Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten /* COM/2013/0803 final - 2013/0392 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Am 26. März 2010 billigte der Europäische
Rat den Vorschlag der Europäischen Kommission, eine auf eine verstärkte
Koordinierung der Wirtschaftspolitik gestützte neue Strategie für Wachstum und
Beschäftigung, Europa 2020[1],
ins Leben zu rufen. Diese Strategie konzentriert sich auf die Kernbereiche, in
denen gehandelt werden muss, um Europas Potenzial für nachhaltiges Wachstum und
Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Zu diesem Zweck verständigte sich der
Europäische Rat auf gemeinsame Kernziele, an denen sich das Handeln der
Mitgliedstaaten und der Union ausrichten soll. Der Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik
und die Förderung von Beschäftigung als Angelegenheiten von gemeinsamem
Interesse betrachten und im Rat koordinieren. In zwei Artikeln ist festgelegt,
dass der Rat Grundzüge der Wirtschaftspolitik (Artikel 121) sowie
beschäftigungspolitische Leitlinien (Artikel 148) verabschiedet, wobei
letzterer Artikel präzisiert, dass diese Leitlinien mit den verabschiedeten
Grundzügen im Einklang stehen müssen. Dieser Rechtsgrundlage entsprechend
werden die beschäftigungspolitischen Leitlinien und die Grundzüge der
Wirtschaftspolitik als zwei verschiedene — jedoch eng miteinander verbundene —
Rechtsinstrumente vorgelegt: –
als Empfehlung des Rates über die Grundzüge der
Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union – Teil I der
integrierten Leitlinien zu „Europa 2020“ –
als Beschluss des Rates zu Leitlinien für
beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten – Teil II der
integrierten Leitlinien zu „Europa 2020“ Diese durch die vorgenannten Rechtsinstrumente
umgesetzten Leitlinien bilden zusammen die integrierten Leitlinien für die
Umsetzung der Strategie Europa 2020. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien
wurden am 21. Oktober 2010 angenommen und sollten laut Beschluss bis 2014
gleich bleiben, damit der Schwerpunkt auf der Umsetzung liegt. Die allgemeinen Ziele und Prioritäten der
beschäftigungspolitischen Leitlinien bleiben weiterhin gültig. Gemäß
Artikel 148 Absatz 2 muss die Gültigkeit dieser Leitlinien für 2014
durch einen Beschluss des Rates nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen
und des Beschäftigungsausschusses bestätigt werden. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Entfällt 3. RECHTLICHE ASPEKTE ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46. 2013/0392 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zu Leitlinien für beschäftigungspolitische
Maßnahmen der Mitgliedstaaten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2], nach Stellungnahme des
Beschäftigungsausschusses, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[4],
in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 145 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) arbeiten die
Mitgliedstaaten und die Union auf die Entwicklung einer koordinierten
Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung,
Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen
Wandels zu reagieren, um die in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische
Union (EUV) festgelegten Ziele zu erreichen. (2) Die von der Kommission
vorgeschlagene Strategie „Europa 2020“ ermöglicht es der Union, ihr
Wirtschaftssystem in Richtung intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum mit hoher Beschäftigung, Produktivität und starkem sozialem
Zusammenhalt zu lenken. Es wurden fünf gemeinsame Kernziele festgelegt, die
unter den jeweiligen Leitlinien aufgeführt sind und an denen sich das Handeln
der Mitgliedstaaten ausrichtet, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen
Ausgangslage und ihrer nationalen Gegebenheiten sowie der Ausgangslage und
Gegebenheiten der Union. Die europäische Beschäftigungsstrategie spielt die
Hauptrolle in der Umsetzung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktziele der neuen
Strategie. (3) Diese integrierten Leitlinien
stehen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom
17. Juni 2010. Sie geben den Mitgliedstaaten eine präzise Richtschnur für
die Festlegung ihrer nationalen Reformprogramme und für die Durchführung dieser
Reformen vor. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten die Grundlage
für alle länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gegebenenfalls
gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV parallel zu den
länderspezifischen Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV
an die Mitgliedstaaten richtet. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien
sollten desgleichen die Grundlage für die Abfassung des gemeinsamen
Beschäftigungsberichts bilden, den der Rat und die Kommission jährlich an den
Europäischen Rat übermitteln. (4) Die Prüfung der Entwürfe der
nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten, enthalten im vom Rat am
28. Februar 2013 verabschiedeten Gemeinsamen Beschäftigungsbericht, zeigt,
dass die Mitgliedstaaten weiterhin jede erdenkliche Anstrengung im Hinblick auf
folgende Prioritäten unternehmen sollten: Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und
Verringerung der strukturellen Arbeitslosigkeit; Aufbau eines qualifizierten
Arbeitskräftepotenzials als Antwort auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes
sowie Förderung der Arbeitsplatzqualität und des lebenslangen Lernens;
Verbesserung der Leistungsfähigkeit der allgemeinen und beruflichen
Bildungssysteme auf allen Ebenen und Erhöhung der tertiären Bildungsquote;
Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut. (5) Die im Jahr 2010
verabschiedeten beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten bis 2014
unverändert bleiben, damit das Hauptaugenmerk auf ihre Umsetzung gerichtet
werden kann. Etwaige Aktualisierungen der beschäftigungspolitischen Leitlinien
bis Jahresende 2014 sollten auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. In den
Jahren 2011, 2012 und 2013 wurden die beschäftigungspolitischen Leitlinien
aufrechterhalten. Sie sollten auch für das Jahr 2014 aufrechterhalten werden ‑ HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Leitlinien für beschäftigungspolitische
Maßnahmen der Mitgliedstaaten, wie sie im Anhang des Beschlusses des Rates vom
21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen
der Mitgliedstaaten[5]
dargelegt sind, behalten für 2014 ihre Gültigkeit und werden von den
Mitgliedstaaten bei ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen berücksichtigt. Artikel 2 Dieser
Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010. [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. C […] vom […], S. […]. [4] ABl. C […] vom […], S. […]. [5] Beschluss 2010/707/UE des Rates vom
21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen
der Mitgliedstaaten (ABl. L 308
vom 24.11.2010, S. 46).