52013PC0764

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien /* COM/2013/0764 final - 2013/0382 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Auf der Grundlage eines Mandats des Rates[1] hat die Europäische Kommission mit der Union der Komoren Verhandlungen zur Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren aufgenommen. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 5. Juli 2013 ein neues Protokoll paraphiert. Das neue Protokoll gilt ab dem Datum der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 13, d. h. ab dem 1. Januar 2014, für einen Zeitraum von drei Jahren.

Hauptzweck des Protokolls ist es, abhängig vom verfügbaren Überschuss Fischereifahrzeugen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in der Fischereizone der Union der Komoren zu eröffnen. Dabei stützte sich die Kommission unter anderem auf die Ergebnisse einer von externen Sachverständigen vorgenommenen Ex-post-Bewertung.

Allgemeines Ziel sind eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren zur Schaffung eines partnerschaftlichen Rahmens für die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der komorischen Fischereizone im Interesse beider Vertragsparteien.

Im Protokoll sind insbesondere Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen:

– 42 Thunfischwadenfänger/Froster

– 20 Oberflächen-Langleiner

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden.

Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, diese Verordnung zu erlassen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATION DER INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Interessengruppen wurden im Rahmen der Auswertung des Protokolls 2011-2013 konsul­tiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen ergab sich, dass auch weiterhin ein Interesse an einem Fischereiprotokoll mit der Union der Komoren besteht.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Das vorliegende Verfahren wird parallel zu den Verfahren für den Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung des Protokolls sowie für den Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls eingeleitet.

2013/0382 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 5. Oktober 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1563/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren angenommen [2].

(2)       Die Europäische Gemeinschaft und die Union der Komoren haben einander am 3. Mai 2007 bzw. am 6. März 2008 den Abschluss der für das Inkrafttreten des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren erforderlichen Verfahren notifiziert[3].

(3)       Am 5. Juli 2013 wurde ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischerei­abkommen (nachstehend „neues Protokoll“) paraphiert. Mit dem neuen Protokoll werden den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in der Fischereizone eingeräumt, die der Gerichtsbarkeit der Union der Komoren untersteht.

(4)       Am […] hat der Rat den Beschluss …/2013/EU[4] über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls erlassen.

(5)       Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Anwendungsdauer des neuen Protokolls festgelegt werden.

(6)       Stellt sich heraus, dass die der Europäischen Union im Rahmen des neuen Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, so unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates[5] die betreffenden Mitgliedstaaten davon. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist sollte festgelegt werden.

(7)       Damit die Fischereifahrzeuge der EU ihre Fangtätigkeiten nicht unterbrechen müssen, sieht Artikel 13 des neuen Protokolls dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab dem 1. Januar 2014 vor.

(8)       Vorliegende Verordnung sollte bereits ab der vorläufigen Anwendung des neuen Protokolls gelten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.           Die in dem zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (nachstehend „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

– 42 Thunfischwadenfänger,

– Spanien:            21 Schiffe

– Frankreich:        21 Schiffe

– 20 Oberflächen-Langleiner:

– Spanien:            8 Schiffe

– Frankreich:        9 Schiffe

– Portugal:           3 Schiffe

2.           Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Protokolls und des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren.

3.           Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verord­nung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Fischerei­abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               Am 18. März 2013 vom Rat (Landwirtschaft und Fischerei) angenommen.

[2]               ABl. L 290 vom 20.10.2006.

[3]               ABl. L 125 vom 9.5.2008.

[4]               ABl. C … vom ….*

[5]               Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).