52013PC0889

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung /* COM/2013/0889 final - 2013/0436 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Eines der zentralen Ziele der Reform der derzeitigen Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP)[1] ist die schrittweise Abschaffung der Rückwürfe in allen Fischereien der Europäischen Union (EU) durch die Einführung einer Anlandeverpflichtung. Dadurch soll eine bessere Nutzung der verfügbaren Ressourcen erreicht und den Erwartungen der Öffentlichkeit entsprochen werden, wonach die Praxis, marktfähige Fische zurück ins Meer zu werfen, beendet werden sollte. Hohe Rückwurfraten wurden in der im Hinblick auf den Vorschlag für die Grundverordnung für die GFP vorgenommenen Folgenabschätzung[2] als wichtige Ursache für die mangelnde ökologische Nachhaltigkeit der GFP erkannt.

Das Europäische Parlament hat bei seiner Abstimmung im Plenum im Februar 2013 zugestimmt, dass die Anlandeverpflichtung für pelagische Fischereien, weit wandernde Arten und Lachse in der Ostsee ab 2014 eingeführt und in den Folgejahren auf alle Fischereien ausgeweitet wird. Zu einem späteren Zeitpunkt im Februar hat der Rat klar zu verstehen gegeben, dass er diesen Ansatz unterstützt, und hat einem ähnlichen Zeitplan für die Umsetzung zugestimmt. In der Folge haben das Europäische Parlament und der Rat eine politische Einigung über die Grundverordnung erzielt, wobei das neue Datum für den Beginn der Umsetzung der Anlandeverpflichtung auf 1. Januar 2015 festgesetzt wurde.

Damit die Anlandeverpflichtung umgesetzt werden kann, müssen einige der Bestimmungen der derzeit geltenden Verordnungen über technische Maßnahmen, Bewirtschaftungsmaßnahmen und Kontrollen aufgehoben oder geändert werden, die der Anlandeverpflichtung zuwiderlaufen und die Fischer zwingen, Fische zurückzuwerfen. Auf der Ratstagung vom Juni gab der Rat eine entsprechende Absichtserklärung ab[3] und forderte die Kommission auf, rasch zu handeln und diese Änderungen an den bestehenden Verordnungen vorzunehmen, sobald die Reform vereinbart ist.

Die Kommission beabsichtigt, als Teil der Reform eine neue technische Rahmenregelung auszuarbeiten, durch die im Laufe der Zeit die Anlandeverpflichtung wie geplant vollständig umgesetzt werden soll. Dabei würde auch das neue regionale Konzept, einschließlich der Aufstellung von Mehrjahres- und Rückwurfplänen, zum Tragen kommen. Diese neue Rahmenregelung wird jedoch mit ziemlicher Sicherheit für die erste Gruppe von Fischereien, für die die Anlandeverpflichtung gelten wird, nicht rechtzeitig vorliegen. Daher müssen alle rechtlichen und praktischen Hindernisse für die übergangsweise Umsetzung aus den Rechtsvorschriften entfernt werden, während diese neue Rahmenregelung noch erarbeitet wird.

Mehrere in den derzeitigen Verordnungen enthaltene Bestimmungen im Bereich der technischen Maßnahmen stehen im Widerspruch zu der Anlandeverpflichtung und zwingen die Fischer zu Rückwürfen. Hierbei handelt es sich um Mindestanlandegrößen, Vorschriften über die Fangzusammensetzung und Beifangregelungen.

Die Mindestanlandegrößen sind in der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren[4] geregelt, die insbesondere durch die Verordnung (EU) Nr. 227/2013[5] und die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98[6] geändert wurde. Durch die Mindestanlandegrößen werden die vorgeschriebenen Größen der Fische festgelegt, die an Bord behalten werden dürfen. Kleinere Fische dürfen derzeit nicht an Bord behalten oder angelandet werden. Im Rahmen der Anlandeverpflichtung werden die Mindestanlandegrößen für alle Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, durch Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung ersetzt. Fische, die diese Referenzmindestgröße nicht erreichen, müssen angelandet werden, doch der Verkauf dieser untermaßigen Fische darf nur zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr erfolgen. Eine besondere Situation tritt im Mittelmeer auf, für das die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1624/94[7] gilt. Gemäß der genannten Verordnung ist es untersagt, Meerestiere unterhalb der darin festgelegten Mindestgröße anzulanden, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu befördern, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten. Diese Mindestgrößen wurden 2007 eingeführt, um Verbesserungen bei der Größenselektion zu fördern, die über die Mindeststandards für die Merkmale der Fanggeräte in den betreffenden Fischereien hinausgingen. Auch die Mindestfanggrößen im Mittelmeerraum werden aus Gründen der Kohärenz durch Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung ersetzt, wobei dieselbe Auflage gilt, nach der untermaßige Fische angelandet werden müssen, aber nur zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr verwendet werden dürfen.

Die Vorschriften über die Fangzusammensetzung sind in der Verordnung (EG) Nr. 850/98 und damit zusammenhängenden Verordnungen enthalten (Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen[8], Verordnung (EG) Nr. 1434/98 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr[9], Verordnung (EG) Nr. 254/2002 zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) für das Jahr 2002[10] und Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände[11]). Ähnliche Vorschriften über die prozentuale Fangzusammensetzung finden sich auch in der Verordnung für die Ostsee (Verordnung (EG) Nr. 2187/2005), nicht aber in der Mittelmeer-Verordnung.

Mit den Vorschriften über die Fangzusammensetzung werden Grenzwerte festgelegt, die täglich und für jede Fangreise eingehalten werden müssen. Liegen die Fänge außerhalb der Grenzwerte, so sind die Fischer verpflichtet, einen Teil der Fänge zurückzuwerfen, um die an Bord behaltenen Fänge mit den Vorschriften über die Fangzusammensetzung in Einklang zu bringen. Durch die Anlandeverpflichtung dürfen Fischer künftig keine Fänge mehr zurückwerfen, weshalb der Widerspruch zwischen den Vorschriften über die Fangzusammensetzung und der Anlandeverpflichtung ausgeräumt werden muss. Dies wird dadurch erreicht, dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren, für die die Anlandeverpflichtung gilt, angelandet und, wenn die zulässigen Anteile an der Fangzusammensetzung überschritten werden, auf die Quoten angerechnet werden müssen. Die Vorschriften über die Fangzusammensetzung sind mit anderen Bestimmungen verknüpft (z. B. Maschenöffnungen, Bedingungen für die Verwendung bestimmter Kombinationen von Maschenöffnungen), und auch Durchführungsbestimmungen für die Sortierung der Fänge an Bord von Schiffen beruhen auf den Vorgaben für die Fangzusammensetzung. Diese Vorschriften müssen ebenfalls angepasst oder gestrichen werden, um die Rückwurfverpflichtung aufzuheben.

Was die Verordnung (EG) Nr. 1434/1998 betrifft, so sind die darin enthaltenen Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die damit verbundenen Einschränkungen für die Verwendung von Hering nicht mehr relevant. Die Anlandeverpflichtung wird ab dem 1. Januar 2015 für alle pelagischen und industriellen Fischereien in EU-Gewässern gelten und sieht vor, dass alle Heringe angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen und dass alle Heringe unterhalb der Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung nur zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr verwendet werden dürfen. Die genannte Verordnung sollte aufgehoben werden.

Auch die Verordnungen über die technischen Erhaltungsmaßnahmen (Verordnung (EG) Nr. 850/98 und damit zusammenhängende Verordnungen (Verordnungen (EG) Nr. 1098/2007 und (EG) Nr. 254/2002) für die EU-Gewässer im Atlantik und in einigen anderen bezeichneten Gebieten sowie Verordnung (EG) Nr. 2187/200510 für die EU-Gewässer in der Ostsee) enthalten zahlreiche Beifangbestimmungen. Diese ähneln Vorschriften über die Fangzusammensetzung, sind jedoch gebiets- oder fanggerätspezifisch. Normalerweise handelt es sich hierbei um Ausnahmeregelungen, durch die 5 - 10 % Beifänge bestimmter Arten in bestimmten Gebieten mit bestimmten Fanggeräten in bestimmten Fischereien erlaubt sind. Derzeit müssen Fänge, die über diesen zulässigen Beifanggrenzen liegen, zurückgeworfen werden. Wie bei den Vorschriften über die Fangzusammensetzung entsteht hier ein Widerspruch zur Anlandeverpflichtung, da die Fischer Fänge, die über den Beifanggrenzen liegen, zurückwerfen müssen, wohingegen sie gemäß der Anlandeverpflichtung solche Fische anlanden müssen. Somit gilt hier Ähnliches wie für die Vorschriften über die Fangzusammensetzung, d. h. dass die Verpflichtung zum Rückwurf aufgehoben werden muss.

Es wird eine weitere Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 vorgeschlagen, die nicht mit der Anlandeverpflichtung verbunden, aus Gründen der Rechtssicherheit jedoch erforderlich ist. Mehrere Mitgliedstaaten haben darauf hingewiesen, dass die derzeitigen Bestimmungen in Bezug auf eine Gebietsschließung in ICES-Division VIb zum Schutz junger Schellfische zu Fehlinterpretationen und in der Folge Bedenken hinsichtlich der Erhaltung des Schellfischbestands in diesem Gebiet geführt haben. Daher wird vorgeschlagen, diesen Artikel der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zu ändern und zum ursprünglichen Wortlaut gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 zurückzukehren, um jede Möglichkeit einer Fehlinterpretation auszuschließen.

Auch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006[12] muss an die Anlandeverpflichtung angepasst werden. Die erforderlichen Änderungen betreffen Fanggenehmigungen, die Aufzeichnung der Daten zu allen Fängen, insbesondere wenn sie unterhalb der Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung liegen, eine größere Toleranzspanne für Fangschätzungen unter 50 kg in Logbüchern und Umladeerklärungen, den Erlass von Vorschriften für die elektronische Fernüberwachung im Bereich der Aufzeichnung von Daten zur Überwachung der Anlandeverpflichtung auf See, die getrennte Aufbewahrung von Fängen und die Kontrolle der Vermarktung von Fängen unterhalb der Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung, die Festlegung der Bedingungen für den Einsatz von Kontrollbeobachtern zu Überwachungszwecken und die Festlegung, dass die Missachtung der Anlandeverpflichtung einen schwerwiegenden Verstoß darstellt. Durch die Einführung der Anlandeverpflichtung in Verbindung mit einer gewissen neuen jahresübergreifenden Quotenflexibilität ist auch eine Anpassung der bestehenden Vorschriften für den Abzug von Quoten und Fischereiaufwand erforderlich. Alle diese Änderungen ergeben sich aus Vorschriften im Rahmen der GFP-Reform.

Da für die erste Gruppe von Fischereien ab 2015 die Anlandeverpflichtung gilt, sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen über technische Maßnahmen, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen durch vorliegende Verordnung geändert werden, um sicherzustellen, dass die rechtlichen Hindernisse für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung rechtzeitig ausgeräumt werden.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Es wurde keine spezifische Folgenabschätzung vorgenommen, da die Auswirkungen der Einführung einer Anlandeverpflichtung bereits im Rahmen der Folgenabschätzung für die Reform der GFP bewertet wurden. Bei der Folgenabschätzung[13] wurden die Auswirkungen von Strategien zur Reduzierung von Rückwürfen, einschließlich eines Rückwurfverbots, quantifiziert. Diese Bewertung erfolgte in zwei Schritten. In einem ersten Schritt wurden eine Reihe theoretischer Studien über das Ausmaß der Rückwurfpraxis in der EU durchgeführt und die in einer Reihe von Fischereien (in Island, Norwegen, Schottland und Dänemark) ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung von Rückwürfen beschrieben. Darüber hinaus wurde der Umfang der Rückwürfe in den EU-Fischereien klassifiziert und schließlich wurden spezifische Studien zu den Rückwürfen in den Mittelmeerfischereien durchgeführt. Im zweiten Analyseschritt wurden die Auswirkungen verschiedener Strategien zur Verhinderung von Rückwürfen in EU-Fischereien, einschließlich der Auswirkungen von Veränderungen bei der Selektivität der Fanggeräte und der Einführung neuer technischer Maßnahmen wie Ad-hoc-Schließungen, bewertet. Diese Analyse ergab, dass die Einführung einer Strategie zur Verhinderung von Rückwürfen durch wirksamere technische Maßnahmen und die Beseitigung ineffektiver technischer Maßnahmen, die Rückwürfe befördern, kurzfristig zu wirtschaftlichen Verlusten, mittel- bis langfristig jedoch zu zusätzlichen, vor allem ökologischen und wirtschaftlichen Gewinnen führen würde.

Eine weitere Folgenabschätzung brächte gegenüber den bereits aufgrund der durchgeführten Bewertung vorliegenden Informationen keinen Mehrwert. Die erforderlichen Änderungen der bestehenden Vorschriften sind für das Funktionieren der neuen GFP wesentlich.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die wichtigste Maßnahme besteht darin, die im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgesehene Umsetzung der Anlandeverpflichtung zu ermöglichen, indem alle bestehenden Bestimmungen im Bereich der technischen Maßnahmen und Kontrollverordnungen, die im Widerspruch zu der Anlandeverpflichtung stehen, gestrichen werden.

Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vorgeschlagen werden Änderungen zu bereits erlassenen Maßnahmen, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ins Gewicht fällt.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für diese Maßnahme sind keine zusätzlichen Ausgaben der EU erforderlich.

2013/0436 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[14],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Wichtigstes Ziel der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] ist die schrittweise Abschaffung von Rückwürfen in allen EU-Fischereien durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, und aller Arten im Mittelmeer, für die Mindestgrößen gelten. Damit die Anlandeverpflichtung umgesetzt werden kann, sollten einige der derzeit geltenden Bestimmungen im Bereich der technischen Maßnahmen und der Kontrollverordnungen aufgehoben oder geändert werden, die der Anlandeverpflichtung zuwiderlaufen und die Fischer zwingen, Fische zurückzuwerfen.

(2)       Im Rahmen der laufenden Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) wird die Schaffung eines neuen Rechtsrahmens für die technischen Maßnahmen erwartet. Da es sehr unwahrscheinlich ist, dass ein solcher neuer Rechtsrahmen bis zur erstmaligen Einführung der Anlandeverpflichtung Anfang 2015 in Kraft sein wird, ist es gerechtfertigt, einige Bestimmungen der derzeitigen Verordnungen über die technischen Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, um die Unvereinbarkeit dieser Vorschriften mit der Anlandeverpflichtung zu beseitigen.

(3)       Um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren dahingehend geändert werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung unterliegen und die über die gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung zulässigen Anteile hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, dass die Mindestanlandegrößen für Meerestiere, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, durch Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung ersetzt werden und dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren, die über die in bestimmten Gebieten, zu bestimmten Zeiten und für bestimmte Fanggeräte geltenden Beifangregelungen hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

(4)       Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten zudem die Bestimmungen über eine Gebietsschließung zum Schutz von jungem Schellfisch in der ICES-Division VIb geändert werden.

(5)       Um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 dahingehend geändert werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung in der Ostsee unterliegen und die über die gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung zulässigen Anteile hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, dass die Mindestanlandegrößen für Meerestiere, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, durch Referenzgrößen für die Bestandserhaltung ersetzt werden und dass der Fang von Lachs und Meerforelle – außer mit Fischfallen – zu bestimmten Zeiten und in bestimmten Gebieten untersagt wird.

(6)       Um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1624/94 dahingehend geändert werden, dass die Mindestanlandegrößen für Meerestiere durch Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung ersetzt werden, ohne dadurch den Ansatz und die Anwendung bestehender Mindestfanggrößen in Frage zu stellen, und dass die Vorschriften für den Fang junger Sardinen gestrichen werden, die durch die Umsetzung der Anlandeverpflichtung nicht länger relevant sind, da alle derartigen Fänge soweit wie möglich vermieden werden und im Falle unbeabsichtigter Fänge angelandet werden müssen, aber nicht mehr für den menschlichen Verzehr verwendet werden dürfen.

(7)       Um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, dahingehend geändert werden, dass bei der Fischerei mit treibenden Langleinen sowie mit Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen in bestimmten Gebieten und zu bestimmten Zeiten alle unbeabsichtigten Dorschfänge angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

(8)       Um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 254/2002 zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) für das Jahr 2002 dahingehend geändert werden, dass in der Schleppnetzfischerei auf Bunte Kammmuscheln alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung unterliegen und über die zulässigen Beifangmengen hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

(9)       Um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände dahingehend geändert werden, dass alle Fänge von Tiefseearten angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

(10)     Um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 dahingehend geändert werden, dass die Überwachung der Anlandeverpflichtung gewährleistet wird. Zu diesem Zweck sollten für Fischereien, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, Fanggenehmigungen gelten; die Fangdaten sollten für alle Arten ohne jegliche Gewichtsgrenzen aufgezeichnet werden; Daten zu Fängen unterhalb der Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung sollten getrennt aufgezeichnet werden; aufgrund der Schwierigkeit, kleine Fangmengen an Bord von Fischereifahrzeugen exakt zu bestimmen, sollte für die Schätzung kleiner Fangmengen in Logbüchern und Umladeerklärungen eine größere Toleranzspanne gelten; es sollten Vorschriften für die elektronische Fernüberwachung im Bereich der Aufzeichnung von Daten zur Überwachung der Anlandeverpflichtung auf See erlassen werden; Vorschriften für die gentrennte Aufbewahrung von Fängen und die Kontrolle der Vermarktung von Fängen unterhalb der Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung sollten erlassen werden; und die Bedingungen für den Einsatz von Kontrollbeobachtern zu Überwachungszwecken sollten festgelegt werden.

(11)     Da Rückwürfe eine beträchtliche Verschwendung darstellen und sich negativ auf die nachhaltige Nutzung lebender Meeresschätze und der Meeresökosysteme auswirken und da die allgemeine Einhaltung der Anlandeverpflichtung durch die Betreiber entscheidend für den Erfolg ist, sollte die Missachtung der Anlandeverpflichtung als schwerwiegender Verstoß definiert werden. Durch die Einführung der Anlandeverpflichtung in Verbindung mit einer gewissen neuen jahresübergreifenden Quotenflexibilität ist eine Anpassung der Vorschriften für den Abzug von Quoten und Fischereiaufwand erforderlich.

(12)     Die Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sollten daher entsprechend geändert werden.

(13)     Die Verordnung (EG) Nr. 1434/1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr sollte aufgehoben werden, da die darin enthaltenen Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die damit verbundenen Einschränkungen für die Verwendung von Hering im Rahmen der Anlandeverpflichtung nicht länger relevant sind, denn der gesamte gefangene Hering sollte angelandet und auf die Quoten angerechnet werden und der gesamte unter der Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegende Hering sollte ausschließlich für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr verwendet werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

Technische Maßnahmen

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 850/98

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert:

1.           In Artikel 3 wird folgender Buchstabe i angefügt:

„i)        ‚unbeabsichtigte Fänge‛ unerwünschte Beifänge von Meerestieren, deren Fang unter den jeweiligen Umständen untersagt ist.“

2.           Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)         In Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Die Fischerei auf eine in den Anhängen I bis V aufgeführte Art unter Verwendung einer in diesen Anhängen für die betreffenden Arten nicht vorgesehenen Maschenöffnung ist verboten.“

b)         In Absatz 4 Buchstabe a wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Abweichend vom ersten Unterabsatz sind Anlandungen nicht verboten, wenn die in Anhang X festgelegten Bedingungen aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht erfüllt werden können. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

c)         In Absatz 4 Buchstabe b wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Abweichend vom ersten Unterabsatz sind Anlandungen nicht verboten, wenn die in den Anhängen I bis V festgelegten Bedingungen aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht erfüllt werden können. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

d)         In Absatz 5 Buchstabe a wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Bei Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, müssen die an Bord mitgeführten oder umgeladenen Mengen gemäß dem ersten Unterabsatz alle gefangenen Meerestiere umfassen.“

3.           In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, müssen die nach dem Sortieren an Bord behaltenen oder angelandeten Mengen gemäß dem ersten Unterabsatz alle gefangenen Meerestiere umfassen.“

4.           In Artikel 7 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der erste Unterabsatz gilt nicht, wenn die Krebstiere der Art Pandalus der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen. Es ist jedoch verboten, diese Krebstiere mit im ersten Unterabsatz angeführten Netzen zu befischen, die nicht gemäß dem ersten Unterabsatz ausgestattet sind. Mit solchen Netzen getätigte unbeabsichtigte Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

5.           In Artikel 10 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b ist es nicht verboten, Meerestiere an Bord zu behalten oder anzulanden, wenn der Mindestanteil an Muscheln aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht erreicht wird. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

6.           Artikel 11 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Buchstabe a wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a ist es nicht verboten, Kiemennetze, Verwickelnetze oder Spiegelnetze zu verwenden oder an Bord mitzuführen, wenn die Bedingungen gemäß Buchstabe a aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht erfüllt werden können. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

7.           In Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, müssen die nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere gemäß dem Unterabsatz 1 alle gefangenen Meerestiere umfassen.“

8.           Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

(1)        Über die zulässigen Anteile gemäß Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 29d Absatz 5 Buchstabe d, Artikel 29d Absatz 6 Buchstabe d, Artikel 29d Absatz 7 Buchstabe c, Artikel 29g Absatz 2, Artikel 34b Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 34 Absatz 11 sowie den Anhängen I bis VII, X und XI hinaus gefangene Mengen von Meerestieren, die nicht der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, werden nicht angelandet, sondern vor jeder Rückkehr in den Hafen wieder über Bord geworfen.

(2)        Über die zulässigen Anteile gemäß Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 29d Absatz 5 Buchstabe d, Artikel 29d Absatz 6 Buchstabe d, Artikel 29d Absatz 7 Buchstabe c, Artikel 29g Absatz 2, Artikel 34b Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 34b Absatz 11 sowie den Anhängen I bis VII, X und XI hinaus gefangene Mengen von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

(3)        Bevor sie auf einer Fangreise den Fischfang in einem Bewirtschaftungsgebiet aufnehmen, müssen sich die Kapitäne von Fischereifahrzeugen vergewissern, dass sie für Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, über ausreichende Quoten zur Abdeckung der wahrscheinlichen Fangzusammensetzung und zulässigen Anteile auf der betreffenden Fangreise verfügen.“

9.           Artikel 17 wird wie folgt geändert:

„Meerestiere sind untermaßig, wenn sie kleiner sind als die in Anhang XII für die betreffende Art und das betreffende geografische Gebiet angegebene Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung.“

10.         Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

(1)        Untermaßige Meerestiere einer Art, die nicht der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegt, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.

(2)        Untermaßige Meerestiere einer Art, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, müssen an Bord behalten, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Sie dürfen nicht für den menschlichen Verzehr verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.“

11.         In Artikel 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Unterliegt Hering der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx], so gilt das Verbot des Mitführens an Bord gemäß Absatz 1 nicht. Es ist jedoch untersagt, diese Art in den darin aufgeführten geografischen Gebieten und Zeiträumen zu befischen. Unbeabsichtigte Heringsfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

12.         In Artikel 20a wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterliegt Hering der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx], so gilt das Verbot der Anlandung und des Mitführens an Bord gemäß dem ersten Unterabsatz nicht. Es ist jedoch untersagt, diese Art in dem darin aufgeführten geografischen Gebiet und den darin genannten Zeiträumen zu befischen. Unbeabsichtigte Heringsfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

13.         In Artikel 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Unterliegen Sprotten der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx], so gilt das Verbot des Mitführens an Bord gemäß Absatz 1 nicht. Es ist jedoch untersagt, diese Art in den darin aufgeführten geografischen Gebieten und Zeiträumen zu befischen. Unbeabsichtigte Sprottenfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

14.         In Artikel 22 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterliegt Makrele der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx], so gilt das Verbot des Mitführens an Bord gemäß dem ersten Unterabsatz nicht. Es ist jedoch untersagt, diese Art in dem darin aufgeführten geografischen Gebiet zu befischen. Unbeabsichtigte Makrelenfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

15.         Artikel 23 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterliegen Sardellen der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx], so gilt das Verbot des Mitführens an Bord gemäß dem ersten Unterabsatz nicht. Es ist jedoch untersagt, diese Art mit dem Fanggerät und in den geografischen Gebieten, die darin aufgeführt sind, zu befischen. Unbeabsichtigte Sardellenfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

16.         Artikel 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Unterliegt Stintdorsch der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx], so gilt das Verbot des Mitführens an Bord gemäß Absatz 1 nicht. Es ist jedoch untersagt, diese Art mit dem Fanggerät und in dem geografischen Gebiet, die darin aufgeführt sind, zu befischen. Unbeabsichtigte Stintdorschfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

17.         In Artikel 29a Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterliegt Sandaal der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx], so gilt das Verbot der Anlandung und des Mitführens an Bord gemäß dem ersten Unterabsatz nicht. Es ist jedoch untersagt, diese Art in dem darin aufgeführten geografischen Gebiet zu befischen. Unbeabsichtigte Sandaalfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

18.         Artikel 29c erhält folgende Fassung:

„Artikel 29c

Schellfisch-Schutzzone (Rockall) im ICES-Untergebiet VI

(1)        Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in den Gebieten verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

– 57o00' N, 15o00' W

– 57o00' N, 14o00' W

– 56o30' N, 14o00' W

– 56o30' N, 15o00' W

– 57o00' N, 15o00' W.“

19.         Artikel 29d wird wie folgt geändert:

a)         In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterliegen die Fische oder Muscheln gemäß Buchstabe b des ersten Unterabsatzes der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx], so tritt an die Stelle der Bedingung gemäß Buchstabe b die Bedingung, dass diese Fische und Muscheln nicht gezielt befischt werden. Unbeabsichtigte Fänge solcher Fische oder Muscheln müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

b)         In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterliegen die Fische gemäß Buchstabe b des ersten Unterabsatzes der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx], so tritt an die Stelle der Bedingung gemäß Buchstabe b die Bedingung, dass diese Fische nicht gezielt befischt werden. Unbeabsichtigte Fänge solcher Fische müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

20.         In Artikel 29e Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterliegen die Fische gemäß Buchstabe b des ersten Unterabsatzes der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx], so tritt an die Stelle der Bedingung gemäß Buchstabe b die Bedingung, dass diese Fische nicht gezielt befischt werden. Unbeabsichtigte Fänge solcher Fische müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

21.         In Artikel 29f wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Unterliegt Blauleng der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx], so gilt das Verbot des Mitführens an Bord gemäß Absatz 1 nicht. Allerdings ist es innerhalb der darin aufgeführten Gebiete untersagt, diese Art zu befischen. Unbeabsichtigte Blaulengfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

22.         In Artikel 32 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, muss der im ersten Unterabsatz Buchstabe b Ziffer i genannte Fang, der nach den geltenden Vorschriften an Bord behalten werden darf, alle gefangenen Meerestiere umfassen.“

23.         Artikel 35 wird gestrichen.

24.         Die Anhänge werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 wird wie folgt geändert:

1.           In Artikel 2 wird folgender Buchstabe p angefügt:

„p)       ‚unbeabsichtigte Fänge‛ unerwünschte Beifänge von Meerestieren, deren Fang unter den jeweiligen Umständen untersagt ist.“

2.           Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)         In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Fischerei auf eine in den Anhängen I bis V aufgeführte Art unter Verwendung einer in diesen Anhängen für die betreffenden Arten nicht vorgesehenen Maschenöffnung ist verboten.“

b)         In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend vom ersten Unterabsatz sind das Mitführen an Bord und das Anlanden nicht verboten, wenn die in diesem Unterabsatz festgelegten Bedingungen aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht erfüllt werden können. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

c)         In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend vom ersten Unterabsatz sind Anlandungen nicht verboten, wenn die in diesem Unterabsatz festgelegten Bedingungen aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht erfüllt werden können. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

3.           Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)         In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, müssen die nach dem Sortieren an Bord behaltenen oder angelandeten Mengen gemäß dem ersten Unterabsatz alle gefangenen Meerestiere umfassen.“

b)         In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, müssen die an Bord mitgeführten Mengen gemäß dem ersten Unterabsatz alle gefangenen Meerestiere umfassen.“

4.           Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12 Erreichen der vorgeschriebenen Fanganteile

(1)        Unbeabsichtigte Fänge von Meerestieren, die über die in den Anhängen II und III genannten zulässigen Anteile hinaus gefangen werden und die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

(2)        Bevor sie auf einer Fangreise den Fischfang in einem Bewirtschaftungsgebiet aufnehmen, müssen sich alle Kapitäne von Fischereifahrzeugen vergewissern, dass sie für Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, über ausreichende Quoten zur Abdeckung der wahrscheinlichen Fangzusammensetzung und der in den Anhängen II und III genannten Anteile verfügen.

(3)        Meerestiere, die über die in den Anhängen II und III genannten zulässigen Anteile hinaus gefangen werden und die nicht der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, dürfen nicht angelandet werden und sind vor der Anlandung wieder über Bord zu werfen.“

5.           Artikel 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„(1)      Meerestiere gelten als untermaßig, wenn sie kleiner sind als die in Anhang IV für die betreffende Art und das betreffende geografische Gebiet angegebene Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung.“

6.           Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)      Untermaßige Meerestiere einer Art, die nicht der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegt, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)      Untermaßige Meerestiere einer Art, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegt, müssen an Bord behalten, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Sie dürfen nicht für den menschlichen Verzehr verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.“

7.           Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterliegen Lachs (Salmo salar) oder Meerforellen (Salmo trutta) der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx], so gilt das Verbot des Mitführens an Bord gemäß dem ersten Unterabsatz nicht. Es ist jedoch untersagt, diese Arten in den darin aufgeführten geografischen Gebieten und Zeiträumen zu befischen. Unbeabsichtigte Fänge von Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

b) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„(3)      Abweichend von den Absätzen 1 und 3 dürfen Lachs (Salmo salar) und Meerforelle (Salmo trutta) an Bord behalten und befischt werden, wenn sie mit Fischfallen gefangen wurden.“

8.           Die Anhänge werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wird wie folgt geändert:

1.           In Artikel 2 wird folgende Nummer 18 angefügt:

„18.     ‚unbeabsichtigte Fänge‛ unerwünschte Beifänge von Meerestieren, deren Fang unter den jeweiligen Umständen untersagt ist.“

2.           Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)         Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)      Es ist verboten, Meerestiere zu befischen, die einer der in Anhang III aufgeführten Arten angehören und die kleiner sind als die in dem genannten Anhang angegebene Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung für die betreffende Art (nachstehend „untermaßige Meerestiere“).

Unbeabsichtigte Fänge untermaßiger Meerestiere, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, müssen an Bord behalten und angelandet werden. Sie dürfen nicht für den menschlichen Verzehr verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

Unbeabsichtigte Fänge untermaßiger Meerestiere, die nicht der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, übertragen, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.“

b) Absatz 3 wird gestrichen.

3.           Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 dürfen untermaßige Meerestiere zum Zweck der direkten Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung mit Erlaubnis und unter der Verantwortung des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeiten erfolgen, befischt und in lebendem Zustand an Bord behalten, umgeladen, angelandet, übertragen, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.“

4.           Die Anhänge werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 wird wie folgt geändert:

1.           In Artikel 3 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)       ‚unbeabsichtigte Fänge‛ bezeichnet unerwünschte Beifänge von Meerestieren, deren Fang unter den jeweiligen Umständen untersagt ist.“

2.           In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterliegt Dorsch der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx], so gilt das Verbot des Mitführens an Bord gemäß dem ersten Unterabsatz nicht. Es ist jedoch untersagt, diese Art mit treibenden Langleinen in den darin aufgeführten geografischen Gebieten und Zeiträumen zu befischen. Unbeabsichtigte Dorschfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

3.           In Artikel 9 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterliegt Dorsch der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx], so gilt das Verbot des Mitführens an Bord gemäß dem ersten Unterabsatz nicht. Es ist jedoch untersagt, diese Art mit den in Absatz 2 genannten Arten von Fanggeräten in den in Absatz 1 aufgeführten geografischen Gebieten und Zeiträumen zu befischen. Unbeabsichtigte Dorschfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

Artikel 5

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 254/2002

Die Verordnung (EG) Nr. 254/2002 wird wie folgt geändert:

1.           In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend vom ersten Unterabsatz sind Anlandungen nicht verboten, wenn die in diesem Unterabsatz festgelegten Bedingungen aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht erfüllt werden können. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

2.           In Artikel 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend vom ersten Unterabsatz sind Anlandungen nicht verboten, wenn die in diesem Unterabsatz festgelegten Bedingungen aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht erfüllt werden können. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

Artikel 6

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002

Die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 wird wie folgt geändert:

1.           In Artikel 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)        ‚unbeabsichtigte Fänge‛ unerwünschte Beifänge von Meerestieren, deren Fang unter den jeweiligen Umständen untersagt ist.“

2.           Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Fischereifahrzeuge, die nicht im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis sind, dürfen nicht mehr als 100 kg Tiefseearten je Ausfahrt fangen. Fangen diese Schiffe mehr als 100 kg Tiefseearten, so dürfen diese nicht an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden.

Abweichend vom zweiten Unterabsatz sind das Mitführen an Bord, das Umladen und das Anlanden nicht verboten, wenn die in diesem Unterabsatz festgelegte Grenze von 100 kg aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Tiefseearten, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, überschritten wird. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

KAPITEL 2

Kontrollmaßnahmen

Artikel 7

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird wie folgt geändert:

1.           Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)         Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)       eine Anlandeverpflichtung in einigen oder in allen Fischereien gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx].“

b)         Es wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)        andere Bedingungen nach Maßgabe einschlägiger EU-Vorschriften.“

2.           Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)         Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)      Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen führen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr ein Fischereilogbuch über ihre Einsätze, in das alle Mengen jeder gefangenen und an Bord behaltenen Art im Einzelnen eingetragen werden.“

b)         Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)        geschätzte Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen;“

c)         Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Mengen an Bord (in Kilogramm) beträgt 10 % für alle Arten. Liegt die jeweilige Gesamtfangmenge für eine oder mehrere Arten unterhalb von 50 Kilogramm, so beträgt die erlaubte Toleranzspanne 20 %.“

d)         Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)      Ferner tragen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in ihr Fischereilogbuch alle geschätzten Rückwurfmengen für alle Arten ein.“

3.           Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

„e)       Mengen der einzelnen im Fischereilogbuch eingetragenen Arten, einschließlich – als gesonderter Eintrag – die Mengen, die unter der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen;

f)         Mengen der einzelnen anzulandenden oder umzuladenden Arten, einschließlich – als gesonderter Eintrag – die Mengen, die unter der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen.“

4.           Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)         Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen füllen die Kapitäne von Schiffen der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr, die an einer Umladung beteiligt sind, eine Umladeerklärung aus, in die alle Mengen jeder umgeladenen oder empfangenen Art detailliert eingetragen werden.“

b)         Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) geschätzte Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen;“

c)         Absatz 3 erhält folgende Fassung:

“Die erlaubte Toleranzspanne bei den in der Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen der an Bord umgeladenen Mengen (in Kilogramm) beträgt 10 % für alle Arten. Liegt die jeweilige Gesamtfangmenge für eine oder mehrere Arten unterhalb von 50 Kilogramm, so beträgt die erlaubte Toleranzspanne 20 %.“

5.           Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen;“

6.           Nach Artikel 25 wird folgender Artikel 25a eingefügt:

„Artikel 25a

Elektronische Fernüberwachung

(1) Fischereifahrzeuge, die gemäß den EU-Rechtsvorschriften oder einem Beschluss eines Mitgliedstaats zum Zweck der Kontrolle einer Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] der elektronischen Fernüberwachung unterliegen, müssen die Ausrüstung eines elektronischen Fernüberwachungssystems an Bord installiert haben. Durch dieses System muss sichergestellt sein, dass die Daten über die Fangtätigkeiten und damit verbundenen Tätigkeiten, einschließlich der Verarbeitung der Fänge, jederzeit von Kameras erfasst werden.

(2) Die Fischereifahrzeuge nach Absatz 1 müssen zudem mit folgender Ausrüstung ausgestattet sein:

a)      Von den zuständigen Behörden zugelassene mobile Datenträger, auf denen alle Aufnahmen der Fangtätigkeiten jederzeit gespeichert werden und

b)      an den Systemen zum Betrieb der Fanggeräte und der Winde oder der Netztrommel angebrachte Sensoren, über die alle Bewegungen im Zusammenhang mit dem Ausbringen und dem Einholen der Fanggeräte aufgezeichnet werden.

(3)        Die an Bord der Fischereifahrzeuge installierten elektronischen Fernüberwachungssysteme müssen vollautomatisch funktionieren, und es darf nicht möglich sein, falsche Positionsmeldungen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen.

(4)        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über die technischen Fähigkeiten verfügen, die über das elektronische Fernüberwachungssystem übermittelten Informationen zu analysieren und effektiv zu nutzen.

(5)        Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)      Die über die elektronischen Fernüberwachungssysteme zu erfassenden und zu verarbeitenden Daten;

b)      die Aufgaben der Kapitäne in Bezug auf die Fernüberwachungssysteme;

c)      die Maßnahmen, die bei technischem Versagen oder Nichtfunktionieren der Fernüberwachungssysteme zu ergreifen sind;

d)      die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten über den Einsatz elektronischer Fernüberwachungssysteme.

(6)        Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest, die Folgendes betreffen:

a)      Die Anforderungen an elektronische Fernüberwachungssysteme;

b)      die Spezifikationen für elektronische Fernüberwachungssysteme;

c)      die von den Flaggenmitgliedstaaten zu ergreifenden Kontrollmaßnahmen;

d)      den Zugang der Kommission zu den Daten der elektronischen Fernüberwachungssysteme.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

7.           Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) für jeden Bestand oder jede Bestandsgruppe, für den/die die TAC oder Quoten festgesetzt sind, die aggregierten Daten für die im Vormonat angelandeten Mengen, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – die Mengen, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen und“

b)         Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)      Im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten getätigte Fänge, die vermarktet und verkauft werden, einschließlich gegebenenfalls der Fänge, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, werden auf die geltende Quote des Flaggenmitgliedstaats angerechnet, soweit sie 2 % der betroffenen Quoten übersteigen. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik[15] findet auf die Fangreisen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung, auf denen die betreffenden Fänge getätigt werden, keine Anwendung.“

8.           Folgende Artikel 49a, 49b und 49c werden eingefügt:

„Artikel 49a

Getrennte Aufbewahrung von Fängen unterhalb der Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung

(1)        Alle Fänge, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der Europäischen Union behalten werden, sind nach Beständen getrennt so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können.

(2)        Fänge, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, dürfen an Bord eines Fischereifahrzeugs der Europäischen ungeachtet der Menge nicht in Kisten, Kompartimenten oder Behältern gemischt mit anderen Fischereierzeugnissen gelagert werden.

(3)        Die Absätze 2 und 3 gelten nicht,

– wenn die Fänge zu mehr als 80 % aus nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtem Stintdorsch und Sandaal oder einer oder mehrerer der folgenden Arten bestehen:

– Makrele,

– Hering,

– Stöcker,

– Blauer Wittling,

– Eberfisch,

– Sardelle,

– Glasauge,

– Sardine,

– Sprotte.

– wenn Fänge, die unterhalb der Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 12 Metern über alles sortiert, gewogen und in das Logbuch eingetragen wurden.

(4)        In den in Absatz 3 genannten Fällen ist die Fangzusammensetzung mittels Stichproben durch die Mitgliedstaaten zu überwachen.

Artikel 49b

De minimis-Regel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge, die unter die De-minimis-Freistellung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] fallen, insgesamt nicht über dem Prozentsatz der in der betreffenden EU-Maßnahme festgelegten Freistellung liegen.

Artikel 49c

Anlandung von Fängen unterhalb der Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung

Werden Fänge angelandet, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, so müssen die zuständigen Behörden sicherstellen, dass diese Fänge in einer Weise gelagert werden, dass sie von den für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen unterscheidbar sind.“

9.           Artikel 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)      Jeder Mitgliedstaat ist in seinem Hoheitsgebiet für die Kontrolle der Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzelhandel einschließlich des Transports verantwortlich. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Verwendung von Fischereierzeugnissen unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung, die einer Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, auf andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr beschränkt werden.“

10.         Artikel 58 Absatz 5 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)       Mengen jeder Art in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht, oder gegebenenfalls Zahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen;“

11.         Artikel 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)         Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f) Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen;“

b)         Es wird folgender Buchstabe ha angefügt:

„ha) gegebenenfalls Bestimmung der Fischereierzeugnisse unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung, deren Verwendung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] auf andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr beschränkt ist.“

12.         Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen;“

13.         Artikel 68 Absatz 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) Mengen jeder beförderten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen;“

14.         Folgender Artikel 73a wird eingefügt:

„Artikel 73a

Kontrollbeobachter für die Überwachung der Anlandeverpflichtung

Unbeschadet von Artikel 73 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge entsenden, damit diese die Fischereien überwachen, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen. Für diese Kontrollbeobachter gilt Artikel 73 Absätze 2 bis 9.“

15.         Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)       das Versäumnis, Fänge von Arten, die einer Quote oder der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, an Bord des Fischereifahrzeugs zu bringen und zu behalten und anzulanden, es sei denn, das Anbordbringen und Mitführen sowie die Anlandung würden gegen Verpflichtungen im Rahmen der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen.“

16.         Artikel 92 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)      Die Mitgliedstaaten wenden ein Punktesystem für schwere Verstöße im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sowie für Verstöße gegen die Verpflichtung an, alle Fänge an Bord des Fischereifahrzeugs zu bringen und zu behalten und anzulanden, die einer Quote oder der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, und belegen den Inhaber einer Fangerlaubnis, der gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, mit einer angemessenen Anzahl von Punkten.“

17.         Artikel 105 wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle in Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„

Umfang der Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen || Multiplikationsfaktor

bis 10 % || Überschreitung *1,0

über 10 % bis zu 20 % || Überschreitung *1,2

über 20 % bis zu 40 % || Überschreitung *1,4

über 40 % bis zu 50 % || Überschreitung *1,8

Überschreitungen von mehr als 50 % || Überschreitung *2,0

“

b)         Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)      Beträgt die Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen mehr als 10 %, wird zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Multiplikationsfaktoren ein Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet, wenn

(1) ein Mitgliedstaat die ihm für einen Bestand oder für eine Bestandsgruppe zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil in den vorausgegangenen zwei Jahren wiederholt überschritten hat und für diese Überschreitungen Kürzungen gemäß Absatz 2 vorgenommen wurden,

(2) die verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des STECF zu dem Schluss kommen, dass die Überschreitung eine ernste Bedrohung für die Erhaltung des betreffenden Bestands darstellt, oder

(3) für den Bestand ein Bewirtschaftungsplan gilt.“

c)         Absatz 3a wird gestrichen.

18.         Artikel 106 wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle in Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„

Umfang der Überschreitung des zur Verfügung stehenden Fischereiaufwands || Multiplikationsfaktor

bis 10 % || Überschreitung *1,0

über 10 % bis zu 20 % || Überschreitung *1,2

über 20 % bis zu 40 % || Überschreitung *1,4

über 40 % bis zu 50 % || Überschreitung *1,8

Überschreitung von mehr als 50 % || Überschreitung *2,0

 „

19.         Folgender Artikel 119a wird eingefügt:

„Artikel 119a

Befugnisübertragung

(1)        Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)        Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 25a Absatz 5 erfolgt auf unbestimmte Zeit.

(3)        Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 25a Absatz 5 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)        Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)        Ein gemäß Artikel 25a Absatz 5 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.“

KAPITEL 3

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Aufhebungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1434/98 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [xxx] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab ….

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               KOM(2011) 425 endg. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik.

[2]               http://ec.europa.eu/fisheries/reform/sec_2011_891_en.pdf

[3]               „Der Rat begrüßt die Absicht der Kommission, die betreffenden Kontrollmaßnahmen und technischen Maßnahmen rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Anlandeverpflichtung zu überprüfen und gegebenenfalls deren Aufhebung vorzuschlagen.“

[4]               ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

[5]               ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 1.

[6]               ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.

[7]               ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11.

[8]               ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

[9]               ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10.

[10]             ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 1.

[11]             ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.

[12]             ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

[13]             SEC(2011) 891.

[14]             ABl. C vom , S. .

[15]             ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.