten zur Abdeckung der
wahrscheinlichen Fangzusammensetzung und zulässigen Anteile auf der
betreffenden Fangreise verfügen.“ 9. Artikel 17
wird wie folgt geändert: „Meerestiere
sind untermaßig, wenn sie kleiner sind als die in Anhang XII für die
betreffende Art und das betreffende geografische Gebiet angegebene
Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung.“ 10. Artikel 19 erhält folgende
Fassung: „Artikel 19 (1) Untermaßige Meerestiere einer Art,
die nicht der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)
Nr. [xxxx] unterliegt, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen,
angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf
angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen. (2) Untermaßige Meerestiere einer Art,
die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)
Nr. [xxxx] unterliegen, müssen an Bord behalten, angelandet und auf die
Quoten angerechnet werden. Sie dürfen nicht für den menschlichen Verzehr
verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.“ 11. In Artikel 20 wird folgender
Absatz 4 angefügt: „(4) Unterliegt Hering der
Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx],
so gilt das Verbot des Mitführens an Bord gemäß Absatz 1 nicht. Es ist
jedoch untersagt, diese Art in den darin aufgeführten geografischen Gebieten
und Zeiträumen zu befischen. Unbeabsichtigte Heringsfänge müssen angelandet und
auf die Quoten angerechnet werden.“ 12. In Artikel 20a wird folgender
Unterabsatz angefügt: „Unterliegt Hering der Anlandeverpflichtung
gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx], so gilt das Verbot
der Anlandung und des Mitführens an Bord gemäß dem ersten Unterabsatz nicht. Es
ist jedoch untersagt, diese Art in dem darin aufgeführten geografischen Gebiet und
den darin genannten Zeiträumen zu befischen. Unbeabsichtigte Heringsfänge
müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“ 13. In Artikel 21 wird folgender
Absatz 3 angefügt: „(3) Unterliegen Sprotten der
Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx],
so gilt das Verbot des Mitführens an Bord gemäß Absatz 1 nicht. Es ist
jedoch untersagt, diese Art in den darin aufgeführten geografischen Gebieten
und Zeiträumen zu befischen. Unbeabsichtigte Sprottenfänge müssen angelandet
und auf die Quoten angerechnet werden.“ 14. In Artikel 22 Absatz 1 wird
folgender Unterabsatz angefügt: „Unterliegt Makrele der Anlandeverpflichtung
gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx], so gilt das Verbot
des Mitführens an Bord gemäß dem ersten Unterabsatz nicht. Es ist jedoch
untersagt, diese Art in dem darin aufgeführten geografischen Gebiet zu
befischen. Unbeabsichtigte Makrelenfänge müssen angelandet und auf die Quoten
angerechnet werden.“ 15. Artikel 23 Absatz 1 wird
folgender Unterabsatz angefügt: „Unterliegen Sardellen der
Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx],
so gilt das Verbot des Mitführens an Bord gemäß dem ersten Unterabsatz nicht.
Es ist jedoch untersagt, diese Art mit dem Fanggerät und in den geografischen
Gebieten, die darin aufgeführt sind, zu befischen. Unbeabsichtigte
Sardellenfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“ 16. Artikel 27 wird folgender
Absatz 3 angefügt: „(3) Unterliegt Stintdorsch der
Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx],
so gilt das Verbot des Mitführens an Bord gemäß Absatz 1 nicht. Es ist
jedoch untersagt, diese Art mit dem Fanggerät und in dem geografischen Gebiet,
die darin aufgeführt sind, zu befischen. Unbeabsichtigte Stintdorschfänge müssen
angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“ 17. In Artikel 29a Absatz 1
wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unterliegt Sandaal der Anlandeverpflichtung
gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx], so gilt das Verbot
der Anlandung und des Mitführens an Bord gemäß dem ersten Unterabsatz nicht. Es
ist jedoch untersagt, diese Art in dem darin aufgeführten geografischen Gebiet
zu befischen. Unbeabsichtigte Sandaalfänge müssen angelandet und auf die Quoten
angerechnet werden.“ 18. Artikel 29c erhält folgende
Fassung: „Artikel 29c Schellfisch-Schutzzone (Rockall) im
ICES-Untergebiet VI (1) Jeglicher Fischfang, ausgenommen
mit Langleinen, ist in den Gebieten verboten, die durch Loxodromen zwischen den
folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden: –
57o00' N, 15o00' W –
57o00' N, 14o00' W –
56o30' N, 14o00' W –
56o30' N, 15o00' W –
57o00' N, 15o00' W.“ 19. Artikel 29d wird wie folgt
geändert: a) In Absatz 3 wird folgender
Unterabsatz angefügt: „Unterliegen die Fische oder Muscheln gemäß
Buchstabe b des ersten Unterabsatzes der Anlandeverpflichtung gemäß
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx], so tritt an die Stelle der
Bedingung gemäß Buchstabe b die Bedingung, dass diese Fische und Muscheln
nicht gezielt befischt werden. Unbeabsichtigte Fänge solcher Fische oder
Muscheln müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“ b) In Absatz 4 wird folgender
Unterabsatz angefügt: „Unterliegen die Fische gemäß Buchstabe b
des ersten Unterabsatzes der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung
(EU) Nr. [xxxx], so tritt an die Stelle der Bedingung gemäß
Buchstabe b die Bedingung, dass diese Fische nicht gezielt befischt
werden. Unbeabsichtigte Fänge solcher Fische müssen angelandet und auf die
Quoten angerechnet werden.“ 20. In
Artikel 29e Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unterliegen
die Fische gemäß Buchstabe b des ersten Unterabsatzes der
Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx],
so tritt an die Stelle der Bedingung gemäß Buchstabe b die Bedingung, dass
diese Fische nicht gezielt befischt werden. Unbeabsichtigte Fänge solcher
Fische müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“ 21. In
Artikel 29f wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a)
Unterliegt Blauleng der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der
Verordnung (EU) Nr. [xxxx], so gilt das Verbot des Mitführens an Bord
gemäß Absatz 1 nicht. Allerdings ist es innerhalb der darin aufgeführten
Gebiete untersagt, diese Art zu befischen. Unbeabsichtigte Blaulengfänge
müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“ 22. In Artikel 32 Absatz 2 wird
folgender Unterabsatz angefügt: „Bei Meerestieren, die der
Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx]
unterliegen, muss der im ersten Unterabsatz Buchstabe b Ziffer i
genannte Fang, der nach den geltenden Vorschriften an Bord behalten werden
darf, alle gefangenen Meerestiere umfassen.“ 23. Artikel 35 wird gestrichen. 24. Die Anhänge werden gemäß
Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Änderungen der Verordnung (EG)
Nr. 2187/2005 Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 wird
wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 wird folgender
Buchstabe p angefügt: „p) ‚unbeabsichtigte Fänge‛
unerwünschte Beifänge von Meerestieren, deren Fang unter den jeweiligen
Umständen untersagt ist.“ 2. Artikel 3 wird wie folgt
geändert: a) In Absatz 1 wird folgender
Unterabsatz angefügt: „Die Fischerei auf eine in den Anhängen I
bis V aufgeführte Art unter Verwendung einer in diesen Anhängen für die
betreffenden Arten nicht vorgesehenen Maschenöffnung ist verboten.“ b) In Absatz 3 wird folgender
Unterabsatz angefügt: „Abweichend vom ersten Unterabsatz sind das
Mitführen an Bord und das Anlanden nicht verboten, wenn die in diesem
Unterabsatz festgelegten Bedingungen aufgrund unbeabsichtigter Fänge von
Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung
(EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht erfüllt werden können. Diese
unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet
werden.“ c) In Absatz 6 wird folgender
Unterabsatz angefügt: „Abweichend vom ersten Unterabsatz sind
Anlandungen nicht verboten, wenn die in diesem Unterabsatz festgelegten Bedingungen
aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung
gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht
erfüllt werden können. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf
die Quoten angerechnet werden.“ 3. Artikel 4 wird wie folgt
geändert: a) In Absatz 1 wird folgender
Unterabsatz angefügt: „Bei Meerestieren, die der
Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx]
unterliegen, müssen die nach dem Sortieren an Bord behaltenen oder angelandeten
Mengen gemäß dem ersten Unterabsatz alle gefangenen Meerestiere umfassen.“ b) In Absatz 2 wird folgender
Unterabsatz angefügt: „Bei Meerestieren, die der
Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx]
unterliegen, müssen die an Bord mitgeführten Mengen gemäß dem ersten
Unterabsatz alle gefangenen Meerestiere umfassen.“ 4. Artikel 12 erhält folgende
Fassung: „Artikel 12
Erreichen der vorgeschriebenen Fanganteile (1) Unbeabsichtigte Fänge von
Meerestieren, die über die in den Anhängen II und III genannten zulässigen
Anteile hinaus gefangen werden und die der Anlandeverpflichtung gemäß
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, müssen
angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. (2) Bevor sie auf einer Fangreise den
Fischfang in einem Bewirtschaftungsgebiet aufnehmen, müssen sich alle Kapitäne
von Fischereifahrzeugen vergewissern, dass sie für Bestände, für die
Fangbeschränkungen gelten, über ausreichende Quoten zur Abdeckung der
wahrscheinlichen Fangzusammensetzung und der in den Anhängen II und III
genannten Anteile verfügen. (3) Meerestiere, die über die in den
Anhängen II und III genannten zulässigen Anteile hinaus gefangen werden
und die nicht der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung
(EU) Nr. [xxxx] unterliegen, dürfen nicht angelandet werden und sind vor
der Anlandung wieder über Bord zu werfen.“ 5. Artikel 14 Absatz 1 wird
wie folgt geändert: „(1) Meerestiere gelten als untermaßig,
wenn sie kleiner sind als die in Anhang IV für die betreffende Art und das
betreffende geografische Gebiet angegebene Referenzmindestgröße für die
Bestandserhaltung.“ 6. Artikel 15 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Untermaßige Meerestiere einer Art,
die nicht der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)
Nr. [xxxx] unterliegt, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen,
angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf
angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.“ b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Untermaßige Meerestiere einer Art,
die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)
Nr. [xxxx] unterliegt, müssen an Bord behalten, angelandet und auf die
Quoten angerechnet werden. Sie dürfen nicht für den menschlichen Verzehr
verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.“ 7. Artikel 17
wird wie folgt geändert: a) In
Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unterliegen
Lachs (Salmo salar) oder Meerforellen (Salmo trutta) der Anlandeverpflichtung
gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx], so gilt das Verbot
des Mitführens an Bord gemäß dem ersten Unterabsatz nicht. Es ist jedoch
untersagt, diese Arten in den darin aufgeführten geografischen Gebieten und
Zeiträumen zu befischen. Unbeabsichtigte Fänge von Lachs (Salmo salar)
oder Meerforelle (Salmo trutta) müssen angelandet und auf die Quoten
angerechnet werden.“ b) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz
angefügt: „(3) Abweichend von den Absätzen 1
und 3 dürfen Lachs (Salmo salar) und Meerforelle (Salmo trutta)
an Bord behalten und befischt werden, wenn sie mit Fischfallen gefangen
wurden.“ 8. Die Anhänge werden gemäß
Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 3 Änderungen der Verordnung (EG)
Nr. 1967/2006 Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wird
wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 wird folgende Nummer 18
angefügt: „18. ‚unbeabsichtigte Fänge‛
unerwünschte Beifänge von Meerestieren, deren Fang unter den jeweiligen
Umständen untersagt ist.“ 2. Artikel 15 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „(1) Es ist verboten, Meerestiere zu
befischen, die einer der in Anhang III aufgeführten Arten angehören und
die kleiner sind als die in dem genannten Anhang angegebene
Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung für die betreffende Art
(nachstehend „untermaßige Meerestiere“). Unbeabsichtigte Fänge untermaßiger
Meerestiere, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung
(EU) Nr. [xxxx] unterliegen, müssen an Bord behalten und angelandet werden.
Sie dürfen nicht für den menschlichen Verzehr verkauft, feilgehalten oder zum
Verkauf angeboten werden. Unbeabsichtigte Fänge untermaßiger
Meerestiere, die nicht der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der
Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, dürfen nicht an Bord behalten,
umgeladen, angelandet, übertragen, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum
Verkauf angeboten werden.“ b) Absatz 3 wird gestrichen. 3. Artikel 16 Absatz 1 erhält
folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 15
Absatz 1 dürfen untermaßige Meerestiere zum Zweck der direkten
Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung mit Erlaubnis und unter der
Verantwortung des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeiten erfolgen, befischt
und in lebendem Zustand an Bord behalten, umgeladen, angelandet, übertragen,
gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.“ 4. Die Anhänge werden gemäß
Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 4 Änderungen der Verordnung (EG)
Nr. 1098/2007 Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 wird
wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 wird folgender
Buchstabe g angefügt: „g) ‚unbeabsichtigte Fänge‛
bezeichnet unerwünschte Beifänge von Meerestieren, deren Fang unter den
jeweiligen Umständen untersagt ist.“ 2. In Artikel 8 Absatz 2 wird
folgender Unterabsatz angefügt: „Unterliegt Dorsch der Anlandeverpflichtung
gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx], so gilt das Verbot
des Mitführens an Bord gemäß dem ersten Unterabsatz nicht. Es ist jedoch
untersagt, diese Art mit treibenden Langleinen in den darin aufgeführten
geografischen Gebieten und Zeiträumen zu befischen. Unbeabsichtigte Dorschfänge
müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“ 3. In Artikel 9 Absatz 3 wird
folgender Unterabsatz angefügt: „Unterliegt Dorsch der Anlandeverpflichtung
gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx], so gilt das Verbot
des Mitführens an Bord gemäß dem ersten Unterabsatz nicht. Es ist jedoch
untersagt, diese Art mit den in Absatz 2 genannten Arten von Fanggeräten
in den in Absatz 1 aufgeführten geografischen Gebieten und Zeiträumen zu
befischen. Unbeabsichtigte Dorschfänge müssen angelandet und auf die Quoten
angerechnet werden.“ Artikel 5 Änderungen der Verordnung (EG)
Nr. 254/2002 Die Verordnung (EG) Nr. 254/2002 wird wie
folgt geändert: 1. In Artikel 3 Absatz 1 wird
folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend vom ersten Unterabsatz sind
Anlandungen nicht verboten, wenn die in diesem Unterabsatz festgelegten
Bedingungen aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der
Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx]
unterliegen, nicht erfüllt werden können. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen
angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“ 2. In Artikel 4 wird folgender
Unterabsatz angefügt: „Abweichend vom ersten Unterabsatz sind
Anlandungen nicht verboten, wenn die in diesem Unterabsatz festgelegten
Bedingungen aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der
Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx]
unterliegen, nicht erfüllt werden können. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen
angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“ Artikel 6 Änderungen der Verordnung (EG)
Nr. 2347/2002 Die Verordnung
(EG) Nr. 2347/2002 wird wie folgt geändert: 1. In
Artikel 2 wird folgender Buchstabe f angefügt: „f) ‚unbeabsichtigte
Fänge‛ unerwünschte Beifänge von Meerestieren, deren Fang unter den
jeweiligen Umständen untersagt ist.“ 2. Artikel 3
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Fischereifahrzeuge,
die nicht im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis sind, dürfen nicht mehr als
100 kg Tiefseearten je Ausfahrt fangen. Fangen diese Schiffe mehr als
100 kg Tiefseearten, so dürfen diese nicht an Bord behalten, umgeladen
oder angelandet werden. Abweichend vom zweiten Unterabsatz sind das
Mitführen an Bord, das Umladen und das Anlanden nicht verboten, wenn die in
diesem Unterabsatz festgelegte Grenze von 100 kg aufgrund unbeabsichtigter
Fänge von Tiefseearten, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der
Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, überschritten wird. Diese
unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet
werden.“ KAPITEL 2 Kontrollmaßnahmen Artikel 7 Änderungen der Verordnung (EG)
Nr. 1224/2009 Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird
wie folgt geändert: 1. Artikel 7 Absatz 1 wird
wie folgt geändert: a) Buchstabe e erhält folgende
Fassung: „e) eine Anlandeverpflichtung in einigen
oder in allen Fischereien gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)
Nr. [xxxx].“ b) Es wird folgender Buchstabe f
angefügt: „f) andere Bedingungen nach Maßgabe
einschlägiger EU-Vorschriften.“ 2. Artikel 14 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften
in Mehrjahresplänen führen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der
Europäischen Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr ein
Fischereilogbuch über ihre Einsätze, in das alle Mengen jeder gefangenen und an
Bord behaltenen Art im Einzelnen eingetragen werden.“ b) Absatz 2 Buchstabe f
erhält folgende Fassung: „f) geschätzte Mengen jeder Art in
Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich –
in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die
unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen;“
c) Absatz 3 erhält folgende
Fassung: „Die erlaubte Toleranzspanne bei den im
Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Mengen an Bord (in Kilogramm)
beträgt 10 % für alle Arten. Liegt die jeweilige Gesamtfangmenge für eine
oder mehrere Arten unterhalb von 50 Kilogramm, so beträgt die erlaubte
Toleranzspanne 20 %.“ d) Absatz 4
erhält folgende Fassung: „(4) Ferner
tragen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in ihr
Fischereilogbuch alle geschätzten Rückwurfmengen für alle Arten ein.“ 3. Artikel 17 Absatz 1
Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung: „e) Mengen der einzelnen im
Fischereilogbuch eingetragenen Arten, einschließlich – als gesonderter Eintrag
– die Mengen, die unter der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung
liegen; f) Mengen der einzelnen anzulandenden
oder umzuladenden Arten, einschließlich – als gesonderter Eintrag – die Mengen,
die unter der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen.“ 4. Artikel 21 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften in
Mehrjahresplänen füllen die Kapitäne von Schiffen der Europäischen Union mit
einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr, die an einer Umladung
beteiligt sind, eine Umladeerklärung aus, in die alle Mengen jeder umgeladenen
oder empfangenen Art detailliert eingetragen werden.“ b) Absatz 2 Buchstabe c
erhält folgende Fassung: „c) geschätzte Mengen jeder Art in Kilogramm
Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls
die Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der
Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden
Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen;“ c) Absatz 3 erhält folgende
Fassung: “Die erlaubte Toleranzspanne bei den in der
Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen der an Bord umgeladenen Mengen (in
Kilogramm) beträgt 10 % für alle Arten. Liegt die jeweilige
Gesamtfangmenge für eine oder mehrere Arten unterhalb von 50 Kilogramm, so
beträgt die erlaubte Toleranzspanne 20 %.“ 5. Artikel 23 Absatz 2
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Mengen jeder Art in Kilogramm
Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls
Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen
oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für
die Bestandserhaltung liegen;“ 6. Nach Artikel 25 wird folgender
Artikel 25a eingefügt: „Artikel 25a Elektronische Fernüberwachung (1) Fischereifahrzeuge, die gemäß den
EU-Rechtsvorschriften oder einem Beschluss eines Mitgliedstaats zum Zweck der
Kontrolle einer Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)
Nr. [xxxx] der elektronischen Fernüberwachung unterliegen, müssen die
Ausrüstung eines elektronischen Fernüberwachungssystems an Bord installiert
haben. Durch dieses System muss sichergestellt sein, dass die Daten über die
Fangtätigkeiten und damit verbundenen Tätigkeiten, einschließlich der
Verarbeitung der Fänge, jederzeit von Kameras erfasst werden. (2) Die Fischereifahrzeuge nach Absatz 1 müssen zudem mit folgender Ausrüstung
ausgestattet sein: a) Von den zuständigen Behörden zugelassene
mobile Datenträger, auf denen alle Aufnahmen der Fangtätigkeiten jederzeit
gespeichert werden und b) an den Systemen zum Betrieb der
Fanggeräte und der Winde oder der Netztrommel angebrachte Sensoren, über die
alle Bewegungen im Zusammenhang mit dem Ausbringen und dem Einholen der
Fanggeräte aufgezeichnet werden. (3) Die
an Bord der Fischereifahrzeuge installierten elektronischen
Fernüberwachungssysteme müssen vollautomatisch funktionieren, und es darf nicht
möglich sein, falsche Positionsmeldungen ein- oder auszugeben oder das System
manuell zu umgehen. (4) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über die technischen Fähigkeiten
verfügen, die über das elektronische Fernüberwachungssystem übermittelten
Informationen zu analysieren und effektiv zu nutzen. (5) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, die
Folgendes betreffen: a) Die über die elektronischen
Fernüberwachungssysteme zu erfassenden und zu verarbeitenden Daten; b) die Aufgaben der Kapitäne in Bezug auf
die Fernüberwachungssysteme; c) die Maßnahmen, die bei technischem
Versagen oder Nichtfunktionieren der Fernüberwachungssysteme zu ergreifen sind; d) die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten
über den Einsatz elektronischer Fernüberwachungssysteme. (6) Die
Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen
fest, die Folgendes betreffen: a) Die Anforderungen an elektronische
Fernüberwachungssysteme; b) die Spezifikationen für elektronische
Fernüberwachungssysteme; c) die von den Flaggenmitgliedstaaten zu
ergreifenden Kontrollmaßnahmen; d) den Zugang der Kommission zu den Daten
der elektronischen Fernüberwachungssysteme. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119
Absatz 2 erlassen.“ 7. Artikel 33 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende
Fassung: „a) für jeden Bestand oder jede
Bestandsgruppe, für den/die die TAC oder Quoten festgesetzt sind, die
aggregierten Daten für die im Vormonat angelandeten Mengen, einschließlich – in
einem gesonderten Eintrag – die Mengen, die unterhalb der geltenden
Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen und“ b) Absatz 6 erhält folgende
Fassung: „(6) Im Rahmen von wissenschaftlichen
Forschungsarbeiten getätigte Fänge, die vermarktet und verkauft werden,
einschließlich gegebenenfalls der Fänge, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße
für die Bestandserhaltung liegen, werden auf die geltende Quote des
Flaggenmitgliedstaats angerechnet, soweit sie 2 % der betroffenen Quoten
übersteigen. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer
gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von
Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur
Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik[15]
findet auf die Fangreisen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung, auf denen die
betreffenden Fänge getätigt werden, keine Anwendung.“ 8. Folgende Artikel 49a, 49b und
49c werden eingefügt: „Artikel 49a Getrennte Aufbewahrung von Fängen
unterhalb der Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung (1) Alle Fänge, die unterhalb der
geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen und die an Bord
eines Fischereifahrzeugs der Europäischen Union behalten werden, sind nach
Beständen getrennt so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen,
dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden
werden können. (2) Fänge, die unterhalb der geltenden
Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, dürfen an Bord eines
Fischereifahrzeugs der Europäischen ungeachtet der Menge nicht in Kisten,
Kompartimenten oder Behältern gemischt mit anderen Fischereierzeugnissen
gelagert werden. (3) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, –
wenn die Fänge zu mehr als 80 % aus nicht für
den menschlichen Verzehr bestimmtem Stintdorsch und Sandaal oder einer oder
mehrerer der folgenden Arten bestehen: –
Makrele, –
Hering, –
Stöcker, –
Blauer Wittling, –
Eberfisch, –
Sardelle, –
Glasauge, –
Sardine, –
Sprotte. –
wenn Fänge, die unterhalb der Referenzmindestgröße
für die Bestandserhaltung liegen, auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von
weniger als 12 Metern über alles sortiert, gewogen und in das Logbuch
eingetragen wurden. (4) In den in Absatz 3 genannten
Fällen ist die Fangzusammensetzung mittels Stichproben durch die
Mitgliedstaaten zu überwachen. Artikel 49b De minimis-Regel Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Fänge, die unter die De-minimis-Freistellung gemäß Artikel 15
Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] fallen,
insgesamt nicht über dem Prozentsatz der in der betreffenden EU-Maßnahme
festgelegten Freistellung liegen. Artikel 49c Anlandung von Fängen unterhalb der
Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung Werden Fänge angelandet, die unterhalb der
geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, so müssen die
zuständigen Behörden sicherstellen, dass diese Fänge in einer Weise gelagert
werden, dass sie von den für den menschlichen Verzehr bestimmten
Fischereierzeugnissen unterscheidbar sind.“ 9. Artikel 56 Absatz 1 erhält
folgende Fassung: „(1) Jeder Mitgliedstaat ist in seinem
Hoheitsgebiet für die Kontrolle der Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen
Fischereipolitik auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und
Aquakulturerzeugnissen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzelhandel einschließlich
des Transports verantwortlich. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher,
dass die Verwendung von Fischereierzeugnissen unterhalb der geltenden
Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung, die einer Anlandeverpflichtung
gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, auf
andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr beschränkt werden.“ 10. Artikel 58 Absatz 5
Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Mengen jeder Art in Kilogramm,
ausgedrückt in Nettogewicht, oder gegebenenfalls Zahl der Tiere, einschließlich
– in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die
unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen;“ 11. Artikel 64 Absatz 1 wird
wie folgt geändert: a) Buchstabe f erhält folgende
Fassung: „f) Mengen jeder Art in Kilogramm
Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls
Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen
oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für
die Bestandserhaltung liegen;“ b) Es wird folgender Buchstabe ha
angefügt: „ha) gegebenenfalls Bestimmung der
Fischereierzeugnisse unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die
Bestandserhaltung, deren Verwendung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)
Nr. [xxxx] auf andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr
beschränkt ist.“ 12. Artikel 66 Absatz 3
Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Mengen jeder Art in Kilogramm
Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls
Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen
oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für
die Bestandserhaltung liegen;“ 13. Artikel 68 Absatz 5
Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Mengen jeder beförderten Art in Kilogramm
Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls
Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen
oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für
die Bestandserhaltung liegen;“ 14. Folgender Artikel 73a wird
eingefügt: „Artikel 73a Kontrollbeobachter für die Überwachung
der Anlandeverpflichtung Unbeschadet von Artikel 73 Absatz 1
können die Mitgliedstaaten Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen
unter ihrer Flagge entsenden, damit diese die Fischereien überwachen, die der Anlandeverpflichtung
gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen. Für
diese Kontrollbeobachter gilt Artikel 73 Absätze 2 bis 9.“ 15. Artikel 90 Absatz 1
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) das Versäumnis, Fänge von Arten, die
einer Quote oder der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung
(EU) Nr. [xxxx] unterliegen, an Bord des Fischereifahrzeugs zu bringen und
zu behalten und anzulanden, es sei denn, das Anbordbringen und Mitführen sowie
die Anlandung würden gegen Verpflichtungen im Rahmen der Vorschriften der
Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen.“ 16. Artikel 92 Absatz 1 erhält
folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten wenden ein
Punktesystem für schwere Verstöße im Sinne von Artikel 42 Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sowie für Verstöße
gegen die Verpflichtung an, alle Fänge an Bord des Fischereifahrzeugs zu
bringen und zu behalten und anzulanden, die einer Quote oder der
Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx]
unterliegen, und belegen den Inhaber einer Fangerlaubnis, der gegen die
Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, mit einer
angemessenen Anzahl von Punkten.“ 17. Artikel 105 wird wie folgt
geändert: a) Die Tabelle in Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „ Umfang der Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen || Multiplikationsfaktor bis 10 % || Überschreitung *1,0 über 10 % bis zu 20 % || Überschreitung *1,2 über 20 % bis zu 40 % || Überschreitung *1,4 über 40 % bis zu 50 % || Überschreitung *1,8 Überschreitungen von mehr als 50 % || Überschreitung *2,0 “ b) Absatz 3 erhält folgende
Fassung: „(3) Beträgt die Überschreitung im
Vergleich zu den zulässigen Anlandungen mehr als 10 %, wird zusätzlich zu
den in Absatz 2 genannten Multiplikationsfaktoren ein
Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet, wenn (1)
ein Mitgliedstaat die ihm für einen Bestand oder für
eine Bestandsgruppe zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil in den
vorausgegangenen zwei Jahren wiederholt überschritten hat und für diese
Überschreitungen Kürzungen gemäß Absatz 2 vorgenommen wurden, (2)
die verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und
wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des STECF zu dem
Schluss kommen, dass die Überschreitung eine ernste Bedrohung für die Erhaltung
des betreffenden Bestands darstellt, oder (3)
für den Bestand ein Bewirtschaftungsplan gilt.“ c) Absatz 3a wird gestrichen. 18. Artikel 106 wird wie folgt
geändert: a) Die Tabelle in Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „ Umfang der Überschreitung des zur Verfügung stehenden Fischereiaufwands || Multiplikationsfaktor bis 10 % || Überschreitung *1,0 über 10 % bis zu 20 % || Überschreitung *1,2 über 20 % bis zu 40 % || Überschreitung *1,4 über 40 % bis zu 50 % || Überschreitung *1,8 Überschreitung von mehr als 50 % || Überschreitung *2,0 „ 19. Folgender
Artikel 119a wird eingefügt: „Artikel 119a Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 25a Absatz 5 erfolgt auf unbestimmte Zeit. (3) Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 25a Absatz 5 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder
vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den
Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein gemäß Artikel 25a
Absatz 5 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn
innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das
Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat
Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische
Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.“ KAPITEL 3 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 8 Aufhebungen Die Verordnung (EG) Nr. 1434/98 wird
aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung. Artikel 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am [xxx] Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab …. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] KOM(2011) 425 endg. Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik. [2] http://ec.europa.eu/fisheries/reform/sec_2011_891_en.pdf [3] „Der Rat begrüßt die Absicht der Kommission, die
betreffenden Kontrollmaßnahmen und technischen Maßnahmen rechtzeitig vor dem
Inkrafttreten der Anlandeverpflichtung zu überprüfen und gegebenenfalls deren
Aufhebung vorzuschlagen.“ [4] ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. [5] ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 1. [6] ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1. [7] ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11. [8] ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1. [9] ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10. [10] ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 1. [11] ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6. [12] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. [13] SEC(2011) 891. [14] ABl. C vom , S. . [15] ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.