52013PC0781

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer /* COM/2013/0781 final - 2013/0387 (CNS) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Unionsgebiete in äußerster Randlage, zu denen die Kanarischen Inseln gehören, erlauben grundsätzlich keine Unterschiede zwischen der Besteuerung lokaler Erzeugnisse und der Besteuerung von Erzeugnissen aus Spanien oder anderen Mitgliedstaaten. Nach Artikel 349 AEUV (ex-Artikel 299 Absatz 2 EGV) können für diese Gebiete jedoch aufgrund dauerhafter Benachteiligungen, die sich auf ihre soziale und wirtschaftliche Lage auswirken, spezifische Maßnahmen ergriffen werden.

Mit der Entscheidung 2002/546/EG des Rates vom 20. Juni 2002[1], die auf der Grundlage von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag getroffen wurde, wurde Spanien ermächtigt, bestimmte auf den Kanarischen Inseln hergestellte Erzeugnisse bis zum 31. Dezember 2011 ganz oder teilweise von der Steuer mit der Bezeichnung „Arbitrio sobre Importaciones y Entregas de Mercancías en las Islas Canarias“ (AIEM) zu befreien. Die Erzeugnisse, die ganz oder teilweise von dieser Steuer befreit werden können, sind im Anhang der vorgenannten Entscheidung aufgeführt. Die Differenz zwischen den auf lokale Erzeugnisse angewendeten Steuersätzen und den auf auswärtige Erzeugnisse angewendeten Steuersätzen darf je nach Erzeugnis 5, 15 oder 25 Prozentpunkte nicht überschreiten.

In der Entscheidung 2002/546/EG werden als Gründe für die Annahme der spezifischen Maßnahmen u. a. angeführt: Abgelegenheit, Abhängigkeit von Rohstoffen und Energie, Zwang zu vermehrter Lagerhaltung, Enge des lokalen Marktes und nur schwach entwickelte Exporttätigkeit. Alle diese Benachteiligungen haben einen Anstieg der Produktionskosten und damit des Selbstkostenpreises der lokalen Erzeugnisse zur Folge, die ohne spezifische Maßnahmen selbst dann weniger wettbewerbsfähig sind als auswärtige Erzeugnisse, wenn die Kosten der Beförderung nach den Kanarischen Inseln berücksichtigt werden. Dadurch würde die Erhaltung der lokalen Produktion erschwert. Die spezifischen Maßnahmen der Entscheidung 2002/546/EG dienen also dem Ziel, die lokale Wirtschaft durch eine verbesserte Stellung im Wettbewerb zu stärken.

Die AIEM ist eine einmalige indirekte staatliche Steuer auf Lieferungen von Waren auf den Kanarischen Inseln durch deren Hersteller sowie auf die Einfuhr vergleichbarer Waren in das Gebiet der Kanarischen Inseln, unabhängig von deren Ursprung. Als Steuerbemessungsgrundlage dient bei den eingeführten Waren der Zollwert und bei den von den Herstellern auf den Kanarischen Inseln gelieferten Waren der Gesamtbetrag des Entgelts. Die spezifischen Maßnahmen der Entscheidung 2002/546/EG führen zu einer Steuerdifferenzierung, durch die die lokale Herstellung bestimmter Waren begünstigt wird. Diese Steuervergünstigung stellt eine staatliche Beihilfe dar, die von der Kommission genehmigt werden muss; die Genehmigung wurde mit der Entscheidung über die Beihilfe NN 22/2008 erteilt.

Die weltweite Wirtschaftskrise von 2009, die zu einem Rückgang des Reiseverkehrs führte, hatte für die in hohem Maße von den Einnahmen aus dem Fremdenverkehr abhängige Wirtschaft der Kanarischen Inseln gravierende Folgen. So führte vor allem der Rückgang der Zahl der Erwerbstätigen im Fremdenverkehr zu einem bedeutenden Anstieg der Arbeitslosenrate auf den Kanarischen Inseln. Die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2001-2007 zwischen 10,4 % und 12 % schwankte, stieg 2008 auf 17,3 % und 2009 auf 26,2 %. Diese Entwicklung unterstreicht die Gefahren einer hochgradig vom Fremdenverkehr abhängigen Wirtschaft und bestätigt, wie wichtig es ist, die wirtschaftliche Diversifizierung zu fördern.

Am 16. November 2010 beantragte Spanien bei der Europäischen Kommission, die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/546/EG um zwei Jahre zu verlängern, so dass ihr Auslaufen mit dem der Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2007-2013 zusammenfällt[2].

Zudem beantragte Spanien, die Geltungsdauer der Entscheidung über die Beihilfe NN 22/2008, der zufolge die bezüglich der AIEM von den spanischen Behörden gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, um zwei Jahre zu verlängern. Die Kommission genehmigte die Verlängerung um zwei Jahre mit der Entscheidung über die Beihilfe SA.31950 (N 544/2010)[3], mit der die Geltungsdauer der Entscheidung über die Beihilfe NN 22/2008 bis zum 31. Dezember 2013 verlängert wurde.

Die Kommission prüfte den Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2002/546/EG im Lichte der Schwere der für die Kanarischen Inseln bestehenden Benachteiligungen und gelangte zu dem Schluss, dass die Genehmigung der beantragten Verlängerung gerechtfertigt sei.

Tatsächlich bestätigte der am 28. August 2008 angenommene Bericht der Kommission an den Rat über die Anwendung der AIEM auf den Kanarischen Inseln, dass die AIEM in zufriedenstellender Weise funktioniert und die Vorschriften der Entscheidung 2002/546/EG ohne Änderung beibehalten werden können.

Daher wurde die Entscheidung 2002/546/EG durch den Beschluss 895/2011/EU des Rates vom 19. Dezember 2011[4] geändert und ihre Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.

Die spanischen Behörden haben die Verlängerung der Geltungsdauer der besonderen Vorschriften der AIEM für auf den Kanarischen Inseln hergestellte Waren für den Zeitraum 2014-2020 beantragt und die Liste der Erzeugnisse und die Steuerhöchstsätze für einige dieser Erzeugnisse geändert. Die Verlängerung muss durch einen Beschluss des Rates gemäß Artikel 349 AEUV und einen Beschluss der Kommission über Beihilfen genehmigt werden.

Am 28. Juni 2013 hat die Kommission neue Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020[5] angenommen. Die Leitlinien sind Teil einer umfassenderen Strategie zur Modernisierung der EU-Beihilfenkontrolle, mit der das Wachstum im Binnenmarkt gefördert werden soll, indem Anreize für wirksamere Beihilfemaßnahmen geboten und die Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission auf Fälle mit besonders großen Wettbewerbswirkungen ausgerichtet werden.

Angesichts der Tatsache, dass diese Leitlinien am 1. Juli 2014 in Kraft treten, erscheint es gerechtfertigt, die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/546/EG in der durch den Beschluss 895/2011/EU geänderten Fassung um sechs Monate zu verlängern, so dass ihr Auslaufen mit dem Inkrafttreten der Leitlinien zusammenfällt.

Die Entscheidung 2002/546/EG in der durch den Beschluss 895/2011/EU geänderten Fassung sollte daher entsprechend geändert werden.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Die zuständigen Generaldirektionen der Europäischen Kommission wurden konsultiert und der Vorschlag unter Berücksichtigung ihrer Anregungen überarbeitet.

Da der vorliegende Vorschlag lediglich vorsieht, die Anwendung des bestehenden Ratsbeschlusses für eine begrenzte Zeit (sechs Monate), für die gleichen Erzeugnisse und mit den gleichen Höchstgrenzen zu verlängern, erscheint eine Folgenabschätzung nicht erforderlich.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2002/546/EG (in der durch den Beschluss 895/2011/EU geänderten Fassung), mit der Spanien ermächtigt wird, bestimmte auf den Kanarischen Inseln hergestellte Erzeugnisse ganz oder teilweise von der Steuer mit der Bezeichnung AIEM zu befreien.

Rechtliche Grundlage

Artikel 349 AEUV.

Subsidiaritätsprinzip

Allein der Rat ist auf der Grundlage von Artikel 349 AEUV befugt, spezifische Maßnahmen zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage zu beschließen, um unter Berücksichtigung der ständigen Gegebenheiten, die die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete beeinträchtigen, die Anwendung der Verträge auf diese Gebiete, einschließlich gemeinsamer Politiken, anzupassen.

Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Der Vorschlag sieht vor, die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/546/EG in der durch den Beschluss 895/2011/EU geänderten Fassung um sechs Monate zu verlängern, so dass ihr Auslaufen mit dem Inkrafttreten der Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 zusammenfällt.

Jede weitere Verlängerung ist nur nach einer erneuten Prüfung für jedes einzelne Erzeugnis möglich.

Wahl der Rechtsinstrumente

Vorgeschlagenes Rechtsinstrument: Beschluss des Rates.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Bei dem zu ändernden Rechtsakt handelt es sich um eine auf der gleichen Rechtsgrundlage (Artikel 349 AEUV, vormals Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag) erlassene Entscheidung des Rates.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

2013/0387 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349 (vormals Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[6],

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit der Entscheidung 2002/546/EG des Rates vom 20. Juni 2002[7], die auf der Grundlage von Artikel 299 EG-Vertrag getroffen wurde, wurde Spanien ermächtigt, bestimmte auf den Kanarischen Inseln hergestellte Erzeugnisse bis zum 31. Dezember 2011 ganz oder teilweise von der Steuer mit der Bezeichnung „Arbitrio sobre Importaciones y Entregas de Mercancías en las Islas Canarias“ (AIEM) zu befreien. Die Erzeugnisse, die ganz oder teilweise von dieser Steuer befreit werden können, sind im Anhang der vorgenannten Entscheidung aufgeführt. Die Differenz zwischen den auf lokale Erzeugnisse angewendeten Steuersätzen und den auf auswärtige Erzeugnisse angewendeten Steuersätzen darf je nach Erzeugnis 5, 15 oder 25 Prozentpunkte nicht überschreiten.

(2)       Folge der vollständigen oder teilweisen Befreiung von der AIEM ist eine differenzierte Besteuerung, durch die die lokale Herstellung bestimmter Waren begünstigt wird. Dies stellt eine Beihilfe dar, die von der Kommission genehmigt werden muss.

(3)       Durch den Beschluss Nr. 895/2011/EU des Rates vom 19. Dezember 2011[8] wurde die Entscheidung 2002/546/EG geändert und ihre Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.

(4)       Am 28. Juni 2013 hat die Kommission Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020[9] angenommen; darin wird dargelegt, wie die Mitgliedstaaten Unternehmen Beihilfen gewähren können, um die Entwicklung benachteiligter Gebiete in Europa im Zeitraum 2014-2020 zu unterstützen. Diese Leitlinien, die am 1. Juli 2014 in Kraft treten, sind Teil einer umfassenderen Strategie zur Modernisierung der EU-Beihilfenkontrolle, mit der das Wachstum im Binnenmarkt gefördert werden soll, indem Anreize für wirksamere Beihilfemaßnahmen geboten und die Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission auf Fälle mit besonders großen Wettbewerbswirkungen ausgerichtet werden[10].

(5)       Es ist gerechtfertigt, die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/546/EG in der durch den Beschluss 895/2011/EU geänderten Fassung um sechs Monate zu verlängern, so dass ihr Auslaufen mit dem Inkrafttreten der Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 zusammenfällt.

(6)       Die Entscheidung 2002/546/EG in der durch den Beschluss 895/2011/EU geänderten Fassung sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 der Entscheidung 2002/546/EG in der durch den Beschluss 895/2011/EU geänderten Fassung wird das Datum „31. Dezember 2013“ durch das Datum „30. Juni 2014“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 22.

[2]               ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

[3]               ABl. C 237 vom 13.8.2011, S. 1.

[4]               ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 17.

[5]               ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1.

[6]               ABl. C […] vom […], S. […].

[7]               ABl. L 179 vom 9.7.2001, S. 22.

[8]               ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 17.

[9]               C(2013) 3769 vom 28.6.2013.

[10]             COM(2012) 209 final.