Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien /* COM/2013/0764 final - 2013/0382 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Auf der Grundlage
eines Mandats des Rates[1]
hat die Europäische Kommission mit der Union der Komoren Verhandlungen zur
Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren aufgenommen. Nach
Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 5. Juli 2013 ein neues
Protokoll paraphiert. Das neue Protokoll gilt
ab dem Datum der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 13, d. h. ab dem
1. Januar 2014, für einen Zeitraum von drei Jahren. Hauptzweck des
Protokolls ist es, abhängig vom verfügbaren Überschuss Fischereifahrzeugen der
Europäischen Union Fangmöglichkeiten in der Fischereizone der Union der Komoren
zu eröffnen. Dabei stützte sich die Kommission unter anderem auf die Ergebnisse
einer von externen Sachverständigen vorgenommenen Ex-post-Bewertung. Allgemeines Ziel
sind eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der
Union der Komoren zur Schaffung eines partnerschaftlichen Rahmens für die
Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und die verantwortungsvolle
Nutzung der Fischereiressourcen in der komorischen Fischereizone im Interesse
beider Vertragsparteien. Im Protokoll sind
insbesondere Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen: –
42 Thunfischwadenfänger/Froster –
20 Oberflächen-Langleiner Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die
Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden. Die Kommission schlägt dem Rat daher vor,
diese Verordnung zu erlassen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
DER INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Interessengruppen wurden im Rahmen der
Auswertung des Protokolls 2011-2013 konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden
auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen
ergab sich, dass auch weiterhin ein Interesse an einem Fischereiprotokoll mit
der Union der Komoren besteht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Das vorliegende
Verfahren wird parallel zu den Verfahren für den Beschluss des Rates über die
vorläufige Anwendung des Protokolls sowie für den Beschluss des Rates über den
Abschluss des Protokolls eingeleitet. 2013/0382 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten
nach dem zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren vereinbarten
Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen
Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den
beiden Vertragsparteien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 5. Oktober 2006 hat der
Rat die Verordnung (EG) Nr. 1563/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen
Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der
Komoren angenommen [2]. (2) Die Europäische Gemeinschaft
und die Union der Komoren haben einander am 3. Mai 2007 bzw. am
6. März 2008 den Abschluss der für das Inkrafttreten des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Union der Komoren erforderlichen Verfahren notifiziert[3]. (3) Am 5. Juli 2013
wurde ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen
(nachstehend „neues Protokoll“) paraphiert. Mit dem neuen Protokoll werden den
Fischereifahrzeugen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in der
Fischereizone eingeräumt, die der Gerichtsbarkeit der Union der Komoren
untersteht. (4) Am […] hat der Rat den
Beschluss …/2013/EU[4]
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls erlassen. (5) Die Aufteilung der
Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Anwendungsdauer des
neuen Protokolls festgelegt werden. (6) Stellt sich heraus, dass die
der Europäischen Union im Rahmen des neuen Protokolls eingeräumten
Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, so unterrichtet die
Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1006/2008 des Rates[5]
die betreffenden Mitgliedstaaten davon. Geht innerhalb einer vom Rat
festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die
Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem
betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist sollte
festgelegt werden. (7) Damit die Fischereifahrzeuge
der EU ihre Fangtätigkeiten nicht unterbrechen müssen, sieht Artikel 13
des neuen Protokolls dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab
dem 1. Januar 2014 vor. (8) Vorliegende Verordnung sollte
bereits ab der vorläufigen Anwendung des neuen Protokolls gelten – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Die in dem zwischen der
Europäischen Union und der Union der Komoren vereinbarten Protokoll zur
Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien
(nachstehend „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf
die Mitgliedstaaten aufgeteilt: –
42 Thunfischwadenfänger, –
Spanien: 21 Schiffe –
Frankreich: 21 Schiffe –
20 Oberflächen-Langleiner: –
Spanien: 8 Schiffe –
Frankreich: 9 Schiffe –
Portugal: 3 Schiffe 2. Die Verordnung (EG)
Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Protokolls und des partnerschaftlichen
Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der
Komoren. 3. Die Frist, innerhalb der die
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Fischereiabkommens
eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf
zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass
die Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Am 18. März 2013 vom Rat (Landwirtschaft und
Fischerei) angenommen. [2] ABl. L 290 vom 20.10.2006. [3] ABl. L 125 vom 9.5.2008. [4] ABl. C … vom ….* [5] Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom
29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von
Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und
den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 286 vom
29.10.2008, S. 33).