52013PC0751

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union /* COM/2013/0751 final - 2013/0365 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Parallel zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (COM(2013)451) und zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten im Bereich Justiz, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (COM(2013)452) bezieht sich der vorliegende Vorschlag auf die Anpassung der übrigen Basisrechtsakte, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird.

Die Kommission hat alle Rechtsakte, in denen noch auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, sorgfältig darauf überprüft, ob die Maßnahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle den Kriterien des AEUV genügen. Die Analyse hat ergeben, dass einige Maßnahmen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 290 AEUV fallen. In den Fällen, in denen diese Maßnahmen den Kriterien von Artikel 291 AEUV genügen, wird deshalb vorgeschlagen, der Kommission die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten zu übertragen. In den wenigen Fällen, in denen die Befugnisse der Kommission nicht im Einklang mit dem Vertrag stehen, wird die Aufhebung der betreffenden Rechtsakte vorgeschlagen.

2.           METHODE ZUR ANPASSUNG DER RECHTSAKTE

Diesem Vorschlag liegt ein ähnlicher Ansatz zugrunde wie den vorangegangenen Vorschlägen (COM(2013)451 und COM(2013)452). Dementsprechend enthält diese Rahmenverordnung die Regelung, dass die Kommission befugt ist, delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn in Anhang I aufgeführten Rechtsakten auf das Verfahren des Artikels 5a des Beschlusses des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1999/468/EG)[1] („Komitologiebeschluss“) Bezug genommen wird, und dass sie befugt ist, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, wenn in Anhang II aufgeführten Rechtsakten auf das Verfahren des Artikels 5a des Komitologiebeschlusses Bezug genommen wird.

In den Fällen, in denen ein Rechtsakt eine Liste von Ermächtigungen enthält, die im Lichte der Kriterien nach Artikel 290 und 291 AEUV unterschiedlicher Art sind (Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte und Ermächtigungen zum Erlass von Durchführungsrechtsakten) wird vorgeschlagen, die Ermächtigungen aufzuteilen.

Im Falle der in Anhang I aufgeführten Maßnahmen wird das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 5a Absatz 6 des Komitologiebeschlusses an das Dringlichkeitsverfahren für delegierte Rechtsakte angepasst (Artikel 3 des Vorschlags).

Im Falle der in Anhang II aufgeführten Maßnahmen wird das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 5a Absatz 6 des Komitologiebeschlusses an das Verfahren der unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakte nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011[2] („Komitologieverordnung“) (Artikel 4 Absatz 2 des Vorschlags) angepasst.

Laufende Verfahren, in denen ein Ausschuss bereits eine Stellungnahme gemäß dem Komitologiebeschluss abgegeben hat, bleiben von dieser Anpassung an das Verfahren der delegierten Rechtsakte und das der Durchführungsrechtsakte unberührt.

Die an die Bestimmungen über delegierte Rechtsakte anzupassenden Basisrechtsakte sind in Anhang I des Vorschlags aufgeführt. Die an die Bestimmungen über Durchführungsrechtsakte anzupassenden Basisrechtsakte sind in Anhang II des Vorschlags aufgeführt. Anhang III enthält Änderungen der Basisrechtsakte, deren Bestimmungen aufgehoben werden. Die Listen sind nach Politikbereich und Annahmedatum der Rechtsakte gegliedert.

3.           LISTE DER BASISRECHTSAKTE, DIE EINER GESONDERTEN ÜBERARBEITUNG UNTERZOGEN WERDEN

Die nachstehend aufgeführten Rechtsakte, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird und die einer gesonderten umfassenden Überarbeitung unterzogen werden sollen, wurden weder von den zwei vorangegangenen Anpassungsvorschlägen noch von dem vorliegenden Vorschlag erfasst. Die Anpassung dieser Rechtsakte wird im Rahmen der geplanten Überarbeitungen erfolgen.

Bereich || Rechtsakt

AGRI || Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89

ESTAT || Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates

ESTAT || Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates

ESTAT || Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs

HOME || Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

MARKT || Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG

OLAF || Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

SANCO || Verordnung (EG) Nr. 369/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

SANCO || Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel

2013/0365 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf

Artikel 43 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 168 Absatz 4 Buchstaben a und b, Artikel 172, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 207, Artikel 214 Absatz 3 und Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[4],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit dem Vertrag von Lissabon wurde eine Unterscheidung zwischen den der Kommission übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Rechtsakts (delegierte Rechtsakte) zu erlassen und den der Kommission übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union (Durchführungsrechtsakte) festzulegen, eingeführt.

(2)       Die Maßnahmen, die unter diese Befugnisübertragung gemäß Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen können, entsprechen im Grundsatz denen, die unter das Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates fallen[5].

(3)       Mehrere Rechtsakte, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird und die den Kriterien nach Artikel 290 Absatz 1 AEUV genügen, sind an Artikel 290 AEUV anzupassen.

(4)       Bereitet die Kommission delegierte Rechtsakte auf der Grundlage von mit dieser Verordnung angepassten Rechtsakten vor, ist es besonders wichtig, dass sie angemessene Konsultationen einschließlich auf der Sachverständigenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte sie gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(5)       Mehrere Rechtsakte, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird und die den Kriterien nach Artikel 291 Absatz 2 AEUV genügen, sind an Artikel 291 AEUV anzupassen.

(6)       Die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[6] ausgeübt werden.

(7)       Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind mehrere Rechtsakte, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, durch Streichung einiger unter dieses Verfahren fallender Maßnahmen zu ändern.

(8)       Laufende Verfahren, in denen ein Ausschuss bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Stellungnahme gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG abgegeben hat, sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben.

(9)       Da die auf der Grundlage dieser Verordnung vorzunehmenden Anpassungen und Änderungen ausschließlich Verfahren betreffen, brauchen sie, sofern Richtlinien betroffen sind, nicht von den Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt zu werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Wird in den in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakten auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a Absätze 1 bis 5 des Beschlusses 1999/468/EG Bezug genommen, so wird die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 2 dieser Verordnung zu erlassen.

2. Wird in den in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakten auf das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG Bezug genommen, so wird die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 3 dieser Verordnung zu erlassen.

Artikel 2

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen unbefristeten Zeitraum übertragen.

3. Die Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss festgelegten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

5. Ein erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat binnen zwei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände gegen ihn erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

6. Wird in den in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakten bestimmt, dass die Frist nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c des Beschlusses 1999/468/EG gemäß Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b verkürzt wird, so werden die Fristen nach Absatz 5 auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 3

1. Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

2. Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 2 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 4

1. Wird in den in Anhang II zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakten auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a Absätze 1 bis 5 des Beschlusses 1999/468/EG Bezug genommen, so wird die Kommission befugt, Durchführungsrechtsakte nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu erlassen.

2. Wird in den in Anhang II zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakten auf das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG Bezug genommen, so wird die Kommission befugt, unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu erlassen.

Artikel 5

Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie 97/70/EG des Rates, Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates werden entsprechend Anhang III zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 6

Laufende Verfahren, in denen ein Ausschuss bereits eine Stellungnahme gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG abgegeben hat, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident ANHANG I

Rechtsakte, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG verwiesen wird, die an die Bestimmungen über delegierte Rechtsakte angepasst werden[7].

A. Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien

1.           Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a**

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

2.           Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)

Artikel 35

3.           Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie)

Artikel 13 a Absatz 4

B. Strategie der EU im Bereich Klimaschutz

4.           Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 11 Absatz 3

5.           Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates

Artikel 3 d Absatz 3

Artikel 3 f Absatz 9

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 a Absatz 1

Artikel 10 a Absatz 7

Artikel 10 a Absatz 8

Artikel 10 a Absatz 13

Artikel 11 a Absatz 9

Artikel 11 b Absatz 7

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 22

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 24 a Absatz 1

Artikel 24 a Absatz 2

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 25 a Absatz 1

Anhang IV Teil A

C. Energie

6.           Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Neufassung)

Artikel 6

D. Unternehmen und Industrie

7.           Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

8.           8.       Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

E. Umwelt

9.           Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen

Artikel 6 Absatz 7

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 15

10.         Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 48 Absatz 2

F. Statistiken

11.         Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 3

12.         Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3 in Bezug auf den Erlass von „Maßnahmen, die die gemeinsamen Qualitätsstandards betreffen“ in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf die Festlegung „gemeinsamer Qualitätsstandards“

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 1

13.         Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 3 in Bezug auf die Festlegung „gemeinsamer Qualitätsstandards“ in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c in Bezug auf die Festlegung „angemessener gemeinsamer Qualitätsstandards“

14.         Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung

Artikel 7 Absatz 4 in Bezug auf die Festlegung „der gemeinsamen Kriterien der Qualitätskontrolle“ in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c in Bezug auf die Festlegung von „Qualitätskriterien“

Artikel 12 Absatz 3

15.         Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 4 in Bezug auf die Festlegung „der Anforderungen an die Qualität und sämtliche zur Bewertung oder Verbesserung der Datenqualität erforderlichen Maßnahmen“

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 13

16.         Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen

Artikel 4 Absatz 3 in Bezug auf die Festlegung „gemeinsamer Qualitätsstandards“

Artikel 10

17.         Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a in Bezug auf „die Festlegung des Verzeichnisses der primären Zielvariablen, die für jeden Bereich der Querschnittkomponente aufzunehmen sind, und des Verzeichnisses der Zielvariablen für die Längsschnittkomponente, einschließlich der Spezifikation der Variablencodes“

Artikel 15 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c;

Artikel 15 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e;

Artikel 15 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f;

18.         Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 11 Buchstabe a

Artikel 11 Buchstabe b

Artikel 11 Buchstabe d

Artikel 11 Buchstabe e

Artikel 11 Buchstabe f in Bezug auf die Festlegung „der gesonderten Qualitätsanforderungen an die übermittelten aktuellen Daten und Rückrechnungen sowie den Inhalt der Qualitätsberichte“

Artikel 11 Buchstabe i

Anhang Punkt 3

19.         Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr

Artikel 5

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

20.         Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c in Bezug auf die „Festlegung der Kriterien für die Qualitätsbewertung“

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 8 Absatz 3

Anhang I Abschnitt 7 Ziffer 1

Anhang II Abschnitt 7 Ziffer 1

G. Binnenmarkt und Dienstleistungen

21.         Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

Artikel 14 Absatz 1

22.         Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG

Artikel 68 Absatz 1***

Artikel 69 Absatz 2***

H. Mobilität und Verkehr

23.         Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und ‑besichtigungsorganisationen

Artikel 13

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

24.         Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung)

Artikel 10 Absatz 3

25.         Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

Artikel 10 Absatz 2**

26.         Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

Artikel 15

27.         Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr

Artikel 8 Buchstabe b

I. Gesundheit und Verbraucher

28.         Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 8

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2**

Artikel 16 Absatz 8

Artikel 16 Absatz 9**

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 31 Absatz 1**

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 31 Absatz 3

29.         Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlamente und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates

Artikel 8 Absatz 4 letzter Satz in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 25 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 26 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 27 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 29 Absatz 6 erster Unterabsatz zweiter Satz in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 30 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 52 Absatz 4 letzter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 54 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 58 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe l

Artikel 65 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe m

Artikel 68 dritter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe n

Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a

Anhang II, Ziffer 3.6.5

30.         Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

Artikel 5 Absatz 1**

Artikel 5 Absatz 2*

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2*

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 11

Artikel 21 Absatz 6

Artikel 27

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 3

Artikel 40 Buchstabe a

Artikel 40 Buchstabe b

Artikel 40 Buchstabe f

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 43 Absatz 3

Artikel 48 Absatz 7 Buchstabe a

Artikel 48 Absatz 7 Buchstabe b

Artikel 48 Absatz 7 Buchstabe d

Artikel 48 Absatz 8

31.         28.     Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

Artikel 6 Absatz 2**

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 4

32.         Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 24 Absatz 4

33.         Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG

Artikel 8 Absatz 2**

Artikel 22**

Artikel 25 Absatz 3

34.         Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 3*

Artikel 30 Absatz 1*

Artikel 30 Absatz 2*

Artikel 30 Absatz 3*

Artikel 30 Absatz 5

Artikel 31*

35.         Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97

Artikel 17 Absatz 5

36.         Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 5*

Artikel 7 Absatz 6**

37.         Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

Artikel 3 Absatz 3**

Artikel 4 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 5**

38.         Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 3 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 6

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe b

39.         Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 28**

40.         Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 24 Absatz 4

Artikel 32 Unterabsatz 6

Artikel 47 Absatz 3

41.         Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG

Artikel 29 Unterabsatz 1**

Artikel 29 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 29 Unterabsatz 2 Buchstabe b**

Artikel 29 Unterabsatz 2 Buchstabe c**

Artikel 29 Unterabsatz 2 Buchstabe d**

Artikel 29 Unterabsatz 2 Buchstabe e**

Artikel 29 Unterabsatz 2 Buchstabe f**

Artikel 29 Unterabsatz 2 Buchstabe g**

Artikel 29 Unterabsatz 2 Buchstabe h**

42.         Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 5**

Artikel 5 Absatz 4 in Bezug auf die Festsetzung der „Mindestmengen an Vitaminen und Mineralstoffen“

43.         Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

Artikel 7 Absatz 2**

Artikel 8 Absatz 1**

Artikel 8 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

ANHANG II

Rechtsakte, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG verwiesen wird, die an die Bestimmungen über Durchführungsrechtsakte angepasst werden[8].

A. Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien

1.           Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen

Artikel 9 Absatz 3*

2.           Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)

Artikel 26 Absatz 7

Artikel 27 a Absatz 5

3.           Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)

Artikel 9 b Absatz 3

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe a

Artikel 19 Absatz 4

B. Strategie der EU im Bereich Klimaschutz

4.           4.       Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020

Artikel 3 Absatz 2

5.           Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates

Artikel 11 a Absatz 8

Artikel 16 Absatz 12

C. Unternehmen und Industrie

6.           6.       Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)

Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3

D. Umwelt

7.           7.       Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG

Artikel 46 Absatz 6

E. Statistiken

8.           Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft

Artikel 5 Absatz 1

9.           Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates

Artikel 6 Absatz 3 in Bezug auf die Festlegung „des Inhalts und der Periodizität der Qualitätsberichte“ in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf die Festlegung „des Inhalts und der Periodizität der Qualitätsberichte“

10.         Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten

Artikel 6 Absatz 3 in Bezug auf die Festlegung „des Inhalts und der Periodizität der Qualitätsberichte“ in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c in Bezug auf die Festlegung „des Inhalts und der Periodizität der Qualitätsberichte“

11.         Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung

Artikel 7 Absatz 4 in Bezug auf die Festlegung der „Struktur der Qualitätsberichte“ in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c in Bezug auf die Festlegung der „Struktur der Qualitätsberichte“

12.         Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung

Artikel 9 Absatz 4 in Bezug auf die Festlegung der „Struktur der Qualitätsberichte“

13.         Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen

Artikel 4 Absatz 3 in Bezug auf die Festlegung „des Inhalts und der Periodizität der Qualitätsberichte“

14.         Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a in Bezug auf die Festlegung des „technischen Formats für die Datenübermittlung an Eurostat“,

Artikel 15 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b;

Artikel 15 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d;

15.         Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex

Artikel 8 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 11 Buchstabe f in Bezug auf die Festlegung des „Inhalts der Qualitätsberichte“

16.         Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c in Bezug auf die Festlegung des „Inhalts der Qualitätsberichte“

F. Binnenmarkt und Dienstleistungen

17.         Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

Artikel 14 Absatz 2

C. Mobilität und Verkehr

18.         Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

Artikel 10 Absatz 3**

19.         Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr

Artikel 8 Buchstabe a erster Gedankenstrich

H. Gesundheit und Verbraucher

20.         Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel

Artikel 18 Absatz 2

21.         Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates

Artikel 17 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 29 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe g

22.         Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

Artikel 40 Buchstabe c

Artikel 40 Buchstabe d

Artikel 40 Buchstabe e

Artikel 41 Absatz 1

Artikel 41 Absatz 3

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 45 Absatz 4

Artikel 48 Absatz 7 Buchstabe c

23.         Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 5*

Artikel 26 Absatz 3

24.         Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

Artikel 18**

25.         Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

26.         Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 28 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer ii

27.         Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen

Artikel 8 Absatz 6.

Artikel 9 Absatz 4.

28.         Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 26 Absatz 1

29.         Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG

Artikel 29 Unterabsatz 2 Buchstabe i

30.         Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel

Artikel 5 Absatz 4 in Bezug auf die Festlegung der „Höchstmenge an Vitaminen und Mineralstoffen“

ANHANG III

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 97/70/EG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates

A. Umwelt

1) In Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 wird der zweite Unterabsatz gestrichen.

2) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird folgendermaßen geändert:

a) in Artikel 16 wird Absatz 4 gestrichen;

b) in Artikel 30 wird Absatz 6 gestrichen.

B. Mobilität und Verkehr

3) In Artikel 8 Buchstabe a der Richtlinie 97/70/EG wird der zweite Gedankenstrich gestrichen.

C. Gesundheit und Verbraucher

4) In Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in Absatz 4 der zweite Satz gestrichen.

5) In Artikel 12 der Richtlinie 2002/46/EG wird Absatz 3 gestrichen.

D. Humanitäre Hilfe

6) In Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 wird Absatz 1 gestrichen.

[1]               ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[2]               Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

[3]               ABl. C […] vom […], S. […].

[4]               ABl. C […] vom […], S. […].

[5]               Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[6]               Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[7]               Informationshalber werden Rechtsakte, in denen auf die verkürzte Frist nach Artikel 2 Absatz 6 Bezug genommen wird, in diesem Anhang mit * gekennzeichnet, Rechtsakte, in denen auf das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 3 Bezug genommen wird, mit **, und Rechtsakte, in denen auf das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 3 und auf die verkürzte Frist nach Artikel 2 Absatz 6 Bezug genommen wird, mit ***.

[8]               Informationshalber werden Rechtsakte, in denen auf das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Bezug genommen wird, in diesem Anhang , mit ** gekennzeichnet.