Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer /* COM/2013/0781 final - 2013/0387 (CNS) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Die Bestimmungen
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für
Unionsgebiete in äußerster Randlage, zu denen die Kanarischen Inseln gehören,
erlauben grundsätzlich keine Unterschiede zwischen der Besteuerung lokaler
Erzeugnisse und der Besteuerung von Erzeugnissen aus Spanien oder anderen
Mitgliedstaaten. Nach Artikel 349 AEUV (ex-Artikel 299 Absatz 2
EGV) können für diese Gebiete jedoch aufgrund dauerhafter Benachteiligungen, die
sich auf ihre soziale und wirtschaftliche Lage auswirken, spezifische Maßnahmen
ergriffen werden. Mit der
Entscheidung 2002/546/EG des Rates vom 20. Juni 2002[1], die auf der Grundlage von
Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag getroffen wurde, wurde Spanien
ermächtigt, bestimmte auf den Kanarischen Inseln hergestellte Erzeugnisse bis
zum 31. Dezember 2011 ganz oder teilweise von der Steuer mit der
Bezeichnung „Arbitrio sobre Importaciones y Entregas de Mercancías en las Islas
Canarias“ (AIEM) zu befreien. Die Erzeugnisse, die ganz oder teilweise von
dieser Steuer befreit werden können, sind im Anhang der vorgenannten
Entscheidung aufgeführt. Die Differenz zwischen den auf lokale Erzeugnisse
angewendeten Steuersätzen und den auf auswärtige Erzeugnisse angewendeten
Steuersätzen darf je nach Erzeugnis 5, 15 oder 25 Prozentpunkte nicht
überschreiten. In der
Entscheidung 2002/546/EG werden als Gründe für die Annahme der spezifischen
Maßnahmen u. a. angeführt: Abgelegenheit, Abhängigkeit von Rohstoffen und
Energie, Zwang zu vermehrter Lagerhaltung, Enge des lokalen Marktes und nur
schwach entwickelte Exporttätigkeit. Alle diese Benachteiligungen haben einen
Anstieg der Produktionskosten und damit des Selbstkostenpreises der lokalen
Erzeugnisse zur Folge, die ohne spezifische Maßnahmen selbst dann weniger
wettbewerbsfähig sind als auswärtige Erzeugnisse, wenn die Kosten der
Beförderung nach den Kanarischen Inseln berücksichtigt werden. Dadurch würde
die Erhaltung der lokalen Produktion erschwert. Die spezifischen Maßnahmen der
Entscheidung 2002/546/EG dienen also dem Ziel, die lokale Wirtschaft durch eine
verbesserte Stellung im Wettbewerb zu stärken. Die AIEM ist eine einmalige indirekte staatliche Steuer auf Lieferungen
von Waren auf den Kanarischen Inseln durch deren Hersteller sowie auf die
Einfuhr vergleichbarer Waren in das Gebiet der Kanarischen Inseln, unabhängig
von deren Ursprung. Als Steuerbemessungsgrundlage dient bei den eingeführten
Waren der Zollwert und bei den von den Herstellern auf den Kanarischen Inseln
gelieferten Waren der Gesamtbetrag des Entgelts. Die spezifischen Maßnahmen der
Entscheidung 2002/546/EG führen zu einer Steuerdifferenzierung, durch die die
lokale Herstellung bestimmter Waren begünstigt wird. Diese Steuervergünstigung
stellt eine staatliche Beihilfe dar, die von der Kommission genehmigt werden
muss; die Genehmigung wurde mit der Entscheidung über die Beihilfe NN 22/2008
erteilt. Die weltweite
Wirtschaftskrise von 2009, die zu einem Rückgang des Reiseverkehrs führte,
hatte für die in hohem Maße von den Einnahmen aus dem Fremdenverkehr abhängige
Wirtschaft der Kanarischen Inseln gravierende Folgen. So führte vor allem der
Rückgang der Zahl der Erwerbstätigen im Fremdenverkehr zu einem bedeutenden
Anstieg der Arbeitslosenrate auf den Kanarischen Inseln. Die Arbeitslosenrate,
die im Zeitraum 2001-2007 zwischen 10,4 % und 12 % schwankte, stieg
2008 auf 17,3 % und 2009 auf 26,2 %. Diese Entwicklung unterstreicht
die Gefahren einer hochgradig vom Fremdenverkehr abhängigen Wirtschaft und bestätigt,
wie wichtig es ist, die wirtschaftliche Diversifizierung zu fördern. Am
16. November 2010 beantragte Spanien bei der Europäischen Kommission, die
Geltungsdauer der Entscheidung 2002/546/EG um zwei Jahre zu verlängern, so dass
ihr Auslaufen mit dem der Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum
2007-2013 zusammenfällt[2]. Zudem beantragte
Spanien, die Geltungsdauer der Entscheidung über die Beihilfe NN 22/2008,
der zufolge die bezüglich der AIEM von den spanischen Behörden gewährte
Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, um zwei Jahre zu verlängern. Die
Kommission genehmigte die Verlängerung um zwei Jahre mit der Entscheidung über
die Beihilfe SA.31950 (N 544/2010)[3],
mit der die Geltungsdauer der Entscheidung über die Beihilfe NN 22/2008
bis zum 31. Dezember 2013 verlängert wurde. Die Kommission
prüfte den Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung
2002/546/EG im Lichte der Schwere der für die Kanarischen Inseln bestehenden
Benachteiligungen und gelangte zu dem Schluss, dass die Genehmigung der beantragten
Verlängerung gerechtfertigt sei. Tatsächlich
bestätigte der am 28. August 2008 angenommene Bericht der Kommission an
den Rat über die Anwendung der AIEM auf den Kanarischen Inseln, dass die AIEM
in zufriedenstellender Weise funktioniert und die Vorschriften der Entscheidung
2002/546/EG ohne Änderung beibehalten werden können. Daher wurde die
Entscheidung 2002/546/EG durch den Beschluss 895/2011/EU des Rates vom
19. Dezember 2011[4]
geändert und ihre Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Die spanischen
Behörden haben die Verlängerung der Geltungsdauer der besonderen Vorschriften
der AIEM für auf den Kanarischen Inseln hergestellte Waren für den Zeitraum
2014-2020 beantragt und die Liste der Erzeugnisse und die Steuerhöchstsätze für
einige dieser Erzeugnisse geändert. Die Verlängerung muss durch einen Beschluss
des Rates gemäß Artikel 349 AEUV und einen Beschluss der Kommission über
Beihilfen genehmigt werden. Am 28. Juni
2013 hat die Kommission neue Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum
2014-2020[5]
angenommen. Die Leitlinien sind Teil einer umfassenderen Strategie zur
Modernisierung der EU-Beihilfenkontrolle, mit der das Wachstum im Binnenmarkt
gefördert werden soll, indem Anreize für wirksamere Beihilfemaßnahmen geboten
und die Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission auf Fälle mit besonders großen
Wettbewerbswirkungen ausgerichtet werden. Angesichts der
Tatsache, dass diese Leitlinien am 1. Juli 2014 in Kraft treten, erscheint
es gerechtfertigt, die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/546/EG in der durch
den Beschluss 895/2011/EU geänderten Fassung um sechs Monate zu verlängern, so
dass ihr Auslaufen mit dem Inkrafttreten der Leitlinien zusammenfällt. Die Entscheidung
2002/546/EG in der durch den Beschluss 895/2011/EU geänderten Fassung sollte
daher entsprechend geändert werden. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG Die zuständigen Generaldirektionen der
Europäischen Kommission wurden konsultiert und der Vorschlag unter
Berücksichtigung ihrer Anregungen überarbeitet. Da der vorliegende Vorschlag lediglich
vorsieht, die Anwendung des bestehenden Ratsbeschlusses für eine begrenzte Zeit
(sechs Monate), für die gleichen Erzeugnisse und mit den gleichen Höchstgrenzen
zu verlängern, erscheint eine Folgenabschätzung nicht erforderlich. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Zusammenfassung
der vorgeschlagenen Maßnahmen Verlängerung der
Geltungsdauer der Entscheidung 2002/546/EG (in der durch den
Beschluss 895/2011/EU geänderten Fassung), mit der Spanien ermächtigt
wird, bestimmte auf den Kanarischen Inseln hergestellte Erzeugnisse ganz oder
teilweise von der Steuer mit der Bezeichnung AIEM zu befreien. Rechtliche
Grundlage Artikel 349
AEUV. Subsidiaritätsprinzip Allein der Rat ist
auf der Grundlage von Artikel 349 AEUV befugt, spezifische Maßnahmen
zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage zu beschließen, um unter
Berücksichtigung der ständigen Gegebenheiten, die die wirtschaftliche und
soziale Entwicklung dieser Gebiete beeinträchtigen, die Anwendung der Verträge
auf diese Gebiete, einschließlich gemeinsamer Politiken, anzupassen. Der Vorschlag
steht daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag
entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Der Vorschlag
sieht vor, die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/546/EG in der durch den
Beschluss 895/2011/EU geänderten Fassung um sechs Monate zu verlängern, so dass
ihr Auslaufen mit dem Inkrafttreten der Leitlinien für Regionalbeihilfen für
den Zeitraum 2014-2020 zusammenfällt. Jede weitere
Verlängerung ist nur nach einer erneuten Prüfung für jedes einzelne Erzeugnis
möglich. Wahl der
Rechtsinstrumente Vorgeschlagenes
Rechtsinstrument: Beschluss des Rates. Andere Instrumente
wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Bei dem zu
ändernden Rechtsakt handelt es sich um eine auf der gleichen Rechtsgrundlage
(Artikel 349 AEUV, vormals Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag)
erlassene Entscheidung des Rates. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat
keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 2013/0387 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2002/546/EG
hinsichtlich ihrer Geltungsdauer DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349 (vormals
Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag), auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[6], gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der
Entscheidung 2002/546/EG des Rates vom 20. Juni 2002[7], die auf der Grundlage von
Artikel 299 EG-Vertrag getroffen wurde, wurde Spanien ermächtigt,
bestimmte auf den Kanarischen Inseln hergestellte Erzeugnisse bis zum
31. Dezember 2011 ganz oder teilweise von der Steuer mit der Bezeichnung
„Arbitrio sobre Importaciones y Entregas de Mercancías en las Islas Canarias“
(AIEM) zu befreien. Die Erzeugnisse, die ganz oder teilweise von dieser Steuer
befreit werden können, sind im Anhang der vorgenannten Entscheidung aufgeführt.
Die Differenz zwischen den auf lokale Erzeugnisse angewendeten Steuersätzen und
den auf auswärtige Erzeugnisse angewendeten Steuersätzen darf je nach Erzeugnis
5, 15 oder 25 Prozentpunkte nicht überschreiten. (2) Folge der vollständigen oder
teilweisen Befreiung von der AIEM ist eine differenzierte Besteuerung, durch
die die lokale Herstellung bestimmter Waren begünstigt wird. Dies stellt eine
Beihilfe dar, die von der Kommission genehmigt werden muss. (3) Durch den Beschluss
Nr. 895/2011/EU des Rates vom 19. Dezember 2011[8] wurde die Entscheidung
2002/546/EG geändert und ihre Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2013
verlängert. (4) Am 28. Juni 2013 hat die
Kommission Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020[9] angenommen; darin wird
dargelegt, wie die Mitgliedstaaten Unternehmen Beihilfen gewähren können, um
die Entwicklung benachteiligter Gebiete in Europa im Zeitraum 2014-2020 zu
unterstützen. Diese Leitlinien, die am 1. Juli 2014 in Kraft treten, sind
Teil einer umfassenderen Strategie zur Modernisierung der
EU-Beihilfenkontrolle, mit der das Wachstum im Binnenmarkt gefördert werden
soll, indem Anreize für wirksamere Beihilfemaßnahmen geboten und die
Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission auf Fälle mit besonders großen
Wettbewerbswirkungen ausgerichtet werden[10]. (5) Es ist gerechtfertigt, die
Geltungsdauer der Entscheidung 2002/546/EG in der durch den Beschluss 895/2011/EU
geänderten Fassung um sechs Monate zu verlängern, so dass ihr Auslaufen mit dem
Inkrafttreten der Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020
zusammenfällt. (6) Die Entscheidung 2002/546/EG
in der durch den Beschluss 895/2011/EU geänderten Fassung sollte daher
entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 Absatz 1 Satz 1
der Entscheidung 2002/546/EG in der durch den Beschluss 895/2011/EU geänderten
Fassung wird das Datum „31. Dezember 2013“ durch das Datum „30. Juni
2014“ ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 22. [2] ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. [3] ABl. C 237 vom 13.8.2011, S. 1. [4] ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 17. [5] ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1. [6] ABl. C […] vom […], S. […]. [7] ABl. L 179 vom 9.7.2001, S. 22. [8] ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 17. [9] C(2013) 3769 vom 28.6.2013. [10] COM(2012) 209 final.